Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Grabfeld
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1 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Grabfeld Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVB1. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10 März 2005 (GVB1. S. 58) des 43 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 7. Januar 1992 (GVB1. Seite 23) in der Fassung der Veröffentlichung der Neuregelung vom 29. Dezember 2006 (GVB1. 684) sowie der 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 7. August 1991 (GVB1. Seite 285, 329), zuletzt geändert durch Gesetze vom 17. Dezember 2004 (GVB1. S 889), hat der Gemeinderat der Gemeinde Grabfeld in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz (1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Gemeindeverwaltung, beim Ortsbrandmeister oder bei den Wehrführern zu beantragen. (2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes ( 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von 4 Abs. 2 ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich. (3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Gemeinde Grabfeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 2 Entgeltliche Leistungen (1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG. (2) Gebührenpflicht gilt für a. die nach 22 ThürBKG einzurichtende Brandsicherheitswache sowie b. alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 Ab. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Diese sind insbesondere 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen; 2. die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen Geräten zum privaten Gebrauch; 3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten; 4. die Erteilung von Brandschutz-Unterricht bei privatrechtlichen Institutionen.
2 (3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahren oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Gemeinde Grabfeld zu vertretenden Gründen, nicht mehr tätig werden. 3 Schuldner (1) Kostenschuldner sind die in 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen. (2) Gebührenschuldner sind die in 21 Absatz 2 ThürBKG genannten Personen bzw. die Veranstalter i. S. d. 22 Absatz 1 ThürBKG. Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht. (4) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen. (2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. (3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S. von Abs. 2. (4) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage 1 (Pflichtleistungen), die der Gebühren nach den Pauschalsätzen der Anlage 2 (freiwillige Leistungen). Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in den Anlagen 1 und 2 enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben. (5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlagen 1 und 2 erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenständen entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten. Zusätzlich sind zu zahlen: a) die Selbstkosten der Gemeinde Grabfeld für verbrauchtes Material, wie z. B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v. H.;
3 b) die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind; c) die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte. (1) Der Anspruch entsteht 5 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit a) für den Kostenersatz i. S. d. 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung; b) auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung; c) für ausgeliehene Geräte mit der Überlassung. (2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. (3) Die Gemeinde Grabfeld ist berechtigt, vor der Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern. 6 Unbilligkeitsregelungen Die Gemeinde Grabfeld kann Kostenersatzansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bauerbach vom außer Kraft. Grabfeld, den Ingo Hein Bürgermeister (Dienstsiegel)
4 Anlage 1 Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz bei Pflichtleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Grabfeld Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzet sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif (Nr. 2) zusammen. 1. Personalkostentarif Personalkosten werden nach Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende 1) Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird nur verlangt - für Verdienstausfall oder fort gezahltes Arbeitsentgelt, den/das die Gemeinde Grabfeld nach 14 Abs. 1 und 2 (ThürBKG) dem Arbeitgeber erstatten muss; als Durchschnittssatz kann der jeweils geltende tarifliche Stundenlohn eines Gesellen im Bauhauptgewerbe angesetzt werden. - für die anteiligen Kosten der Gemeindebediensteten als Feuerwehrangehörige bei Einsätzen während der regulären Dienstzeit auf Grund der Weiterzahlung des Entgelts durch die Gemeinde - für den Einsatz des Ortsbrandmeisters, Wehrführers und anderer Feuerwehrangehöriger, die eine Aufwandsentschädigung nach der Thüringer Feuerwehr- Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) erhalten, soweit diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei Einsätzen steht. Pro Einsatzstunde werden berechnet für den - Ortsbrandmeister: 18,90 /h - Stellvertretender Ortsbrandmeister: 10,70 /h - Wehrführer FFw Jüchsen: 12,30 /h - Stellv. Wehrführer FFw Jüchsen: 9,40 /h - Leiter TLE Grabfeld: 10,00 /h - Stellv. Leiter TLE Grabfeld: 8,60 /h - Gerätewart FFw Jüchsen: 8,70 /h - Gerätewart als ATG: 6,90 /h - Gerätewart 6,30 /h - Jugendwart FFw Grabfeld 8,00 /h - Jugendwart als AGT: 8,60 /h - Jugendwart: 8,00 /h - Wehrführer als AGT: 10,00 /h - Wehrführer: 9,40 /h - Stellv. Wehrführer als AGT: 9,40 /h - Stellv. Wehrführer: 8,00 /h - für den Einsatz der Feuerwehrangehörigen ohne Aufwandsentschädigung pro Einsatzstunde - Atemschutzgeräteträger (AGT) 5,20 /h - Einsatzkraft (EK) 4,60 /h
5 1.2. Brandsicherheitswachen 2) Für die Abstellung zum Brandsicherheitswachdienst gemäß 22 ThürBKG werden je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden mit Aufwandsentschädigung 9,10 erhoben. Der Stundensatz für einen Feuerwehrmann ohne Aufwandsentschädigung beträgt 4,90. Abweichend von Nr. 1 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. 2. Sachkostentarif Die Sachkosten beziehen sich auf die Streckenkosten (2.1) je Kilometer Wegstrecke und die Benutzungsdauer je Stunde in den Kategorien Ausrückestundenkosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten (2.3). Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet Streckenkosten 3) Für die Lösch- und Sonderfahrzeuge werden Streckenkosten für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke berechnet 2.2. Ausrückestundenkosten 4) Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen (z. B. Dienstbekleidung) abzugelten, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je Stunde für die unter Punkt 2.4 aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge berechnet. 2.3 Arbeitsstundenkosten 5) Für ein Gerät, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört, werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. 2.4 Kostensätze Streckenkosten (2.1), Ausrückestundekosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten (2.3) werden für folgende in der DIN-Norm aufgeführte Feuerwehrfahrzeuge berechnet (die aus DDR- Produktion stammenden Feuerwehfahrzeuge sind entsprechend einzuordnen).
6 2.4.1 Löschfahrzeuge (LF) Kostensätze je km je Std. LF 16- TS FFw Behrungen / SM ,20 59,10 LF 8 : FFw Jüchsen / SM ,90 40,20 LF 8/6: FFw Queienfeld / SM - F ,80 99,70 LF 8/6: FFw Wolfmannshausen / SM ,60 54,80 HLF 20/16 FFw Jüchsen / SM - SH 490 7,50 89,60 TLF 16/25 FFw Jüchsen / SM ,40 54,90 TLF 16/25 FFw Schwickershausen / MGN ,50 114,50 TSF-W FFw Berkach / SM ,90 72,80 TSF FFw Nordheim / SM - FW 21 9,70 68,50 TSF FFw Rentwertshausen / SM ,20 68,50 KLF-Th FFw Bauerbach / SM ,40 58,90 KLF-Th FFw Bibra / SM - FW 999 5,40 63,80 KLF-Th FFw Exdorf / SM ,40 58,90 KLF-Th FFw Obendorf / SM ,80 60, Feuerwehranhänger (FwA) Kostensätze in je km je Std. SDAH FFw Jüchsen / SM - FW 82 0,80 8,10 Fw-Anhänger FFw Schwickershausen / SM ,20 9,70 Fw-Anhänger FFw Schwickershausen / o. KZ 0,60 9, Sonstige Fahrzeuge der Feuerwehr Kostensätze in je km je Std Vorausrüstwagen FFw Jüchsen / SM ,10 13, Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF) FFw Behrungen / SM - FW 58 0,50 5,80 FFw Wolfmannshausen / SM WO 112 0,70 12, Bereitstellungskosten Kosten für Bestellung von Geräten ohne Fahrzeug, für Leistungen und Tätigwerden im Rahmen eines Notdienstes bzw. für Arbeiten an fremden Geräten werden entsprechend den Ziffern 1 und 2.1 bis 2.3 berechnet.
7 Erläuterung der Berechnungen für: 1) hauptamtliches Personal Wegen 14 Abs. 2 ThürBKG kann bei der Berechnung des Kostenersatzes nicht der gesamte Personalaufwand, sondern nur der dem Einsatz anrechenbare Anteil angesetzt werden. Für Angestellte und Arbeiter gilt folgendes. Anrechenbare Leistungen - Vergütung (Lohn) einschließlich Zulagen - Krankenbezüge - Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, zur Bundesanstalt für Arbeit und zur Zusatzversicherung - Mehrarbeitsvergütung - vermögenswirksame Leistungen - Dienstbekleidung Nicht anrechenbare Leistungen (Beispielhafte Aufzählung) - anteilige Kosten der Personalerwaltung - Urlaubsgeld - Jubiläumszuwendungen - Kindergeld - Beihilfen - Unterstützungen - jährliche Sonderzuwendungen - Umzugskostenvergütung - Trennungskostenentschädigung - Fahrtkostenerstattung - Urlaubsabgeltung - Sterbegeld - Übergangsgeld 1) ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Wegen 14 Abs. 4 ThürBKG kann bei der Berechnung vom Personalkosten für den Einsatz dieses Personenkreises nur eine anteilige, auf die Einsatztätigkeitsdauer entfallende Aufwandsentschädigung angesetzt werden. 2) Sicherheitswachen Der Sicherheitswachdienst wird von hauptberuflichen Feuerwehrdienstleistenden in der Regel in der Freizeit wahrgenommen; ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende sind nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit dazu einzuteilen. Die den Gemeinden entstehenden Kosten sind daher niedriger als bei anderen Pflichteinsätzen und bei der Festsetzung der pauschalierten Personalkosten entsprechend zu berücksichtigen. 3) Streckenkosten und 4) Ausrückestundenkosten Hierzu sind als Anlagen zu jedem Einsatzfahrzeug ein Gebühren- und Kostenersatz-Berechnungsbogen und ein Erläuterungsblatt zu den Reparatur-, Wartungs- und sonstigen Kosten beigefügt. Zum Ansatz gebracht werden Streckenkostensätze und Stundensätze auf Grundlage der Kalkulationen, die nach mathematischen Regeln nach dem Komma auf volle Zehntel gerundet sind. Die Stundensätze für das KLF Thüringen der FFw Bauerbach konnten aus organisatorischen Gründen noch nicht kalkuliert werden. Die betreffenden Beträge wurden anlehnend an das KLF Thüringen der FFw Exdorf festgesetzt. 5) Arbeitsstundenkosten Die Arbeitsstundenkosten werden den Ausrückestundensätzen angepasst.
8 Anlage 2 Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Grabfeld Erläuterung: Auf die Veröffentlichung eines Musterverzeichnisses wird wegen der örtlich unterschiedlichen Verhältnisse verzichtet. Es wird jedoch empfohlen, das Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen ähnlich aufzubauen wie das Verzeichnis der Pauschalsätze für Pflichtleistungen (Anlage 1). Danach kommen je nach den Verhältnissen bei den einzelnen Feuerwehren insbesondere folgende Einzelgebühren in Frage: 1. Personalgebühren. 2. Streckengebühren, 3. Ausrückestundengebühren, 4. Arbeitsstundengebühren, 5. Geräteüberlassungsgebühren, 6. Gebühren für sonstige Leistungen ( z.b. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt oder der Schlauchwerkstatt, Bereitstellung der Atemschutzübungsstrecke) Für die Ermittlung der Gebührensätze ist das ThürKAG entsprechend anzuwenden. Im Übrigen wird für die Ermittlung der unter Nummer 1 bis 4 genannten Gebühren auf die Berechnungserläuterungen zu Anlage 1 verwiesen. Als Maßstab für die Gebühren kommt vor allem die Dauer der Leistung in Frage.
9 Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde Mit Schreiben vom wurde diese Satzung gemäß den Thüringer Kommunalgesetzen der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Schmalkalden- Meiningen angezeigt. Am erteilte die Untere Rechtsaufsichtsbehörde eine Eingangsbestätigung und genehmigte die Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist. Bekanntmachungsvermerk Diese Satzung wurde durch Veröffentlichung in der Grabfeldrundschau (Amtsblatt der Gemeinde Grabfeld), Ausgabe 01. Juli 2012, bekanntgemacht. Gemeinde Grabfeld Grabfeld, den Ingo Hein Bürgermeister (Dienstsiegel)
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(3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Gemeinde Kirchheim nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Kirchheim vom 15.10.2001 (Ausfertigungsdatum) Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung
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Hinweis: Dies ist die Lesefassung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Moorgrund vom 03. März 1997, in die die EURO-Anpassungs-Satzung
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Hinweis: Bei der hier abgedruckten Fassung der Satzung handelt es sich um ein Lese- und Arbeitsmaterial. Rechtsverbindlich ist die jeweils im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Oberes Sprottental veröffentlichte
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SATZUNG über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Rennerod vom 30. August 1995 Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rennerod
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Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Stadt Osterhofen erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
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Satzung über Aufwendungen und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Der Markt Königstein erläßt auf Grund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) sowie
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Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Vom 03. März 2015 Die Gemeinde Schwaig b.nürnberg erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz
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I. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ichtershausen
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Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfs- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wissen vom 24. Juni 1991 i. d. F. vom 17. Dezember 2001 1 Satzung über den Kostenersatz
Lesefassung. der. Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham erlässt aufgrund des Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende.
Lesefassung der Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren geändert durch Satzung vom 24.10.2007 in der seit 01.12.2007 gültigen Fassung,
vom Die Gemeinde Stegaurach erlässt aufgrund des Art. 28 Absatz 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende SATZUNG
GEMEINDE STEGAURACH Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren - Feuerwehreinsatzkosten-Erstattungssatzung - (FFW-Einsatzkosten-ErstS) vom 10.11.2015
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Ein sätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz