Wir werden uns im Folgenden mit 5 Regelungen aus dem 5. Abschnitt beschäftigen:
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- Christel Böhmer
- vor 6 Jahren
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1 Humanitäre Aspekte des Zuwanderungsgesetzes Liebe Zuhörerinnen, erstmal möchte ich mich für die Einladung, bei Ihnen zu sprechen, sehr herzlich bedanken. Mein Name ist Nele Allenberg; ich bin juristische Referentin bei der Dienststelle des Bevollmächtigten des Rates der EKD, zuständig u.a. für die Bereiche Migration, Flucht und Asyl. Mein heutiges Thema ist ein Ausschnitt aus dem Thema, das Sie eben gehört haben. Während Frau Dr. Frings Ihnen eine Einführung in das Zuwanderungsrecht gegeben hat, werde ich mich mit den humanitären Aspekten des Zuwanderungsgesetzes beschäftigen. Von Interesse ist der Abschnitt 5: Aufenthalte aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Wenn Sie in Ihren Einrichtungen mit ausländischen Frauen zu tun haben, deren Aufenthaltsstatus vom Aufenthaltstatus ihres Mannes abhängt, vor dem sie gerade in das Frauenhaus geflohen sind oder die bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland wegen dieser Flucht vor ihrem Ehemann mit Verfolgung durch Familienangehörige rechnen müssen, werden Sie sich vielleicht des Öfteren mit den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt haben. Ich möchte Ihnen nun in den folgenden 20 Minuten einen Überblick über die Regelungen geben, die Ihnen in diesen Fällen vielleicht weiter helfen könnten. Die unvoreingenommene Lektüre der Verschriften lässt zunächst hoffen, dass das Zuwanderungsgesetz im Bereich der humanitären Aufenthaltsrechte tatsächlich Möglichkeiten gerade auch für Frauen bietet: Leider werden die Vorschriften von Bundesland zu Bundesland anders angewandt. Ende März hatte das Bundesinnenministerium zur Evaluation des Zuwanderungsgesetzes einen Praktikererfahrungsaustausch veranstaltet. Auf dem Podium saßen zum Thema "Humanitäre Aufenthalte" neben den Kirchen, u.a. Rechtsanwalt Reinhard Marx aus Frankfurt, ein Vertreter der Bundesländer - Herr Schmäing vom Hessischen Innenministerium - zwei Richter und der Vorsitzende der Häretfallkommission aus Nordrhein-Westfalen. Es zeigte sich vor allem eins: Die Regelungen, die den humanitären Aufenthalt im Gesetz regeln, sind durch die Auslegung in vielen Bundesländern so reduziert, dass sie vielen Menschen keine Chance auf ein Aufenthaltsrecht in Deutschland eröffnen. Das soll Sie aber nicht entmutigen: Vielmehr ist es wichtig, dass Sie - wenn Ihnen eine Frau gegenüber sitzt, die Sie für gefährdet halten - mit Beratungsstellen vor Ort zusammen arbeiten oder sie an RA vermitteln, die sich im Ausländerrecht gut auskennen. Wir werden uns im Folgenden mit 5 Regelungen aus dem 5. Abschnitt beschäftigen: I. 23 AufenthG Aufenthaltsgewährung durch die Obersten Landesbehörden (=Abschiebungsstoppregelung) II. 23 a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen (=Härtefallkommissionen) Aufenthalt aus humanitären Gründen III. 25 Abs. 5 AufenthG Abschaffung der Kettenduldung IV. 25 Abs. 2 AufenthG Flüchtlingsanerkennung: 60 Abs. 1 AufenthG V. 25 Abs. 3 AufenthG "Subsidiär Geschützte": 60 Abs. 2 (Folter), Abs. 3 (Todesstrafe), Abs. 5 (EMRK), Abs. 7 (konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) I. 23 AufenthG 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden
2 (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmte Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. (...) Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. (2)... Diese Regelung findet in der Praxis nicht allzu oft Anwendung. Das liegt zum einen an der Tatsache, dass seit Mitte der Neunziger Jahre die Innenministerkonferenz (IMK) verabredet hat, solche Regelungen im Konsens zu treffen. Die IMK ist das Treffen aller Innenminister und -senatoren der Länder und des Bundes, das zwei Mal im Jahr stattfindet. Anfang 2005 entschied sich die Innenministerkonferenz - seit langer Zeit mal wieder - für einen dreimonatigen Abschiebestopp in die vom Tsunami betroffenen Gebiete - unter Umständen mitgerissen von der Welle der Hilfsbereitschaft und wohl auch geschuldet der ausführlichen Medienberichterstattung. Nur in Ausnahmefälle entscheidet sich ein Bundesland im Alleingang - entgegen des Votums der Innenministerkonferenz - für einen Abschiebestopp. Ein löbliches Beispiel ist das Land Mecklenburg Vorpommern, das nun im Mai einen sechsmonatigen Abschiebungsstopp nach Togo verhängt hat, wo die Menschenrechtslage tatsächlich sehr unsicher ist und Berichten von amnesty international zufolge die Menschen willkürlicher Gewalt ausgesetzt sind. Die Frauen, mit denen Sie zu tun haben, werden aber nicht unbedingt aus einem Land kommen, in das aufgrund eines Abschiebestopps nicht abgeschoben werden kann. Außerdem vermittelt ein Abschiebungsstopp keinen regulären Aufenthaltstatus - die Betroffenen erhalten lediglich eine Duldung. Das ist nichts anderes als die offizielle Aussetzung der Abschiebung, die in regelmäßigen Abständen verlängert werden muss. An eine Duldung knüpfen sich vergleichsweise nur eingeschränkte Rechte, beispielsweise der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die allerdings gem. 2 AsylbwLG in den ersten 36 Monaten im Vergleich zu den Regelsätzen der sozialen Transfairleistungen gekürzt sind, bzw. aus Sachleistungen bestehen. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist nach dem Vorrangprinzip der Beschäftigungsverfahrensverordnung eingeschränkt. II. 23 a AufenthG Die nächste - für Sie unter Umständen interessantere - Regelung ist der 23a AufenthG, auf dessen Grundlage die Härtefallkommissionen in den Ländern eingerichtet wurden: 23a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen (1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach 68 AufenthG abgegeben wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichem Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren und Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 (...) zu bestimmen (...). Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommissionen sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt vorraus, dass nach den Feststellungen der
3 Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. (3) (...) 23a AufenthG stellt im bundesdeutschen Recht ein Novum dar: Es ist das erste Mal, dass die Rechtsgrundlage für die Einrichtungen von Härtefallkommissionen (HFKs) in das Bundesgesetz übernommen worden ist. Zwar hatten die vier Bundesländer Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen schon vor dem Zuwanderungsgesetz eine HFK - allerdings basierte diese nicht auf einer bundeseinheitlichen Regelung. Mittlerweile haben 12 Bundesländer eine HFK eingerichtet - in drei Bundesländern - nämlich Hamburg, Niedersachsen und Hessen - nehmen Petitionsausschüsse die Aufgabe der Härtefallkommissionen wahr. In Bayern, das als letztes Bundesland noch zögerte, soll nun auch bald eine HFK eingerichtet werden. Wie funktioniert das? Wie erhält man als Ausländerin eine Aufenthaltserlaubnis als Härtefall? Damit haben Sie bestimmt alle schon zu tun gehabt: Die Praxis ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, aber im Grundsatz läuft es folgendermaßen ab: Eine Ausländerin wendet sich alleine oder vermittelt durch einen RA oder eine Beratungsstelle an ein Mitglied der HFK oder - wenn das eingerichtet wurde - an die Geschäftsstelle der HFK. Das ergibt sich aus Absatz 2 Satz 2: "Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig." Das heißt, es gibt keine Möglichkeit, selbst seinen Antrag in einer HFK vorzustellen - vielmehr wird jeder Fall von einem Mitglied der Härtefallkommissionen oder der Geschäftstelle eingebracht. Die Ausländerin muss die Voraussetzungen erfüllen, die die HFK VO aufstellt - die sind in jedem Bundesland anders, aber im wesentlichen muss sie sich integriert haben, muss deutsch sprechen, ihre Kinder müssen der Schulpflicht nachgekommen sein. Im besten Fall haben die Kinder gute Noten. Außerdem darf sie keine Ausschlussgründe verwirklichen - also möglichst keinen oder geringen Sozialhilfebezug, keine Straftaten, keine "herausgezögerten Asylverfahren". Auch da kommt es sehr auf das jeweilige Bundesland an und es lohnt sich unbedingt, sich mit einer Beratungsstelle oder einem fachkundigen RA in Verbindung zu setzen. Nehmen wir an, die Ausländerin erfüllt diese Voraussetzungen und hat auch noch das Glück, dass sich die Vertreter der staatlichen Seite - zumeist ist ein Vertreter des Innenministeriums oder des Sozialamtes dabei - überzeugen lassen: Dann erteilt die HFK ein positives Votum. Dieses Votum - das Härtefallersuchen - richtet die HFK an den Innenminister oder die Ausländerbehörde, die dann - das lesen Sie in Absatz 1 Satz 1 - im Wege des Ermessens entscheiden kann - aber nicht muss - dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Weder gegen die Entscheidung der HFK noch des Innenministeriums kann die Ausländerin gerichtlich vorgehen - wie man in Absatz 1 Satz 4 (Innenministerium) und Abs. 2 Satz 3 (HFK) nachlesen kann. Es handelt sich vielmehr um ein "Gnadenrecht". Die Oberste Landesbehörde muss ihre ablehnende Entscheidung nicht begründen - der Berliner Innensenator hat beispielsweise im letzten Jahr c.a. 1/3 der von der Härtefallkommission vorgetragenen Ersuchen abgelehnt. Viele Nichtregierungsorganisationen und die beiden großen Kirchen haben sich vehement für die Einrichtung von HFKs eingesetzt. Es erschien als eine gute Lösung, in besonderen Ausnahmefällen - in Härtefällen - eine Einzelfallgerechtigkeit herbeizuführen, die das Gesetz so nicht erlaubt. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis ist nämlich gerade nicht, dass die Ausländerin alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt, die das Gesetz sonst aufstellt ( 23 a Abs. 1 S. 1). Dennoch hängt die Frage, ob eine HFK wirklich für Härtefälle eine Lösung darstellt, von der Handhabe der anderen humanitären Aufenthaltsrechte ab. Als nächste Norm werden wir den 25 Abs. 5 AufenthG betrachten, nach dem Duldungsinhabern, die auf absehbare Zeit Deutschland nicht verlassen können, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte. In vielen Bundesländern ist die Auslegung dieser Vorschrift jedoch so restriktiv, dass sich die Menschen - in Ermangelung von Alternativen - an die HFKs wenden. Nur in den Bundesländern, die eine großzügige Auslegung von
4 25 Abs. 5 AufenthG betreiben wie beispielsweise Schleswig Holstein oder Rheinland Pfalz, kann sich die HFK mit tatsächlichen Härtefällen befassen. Ein letztes Wort zu den HFKs: Viele Fälle scheitern an den zu restriktiv formulierten Ausschlussgründen: Gutes Beispiel hierfür ist der Fall von Zahra Kameli, der Iranerin, die zum Christentum konvertiert ist und über den Anfang 2005 in der Presse breit berichtet wurde. Wegen der Tatsache, dass sie ihren Mann verlassen hatte und eine außereheliche Beziehung eingegangen war, befürchtete man bei einer Abschiebung drastische Maßnamen seitens ihres Ehemannes oder des Staates. Schily empfahl dem schon in Niedersachen existierenden Petitionsausschuss (der dort die Aufgaben der HFK wahrnimmt), der Iranerin als Härtefall ein Bleiberecht einzuräumen. Das hat der Petitionsausschuss auch getan. Hätte er sich dabei allerdings an seine eigene Geschäftsordnung gehalten, wäre das nicht möglich gewesen. Denn die sieht vor, dass Personen von der Härtefallregelung ausgeschlossen sind, die entweder Sozialhilfe bezogen haben oder bei denen der Abschiebungstermin schon fest stand. Das war bei der Iranerin beides der Fall. III. 25 Abs. 5 AufenthG Das ist für Sie wohl die relevanteste Norm. Diese Norm sollte das Ende der Kettenduldungen einläuten: Geduldete können nach 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten werden, wenn ihre Ausreise aus rechtlichen (z.b. weil die Person unter einer schweren Krankheit leidet, die im Herkunftsland nicht behandelt werden kann) oder tatsächlichen Gründen (z.b. weil es keine Flugverbindungen in das Herkunftsland gibt) unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Ausländer das Ausreisehindernis selbst verschuldet. Nach 18 Monaten soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 25 Abs. 5 AufenthG: Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Die Kirchen und Nicht-Regierungsorganisationen haben die Einführung des 25 Abs. 5 AufenthG und v.a. seine Intention, die Praxis der Kettenduldungen einzuschränken, sehr begrüßt. Es wurden jedoch von Anfang an auch kritische Stimmen laut und leider haben diese Skeptiker Recht behalten. Im Wortlaut der Norm verbirgt sich nämlich ein Tatbestandsmerkmal, das in einigen Bundesländern eine großzügige und somit wirkungsvolle Anwendung der Regelung verhindert. Oder zugespitzt: auf das sich einige Bundesländer stützen, um eine großzügige Anwendung zu verhindern: Ausreise. Es soll Ausländern nämlich nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn nicht ihre Abschiebung in das Herkunftsland unmöglich ist, sondern wenn ihre Ausreise unmöglich ist. Eine Ausreise - zur Not im Wege eines Krankentransportes oder - wie im Falle von Minderheiten in den Kosovo - ohne dass die Personen in ihren Herkunftsländern sicher sind - ist jedoch immer denkbar. Einige Bundesländer, insbesondere Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, lösen das Problem, in dem sie prüfen, ob eine Rückreise für die Betroffenen zumutbar ist. Dabei wird z.b. berücksichtigt, wie lange ein Ausländer in Deutschland gelebt hat. Diese Länder haben seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes auch tatsächlich eine Anzahl von Aufenthaltserlaubnissen an Duldungsinhaber erteilt.
5 Zahlen: Schleswig-Holstein: bis August 05: 472 Personen Rheinland-Pfalz: bis Mitte 05: 446 Personen. In anderen Bundesländern wie Hessen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen wird bei der Unmöglichkeit der Ausreise nicht oder nur sehr eingeschränkt geprüft, ob die Rückreise zumutbar ist. Dort sind kaum Aufenthaltserlaubnisse nach 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden - dafür ist der Andrang bei den Härtefallkommissionen hoch. Angesichts der ca Menschen mit Duldung - zum Teil leben die Betroffenen über 10 Jahre in diesem Zustand - ist der Umgang der Bundesländer mit 25 Abs. 5 AufenthG sehr ernüchternd. Die Kirchen und Pro Asyl fordern deshalb seit geraumer Zeit eine Bleiberechtsregelung für Menschen, die lange in Deutschland leben. So die IMK will, kommt diese Regelung in diesem Herbst. IV. 25 Abs. 2 AufenthG Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass der 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt. 60 Abs. 1 AufenthG regelt die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - so steht es auch seit dem Zuwanderungsgesetz im Wortlaut des Gesetzes. 60 Abs. 1 AufenthG Eine Abschiebung ist nach 60 Abs. 1 AufenthG verboten, wenn eine Person in seinem Herkunftsland an seinem Leben oder seiner Freiheit bedroht ist, und zwar wegen seiner Rasse seiner Religion seiner Staatsangehörigkeit wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung. Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ist dabei vor allem neu, dass eine Person auch als Flüchtling anerkannt werden kann, wenn sie geschlechtsspezifischer und nicht staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist. Damit sind erstmals - zumindest theoretisch - Fallkonstellationen abgedeckt, die in spezifischer Weise Frauen betreffen. Denn unter geschlechtsspezifischer Verfolgung sind all jene Formen von Verfolgung zu verstehen, in denen das Geschlecht der Grund für die Verfolgung ist - wenn also Frauen verfolgt werden, weil sie Frauen sind. Darunter können die folgenden Unterdrückungsformen fallen, die sie bestimmt zum Teil aus Ihrer Arbeit in den Frauenhäusern kennen: 1. Die Frau hat Angst, in ihrem Herkunftsland zwangsverheiratet zu werden, 2. Ihr drohen körperliche Misshandlungen bis hin zu Tötung, weil sie sich nicht entsprechend dem Verhaltenskodex für Frauen in dem jeweiligen Land verhält (z.b. als Strafe nach der Scharia durch den Staat oder als sog. Ehrenmord durch Familienmitglieder), 3. Drohender Mitgiftmord, 4. Vergewaltigungen als militärisches Mittel in kriegerischen Auseinandersetzungen, 5. und: drohende Genitalverstümmelungen (sog. Beschneidungen).
6 Wichtig ist dabei, dass neben der geschlechtsspezifischen Verfolgung auch die nicht staatliche Verfolgung in das Gesetz aufgenommen wurde, weil viele der genannten Taten nicht vom Staat, sondern von Familienangehörigen begangen werden. Für Ihre Arbeit ist dabei entscheidend: 1. Diese Handlungen müssen der Frau noch aktuell drohen: eine Genitalverstümmelung in der Vergangenheit löst keine Anerkennung als Flüchtling mehr aus - sehr wohl aber die drohende Genitalverstümmelung einer Tochter. Dazu gibt es schon positive Rechtsprechungsbeispiele. 2. Die Gefahr für die Frau muss vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt werden. Geht eine Ausländerin ohne Beratung in die Anhörung vor dem Bundesamt sind ihre Chancen auf Anerkennung nahezu aussichtslos. Hier ist eine Zusammenarbeit und eine umfassende Vorbereitung und Begleitung der Ausländerin durch Beratungsstellen, beispielsweise durch eine Asylgruppe von amnesty international oder einer kirchlichen Beratungsstelle unerlässlich. V. 25 Abs. 3 AufenthG Die letzte Vorschrift möchte ich zu dem 25 Abs. 5 AufenthG - dem Kettenduldungsabschaffungsparagraphen - abgrenzen. Einer Person kann bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland auch dann eine Gefahr für Leib und Leben drohen, wenn sie kein Flüchtling ist - eben weil ihr keine Verfolgung wegen ihrer Religion, ihrer Rasse oder ihrer politischen Überzeugung droht. Die relevanten Abschiebungsverbote sind in den folgenden Absätzen des 60 AufenthG geregelt: 60 Abs. 2 AufenthG Folter Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. 60 Abs. 3 AufenthG - Todesstrafe Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht ( ) 60 Abs. 5 AufenthG Verletzung von Rechten aus der EMRK Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (...) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 60 Abs. 7 AufenthG Konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach 60a Abs. 1Satz 1 berücksichtigt. Das kann dann der Fall sein, weil ihr konkret Folter droht (z.b. i.r. einer mafiaähnlichen Struktur oder im Falle von Frauen, die zuvor als Zwangsprostituierte tätig waren) oder weil ihr nach einem unfairen Verfahren die Todesstrafe droht (z.b. als Folge einer Straftat). In diesen Fällen soll dem Ausländer nach 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Unterschied zu 25 Abs. 5 AufenthG besteht zunächst darin, dass bei 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, das bedeutet, dass eine Aufenthaltserlaubnis im Regelfall zu erteilen ist, wenn nicht eine atypische Sondersituation vorliegt. 25 Abs. 5 AufenthG steht demgegenüber im Ermessen der Behörde. Außerdem wird das Vorliegen der Abschiebungsverbote vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens geprüft. Es gilt dabei
7 das vorhin Gesagte: bevor eine Frau in das Verfahren vor dem Bundesamt geschickt wird, rate ich dringend zu einer Beratungsstelle zu gehen. Ein weiterer wichtiger Unterschied sind die im Vergleich zu 25 Abs. 5 AufenthG erweiterten sozialen Rechte 1 : Beispielweise ist der Bezug von sozialen Leistungen nach SGB II und XII möglich Inhaberinnen einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG haben lediglich Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Darüber hinaus besteht wenn auch unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familiennachzug ( 29 Abs. 1 und 3, 30 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 AufenthG). Das haben Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG nicht. Auch in Bezug auf die Krankenversicherung sind Inhaber und Inhaberinnen einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG besser gestellt, als diejenigen, die nur eine Arbeitserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG besitzen. Ich hoffe, ich habe Ihnen einige Anregung vermitteln können, und freue mich nun über Ihre Nachfragen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 1 Zu Fragen, welche Rechte sich aus welchem Status ergeben, ist folgende Broschüre sehr zu empfehlen: Stefan Keßler: Nach dem Asylverfahren, Ratgeber für die Arbeit mit Flüchtlingen und geduldeten Personen, 2006
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