Moneta Kollektivverträge. Besondere Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta VVG Ausgabe: 1016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Moneta Kollektivverträge. Besondere Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta VVG Ausgabe: 1016"

Transkript

1 Moneta Kollektivverträge Besondere Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta VVG Ausgabe: 1016

2 Inhaltsübersicht 1. Grundsatz 2. Versicherter Personenkreis 3. Versicherungsbeginn / -ende / -schutz 4. Vorbehalte 5. Nicht versicherbare Personen 6. Prämienpflichtige Löhne 7. Prämienbefreite / nicht versicherte Löhne 8. Meldung und Abwicklung der Schadenfälle 9. Berechnung der Taggelder 10. Schadensabwicklung bei Übertritt in die Einzelversicherung 11. Prämienabrechnung 12. Änderung der Prämien 13. Schlussbestimmung

3 Besondere Bestimmungen Kollektivverträge 1. Grundsatz Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die vom Gesetzgeber genehmigten Statuten, Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) und Reglemente sowie die Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta nach VVG. 2. Versicherter Personenkreis 1. Arbeitnehmer, mit denen ein Arbeitsverhältnis mit vereinbarter Dauer von über drei Monaten besteht und die regelmässig mindestens 8 Stunden pro Woche im Betrieb arbeiten inkl. Lehrlinge sowie Betriebsinhaber, sind obligatorisch in diesem Kollektivvertrag versichert. Personen, die nur auf Abruf arbeiten, sind nicht versichert. 2. Nicht versicherbar sind Personen, die bereits bei einer Sozial- oder Privatversicherung ausgesteuert worden sind. 3. Personen, die bei Beginn des Arbeitsvertrages nicht oder nur teilweise arbeitsfähig sind, sind erst versichert, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsvertrages wieder voll arbeitsfähig sind. 4. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Vorschriften anders lautender vertraglicher Abmachungen und/oder festgelegter Bestimmungen durch Gesamtarbeitsverträge (GAV). 3. Versicherungsbeginn / -ende / -schutz 3.1 Beginn Versicherungsschutz Die Versicherung beginnt mit dem Datum der Arbeitsaufnahme. Personen, die bei Beginn des Arbeitsvertrages nicht oder nur teilweise arbeitsfähig sind, sind erst versichert, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsvertrages wieder voll arbeitsfähig sind. 3.2 Ende Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für die einzelnen Versicherten erlischt - mit dem Tod der versicherten Person - mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit - mit dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis, insbesondere mit der Aufgabe der Tätigkeit für den Versicherungsnehmer - mit Erlöschen des Versicherungsvertrages - bei Konkurs des Versicherungsnehmers mit der Konkurseröffnung - mit Bezug der AHV-Rente - mit Erreichen der vereinbarten maximalen Leistungsdauer - bei einem Arbeitsunterbruch (ausgenommen Arbeitslosigkeit) von mehr als 30 Tagen, sofern für diese Zeit kein Lohnanspruch besteht. Der Versicherungsschutz erlischt nicht während Arbeitsunterbrüchen infolge Krankheit, Unfall oder Diensterfüllung in der Schweizer Armee oder im Zivilschutz - bei Aufenthalten ausserhalb der Schweiz nach 12 Monaten. Davon ausgenommen sind Arbeitsaufenthalte im Ausland im Auftrag des Arbeitgebers. Mit dem Vertragsende endigt auch die Leistungspflicht für die während der Vertragsdauer eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Vorbehalten bleibt das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung. 3.3 Versicherungsschutz bei unbezahltem Urlaub Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubs bis zu 180 Tagen ohne Auflösung des Arbeitsverhältnisses bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für diese Zeit ruht jedoch die Leistungspflicht. Die Wartefrist beginnt am Tag der vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeit. 3.4 Ausscheiden aus einem Kollektiv Mit dem Vertragsende endigt auch die Leistungspflicht für die während der Vertragsdauer eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Vorbehalten bleibt das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung. Soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten Das Übertrittsrecht ist innert drei Monaten nach Erhalt der Information bei der sodalis gesundheitsgruppe geltend zu machen. Diese Bestimmung gilt auch für Arbeitslose im Sinne von Art. 10 AVIG. Der Versicherungsnehmer hat den ausscheidenden Versicherten über das Übertrittsrecht und über die Frist für den Übertritt in die Einzelversicherung rechtzeitig zu informieren Kein Übertrittsrecht besteht: - bei Stellenwechsel und Übertritt zur Versicherung des neuen Arbeitgebers - bei Auflösung des Kollektivversicherungsvertrages und der Weiterversicherung desselben Personenkreises oder Teilen davon bei einem anderen Versicherer - für Personen, deren Aufenthaltsbewilligung abläuft - für versicherte Personen im AHV-Alter oder bei vorzeitiger Pensionierung - bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder für Personen, deren Wohnsitz bereits ausserhalb der Schweiz liegt

4 - für Selbständigerwerbende - für Personen mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag von maximal 3 Monaten sowie für gelegentlich beschäftigtes Aushilfspersonal. Dies gilt auch, falls eine Person in dieser Zeit arbeitsunfähig wird - für mitarbeitende Familienangehörige, die keinen Barlohn beziehen und keine AHV-Beiträge entrichten - bei Auflösung des Arbeitsvertrages in der Probezeit - bei Kündigung oder Ausschluss als Folge einer Anzeigepflichtverletzung - bei versuchtem oder vollendetem Versicherungsmissbrauch. 3.5 Ausscheiden ohne Übertrittsrecht Personen, denen kein Übertrittsrecht zusteht, haben nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (Vertragsende) keinen Anspruch auf Taggeldleistungen. 3.6 Bezug von anderen Taggeldleistungen Soweit der Versicherte von einem anderen Taggeldversicherer bereits Taggeldleistungen nach KVG oder VVG bezogen hat, werden diese bei der Berechnung der Rahmen- und Bezugsfrist der Leistungsdauer angerechnet. Zeitperioden während der Ausrichtung von IV-Taggeldern werden an die maximale Bezugsdauer angerechnet. 4. Vorbehalte Für Krankheiten, welche vor Aufnahme in diesen Vertrag bestehen, kann die sodalis gesundheitsgruppe diese durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das Gleiche gilt für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können. 5. Nicht versicherbare Personen Nicht versicherbar sind Personen, die bereits bei einer Sozial- oder Privatversicherung ausgesteuert worden sind. 6. Prämienpflichtige Löhne Der prämienpflichtige Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn. In der Regel beinhaltet dieser Lohnteil den: - Grundlohn: Stunden -, Tages-, Wochen- und Monatslohn; Akkordlohn von betriebseigenem Personal - andere Lohnbestandteile: 13. Monatslohn oder Gratifikation, Ferien - und Feiertagsentschädigung, Überzeit, Nacht -, Sonntags- und Schichtzulagen. 7. Prämienbefreite / nicht versicherte Löhne Naturallöhne, Geschenke, Treueprämien, Dienstaltersund Abgangsentschädigungen, VR-Honorare, Tantiemen, Familien- und Kinderzulagen, Vergütungen von Spesen aller Art. 8. Meldung und Abwicklung der Schadenfälle Es wird insbesondere auf - Art. 8 sowie Art. 15 der Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta KVG sowie Absatz 2 sowie 2.8 der Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta VVG hingewiesen. 1. Die versicherte Arbeitsunfähigkeit muss für den gültigen Leistungsbezug innert 5 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist, spätestens jedoch nach 30 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit der sodalis gesundheitsgruppe gemeldet werden. 2. Der sodalis gesundheitsgruppe ist das ärztliche Zeugnis für die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. 3. Mit der Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist das Formular «Taggeldschein» zu beantragen. 4. Bei unentschuldbar verspäteter Meldung besteht frühestens ab Eingang der Meldung Anspruch auf die versicherten Leistungen. Bei Kürzung oder Verschiebung der Taggeldzahlung infolge selbstverschuldeter verspäteter Meldung werden die gekürzten Tage an die maximale Leistungsdauer angerechnet. 5. Die Abrechnung und die Zahlung der Taggeldleistungen erfolgt an den Versicherungsnehmer. 6. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen. Der Anteil der Krankenversicherung wird nach Vorlage der Abrechnung vonseiten der Ausgleichskasse geprüft und allenfalls vorgenommen. 9. Berechnung der Taggelder Die lohnabhängigen Taggeldleistungen bemessen sich wie folgt: - Grundlage ist der letzte vor Krankheitsbeginn bezogene AHV-pflichtige Lohn. Dieser Lohn wird auf ein ganzes Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. - Für Arbeitnehmer mit stark variierendem Lohn gilt der Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. - War die versicherte Person vor der Krankheit bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, ist nur der beim Versicherungsnehmer der sodalis gesundheitsgruppe erzielte Lohn massgebend. Ist für die im Vertrag namentlich aufgeführten versicherten Personen ein fester Jahreslohn vereinbart, gilt als Tagesverdienst der 365. Teil dieses Lohnes. Der feste Jahreslohn gilt nicht als Summenversicherung, sondern als Schadenversicherung. - Besteht nach Leistungsende eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, reduziert sich der vereinbarte Jahreslohn um den entsprechenden Prozentsatz.

5 Lohnveränderungen von mindestens 10% oder Änderungen des Angestelltenverhältnisses werden in der Taggeldberechnung berücksichtigt. Diese Vereinbarungen müssen vor Eintritt des versicherten Leistungsfalles schriftlich vereinbart worden sein und der sodalis gesundheitsgruppe unaufgefordert zugestellt werden. 10. Schadensabwicklung bei Übertritt in die Einzelversicherung Besteht bei Übertritt in die Taggeldversicherung Moneta nach VVG eine Arbeitsunfähigkeit, werden bereits ausbezahlte Taggelder aus dem vorliegenden Vertrag an die Leistungsdauer der Einzelversicherung angerechnet. Leistungen aus der Einzelversicherung werden für Krankheiten, die beim Übertritt bereits bestanden haben und innerhalb von 180 Tagen zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, der Kollektivversicherung angelastet. 11. Prämienabrechnung Das Prämieninkasso (Akonto) erfolgt aufgrund einer provisorischen / geschätzten Lohnsumme. Nach Ablauf der Versicherungsperiode gibt der Versicherungsnehmer der sodalis gesundheitsgruppe innert 30 Tagen (per Ende Saison bzw. Ende Jahr) die in der abgelaufenen Abrechnungsperiode ausbezahlten prämienpflichtigen Löhne inklusive den vereinbarten Fixlöhnen bekannt. Die Angaben haben auf dem dafür vorgesehenen Formular zu erfolgen. Eine Kopie der AHV-Arbeitgeber- Abrechnung ist beizulegen. Gestützt auf diese Angaben berechnet die sodalis gesundheitsgruppe die endgültigen Prämienbeiträge und fordert eine allfällige Nachprämie ein bzw. erstattet eine Rückprämie. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Meldepflicht nicht nach, setzt die sodalis gesundheitsgruppe die mutmasslich geschuldeten Prämienbeiträge durch Verfügung fest. Der Versicherer kann die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers jederzeit nachprüfen und Einsicht in seine Bücher und Belege nehmen. Verweigert der Versicherungsnehmer diese Nachprüfung oder macht er vorsätzlich unrichtige Angaben, ist der Versicherer von diesem Zeitpunkt an nicht mehr an den Vertrag gebunden. laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei der sodalis gesundheitsgruppe eintreffen. Stillschweigen gilt als Zustimmung zur Prämienänderung. Bei der Prämienanpassung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: eingenommene Prämien, erbrachte Leistungen, Schadenfrequenz, allfällige Rückstellungen für pendente oder zu übernehmende Leistungsfälle, individuell vereinbarte Deckungs- und Leistungsmerkmale, Perspektiven im Umfang des Versichertenbestandes. 13. Schlussbestimmungen In jedem Fall gelten die besonderen Bestimmungen der Moneta Taggeldversicherung nach VVG sowie anders lautende vertragliche Abmachungen und / oder festgelegte Bestimmungen durch Gesamtarbeitsverträge (GAV). 12. Änderung der Prämien Aufgrund des Schadenverlaufes kann sich die Risikound Prämienkalkulation ändern. Die sodalis gesundheitsgruppe kann daher die Prämie auf das folgende Versicherungsjahr anpassen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die neuen Prämiensätze spätestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten bekanntzugeben. Ist der Versicherungsnehmer mit den neuen Prämiensätzen nicht einverstanden, kann er auf Ende des visucom_9/16

6 Geschäftsstellen Agenturen goms furkastrasse lax t f goms@sodalis.ch lötschental dorfstrasse wiler t f loetschen@sodalis.ch schattenberge dorfstrasse unterbäch t f schattenberge@sodalis.ch susten-leuk sustenstrasse susten t susten-leuk@sodalis.ch stalden bahnhofplatz stalden t f stalden@sodalis.ch staldenried eschji staldenried t f staldenried@sodalis.ch brig furkastrasse brig-glis t f brig@sodalis.ch saas-fee obere dorfstrasse saas-fee t f saastal@sodalis.ch saas-grund hotel eden postfach 3910 saas-grund t f saastal@sodalis.ch täsch haus theodulblick 3929 täsch t f zermatt@sodalis.ch zermatt am bach 9 postfach 3920 zermatt t f zermatt@sodalis.ch visp balfrinstrasse visp t f info@sodalis.ch

Moneta Taggeldversicherung. Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta nach KVG Ausgabe: 1016

Moneta Taggeldversicherung. Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta nach KVG Ausgabe: 1016 Moneta Taggeldversicherung Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta nach KVG Ausgabe: 1016 Inhaltsübersicht 1. Zweck und Rechtsgrundlage 2. Beitritt 3. Beginn, Ende und Sistierung 4. Vorbehalte

Mehr

Moneta Taggeldversicherung. Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta nach VVG Ausgabe: 0811

Moneta Taggeldversicherung. Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta nach VVG Ausgabe: 0811 Moneta Taggeldversicherung Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta nach VVG Ausgabe: 0811 Inhaltsübersicht 1. Umfang der Versicherung 1.1 Zweck 1.2 Versicherte Person 1.3 Dauer des Versicherungsvertrages

Mehr

Leistungen bei Krankheit und Unfall

Leistungen bei Krankheit und Unfall Anhang 4 Leistungen bei Krankheit und Unfall Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches...2 2. Krankentaggeldversicherung (KTG)...2 2.1. Arbeitsverhinderung infolge Krankheit...2 2.2. Taggeldleistungen...2

Mehr

Moneta Taggeldversicherung. Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta nach KVG Ausgabe: 0811

Moneta Taggeldversicherung. Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta nach KVG Ausgabe: 0811 Moneta Taggeldversicherung Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta nach KVG Ausgabe: 0811 Inhaltsübersicht 1. Zweck und Rechtsgrundlage 2. Beitritt 3. Beginn, Ende und Sistierung 4. Vorbehalte

Mehr

Ergänzende Versicherungsbedingungen Taggeldversicherung (B, BI, C, CI) nach Versicherungsvertrags-Gesetz (EVB/VVG)

Ergänzende Versicherungsbedingungen Taggeldversicherung (B, BI, C, CI) nach Versicherungsvertrags-Gesetz (EVB/VVG) Ergänzende Versicherungsbedingungen Taggeldversicherung (B, BI, C, CI) nach Versicherungsvertrags-Gesetz (EVB/VVG) Ausgabe 1.7.2005 www.egk.ch Ergänzende Versicherungsbedingungen Taggeldversicherung (B,

Mehr

Reglement des Vereins Krankentaggeldversicherung für Berner KMU, Bern GEWERBLICHE KRANKENKASSE BERN

Reglement des Vereins Krankentaggeldversicherung für Berner KMU, Bern GEWERBLICHE KRANKENKASSE BERN Reglement des Vereins Krankentaggeldversicherung für Berner KMU, Bern GEWERBLICHE KRANKENKASSE BERN I. Grundlage der Versicherung Art. 1 Kollektivversicherungsvertrag 1) Grundlage der Versicherung ist

Mehr

UTI Unfallversicherung für Tod und Invalidität. Planen Sie Ihre Zukunft jetzt. Vielleicht kommt sie schneller, als Sie wünschen.

UTI Unfallversicherung für Tod und Invalidität. Planen Sie Ihre Zukunft jetzt. Vielleicht kommt sie schneller, als Sie wünschen. UTI Unfallversicherung für Tod und Invalidität Planen Sie Ihre Zukunft jetzt. Vielleicht kommt sie schneller, als Sie wünschen. Das Angebot Die Leistungen Damit Sie nicht zwischen Stuhl und Bank fallen

Mehr

Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung. Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen!

Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung. Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen! Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen! Inhaltsverzeichnis Wo liegt die richtige Balance zwischen Kosten und Leistung

Mehr

UVG-Versicherung. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 1/2017. Help Point Einfach anrufen! Wir sind für Sie da.

UVG-Versicherung. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 1/2017. Help Point Einfach anrufen! Wir sind für Sie da. Ausgabe 1/2017 UVG-Versicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Einfach anrufen! Wir sind für Sie da. Help Point 0800 80 80 80 Aus dem Ausland +41 44 628 98 98 Inhaltsverzeichnis Ziffer Seite

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich 4 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung 2. Kündigung 4 Arbeitszeit

Mehr

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005 6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich

Mehr

Kundeninformation Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit (EAK) für Hausangestellte

Kundeninformation Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit (EAK) für Hausangestellte ServiceHunter AG Birmensdorferstr. 94 8003 Zürich www.quitt.ch support@quitt.ch 044 515 21 02 Kundeninformation Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit (EAK) für Hausangestellte Versicherungspartner:

Mehr

Kollektiv-Taggeldversicherung

Kollektiv-Taggeldversicherung Kollektiv-Taggeldversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Kundeninformation gemäss VVG Kundeninformation Die nachstehende Kundeninformation gibt einen Überblick über die Identität des Versicherers

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich 5 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung Art. 2 Kündigung

Mehr

Die Krankentaggeldversicherung für Unternehmen Deckung in Anlehnung an das KVG

Die Krankentaggeldversicherung für Unternehmen Deckung in Anlehnung an das KVG Die Krankentaggeldversicherung für Unternehmen Deckung in Anlehnung an das KVG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 01.2008 Versicherung Inhaltsverzeichnis I Grundlagen 2 Art. 1 Gegenstand

Mehr

BVG > Invalidenleistungen

BVG > Invalidenleistungen BVG > Invalidenleistungen Direktadresse: www.invalidenleistungen.ch Gesetz, Verordnung, detaillierte Rechtsprechung, BVG-Mitteilungen Interaktive Expertensysteme: Anspruchsprüfung auf eine Invalidenrente

Mehr

Austritt aus der Firma

Austritt aus der Firma Leitfaden Austritt aus der Firma Der Leitfaden behandelt die wichtigsten Versicherungsfragen und bietet Arbeitnehmenden und Ihren Vorgesetzten hilfreiche Tipps rund um das Thema «Austritt eines Mitarbeitenden

Mehr

Unfallversicherung/ Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

Unfallversicherung/ Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Unfallversicherung/ Obligatorische und freiwillige Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG vom 20.3.1981) Ausgabe 01.2017 14666DE 2017-01

Mehr

Die Krankentaggeldversicherung für Unternehmen BVG-Koordinationsdeckung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Die Krankentaggeldversicherung für Unternehmen BVG-Koordinationsdeckung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Versicherung Die Krankentaggeldversicherung für Unternehmen BVG-Koordinationsdeckung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 01.2004 Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in männlicher Form

Mehr

Die Krankentaggeldversicherung für Kleinunternehmen

Die Krankentaggeldversicherung für Kleinunternehmen Die Krankentaggeldversicherung für Kleinunternehmen BVG-Koordinationsdeckung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 05.2007 Inhaltsverzeichnis I Grundlagen 2 Art. 1 Gegenstand der Versicherung

Mehr

Leistungsübersicht Versicherungsprodukte. sodalis Gesundheit leben.

Leistungsübersicht Versicherungsprodukte. sodalis Gesundheit leben. Leistungsübersicht Versicherungsprodukte sodalis Gesundheit leben. sodalis-versicherungsprodukte Grundversicherung KVG Zusatzversicherungen VVG Basismodell Medica Hausarztmodell Medicasa Sparmodell Telmed

Mehr

Die Krankentaggeldversicherung für Unternehmen

Die Krankentaggeldversicherung für Unternehmen Die Krankentaggeldversicherung für Unternehmen Kollektive Taggeldversicherung nach VVG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 05.2015 Inhaltsverzeichnis I Grundlagen 2 Art. 1 Gegenstand der

Mehr

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien der Mutter 1.1 Name Auch Name als ledige Person 1.2 Alle Vornamen Rufname in Grossbuchstaben 1.3

Mehr

Personenversicherungen Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall. Weil ein gesundes Unternehmen gesunde Mitarbeiter braucht

Personenversicherungen Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall. Weil ein gesundes Unternehmen gesunde Mitarbeiter braucht Personenversicherungen Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall Weil ein gesundes Unternehmen gesunde Mitarbeiter braucht Personenversicherungen Vaudoise Die Lohnfortzahlung sichern und den reibungslosen

Mehr

Kollektiv-Taggeldversicherung Salary (KVG-angelehnt) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Kollektiv-Taggeldversicherung Salary (KVG-angelehnt) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Kollektiv-Taggeldversicherung Salary (KVG-angelehnt) Kollektiv-Taggeldversicherung gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe: April 2013

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Grundlagen 1 Gegenstand der Versicherung 2 Grundlagen des Vertrages 3 Definitionen

Inhaltsverzeichnis. Grundlagen 1 Gegenstand der Versicherung 2 Grundlagen des Vertrages 3 Definitionen Zur Helsana-Gruppe gehören Helsana Versicherungen AG, Helsana Zusatzversicherungen AG, Helsana Unfall AG und Progrès Versicherungen AG. Ausgabe 1. Januar 2007 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Mehr

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT Ausgabe 2015 ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT INHALT 1. Begriffe 2 1.1 Erwerbsunfähigkeit 2 1.2 Unfallausschluss 2 1.3 Massgebliches Erwerbseinkommen

Mehr

Versicherungsbestimmungen Taggeldversicherung Compensa nach VVG Versicherungsträger: ÖKK Versicherungen AG, Gültig ab

Versicherungsbestimmungen Taggeldversicherung Compensa nach VVG Versicherungsträger: ÖKK Versicherungen AG, Gültig ab Versicherungsbestimmungen Taggeldversicherung Compensa nach VVG Versicherungsträger: ÖKK Versicherungen AG, Gültig ab 01.01.2010 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 1.1 Zweck 1.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2017

VORSORGEREGLEMENT 2017 Pensionskasse PANVICA (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2017 Erster Teil: Vorsorgeplan KU Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen

A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen Anmeldung zur Schwangerschaftsentschädigung MEK SKMV für Kaminfegerinnen 1. Personalien zur werdenden Mutter 1.1 Familienname: 1.2 Vorname: 1.3 Geburtsdatum:

Mehr

Dossier Krankheit Lohnfortzahlung und Taggeld

Dossier Krankheit Lohnfortzahlung und Taggeld Dossier Krankheit Lohnfortzahlung und Taggeld Orientierung über die wesentlichen Bestimmungen für sämtliche Mitarbeitenden des Arbeitgebers Kanton Solothurn Inhaltsverzeichnis Thema Seite Grundsätzliches

Mehr

COMPENSA. Inhaltsverzeichnis. ÖKK-Versicherungen

COMPENSA. Inhaltsverzeichnis. ÖKK-Versicherungen COMPENSA ÖKK-Versicherungen Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen der Versicherung 1.1. Zweck 1.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und Gemeinsame Bestimmungen 2. Aufnahmebedingungen 3. Örtliche Geltung

Mehr

V E R T R A G MAKLER BETREUUNG K OLLEKTIV-KRANKENGELDVERSICHERUNG. Nr. Offerte* *Diese Offerte ist bis. CONCORDIA Hauptsitz Bundesplatz 15 6002 Luzern

V E R T R A G MAKLER BETREUUNG K OLLEKTIV-KRANKENGELDVERSICHERUNG. Nr. Offerte* *Diese Offerte ist bis. CONCORDIA Hauptsitz Bundesplatz 15 6002 Luzern K OLLEKTIV-KRANKENGELDVERSICHERUNG Offerte* V E R T R A G Nr. *Diese Offerte ist bis gültig. Versicherungsnehmer Versicherer Hauptsitz Bundesplatz 15 6002 Luzern Beginn des Vertrages: Versicherungsbedingungen:

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Krankentaggeldversicherung Ausgabe 07.2010 8006044 07.10 WGR 707 D Inhaltsübersicht Krankentaggeldversicherung im Überblick...... 3 A Geltung der Versicherung...........

Mehr

ARBEITGEBER- GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG

ARBEITGEBER- GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG ARBEITGEBER- GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG Gruppenversicherungsnummer: Zwischen der und der - nachstehend "Arbeitgeber" genannt -, R+V Krankenversicherung AG Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden - nachstehend

Mehr

Leistungen bei Krankheit und Unfall

Leistungen bei Krankheit und Unfall Anhang 4 Leistungen bei Krankheit und Unfall Inhaltsverzeichnis 1. Krankentaggeldversicherung... 2 2. Obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG... 3 3. Zusätzliche Kranken- und Unfall-Taggeldversicherungen...

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.06 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement MA - Ausgabe 0600 - SR

Mehr

PRS Patienten-Rechtsschutzversicherung

PRS Patienten-Rechtsschutzversicherung PRS Patienten-Rechtsschutzversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe: 2004 Inhaltsübersicht 1. Grundlage der Versicherung 1.1 Versicherungsträger 1.2 Gemeinsame Bestimmungen 1.3 Kollektivvertrag

Mehr

Taggeldversicherung für Lernende

Taggeldversicherung für Lernende Taggeldversicherung für Lernende Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Kanton Waadt Ausgabe 07. 2009 Inhaltsverzeichnis I Grundlagen 2 Art. 1 Gegenstand der Versicherung 2 Art. 2 Vertragsgrundlagen

Mehr

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich

Mehr

GAV Personalverleih - GS Sozialfonds Branchenlösung KTG

GAV Personalverleih - GS Sozialfonds Branchenlösung KTG GAV Personalverleih - GS Sozialfonds Branchenlösung KTG Einführung Nach 4-jähriger Verhandlungsdauer der Sozialpartner wurde der GAV Personalverleih durch den Beschluss des Bundesrates vom 13.12.2011 mit

Mehr

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2015) 10 Ordentliche Kündigung.. 3 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wesentlichen Gründen kündigen. Diese liegen vor,

Mehr

Rahmenvertrag im Sinne einer Branchenlösung für alle dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für den Personalverleih unterstellten Unternehnmen

Rahmenvertrag im Sinne einer Branchenlösung für alle dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für den Personalverleih unterstellten Unternehnmen Auszug aus dem Rahmenvertrag zur Branchenlösung für die Kollektive Krankentaggeldversicherung zwischen dem Paritätischen Verein Personalverleih Geschäftsstelle Sozialfonds c/o febs AG Römerstrasse 18 8402

Mehr

Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds

Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2018 2 Stiftung Sozialfonds, erstellt im November 2017 Inhaltsverzeichnis Beginn der Beitragspflicht... 4 Ende der

Mehr

Kollektiv- Krankentaggeldversicherung. Kundeninformationen und Allgemeine Bedingungen

Kollektiv- Krankentaggeldversicherung. Kundeninformationen und Allgemeine Bedingungen Kollektiv- Krankentaggeldversicherung Kundeninformationen und Ausgabe 2007 Kundeninformationen Kundeninformationen Was Sie über Ihre Kollektiv-Krankentaggeldversicherung wissen sollten Sehr geehrte Kundin,

Mehr

Allgemeine Formeln für die Berechnung des Taggeld-Ansatzes:

Allgemeine Formeln für die Berechnung des Taggeld-Ansatzes: UVG-Maximum: Fr. 126'000.00 pro Jahr (100%) Art. 22 Abs. 1 UVV Fr. 346.00 pro Tag (100%) Höhe des Taggeldes: 80% des versicherten Verdienstes Art. 17 Abs. 1 UVG Bei voller Arbeitsunfähigkeit (AUF) = 80%

Mehr

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004 4.02 Stand am 1. Januar 2004 Taggelder der IV 1 Allgemeines Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der

Mehr

ZUSATZVEREINBARUNG zum Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau 2016 vom 2. März 2017

ZUSATZVEREINBARUNG zum Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau 2016 vom 2. März 2017 Schweizerischer Baumeisterverband Vereinigung Schweizerischer Gleisbauunternehmer Gewerkschaft Unia Gewerkschaft Syna Société Suisse des Entrepreneurs Association suisse des entrepreneurs de construction

Mehr

VORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

VORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

VORSORGEPLAN BAU- KADER 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

VORSORGEPLAN BAU- KADER 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGS- BEDINGUNGEN

ALLGEMEINE VERSICHERUNGS- BEDINGUNGEN 1608-02 ALLGEMEINE VERSICHERUNGS- BEDINGUNGEN (AVB) Ausgabe 1. Juli 2011 FÜR DIE KOLLEKTIVEN TAGGELDVERSICHERUNGEN NACH DEM BUNDESGESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VVG) INHALTSVERZEICHNIS 1 Gegenstand

Mehr

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Mehr

Obligatorische Unfallversicherung Business Accident

Obligatorische Unfallversicherung Business Accident Obligatorische Unfallversicherung Business Accident Kundenorientierung und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2018 Auf den Grundlagen des UVG (Unfallversicherungsgesetz) HEL-01718-de-0317-0001-37606

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar.

Mehr

Lohnausfallversicherung Kollektiv-Taggeldversicherung gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Lohnausfallversicherung Kollektiv-Taggeldversicherung gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Lohnausfallversicherung Kollektiv-Taggeldversicherung gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe: Januar 2014 (Version Juli 2015) Versicherungsträger:

Mehr

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal, Personal Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin Gültig ab 1. August 2017 240-70 IN 15. Mai 2017 2/7 Inhalt 1. Grundsätzliches 3 1.1. Dauer

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Personalverleih GAV vom 01.01.2012

Personalverleih GAV vom 01.01.2012 Personalverleih GAV vom 01.01.2012 Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsdauer: AVE: 01.01.2012 31.12.2014. Ohne Kündigung bis 6 Monate vor Ablauf gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Bei dringenden

Mehr

Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG

Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG gültig ab 1.1.2018 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen 020.006 Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen Vom 21. Dezember 2000 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Personalreglementes vom 30. Januar 1997 1, beschliesst:

Mehr

Sana / Sana Plus Erweiterte Behandlungskosten

Sana / Sana Plus Erweiterte Behandlungskosten Sana / Sana Plus Erweiterte Behandlungskosten Bestimmungen über die Zusatzversicherung Sana / Sana Plus Ausgabe 0609 Inhaltsübersicht 1. Umfang der Versicherung 1.1 Zweck 1.2 Versicherte Person 1.3 Übertritt

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:

Mehr

HOTELA Versicherungen AG

HOTELA Versicherungen AG HOTELA Versicherungen AG Kollektive Taggeldversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen Ausgabe 01.2016 1 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen 2 1. Grundlagen der Versicherung 2 2. Abschluss

Mehr

Schritt 1: Bitte füllen Sie die Schadensanzeige vollständig aus und unterschreiben Sie diese auf Seite 4.

Schritt 1: Bitte füllen Sie die Schadensanzeige vollständig aus und unterschreiben Sie diese auf Seite 4. AXA Badenerstrasse 549 8048 Zürich Schweiz http://clp.partners.axa/ch/schaden clp.ch.service@partners.axa Fax: 0848 000 425 Schadenmeldung bei Arbeitslosigkeit Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen des

Mehr

Schritt 1: Bitte füllen Sie die Schadensanzeige vollständig aus und unterschreiben Sie diese auf Seite 4.

Schritt 1: Bitte füllen Sie die Schadensanzeige vollständig aus und unterschreiben Sie diese auf Seite 4. AXA Badenerstrasse 549 8048 Zürich Schweiz http://clp.partners.axa/ch/schaden clp.ch.service@partners.axa Fax: 0848 000 425 Schadenmeldung bei Arbeitslosigkeit Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen des

Mehr

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung Einreichungsort der Anmeldung siehe letzte Seite! Bei Auswahlfragen das Zutreffende ankreuzen AHV-Nr. A. Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien

Mehr

Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds

Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2016 2 Sozialfonds, erstellt im November 2015 Übersicht Das Wesentliche auf einen Blick Nachfolgend sind die wesentlichen

Mehr

Häufige Probleme von HR-Verantwortlichen mit Krankentaggeldversicherungen. und der IV

Häufige Probleme von HR-Verantwortlichen mit Krankentaggeldversicherungen. und der IV Herzlich Willkommen Häufige Probleme von HR-Verantwortlichen mit Krankentaggeldversicherungen (KTGV) und der IV Frühjahr 2018 Fall 1 Älterer Mitarbeiter Herr Fleissig ist seit 20 Jahren bei der Technik

Mehr

Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall in Lohnfit

Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall in Lohnfit Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall in Lohnfit Die Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall kann je nach Fall sehr komplex sein, weil die Karenzzeit, die Art (Krank, Unfall), der

Mehr

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung

Mehr

VORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Lohnausfallversicherung VVG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Lohnausfallversicherung VVG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Lohnausfallversicherung VVG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2018 Lohnausfallversicherung VVG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2018 Sympany Inhaltsverzeichnis Kundeninformation

Mehr

Tücken der Lohnfortzahlung bei Krankheit: Rechte und Pflichten

Tücken der Lohnfortzahlung bei Krankheit: Rechte und Pflichten : Rechte und Pflichten Building Competence. Crossing Borders. RA lic. iur. Sara Licci sara.licci@zhaw.ch Dozentin für Arbeitsrecht und Leiterin a.i. Zentrum für Sozialrecht der ZHAW Inhalt I. Voraussetzungen

Mehr

VORSORGEPLAN U - BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN U - BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern

Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern sabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern Ingress 1 Das vorliegende Abkommen bezweckt die Regelung des Übertritts einer einzelnen versicherten Person von einer Kollektivkrankentaggeldversicherung

Mehr

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen 1.2008 Stand am 1. Januar 2008 Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-6 Leistungen der IV 7 Berufliche Vorsorge 8 Erwerbsersatz 9 Auskünfte und weitere

Mehr

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal, Personal Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin Gültig ab 1. August 2017 240-70 IN 3. Juli 2017 2/7 Inhalt 1. Grundsätzliches 3 1.1. Dauer

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20140101 - SR 20131202 - D.docx Seite

Mehr

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis 55.00 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Gestützt auf Art. 59, 59a und 60 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ) und Art. 4 der grossrätlichen Verordnung dazu ) von

Mehr

Allgemeine Bedingungen der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG

Allgemeine Bedingungen der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG Allgemeine Bedingungen der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG PC Inhaltsverzeichnis A. Allgemeines Art. 1 Zweck der Versicherung Art. 2 Rechtliche Grundlagen des Vertrags Art. 3 Definitionen

Mehr

Schwangerschaft / Mutterschaft als Schulleiterin

Schwangerschaft / Mutterschaft als Schulleiterin Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal, Personal Schwangerschaft / Mutterschaft als Schulleiterin Gültig ab 1. August 2017 240-71 IN 3. Juli 2017 2/7 Inhalt 1. Grundsätzliches 3 1.1.

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Unbefristeter Arbeitsvertrag Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1

Mehr

KSM Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Kollektivtaggeldversicherung nach KVG

KSM Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Kollektivtaggeldversicherung nach KVG KSM Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Kollektivtaggeldversicherung nach KVG Ausgabe 2012 Inhaltsverzeichnis I Allgemeines IV Prämien Seite 8 1 2 3 Art

Mehr

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit.

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit. Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Privatgärtner 221.215.329.3 vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1,

Mehr

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung über den Elternurlaub 5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse

Mehr

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (Vom 3. Juli 1973) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Vollziehung von Artikel 359 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) 1,

Mehr

Detailinformationen zum Merkblatt "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall"

Detailinformationen zum Merkblatt Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall Merkblatt Detailinformationen zum Merkblatt "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall" Dieses Merkblatt zeigt auf, wie Sie als Mitarbeiter/in, Lehrperson oder Fachperson der schulischen Dienste

Mehr

Kollektivvertrag für die betriebliche Krankenversicherung

Kollektivvertrag für die betriebliche Krankenversicherung Kollektivvertrag für die betriebliche Krankenversicherung zwischen Muster xxxxx Muster - im Folgenden Vertragspartner genannt - und SIGNAL Krankenversicherung a. G. Joseph-Scherer-Straße 3 44139 Dortmund

Mehr

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Lohnbedingungen vom 24. Januar 2007

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Lohnbedingungen vom 24. Januar 2007 - 1 - Verordnung über die Lohn- und die Sozialbedingungen sowie über die berufliche Vorsorge des Personals der psychiatrischen Institutionen des französischsprachigen Wallis und des Walliser Zentrums für

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)/

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)/ Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)/ Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG Ausgabe 03.2015 8001020 03.15 WGR 040 De Inhaltsübersicht Ihre Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG im Überblick......................

Mehr