Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die d-con.net (der Auftragnehmer) gegenüber seinem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Vertragsteile sind sich bewusst, dass aufgrund der besonderen Komplexität im Bereich des Transports und der Verarbeitung von Daten keine hundertprozentige Sicherheit gewährleistet werden kann. Allgemeine Regeln über Leistungsstörungen und Schadenersatz sind daher vor dem Hintergrund der speziellen technischen Bedingungen, die in diesen Bereichen vorgefunden werden, zu verstehen und anzuwenden. 2. Urheberrecht Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. (2) Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, die Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen oder sonstige Sachen, an denen Rechte des Auftragnehmers oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Auftraggeber keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung

2 und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der Auftraggeber an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte. (4) Im Falle der Erstellung von Software für den Auftraggeber werden dessen Befugnisse gesondert vereinbart. (5) Jede Verletzung dieser Rechte des Auftragnehmers zieht jedenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. (6) Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. (7) Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so wird dies der Auftragnehmer nur nach gesonderter Beauftragung durchführen, ohne jedoch zur Übernahme eines derartigen Auftrags verpflichtet zu sein. Eine Dekompilierung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer einen derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Im Fall unzulässiger Dekompilierung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entgelt und/oder Schadenersatz. (8) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den UB zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge. 3. Loyalität Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines (bisherigen) Bruttojahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. Die Geltendmachung darüberhinausgehenden Schadenersatzes ist möglich. 4. Datenschutz und Geheimhaltung Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen den Geheimhaltungsverpflichtungen des Telekommunikations- und Datenschutzgesetzes.

3 (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher auf die Software bezogenen Rechte des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers (wie z.b. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Urhebervermerk) und die Wahrung der Ansprüche des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht. In gleicher Weise verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekanntwerden. 5. Leistungsumfang Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der vom Auftragnehmer gewählten Weise (z.b. online, am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers) innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen. (2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten des Auftraggebers oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der Auftraggeber. (4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen er in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern er diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste.

4 (5) Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauerer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Beseitigung des Fehlers erfolgt durch ein Softwareupdate oder durch angemessene Ausweichlösungen. (6) Stellt der Auftragnehmer Client-Software zur Verfügung, so ist deren Funktionieren nur unter den vertraglich spezifizierten Rahmenbedingungen, insbesondere aber jedenfalls nur unter der Bedingung gleichbleibender Betriebsumgebung und Identität der dem zu Vertragsschluss dem technischen Umfeld vorgelagerten Netzwerkdienstleistungen gewährleistet. 6. Verfügbarkeit und Reaktionszeit Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Er kann allerdings keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. (2) Sollten jedoch Dienste über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht verfügbar sein, dann verlängert sich bei Vorauszahlung die Dauer der Leistungserbringung um diese, 24 Stunden übersteigende Zeitspanne bzw. wird (bei anderen Abrechnungsformen) kein Entgelt für diesen Zeitraum verrechnet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Fehlermeldungen des Auftraggebers innerhalb von sechs Stunden innerhalb der Geschäftszeiten des Auftragnehmers zu reagieren. 7. Mitarbeitpflicht des Auftraggebers

5 8. Preise, Zahlung, Gebühren Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer, wenn nichts Anderes aufgelistet ist. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. (2) Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im Vorhinein zahlbar. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnverlust sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen. (4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. 9. Liefertermine Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben. (2) Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig. 10. Standort Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist hinsichtlich der Erbringung von Wartungsleistungen und der zu gewährleistenden Konnektivität vertraglich festgelegt. Bei einem Standortwechsel

6 der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder zu erklären, dass er mit dem Zeitpunkt der Verlegung hinsichtlich der Erbringung von Wartungsleistungen und der zu gewährleistenden Konnektivität leistungsfrei wird. 11. Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferung von Software Bestellt der Auftraggeber beim Auftragnehmer lizenzierte Software von Dritten, so ist es seine Obliegenheit, über Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software und deren Lizenzbestimmungen zu verfügen. Der Auftragnehmer stellt Software von Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen dieses Dritten vorgegeben wird; diese werden auf Wunsch - gegebenenfalls nur in Originalsprache - zur Verfügung gestellt. Bei der Benutzung von Software eines Dritten wird der Auftraggeber nicht Auftraggeber dieses Dritten. Wenn nicht ausdrücklich eine Vereinbarung auf Lieferung derartiger Software getroffen wird, so stellt der Auftragnehmer derartige Software lediglich im Rahmen seines Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein Rechtsanspruch darauf entstünde. (2) Bei vom Auftragnehmer erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Auftraggeber gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode. Sämtliche Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben beim Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer ist die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, in keinem Fall gestattet. (4) Der Auftragnehmer geht bei der Aufstellung und/oder Überprüfung von Firewalls mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. Der Auftragnehmer weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass absolute Sicherheit (100 %) von Firewall- Systemen nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung des Auftragnehmers aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Auftraggeber installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen. (5) Der Auftragnehmer weist weiteres darauf hin, dass keinerlei Haftung für Anwendungsfehler im Bereich des Auftraggebers übernommen wird. Dasselbe gilt für eigenmächtige Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis des Auftragnehmers.

7 12. Gewährleistung Sollte der Auftraggeber einen Mangel feststellen, ist d-con.net unverzüglich davon zu verständigen, damit berechtigte Ansprüche befriedigt werden können. (2) Die Vertragsteile stimmen überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Vereinbarte Leistungen an vom Auftraggeber beigestellter Hard- und Software (z.b. Installationen, Funktionserweiterungen etc.) erbringt der Auftragnehmer in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers hergestellt werden können. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass sämtliche Softwarefehler behoben werden können. Er leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und ist im Fall erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist. Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nicht, durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Auftraggeber die vertragsgemäße Nutzung ermöglicht wird, so kann der Auftraggeber nach den allgemein geltenden Gewährleistungsregeln vorgehen. (4) Für Software, die als Public Domain (GPL, BSD o.ä. Lizenzen), Freeware oder Shareware klassifiziert ist, übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Gewähr. (5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software - allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhaltgemacht wurde; - mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet und - jederzeit und fehlerfrei funktioniert. (6) Im Falle der Erbringung von Internetdienstleistungen durch den Auftragnehmer übernimmt dieser aufgrund der bekannten nicht völligen Verlässlichkeit des Internet keine Gewähr für die Übermittlung von Daten, insbesondere nicht für deren vollständigen, richtigen und rechtzeitigen Transport. (7) Für den Fall, dass Gewähr geleistet werden muss, beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Nachbesserung hat in jedem Fall Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragsnehmers zum Beweis seiner Unschuld, ist ausgeschlossen.

8 13. Rücktritt Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, - wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessene Nachfrist weiter verzögert - wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind, und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt; - wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird; - wenn der Auftraggeber die ihm eingeräumte Befugnis zur Nutzung von Einrichtungen des Auftragnehmers zur Begehung rechtswidriger Handlungen oder der Schädigung Dritter missbraucht. (2) Der Rücktritt kann aus obigen Gründen auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. (4) Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von Auftragnehmer zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des für den Auftragnehmer nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswerts als vereinbart. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer hat dieser Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die ihm im Hinblick auf die Begründung und Erfüllung dieses Auftrags entstanden sind (z.b. durch die Anschaffung von Geräten), und die durch die während der Laufzeit des Vertrags vom Auftraggeber bezahlten Entgelte noch nicht abgegolten sind, in diesem Ausmaß. 14. Haftung Behauptet der Auftraggeber an einem ihm entstandenen Schaden ein Verschulden des Auftragnehmers, so hat er dies zu beweisen. (2) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten

9 und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere sind jegliche Ansprüche bei Ausfall des Servers des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern dieser Ausfall nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Der Höhe nach ist die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber mit 7.267,44 beschränkt, insgesamt jedoch mit ,42 für die Summe aller Ansprüche mehrerer Geschädigter aus einem Ereignis. (4) Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.b. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Auftraggeber oder seine Leute ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

10 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen (Allgemeine Lieferbedingungen) 1. Geltungsbereich 1.1 Der Verkauf und von Systemen und Systemkomponenten an den Auftraggeber erfolgt durch (im Folgenden kurz d-con.net ) unter Zugrundlegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen (in der jeweils gültigen Fassung). Für Software gelten vorrangig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht anders vereinbart. 1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von d-con.net schriftlich anerkannt wurden. Rechtliche Bedingungen und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und werden einvernehmlich ausgeschlossen. 2. ANGEBOT 2.1 Angebote von d-con.net haben, vorbehaltlich einer positiv abgeschlossenen Bonitätsprüfung, 2.2 eine Bindungswirkung von 14 Tagen. 2.3 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von d-con.net weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. 2.4 In Verkaufsunterlagen, Katalogen, Prospekten etc. enthaltene Angaben, insbesondere Normen, Maß- und Leistungsangaben, sind nur dann maßgeblich, wenn in der Leistungsbeschreibung des Angebotes ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Andernfalls sind derartige Angaben jedenfalls unverbindlich.

11 3. VERTRAGSSCHLUSS 3.1 Verträge über Lieferungen zwischen dem Auftraggeber und d-con.net kommen durch rechtsgültige Unterfertigung des von d-con.net gelegten Angebotes zustande. Vertragsgegenstand sind das Angebot samt allen Beilagen sowie sämtliche auf der Internetseite der d-con.net veröffentlichten, ausdruckbaren und speicherbaren Bedingungen, so diese auf den angebotenen Leistungsgegenstand anwendbar sind. 3.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. 4. PREISE 4.1 Die in den Angeboten von d-con.net genannten Preise und Entgelte verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung angeführt ist, in EURO und beruhen auf den Gestehungskosten von d-con.net im Zeitpunkt der Angebotslegung. Die im Angebot angeführten Preise für Montagen bzw. Installationen sowie Regieleistungen basieren auf den Verrechnungssätzen des Kundendienstes von d-con.net und ändern sich mit diesen. 4.2 Sofern im Angebot von d-con.net die Preise in US-$ angeführt sind, behält sich d-con.net vor, bei einer Schwankung des im Angebot angeführten Dollarkurses von +/- 2% eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. 4.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in sämtlichen angeführten Preisen nicht enthalten. 4.4 Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk bzw. ab Lager von d-con.net exklusive Lieferkosten, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten. 5. LIEFERUNG 5.1 Die Lieferung der Systeme bzw. Systemkomponenten erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse zum vereinbarten bzw. von d-con.net bekannt gegebenen Liefertermin. d-con.net ist berechtigt, auch Teillieferungen durchzuführen.

12 5.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das System bzw. die Systemkomponenten als EXW gem. INCOTERMS 2010 verkauft. 5.3 Sollte es bedingt durch den Auftraggeber zu Verzögerungen des Liefertermins kommen, behält sich d-con.net, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Auftraggebers, das Recht vor, neben der Verrechnung von Verzugszinsen, sämtliche durch die Verzögerung entstanden Kosten gesondert zu verrechnen. 6. MONTAGE/INSTALLATION 6.1 Bei entsprechender Beauftragung installiert d-con.net das System bzw. die Systemkomponenten gegen gesondertes Entgelt am vereinbarten Aufstellungsort. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die mit der Montage/Installation verbundenen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand an Material und Arbeitszeit entsprechend der jeweils gültigen Preise verrechnet. Die jeweiligen Preise für die Installation/Montage bzw. die Stundensätze basieren auf den Verrechnungssätzen des Kundendienstes von d-con.net und ändern sich mit diesen. 7. VORAUSSETZUNGEN UND VORBEREITUNGSARBEITEN ZUR LEISTUNGSERFÜLLUNG 7.1 Die im Angebot angeführten Voraussetzungen und Vorbereitungsarbeiten zur Leistungserfüllung sind seitens des Auftraggebers vollständig einzuhalten, um eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung seitens d-con.net zu gewährleisten. Sollten diese Voraussetzungen durch den Auftraggeber nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, werden alle dadurch erforderlichen Zusatzleistungen und Mehraufwendungen von d-con.net dem Auftraggeber verrechnet. 8. ÜBERNAHME 8.1 Für die vom Lieferauftrag umfassten Systeme und Systemkomponenten wird ein Übernahmeprotokoll erstellt, welches vom Auftraggeber und von d-con.net unterfertigt wird.

13 8.2 Mit der Erstellung des Übernahmeprotokolls, spätestens jedoch mit Nutzung der von d-con.net gelieferten Systeme und Systemkomponenten, gilt das System als vom Auftraggeber übernommen und ist d-con.net berechtigt, Rechnung zu legen. Der Auftraggeber ist nicht, auch nicht teilweise zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt, sofern nicht Mängel vorliegen, die die Nutzung des gelieferten Systems wesentlich beeinträchtigen. 9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 9.1 Rechnungen sind prompt nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. d-con.net ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe eines Drittels der Auftragssumme zu fordern. In diesem Fall erfolgt die Bestellung beim Hersteller erst nach verbuchter Anzahlung. Im Übrigen hat die Zahlung gemäß den jeweiligen Rechnungen zu erfolgen. Diese werden im Umfang des Lieferfortschrittes bzw. bei Liefertermin entsprechend der Bereitstellung der Systeme und Systemkomponenten gelegt. 9.2 Bei Zahlungsverzug sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe des Eurobasiszinssatzes (Euribor 3M) plus 9,2% pro Monat zu bezahlen. d-con.net ist jedenfalls berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahn- und, Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. 9.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. 9.4 Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen durch d-con.net nur mehr gegen Vorauskassa. 10. EIGENTUMSVORBEHALT 10.1 Alle gelieferten Systeme und Systemkomponenten bleiben bis zur restlosen Bezahlung vollständig im Eigentum von d-con.net d-con.net behält sich das Recht der Rückholung der gelieferten Systeme bzw. Systemkomponenten unter Aufrechterhaltung des Vertrages vor, wenn bei Fälligkeit trotz Mahnung keine vollständige Bezahlung erfolgt.

14 11. GEWÄHRLEISTUNG 11.1 d-con.net behebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht und auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht Die Gewährleistungsfrist für gekaufte Systeme und Systemkomponenten beträgt 6 Monate ab Übernahme (gemäß Punkt 6.) Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers setzt voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und dass die von d-con.net vorgeschriebenen Lager-, Montage- und Betriebsbedingungen eingehalten werden Werden im Rahmen der Gewährleistung Systemkomponenten ersetzt, wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist des Gesamtsystems nicht verlängert Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat d-con.net nach eigener Wahl am Erfüllungsort das mangelhafte System bzw. die mangelhafte Systemkomponente nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten, wie z.b. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit, gehen zu Lasten des Auftraggebers Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von d-con.net bewirkter Anordnung und Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen durch den Auftraggeber oder nachlässiger oder unrichtiger Behandlung entstehen. d-con.net haftet auch nicht für Mängel und Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen oder Ereignisse im Rahmen der höheren Gewalt zurückzuführen sind. Von der Gewährleistung weiters ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen Die Gewährleistungspflicht erlisch sofort, wenn der Auftraggeber selbst oder ein nicht von d-con.net ermächtigter Dritter ohne schriftliche Einwilligung von d-con.net Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Komponenten vornimmt.

15 12. RÜCKTRITT VOM VERTRAG 12.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist, sofern keine spezielle Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von d-con.net zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen Unbeschadet seiner sonstigen Rechte ist d-con.net berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, 12.3 wenn die Ausführung der Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, 12.4 wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von d-con.net weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung taugliche Sicherheiten beibringt Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung aus oben genannten Gründen erklärt werden Falls über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist d-con.net berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der Rücktritt sofort mit der Entscheidung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird, wirksam. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Auftraggeber unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile von d-con.net unerlässlich ist Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von d-con.net einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von d-con.net erbrachte Vorbereitungshandlungen. d-con.net steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

16 13. HAFTUNG/SCHADENERSATZ 13.1 d-con.net oder dessen Erfüllungsgehilfen haften für zu vertretende Personen- und Sachschäden nur, soweit gesetzliche Bestimmungen, z.b. wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend eine vertraglich nicht ausschließbare Haftung vorsehen. Im Übrigen wird jegliche Haftung ausgeschlossen, wie insbesondere die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus Betriebsunterbrechungsschäden, Daten- und/oder Informationsverlusten, Ausfall von Datenverarbeitungseinrichtungen, Softwareschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Folge- und Vermögensschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber. Die Beweislastumkehr für grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen Schadenersatzforderungen verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte. 14. HÖHERE GEWALT 14.1 Als höhere Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussvermögens der Vertragsparteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragsparteien nicht verhindert werden können, auch wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Hierzu zählen u.a. Krieg, Aufstand, Streik, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Seuchen, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben, Blitzschlag, Stromausfall, Arbeitskampf Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, hat die betroffene Vertragspartei die andere unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Vertragspartei hat die dadurch bedingte Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungserfüllung nicht zu vertreten. Die vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich jedenfalls um die Dauer der Auswirkung der höheren Gewalt. 15.SOFTWARELIZENZEN 15.1 Allfällige Softwarelizenzen werden gemäß den d-con.net bei Vertragsabschluss vorliegenden Kundendaten (Firmenname, Firmenadresse, Rechtsform und UID-Nummer) beim Lizenzgeber angefordert und können danach nur mehr mit Zustimmung des Lizenzgebers geändert werden. Vorausgesetzt, dass der Lizenzgeber diese

17 Zustimmung erteilt, werden die mit der Änderung der Softwarelizenz verbundenen Mehraufwendungen dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt Lizenz- und urheberrechtliche Bestimmungen des Herstellers und/oder Lieferanten sind vom Auftraggeber einzuhalten Bei allfälliger Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung/Weiterentwicklung und/oder Anpassung von Software an die Erfordernisse des Auftraggebers werden keine Rechtewelcher Art auch immer über die im abgeschlossenen Vertrag festgelegte Nutzungsberechtigung hinaus erworben Ansonsten kommen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von d-con.net ergänzend und vorrangig zur Anwendung. 16.EXPORTBESCHRÄNKUNGEN 16.1 Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstigen Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und allfälliger anderer Staaten unterliegen. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Diese Verpflichtung muss im Falle jeder neuerlichen Weitergabe auf den jeweiligen Erwerber bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich überbunden werden. d-con.net ist berechtigt etwaige Aufwände in diesem Zusammenhang in Rechnung zu stellen Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Lieferung der vertragsgegenständlichen Komponenten einer Exportbeschränkung der Vereinigten Staaten von Amerika oder der rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union unterliegen oder dem Arab Boycott unterliegen, so ist d-con.net berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Auftraggeber d-con.net bei Vertragsabschluss auf derartige Umstände nicht hingewiesen, so hat der Auftraggeber d-con.net die daraus resultierenden Aufwände und Schäden voll zu ersetzen.

18 17.GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT 17.1 Ausführungsunterlagen wie z.b. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets geistiges Eigentum von d-con.net und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung usw. 18. REFERENZEN, NEWSLETTER/MAIL-INFORMATION 18.1 Mit Auftragserteilung räumt der Auftraggeber, bis zum jederzeit möglichen Widerruf, d-con.net das Recht ein, den Firmennamen des Auftraggebers Dritten gegenüber als Referenzkunden namhaft zu machen Mit Auftragserteilung stimmt der Auftraggeber zu, bis zum jederzeit möglichen Widerruf, über Produktneuheiten mittels Newsletter per oder telefonisch informiert zu werden. 19. RECHT UND GERICHTSSTAND 19.1 Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen Zur Entscheidung aller aus den vertraglichen Beziehungen entstehenden Streitigkeiten einschließlich solcher über deren Bestehen oder Nichtbestehen ist das sachlich zuständige Gericht in Wr. Neustadt ausschließlich zuständig. 20. ALLGEMEINES/SCHLUSSBESTIMMUNGEN 20.1 Auf die vertraglichen Beziehungen sind die Regeln eines zweiseitigen Handelsgeschäftes anzuwenden, auch wenn eine der Parteien kein Kaufmann sein sollte. Der Auftraggeber hat d-con.net vor Vertragsabschluss darüber aufzuklären, wenn das erworbene System oder Systemkomponenten nicht für den Betrieb seines Unternehmens erfolgen; andernfalls anerkennt der Auftraggeber, dass der Vertragsabschluss zum Betrieb seines Unternehmens gehört und er Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

19 20.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht Die Vertragsparteien haben einander Änderungen des Namens, der Firma, der Anschrift, der Rechtsform, der Firmenbuchnummer, der Zahlstelle etc. unverzüglich schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Zustellungen und Zahlungen rechtswirksam an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. Zahlstelle erfolgen können Falls einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen oder des abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Zweck möglichst nahekommt, zu ersetzen.

2.5 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche

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