Einführung eines öffentlichen Veloverleihsystems für die Stadt Bern; Realisierungskredit (Investitions- und Verpflichtungskredit)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einführung eines öffentlichen Veloverleihsystems für die Stadt Bern; Realisierungskredit (Investitions- und Verpflichtungskredit)"

Transkript

1 2014.TVS Zusatzinformationen zum Vortrag des Gemeinderats an den Stadtrat Einführung eines öffentlichen Veloverleihsystems für die Stadt Bern; Realisierungskredit (Investitions- und Verpflichtungskredit) 1. Weshalb Zusatzinformationen? Am 6. Juli 2017 hat die Kommission für Planung, Verkehr und Stadtgrün die Kreditvorlage zur Einführung eines öffentlichen Veloverleihsystems (VVS) in der Stadt Bern beraten. Sie empfiehlt dem Stadtrat, der Vorlage zuzustimmen (6 Ja zu 4 Nein). Der Stadtrat wird sich voraussichtlich am 19. Oktober 2017 mit der Vorlage befassen. Aufgrund der aktuellen Entwicklung, über die im Juli und August 2017 in zahlreichen Medienbeiträgen berichtet wurde, sieht sich der Gemeinderat veranlasst, seinen Vortrag an den Stadtrat mit Zusatzinformationen zu ergänzen: Seit ein paar Wochen drängen neue Anbieter auf den Schweizer VVS-Markt. Den Anfang machten mehrere asiatische Unternehmen; unterdessen zeigen sich zudem ein US-amerikanisches und ein dänisches Unternehmen interessiert. Konkret ist obike (Singapur) mit einer grossen Anzahl Velos in Zürich präsent; in Luzern bemüht sich neben obike auch OFO (Shanghai) um eine Betriebsbewilligung von der Stadt. Die beiden Unternehmen haben auch Interesse am Standort Bern bekundet, ebenso wie LimeBike (Kalifornien). Es ist davon auszugehen, dass weitere Anfragen folgen (z.b. von Donkey Republic, onebike, smide). Bewilligungsgesuche sind bis Anfang September 2017 nicht eingereicht worden. Diese neuen Anbieter betreiben ihre VVS wie auch PubliBike ihr Angebot ohne finanzielle Zuschüsse der Standortgemeinden. Sie operieren ohne feste Ausleihstationen nach einem sogenannten Free-Floating-Prinzip, bei dem Fahrten mit Leihvelos innerhalb eines bestimmten Perimeters irgendwo beginnen und irgendwo enden können. Die Anbieter nutzen dafür normale öffentliche Veloabstellplätze und Trottoirflächen. Wie in den vergangenen Wochen diversen Medienberichten entnommen werden konnte, hat der Betrieb solcher Veloverleih-Systeme in verschiedenen Städten zu problematischen Situationen geführt (vgl. etwa oder Das rasche Vorgehen von obike und das ebenso rasch manifestierte Interesse weiterer Anbieter waren so nicht vorhersehbar und wurden deshalb in der Stadtratsvorlage zur Einführung des öffentlichen VVS nicht thematisiert. Deshalb unterbreitet der Gemeinderat dem Stadtrat vorliegend Zusatzinformationen (Ziff. 2); an der Vorlage und dem damit beantragten Realisierungskredit für ein öffentliches VVS in der Stadt Bern ergeben sich dadurch keinerlei Veränderungen. Gleichzeitig informiert der Gemeinderat über das Ergebnis von Abklärungen zu drei Fragen, die bei der Vorberatung des Geschäfts durch die Kommission für Planung, Verkehr und Stadtgrün gestellt wurden (Ziff. 3) sowie über eine mögliche Einbindung des VVS in das Mobilitäts- und Flottenmanagement der Stadtverwaltung (Ziff. 4).

2 2 2. Zusatzinformationen zu stationsgebundenen und Free-Floating-Veloverleihsystemen 2.1 Das ausgeschriebene Veloverleihsystem In der Stadt Bern besteht seit etlichen Jahren das Angebot "Bern rollt", bei dem an einigen Standorten in der Innenstadt mechanische Velos und E-Bikes ausgeliehen werden können, die nach Gebrauch am selben Standort wieder zurückgegeben werden müssen. Ein solches Angebot man spricht von einem "VVS der 1. Generation" entspricht in erster Linie den Bedürfnissen von Touristinnen und Touristen. Sein Nutzen für die Alltagsmobilität in einer Stadt ist jedoch sehr beschränkt. Weltweit gibt es in vielen Städten automatisierte VVS, die auch Fahrten von A nach B zulassen. Dabei kann ein Velo von Nutzenden selbständig an einem Ort ausgeliehen und an einem anderen Ort wieder zurückgegeben werden. Solche "VVS der 2. Generation" sind in der Regel auf gewisse Stadtgebiete beschränkt und/oder verfügen über keine gesicherte, nachfrageorientierte Verteilung der Ausleihräder. Trotzdem erfüllen sie auch punktuelle Bedürfnisse von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Erwerbstätigen. Entsprechend grösser ist ihr Nutzen für die Alltagsmobilität. Der Ausschreibung des VVS für die Stadt Bern liegt die Idee zugrunde, dass ein VVS so flexibel sein muss wie eines der "2. Generation", dass es sich darüber hinaus aber für die Nutzerinnen und Nutzer durch eine besondere Verlässlichkeit, Verträglichkeit, Hochwertigkeit und Dauerhaftigkeit auszeichnen muss. Konkret wird von einem solchen "VVS der 3. Generation" Folgendes erwartet: - Zur Verlässlichkeit: Die Nutzerinnen und Nutzer des VVS sollen damit rechnen können, dass sie dort, wo sie ein Velo ausleihen möchten, immer ein funktionstüchtiges Velo vorfinden. Dies bedingt einerseits ein dichtes Netz an Ausleihstandorten. Anderseits müssen die Velos gut gewartet sein. - Zur Verträglichkeit: Die Konflikte mit anderen Nutzungen im öffentlichen Raum (auch mit der Parkierung privater Velos) müssen möglichst gering sein. - Zur Hochwertigkeit: Das VVS muss besonders hohe Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, bei den Velos wie auch in anderen Belangen, so z.b. bei der Kundenfreundlichkeit (flexible Zutrittssysteme) und beim Daten- und Konsumentenschutz. - Zur Dauerhaftigkeit: Das VVS soll für mindestens 5 Jahre betrieben werden. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass mit einem solchen "VVS der 3. Generation" ein grosser Nutzen für die Alltagsmobilität in der Stadt Bern erzielt werden kann (Beitrag zur "Mobilitätsgrundversorgung"). Er hat deshalb basierend auf diesen Grundüberlegungen am 15. Juli 2015 einen entsprechenden Dienstleistungsauftrag in einem offenen Verfahren nach dem WTO/GATT-Abkommen und der massgeblichen Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen ausgeschrieben, welches zum Angebot von PubliBike geführt hat. Konkret bedeutet dies: Es wurde ein stationsgebundenes VVS ausgeschrieben, weil der Gemeinderat überzeugt ist, dass bei stationsgebundenen VVS die Verlässlichkeit und die Verträglichkeit am besten zu erreichen sind. Die Bewerber waren an diese Vorgabe gebunden. Auch die Grösse und die räumliche Organisation des VVS für die Stadt Bern waren vorgegeben: 200 Ausleihstationen auf öffentlichem Grund, gleichmässig über das dicht genutzte Stadtgebiet verteilt, für Velos. Der Gemeinderat hat diese (quantitativen) Eckwerte aufgrund der Nutzungskonkurrenz im öffentlichen Raum als maximale Dimensionierung eines VVS beurteilt. Vom künftigen Gesamtdienstleister wird gefordert, dass er an allen Ausleihstationen freie Velos und freie Abstellplätze verfügbar hält und dass er die nötige Ausgleichslogistik garantiert. Vor allem in der Innenstadt führt dies für den Gesamtdienstleister zu einem erheblichen Betriebsaufwand. Die Stadt hat zudem ein zurückhaltendes Erscheinungsbild gefordert und sich das Recht vorbehalten, Farbe und Beschriftung der Velos zu optimieren, um die Verträglichkeit mit dem Stadtbild zu gewährleisten.

3 3 Zahlreiche weitere bereits in der Ausschreibung vorgegebene Anforderungen beziehen sich zudem auf die Qualität und Sicherheit der Velos und der Ausleihstationen, die Qualität der Dienstleistungen und die Versicherungspflicht. Bei der Tarifgestaltung mussten die Anbieter die Vorgabe berücksichtigen, dass Inhaberinnen und Inhaber eines Abonnements mechanische Velos für 30 Minuten gratis nutzen dürfen. Verschiedene dieser Anforderungen erschweren einen wirtschaftlichen Betrieb eines VVS. Der Gemeinderat hat deshalb ursprünglich vorgesehen, dem obsiegenden Anbieter für die Vertragsdauer von 5 Jahren einen festen jährlichen Kostendeckungsbeitrag zu entrichten. Dessen Höhe musste von den Bewerbern kalkuliert und in ihrer Offerte als Preis für ihre Gesamtleistung angegeben werden. Der obsiegende Anbieter steht in diesem von der Stadt vorgegebenen Geschäftsmodell im Kostenrisiko, und er ist eine Leistungspflicht für die gesamte Vertragsdauer von fünf Jahren eingegangen. Dass die beiden eingegangenen Angebote in ihrer Offerte keinen Kostendeckungsbeitrag verlangt haben, zeigt im Übrigen, wie wichtig für Anbieter zurzeit der Markteintritt ist. Ein Vergleich der verschiedenen Generationen von VVS ergibt folgendes Bild: Abbildung: Übersicht zu den drei Generationen von Veloverleihsystemen 2.2 Das Veloverleihsystem von PubliBike Das Angebot von PubliBike erfüllt die mit der Ausschreibung gestellten Anforderungen an ein "VVS der 3. Generation". PubliBike hat sich verpflichtet, für die nächsten 5 Jahre ein solche VVS zu betreiben. Das Angebot kann somit als Teil bzw. Ergänzung der "Mobilitätsgrundversorgung" betrachtet werden. Dabei kommt PubliBike gemäss der eingereichten Offerte wie bereits dargelegt ohne Deckungsbeitrag der Stadt aus. Für detaillierte Informationen zu den Leistungen von PubliBike wird auf die Kreditvorlage des Gemeinderats an den Stadtrat verwiesen. Auf der Grundlage der Ausschreibung der Stadt und des Angebots von PubliBike wurde ein Leistungsvertrag erstellt, der von beiden Vertragspartnern unterzeichnet ist; ausserdem wurde PubliBike eine Rahmenkonzession zur Sondernutzung des öffentlichen Grunds für die Ausleihstationen erteilt. Beides steht letztlich unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Stadtrats zum beantragten Realisierungskredit.

4 4 Der Vertrag gibt PubliBike das Recht, exklusiv Stationen auf öffentlichem Grund zu betreiben, und verpflichtet dazu, das VSS auf eigenes wirtschaftliches Risiko über fünf Jahre zu den von der Stadt festgelegten Standards zu betreiben. 2.3 Die neuen Angebote von obike und weiteren Anbietern Wie unter Ziffer 1 bereits erwähnt, drängen neuerdings verschiedene Anbieter mit Free-Floating-Angeboten auf den Schweizer Markt. Aufgrund der verfügbaren Anbieterdokumentationen und der aktuellen Medienberichte zur Situation in Städten, wo diese Anbieter bereits präsent sind (z.b. Zürich, München, Amsterdam, Hamburg) steht fest, dass diese Angebote zu den "VVS der 2. Generation" gehören, denn puncto Verlässlichkeit, Verträglichkeit, Hochwertigkeit und Dauerhaftigkeit leisten sie nicht, was ein "VVS der 3. Generation" leisten müsste: - Zur Verlässlichkeit: Die Nutzerinnen und Nutzer können nicht damit rechnen, dass sie dort, wo sie ein Velo ausleihen möchten, immer ein Velo vorfinden, denn wo vorher niemand eine Fahrt beendet hat, kann auch niemand eine Fahrt beginnen. Zudem scheint die Wartung und damit die Sicherheit der Velos bei einzelnen Anbietern nicht gesichert. - Zur Verträglichkeit: Die Free-Floating-VVS beanspruchen Abstellplätze, die zum Abstellen privater Velos ausgeschieden wurden, sowie Trottoirflächen, wo das Abstellen von Velos grundsätzlich erlaubt ist. Zumindest ab einer gewissen Flottengrösse stellt der Betrieb eines Free-Floating-VVS somit einen sogenannten "gesteigerten Gemeingebrauch" des Strassenraums dar, der bewilligungspflichtig ist (vgl. dazu auch Ziff. 3 hinten). An zentralen Lagen, wo das Abstellplatzangebot ohnehin sehr knapp ist, werden mit zusätzlichen Mietvelos die bestehenden Kapazitätsdefizite noch grösser, und es ist damit zu rechnen, dass noch mehr Velos ausserhalb der vorgesehenen Abstellplätze parkiert werden. Gemäss Medienberichten und Erfahrungen aus anderen Städten scheint es, dass Velos der Free-Floating-VVS achtloser abgestellt werden als private Velos, was verstärkt zu Behinderungen des Fussverkehrs, zu Sicherheitsproblemen und zu Mehraufwendungen der Stadt führen kann, wenn mit den Anbietern nicht klare und durchsetzbare Regeln vereinbart werden. - Zur Hochwertigkeit: Hochwertig scheinen bei den Free-Floating-VVS die Kunden-App und die Elektronik zu sein. Die Velos sind hingegen technisch sehr einfach ausgestattet, teilweise offenbar minderwertig, teilweise sogar ohne Gangschaltung, was deren Eignung für die Topografie von Stadt und Region Bern erheblich einschränkt, und weit unter dem durchschnittlichen Standard der in der Stadt Bern gefahrenen Velos liegt. Offenbar sind die Velos zudem nur für eine sehr begrenzte Nutzungsdauer konzipiert, was bezüglich Ressourcen und Energie nicht nachhaltig ist. - Zur Dauerhaftigkeit: Die neuen Anbieter scheinen zurzeit sehr interessiert am Markteintritt in Schweizer Städten zu sein. Ob ihr Interesse von Dauer ist, kann nicht beurteilt werden. Klar ist: Wenn sich ihre wirtschaftlichen Erwartungen nicht erfüllen, besteht für sie anders als für PubliBike keine Verpflichtung, ihr Angebot weiter zu betreiben. Die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün hat mit den Free-Floating-Anbietern, die bereits Interesse am Standort Bern angemeldet haben, erste Gespräche geführt (siehe Ziff. 2.5 hinten). 2.4 Situation in Zürich und in Luzern In Zürich sind aktuell zwei Free-Floating-Anbieter auf dem Markt: - obike: Betrieb mit mechanischen Velos einfachster Bauart. Start im Juni 2017 mit rund 350 Velos, kurz darauf Erweiterung auf 900. Die Stadt Zürich hat obike mitgeteilt, dass es für den Betrieb eines Free-Floating-VVS keine Bewilligung braucht, solange ihre Velos bei Abstellplätzen höchstens 10 % der Kapazität beanspruchen. Für die Einhaltung dieser Auflage sorgt ein von obike beauftragter lokaler Transporteur. Nach der Vergrösserung der Flotte auf 900 Velos sind bei der Stadt viele

5 5 Reklamationen eingegangen. Sie hat deshalb eine Reduktion der Flotte auf 500 Velos gefordert, obike hat die Forderung formell akzeptiert; gemäss einem NZZ-Bericht vom 6. September 2017 ( umfasst die Flotte aber effektiv rund Fahrräder, zudem ist offenbar die Erreichbarkeit der Betreiber nicht gewährleistet. Nicht korrekt abgestellte Velos werden von den Stadtbetrieben eingesammelt; obike kann sie gegen eine Gebühr von Fr wieder abholen. Nun füllt sich das Depot der Stadt Zürich; das Interesse am Zurückholen der Velos ist zurzeit offenbar klein. Nicht abgeholte Bikes will die Stadt Zürich versteigern. - Smide (Schweizerische Mobiliar): Betrieb eines "VVS der 2. Generation" mit 250 hochwertigen E-Bikes mit einer Antriebsunterstützung bis 35 km/h (Helm- und Ausweispflicht). Die Nachfrage ist trotz relativ hohen Tarifen gross. Reklamationen sind bei der Stadt Zürich bis jetzt keine eingegangen. - Gemäss Medienberichten haben weitere Anbieter Interesse am Standort Zürich. In dem bereits erwähnten NZZ-Artikel von 22. August 2017 wird beispielsweise ein Bericht in der Handelszeitung zitiert, wonach "onebike" in Zürich bis 2019 insgesamt Velos anbieten will. In Luzern besteht ein stationsgebundenes VVS (nextbike) mit rund 80 Ausleihstationen auf Stadtgebiet. Bisher sind noch keine Free-Floating-VVS in Betrieb. Die Stadt hat den beiden interessierten Anbietern obike und OFO mitgeteilt, dass ein VVS im Free-Floating-Betrieb eine Bewilligung benötigt. Sie prüft derzeit, welche Auflagen sie an die Bewilligungen knüpfen wird. 2.5 Gespräche mit potentiellen Anbietern von Free-Floating Systemen Die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün hat mit den Free-Floating Anbietern, die bereits Interesse am Standort Bern angemeldet haben, im Rahmen einer "Marktansprache" erste Gespräche geführt. Ziel der Einzelgespräche war es, die Absichten der Anbieter kennenzulernen und sie über die Grundhaltung der Stadt (welche nun in die vom Gemeinderat eingenommene Haltung eingeflossen ist; vgl. Ziff. 2.6), das weitere Prozedere und über mögliche Auflagen der Stadt zu informieren (siehe Ziff. 2.6 nachfolgend). Verschiedene Anbieter haben dabei bestätigt, an einem raschen Markteintritt interessiert zu sein. Gleichzeitig wurde versichert, im Einvernehmen mit den Behörden vorgehen und sich mit den zuständigen Stellen der Stadt absprechen zu wollen. Alle kontaktierten Unternehmen haben sich sehr positiv dazu geäussert, dass die Stadt aktiv und transparent kommuniziert. Sie warten weitere Informationen der Stadt ab, die auf November in Aussicht gestellt wurden (vgl. auch Ziff. 2.7 hinten). PubliBike wurde ebenfalls zu einem Gespräch eingeladen, weil allenfalls auch sie einen Free-Floating- Service als Ergänzung zu ihrem stationsgebundenen VVS anbieten könnte. PubliBike prüft zurzeit, ob und wie (organisatorisch, technisch, finanziell) allenfalls Kundinnen und Kunden ermöglicht werden könnte, Velos auch ausserhalb der Ausleihstationen zurückgeben zu können. 2.6 Haltung des Gemeinderats Aufgrund der geschilderten Situation nimmt der Gemeinderat in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen gegenüber PubliBike aus der Ausschreibung, der Zuschlagsverfügung, dem unterzeichneten Leistungsvertrag und der erteilten Rahmenkonzession folgende Haltung ein: a) Die Stadt Bern hat mit einem öffentlichen Vergabeverfahren (Ausschreibung im Sommer 2015) allen Interessenten rechtsgleich die Chance zum Marktzugang eröffnet. Dies wird für eine allfällige nächste Vergabe wieder der Fall sein. b) Verlässlichkeit, Verträglichkeit, Hochwertigkeit und Dauerhaftigkeit eines VVS sind entscheidende Erfolgsfaktoren, liegen im öffentlichen Interesse und haben eine hohe Priorität. Deshalb hält der Gemeinderat daran fest, dass für die Stadt Bern ein "VVS der 3. Generation" umgesetzt werden soll.

6 6 c) Für eine sinnvolle und nachhaltige Ergänzung der "Mobilitätsgrundversorgung" in der Stadt Bern braucht es über das beantragte öffentliche VVS hinaus grundsätzlich keine weiteren Veloverleih- Angebote. In einem klar umschriebenen Rahmen sollen jedoch Free-Floating-Angebote möglich sein. d) Der Gemeinderat sorgt für einen geordneten Prozess, welcher allen Bewerbern mit Free-Floating- Angeboten rechtsgleiche Marktzugangschancen eröffnet. Die Stadtverwaltung wird die interessierten Anbieter detailliert über den Bewilligungsprozess informieren und insbesondere den Zeitplan publizieren (Möglichkeit zur Gesuchseinreichung). e) Die Bewilligungserteilung erfolgt nach objektiven Kriterien. Free-Floating-Angebote können bewilligt werden, sofern und soweit dadurch das an zentralen Lagen (insbesondere Bahnhofbereich, Innenstadt) sehr knappe Angebot an Veloabstellplätzen für die privaten Nutzerinnen und Nutzer nicht merklich eingeschränkt und die Sicherheit, Hindernisfreiheit und Ordnung im öffentlichen Raum nicht beeinträchtigt werden (vgl. dazu auch Art. 3 der städtischen Strassennutzungsverordnung). f) Allfällige Bewilligungen für Free-Floating-Angebote werden an Auflagen geknüpft. Diese ergeben sich einerseits mit Rücksicht auf die PubliBike rechtsverbindlich zugesicherte Stellung; andererseits orientieren sich zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, soweit sachgerecht, an den relevanten Auflagen, die auch PubliBike gemacht werden. Die Auflagen betreffen insbesondere - Flottengrösse, - Zusammenarbeit mit den Behörden, - Bezeichnung von Ansprechpersonen/Erreichbarkeit, - Betreuung/Wartung der Velos, - Reklamations- und Kundendienst, - Nichtbenutzung der PubliBike-Ausleihstationen, - Limitierung der Mitbenutzung öffentlicher Veloabstellplätze an zentralen Lagen (Bahnhofbereich, Innenstadt), - Einhaltung Daten- und Konsumentenschutz, - Inhalt und Grösse der an den Fahrrädern angebrachten Drittwerbung. Die veränderte Ausgangslage sowie die hier beschriebene Haltung wurden mit PubliBike besprochen. PubliBike hat sinngemäss bestätigt, an der vereinbarten Zusammenarbeit mit der Stadt festzuhalten und weiterhin die Inbetriebnahme des VVS Bern im Mai 2018 anstreben zu wollen. Dazu teilt PubliBike mit, sich gerne dem Wettbewerb zu stellen, aber auch grossen Wert darauf zu legen, dass für alle Bike- Sharing-Anbieter in der Stadt Bern die Voraussetzungen und Bedingungen zumindest vergleichbar sind. Dies ist nach Auffassung des Gemeinderats mit dem vorgesehenen Vorgehen gewährleistet. 2.7 Weiteres Vorgehen Bei den bereits erwähnten Gesprächen mit Anbietern von Free-Floating-VVS hat sich gezeigt, dass die Unternehmen die Haltung des Gemeinderats nachvollziehen können. Sie gehen alle davon aus, dass für sie ein ergänzender Betrieb zu einem stationären VVS interessant und für die Kundinnen und Kunden mit einem Mehrwert verbunden ist. Sie haben auch zustimmend davon Kenntnis genommen, dass der Gemeinderat ein geordnetes Verfahren für die allfällige Bewilligung eines ergänzenden VVS im Free-Floating-Modus vorsieht. Nach dem Beschluss des Stadtrats zum beantragten Realisierungskredit wird die Stadt den interessierten Anbietern von Free-Floating-VVS verbindlich mittteilen, in welchem Verfahren, Umfang und unter welchen Auflagen ein ergänzendes Free-Floating-VVS mit einer limitierten Flottengrösse bewilligt werden könnte. Die Stadt wird zudem festlegen, bis wann interessierte Anbieter ihre Gesuche einreichen können. Gestützt auf die Bewertung der eingegangenen Gesuche wird der Gemeinderat sodann über die Bewilligungserteilung für den Betrieb eines Free-Floating-Veloverleihs entscheiden.

7 7 Sofern der Stadtrat dem nun beantragten Kredit für das (stationsgebundene) VVS zustimmt und sich das Angebot grundsätzlich bewährt, wird der Gemeinderat gegen Ende des dritten Betriebsjahrs des VVS prüfen, ob er die in der Ausschreibung vorgesehene Möglichkeit zur Verlängerung des Vertrags mit PubliBike für weitere fünf Jahre anstreben will. Alternativ könnte die Stadt dannzumal auch die Neuausschreibung eines VVS beschliessen, je nach den gemachten Erfahrungen entweder ein stationsgebundenes oder eines im Free-Floating-Modus. 3. Antworten zu Fragen aus der vorberatenden Kommission (PVS) Warum fallen in Bern bei der Umsetzung des Angebots von PubliBike Kosten von 2,0 Mio. Franken an, in Zürich geht man doch davon aus, dass kein Kredit nötig ist? Vorab gilt es festzuhalten, dass PubliBike weder in Bern noch in Zürich Betriebszuschüsse der öffentlichen Hand zur Deckung ihrer eigenen Kosten erhält. Wie in der Vorlage zum Realisierungskredit dargelegt, umfassen die 2,0 Mio. Franken einmalige und wiederkehrende Kosten der Stadt (nicht von PubliBike) über die Vertragsdauer von 5 Jahren. Solche fallen auch in Zürich an. Für die einmaligen Aufwendungen zwischen 2011 und 2017 hat die Zürcher Exekutive bisher einen Projektierungskredit von Fr bewilligt. Der bisherige und künftige Aufwand für das Personal, die Koordination und das Controlling wird in Zürich über die gesamte Betriebsphase über die Erfolgsrechnung finanziert. Folglich ist in Zürich keine Kreditvorlage an das Parlament vorgesehen. Die Ursache dafür liegt zum einen in der höheren Kreditkompetenz der Exekutive, zum andern in einer anderen Praxis bei der Darstellung von Projektkosten. Für die Stadt Bern gelten diesbezüglich sehr strenge Vorgaben aus dem kantonalen Finanzhaushaltrecht für Gemeinden. Wer trägt die Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen (einzelne) Ausleihstationen des VVS? Die Rollen sind folgendermassen geklärt: - Die Stadt bzw. das von der Stadt beauftragte Planungsbüro treten als Projektverfasserin auf, d.h. sie erarbeiten die Baugesuchsunterlagen und reichen diese ein. - PubliBike tritt als Bauherrschaft auf, d.h. sie ist Bewilligungsempfängerin und sie trägt die Verfahrenskosten, auch im Beschwerdefall. Weshalb braucht es eine Baubewilligung für die Ausleihstationen des VVS? Öffentliche Veloverleihsysteme bringen es zwangsläufig mit sich, dass Velos auf öffentlichem Grund abgestellt werden. Damit stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Bewilligungspflicht: - Ein Free-Floating-VVS beansprucht Abstellplätze, die eigentlich zum Abstellen privater Velos ausgeschieden worden sind, sowie Trottoirflächen, wo das Abstellen von Velos grundsätzlich erlaubt ist. Zumindest ab einer gewissen Flottengrösse stellt der Betrieb eines solchen Free-Floating-Angebots somit einen "gesteigerten Gemeingebrauch" dar, der nach dem in der Stadt Bern anzuwendenden Recht bewilligungspflichtig ist (Art. 68 des kantonalen Strassengesetzes; Art. 2 der städtischen Strassennutzungsverordnung). - Noch weiter geht die Beanspruchung des öffentlichen Raums durch ein stationsgebundenes VVS, wie es dem aktuellen Vorschlag des Gemeinderats entspricht: Hier werden dem Anbieter des VVS vorbestimmte Standorte exklusiv zur Verfügung gestellt, was einer Sondernutzung entspricht und damit eine Sondernutzungskonzession erfordert (Art. 70 des kantonalen Strassengesetzes; Art. 4 der städtischen Strassennutzungsverordnung). Solche Sondernutzungskonzessionen sind Publi- Bike mit der erteilten Rahmenkonzession zugesichert.

8 8 - Die Baubewilligungspflicht der für das VVS von PubliBike vorgesehen Standorte ergibt sich ebenfalls aus dem übergeordneten Recht, nämlich dem kantonalen Strassengesetz (Art. 43 Abs. 2) und der entsprechenden Norm in der kantonalen Strassenverordnung (Art. 23 Abs. 1 insbes. Bst. k und l). Sie ist begründet durch die geplanten, mit Reklamen (Logos von PubliBike, Stadt und Hauptsponsoren) versehenen Stelen als festen Einrichtungen und durch die Entwidmung von öffentlichem Strassenraum; das Einholen einer Baubewilligung entspricht zudem dem Vorgehen bei den Mobility-Carsharing-Parkplätzen auf öffentlichem Grund. Die Annahme, dass die Standorte des VVS einer Baubewilligungspflicht unterliegen, entspricht auch der Haltung des Regierungsstatthalteramts als zuständige Baubewilligungsbehörde. 4. VVS als Ergänzung zum Mobilitäts- und Flottenmanagement der Stadtverwaltung Sofern der Stadtrat dem beantragten Kredit für das VVS von PubliBike bewilligt, wird der Gemeinderat prüfen, ob und inwieweit er das VVS künftig als zentrales Element des Mobilitäts- und Flottenmanagements der Stadtverwaltung einsetzen will. Dazu wird er dem Stadtrat gegebenenfalls Anträge unterbreiten. Bern, 20. September 2017 Der Gemeinderat

«Velo Bern» Planung und Umsetzung des Veloverleihsystems (VVS) in der Velohauptstadt

«Velo Bern» Planung und Umsetzung des Veloverleihsystems (VVS) in der Velohauptstadt «Velo Bern» Planung und Umsetzung des Veloverleihsystems (VVS) in der Velohauptstadt Auftrag, Ausschreibung und Angebot Vergabe, Beschwerde, Verträge, Konzession und Kredit Rollout, Bewilligungen und Betriebsstart

Mehr

Velostadt Bern Ein Veloverleihsystem für Stadt und Region Bern

Velostadt Bern Ein Veloverleihsystem für Stadt und Region Bern Direktion für Tiefbau Verkehr und Stadtgrün Velostadt Bern Ein Veloverleihsystem für Stadt und Region Bern Roland Pfeiffer, Leiter Fachstelle Fuss- und Veloverkehr Verkehrsplanung Bern Seite 1 Ausgangslage:

Mehr

Der Berner Weg zum Veloverleihsystem

Der Berner Weg zum Veloverleihsystem Direktion für Tiefbau Verkehr und Stadtgrün Der Berner Weg zum Veloverleihsystem Roland Pfeiffer, Fachstelle Fuss- und Veloverkehr, Verkehrsplanung Bern Seite 1 Stadt Bern Ausgangslage: Ein paar Worte

Mehr

«Züri Velo» - ein automatisches Veloverleihsystem für die Stadt Zürich

«Züri Velo» - ein automatisches Veloverleihsystem für die Stadt Zürich «Züri Velo» - ein automatisches Veloverleihsystem für die Stadt Zürich Forum bikesharing Schweiz, 17. Sept. 15, Seite 1 Forum bikesharing Schweiz 17. September 2015 Cornelia Graf Projektleiterin Infrastruktur

Mehr

Begriffe und aktueller Stand in der Schweiz

Begriffe und aktueller Stand in der Schweiz Der Aufschwung der Veloverleihsysteme in der Schweiz und in Europa Begriffe und aktueller Stand in der Schweiz Aline Renard Vorstand Velokonferenz Schweiz Transitec Beratende Ingenieure AG, Bern und Lausanne

Mehr

Sondernutzungskonzession für die 20 Minuten AG betreffend Beanspruchung des öffentlichen Grundes zum Aufstellen von Verteilkästen für Gratiszeitungen

Sondernutzungskonzession für die 20 Minuten AG betreffend Beanspruchung des öffentlichen Grundes zum Aufstellen von Verteilkästen für Gratiszeitungen Sondernutzungskonzession für die 20 Minuten AG betreffend Beanspruchung des öffentlichen Grundes zum Aufstellen von Verteilkästen für Gratiszeitungen Die Stadt Bern, handelnd durch den Gemeinderat, vertreten

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

REGLEMENT DER SFL FÜR DIE WERBUNG AUF DER SPIELERAUSRÜSTUNG

REGLEMENT DER SFL FÜR DIE WERBUNG AUF DER SPIELERAUSRÜSTUNG REGLEMENT DER SFL FÜR DIE WERBUNG AUF DER SPIELERAUSRÜSTUNG 1 SWISSFOOTBALLLEAGUE 11.2013 REGLEMENT DER SFL FÜR DIE WERBUNG AUF DER SPIELERAUSRÜSTUNG Gemäss dem Reglement der UEFA betreffend die Ausrüstung

Mehr

Intermodale Schnittstellen im Radverkehr

Intermodale Schnittstellen im Radverkehr Direktion für Tiefbau Verkehr und Stadtgrün Intermodale Schnittstellen im Radverkehr Beispiele aus der Schweiz Julian Baker Fachstelle Fuss- und Veloverkehr, Seite 1 I. Ein paar Worte zur Schweiz - 7.7

Mehr

Obligatorische Weiterbildung der Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans Solothurn an der Volksschule; Bewilligung eines Verpflichtungskredits

Obligatorische Weiterbildung der Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans Solothurn an der Volksschule; Bewilligung eines Verpflichtungskredits SGB 0128/2016 Obligatorische Weiterbildung der Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans Solothurn an der Volksschule; Bewilligung eines Verpflichtungskredits Botschaft und Entwurf des Regierungsrates

Mehr

Kreisverwaltungsreferat

Kreisverwaltungsreferat Telefon: 0 233-39972 Telefax: 0 233-989-39972 Kreisverwaltungsreferat Seite 1 von 5 Hauptabteilung III Straßenverkehr Verkehrsmanagement Strategische Konzepte und Grundsatzangelegenheiten KVR-III/111 CarSharing

Mehr

«Veloverleihsystem» Infoveranstaltung Stadt Bern und PubliBike Bern, 3. Juli Karl Vogel, Verkehrsplaner Bern. Stadt Bern

«Veloverleihsystem» Infoveranstaltung Stadt Bern und PubliBike Bern, 3. Juli Karl Vogel, Verkehrsplaner Bern. Stadt Bern Stadt Bern Direktion für Tiefbau Verkehr und Stadtgrün «Veloverleihsystem» Infoveranstaltung Stadt Bern und PubliBike Bern, 3. Juli 2017 Karl Vogel, Verkehrsplaner Bern Informationsveranstaltung Veloverleihsystem

Mehr

wo werbung bewegt (wird) ökologisch sozial bewegend

wo werbung bewegt (wird) ökologisch sozial bewegend wo werbung bewegt (wird) ökologisch sozial bewegend Geschätzte Sponsorin, geschätzter Sponsor Ökologisch, sozial, bewegend: Dieses Umfeld bietet der Veloverleih «Bern rollt» seinen Werbepartnern. Ökologisch:

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates

Mehr

FAQ, die den Kindergarten betreffen

FAQ, die den Kindergarten betreffen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Direction de l'instruction publique du canton de Berne Office de l'enseignement préscolaire et obligatoire, du conseil

Mehr

Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern

Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern Departement für Justiz und Sicherheit Generalsekretariat Pflegekinder- und Heimaufsicht C2 Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern V1.3.2015 Pflegekind Pflegefamilie

Mehr

Bau- und Raumplanungskommission

Bau- und Raumplanungskommission Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Bau- und Raumplanungskommission An den Grossen Rat 11.1487.02 Basel, 4. Januar 2012 Kommissionsbeschluss vom 4. Januar 2012 Bericht der Bau- und Raumplanungskommission

Mehr

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens über die Eröffnung von Transferkrediten

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens über die Eröffnung von Transferkrediten Originaltext 0.973.242.31 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens über die Eröffnung von Transferkrediten Abgeschlossen in Bern am 30. Juli 1960

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Grossen Rates 4. November 2003 Übersicht Der Grosse

Mehr

Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds

Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds 87.55 Vom. Dezember 0 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer. des RRB Nr. 0/60 vom. Dezember 0 beschliesst: Zweck Die Zinserträge

Mehr

Abgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 2003

Abgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 2003 Übersetzung 1 0.741.619.191 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen

Mehr

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen vom 06. Juni 2008 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Läufelfingen, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst:

Mehr

Die Stimmberechtigten stimmen obligatorisch über folgende Gegenstände ab:

Die Stimmberechtigten stimmen obligatorisch über folgende Gegenstände ab: Gemeindeordnung der Stadt Bern (GO) Art. 36 Obligatorische Volksabstimmung Die Stimmberechtigten stimmen obligatorisch über folgende Gegenstände ab: a. die Gemeindeordnung ; b. das Reglement über die Politischen

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3600 6. Wahlperiode 14.01.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Helmut Holter, Fraktion DIE LINKE Auftragsvergabe Mecklenburg-Vorpommern Monitor und ANTWORT der

Mehr

05. Leistungsvertrag Kultur Kreuz Nidau

05. Leistungsvertrag Kultur Kreuz Nidau STADTRAT Aktennummer Sitzung vom 18. Juni 2015 Ressort Bildung, Kultur und Sport 05. Leistungsvertrag Kultur Kreuz Nidau 2016-2019 Mit der Einführung des Kulturförderungsgesetzes beteiligen sich alle Gemeinden

Mehr

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Die Einwohnergemeindeversammlung Freienwil beschliesst gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes

Mehr

Beschluss vom 14. September 2007 betreffend den Tarif A (SUISA)

Beschluss vom 14. September 2007 betreffend den Tarif A (SUISA) EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE

Mehr

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979 8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Mehr

31 Entscheidung für die erste Öffentlich Private Partnerschaft im Hochbau des Bundes nicht sachgerecht vorbereitet (Kapitel 1412 Titel )

31 Entscheidung für die erste Öffentlich Private Partnerschaft im Hochbau des Bundes nicht sachgerecht vorbereitet (Kapitel 1412 Titel ) 31 Entscheidung für die erste Öffentlich Private Partnerschaft im Hochbau des Bundes nicht sachgerecht vorbereitet (Kapitel 1412 Titel 517 09) 31.0 Bei der Entscheidung für die erste Öffentlich Private

Mehr

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013 Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative

Mehr

Kanton Zug b) den Anschluss an die übergeordneten Verkehrssysteme.

Kanton Zug b) den Anschluss an die übergeordneten Verkehrssysteme. Kanton Zug 75. Gesetz über den öffentlichen Verkehr Vom. Februar 007 (Stand 9. Dezember 007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst: Angebot Kanton und

Mehr

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA Antrag des Gemeindevorstandes an die Mitglieder des Gemeindeparlaments Werte

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG) 3. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG) vom 6. April 987 (Stand. Januar 06) Die Landsgemeinde des Kantons

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts http://www.admin.ch/bundesrecht/00567/in

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Nationalrat Sondersession Mai 07 e-parl 04.04.07 :06 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge

Mehr

Ausschreibungen - ja / nein? Rahmenbedingungen

Ausschreibungen - ja / nein? Rahmenbedingungen Federas Beratung AG Katharina Seiler Germanier, lic. iur. Beraterin Seite 1 lic. iur. langjährige Erfahrung als Juristin mit Schwerpunkt Bau-, Planungs-, Umweltschutz- und Submissionsrecht Stadt Winterthur

Mehr

Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Einwohnerrates (FGPK)

Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Einwohnerrates (FGPK) Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Einwohnerrates (FGPK) STADT AARAU Aarau, 5. Juni 2013 GV 2010-2013 / 378 Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 I. Bericht der Regierung 3 1. Ausgangslage 3 2. Anlass / Notwendigkeit der Vorlage 4 3. Schwerpunkte der Richtlinien

Mehr

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach Stadt Bülach Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 31. August 2015 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) 80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen

Mehr

Stand der Umsetzung der Wachstumsstrategie für den Kanton Bern

Stand der Umsetzung der Wachstumsstrategie für den Kanton Bern Stand der Umsetzung der Wachstumsstrategie für den Kanton Bern per Ende Mai 2005 Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Weiterentwicklung der Wachstumsstrategie 1. Einleitung Die Volkswirtschaftsdirektion

Mehr

Anlage I. Auswahl kommunaler Kitas für Übertragungen an freie Träger. Vorbemerkungen

Anlage I. Auswahl kommunaler Kitas für Übertragungen an freie Träger. Vorbemerkungen Anlage I (gemäß Nr. 2 der Übertragungsverfahrensvereinbarung - ÜvV Auswahl kommunaler Kitas für Übertragungen an freie Träger Vorbemerkungen Seite 1 Kriterienkatalog Seite 2 bis 5 Arbeitshilfe Seite 6

Mehr

Gemeindevertrag. zwischen den. Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen. für die Koordination und Subventionierung

Gemeindevertrag. zwischen den. Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen. für die Koordination und Subventionierung Gemeindevertrag zwischen den Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen für die Koordination und Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung gültig ab 1. Januar 2005 Gemeindevertrag

Mehr

die budgetierten Kirchensteuereinnahmen im laufenden Jahr Fr. 1,35 Mio. betragen?

die budgetierten Kirchensteuereinnahmen im laufenden Jahr Fr. 1,35 Mio. betragen? Kreditrecht Ausgangslage Die Kirchgemeinde X realisiert einen Umbau in einem Gebäude einer Liegenschaft, die im Finanzvermögen bilanziert ist. Die Projektkosten belaufen sich auf Fr. 150'000.00. Zuständigkeit

Mehr

PARKIERUNGSREGLEMENT

PARKIERUNGSREGLEMENT GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank

Mehr

GEMEINDERAT Bericht und Antrag

GEMEINDERAT Bericht und Antrag GEMEINDERAT Bericht und Antrag Nr. 1367 vom 31. Juli 2008 an Einwohnerrat von Horw betreffend Externe Revisionsstelle Sehr geehrter Herr Einwohnerratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Einwohnerräte

Mehr

Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer

Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) Änderung vom 23. Mai 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 6. Oktober 1986 1 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer

Mehr

Einfügen eines Gliederungstitels vor Artikel 1 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Einfügen eines Gliederungstitels vor Artikel 1 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Gesetz vom 13. Mai 2016 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse und zweier weiterer Gesetze (Fusion von Grossfreiburg und Verlängerung des GZG) Der Grosse

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mehr

Baubewilligungspflicht von Erdsonden Kurs Erdwärmenutzung 2009, Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Baubewilligungspflicht von Erdsonden Kurs Erdwärmenutzung 2009, Departement Bau, Verkehr und Umwelt Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene»Fünfte Ebene Baubewilligungspflicht von Erdsonden Seite 1 Umfrage Welche Gemeinden

Mehr

s Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren). Volksinitiative

s Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren). Volksinitiative Nationalrat Herbstsession 017 e-parl 15.08.017 1:04-1 - 16.071 s Ja zur Abschaffung der Radio- und Billag-Gebühren). Volksinitiative Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge

Mehr

OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD

OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD Anne Wiedmer, Corinna Seiberth, 13. März 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 3 2. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbedingungen

Mehr

Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft

Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat 8. März 2016 B 30 Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft Entwurf Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung Zusammenfassung

Mehr

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG) Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen

Mehr

13. Wahlperiode

13. Wahlperiode 13. Wahlperiode 03. 12. 2002 Kleine Anfrage der Abg. Heike Dederer GRÜNE und Antwort des Sozialministeriums Ambulante Rehabilitation in Baden-Württemberg nach Einführung des SGB IX Kleine Anfrage Ich frage

Mehr

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand ) 46.5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom 0.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel e ff. des Bundesgesetzes vom. Juli 966

Mehr

Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif A (SUISA)

Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif A (SUISA) EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 14.5.2014 L 139/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2014 R KOMMISSION vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen

Mehr

Reglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November

Reglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November Reglement über die Finanzkontrolle srs 811.2 vom 18. November 2008 1 Das Stadtparlament der Stadt St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 2004 2 als Reglement:

Mehr

Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen

Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen und im Finanzwesen Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Gemeindegesetz 1 und Art. 19 f. Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs als

Mehr

Evaluationsbericht Videoüberwachung UPD Bern

Evaluationsbericht Videoüberwachung UPD Bern UNIVERSITÄRE PSYCHIATRISCHE DIENSTE BERN (UPD) DIREKTION DIENSTE UND BETRIEBE Sicherheit UNIVERSITÄRE PSYCHIATRISCHE DIENSTE BERN Evaluationsbericht Videoüberwachung UPD Bern Bearbeitungs- 20.01.2016 Datum:

Mehr

Investorengruppe KMU-Pool Schweiz. Investorengruppe KMU-Pool Schweiz

Investorengruppe KMU-Pool Schweiz. Investorengruppe KMU-Pool Schweiz KMU-Pool-Investorengruppe Ausgewählte Persönlichkeiten aus allen Branchen und den diversesten Interessensgebieten, Produkten und Dienstleistungen finden zusammen. Ausgangslage Investoren suchen nach Möglichkeiten

Mehr

Sicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009)

Sicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009) Sicherheitsabteilung Parkierverordnung Vom. April 998 (Stand. Juli 009) . Nächtliches Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Art. Bewilligungspflicht Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge

Mehr

MIETVERTRAG ZWISCHEN EINERSEITS. ANGABEN ZUM NUTZNIEβER Vignette der Krankenkasse anbringen oder ausfüllen Name und Vorname des Nutznießers

MIETVERTRAG ZWISCHEN EINERSEITS. ANGABEN ZUM NUTZNIEβER Vignette der Krankenkasse anbringen oder ausfüllen Name und Vorname des Nutznießers MIETVERTRAG ZWISCHEN EINERSEITS ANGABEN ZUM NUTZNIEβER Vignette der Krankenkasse anbringen oder ausfüllen Name und Vorname des Nutznießers Geburtsdatum Adresse (Wohnsitz oder Alten- und Pflegewohnheim)

Mehr

carvelo2go Elektro-Lastenräder kennen lernen Ein Angebot für Gemeinden

carvelo2go Elektro-Lastenräder kennen lernen Ein Angebot für Gemeinden carvelo2go Elektro-Lastenräder kennen lernen Ein Angebot für Gemeinden Mit dem Angebot carvelo2go erhalten Gemeinden die Möglichkeit, für die Bevölkerung und Betriebe ecargo-bikes zu lancieren. Melden

Mehr

1 Zielsetzung Qualität Spezielles Angebotsprofil Transparenz für die Kunden Qualitätssicherungs-Kommission...

1 Zielsetzung Qualität Spezielles Angebotsprofil Transparenz für die Kunden Qualitätssicherungs-Kommission... WELLNESS DESTINATION REGLEMENT INHALTE 1 Zielsetzung...2 1.1 Qualität... 2 1.2 Spezielles Angebotsprofil... 2 1.3 Transparenz für die Kunden... 2 2 Qualitätssicherungs-Kommission...2 3 Voraussetzung zur

Mehr

Reform Bericht zu Budget und Rechnung

Reform Bericht zu Budget und Rechnung Reform Bericht zu Budget und Rechnung Antrag und Weisung an den Gemeinderat 6. September 2017 Antrag Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, er wolle beschliessen: 1. Das neue Layout des Berichts zu Budget

Mehr

Ausführungsbestimmungen über das unbeschränkte Parkieren. in der Blauen Zone (Anwohnerprivilegierung)

Ausführungsbestimmungen über das unbeschränkte Parkieren. in der Blauen Zone (Anwohnerprivilegierung) Ausführungsbestimmungen über das unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone (Anwohnerprivilegierung) vom 3. September 1996 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf 5 und

Mehr

Verordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas 1

Verordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas 1 Verordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas 1 vom 6. Mai 1992 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 2 über

Mehr

Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte 1)

Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte 1) Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte ) vom.0.0 (Stand 0.0.04) Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung jugendlicher

Mehr

Aufnahme-Vertrag für Schulheime und Sonderschulen

Aufnahme-Vertrag für Schulheime und Sonderschulen Aufnahme-Vertrag für Schulheime und Sonderschulen Gestützt auf den Schulbehördebeschluss / Beschluss Ressort Schülerbelange vom (Datum...) über die Sonderschulung von (Name, Vorname, Geburtsdatum, Strasse/Nr,

Mehr

Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission

Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 06.1974.03 Basel, 24. Mai 2007 Kommissionsbeschluss vom 09. Mai 2007 Bericht der Justiz, Sicherheits- und Sportkommission zur 2. Lesung zum Ratschlag

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2014 KR-Nr. 340/2013 111. Anfrage (Ausstellung von Steuerausweisen und Sperrung von Steuerdaten) Die Kantonsräte Alex

Mehr

Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn . Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn Vom 4. Dezember 99 (Stand. Januar 00) Das Büro des Kantonsrates von Solothurn gestützt auf 30 des Geschäftsreglementes

Mehr

Merkblatt zum baurechtlichen Verfahren

Merkblatt zum baurechtlichen Verfahren Urdorf, August 2014/BLP Merkblatt zum baurechtlichen Verfahren Guten Tag Sie möchten ein Baugesuch einreichen oder haben dies kürzlich bereits gemacht. Mit dem vorliegenden Merkblatt überlassen wir Ihnen

Mehr

EINBÜRGERUNGS REGLEMENT

EINBÜRGERUNGS REGLEMENT BUERGERGEMEINDE ROTHENFLUH EINBÜRGERUNGS REGLEMENT vom 7. April 1995 Gültig ab 15. Mai 1995 Einbürgerungsreglement Seite 2 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Rothenfluh gestützt auf 26 Abs 1 des

Mehr

über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte

über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte INTERKANTONALES RECHT Inkrafttreten: 01.01.2014 Reglement vom 31. Oktober 2013 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der

Mehr

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 22. Mai/5. Juni 2001 Inkrafttreten: 5. Juni 2001

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 22. Mai/5. Juni 2001 Inkrafttreten: 5. Juni 2001 0.741.791.012 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 105 ausgegeben am 19. Juni 2001 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend Strassenverkehrskontin-

Mehr

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der Lebensmittel-

Mehr

Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien)

Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien) Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien) (vom 4. Juni 2007) Die Bildungsdirektion, gestützt auf 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe 95.60 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe Aufgrund von Art. 6 und Art. des Gesetzes über die Spielautomaten und Spielbetriebe ) von der Regierung erlassen am 4.

Mehr

über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (SPPG)

über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (SPPG) SVA/Vorentwurf 24.02015/ Gesetz vom über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (SPPG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg, gestützt auf Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung

Mehr

Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden. an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO)

Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden. an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) KR.Nr. Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden von der Schätzungskommission an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) Botschaft und Entwurf des

Mehr

Ausführungsbestimmungen zur Beitragsverordnung. für die familien- und schulergänzende Betreuung

Ausführungsbestimmungen zur Beitragsverordnung. für die familien- und schulergänzende Betreuung Gemeinde Oberengstringen Ausführungsbestimmungen zur Beitragsverordnung für die familien- und schulergänzende Betreuung Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 auf den 01. Januar 2015 für die

Mehr

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel 817.022.2 vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze

Mehr

wo werbung bewegt (wird) sponsorendokumentation

wo werbung bewegt (wird) sponsorendokumentation wo werbung bewegt (wird) sponsorendokumentation intelligent mobil zum nulltarif das konzept Intelligent mobil zum Nulltarif: Das ist «Bern rollt». An zentralen Standorten in Bern und Thun verleihen wir

Mehr

Stadt Dübendorf. A N T R A G des Stadtrates vom 27. September 2007

Stadt Dübendorf. A N T R A G des Stadtrates vom 27. September 2007 Stadt Dübendorf A N T R A G des Stadtrates vom 27. September 2007 Nr. 77 Beschluss des Gemeinderates betreffend Bauabrechnung Sanierung der Sportanlagen Im Chreis Der Gemeinderat, in Kenntnis eines Antrages

Mehr

Gemeinde Murgenthal. Gebührenreglement. betreffend das. Bauwesen

Gemeinde Murgenthal. Gebührenreglement. betreffend das. Bauwesen Gemeinde Murgenthal Gebührenreglement betreffend das Bauwesen April 1999 2 Die Einwohnergemeinde Murgenthal erlässt, gestützt auf - 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG)

Mehr

Kantonsrat St.Gallen

Kantonsrat St.Gallen Kantonsrat St.Gallen 32.14.01 Nachtrag zum Bericht 2014 der Staatswirtschaftlichen Kommission zur Staatsverwaltung (Tätigkeitsbericht der Fachstelle für Datenschutz des Kantons St.Gallen über das Jahr

Mehr

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN Soziale, wirtschaftliche und fachliche Anforderungen Dieses Formular ist zwingend der Ausschreibung beizulegen! Zur Kontrolle der Einhaltung der sozialen, wirtschaftlichen

Mehr

Schulungsunterlagen. Schulungsseite: Benuterzname: Schulung_SZ provisorisches Passwort: simap2009. Kontakte

Schulungsunterlagen. Schulungsseite:  Benuterzname: Schulung_SZ provisorisches Passwort: simap2009. Kontakte Schulungsunterlagen Schulungsseite: www.schulung.simap.ch Benuterzname: Schulung_SZ provisorisches Passwort: simap2009 Kontakte Für administratorische Fragen: Manuela Steiner, 041 819 25 15 Für juristische

Mehr

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Richtlinie Objektschutz Hochwasser Vorentwurf, Fassung vom 1. Juli 015 Rechtliche Bedeutung Die Richtlinie Objektschutz Hochwasser ist

Mehr

GATS; Unterscheidungskriterien zwischen öffentlichen

GATS; Unterscheidungskriterien zwischen öffentlichen GATS; Unterscheidungskriterien zwischen öffentlichen und privaten Dienstleistungen im Bildungsbereich: zustimmende Kenntnisnahme vom 29. Oktober 2004 Das Generalsekretariat berichtet: 1. Zum Abschluss

Mehr

Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen

Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen Beilage 1 Gemeindevertrag Gemeindevertrag zwischen den Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen für die Koordination und Subventionierung der Kindertagesstätten für Vorschul- und Kindergartenkinder

Mehr

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986 94. Gesetz vom 6. November 986 über die Reklamen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 und 06 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 958 über den Strassenverkehr; gestützt auf die

Mehr

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Inkrafttreten vorgesehen am 1. Januar 2017 Inhalt der Änderungen und Kommentar Bern, August 2015 1 Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 3 2 Bestimmungen

Mehr

"1 Pli 1" I'~'I. Quartierplangebiet "Böschengut 2.1 ", Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf

1 Pli 1 I'~'I. Quartierplangebiet Böschengut 2.1 , Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf "1 Pli 1" I'~'I Stadt Chur Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat Nr. 12/2010 631.20.40 Quartierplangebiet "Böschengut 2.1 ", Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf Antrag Vom Quartierplan "Böschengut

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:

Mehr

Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014. Mehrzweckgebäude Stampfi. Gemeindepräsident Walter von Siebenthal. Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther

Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014. Mehrzweckgebäude Stampfi. Gemeindepräsident Walter von Siebenthal. Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther P r o t o k o l l Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014 Ort: Zeit: Vorsitz: Protokoll: Stimmenzähler: Mehrzweckgebäude Stampfi 19:30 Uhr Gemeindepräsident Walter von Siebenthal Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther

Mehr