Anordnung der vorläufigen ( Teil- ) Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren Aller-Weser-Dreieck, Landkreis Verden

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1 Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg Geschäftsstelle Verden Bearbeitet von Frau Kracht Datum Aller-Weser-Dreieck - 05/15 ( Akte 09 ) Anordnung der vorläufigen ( Teil- ) Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren Aller-Weser-Dreieck, Landkreis Verden Aufgrund der 65, 62 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 2794) wird hiermit folgendes angeordnet: Für Teile des Verfahrensgebietes der zur Flurbereinigung Aller-Weser-Dreieck, Landkreis Verden, gehörenden Grundstücke werden die Eigentümer nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg Geschäftsstelle Verden vom , die Bestandteil dieser Anordnung sind, in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen. Die Besitzeinweisung betrifft den westlichen Teil des Verfahrensgebietes von der Weser bis zur Bahnstrecke und vom Ortsrand Wahnebergen bis zum Ortsrand von Dörverden und Stedorf. Ausgenommen von dieser Anordnung ist der als Campingplatz- und Wochenendhausgebiet vorgesehene Bereich um den Landwehrsee in Stedebergen. Die Besitzeinweisung wird zum wirksam; dieser Termin ist gleichzeitig der Stichtag der Wertgleichheit. Der Text dieser Anordnung mit Begründung, sowie die Überleitungsbestimmungen und eine Gebietskarte mit dem von der Besitzeinweisung betroffenen Teilgebiet liegen während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Dörverden, Große Straße 80, Dörverden, in der Zeit vom bis aus. Zudem erhalten alle von dieser Besitzeinweisung betroffenen Teilnehmer eine Kopie dieser Anordnung mit Überleitungsbestimmungen und der Karte mit dem betroffenen Teilgebiet, sowie die sie betreffenden Unterlagen des Neubestandes. Zur Erläuterung der neuen Feldeinteilung stehen Bedienstete des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg Geschäftstselle Verden am Donnerstag, den von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr Montag, den von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr Dienstag, den von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr im Behördenhaus in Verden, Eitzer Straße 34, Verden, Zimmer 202 zur Verfügung. Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird gem. 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 12), in der Fassung der Änderung vom (BGBl. I S. 890), für sofort vollziehbar erklärt. Eitzer Straße Verden Telefon ( ) Telefax ( )

2 Gründe Die nach 65 FlurbG für eine Besitzeinweisung erforderlichen Voraussetzungen sind in einem Teilgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Aller-Weser-Dreieck, Landkreis Verden, gegeben. Mit Wirksamkeit der Anordnung sind die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen und mit auf Holzpfählen eingetragenen Ordnungsnummern versehen. Für nicht geänderte Flurstücke bleiben die bekannten alten Grenzen bestehen. Die Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis zur Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes ( 66 Abs. 3 FlurbG). Erst durch die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes gehen die neuen Grundstücke in das Eigentum der betreffenden Beteiligten über ( 61 FlurbG). Die sofortige Vollziehung der Anordnung war gemäß 80 Abs. 2 VwGO zu verfügen, da sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Durch die vorläufige Besitzeinweisung nach 65 FlurbG soll erreicht werden, dass die Beteiligten möglichst früh in den Besitz und die Nutzung der neuen Pläne und damit in den Genuss der Vorteile der Flurbereinigung gelangen. Durch ihre Anordnung wird wertvolle Zeit für die Beteiligten gewonnen, insbesondere wird der mit der Durchführung einer Flurbereinigung häufig verbundene betriebswirtschaftliche Schwebezustand beendet und den Teilnehmern dadurch die Möglichkeit gegeben, die durch die Umteilung der Betriebe entstehenden Übergangsschwierigkeiten leichter zu überwinden und die noch erforderlichen Planinstandsetzungsarbeiten ohne weitere Wartezeiten in Angriff zu nehmen. Ferner wird der Teilnehmergemeinschaft durch die sofortige Vollziehung die Durchführung der ihr obliegenden Kultivierungs- und Planinstandsetzungsarbeiten im Zuge der Neuordnung des Verfahrensgebietes ermöglicht. Die frühzeitige Besitzeinweisung hinsichtlich der neuen Grundstücke ist auch deshalb geboten, weil die Vorteile eines Flurbereinigungsverfahrens sich erst nach und nach voll auswirken und jeder vermeidbare Zeitverlust nicht nur privatwirtschaftliche, sondern auch volkswirtschaftliche Nachteile zur Folge hat. Es wird weiter vermieden, dass die Verfahrensflächen in der Übergangszeit bis zur Neuregelung in ihrem Kulturzustand vernachlässigt werden und den Betriebsinhabern dadurch zusätzliche Pflegearbeiten entstehen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die ( Teil- ) Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg (ArL), Auf der Hude 2, Lüneburg oder bei der Geschäftsstelle Verden des ArL, Eitzer Strasse 34, Verden, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Uelzener Straße 40, Lüneburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, gemäß 80 VwGO beantragt werden. Im Auftrage ( Kracht )

3 Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg Geschäftsstelle Verden Bearbeitet von Herrn Lührs Datum Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen Besitzeinweisung in der vereinfachten Flurbereinigung Aller-Weser-Dreieck, Landkreis Verden Mit diesen Überleitungsbestimmungen wird nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand geregelt, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke. Die Grenzen der neuen Grundstücke werden mit Holzpfählen, versehen mit den Ordnungsnummern der angrenzenden Teilnehmer, kenntlich gemacht. Zeitpunkt der Übernahme der Landabfindungen Die Planempfänger können ihre Abfindungsgrundstücke sofort nach Räumung durch den alten Eigentümer in Besitz nehmen. Als Termine, bis zu denen die Grundstücke spätestens geräumt werden müssen, werden festgesetzt: a) für Acker mit Halmfrüchten außer mit Zwischenfrüchten der b) für den Acker mit Zwischenfrüchten der c) für Acker mit Hackfrüchten und Mais sowie mit sonstigen Früchten der d) für Acker mit Kartoffeln der e) für Grünland der f) für stillgelegte Flächen im Zuge der Flächenstilllegung der g) für Holzflächen der h) für die übrigen Flächen der Am Abend des festgesetzten Tages muss die Räumung vollständig erfolgt sein. Am folgenden Tag kann der neue Planempfänger mit der Bestellung beginnen und die noch nicht abgeräumten Reste der Pflanzen, Stauden oder dergl. auf Gefahr und Kosten des alten Eigentümers fortschaffen lassen. Stroh muss so kurz gehäckselt sein, dass eine einwandfreie Bewirtschaftung der Fläche möglich ist. Eitzer Straße Verden Telefon (04231) Telefax (04231)

4 Der bisherige Eigentümer ist hinsichtlich der Nutzung an Flächen, welche durch die vorläufige Besitzeinweisung einem anderen zugewiesen werden, in folgender Weise beschränkt: a) Er darf diese Fläche nach Aberntung der Hauptfrucht nicht mehr mit Nachfrüchten, Raufutter und dergl. bestellen, soweit die Aberntung nicht bis zum gewährleistet wird. Tut er dieses trotzdem, so geht das Eigentum an der Nachfrucht ohne Entschädigung auf den Empfänger über. Die mit Klee und Zwischenfrüchten bestandenen Flächen gehen ohne Entschädigung an den Planempfänger über. b) Unterliegt die Fläche ganz oder teilweise einem Antrag auf Greening-Prämie, so verschiebt sich der Besitzübergang für die Fläche oder Teilfläche auf den Über Greening-Anträge ist die Flurbereinigungsbehörde umgehend zu informieren. c) Er darf keinen Boden von diesen Flächen abfahren. Sollte dies trotzdem geschehen, so hat er dem Empfänger der Flächen den entstehenden Schaden zu ersetzen. Anderweitige Abmachungen unter den Beteiligten sind zulässig, werden aber vom Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg Geschäftsstelle Verden nicht beaufsichtigt. Weitere Regelungen: 1. Holzbestand Der Holzbestand geht auf den Planempfänger über, sofern keine Sonderregelungen vereinbart worden sind. Das sog. Kahlschlagen von Holzbeständen, das Fällen auch von einzelnen Bäumen und das Entfernen von Hecken ist untersagt. Auf die öffentliche Bekanntmachung vom bezüglich der zeitweiligen Einschränkung des Eigentums nach 34,85 FlurbG wird besonders hingewiesen. Soweit Holz den Besitzer wechselt, sollen sich die Beteiligten über die Entschädigung einigen. Kommt zwischen beiden keine Einigung zustande, so kann auf Antrag ein Geldausgleich durch das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg Geschäftststelle Verden festgesetzt werden. Anträge sind bis spätestens zu stellen. Spätere Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. In diesem Fall gehen Holz oder Bäume ohne Entschädigung in den Besitz des Planempfängers über. Der Planempfänger kann verlangen, dass Stubben und Wurzeln von während des Flurbereinigungsverfahrens geschlagenen Bäumen, Sträuchern und Hecken vom alten Eigentümer entfernt werden. 2. Obstbäume, Strauchobst Noch verpflanzbare Obstbäume und Beerensträucher können vom alten Eigentümer verpflanzt werden. Über die Entschädigung für stehen bleibende Obstbäume und Sträucher soll sich der Planempfänger möglichst mit dem alten Eigentümer einigen. Erfolgt diese nicht, so kann jeder von beiden bis zum die Festsetzung der Entschädigung nach 50 (2) FlurbG beantragen. Anträge, die nicht in dieser Frist gestellt sind, bleiben unberücksichtigt. In diesem Falle gehen die Obstbäume und sträucher ohne Entschädigung in den Besitz des Planempfängers über. 3. Wege, Gräben, Brücken usw. In den Teilen des Flurbereinigungsgebietes, in denen die neuen Wege und Gräben noch nicht ausgebaut oder noch nicht benutzbar sind, bleibt die Benutzung der alten Wege, Überfahrtsrechte und Gräben ohne Entschädigung an die Beteiligten, zu deren Plänen sie gehören, gestattet. Die alten Wege und Gräben dürfen daher erst dann eingezogen oder in einen unbrauchbaren Zustand versetzt werden, wenn die neuen hergestellt sind. Desgleichen dürfen Brücken und Durchlässe von den alten Eigentümern erst entfernt werden, wenn sie entbehrlich geworden sind. Nach beendetem Ausbau gelten alte Wege, Wegegerechtigkeiten und Wasserläufe als aufgehoben, soweit sie nicht im Flurbereinigungsplan aufrechterhalten werden sollen. Auf den Wegen ist das Wenden mit Wirtschaftsgeräten nicht zulässig. 4. Zäune, Schuppen, Pumpen, Unrat usw. Das Umsetzen bzw. Entfernen von Zäunen und Schuppen, Brunnen oder Pumpen, sowie die vollständige ordnungsgemäße Beseitigung von Unrat einschließlich ausrangierter Maschinen oder Maschinenteile müssen die Eigentümer grundsätzlich selbst auf eigene Kosten vornehmen. Alte Anlagen dieser Art, die bis zum nicht beseitigt sind, gehen ohne Entschädigung in den Besitz des Planempfängers über oder werden auf Kosten des Alteigentümers entfernt.

5 Bereits von Unterhaltungsverbänden bzw. von der Teilnehmergemeinschaft gesetzte Zäune sind von den Planempfängern zu übernehmen und zu unterhalten. 5. Mieten, Silos usw. Mieten, Silos usw. müssen bis zum beseitigt werden. Widrigenfalls kann der Planempfänger sie auf Kosten und Gefahr des bisherigen Bewirtschafters beseitigen lassen. 6. Durchlässe und Überfahrten Die Zuwegung zu den neuen Grundstücken über Wegeseitengräben durch Durchlässe usw. hat der Planempfänger auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Abmessungen, Lage und Anzahl der Durchlässe oder sonstige Überbrückungen in den Zuwegungen bestimmt die Flurbereinigungsbehörde in Verden im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und dem zukünftigen Eigentümer. Die Durchlässe oder sonstige Überbrückungen sind von den Empfängern der beteiligten Abfindungsgrundstücke zu unterhalten. Hierzu gehört auch, dass sie offen gehalten werden. 7. Düngerzustand Ein Ausgleich für den neuesten Düngerzustand findet nicht statt. 8. Pachtverhältnisse Bestehende Pachtverhältnisse werden durch die Flurbereinigung nicht aufgehoben, doch geht der Pachtanspruch des Pächters von dem alten Eigentum des Verpächters auf dessen Abfindung über. Auf dieser Grundlage sind die Pachtverhältnisse zwischen dem Pächter und dem Verpächter zu regeln. Einigen sich die Parteien nicht, so entscheidet auf Antrag die Flurbereinigungsbehörde nach Maßgabe der 68, 70 und 71 des Flurbereinigungsgesetzes. Im Falle de 70 Abs. 2 AAO. (Auflösung des Pachtverhältnisses wegen wesentlicher Erschwerung) ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge auf Regelung der Pachtverhältnisse sind spätestens 3 Monate nach Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen ( 66 (2), 71 FlurbG). 9. Nachbarrechtliche Bestimmungen Für Rechtsverhältnisse an den Grenzen und nachbarrechtliche Beschränkungen gelten die Bestimmungen des Nds. Nachbarrechtsgesetzes und der Nds. Bauordnung, soweit nicht in anderen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen abweichende Regelungen enthalten sind. Für landwirtschaftliche Grundstücke wird festgelegt, dass alle beweideten Grundstücke von den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten unter sinngemäßer Anwendung der 27 ff des Nds. Nachbarrechtsgesetzes einzufrieden sind. 10. Grenz- und Vermessungsmale Grenz- und Vermessungsmale (Steine, Kunststoffmarken, Rohre und dergl.) dürfen bei allen auszuführenden Arbeiten durch die Beteiligten nicht entfernt, verändert oder beschädigt werden. Darüber hinaus dürfen nach 9 Nds. Vermessungs- u. Katastergesetz die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungs- und Grenzmale nicht beeinträchtigt werden. Auf Wunsch des Planempfängers hat der bisherige Eigentümer die alten Grenzmale zu kennzeichnen, um Schäden an landwirtschaftlichen Geräten zu vermeiden. Die durch Holzpflöcke gekennzeichneten Grenzpunkte dürfen bei allen auszuführenden Arbeiten durch die Beteiligten nicht entfernt, verändert oder beschädigt werden. 11. Entscheidung in Zweifelsfällen In allen sich aus den Überleitungsbestimmungen ergebenden Zweifelsfällen entscheidet die Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. 12. Erzwingung von Handlungen oder Unterlassungen Für die Erzwingung der Anordnungen der Überleitungsbestimmungen gelten die Vorschriften des 137 FlurbG. Insbesondere können Handlungen, die nach den Überleitungsbestimmungen auszuführen sind, bei Unterlassung auf Kosten des Verpflichteten durch einen anderen vorgenommen werden. Werden Handlungen, die nach den Überleitungsbestimmungen zu unterlassen sind, trotzdem vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde ein Zwangsgeld bis zu 1.000,00 festsetzen.

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