UVG: Handlungsleitlinien für den Auslandsrückgriff Stand

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1 UVG: Handlungsleitlinien für den Auslandsrückgriff Stand A. Gliederung I. Allgemeines II. Rechtsgrundlagen III. Antragstellung: Befragung des alleinerziehenden Elternteils zur Ermittlung von Informationen über den familienfernen Elternteil und Übersendung des Schreibens nach 7 Abs. 2 UVG einschließlich Auskunftsersuchen an den Unterhaltsschuldner IV. Berechnung des Unterhalts bei Auslandsbezug, anzuwendendes Recht 1. Selbstbehalt nach deutschem Recht 2. Korrektur nach den Lebensverhältnissen im Ausland V. Maßnahmen, wenn auf das Anschreiben keine Zahlung erfolgt 1. Zahlungsaufforderung 2. Ein Unterhaltstitel ist vorhanden: Anerkennung und Vollstreckbarkeit 3. Ein Unterhaltstitel ist nicht vorhanden: Erlangung des Unterhaltstitels a) Zuständigkeit des Gerichts b) Rückübertragung c) Kosten-Nutzen-Abwägung d) Ggf. Beauftragung einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwalts und erneute Zahlungsaufforderung durch den oder die im Ausland ansässige(n) Rechtsanwältin / Rechtsanwalt 4. Vollstreckung 5. Eintragung ins Fahndungsbuch, Verhinderung der Ausstellung eines Reisepasses 6. Verrechnungsersuchen an den Rentenversicherungsträger VI. Maßnahmen, wenn der familienferne Elternteil im Ausland ermittelt werden muss, Abwägung zwischen Kosten und Nutzen und dem Risiko, dass kein Erfolg eintritt 1. Ermittlung des Unterhaltsschuldners und unterhaltsrechtlich relevanter Informationen im Ausland a) Klärung der Verwandtschaft mit dem Kind b) Name und aktuelle Anschrift c) Wirtschaftliche Situation 2. Kosten-Nutzen-Abwägung VII. Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 für Vollstreckung im Inland

2 - 2 - VIII. IX. Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) bei Gegenseitigkeit Verfahren nach dem UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

3 - 3 - B. Handlungsleitfaden I. Allgemeines Das Rückgriffsverfahren beginnt bei der Antragstellung. Gemäß 7 Abs. 3 Satz 1 UVG sind die nach 7 Abs. 1 UVG auf das Land übergegangenen Ansprüche rechtzeitig und vollständig geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn der familienferne Elternteil in einem anderen Staat lebt. In der Regel ist dabei zu unterscheiden, ob der familienferne Elternteil deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger ist und ob er sich in einem EU-Staat oder außerhalb der EU aufhält. In Fällen mit Auslandsbezug ist zu berücksichtigen, dass der Rückgriff ungewisser sein und höhere Kosten verursachen kann. Über das Rückgriffsverfahren ist ein Aktenvermerk zu fertigen, in dem die systematische Bearbeitung anhand des Handlungsleitfadens dargestellt und begründet wird. Es gelten die folgenden Besonderheiten: Grundsätzlich müssen die UV-Stellen ihre Aufgaben in eigener Zuständigkeit - selbst oder durch Dritte - wahrnehmen. Dies gilt auch für Aufgaben, die einen Bezug zum Ausland aufweisen. - Sind ausländische Behörden am Rückgriffsverfahren zu beteiligen, so hat die Korrespondenz direkt zwischen der UV-Stelle und der ausländischen Behörde zu erfolgen. - Für Übersetzungsarbeiten sind Übersetzungsdienste in eigener Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen. Falls jedoch vor Einleitung eines Verfahrens nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) ein Unterhaltsrechtsstreit vor einem deutschen Gericht stattgefunden hat, liegt häufig in den Gerichtsakten eine übersetzte Version des deutschen Urteils; die Überlassung des Urteils durch das Gericht kann gegebenenfalls von der UV-Stelle erbeten werden kann. - Die UV-Stelle stellt ihre Schreiben im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein unmittelbar durch die Post zu. - Der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen ist besondere Beachtung zu schenken.

4 - 4 - Weitere Informationen für den Rückgriff befinden sich - in der Broschüre zum Auslandsunterhalt des Bundesamts für Justiz, die unter Start node.html heruntergeladen werden kann (insbesondere mit weiteren Informationen zur Tätigkeit des Bundesamts für Justiz, zum Auslandsunterhaltsgesetz AUG und zum UN- Übereinkommen vom 20. Juni 1956). - auf den Internetseiten der Auslandsvertretungen jeweils auch in deutscher Sprache unter Auslandsvertretungen : Mitteilungen von Handlungsmöglichkeiten im jeweiligen Staat, Rechtsanwaltslisten, z.b. Niederlande: verfolgung.pdf. - für Staaten der EU auf der Internetseite des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivilund Handelssachen ( in deutscher Sprache unter de. Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen unterstützt die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten und die Information der Bürger; insbesondere für Verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen. Auf der Internetseite befinden sich unter anderem neben Darstellungen des Unterhaltsrechts der EU-Staaten, der gerichtlichen Verfahren und Zuständigkeiten und der Vollstreckung Informationen über erleichterte Verfahren innerhalb der EU. - im Europäischen Gerichtsatlas unter: In diesem Atlas sind neben Erläuterungen zu Verordnungen und länderspezifischen Hinweisen auch für jedes Land hinterlegte Anträge und Formblätter abrufbar. - für die Vollstreckung in Österreich unter und in der Schweiz unter - auf englisch-sprachigen Internetseiten für die einzelnen Staaten der USA, zu finden z.b. über die Internetsuchmaschine google ( Suchbegriff child support und dem Namen des jeweiligen Staates, beispielsweise ergibt < child support california> das Suchergebnis

5 eine weitere Internetseite für den Rückgriff in den USA ist (U.S. Department of Health and Human Services) - in der Zeitschrift Das Jugendamt (Länderberichte) - in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, 9 Auslandsberührung - in der Loseblattsammlung Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, ISBN und , zum materiellen Unterhaltsrecht und Verfahrensrecht der einzelnen Staaten. Die Amtshilfe der Auslandsvertretungen kann erst nach Ausschöpfung aller anderen, in eigener Zuständigkeit möglichen Maßnahmen und nur in den nachfolgend ausdrücklich erwähnten Fällen erfolgen. Honorarkonsule sind nicht um Amtshilfe zu bitten. II. Rechtsgrundlagen 1. Im europäischen Recht wird die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch folgende Regelungen erleichtert: a) Für Verfahren, die vor dem 18. Juni 2011 eingeleitet wurden (vgl. Art. 68 und Art. 75 VO (EG) Nr. 4/2009), gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I Verordnung oder EuGVVO - (seit dem 1. Juli 2007 mit Einschränkungen auch anwendbar gegenüber Dänemark, siehe Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 299 vom , S. 62 ff.). b) Für Verfahren, die ab dem 18. Juni 2011 eingeleitet werden gilt die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom , S. 1 ff.). Die Verordnung findet Anwendung in den EU-Mitgliedstaaten. In Dänemark sind jedoch die Bestimmungen der Kapitel III und VII nicht anwendbar. Art. 2 und das Kapitel IX ist im Verhältnis zu Dänemark nur anwendbar, soweit sie die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit

6 - 6 - und Vollstreckung von Entscheidungen und den Zugang zum Recht betreffen (Mitteilung der Kommission, ABl. L 149 vom , S. 80). Die Regelungen gelten nach Art. 64 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 auch für UV-Stellen. Die Unterhaltsverordnung regelt das internationale Unterhaltsverfahrensrecht im Vergleich zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I-Verordnung) in mehrfacher Hinsicht neu. Von besonderer Bedeutung ist, dass Unterhaltsentscheidungen innerhalb der Union nunmehr ohne Vollstreckbarerklärung ( Exequatur ) im Vollstreckungsstaat vollstreckt werden können, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, ist an das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 gebunden. Ein Exequaturverfahren ist daher innerhalb der EU nur noch für Fälle mit Dänemark und dem Vereinigten Königreich erforderlich. Neben der Abschaffung des Exequaturverfahrens sieht die Verordnung die Einrichtung zentraler Behörden vor. Die zentrale Behörde ist für Deutschland das Bundesamt für Justiz. c) Das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom , S. 3) bzw. das vorangegangene Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl II S. 2658) ist hingegen anzuwenden bei Verfahren gegen Beklagte mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Lugano Übereinkommens, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist (derzeit Island, Norwegen, Schweiz) d) Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates und e) Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, die auch für gerichtliche Titel gilt, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat. Diese Verordnung wird ab dem 18. Juni 2011 von der VO (EG) Nr. 4/2009 abgelöst. Sie gilt jedoch für Europäische Vollstreckungstitel, die vor dem 18. Juni 2011 ausgestellt wurden, fort. Außerdem können im Vereinigten Königreich

7 - 7 - Titel, denen unbestrittene Forderungen zu Grunde liegen, weiterhin als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden (Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 4/2009). f) Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, die ab dem 12. Dezember 2008 gilt. Im Europäischen Mahnverfahren können nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d) der Verordnung nur vertragliche Forderungen sowie außervertragliche Ansprüche, wenn ein Schuldanerkenntnis oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, geltend gemacht werden. g) Anstelle des Brüsseler Übereinkommens (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September EuGVÜ) ist zwar grundsätzlich die o. g. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 getreten; das Brüsseler Übereinkommen gilt aber weiterhin für Altfälle und im Verhältnis zu bestimmten überseeischen Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Frankreich und Niederlande (siehe Geimer / Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., 2004, A.1 Einl. 207 EuGVVO). Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist nicht auf das Unterhaltsrecht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b VO (EG) Nr. 861/2007). 2. Weitere Rechtsgrundlagen auch für europäische Sachverhalte können sein: a) Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02. Oktober 1973 (BGBl II S. 825, 826), insbesondere aufgrund des Art. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Art. 2 sowie 18 bis 20. Die Vertragsstaatenliste kann unter abgerufen werden. b) Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (BGBl II S. 1005), das ab dem 18. Juni 2011 nur noch im Verhältnis zu Liechtenstein, Surinam und den französischen Überseegebieten relevant sein wird. Zwar enthält das Übereinkommen keine Regelung darüber, ob auch Regresstitel erfasst

8 - 8 - werden, die öffentliche Einrichtungen gegen Unterhaltsverpflichtete erwirkt haben, Art. 1 Abs. 1 schließt diese Entscheidungen jedoch auch nicht aus. c) New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (BGBl II S. 150). d) Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und deren Angehörigen vom 23. November 2007, das aber noch nicht in Kraft getreten ist. Es wird das Haager Übereinkommen vom 02. Oktober 1973, das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 und das New Yorker UN-Übereinkommen ersetzen, soweit sich im Verhältnis der jeweiligen Vertragsstaaten die Anwendungsbereiche der Übereinkommen decken. e) Deutsch-israelisches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (BGBl II S. 925) in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen vom das Abkommen gilt nicht für öffentliche Urkunden -, in Israel. f) Rechtshilfe- und Vollstreckungsvertrag mit Tunesien vom (BGBl II S. 889) in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz vom (BGBl. I S. 333) das Abkommen gilt nicht für noch nicht rechtskräftige Vollstreckungstitel mit Ausnahme vorläufig vollstreckbarer einstweiliger Anordnungen in Tunesien. g) Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I 2009, S. 3830), dessen Anwendungsbereich in 1 AVAG geregelt ist: Es ist u. a. anwendbar für die Verordnung (EG) Nr. 44/2001, das Brüsseler Übereinkommen, das Luganer Übereinkommen, das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 und das deutsch-israelische Abkommen. Das AVAG trifft überwiegend Regelungen über die Anerkennung und die Vollstreckbarkeit ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland. Für den Auslandsrückgriff relevant sind die 30 ff. AVAG. h) Das neue Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011, das am 18. Juni 2011 in Kraft getreten ist ( regelt im innerstaatlichen Recht, wie insbesondere die VO (EG) Nr. 4/2009, das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 und das New Yorker UN-

9 - 9 - Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 in Deutschland durchgeführt werden und wie Unterhalt in Fällen der Gegenseitigkeit geltend gemacht wird. III. Antragstellung: Befragung des alleinerziehenden Elternteils zur Ermittlung von Informationen über den familienfernen Elternteil und Übersendung des Schreibens nach 7 Abs. 2 UVG einschließlich Auskunftsersuchen an den Unterhaltsschuldner Bereits bei der Antragstellung sind Informationen über den Unterhaltsschuldner beim alleinerziehenden Elternteil mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach 1 Abs. 3 UVG zu erfragen. Macht der alleinerziehende Elternteil keine ausreichenden Angaben oder behauptet, keine Kenntnisse zu haben, sind folgende Fragen zu stellen und das Gespräch zu protokollieren (vgl. RL ); ggf. bietet es sich an, dem alleinerziehenden Elternteil Bedenkzeit einzuräumen: Kann der unterhaltspflichtige Elternteil deutsche Schreiben lesen und verstehen? Falls nicht, in welcher Sprache kann kommuniziert werden? Welche Staatsangehörigkeit/en hat der unterhaltspflichtige Elternteil? In welchem Ort wurde er geboren? bei US-Staatsangehörigen: Wie lautet die Sozialversicherungsnummer (Social Security Number SSN: _ - - )? Ist ein Scheidungs- oder Unterhaltsverfahren anhängig? Sollte dies der Fall sein, Angabe des Gerichts und evtl. des dortigen Aktenzeichens oder gibt es bereits einen Titel? Steht dem betreuenden Elternteil während der Zeit der UVG-Gewährung rechtmäßig die Personensorge zu (um zu vermeiden, dass der unterhaltspflichtige Elternteil im Klageverfahren einwenden kann, der betreuende Elternteil habe das Kind entzogen)? Welche weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat der unterhaltspflichtige Elternteil? Hat der unterhaltspflichtige Elternteil Vermögen (Grundbesitz, Kraftfahrzeuge, Schmuck, Bankkonten, Lebensversicherungen etc.)? Falls die Kindseltern je zusammengelebt haben, lebten sie in einer Miet-, Eigentumswohnung oder einem Haus, in einer teuren oder weniger teuren Wohngegend? Wovon lebten sie? In welchen Vermögensverhältnissen leben oder lebten die Eltern des unterhaltspflichtigen Elternteils? Wie ist ihre Adresse?

10 Welchen Beruf hat der unterhaltspflichtige Elternteil erlernt? In welcher Berufssparte war er wie lange tätig? Welche monatlichen Bruttoeinkommen erhielt der unterhaltspflichtige Elternteil hierfür jeweils? Bezog der unterhaltspflichtige Elternteil in Zeiten von Beschäftigungslosigkeit staatliche Leistungen (Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe)? War der unterhaltspflichtige Elternteil vor der UVG-Beantragung selbstständig bzw. Gewerbetreibender? Hat der unterhaltspflichtige Elternteil Schulden und wenn ja in welcher Höhe? War der unterhaltspflichtige Elternteil vor der UVG-Gewährung länger krank oder erwerbsunfähig? Bestehen beim unterhaltspflichtigen Elternteil krankheitsbedingte oder sonstige Arbeitsvermittlungshemmnisse? War der unterhaltspflichtige Elternteil in der Vergangenheit in Haft und wenn ja, wie lange? Ist eine Beistandschaft errichtet? Dem familienfernen Elternteil ist die Mitteilung über die Antragstellung, die Belehrung über die Inanspruchnahme ( 7 Abs. 2 UVG) und eine Zahlungsaufforderung, durch die er zur Zahlung von monatlichem Unterhalt in Höhe der UV-Leistung aufgefordert wird, zuzusenden. Ihm ist eine angemessene, dem Auslandsbezug Rechnung tragende Frist (z. B. 3 Monate) zu setzen. Soweit möglich, wird empfohlen, den anderen Elternteil auf Deutsch und in seiner Sprache anzuschreiben. Es ist der Hinweis aufzunehmen, dass, sollte es Gründe gegen die Unterhaltspflicht geben, diese mit Nachweisen darzulegen sind. IV. Berechnung des Unterhalts bei Auslandsbezug, anzuwendendes Recht Liegt kein Unterhaltstitel vor, ist anhand der vorliegenden Unterlagen der Unterhaltsanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu prüfen. Für Fälle, für die die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Anwendung findet, regelt Art. 64 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das anzuwendende Recht. Danach ist für den UVG-Rückgriff das deutsche Recht anzuwenden. In den übrigen Fällen ist nach Art. 4 Abs. 1 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom (HUÜ 73; BGBl II S. 825 ff.) und Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der Regel ebenfalls deutsches Recht anwendbar, da der Regelanknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten ist und das unterhaltsvorschussberechtigte Kind in Deutschland lebt. In einigen

11 Staaten bestehen hiergegen jedoch Vorbehalte und sie wenden ihr inländisches Recht an. Ausländisches Unterhaltsrecht ist anzuwenden, wenn das Kind im Ausland und der Unterhaltsschuldner in Deutschland lebt und Unterhaltsvorschuss nach EU-Recht gezahlt wird. Die Beweislast der Leistungsunfähigkeit liegt auch in Auslandsrückgriffsfällen beim familienfernen Elternteil (vgl. RL Nr. 1). Bestreitet der familienferne Elternteil seine Unterhaltspflicht und reicht dazu Unterlagen ein, sind gemäß Art. 11 Abs. 2 HUÜ 73 und Art. 18 VII EGBGB bei der Prüfung des Unterhaltsanspruchs die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Dabei sind Abweichungen beim notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) des im Ausland wohnenden Elternteils zu beachten. Der Selbstbehalt richtet sich nach den Lebensverhältnissen im jeweiligen Land (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom , Az. 2 UF 509/04, OLG München FamRZ 2002, 55, 56). Die Berechnung des Selbstbehalts erfolgt in den folgenden Schritten: 1. Selbstbehalt nach deutschem Recht Zur Ermittlung des Selbstbehalts bei Fällen, in denen der Unterhaltsschuldner im Ausland lebt, ist zunächst der Selbstbehalt nach deutschem Recht anzusetzen. Nach Art. 10 Nr. 1 HUÜ 73 und Art. 18 VI Nr. 1 EGBGB bestimmt das anzuwendende Recht ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann. 2. Korrektur nach den Lebensverhältnissen im Ausland Der Selbstbehalt nach deutschem Recht ist unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse im Ausland zu korrigieren. Es ist zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige an seinem Wohnort möglicherweise weniger finanzielle Mittel aufwenden muss als in Deutschland, um einen gleichwertigen Lebensstandart zu haben, aber auch, dass er möglicherweise mehr finanzielle Mittel aufbringen muss. Zur Korrektur der Höhe des Selbstbehalts werden mehrere Methoden, ggf. auch kumulativ, angewandt. Die Rechtsprechung verwendet die Methoden nicht einheitlich. Überwiegend orientiert sie sich an den Verbrauchergeldparitäten, beim Kindesunterhalt aber auch an der Ländergruppeneinteilung, teilweise werden die Methoden kumulativ angewandt. Kommen alle Methoden nicht zu einem tragbaren Ergebnis, unterliegt die Korrektur richterlicher Schätzung.

12 Je nach Bundesland empfiehlt es sich, die jeweilige von der Rechtsprechung angewandte Methode anzuwenden; im Zweifel erfolgt zunächst die Kürzung des Selbstbehalts nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums, die als grober Maßstab die Durchschnittslöhne in der verarbeitenden Industrie nach steuerlichen Gesichtspunkten, hilfsweise das Durchschnittseinkommen oder das Sozialprodukt je Einwohner, miteinander vergleicht. Die Ländergruppeneinteilung kann in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums ( unter Suche mit dem Stichwort Ländergruppeneinteilung ) abgerufen werden. Der mit dieser Methode ermittelte Wert ist dann anhand der monatlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Werte zur Verbrauchergeldparität in Verbindung mit dem Devisenkurs der Deutschen Bundesbank zu kontrollieren. Führen beide Methoden zu unterschiedlichen, abweichenden und nach der allgemeinen Lebenserfahrung untragbaren Ergebnissen, ist ein vermittelnder Wert einer geschätzten Ersparnis anzusetzen. Auch die Werte der Kaufkraftparität können als Indiz herangezogen werden. - Die Ländergruppeneinteilung zeigt den Anteil an, mit dem der ausländische Selbstbehalt gegenüber dem Selbstbehalt nach den deutschen Tabellen und Richtlinien anzusetzen ist. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegen ein Elternteil, der sich in einem Staat der 4. Gruppe der Ländergruppeneinteilung befindet, ist nur fortzuführen, wenn - der familienferne Elternteil im Ausland als Entsandter aus Deutschland arbeitet und in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, - der familienferne Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder - der Aufenthaltsstaat Mitglied in der EU ist. - Die Verbrauchergeldparität berücksichtigt den Kaufkraftunterschied. Sie gibt an, wie viele ausländische Geldeinheiten benötigt werden, um die gleiche Menge an Waren mit gleicher Qualität im Ausland zu kaufen, die man in Deutschland für eine inländische Geldeinheit bekommen kann. Die Berechnung muss auch für die Staaten erfolgen, in denen der Euro die Zahlungswährung ist. Die Verbrauchergeldparitäten wurden zuletzt mit Stand Dezember 2009 veröffentlicht und können auf der Internetseite des Statistischen Bundesamts ( unter en/fachveroeffentlichungen/preise/internationalervergleich/verbraucherpreisinternation

13 al ,property=file.pdf kostenlos abgerufen werden. Die Berechnung der Wertabweichung in Prozent errechnet sich wie folgt: Wertabweichung in % = (Devisenkurs / Verbrauchergeldparität) x (oder Wertabweichung in % = ((100 x Devisenkurs 100 x Verbrauchergeldparität) / Verbraucherparität). - Die Kaufkraftparitäten informieren darüber, wie viele Währungseinheiten eine bestimmte Menge von Waren und Dienstleistungen in unterschiedlichen Ländern kostet. Sie werden unter Beteiligung der nationalen statistischen Ämter der teilnehmenden Staaten, von Eurostat und der OECD erstellt. Sie können auf on abgerufen werden. - Die Ergebnisse sind zu vergleichen. Kommen die Methoden zu unterschiedlichen Ergebnissen, sind diese anhand einer geschätzten Ersparnis zu korrigieren. Im Zweifel ist der Mittelwert zwischen den Ergebnissen anzusetzen. - Ein Beispiel für eine Berechnung befindet sich im Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom , Az. 10 UF 47/07. Rückgriffsmaßnahmen sollen eingeleitet werden, wenn im Einzelfall die Vollstreckung voraussichtlich in dem Maße Erfolg haben wird, dass die Rückgriffskosten gedeckt sein werden und der gezahlte Unterhaltsvorschuss in nicht nur unerheblicher Höhe zurückgezahlt wird. Ist im Ergebnis anzunehmen, dass zwar ein Unterhaltsanspruch besteht, aber Zweifel am wirtschaftlichen Erfolg überwiegen, weil davon ausgegangen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des familienfernen Elternteils einen Rückgriff ausschließt, kann im Einzelfall geprüft werden, ob von weiteren Rückgriffsmaßnahmen abgesehen werden kann (siehe RL und 8.2.). Es ist ein Vermerk über die erfolgte Prüfung und das Ergebnis in die Akte aufzunehmen. Handelt es sich im Ergebnis bei dem Unterhaltsvorschuss um eine Ausfallleistung, weil kein Unterhaltsanspruch besteht, oder ist der Unterhaltsanspruch so niedrig (z.b. Unterhaltsanspruch nur in Höhe von 10 monatlich), dass ein Rückgriffsverfahren unwirtschaftlich ist, sind die Rückgriffsmaßnahmen abzubrechen. Hierüber ist ein Aktenvermerk zu fertigen.

14 V. Maßnahmen, wenn auf das Anschreiben keine Zahlung erfolgt 1. Zahlungsaufforderung Dem Unterhaltsschuldner ist eine Zahlungsaufforderung durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Bei Zahlungen aus dem außereuropäischen Ausland sollte der Unterhaltsschuldner auf die Möglichkeit hingewiesen werden, eine vierteljährliche Ratenzahlung zu beantragen, um hohe Transferkosten zu vermeiden. Die Kontoverbindung der UV-Stelle ist mit dem internationalen Bankcode anzugeben, damit aus dem Ausland überwiesen werden kann. Die Zustellungen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in einem anderen Mitgliedstaat der EU mit Ausnahme von Dänemark wird ab dem von der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivilund Handelssachen in den Mitgliedstaaten ( Zustellung von Schriftstücken ) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates verbessert, beschleunigt und vereinfacht, wenn die Anschrift des Empfängers bekannt ist. Die Zustellung erfolgt über die Übermittlungsstelle, die das Schriftstück an die Empfangsstelle im anderen Staat schickt. Die Empfangsstelle stellt es dann zu. Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 gilt nicht für die Zustellung an den Bevollmächtigten einer Partei in dem Mitgliedstaat, in dem ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Der Empfänger kann die Annahme des Schriftstücks verweigern, wenn es nicht in einer Sprache, die der Empfänger versteht oder der Amtssprache des Empfangsstaates gehalten ist. Weitere Informationen befinden sich auf der Seite unter Zustellung von Schriftstücken. Dort befindet sich auch das aktuelle Handbuch über die Empfangsstellen in den Mitgliedstaaten. Daneben können Zustellungen weiterhin durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein o.ä. erfolgen. 2. Ein Unterhaltstitel ist vorhanden: Anerkennung und Vollstreckbarkeit Sind keine Zahlungen erfolgt, ist zu prüfen, ob bereits ein Unterhaltstitel vorliegt und ob dieser selbst vollstreckt werden kann. Für Verfahren innerhalb der EU, die vor dem 18. Juni 2011 eingeleitet wurden und für die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet: Nach Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 werden die in einem Mitgliedstaat der EU ergangenen Entscheidungen in einem

15 anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Entscheidung wird jedoch nach Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dann nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder Ähnliches nicht so rechtzeitig oder in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Der Unterhaltstitel, der in Deutschland vollstreckbar ist, ist in dem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn er auf Antrag für vollstreckbar erklärt wurde (Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001). In den Niederlanden ist beispielsweise der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel durch einen beim entsprechenden Landgericht zugelassenen Anwalt zu stellen; im Übrigen kann dort jeder Gerichtsvollzieher den Antrag stellen, wenn die Sache aufgrund des Streitwerts in die Zuständigkeit des niederländischen Amtsgerichts fällt. Für Verfahren innerhalb der EU, die ab dem 18. Juni 2011 eingeleitet werden, und für Unterhaltsansprüche, für die die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Anwendung findet, gilt Folgendes: Die Abschaffung des Exequaturverfahrens wird in Art. 17 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 wie folgt geregelt: Nach Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 wird eine Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ohne Weiteres anerkannt. Nach Art. 17 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist eine Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Innerhalb der EU sind nur das Vereinigte Königreich und Dänemark nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden (vgl. Heger/Selg, Die europäische Unterhaltsverordnung und das neue Auslandsunterhaltsgesetz Die erleichterte Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, FamRZ 2011, S ff.). Ist ein Exequaturverfahren nicht mehr durchzuführen, gilt Folgendes: In Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist geregelt, welche Unterlagen der Vollstreckungsbehörde im anderen Mitgliedstaat vorgelegt werden müssen. Wenn eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlicher Vergleich vollstreckt werden soll, muss u. a. das Formular in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, das vom Gericht ausgefüllt werden muss, beigefügt werden. Handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, muss das Formular in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, das durch die Behörde ausgefüllt wurde, beigefügt werden. Ist das Exequaturverfahren erforderlich, gilt Folgendes: Das Verfahren ist in den Art. 23 ff. Verordnung (EG) Nr. 4/2009 geregelt. Art. 23 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sieht eine grundsätzliche Anerkennung einer Entscheidung vor.

16 Nach Art. 26 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist für die Vollstreckbarerklärung jedoch ein Antrag erforderlich. Anzuwenden sind die Formulare II und IV: Das Formular in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist für gerichtliche Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche anwendbar, wenn der andere Mitgliedstaat nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist (Vereinigtes Königreich und Dänemark). Es ist außerdem nach Art. 75 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 für Entscheidungen, die vor dem 18. Juni 2011 ergangen sind und deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach diesem Zeitpunkt beantragt wird (Art. 75 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 4/2009), und für Entscheidungen, für die das Verfahren vor dem 18. Juni 2011 eingeleitet wurde, die aber ab dem 18. Juni 2011 ergangen sind, soweit die Entscheidung für die Anerkennung und Vollstreckbarkeit in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 fallen (Art. 75 Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 4/2009) anwendbar. Das Formular in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist vom Gericht auszufüllen. Handelt es sich in diesen Fällen um eine öffentliche Urkunde, ist Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 anzuwenden. Das Formular ist von der Behörde auszufüllen. Alle Formblätter (Anhang I bis IV) dürfen nur ausgefüllt werden, wenn die Entscheidung im Ursprungsstaat mindestens vorläufig vollstreckbar ist. Hinweis: Trotz der Regelung in Art. 17 i. V. m. Art. 64 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (Abschaffung des Exequaturverfahrens) ist ggf. eine Titelumschreibung vom Kind auf das Land erforderlich. Die Anerkennung und Vollstreckbarkeit kann sich auch aus dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 ergeben, z.b. für die Türkei. Die Vertragsstaatenliste kann unter abgerufen werden. Nach Art. 4 ist der Unterhaltstitel anzuerkennen oder für vollstreckbar zu erklären, wenn ein nach Art. 7 oder 8 zuständiges Gericht ihn erlassen hat und kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. Nach Art. 7 ist unter anderem das Gericht des Staates zuständig, in dem der Unterhaltsverpflichtete oder der Unterhaltsberechtigte zur Zeit der Verfahrenseinleitung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 3. Ein Unterhaltstitel ist nicht vorhanden: Erlangung des Unterhaltstitels a) Zuständigkeit des Gerichts

17 Wenn der familienferne Elternteil seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat, ist nach der Rechtssprechung des EuGH (Rechtssache C-433/01, Freistaat Bayern gegen Jan Blijdenstein zum BAföG) Art. 5 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, nach dem das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers zuständig ist, nicht anzuwenden, wenn eine öffentliche Einrichtung, z.b. die UV-Stelle, die Rückzahlung von Beträgen verlangt, die sie nach öffentlichem Recht einem Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind. Demnach ist der familienferne Elternteil unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 vor dem Gericht in dem Mitgliedstaat zu verklagen, in dem er seinen Wohnsitz hat. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 regelt in Art. 3 ff. die Zuständigkeit des Gerichts. Eine Gerichtsstandvereinbarung ist nach Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ausgeschlossen. Ist der Wohnsitz des familienfernen Elternteils außerhalb der EU und ist keine vorrangige vertragliche Regelung mit dem Wohnsitzstaat vorhanden, regelt sich die Zuständigkeit nach den deutschen Vorschriften. Nach 23 a Zivilprozessordnung (ZPO) ist für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nach 2 Gerichtskostengesetz (GKG) sind der Bund und die Länder in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Kosten befreit. Ist ein ausländisches Gericht zuständig aufgrund der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch eine Behörde, so ist zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch gemäß 7 Abs. 4 Satz 2 UVG auf das Kind rückübertragen werden kann, um einen inländischen Gerichtsstand zu begründen. Zur Rückübertragung ist auch in Fällen mit Auslandsbezug RL und B.V.3.b dieses Leitfadens zu beachten. In Australien sollte die UV-Stelle selbst ein gerichtliches Verfahren einleiten. Auf der Internetseite der Australian Government Child Support Agency ( befinden sich weitere Hinweise in englischer Sprache. Die Auslandsvertretungen können selbst keine Zustellungsbevollmächtigte sein. Ist kein ausländischer Rechtsanwalt beauftragt, kann ein Zustellungsbevollmächtigter bei der Auslandsvertretung erfragt werden.

18 b) Rückübertragung Die Rückübertragung des Anspruchs auf das Kind ist nach derzeitigem Stand dann zu empfehlen, wenn das Jugendamt als Beistand für das Kind tätig wird, Unterhaltsansprüche über die gezahlten und voraussichtlichen UV-Leistungen hinaus geltend gemacht werden oder das Land, vertreten durch die UV-Stelle, nicht als Berechtigter des Unterhaltsanspruchs anerkannt wird. Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes durch den alleinerziehenden Elternteil beauftragt worden, ist der Anspruch nicht zurück zu übertragen. Das Kostenrisiko ist nicht immer einzuschätzen. Eine Rückübertragung ist nur dann möglich, wenn wie z.b. in den USA keine Geltendmachung des Anspruchs von zwei Parteien nebeneinander möglich ist und ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bereits tätig geworden ist. Dann ist vorher zu klären, welche Kosten entstehen werden. c) Kosten-Nutzen-Abwägung Die Abwägung zwischen Kosten und Nutzen hat, soweit möglich, vor Beginn der Maßnahmen und vor jeder weiteren Rückgriffsmaßnahme anhand der dann vorliegenden Informationen zu erfolgen. Bei der Abwägung ist zu beachten, dass ein Auslandsrückgriff insbesondere dann erfolgreich sein kann, wenn folgende Informationen zumindest teilweise bereits vorliegen: - wirtschaftliche Verhältnisse des Unterhaltsschuldners, ggf. Beruf, - bereits freiwillige Zahlungen erfolgt sind, - ein Unterhaltstitel vorliegt, - Kontakt zwischen dem Kind oder dem alleinerziehenden Elternteil und dem Schuldner besteht, - Informationen oder Erfahrungen über Rückgriffsmöglichkeiten im jeweiligen Land bestehen. Die Kosten-Nutzen-Abwägung erfolgt in vier Schritten: - Ermittlung der Höhe der UV-Leistungen Zuerst ist die Höhe der insgesamt zurückzufordernden UV-Leistungen zu ermitteln. Wird der Unterhaltsvorschuss laufend gezahlt, so sind die voraussichtlich anfallenden UV-Leistungen in die Kosten-Nutzen-Abwägung einzubeziehen.

19 Prüfung des Unterhaltsanspruchs Die Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung des an den ausländischen Lebensverhältnissen orientierten Selbstbehalts (siehe B.IV.). - Ermittlung der voraussichtlich entstehenden Kosten für den Rückgriff Weiterhin ist festzustellen, welche Maßnahmen voraussichtlich ergriffen werden müssen, wie viel diese voraussichtlich kosten werden und welcher zeitliche Aufwand erforderlich ist. Als Kosten sind insbesondere Kosten für Detekteien, Inkassobüros, Übersetzungen, Gerichtsverfahren, Rechtsanwälte (z.b. bei Anwaltszwang von ausländischen Gerichten), Vollstreckungsmaßnahmen etc. zu beachten. - Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen der Maßnahmen Die vom Rückgriff umfassten (voraussichtlichen) UV-Leistungen sind den Kosten und den Erfolgsaussichten gegenüber zu stellen. Ist nur ein geringer Ertrag an zurück gezahlten Leistungen zu erwarten, kann von weiteren Rückgriffsmaßnahmen abgesehen werden. Von weiteren Maßnahmen ist abzusehen, wenn die Rückgriffkosten die zu erwartenden Rückzahlungen übersteigen oder eine Vollstreckung voraussichtlich erfolglos sein wird. Allerdings ist auch zu berücksichtigen: Selbst wenn die UVG-Stelle keine Zahlung erhält, beispielsweise weil die Zahlung von laufendem Unterhalt vorrangig ist, der Unterhaltsschuldner aber künftig Unterhalt zahlt, wird die UVG-Stelle entlastet und die Maßnahmen können sinnvoll sein. Gelangt der oder die Bearbeiter/in bei der Kosten-Nutzen-Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen abzubrechen sind, kann er oder sie über den Abbruch der Maßnahmen nicht allein entscheiden. Es ist ein Aktenvermerk mit Begründung zu fertigen. d) ggf. Beauftragung einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwalts und erneute Zahlungsaufforderung durch den oder die im Ausland ansässige(n) Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt Ist eine anwaltliche Vertretung der UV-Stelle erforderlich, beispielsweise weil das Gericht in dem ausländischen Staat eine Anwaltspflicht vorsieht, können Rechtsanwaltsadressen den Rechtsanwaltslisten auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen entnommen werden. Ist keine Rechtsanwaltsliste veröffentlicht, kann sie bei der Auslandsvertretung erfragt

20 werden. Die Kontaktdaten aller deutschen Auslandsvertretungen sind unter Laenderauswahlseite.jsp abrufbar. Bei der Beauftragung von (ausländischen) Rechtsanwälten ist im Hinblick auf die Besonderheiten im Ausland auch für die Rechtsanwälte auf ihre Spezialisierung auf Unterhalts- und Auslandsfälle zu achten. Idealerweise ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt auszuwählen, der eine (Doppel-)Zulassung als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt in Deutschland und in dem ausländischen Staat hat. Zuerst ist zu klären, wie viel die Inanspruchnahme kosten würde. Dies ist letztlich Verhandlungssache. Wird immer dieselbe Rechtsanwältin / derselbe Rechtsanwalt in Anspruch genommen, kann ein Standardsatz ausgehandelt werden, der günstiger ist. Möglich ist auch ein Stundenhonorar, am besten ein Erfolgshonorar. Eine Bezahlung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kann angeboten werden, führt aber möglicherweise bei einer regelmäßigen Beauftragung zu hohen Kosten. Zunächst ist die Vergütung für ein erstes Anschreiben zu erfragen und je nach Reaktion des familienfernen Elternteils kann über das Honorar für das weitere Vorgehen verhandelt werden. Der oder die ausländische Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin hat vor Klageerhebung erneut auch in der Landessprache mit Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern. Besonders hoch sind die Erfolgsaussichten der erneuten Zahlungsaufforderung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz. Ist zur Ermittlung des Unterhaltsschuldners ein Inkassobüro beauftragt worden, kann auch durch das Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert werden. 4. Vollstreckung Bevor die UV-Stelle Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, sind die Erfolgsaussichten einer möglichen Vollstreckung anhand der Gegebenheiten in dem jeweiligen Staat und den vorliegenden Informationen über den Unterhaltsschuldner zu ermitteln. Zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen wendet sich die UV-Stelle an die zuständige Behörde im Ausland. Vollstreckungsmaßnahmen können lediglich durch die ausländischen Behörden, evtl. auch durch ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Inkassobüros - wobei jedoch Kosten entstehen - erfolgen. Die Auslandsvertretungen können selbst keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Ist der familienferne Elternteil ins Ausland

21 entsandt, hat er möglicherweise Einkommen und / oder Vermögen in Deutschland, in das vollstreckt werden kann. Findet die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Anwendung, gilt Folgendes: Nach Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 wird eine Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ohne Weiteres anerkannt. Nach Art. 17 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist eine Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Auch die vor dem Jugendamt geschlossenen oder vom Jugendamt beurkundeten Unterhaltsvereinbarungen oder - verpflichtungen werden nach Art. 48 ff. Verordnung (EG) Nr. 4/2009 grundsätzlich anerkannt und können vollstreckt werden. Wurde die Forderung nicht durch den familienfernen Elternteil bestritten, z.b. weil dieser nicht zu einer Gerichtsverhandlung erschienen ist oder der gerichtlichen Aufforderung, sich schriftlich zu äußern, nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 805/2004), wird die Vollstreckung durch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen erleichtert. Auf die Zustimmung zur Vollstreckung durch das Gericht im Vollstreckungsstaat, kann danach verzichtet werden. Erforderlich ist die Bestätigung des Unterhaltstitels durch das Ursprungsgerichts als Europäischer Vollstreckungstitel, die auf Antrag unter den in Art. 6 ff. Verordnung (EG) Nr. 805/2004 genannten Voraussetzungen erfolgen kann. Der Antrag erfolgt auf dem Formblatt im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 805/2004. Für das Vollstreckungsverfahren gilt das Recht des Vollstreckungsstaates (Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 805/2004). 5. Eintragung ins Fahndungsbuch, Verhinderung der Ausstellung eines Reisepasses Reagiert der familienferne Elternteil innerhalb der angemessenen Frist nicht auf das erste Anschreiben, ist auf eine Eintragung ins Fahndungsbuch hinzuwirken. Über eine Eintragung in das Fahndungsbuch werden sämtliche Auslandsvertretungen informiert. Beantragt der familienferne Elternteil einen neuen Reisepass, kann dieser ihm dann verweigert werden. Bei ausländischen Staatsangehörigen dient die Eintragung ins Fahndungsbuch der Vorbereitung eines späteren Inlandsrückgriffs, falls sie nach Deutschland reisen. Für eine Eintragung in das Fahndungsbuch ist eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ( 170 StGB) zu stellen und dabei auf das Interesse der UV-Stelle an einer

22 Eintragung in das Fahndungsbuch hinzuweisen. Um einer Einstellung des Strafverfahrens vorzubeugen, sind bereits alle vorhandenen Informationen über den familienfernen Elternteil und den Unterhaltsanspruch anzufügen. Erlässt der Richter daraufhin einen Haftbefehl, erfolgt die Eintragung im Fahndungsbuch. Daneben sind passbeschränkende Maßnahmen bei der Auslandsvertretung, in deren Staat sich der familienferne Elternteil aufhält, zu beantragen. Sie können lediglich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingesehen werden. 6. Verrechnungsersuchen an den Rentenversicherungsträger Verlegt der familienferne Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland, kann er sich seine Arbeitnehmeranteile an den Rentenversicherungsbeiträgen von der Deutschen Rentenversicherung erstatten lassen, weil er ohne einen Anspruch auf Rente aus dem Versicherungsleben ausgeschieden ist. Voraussetzungen für die Beitragserstattung sind: 1. keine Versicherungspflicht mehr in Deutschland, 2. keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung und 3. seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ist eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen. Deutsche Staatsangehörige im Ausland und Angehörige anderer Staaten, die ihren neuen Wohnsitz innerhalb der EU begründen, erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht, da die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung besteht. Bei Staatsangehörigen der Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen (derzeit Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, China (Entsendeabkommen), Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien, Türkei und USA) kommt es auf das jeweilige Abkommen an. Nur der familienferne Elternteil kann einen Antrag auf Beitragserstattung stellen. Die UV-Stelle soll aber unverzüglich ein Verrechnungsersuchen beim Rentenversicherungsträger stellen, für den Fall, dass er den Erstattungsantrag stellt, oder bei Bezug von Rente im EU-Ausland, die Rente direkt pfänden lassen, wenn ein Unterhaltstitel vorhanden ist.

23 Da es sich um einen persönlichen Antrag des Unterhaltsschuldners handelt, den er auch bei Kenntnis des Verrechnungsersuchens der UV-Stelle wieder zurück nehmen kann, so dass das Verrechnungsersuchen ins Leere gehen würde, wird angeregt, in einem solchen Fall einen Vergleich vorzuschlagen. In diesem Vergleich könnte dem UV-Schuldner ein Teil der Forderung erlassen werden, wenn er weiterhin den Antrag auf Beitragserstattung stellt, so dass sich hieraus auch für ihn ein Vorteil ergeben würde. Die Rentenversicherungsstellen haben ihre Zuständigkeit nach Staaten aufgeteilt. Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsstellen kann auf der Internetseite unter Versicherungsträger der Beschreibung zu der jeweiligen Stelle entnommen werden. Weitere Informationen befinden sich auf der Internetseite: / Rente / Ausland und Rente / Beitragserstattung. VI. Maßnahmen, wenn der familienferne Elternteil im Ausland ermittelt werden muss, Abwägung zwischen Kosten und Nutzen und dem Risiko, dass kein Erfolg eintritt 1. Ermittlung des Unterhaltsschuldners und unterhaltsrechtlich relevanter Informationen im Ausland a) Klärung der Verwandtschaft mit dem Kind Ist der vermutete Elternteil im Ausland nicht nach der Geburtsurkunde Elternteil des Kindes, ist zunächst die Angabe des alleinerziehenden Elternteils den Ermittlungen zu Grunde zu legen. Wird die Verwandtschaft mit dem Kind bestritten, so kann die Verwandtschaft anhand des Geburtsregisters nachvollzogen werden oder ggf. eine gerichtliche Vaterschaftsanerkennung erfolgen. Im Übrigen gilt UVG Richtlinie b) Name und aktuelle Anschrift Name und aktuelle Anschrift sind zunächst bei dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem Hinweis auf 1 Abs. 3 UVG zu erfragen. Ist auf diesem Wege nur der Name, nicht aber die Adresse zu erfahren, ist zur Ermittlung der aktuellen Anschrift auf Suchmaschinen und Telefonbücher im Internet zurückzugreifen.

24 Wenn dies erfolglos oder aufgrund von Sprachbarrieren unmöglich ist, hat die UV-Stelle direkt Kontakt mit den örtlichen Melde- oder Registerbehörden, soweit vorhanden, oder anderen örtlichen Behörden wie beispielsweise dem ukrainischen Außenministerium, dem niederländischen Büro für Unterhaltsfragen, dem Bundesamt für Migration der Schweiz o.ä. aufzunehmen. Beispielsweise hat Österreich ein Zentrales Melderegister (ZMR). Grundsätzlich ist die Gemeinde anzuschreiben, in der der familienferne Elternteil zuletzt gelebt hat; falls dies nicht bekannt ist, kann die Stadt Wien Magistrat der Stadt Wien MA 62, Zentrale Meldeauskunft, Wimbergergasse 14-16, 1070 WIEN, ÖSTERREICH angeschrieben werden. Als Daten werden benötigt: Vor- und Zuname, Geburtsdatum (zwingend), Geburtsort und Staatsangehörigkeit (soweit bekannt). Bezüglich der Schweiz ist anzumerken, dass das Ausländerzentralregister (Bundesamt für Migration (BFM), Aufenthaltsnachforschung, Quellenweg 6, 3003 BERN-WABERN, SCHWEIZ) unter Umständen auch die Anschrift des Arbeitgebers auf Anforderung mitteilen kann. Meldebehörden haben unter anderem die Niederlande, Finnland, Norwegen, Schweden, Ungarn, Kroatien, Dänemark, Island, Bosnien und Spanien; in Italien ist am Geburtsort nachzufragen. Die Meldebehörden sind möglichst in der Landessprache anzuschreiben. Ein Ausländerzentralregister haben beispielsweise die Schweiz, Niederlande und Spanien. Ist eine Adresse möglicherweise nicht mehr aktuell, ist sie dem Ersuchen beizufügen, da anhand einer alten Adresse in einigen Staaten auch der Aufenthaltsort herausgefunden werden kann. Für die Ermittlung von Unterhaltsschuldnern in den USA ist es hilfreich, mit einem englischen Schreiben dortige Parent Locator Services um Hilfe zu bitten. Die postalischen Adressen der Parent Locator Sevices können im Internet (beispielsweise über herausgefunden werden. Ist die amerikanische Sozialversicherungsnummer vorhanden, ist diese in jedem Fall dem Schreiben hinzuzufügen. Informationen über Anschriftermittlung in USA: Die Eltern des familienfernen Elternteils in Deutschland können um Auskunft gebeten werden. Schließlich kann, wenn keine Anschrift zu ermitteln ist, bei eigener Kostentragung auf Detekteien oder private Inkassobüros zurückgegriffen werden. Es sind die 69 ff. SGB X, insbesondere 74 und 77 SGB X, zu beachten, da es sich in der Regel um eine Datenübermittlung handelt. Besondere Beachtung ist dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit zu schenken. Die Erforderlichkeit kann beim Rückgriff im Ausland anders zu beurteilen sein als beim Rückgriff im Inland. Detekteien und private Inkassobüros können auf den Internetseiten der Auslandsvertretung gefunden werden oder wenn nicht, bei der

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