Gemeinde Schkopau Amtsblatt
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1 Ausgabe 25 / 2010 Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Seite 1 von 10 Gemeinde Schkopau Amtsblatt Nummer: 25 / 2010 Bekanntmachungen der Gemeinde Schkopau ausgegeben am: Inhalt: Flurbereinigungsverfahren Milzau / Klobikau (NBS) Verf. Nr MQ 018 Beschluss vom Seite 1 Anlage 2: Flurstücksliste zur vorläufigen Anordnung vom Seite 5 Besitzregelungskarte Blatt 1 von 4... Seite 7 Besitzregelungskarte Blatt 2 von 4... Seite 8 Besitzregelungskarte Blatt 3 von 4... Seite 9 Besitzregelungskarte Blatt 4 von 4... Seite 10 Impressum... Seite 4 Öffentliche Bekanntmachung AMT FÜR LANDWIRTSCHAFT, FLURNEUORDNUNG UND FORSTEN SÜD MÜLLNERSTRASSE 59, WEISSENFELS Flurbereinigungsverfahren Milzau/Klobikau (NBS) Verf. Nr MQ 018 B E S C H L U S S vom I. Vorläufige Anordnung (Besitzentzug) - Nr. V Zur Bereitstellung von Flächen für die Realisierung des trassenfernen Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) wird hiermit gemäß 88 Absatz 3 in Verbindung mit 36 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom (BGBl. S. 546) zuletzt geändert durch Artikel 22 des Jahressteuergesetzes 2008 vom (BGBl. I S.3150), folgendes angeordnet: 1. Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zu dem in Nr. 2 benannten Zeitpunkt Besitz und Nutzung an folgenden Grundstücken bzw. Grundstücksteilen, die in den Besitzregelungskarten (Anlage 1) im Maßstab 1:2.500 vom und der Flurstücksliste (Anlage 2) bezeichnet sind, entzogen. Diese Anlagen sind Bestandteile der vorläufigen Anordnung.
2 Ausgabe 25 / 2010 Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Seite 2 von Gemäß 88 Absatz 3 in Verbindung mit 36 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes wird die DB Netz AG (Unternehmensträger) - vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, Regionalbereich Südost, Großer Brockhaus 5, Leipzig, auf Antrag vom zum in den Besitz der in der Besitzregelungskarte grün dargestellten und in der Flurstücksliste aufgeführten Flächen der Gemarkungen Milzau, Bad Lauchstädt, Klobikau, Hohenweiden und Knapendorf (siehe Anlagen 1 und 2) eingewiesen. Die DB Netz AG hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird. 3. Begründung Die DB ProjektBau GmbH plant und realisiert im Auftrag und für Rechnung der DB Netz AG den Neubau der Eisenbahnstrecke Erfurt Leipzig / Halle. Für den Planfeststellungsabschnitt 2.3/2.4 von Bau km 57,804 bis 80,474 wurde durch den Beschluss des Eisenbahn- Bundesamtes das gemäß 18 Allgemeines Eisenbahngesetz(AEG) v (BGBl I 1993 S.2378, 2396, berichtigt BGBl I 1994, S.2439) in seiner aktuellen Fassung erforderliche Baurecht geschaffen. Der Planfeststellungsbeschluss ist bestandskräftig und gemäß 20 Abs.5 S.1 AEG a.f. sofort vollziehbar. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind u. a. auch die frühzeitig zu realisierenden LBP-Maßnahmen Nr.60a (Anlage Baumreihe), Nr.66a (Umwandlung von Acker in Extensivgrünland und Uferstreifen), Nr.67b (Umwandlung von Acker in Extensivgrünland und Uferstreifen), Nr.74b (Anlage Feldholzinsel), Nr.75a (Umwandlung von Acker in Extensivgrünland und Uferstreifen), Nr.86 z.t. (Anlage Feldhecke) und Nr.91 Aufforstung (aus 2. Planänderung PFA2.3/2.4). Durch Beschluss der oberen Flurbereinigungsbehörde vom , Az MQ018, wurde für das Vorhaben gemäß 4, 87 FlurbG die Unternehmensflurbereinigung Milzau/Klobikau angeordnet. Die für die LBP-Maßnahmen erforderlichen Flächen sind im Verfahrensgebiet angesiedelt. Ein Flurbereinigungsplan wurde noch nicht ausgeführt. Nach 88 Absatz 3 in Verbindung mit 36 Absatz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde auf Antrag des Unternehmensträgers vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken durch eine vorläufige Anordnung regeln, wenn dies aus dringenden Gründen erforderlich ist. Solche dringenden Gründe sind im vorliegenden Fall gegeben. Dies folgt aus folgenden Erwägungen: Die Neubaustrecke Erfurt-Halle/Leipzig ist nach Maßgabe des Bundesschienenausbaugesetzes als vordringlicher Bedarf zu planen und zu bauen (vgl. Anlage1 zu BschwAG v (BGBl I S.1874), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl I S.2407)). Die einzelnen Baumaßnahmen für die Realisierung der Neubaustrecke sind vom Vorhabenträger in einen Rahmenterminplan eingeordnet. Das Ziel des Rahmenterminplanes ist die mittelfristige Realisierung des Gesamtvorhabens im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu gewährleisten. Dabei wird der Rahmenterminplan durch die Vorgaben des Planfeststellungs-beschlusses, logistische Zwänge und die äußeren Zwänge des Bauablaufes geprägt. Der Baubeginn im Planfesstellungsabschnitt 2.3/2.4 ist mit der Realisierung der Umverlegung der 110-kV-Leitung Reinsdorf - Lützkendorf (enviam), der Umverlegung der 380/220-kV- Freileitung (Vattenfall Europe Transmission GmbH) als Baufreiheitsmaßnahmen für die
3 Ausgabe 25 / 2010 Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Seite 3 von 10 Errichtung der NBS Erfurt Leipzig/Halle, der Realisierung der Straßenüberführung Kreisstraße K2156 Delitz am Berge-Bündorf, der Realisierung der Stöbnitztalbrücke, der Umsetzung von Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, der Durchführung von archäologischen Erkundungsarbeiten sowie der Errichtung des Osterbergtunnels bereits erfolgt. Mit dem Bau für die Realisierung des Streckengleises 4 wurde bereits begonnen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die für den Zeitraum ab dem eingeordnete Realisierung der genannten LBP-Maßnahmen als dringenden Grund im Sinne des 36 Abs. 1 S.1 FlurbG zu werten. II. Festsetzung der Geldabfindung für wesentliche Grundstücksbestandteile Auf den zu entziehenden Flächen (Gemarkung Milzau, Flur 11, Flurstück 25/2, Flur 12, Flurstück 71/14) befinden sich wesentliche Bestandteile (Bäume, Sträucher usw.), für die, im Falle einer notwendigen Beseitigung eine Bestandsbewertung und Entschädigung durch den Unternehmensträger erfolgt. III. Entschädigungen 1. Aufwuchsentschädigung Für die nach Ziffer I in Anspruch genommenen Flächen wird im Jahr 2010 in den gegebenen Fällen eine Aufwuchsentschädigung gewährt. 2. Besondere Nachteile Entstehen durch den Besitz- und Nutzungsentzug (siehe I.) für die einzelnen betroffenen Bewirtschafter besondere Nachteile oder Härten, so sind diese bis zum beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd anzuzeigen und zu begründen. 3. Nutzungsentschädigung In den Folgejahren wird, auf Grundlage der nachgewiesenen Rechtsansprüche für die in Anspruch genommenen Flächen Entschädigung in Höhe des jeweils aktuellen Deckungsbeitrags gezahlt. Empfänger der Entschädigung sind die Wirtschaftsbetriebe. Diese haben die fälligen Pachtzahlungen in voller Höhe an den Verpächter zu leisten. Die Pächter sind aufgefordert, sofern noch nicht erfolgt, das bestehende Pachtverhältnis dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd bis zum anzuzeigen. 4. Festsetzung der Ansprüche Nach 88 Absatz 3 in Verbindung mit 36 Absatz 1 ist die Flurbereinigungsbehörde berechtigt, die Entschädigung festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt somit durch gesonderten Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde. IV. Anordnung der sofortigen Vollziehung Der sofortige Vollzug wird hiermit angeordnet.
4 Ausgabe 25 / 2010 Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Seite 4 von 10 Begründung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erscheint angezeigt, damit die Bauausführung innerhalb des Rahmenterminplanes des Vorhabensträgers gewährleistet bleibt. Die Einhaltung dieses Bauzeitenplanes ist geboten, um einem auf die gesamte Strecke abgestimmten wirtschaftlich sinnvollen und umweltfreundlichen Bauablauf zu gestalten. Der im öffentlichen Interesse liegende Bau der Neubaustrecke und die damit verbundenen Vorteile für die Landesentwicklung der beteiligten Bundesländer würden sich unangemessen verzögern, wenn der Vorhabensträger die Entscheidung über etwaige Rechtsbehelfe gegen diese vorläufige Anordnung abwarten müsste. In der weiteren Erläuterung wird auf die ausführliche Begründung zu I / Pkt. 3 verwiesen. Somit besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung, welches die privaten Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer an der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe überwiegt. V. Hinweis Die vorläufige Anordnung, einschließlich Anlagen, liegt für die Dauer eines Monats während der allgemeinen Dienststunden im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59, Weißenfels zur Einsichtnahme der Beteiligten aus. VI. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb von 1 Monat Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd, Müllnerstraße 59 in Weißenfels einzulegen. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag nach Bekanntgabe des Beschlusses. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruches beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd maßgebend. Ronneburg SGL 22 - Dienstsiegel - m.d.w.d.g.b. Impressum: Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Herausgeber: Der Bürgermeister Gemeinde Schkopau Schulstraße 18, Schkopau Telefon: / Telefax: / Verantwortlich: Haupt- und Sozialamt Telefon: / Telefax: / rebhuhn@gemeinde-schkopau.de Druck / Layout: Gemeinde Schkopau Bezugsbedingungen: Das Jahresabonnement kostet 20,00 Euro. Diese sind im Voraus bar oder per Überweisung zu entrichten. Die Ausgaben gehen auf dem Postweg zu. Auflage: 90 Stück
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