Salzburger Landesentwicklungsprogramm

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1 Salzburger Landesentwicklungsprogramm Gesamtüberarbeitung 2003 Mit Korrekturdarstellung im Vergleich zum Entwurf 2002 und Fußnotenhinweise auf die Stellungnahmen von Planungsbeteiligten Ausgearbeitet entsprechend dem Arbeitsübereinkommen der Salzburger Landesregierung, Kap Rechtliche Grundlage für die Überarbeitung ist das Landesentwicklungsprogramm 1994, LGBl. Nr. 80/1994, in der Fassung der LGBl. Nr. 20/1996, 5/1999 und 29/2000. Beschluss des Arbeitsausschusses der Salzburger Landesregierung vom 16. Juni 2003

2 II Impressum: Verleger: Amt der Salzburger Landesregierung Herausgeber: Friedrich MAIR, Leiter der Abteilung 7 (Raumplanung) Bearbeitet durch die Arbeitsgruppe Fortschreibung Landesentwicklungsprogramm: Ladislaus BARKOCZI, Christoph BRAUMANN, Franz DOLLINGER (Federführung), Winfried GINZINGER, Hubert HATTINGER, Christl JUNGWIRTH, Manfred NEISSL (Nov bis April 2002), Claudia SCHÖNEGGER (bis 2001), Irene SCHMIDT (Nov bis April 2002), Richard SCHOSSLEITNER (Nov bis April 2002) und Michael STOCK. alle: Postfach 527, A-5010 Salzburg raumplanung@salzburg.gv.at Internet: Fotonachweis: Bild 1, 2 und 9 Franz Dollinger (privat), Bild 3 bis 8 und 10 bis 12, Songild Tichy im Auftrag des Landes Salzburg, Fachreferent 7/02.

3 III Inhalt: Seite: Salzburger Landesentwicklungsprogramm 1 1. Grundsätze und Leitlinien zur Landesentwicklung 3 2. Landesstruktur Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur Hauptverkehrs- und Entwicklungsachsen Zentralörtliche Struktur - Planungsziele Planungsregionen und Regionalverbände Grenzüberschreitende Raumplanung Ziele und Maßnahmen zur Ordnung und Entwicklung der Landesstruktur 23 A. Definitionen 23 B.Allgemeiner Teil Standorteignungsprüfung 25 C.B. SiedlungswesenSiedlungsentwicklung und Standortkriterien Siedlungsentwicklung und Standortkriterien Bebauung und Historische Zentren 27 D.C. Landschaftsschutz und -entwicklung (Naturraum, Freiraum und Landschaft) Freiraumordnung, Naturschutz und Landschaftsentwicklung Naturräumliche Gefährdungen und Wasserwirtschaft 30

4 IV E.D. Wirtschaft Standortentwicklung Standortsicherung 1 und Betriebsansiedlung Tourismus und Freizeitwirtschaft Land- und Forstwirtschaft Rohstoffgewinnung Versorgungsinfrastruktur 36 F.E. Infrastruktur Technische Infrastruktur Soziale Infrastruktur Verkehrsinfrastruktur 39 Begründung zur Überarbeitung des Landesentwicklungsprogramms 41 A Änderungsbegründung 41 B. Rechtliche Grundlagen für das Landesentwicklungsprogramm und Sachprogramme 42 C. Bundes- und europarechtliche Vorgaben und Empfehlungen 46 D. Völkerrechtliche Verpflichtungen 47 Erläuterungen zum Salzburger Landesentwicklungsprogramm Trends der räumlichen Entwicklung in Europa, Österreich und Salzburg Erläuterung zu den Grundsätzen, Zielen und Maßnahmen 64 Zu 1. Grundsätze und Leitlinien der Landesentwicklung 64 Zu 2. Landesstruktur 70 Zu 3. Planungsregionen und Regionalverbände 97 Zu 4. Grenzüberschreitende Raumplanung 102 Zu 5. Ziele und Maßnahmen zur Ordnung und Entwicklung der Landesstruktur 107 Anhang 179 Literaturverzeichnis Redaktionsfehler bei der Ausarbeitung des Entwurfs, siehe Übernahme der Stellungnahme der Abteilung 15 im Entwurf.

5 V KARTEN Karte 1: Großraumstruktur und Zentrale Orte Karte 2: Planungsregionen und konstituierte Regionalverbände 18 Karte 3: Grenzüberschreitende Kooperationen 20 Karte 4: Verflechtungsbereich Zentralraum 67 Karte 45: Basisinformation zur ZentralraumabgrenzungRegionaler Planungsverband Südostoberbayern 68 Karte 56: Zentralregion Salzburg 69 Karte 67: Raumstruktur Land Salzburg und benachbarte Gebiete 75 Karte 78: Hauptverkehrs- und Entwicklungsachsen 80 Karte 89: Zentrale Gemeinden im Land Salzburg 91 Karte 910:Regionalverbände nach der Regionalverbandsverordnung 100 Karte 1011:Vorschlag zur Neukonstituierung von Regionalverbänden 101 Karte 11: Die Großlandschaften im Land Salzburg 123 Karte 12: Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete 124 Karte 13: Touristisch geprägte Gemeinden 148 Karte K1: Einwohner je Quadratkilomenter Dauersiedlungsraum Karte K2: Bevölkerungszuwachs Karte K3: Unselbständig Beschäftigte Juli Karte K4: Durchschnittliche Haushaltsgröße (Personen je Privathaushalte) Karte K5: Zentrale Orte im Land Salzburg Karte K6: Zentrale Orte im Land Salzburg Karte K7: Übernachtungen pro Einwohner Durchschnitt Karte K8: Übernachtungen pro Einwohner 2000/

6 VI Tabellen: Tab. 1: Die Hierarchie Zentraler Orte in Österreich nach Bobek & Fesl 83 Tab. 2: Einstufung Zentraler Orte nach Bobek & Fesl und LEP Salzburg 84 Tab. 3: Orientierungswerte für Bevölkerungszahlen in Zentralen Orten und ihren Verflechtungsbereichen 85 Tab. 34: Stufenspezifische Mindestausstattung Zentraler Orte 86 Tab. 45: Zentrale Gemeinden im Land Salzburg 88 Tab. 56: Einstufung Zentraler Orte nach LEP Salzburg und LEP Bayern 95 Tab. T1: Indikator 1: Einwohnerdichte pro Quadratkilometer Dauersiedlungsraum (DSR) 222 Tab. T2: Indikator 2: Bevölkerungsveränderung 1981 bis 2001 Indikator 3: Einwohner 15. Mai 2001 (VZ 2001) 225 Tab. T3: Indikator 4: Unselbständig Beschäftigte pro Einwohner Tab. T4 Indikator 5: Durchschnittliche Haushaltsgröße (Personen je Privathaushalte 2001) 231 Tab. T5: Indikator 6: Zentralörtliche Rangz iffer der Gesamtgemeinde Tab. T6: Repräsentative Dienste - Dienstekatalog Tab. T7: Zentrale Orte im Land Salzburg 243 Tab. T8: Nächtigungszahlen, Übernachtungen pro Einwohner und durchschnittliche Übernachtungen pro Einwohner zu ausgewählten Zeitpunkten 249 Abbildungen: Abb. 1: Der Alpenraum nach der Alpenkonvention 49 Abb. 2: Raumstruktur des Landes Oberösterreich 72 Abb. 3: Raumstruktur des Freistaates Bayern 73

7 1 Salzburger Landesentwicklungsprogramm

8 2

9 3 1. Grundsätze und Leitlinien der Landesentwicklung (1) Aufgrund der aktuellen Herausforderungen für die Salzburger Raumentwicklungspolitik werden im Landesentwicklungsprogramm entsprechend 7 ROG 1998 Leitbilder für eine wünschenswerte Landesentwicklung formuliert. Zur Verwirklichung dieser Ziele werden in den folgenden Kapiteln konkrete Ziele und Maßnahmen vorgegeben. (2) Die Landesentwicklung hat die Raumordnungsziele und -grundsätze gemäß 2 ROG 1998 zu berücksichtigen und orientiert sich insbesondere an folgenden Leitbildern: Flächensparende und nachhaltige Raumnutzung; Am Öffentlichen Verkehr orientierte Siedlungsentwicklung in den dichter besiedelten Gebieten des Landes; Dezentrale Konzentration (Gestreute Schwerpunktbildung); Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Funktionsvielfalt; Erhalt und selektive gezielte 1 Steigerung der Wirtschaftskraft; Multifunktionale und nachhaltige Land- und Forstwirtschaft; Nachhaltige 2 und Zzeitgemäße Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes Schutz und Pflege von Kulturgut bzw. Baukultur; Erhaltung und Entwicklung einer regionalen Identität und Zusammenarbeit., Diese Leitbilder werden unter Bezug auf die Strategie des Gender Mainstreamings mit der allgemeinen Zielsetzung zur Erreichung von Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern ergänzt. 3 1 Auf Grund der Stellungnahme der Salzburger Wirtschaftskammer, die eine Streichung des Wortes selektiv forderte und Fehlinterpretationen in Richtung einer selektiven Förderung bestimmter Wirtschaftssparten befürchtete. 2 Kompromissvorschlag der Abteilung unter Bezug auf die Stellungnahme des Naturschutzes nach Ablehnung der Formulierung im Entwurf durch zahlreiche Planungsbeteiligte. Ablehnung des Vorschlages zeitgemäß durch: Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg, die Stadt Salzburg, Landesumweltanwaltschaft Salzburg, den Legislativ- und Verfassungsdienst des Landes Salzburg (wegen der unpräzisen Formulierung) und die Abteilung Umweltschutz. Der Naturschutzfachdienst sieht in diesem Zusammenhang eine Gesetzeswidrigkeit. 3 Auf Grund der Stellungnahme des Büros für Frauenfragen und Gleichbehandlung und der Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg

10 4 (3) Das Leitbild der flächensparenden und nachhaltigen Raumnutzung zielt im Sinne der Natur- und Umweltbewahrung auf eine sparsame, schonende und maßvolle Nutzung von Grund und Boden ab. Neben der grundsätzlichen Berücksichtigung bereits vorhandener Infrastruktureinrichtungen erfordert dies vor allem beim Wohnbau und in der Siedlungsentwicklung die Anwendung flächensparender Bebauungsstrukturen und besonderer Bauweisen. Damit wird gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit neuer Infrastrukturmaßnahmen gefördert. Durch die flächensparende und nachhaltige Raumnutzung wird außerdem eher ermöglicht, dass vielfältige Handlungsspielräume für heute noch nicht absehbare Entwicklungen offen bleiben. Mit diesem Leitbild verbunden ist der Raumordnungsgrundsatz der kompakten Siedlungsentwicklung gem. 2 Abs. 2/2 ROG 1998, der vor allem eine Entwicklung in der Ortsstruktur nach innen und eine kompakte Ergänzung nach außen bezweckt. Damit verbunden ist vorrangig die Erreichbarkeit durch Einrichtungen des Öffentlichen Verkehrs sowie generell das Erfordernis einer größtmöglichen Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit im Ausbau der Technischen und Sozialen Infrastruktur. Weiters soll mit diesem Leitbild bewirkt werden, dass bei der Besiedlung keine Gebiete beansprucht werden, die von ihrer Lage und Beschaffenheit her Naturraumgefahren ausgesetzt sind. Dadurch sollen einerseits Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung bei Katastrophen und andererseits unnötige öffentliche und private Investitionen vermieden werden. (4) Das Leitbild der am Öffentlichen Verkehr orientierten Siedlungsentwicklung in den dichter besiedelten Gebieten des Landes bezieht sich auf den Ausbau von Siedlungsschwerpunkten entlang der Einrichtungen leistungsfähiger Öffentlicher Verkehrsmittel an den Entwicklungs- und Hauptverkehrsachsen unter Beachtung der Erfordernisse des Umweltschutzes. Dies gilt auch umgekehrt, so dass in Gebieten mit unzureichender Erschließung die Einrichtung neuer oder der Ausbau bestehender öffentlicher Verkehrsmittel zu forcieren ist. Wesentliches Ziel dieses Leitbildes ist die Verlagerung vom motorisierten Individualverkehr auf den Öffentlichen Verkehr und den nicht motorisierten Individualverkehr, wo es wirtschaftlich vertretbar und für die Bürger zumutbar ist. (5) Mit dem Leitbild der Dezentralen Konzentration wird das Ziel der schwerpunktmäßigen Verdichtung des Siedlungsraumes auf der Grundlage einer ausgewogenen abgestuften Gliederung und Aufteilung von Zentralitätsfunktionen im gesamten Land auf regional festgelegte "Zentrale Orte" angestrebt. Diese räumlichen Schwerpunktbildungen sollen im Zusammenhang mit der Struktur von Entwicklungs- und Hauptverkehrsachsen insbesondere zu einer Entlastung des Zentralraumes, aber auch zu einer besseren und attraktiveren Versorgung der ländlichen Gemeindegebiete führen. Die regionale Versor-

11 5 gungsleistung dieser Zentralen Orte muss durch ausreichende Kapazität bestehender oder kurzfristig ausbaubarer öffentlicher Verkehrsverbindungen gegeben sein. (6) Das Leitbild zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Funktionsvielfalt bezweckt, dass im Rahmen einer umfassenden regionalen und örtlichen Raumplanung eine verträgliche Funktionsdurchmischung für die Entwicklung der Städte, Märkte und Dörfer gefördert wird und nur bei einander ausschließenden Funktionen eine Trennung und ausgesonderte Anordnung erfolgt. (7) Das Leitbild des Erhaltes und selektiven der gezielten 4 Steigerung der Wirtschaftskraft bezieht sich auf das Wirtschaftsleitbild des Landes Salzburg. Dabei setzt das Land Salzburg in der Arbeitsmarktpolitik auf aktive Instrumente der Standort-, und Struktur- und Regionalpolitik und verfolgt dabei in Bedachtnahme auf seine natürlichen Ressourcen und Möglichkeiten die Politik einer selektiven und auf qualitative Elemente bedachten Wachstumsstrategie und zeitgemäßen Weiterentwicklung. Insbesondere in der Entwicklung der Region mit ihren Teilregionen soll auf diese Instrumente zurückgegriffen werden. (8) Das Leitbild einer multifunktionalen und nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft zielt auf die Bewahrung und Entfaltung der ländlichen Funktionsvielfalt gegenüber den zahlreichen urbanen Funktionen ab. Damit ist insbesondere die Sicherung der Existenz der vielen bäuerlichen Familienbetriebe durch die Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes allein oder in Verbindung mit Erwerbskombinationen gemeint. Insbesondere die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der naturnah strukturierten Kulturlandschaft ist in erster Linie durch bäuerliche Familienbetriebe gewährleistet. Vor allem geht es dabei um die Stabilisierung des geoökologischen Gleichgewichtszustandes. Damit werden gleichzeitig die Interessen einer sparsamen und kompakten Baulandabgrenzung in der Orts- und Siedlungsentwicklung unterstützt. (9) Das Leitbild einer nachhaltigen und 5 zeitgemäßen Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes dient der Sicherung der vorhandenen Naturraumpotentiale und einem sorgsamen Umgang mit den Ressourcen der Natur sowie dem Schutz und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen und erhaltenswerter Naturgegebenheiten (insbesondere Lebensraum- und Artenschutz) 6. Damit kommt insbesondere dem Umwelt-, Natur-, Boden- und Landschaftsschutz sowie der Landschaftspflege unter Berücksichtigung der Klimaschutzziele 7 besondere Bedeutung zu. Diese Bedeutung hebt das Land Salzburg durch landesweite gesetzliche und vertragliche Naturschutzmaßnahmen sowie durch Ausweisung naturschutzrechtlicher Festlegungen, zu denen insbe- 4 Stellungnahme Wirtschaftskammer siehe Fußnote 1 5 Stellungnahme Naturschutz 6 Stellungnahme Naturschutz 7 Stellungnahme Umweltschutz

12 6 sondere der Nationalpark Hohe Tauern und andere Europaschutzgebiete 8 zählen, hervor. Aus diesem Leitbild folgt auch die Notwendigkeit einer umfassenden Beachtung der Prinzipien des ökologisch orientierten Planens und Bauens sowie eine den einzelnen Naturräumen entsprechende grenzüberschreitende Zusammenarbeit 9. Im weiteren soll durch dieses Leitbild bezweckt werden, dass im Rahmen der Regionalen und Örtlichen Raumplanung eine Berücksichtigung der wesentlichen Interessen des Natur- und Umweltschutzes bei der Abwägung zwischen konkurrierenden Nutzungsansprüchen erfolgt. (10) Das Leitbild des Schutzes und der Pflege von Kulturgut bzw. Baukultur dient der Sicherung erhaltenswerter Einzelobjekte und Ensembles des baukulturellen Erbes und der qualitätsvollen Einbindung neuer baulicher Gestaltungen in das Orts- und Landschaftsbild. Damit ist insbesondere auch die Erhaltung und Belebung der historischen Ortszentren sowie eine dauerhafte Sicherung der erhaltenswerten Bausubstanz durch ausreichende Schutz- und Pflegemaßnahmen und verträgliche Nutzungen verbunden. Weiters sind solche Flächen und Bereiche, die wegen der Baugestaltung für die Gestaltqualität im Orts- und Landschaftsbild besonders wichtig sind, entsprechend zu berücksichtigen. (11) Das Leitbild der Erhaltung und Entwicklung einer regionalen Identität und Zusammenarbeit soll die Grundlage für eine Regionalisierung der überörtlichen Raumplanung bilden sowie eine Verbesserung der interkommunalen Zusammenarbeit ermöglichen. Dieses Leitbild zielt auf eine Mobilisierung regionaler Ressourcen, Kreativitätspotentiale und Wirtschaftskreisläufe ab. Es dient in der Unterstützung bewusst erlebter regionaler Eigenständigkeit, der Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur und eines sozialen Gemeinwesens. 8 Stellungnahme Naturschutz 9 Stellungnahme EuRegio Salzburg Berchtesgadener Land - Traunstein

13 7 2. Landesstruktur 2.1. Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur (12) Das Land Salzburg lässt sich in zwei großräumige Funktionsbereiche gliedern, die als Salzburger Zentralraum und als Ländlicher Raum bezeichnet werden. Diese Funktionsbereiche sind durch unterschiedliche raumstrukturelle Problemlagen gekennzeichnet. Die Funktionsbereiche stehen durch ein System von räumlichen Verflechtungen miteinander in Beziehung Salzburger Zentralraum (13) Zum Salzburger Zentralraum als Verdichtungsraum 10 gehören folgende Gemeinden: Land Salzburg: Landeshauptstadt Salzburg Bezirk Hallein: Adnet, Golling, Hallein, Krispl, Kuchl, Oberalm, Puch bei Hallein, Sankt Koloman, Scheffau, Vigaun Bezirk Salzburg-Umgebung: Anif, Anthering, Bergheim, Berndorf, Bürmoos, Dorfbeuern, Ebenau, Elixhausen, Elsbethen, Eugendorf, Faistenau, Fuschl, Göming, Grödig, Großgmain, Hallwang, Henndorf, Hintersee, Hof, Köstendorf, Koppl, Lamprechtshausen, Mattsee, Neumarkt, Nussdorf, Oberndorf, Obertrum, Plainfeld, Sankt Georgen, Sankt Gilgen, Schleedorf, Seeham, Seekirchen, Straßwalchen, Strobl, Thalgau, Wals-Siezenheim (14) Daneben gehören Ffolgende Gemeinden im Land Oberösterreich und im Freistaat Bayern gehören 11 funktionell zum Verflechtungsbereich des Salzburger Zentralraumes: Klarstellung auf Grund der Stellungnahme der Landesstatistik 11 Redaktionelle Bearbeitung durch die Abteilung Raumplanung 12 unverbindlich entsprechend ROG 1998, 6 Abs. 2 letzter Satz.

14 8 Land Oberösterreich: 13 Bezirk Braunau am Inn: Auerbach, Eggelsberg, Feldkirchen, Franking, Geretsberg, Gilgenberg a. W., Haigermoos, Handenberg, Jeging, Kirchberg bei Mattighofen, Lengau, Lochen, Mattighofen, Maria Schmolln, Moosdorf, Munderfing, Ostermiething, Palting, Perwang am Grabensee, Pfaffstätt, Pischelsdorf a. E., St. Georgen/Fillmanss, St. Johann a. W., St. Pantaleon, Schalchen, Tarsdorf. Bezirk Vöcklabruck: Innerschwand, Mondsee, Oberhofen am Irrsee, Pöndorf, Sankt Lorenz, Tiefgraben, Unterach am Attersee, Weißenkirchen im Attergau, Zell am Moos. Freistaat Bayern: 14 Landkreis Berchtesgaden-er 15 Land: Ainring, Anger, Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain, Freilassing, Laufen, Marktschellenberg, Piding, Saaldorf-Surheim und Teisendorf. Landkreis Traunstein: Fridolfing, Kirchanschöring, Petting und Tittmoning. 13 Vorbehaltlich einer Übereinkunft mit dem Land Oberösterreich 14 Nachrichtliche Wiedergabe der Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern. Gesamtfortschreibung 2003, Anhang 1, unverbindlich entsprechend ROG 1998, 6 Abs. 2 letzter Satz und der Ziele des Regionalplans für eine nachhaltige Entwicklung der Region Südostoberbayern vom , Ziel A Dabei gelten die Gemeinden, Ainring, Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain, Freilassing, Laufen, Piding und Saaldorf-Surheim als Verdichtungsraum Salzburg (Anhang I zu A II 1.2 des LEP Bayern) und die Gemeinden Anger, Fridolfing, Petting, Kirchanschöring, Teisendorf und Tittmoning als Ergänzungsbereich zum Stadt- und Umlandbereich Salzburg nach dem außer Kraft getretenen LEP Bayern Dieser ehemalige Stadt- und Umlandbereich Salzburg entspricht dem Verdichtungsraum Salzburg nach dem LEP Bayern Stellungnahme EuRegio Salzburg Berchtesgadener Land Traunstein und Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.

15 9 Stadt- und Umlandbereiche (15) Innerhalb des Zentralraums besteht folgender Stadt- und Umlandbereich im Verdichtungsraum: 16 Stadt- und Umlandbereich Salzburg: Kernstädte Salzburg, Hallein und Freilassing 17 Umlandgemeinden: Anif, Bergheim, Elsbethen, Grödig, Hallwang, Koppl, 18 Oberalm, Puch bei Hallein, Wals-Siezenheim. Umlandgemeinden im Freistaat Bayern: 19 Ainring, Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain, Laufen, 20 Freilassing 21, Piding, Saaldorf-Surheim Klarstellung auf Grund der Stellungnahme der Landesstatistik 17 Stellungnahme Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen 18 Stellungnahme Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg: Koppl gehört eindeutig zum Stadt- und Umlandbereich Salzburg. Stellungnahme Regionalverband Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden: Koppl müsste eindeutig dem Stadt- und Umlandbereich zugeordnet werden. Da Koppl direkt an die Stadt Salzburg grenzt und überdies siedlungsstrukturelle Verflechtungen bestehen, war dies zu übernehmen. Stellungnahme Stadt Salzburg: der bayerische Teil des Stadt- und Umlandbereiches sollte gespiegelt werden, daher sollten Oberndorf, Nussdorf, Anthering und Koppl ergänzt werden. Anmerkung F.D.: Der Stadtplanung war zum Zeitpunkt der Stellungnahme noch nicht bekannt, dass die Bayerische Staatsregierung den Stadt- und Umlandbereich enger fassen wird ( Salzburg Zentral ) und nur mehr Ainring, Freilassing, Piding zum Stadt- und Umlandbereich gehören. Daher war nur Koppl übernehmbar. 19 Nachrichtliche Wiedergabe der Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern. Entwurf der Gesamtfortschreibung , Anhang 2, unverbindlich entsprechend ROG 1998, 6 Abs. 2 letzter Satz. 20 Stellungnahme Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen 21 Stellungnahme Landratsamt Berchtesgadner Land 22 Stellungnahme Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen

16 Ländlicher Raum (16) Zum Ländlichen Raum gehören folgende Gemeinden: Bezirk Hallein: Abtenau, Annaberg-Lungötz, Russbach Bezirk St. Johann im Pongau: Altenmarkt, Bad Hofgastein, Badgastein, Bischofshofen, Dorfgastein, Eben, Filzmoos, Flachau, Forstau, Goldegg, Großarl, Hüttau, Hüttschlag, Kleinarl, Mühlbach, Pfarrwerfen, Radstadt, Sankt Johann im Pongau, Sankt Martin/Tg., Sankt Veit im Pongau, Schwarzach, Untertauern, Wagrain, Werfen, Werfenweng Bezirk Tamsweg: Göriach, Lessach, Mariapfarr, Mauterndorf, Muhr, Ramingstein, Sankt Andrä im Lungau, Sankt Margarethen im Lungau, Sankt Michael im Lungau, Tamsweg, Thomatal, Tweng, Unternberg, Weißpriach, Zederhaus Bezirk Zell am See: Bramberg, Bruck an der Glocknerstraße, Dienten, Fusch, Hollersbach, Kaprun, Krimml, Lend, Leogang, Lofer, Maishofen, Maria Alm, Mittersill, Neukirchen, Niedernsill, Piesendorf, Rauris, Saalbach-Hinterglemm, Saalfelden, Sankt Martin bei Lofer, Stuhlfelden, Taxenbach, Unken, Uttendorf, Viehhofen, Wald, Weißbach bei Lofer, Zell am See Stadt- und Umlandbereiche (17) Im Ländlichen Raum bestehen folgende Stadt- und Umlandbereiche im ländlichen Raum: Stadt- und Umlandbereich Zell am See: Kernstädte Zell am See und Saalfelden, Umlandgemeinden Maishofen und Bruck an der Großglocknerstraße Stadt- und Umlandbereich St. Johann: Kernstädte St. Johann im Pongau und Bischofshofen, Umlandgemeinden Schwarzach, St. Veit im Pongau und Pfarrwerfen Weitergehende Festlegungen zur Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur (18) Weitergehende Festlegungen zur Raumstrukturierung und von darauf bezogenen Zielen und Maßnahmen können im Rahmen von Sachprogrammen nach 8 ROG 1998 oder Regionalprogrammen nach 9 ROG 1998 erfolgen.

17 Hauptverkehrs- und Entwicklungsachsen (19) Hauptverkehrsachsen dienen zur günstigen Verkehrsaufschließung zwischen den Zentralen Orten. Es sind die Hauptverbindungsrouten innerhalb des Landes und zu Zentralen Orten der benachbarten Länder und Staaten. Hauptverkehrsachsen beschreiben die Routen des nationalen und internationalen Verkehrssystems. und stellen keine Planungsaussagen zur Rechtfertigung von Ausbauvorhaben dieser Verkehrswege dar. 23 Hauptverkehrsachsen sind: 24 a) die Hauptverkehrsachse A1 von der Bundesgrenze Walserberg in der Gemeinde Wals-Siezenheim über die Stadt Salzburg und die Gemeinden Hallwang, Eugendorf und Thalgau ins benachbarte Land Oberösterreich; b) die Hauptverkehrsachse A10 von der Bundesgrenze Walserberg in der Gemeinde Wals-Siezenheim über die Stadt Salzburg und die Gemeinden Grödig, Puch bei Hallein, Oberalm, Hallein, Kuchl, Golling, Werfen, Pfarrwerfen, Bischofshofen, Hüttau, Eben, Flachau, Zederhaus und St. Michael im Lungau ins benachbarte Land Kärnten; c) die Hauptverkehrsachse B1 von der Staatsgrenze in der Gemeinde Wals- Siezenheim über die Stadt Salzburg und die Gemeinden Hallwang, Henndorf, Neumarkt und Straßwalchen ins benachbarte Land Oberösterreich; d) die Hauptverkehrsachse B95 / B 96 von St. Michael im Lungau über die Gemeinden St. Margarethen, Unternberg und Tamsweg bzw. über Ramingstein ins benachbarte Land Steiermark; e) die Hauptverkehrsachse B99 / B320 von Bischofshofen über die Gemeinden Hüttau, Eben, Altenmarkt, Radstadt, Untertauern, Tweng, Mauterndorf, St. Margarethen, St. Michael im Lungau und den Katschberg ins benachbarte Land Kärnten und von Radstadt abzweigend als B320 ins benachbarte Land Steiermark; f) die Hauptverkehrsachse B156 von der Stadt Salzburg über die Gemeinden Bergheim, Anthering, Nussdorf am Haunsberg, Göming, Oberndorf und Lamprechtshausen in das benachbarte Land Oberösterreich; 23 Redaktionelle Streichung durch die Abteilung Raumplanung 24 In ihrer Stellungnahme forderten mehrere Gemeinden im Pinzgau die Ergänzung von Entwicklungsachsen im Pinzgau (Zell am See, Uttendorf, Maishofen). Da Entwicklungachsen als Ordnungsinstrument andere Zwecke erfüllen, wurden als Reaktion auf diese Stellungnahmen die Hauptverkehrsachsen direkt aufgenommen. Teilweise Übernahme der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Salzburg, jedoch keine Aufnahme neuer Hauptverkehrsachsen, da dies auf Grund des Widerspruchs zu den Festlegungen der Alpenkonvention rechtlich nicht möglich ist.

18 12 g) die Hauptverkehrsachse B158 von der Stadt Salzburg über die Gemeinden Koppl, Hof bei Salzburg, Fuschl, St. Gilgen und Strobl ins benachbarte Land Oberösterreich; h) die Hauptverkehrsachse B159 von der Gemeinde Anif über Hallein, Bad Vigaun, Kuchl, Golling, Werfen, Pfarrwerfen nach Bischofshofen; i) die Hauptverkehrsachse Felbertauernstraße / B161 vom benachbarten Land Tirol über den Felbertauern in die Marktgemeinde Mittersill und über den Pass Thurn in das benachbarte Land Tirol j) die Hauptverkehrsachse B162 / B166 von der Marktgemeinde Golling über die Gemeinden Scheffau am Tennengebirge, Abtenau und den Pass Gschütt ins benachbarte Oberösterreich bzw. von Abtenau über Annaberg und St. Martin am Tennengebirge nach Hüttau. k) die Hauptverkehrsachse B164 von der Stadtgemeinde Bischofshofen, Mühlbach am Hochkönig, Dienten, Maria Alm, Saalfelden am Steinernen Meer, Leogang und den Pass Grieben ins benachbarte Land Tirol; l) die Hauptverkehrsachse B161 / B 165 / B 168 von Zell am See über die Gemeinden Piesendorf, Niedernsill, Uttendorf, Stuhlfelden. Mittersill, Hollersbach, Bramberg am Wildkogel, Neukirchen am Wildkogel und Wald bzw. Krimml über den Gerlos-Pass in das benachbarte Land Tirol; m) die Hauptverkehrsachse B167 von der Gemeinde Lend über Dorfgastein, Bad Hofgastein und Badgastein und die Tauernschleuse ins benachbarte Land Kärnten; n) die Hauptverkehrsachse B178 vom Pass Strub über die Marktgemeinde Lofer und die Gemeinde Unken zum Steinpass und weiter als Transitverbindung zur Gemeinde Wals-Siezenheim in die Stadt Salzburg. o) die Hauptverkehrsachse B311 von Bischofshofen über St. Johann im Pongau, St. Veit im Pongau, Schwarzach im Pongau, Lend, Taxenbach, Bruck an der Glocknerstraße, Zell am See, Maishofen, Saalfelden am Steinernen Meer, Weißbach bei Lofer und St. Martin bis nach Lofer; p) die Großglocknerhochalpenstraße von der Marktgemeinde Bruck an der Glocknerstraße und Fusch an der Glocknerstraße über das Hochtor ins benachbarte Land Kärnten; q) die Westbahnstrecke zwischen Freilassing über die Stadt Salzburg, Hallwang, Elixhausen, Seekirchen, Köstendorf, Neumarkt und Straßwalchen ins benachbarte Land Oberösterreich; r) die Westbahnstrecke zwischen der Stadt Salzburg über die Gemeinden Elsbethen, Puch bei Hallein, Oberalm, Hallein, Bad Vigaun, Kuchl, Golling, Werfen, Pfarrwerfen, Bischofshofen, St. Veit, Schwarzach, Lend, Taxen-

19 13 bach, Bruck an der Glocknerstraße, Zell am See, Maishofen, Saalfelden am Steinernen Meer und Leogang ins benachbarte Land Tirol; s) die Tauernbahnstrecke zwischen Schwarzach im Pongau über die Gemeinden Dorfgastein, Bad Hofgastein und Badgastein ins benachbarte Land Kärnten; t) die Bahnstrecke zwischen Bischofshofen über die Gemeinden Hüttau, Eben, Altenmarkt und Radstadt ins benachbarte Land Steiermark. (20) Entwicklungsachsen dienen zur Ordnung von verdichteten Siedlungsbereichen im Zentralraum mit dem Ziel, die zukünftige Bautätigkeit an den Einrichtungen des Öffentlichen Verkehrs zu konzentrieren. Die Entwicklungsachsen sollen durch leistungsfähige Verkehrseinrichtungen erschlossen werden. Bei folgenden Entwicklungsachsen sindsoll insbesondere der schienengebundene Nahverkehr ausgebaut werden: 25 a) die Entwicklungsachse Nord-Ost im Bereich der bestehenden Westbahn, ausgehend von der Stadt Salzburg über die Gemeinden Elixhausen, Hallwang, Eugendorf, 26 Seekirchen, Köstendorf, Neumarkt und Straßwalchen mit weiterer Entwicklungstendenz in den angrenzenden oberösterreichischen Raum. 27 b) die Entwicklungsachse Nord im Bereich entlang der Salzburger Lokalbahn von der Stadt Salzburg über die Gemeinden Bergheim, Anthering, Nussdorf, Oberndorf, bis Lamprechtshausen und Bürmoos; c) die Entwicklungsachse West von Salzburg nach Freilassing und Traunstein (übernommen aus dem Landesentwicklungsprogramm des Freistaates Bayern); 28 d) e) die Entwicklungsachse Süd ausgehend von der Stadt Salzburg über die Gemeinden Anif; 29 Elsbethen, Puch, Oberalm, Hallein, Kuchl, Golling. 25 Kompromissvorschlag durch die Abteilung Raumplanung mit dem Ziel, die Entwicklungsachsen im LEP mit dem NAVIS-Konzept zu verknüpfen. 26 Richtigstellung durch die Abteilung Raumplanung. 27 Anpassung an das derzeitige NAVIS-Konzept 28 Anpassung an das derzeitige NAVIS-Konzept 29 Anpassung an das derzeitige NAVIS-Konzept

20 14 Bei folgender Entwicklungsachse soll der Öffentliche Personennahverkehr auf der Straße ausgebaut werden: 30 a) Entwicklungsachse Ost von Salzburg über Koppl, Hof, Fuschl, St. Gilgen nach Strobl mit weiterer Entwicklungstendenz in den angrenzenden oberösterreichischen Raum. (21) In den Regionalprogrammen können bedeutsame Entwicklungsachsen von regionaler Bedeutung festgelegt werden. Sie sollen entlang bestehender oder geplanter, leistungsfähiger Verkehrsverbindungen verlaufen und so zur Vernetzung der Siedlungsschwerpunkte beitragen Abtrennung der Entwicklungsachse Ost von den anderen auf Grund der verkehrspolitischen Zielsetzungen erforderlich. Teilweise Übernahme der Stellungnahmen von Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg (Ablehnung Entwicklungsachse Ost), Übernahme der Stellungnahme des Regionalverbandes Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden. 31 Stellungnahme EuRegio Salzburg Berchtesgadener Land Traunstein, geringfügig verändert.

21 Zentralörtliche Struktur - Planungsziele (21)(22) Zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen ist eine möglichst gut erreichbare Versorgungsinfrastruktur einzurichten. Ziel ist eine Minimierung der Abhängigkeit vom Individualverkehr und eine Maximierung der Erreichbarkeit von Gütern und Dienstleistungen für alle Bevölkerungsgruppen. Die folgende zentralörtliche Gliederung stellt daher keine Bestandsaussage dar, sondern soll die angestrebte zentralörtliche Funktion der jeweiligen Gemeinde festlegen. Dabei gilt die Regel, dass Zentrale Orte der höheren Stufen Aufgaben der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen der niedrigeren Stufen einbeziehen. Entwicklungsziele im Bereich der zentralörtlichen Struktur (22)(23) Der Zentrale Ort der Stufe A dient zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des spezialisierten, höheren Bedarfs. Seine Bedeutung für das Land Salzburg, für sein Einzugsgebiet im oberösterreichischen und bayerischen Grenzraum, für die Republik Österreich und den europäischen Raum soll gesichert werden. Als einziger Zentraler Ort der Stufe A gilt Salzburg. (23)(24) Zentrale Orte der Stufe BA* 32 dienen zur Versorgung der Bevölkerung von mehreren als einer Planungsregionen mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfes und teilweise auch des höheren Bedarfs. Im Zentralraum ergänzt ein Zentraler Ort dieser Stufe die oberzentrale Funktion der Landeshauptstadt und im Ländlichen Raum erfüllt er als leistungsfähiges Zentrum der Versorgung und des Arbeitsmarktes eine bedeutende Funktion zur Stärkung des ländlichen Raums und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung. 33 Als Zentrale Orte der Stufe B A* gelten folgende Gemeinden: Hallein Tamsweg sowie in Funktionsteilung folgende Gemeinden: Bischofshofen und St. Johann im Pongau Saalfelden am Steinernen Meer und Zell am See 32 Kompromissvorschlag durch die Abteilung Raumplanung auf Grund widersprechender Stellungnahmen. 33 Anpassung der Definition an eine oberzentrale Teilfunktionalität und Herstellung der Vergleichbarkeit mit der Definition des Möglichen Oberzentrums im LEP Bayern.

22 16 (24)(25) Zentrale Orte der Stufe B* 34 dienen über eine Planungsregion hinausgehend 35 zur Versorgung der Bevölkerung von Teilbereichen mehrerer Planungsregionen im Zentralraum 36 mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfes. Als Zentrale Orte der Stufe B* gelten folgende Gemeinden: Oberndorf bei Salzburg (in Funktionsteilung mit Laufen an der Salzach) 37 Mittersill i 38 sowie in Funktionsteilung folgende Gemeinden: Neumarkt am Wallersee, Seekirchen am Wallersee und Straßwalchen (25)(26) Zentrale Orte der Stufe C dienen zur Versorgung der Bevölkerung einer Planungsregion mit Gütern und Diensten des höheren Grundbedarfes. In Planungsregionen, die über keinen Zentralen Ort der Stufe C verfügen, können Orte der Stufe D diese Aufgabe übernehmen. Als Zentrale Orte der Stufe C gelten folgende Gemeinden: Abtenau Lofer Mittersill 39 sowie in Funktionsteilung folgende Gemeinden: Golling und Kuchl Altenmarkt im Pongau und Radstadt Badgastein und Bad Hofgastein 34 Teilweise Übernahme der Stellungnahmen von Neumarkt am Wallersee, Seekirchen am Wallersee und Straßwalchen: alle drei lehnten die Rückstufung in B* ab, Seekirchen und Neumarkt auch die Funktionsteilung, die sehr gut begründete Stellungnahme Straßwalchens dagegen nur die Funktionsteilung mit Seekirchen. Kritische Stellungnahme zur zusätzlichen Kategorie B* durch Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg 35 Notwendige Anpassung der Definition 36 Notwendige Anpassung der Definition 37 vgl. die Feststellung im Anhang 10 in der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern, nach der Laufen an der Salzach als Mögliches Mittelzentrum ausgewiesen wurde (zum Vergleich der Einstufung siehe die tabellarische Übersicht in den Erläuterungen zum Absatz 25), unverbindlich entsprechend ROG 1998, 6 Abs. 2 letzter Satz. 38 Stellungnahme Kammer für Arbeiter- und Angestellte Salzburg und Stellungnahme der Marktgemeinde Mittersill 39 siehe Fußnote 38

23 17 (26)(27) Zentrale Orte der Stufe D dienen der Versorgung der Bevölkerung von Teilen einer Planungsregion mit Gütern und Diensten des qualifizierten Grundbedarfs. Als Zentrale Orte der Stufe D gelten folgende Gemeinden: Bürmoos Hof bei Salzburg Mattsee St. Gilgen Thalgau Schwarzach im Pongau Wagrain Werfen Neukirchen am Großvenediger Taxenbach sowie in Funktionsteilung folgende Gemeinden: Mauterndorf und St. Michael im Lungau (27)Zentrale Orte der Stufe E dienen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Diensten des Grundbedarfs in ihrem Einzugsbereich. Die Festlegung der Zentralen Orte der Stufe E ist Aufgabe der Regionalen Planung. In einzelnen Gemeinden können auch mehrere Zentrale Orte der Stufe E vorkommen. Ebenso können im Rahmen der Regionalplanung auch in Gemeinden mit höherrangigen Zentralen Orten weitere zentrale Orte der Stufe E festgelegt werden. 40 (28)Zentrale Orte außerhalb des Landes (ohne Einstufung): 41 Von Bedeutung für das Land Salzburg sind zentrale Orte in den Gemeinden Bad Reichenhall, Berchtesgaden, Freilassing, Laufen an der Salzach und Traunstein im Freistaat Bayern; Bad Ischl, Mattighofen, Mondsee und Vöcklabruck in Oberösterreich; Murau und Schladming in der Steiermark; Kitzbühel, Lienz und St. Johann in Tirol. Die bayerischen Zentralen Orte in Laufen, Freilassing und Bad Reichenhall sind überdies durch eine sehr enge Funktionsverflechtung mit benachbarten Orten im Land Salzburg gekennzeichnet Straffungsvorschlag durch die Abteilung Raumplanung, da sich die Notwendigkeit zur Festlegung dieser Zentralen Orte im Rahmen der Regionalplanung nicht bewährt hat. 41 unverbindlich entsprechend ROG 1998, 6 Abs. 2 letzter Satz. 42 Nicht mehr notwendig, die Darstellung in Karte 1 gibt die Sachverhalte geeigneter wieder.

24 18 Zentralörtliche Standortbereiche 43 (29)(28) Zentralörtliche Standortbereiche sind Gebiete Bereiche 44 im Anschluss an Zentrale Orte der Stufe A und A* in Stadt- und Umlandbereichen, die in Umlandgemeinden liegen und mit Siedlungsgebieten im Zentralen Ort der Stufe A oder B, welche siedlungsstrukturell, funktionell und verkehrsmäßig mit dem Zentralen Ort eng verflochten sind. und überörtliche Funktionen erfüllen. 45 Diese können in Sachprogrammen festgelegt werden Positiv zur Einführung von zentralörtlichen Standortbereichen: Wals-Siezenheim, Regionalverband Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden, Salzburger Gemeindeverband Kritisch zur Einführung äußerte sich die Kammer für Arbeiter- und Angestellte Salzburg, die eine Verstärkung der Suburbanisierungstendenzen befürchtete. 44 Redaktionelle Klarstellungen durch die Abteilung Raumplanung 45 Stellungnahme Wirtschaftskammer und Klarstellung, dass es um überörtliche Funktionen im Allgemeinen geht und nicht nur um Handelsgroßbetriebe. Auch Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg, die eine Einführung der Standortbereiche jedenfalls dann ablehnt, wenn sie nur der Erweiterung von Handelsgroßbetrieben dient und Stellungnahme des Regionalverbandes Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden, der die generelle Berücksichtigung zentralörtlicher Funktionen dafür fordert. Auch befürwortet in der Stellungnahme der Stadt Salzburg, dort jedoch verbunden mit der Forderung, die Ansiedlung von Betrieben, insbesondere Handelsgroßbetrieben, in den Standortbereichen einer regionalen Abstimmung zu unterziehen. Dabei wird auch auf die Ergebnisse der ARL-Arbeitsgruppe unter Hans Blotevogel verwiesen, eine umfassende Diskussion gefordert und vor einem Schnellschuss in der jetzigen Phase der LEP-Ausarbeitung gewarnt. Der Salzburger Gemeindeverband stellt die Frage, inwieweit es sinnvoll ist, die Behandlung dieser Standortbereiche ausschließlich auf die Versorgungsinfrastruktur zu beschränken und sieht die geplante Maßnahme als ersten Schritt einer besseren Berücksichtigung der Umlandgemeinden von zentralen Orten. 46 Klarstellung auf Grund einzelner Fehlinterpretationen durch Planungsbeteiligte, welche die Planungsabsicht konkreter zum Ausdruck bringt: Die Ausweisung dieser überörtlichen Festlegung, die neben der sonstigen zentralörtlichen Funktionalität auch Rahmenbedingungen für die Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe schafft, kann nur durch das Land selbst im Rahmen eines das LEP ergänzenden Sachprogramms erfolgen. Alternativ wäre allenfalls die Festlegung dieser Standortbereiche im Rahmen einer LEP Änderung vorstellbar (mit Streichung dieses Satzes).

25 19 Karte 1: Stellungnahmen zu Karte 1: Stellungnahme Regionalverband Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden: Hinweis auf Widerspruch zwischen Kartendarstellung und Text im Falle der Gemeinde Bayerisch Gmain. Durchgeführte Änderungen in Karte 1 im Vergleich zum Entwurf: Anpassung an die Raumstrukturfestlegungen des LEP Bayern. Nachvollziehbarere Darstellung des Zentralraums außerhalb des Landesgebietes. Anpassung der Festlegungen an die Änderungen im Text (Zentrale Orte und Stadt- und Umlandbereiche). Andere grafische Darstellung der Funktionsteilung Darstellung des Geltungsbereichs der Alpenkonvention (dargestellt ist die Nordgrenze des Geltungsbereiches in Salzburg, Bayern und Oberösterreich.

26 20 Karte 1

27 Legende zu Karte 1 21

28 22 Karte 2

29 23 3. Planungsregionen und Regionalverbände (30)(29) Zur gemeinsamen Lösung gemeindeübergreifender Probleme, zur Vernetzung der Raumstrukturen und zur Entwicklung und Erhaltung einer regionalen Identität sollen die Gemeinden an den Aufgaben der Landesplanung durch eine aktive Regionalplanung beteiligt werden. (32)(30) Das Land Salzburg wird in folgende 47 Planungsregionen untergliedert: 1. Planungsregion 1 (Flachgau-Nord): 48 Bürmoos, Dorfbeuern, Göming, Nussdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Lamprechtshausen, St. Georgen b. Salzburg; 2. Planungsregion 2 (Salzburger-Seengebiet): Berndorf bei Salzburg, Henndorf am Wallersee, Köstendorf, Mattsee, Neumarkt am Wallersee, Obertrum am See, Schleedorf, Seeham, Seekirchen am Wallersee, Straßwalchen; 3. Planungsregion 3 (Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden): Salzburg; Anif, Grödig, Großgmain; Anthering, Bergheim, Elixhausen, Elsbethen, Eugendorf, Hallwang, Wals- Siezenheim; 4. Planungsregion 4 (Osterhorngruppe): Ebenau, Faistenau, Fuschl am See, Hintersee, Hof bei Salzburg, Koppl, Plainfeld, St.Gilgen, Strobl Thalgau, ; 5. Planungsregion 5 (Salzach-Tennengau): Adnet, Golling an der Salzach, Hallein, Krispl, Kuchl, Oberalm, Puch bei Hallein, St.Koloman, Scheffau am Tennengebirge, Vigaun; 6. Planungsregion 6 (Abtenauer Becken): Abtenau, Annaberg/Lungötz, Rußbach am Pass Gschütt; 7. Planungsregion 7 (Unterer Salzach-Pongau): Bischofshofen, Mühlbach am Hochkönig, Pfarrwerfen, Werfen, Werfenweng; 8. Planungsregion 8 (Enns-Pongau): Altenmarkt im Pongau, Eben im Pongau, Filzmoos, Flachau, Forstau, Hüttau, Kleinarl, Radstadt, St. Martin am Tennengebirge, Wagrain, Untertauern; 9. Planungsregion 9 (Oberer Salzach-Pongau): Goldegg, Großarl, Hüttschlag, St. Johann im Pongau, St.Veit im Pongau, Schwarzach im Pongau; 10. Planungsregion 10 (Gasteinertal): Badgastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein; 11. Planungsregion 11 (Lungau): Göriach, Lessach, Mariapfarr, Mauterndorf, Muhr, Ramingstein, St. Andrä im Lungau, St. Margarethen im Lungau, St. Michael im Lungau, Tamsweg, Thomatal, Tweng, Unternberg, Weißpriach, Zederhaus; 12. Planungsregion 12 (Unteres Saalachtal): Lofer, St.Martin bei Lofer, Unken, Weißbach bei Lofer 13. Planungsregion 13 (Oberes Saalachtal): Leogang, Maishofen, Maria Alm am Steinernen Meer, Saalbach-Hinterglemm, Saalfelden am Steinernen Meer, Viehhofen; 14. Planungsregion 14 (Oberpinzgau): Bramberg am Wildkogel, Hollersbach, Krimml, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Niedernsill, Stuhlfelden, Uttendorf, Wald im Pinzgau; 15. Planungsregion 15 (Zeller Becken): Bruck a. d. Glocknerstraße, Fusch a. d. Glocknerstraße, Kaprun, Piesendorf, Zell am See; 16. Planungsregion 16 (Unterpinzgau): Dienten am Hochkönig, Lend, Rauris, Taxenbach; (31) Auf der Grundlage dieser Untergliederung sind gemäß 9 Abs. 1 ROG 1998 Regionalverbände zu bilden. Diesen obliegt die Regionalplanung gemäß 9 Abs. 2 ROG Die Bildung eines Regionalverbandes kann sich auch auf zwei oder mehrere Planungsregionen erstrecken. 47 Redaktionelle Bearbeitung 48 Stellungnahme Regionalverband Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden, sowie Stellungnahme Naturschutz

30 24 Karte 3

31 25 4. Grenzüberschreitende Raumplanung 49 (33)(32) Da Raumplanung und Raumentwicklung in einem gemeinsamen Verflechtungsraum nicht an der Landes- bzw. Staatsgrenze aufhören können, ist es Aufgabe der Gebietskörperschaften geeignete Formen grenzüberschreitender Kooperation zu entwickeln. Dabei sollen bei Bedarf insbesondere mit den Nachbarländern und -staaten abgestimmte Lösungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen und weitergehende Festlegungen zur nachhaltigen Raumentwicklung angestrebt werden. 50 (34)(33) Derzeit bestehen folgende grenzüberschreitende Kooperationen mit Aufgaben der Raum- und Regionalentwicklung: 1. Raumordnungsvereinbarung Oberösterreich Salzburg 2. Raumordnungsvereinbarung Lungau Murau - Nockgebiet 3. EuRegio Salzburg - Berchtesgadener Land Traunstein 4. Nationalpark Hohe Tauern (35)(34) Die gegenseitige Abstimmung erfolgt im Rahmen von Regionalkonferenzen und Facharbeitsgruppen. Durch die Regionalkonferenz des Lungau- Murau-Nockgebiets wurde im Jahre 1980 ein Aktionsprogramm angenommen, das im Jahre 1983 fortgeschrieben wurde und als Basis für die grenzüberschreitende Abstimmung dient. 51 In der EuRegio Salzburg - Berchtesgadener Land - Traunstein ist das im Jahr 2000 angenommene Entwicklungskonzept Basis für die Umsetzung gemeinsamer Kooperationsprojekte Grundsätzlich positiv zur Einführung eines eigenen Kapitels Grenzüberschreitende Raumplanung: Regionalverband Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden. 50 Stellungnahme EuRegio Salzburg Berchtesgadener Land Traunstein, geringfügig verändert. 51 Aktionsprogramm 1980 für das Lungau-Murau-Nockgebiet und Fortschreibung Hrsg. von der Regionalkonferenz der Länder Salzburg, Steiermark und Kärnten. O.O. Juli Entwicklungskonzept für die EuRegio Salzburg - Berchtesgadener Land - Traunstein. Teil 1: Strukturuntersuchung und Problemanalyse. Teil 2: Ziele - Maßnahmen - Projekte. November 2000 siehe auch: Mehr Zusammenarbeit wagen. Kurzfassung des EuRegio Entwicklungskonzeptes. Hrsg. von der EuRegio Salzburg - Berchtesgadener Land - Traunstein. Salzburg 2001.

32 26

33 27 5. Ziele und Maßnahmen zur Ordnung und Entwicklung der Landesstruktur Bei der Zusammenstellung der Ziele wurden nur jene in die Liste aufgenommen, zu deren Erfüllung aufgrund vorhandener Kompetenz bzw. Einwirkungsmöglichkeit Raumordnungsmaßnahmen formuliert werden können. A. Definitionen Betriebsstandorte mit überörtlicher Bedeutung Zur Sicherung zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten für die gewerbliche Wirtschaft sollen größere zusammenhängende Flächen mit hervorragender infrastruktureller Aufschließung als Betriebsstandorte mit überörtlicher Bedeutung erhalten bleiben. Die überörtliche Bedeutung hängt dabei nicht nur von der beanspruchten Fläche, sondern auch von der jeweiligen Branche ab. Eine solche Bedeutung ist jedenfalls anzunehmen, wenn ein solcher Standort eine zusammenhängende Fläche ab circa 8 ha aufweist. 53 Unter einem solchen Standort ist eine zusammenhängende Fläche ab circa 4 ha zu verstehen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Raumbedeutsam sind Planungen und Maßnahmen, für deren Verwirklichung Grund und Boden in größerem Umfang benötigt oder durch welche die räumliche Entwicklung eines Gebietes und seiner Strukturen maßgeblich beeinflusst wird. Siedlungsgrenze: In einem Sachprogramm, Regionalprogramm oder Räumlichen Entwicklungskonzept festgelegte Begrenzung künftiger Baulandwidmungen. Siedlungsgrenzen in Sachprogrammen oder Regionalprogrammen müssen überörtlich begründet sein (Siedlungsgrenze mit überörtlicher Bedeutung), während Siedlungsgrenzen in Räumlichen Entwicklungskonzepten auch nach örtlichen Kriterien festgelegt werden können (Siedlungsgrenze mit örtlicher Bedeutung). Vorsorgefläche: Fläche, die in einem Sachprogramm oder einem Regionalprogramm zur Flächensicherung für bestimmte überörtliche Flächennutzungsfunktionen ausgewiesen wird. Sie schließt in der Regel konkurrierende Nutzungen aus oder es ist eine Interessensabwägung durchzuführen, bei der ein besonderes öffentliches Interesse für eine andere Nutzung gegeben ist. Solche Vorsorgeflächen können z.b. für Ökologie, Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe oder Rohstoffabbau festgelegt werden. 53 Stellungnahme der Kammer für Arbeiter- und Angestellte Salzburg, nach der überörtliche Bedeutung für Betriebsstandorte erst ab ca. 8 Hektar vorliegt. Auf Grund interner Beratungen wurde auch die Aufnahme eines Hinweises auf die jeweilige Branche für notwendig erachtet.

34 28 Vorrangfläche: Vorrangflächen haben den Charakter von Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es hat eine Abwägung zwischen verschiedenen, an einen Raum gestellten Nutzungsansprüchen stattgefunden und es ist kein weiterer Abwägungsspielraum gegeben. Es sind nur solche Nutzungen in Vorrangflächen zuzulassen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Vorrangfunktion bzw. Vorrangfunktionen nicht entgegenstehen (z. B. landwirtschaftliche Vorrangflächen, Vorrangflächen für die landschaftsgebundene Erholungsnutzung, ökologische Vorrangflächen). Landschafts- und Grüngürtel: Großräumig raumumschließendes System vegetationsbestimmter Freiräume mit deutlichem räumlich-funktionalem Zusammenhang (Grünraumsystem) im Umland und innerhalb von größeren Siedlungsräumen. Grünzug: Lineare Grünraumsysteme mit einer Breite ab circa 30 m (z.b. flussbegleitende Vegetationsflächen, Lagerwiese, Sportplatz, Parks, Kleingärten). Grünverbindung: Lineare Grünraumsysteme mit einer Breite bis circa 30 m (z.b. Heckenstruktur, Allee, Allee inkl. Radweg, Baumzeile) ÖV-Einzugsbereich Unter ÖV-Einzugsbereich versteht man werden in diesem Programm 54 jene Flächen im Nahbereich von Haltestellen des Öffentlichen Verkehrs (Bahnhaltestellen und Bushaltestellen) verstanden, die von der Wohnbevölkerung zu Fuß erreichbar sind. Als Größenordnung gilt dafür ein Fußweg von ca. 5-7 Minuten bei Bushaltestellen und ca Minuten bei Bahnhaltestellen, dies entspricht etwa einer Entfernung von ca m in der Ebene bei Bushaltestellen und ca Meter bei Bahnhaltestellen. Leistungsfähiger 57 Öffentlicher Verkehr Als leistungsfähigen Öffentlichen Verkehr (ÖV) im Sinne der nachstehenden Regelungen 58 versteht werdenman Einrichtungen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verstanden, die zumindest in den Hauptverkehrszeiten eine für den Pendlerverkehr und während der restlichen Zeiten eine für den Versorgungs- und Ausflugsverkehr ausreichende Bedienungsqualität aufweisen. Als gleichwertig gelten ÖV-Systeme mit geringer Angebotsdichte, welche durch spezielle Ortssysteme (Anrufsammeltaxis, City-Bus-Netze) ergänzt werden, wenn die Angebote möglichst durch eine Bestellung der beteiligten Gemeinden - auch im Rahmen eines Regionalverbandes - dauerhaft sichergestellt werden. 54 Redaktionelle Verbesserung 55 Teilübernahme Stellungnahme Salzburger Gemeindeverband, Fachabteilung Verkehrsplanung 56 Teilübernahme Stellungnahme Salzburger Gemeindeverband, Fachabteilung Verkehrsplanung 57 Anpassung auf Grund abteilungsinterner Beratungen in der Arbeitsgruppe 58 Redaktionelle Verbesserung

35 29 Verwendete Abkürzungen: REK Räumliches Entwicklungskonzept der Gemeinde FWP Flächenwidmungsplan BPL Bebauungsplan ROG 1998 Raumordnungsgesetz 1998 NSchG 1999 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 ÖV Öffentlicher Verkehr ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr

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