Reglement für die Aufbereitung und Vermarktung von IP-SUISSE Produkten

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1 Reglement für die Aufbereitung und Vermarktung von IP-SUISSE Produkten April 2016 Schweizerische Vereinigung integriert produzierender Bauern und Bäuerinnen IP-SUISSE, Molkereistrasse 21, 3052 Zollikofen

2 Inhalt 1. Ziele Geltungsbereich Definitionen Anforderungen an Zutaten und Erzeugnisse Allgemeine Anforderungen zur Kennzeichnung mit IP-SUISSE Kennzeichnungsvarianten Kennzeichnung von IP-SUISSE Erzeugnissen Kennzeichnung von Erzeugnissen mit IP-SUISSE Zutaten Kennzeichnung von Erzeugnissen mit IP-SUISSE Zutaten mit Mengenausgleich Anforderungen an die Aufbereitung und Vermarktung Inspektionen und Produktezertifizierung Inkraftsetzung und Änderungen dieses Reglements Mitgeltende Unterlagen... 8 Reglement für die Aufbereitung und Vermarktung von IP-SUISSE Produkten Version: April 2016 Seite 2 / 8

3 1. Ziele Gegenüber dem Konsumenten muss eine hohe Transparenz und Glaubwürdigkeit betreffend der IP-SUISSE Produkte sichergestellt werden. Die Anforderungen zur Aufbereitung, Vermarktung und zur Kennzeichnung müssen für die verschiedenen IP-SUISSE Erzeugnisse einheitlich geregelt sein. Die zertifizierten IP-SUISSE Erzeugnisse dürfen nicht irreführend angepriesen werden und müssen die Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung und die Anforderungen einer akkreditierten Produktezertifizierung erfüllen. 2. Geltungsbereich Das vorliegende Reglement gilt für alle IP-SUISSE-Aufbereitungs- und Vermarktungsunternehmen, inklusive Direktvermarkter. Diese Unternehmen schliessen mit der IP-SUISSE direkt oder über einen Endabnehmer (z.b. Migros) einen Vertrag ab. Das vorliegende Reglement gilt ebenfalls für alle IP-SUISSE Erzeugnisse, die von bestimmten Abnehmern nicht direkt als IP-SUISSE Erzeugnisse sondern als Eigenmarken vermarktet werden (z.b. Agri Natura, Naturel, TerraSuisse, etc.). Für einzelne IP-SUISSE Erzeugnisse können durch die IP-SUISSE nach Rücksprache mit der Zertifizierungsstelle spezifische Weisungen erstellt werden, die in Bezugnahme auf dieses Reglement branchenspezifische Besonderheiten regeln. 3. Definitionen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs: Pflanzen, Tiere und daraus gewonnene Erzeugnisse der Primärproduktion, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind. Im Speziellen sind damit gemeint: a. Einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz geeigneter Wasch-, Reinigungs-, thermischer und/oder mechanischer und/oder physikalischer Verfahren gewonnen werden, die zu einer Herabsetzung des Feuchtigkeitsgehaltes der Erzeugnisse führen; b. ferner Erzeugnisse, die aus den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen unter Einsatz anderer in der Lebensmittelverarbeitung eingesetzter Verfahren gewonnen werden, sofern diese Erzeugnisse nicht Lebensmittelzusatzstoffe sind. Pilze: werden fortan zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gezählt. Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs: Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Wasser, Salz, Mikroorganismen, Kulturen, Mineralien, Vitamine, Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen Produktezertifizierung: Verfahren, welches unter unparteiischen und unabhängigen Bedingungen erlaubt, die Übereinstimmung eines Produktes mit sämtlichen Charakteristiken, die zuvor in einem Pflichtenheft definiert wurden, zu beweisen. Aufbereitung: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschliesslich der Schlachtung und der Zerlegung tierischer Erzeugnisse sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des Hinweises auf IP-SUISSE bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse (SR Art. 4, Abs. c) Verarbeitung: Eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses, beispielsweise durch Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren oder durch eine Kombination dieser Verfahren (SR , Art. 2) Vermarktung: das Vorrätighalten zum Verkauf, der Verkauf oder ein anderes Inverkehrbringen und das Ausliefern eines Erzeugnisses (SR , Art. 4, Abs. d). Swissness: die mit dem IP-SUISSE Label ausgezeichneten Produkte müssen der Vorgaben der Swissness Gesetzgebung entsprechen Reglement für die Aufbereitung und Vermarktung von IP-SUISSE Produkten Version: April 2016 Seite 3 / 8

4 4. Anforderungen an Zutaten und Erzeugnisse 4.1 Alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen, sofern sie auf dem Markt in IP-SUISSE Qualität erhältlich sind, aus vertraglich eingebundenen und kontrollierten IP-SUISSE Labelbetrieben (landwirtschaftliche Produktion) und/oder zertifizierten IP-SUISSE Aufbereitungs- und Vermarktungsunternehmen stammen. 4.2 Alle in IP-SUISSE Qualität erhältlichen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen für die Auszeichnungsvarianten A1 und A2 (siehe Kapitel 6) auch in IP-SUISSE Qualität eingesetzt werden. Dies gilt auch, wenn bereits 70 (Variante A2) Massenprozent erreicht sind. Optimierungen, z.b. aus Preisgründen, sind nicht erlaubt. 4.3 Einzelne Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen nicht in IP-SUISSE Qualität eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft: a) aus klimatischen Gründen können diese nicht in der Schweiz angebaut werden b) diese werden gar nicht in IP-SUISSE Qualität angebaut (keine IP-SUISSE Produktions-Richtlinien) oder produziert (kein Verarbeitungsbetrieb) c) der Einsatz von Zutaten anderer Herkunft ist aus qualitativen Gründen für das Endprodukt notwendig d) mengenmässig sind diese nicht ausreichend in IP-SUISSE Qualität vorhanden Für den Fall d) kann es zwei Gründe geben: I. In mengenmässig unterdurchschnittlichen Erntejahren kann eine momentane (und keine strukturelle) Unterversorgung herrschen (z.b. schlechte Getreideernte). Dabei kann die IP-SUISSE in Absprache mit den Abnehmern und ProCert eine vorübergehende Notmassnahme verfügen (siehe mitgeltendes Dokument Regelung Notmassnahmen ). II. Aufgrund der mengenmässig geringen landwirtschaftlichen IP-SUISSE Produktion, gibt es z.b. in der Aufbauphase eines neuen Programms bzw. Projektes, noch zu wenig produzierte Menge (strukturelle Unterversorgung) um alle Interessenten beliefern zu können. Die expliziten Gründe sowie dafür zugelassene Zutaten werden von der IP-SUISSE auf der regelmässig aktualisierten Positivliste der Zutaten für IP-SUISSE Erzeugnisse aufgeführt. Auf dieser Liste sind somit die Zutaten aufgeführt, die ohne Antragstellung verwendet werden dürfen. Die Verwendung von nicht für den Fall d) aufgelisteten Zutaten, muss bei der IP-SUISSE vorgängig schriftlich beantragt werden. Im Gesuch ist darzulegen: 1. dass eine Mangelsituation vorliegt. 2. dass das Erzeugnis nicht anders hergestellt werden kann. 3. wie lange die Mangelsituation voraussichtlich dauern wird. 4. welche Massnahmen zur Behebung der Mangelsituation getroffen werden sollen. IP-SUISSE behält sich das Recht vor, die positiv beurteilten Anträge zeitlich zu befristen und spezielle Inspektionen anzuordnen. Die Zertifizierungsstelle wird in den Entscheidungsprozess eingebunden. Für Produkte, die Zutaten enthalten, welche (teilweise) nicht ausreichend in IP-SUISSE Qualität erhältlich sind, können spezifische Auszeichnungs-Vorgaben von der IP-SUISSE und der Zertifizierungsstelle gefordert werden, um der Konsumententäuschung vorzubeugen. 4.4 Alle Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs müssen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. 4.5 Alle Zutaten für die Aufbereitung von IP-SUISSE Erzeugnissen dürfen gemäss gültiger Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) nicht gentechnisch verändert oder durch gentechnisch veränderte Organismen erzeugt worden sein. 4.6 Die IP-SUISSE Zutaten und daraus hergestellte Erzeugnisse werden zu 100% in der Schweiz aufbereitet (inkl. letzter Verarbeitungsschritt). 4.7 Importierte Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nicht mit IP-SUISSE gekennzeichnet werden. 4.8 Sämtliche Zutaten landw. Ursprungs im Bereich Milch- und Milchprodukte müssen aus der Schweiz stammen (Swissness-Vorgabe) Reglement für die Aufbereitung und Vermarktung von IP-SUISSE Produkten Version: April 2016 Seite 4 / 8

5 5. Allgemeine Anforderungen zur Kennzeichnung mit IP-SUISSE 5.1 Es dürfen nur Erzeugnisse mit der Marke oder dem Schriftzug IP-SUISSE bzw. der Abkürzung IPS gekennzeichnet werden, die gemäss Kapitel 8 zertifiziert wurden. 5.2 Der Name und/oder die Codenummer (SCESp 0038) der Zertifizierungsstelle muss auf der Verpackung aufgeführt werden, z.b.: - in unmittelbarer Nähe des IP-SUISSE Logos: zertifiziert: ProCert oder SCESp an anderer Stelle auf der Verpackung: IP-SUISSE zertifiziert: ProCert oder IPS zertifiziert: SCESp Für Kennzeichnungsmaterial (Verpackungen, Etiketten, Werbung mit Hinweisen auf IP-SUISSE) muss vorgängig bei der Zertifizierungsstelle das Gut zum Druck eingeholt werden. Die Zertifizierungsstelle kann Kennzeichnungen genehmigen, die textlich leicht abweichen, die sinngemäss aber stimmig sind. 5.4 Alle IP-SUISSE Zutaten müssen in der Zutatendeklaration als solche erkennbar sein. Die Deklaration darf nicht auffallender sein als die Sachbezeichnung. 5.5 Es werden vier mögliche Kennzeichnungsvarianten unterschieden (Varianten A-D): Für die Berechnung der Massenprozente sind die Angaben der Rezeptur/Produktspezifikation zum Zeitpunkt der Verarbeitung ausschlaggebend. 6. Kennzeichnungsvarianten 6.1 Kennzeichnung von IP-SUISSE Erzeugnissen Varianten A.1 und A.2 Erzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen in der Sachbezeichnung nur dann als IP-SUISSE Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: a) es sich um unverarbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse mit nur einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs handelt (Variante A.1, 100% IP-SUISSE). oder b) mindestens 70 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus IP-SUISSE Zutaten bestehen (Variante A.2, mind. 70% IP-SUISSE) und alle in IP-SUISSE Qualität erhältlichen Zutaten auch in IP-SUISSE Qualität eingesetzt werden (Ausnahmen nur gemäss Positivliste der IP-SUISSE). Dabei muss beachtet werden, dass die Swissness Gesetzgebung eingehalten wird. Massen-% der Zutaten landw. Ursprungs in IP-SUISSE Qualität 100% (Variante A.1) mind. 70% (Variante A.2) Unverarbeitete Erzeugnisse 100% z.b. IP-SUISSE Kartoffeln (ganz, mit Schale) 100% Z.B. IP-SUISSE Most mind. 70% z.b. IP-SUISSE Zopf (Butter & Ei nicht in IPS- Qualität) Verarbeitete Erzeugnisse (meist auch zusammengesetzt) Sachbezeichnung IP-SUISSE Erzeugnis IP-SUISSE Erzeugnis Gebrauch des IP-SUISSE Logos möglich Ja Ja Für die Varianten A.1 und A.2 darf das IP-SUISSE Logo bzw. die IP-SUISSE Kennzeichnung des Produktes ohne gleichzeitigen Bezug auf die eingesetzte(n) IP-SUISSE-Zutat(en) benutzt werden. Diese werden in der Zutatendeklaration des Erzeugnisses entsprechend deklariert. Reglement für die Aufbereitung und Vermarktung von IP-SUISSE Produkten Version: April 2016 Seite 5 / 8

6 6.2 Kennzeichnung von Erzeugnissen mit IP-SUISSE Zutaten Variante B Erzeugnisse, welche weniger als 70 aber mindestens 50 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in IP-SUISSE Qualität enthalten, dürfen als Erzeugnis mit IP-SUISSE Zutat(en) bezeichnet werden. Die in IP-SUISSE Qualität eingesetzte(n) Zutat(en) muss zu 100% den IP-SUISSE Anforderungen entsprechen. Dabei muss beachtet werden, dass die Swissness Gesetzgebung eingehalten wird. Massen-% der Zutaten landw. Ursprungs in IP-SUISSE Qualität zwischen 50% und 70% (Variante B) Unverarbeitete Erzeugnisse Verarbeitete Erzeugnisse (meist auch zusammengesetzt) mind. 50% z.b. Cordon Bleu mit IP- SUISSE Fleisch (Käse & Panade nicht IPS-Qualität) Sachbezeichnung Erzeugnis mit IP-SUISSE Zutat(en) Gebrauch des IP-SUISSE Logos möglich Ja, aber nur mit Bezug auf die IP-SUISSE Zutat(en) Das IP-SUISSE Logo bzw. die IP-SUISSE Kennzeichnung des Produktes darf nur mit gleichzeitiger Erwähnung der IP- SUISSE-Zutat(en) benutzt werden. Diese werden in der Zutatendeklaration des Erzeugnisses entsprechend deklariert. Variante C Erzeugnisse, welche weniger als 50 aber mindestens 20 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in IP-SUISSE Qualität enthalten, dürfen als Erzeugnis mit IP-SUISSE Zutat(en) bezeichnet werden, wobei zwingend gleichzeitig deren Mindest-Prozentanteil im Endprodukt angegeben werden muss. Die in IP-SUISSE Qualität eingesetzte(n) Zutat(en) muss zu 100% den IP-SUISSE Anforderungen entsprechen. Dabei muss beachtet werden, dass die Swissness Gesetzgebung eingehalten wird. Massen-% der Zutaten landw. Ursprungs in IP-SUISSE Qualität Zwischen 20 % und 50 % (Variante C) Unverarbeitete Erzeugnisse Verarbeitete Erzeugnisse (meist auch zusammengesetzt) mind. 20%: z.b. Mandelgipfel mit IP- SUISSE Mehl (Mandelmasse, Zucker und Fette nicht in IPS-Qualität) Sachbezeichnung Erzeugnis mit IP-SUISSE Zutat(en) Gebrauch des IP-SUISSE Logos Ja, aber nur mit Bezug auf die IP-SUISSE Zutat(en) und der genauen oder minimalen Prozentangabe welche diese im Produkt ausmachen Das IP-SUISSE Logo darf nur mit gleichzeitiger Erwähnung der IP-SUISSE-Zutat(en) und der genauen oder minimalen Prozentangabe welche diese im Produkt ausmachen, benutzt werden. Diese werden in der Zutatendeklaration des Erzeugnisses entsprechend deklariert Reglement für die Aufbereitung und Vermarktung von IP-SUISSE Produkten Version: April 2016 Seite 6 / 8

7 6.3 Kennzeichnung von Erzeugnissen mit IP-SUISSE Zutaten mit Mengenausgleich Variante D Zur Förderung bzw. Lancierung neuer IP-SUISSE Produkte, kann zeitlich limitiert eine sogenannte Mengenbilanz- Methode angewendet werden. In diesem Fall muss im Produkt, welches auf den IP-SUISSE Mengenausgleich hinweist, die entsprechende IP-SUISSE Zutat nicht effektiv im Erzeugnis drin sein, jedoch muss die notwendige Menge vom Unternehmen vorgängig eingekauft worden sein. Diese Variante kann nur angewendet werden, wenn aufgrund der vorhandenen Verarbeitungsinfrastruktur und zu geringer Verarbeitungsmenge, die zeitliche und physische Trennung der IP-SUISSE Produkte nicht möglich ist. Es dürfen nur Produkte und Nachfolgeprodukte basierend auf der Mengenbilanz-Methode ausgezeichnet werden, wenn diese explizit auf der Positivliste der IP-SUISSE aufgeführt sind. Die als Ausgleichsmenge deklarierte Zutat bzw. das als Ausgleichsmenge deklarierte Produkt muss aus der Schweiz stammen. Massen-% der Zutaten landw. Ursprungs in IP-SUISSE Qualität Von 0-100% möglich: Zutat mit IP- SUISSE Mengenausgleich (Variante D) Unverarbeitete Erzeugnisse Verarbeitete Erzeugnisse (meist auch zusammengesetzt) 0-100% z.b. Zucker mit IP-SUISSE Mengenausgleich oder Schokolade: Wiesenmilch und Zucker mit IP- SUISSE Mengenausgleich (Kakao und Fette nicht in IPS-Qualität). Sachbezeichnung Produkt mit IP-SUISSE Mengenausgleich oder Erzeugnis mit Zutat(en) mit IP-SUISSE Mengenausgleich Gebrauch des IP-SUISSE Logos Ja, aber nur spezielles Logo mit Hinweis auf Mengenausgleich. Das spezielle IP-SUISSE Logo darf nur mit gleichzeitiger Erwähnung der IP-SUISSE-Zutat(en) mit Mengenausgleich benutzt werden. Wenn der Mindest-Prozentanteil an IP-SUISSE Zutaten im Endprodukt gemäss Varianten A2-C dauerhaft garantiert ist, dürfen die Kennzeichnungsbestimmungen gemäss den entsprechenden Varianten angewendet werden. Die Zutaten mit Mengenausgleich müssen in jedem Fall als solche deklariert werden. Zutaten im Mengenausgleich gelten nicht als IP-SUISSE Zutaten. Diese dürfen in den Kennzeichnungsvarianten A-C nicht als IP-SUISSE Zutat angerechnet werden. 7. Anforderungen an die Aufbereitung und Vermarktung 7.1 Die Aufbereitungs- und Vermarktungsunternehmen sind verpflichtet: a) eine Betriebsbuchhaltung zu führen, die von der Zertifizierungsstelle zur Warenflusskontrolle eingesehen werden kann; b) alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss diesen Richtlinien gewonnen wurden, erforderlich sind; c) die Arbeitsgänge in geschlossener Folge und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für andere Erzeugnisse durchzuführen; d) eine lückenlos dokumentierte Rückverfolgbarkeit für die IP-SUISSE Erzeugnisse zu gewährleisten; e) der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege des Warenflusses zu gewähren und ihr alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. 7.2 Sämtliche Unternehmen, welche IP-SUISSE Erzeugnisse produzieren oder vertreiben, unterstehen der Kontrollpflicht durch die offiziell zugelassene akkreditierte Zertifizierungsstelle ProCert, Bern. Reglement für die Aufbereitung und Vermarktung von IP-SUISSE Produkten Version: April 2016 Seite 7 / 8

8 8. Inspektionen und Produktezertifizierung 8.1 Die Inspektionen der einzelnen Unternehmen und die Zertifizierung der IP-SUISSE Erzeugnisse werden auf allen Aufbereitungs- und Verarbeitungsstufen nach dem Verfahren der Zertifizierungsstelle durchgeführt. 8.2 Die Tätigkeit der Zertifizierungsstelle untersteht strengen Neutralitäts-, Unparteilichkeits- und Unabhängigkeitsregeln. Die Mitarbeiter der Zertifizierungsstelle sind verpflichtet, die in kontrollierten Betrieben eingesehenen Dokumente, Informationen und angewendeten Verfahren streng vertraulich zu behandeln. 8.3 Die Verfahren und Regeln der Zertifizierungsstelle sind integraler Bestandteil dieser Richtlinien. 8.4 Neue Produkte müssen vor der Vermarktung bei der Zertifizierungsstelle angemeldet werden. 8.5 Verstösse gegen dieses Reglement können von der IP-SUISSE gemäss Sanktionsreglement Aufbereitung und Vermarktung geahndet werden. 9. Inkraftsetzung und Änderungen dieses Reglements 9.1 Dieses Reglement wurde an der IP-SUISSE-Vorstandssitzung vom 17. September2015 genehmigt und wird per 1. April 2016 in Kraft gesetzt. 9.2 Änderungsanträge können an IP-SUISSE oder die Zertifizierungsstelle gerichtet werden. Zollikofen, 17. September 2015 Der Präsident Der Geschäftsführer Andreas Stalder Fritz Rothen 10. Mitgeltende Unterlagen Weitere integrale Bestandteile dieses Reglements sind: Positivliste der Zutaten für IP-SUISSE Erzeugnisse Regelung Notmassnahmen ProCert Merkblatt Nr. 52: Allgemeines Zertifizierungsverfahren für Produkte ProCert Merkblatt Nr. 54: Zertifizierungsreglement für Produkte Vorgabe für die Meldung von neuen Produkten Sanktionsreglement Aufbereitung und Vermarktung Reglement für die Aufbereitung und Vermarktung von IP-SUISSE Produkten Version: April 2016 Seite 8 / 8

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