Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht
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- Stephanie Auttenberg
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1 Stand: 2007 Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht Das Recht der schwerbehinderten Menschen ist seit Oktober 2000 im Sozialgesetzbuch IX geregelt. In der darauf folgenden Zeit wurden die gesetzlichen Grundlagen insbesondere im Hinblick auf die Integration in das Arbeitsleben angepasst, erstmalig zum Im folgenden sind die aus Arbeitgebersicht wesentlichen Inhalte des Schwerbehindertenrechts im Überblick dargestellt. 1. Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber Die Beschäftigungspflichtquote wurde - bereits ab auf 5 % festgeschrieben. Ein Arbeitgeber, der über mindestens 20 anrechenbare Arbeitsplätze verfügt, hat auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen bevorzugt zu berücksichtigen. Bei der Berechnung sich ergebender Bruchteile von 0,50 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern mit bis zu 59 Arbeitsplätzen abzurunden: Anrechenbare Arbeitsplätze Zu beschäftigende Schwerbehinderte (Pflichtzahl) Quote 5 % Die Festlegung der 5 %-Quote ist zwar nunmehr unbefristet, unterliegt jedoch einem Prüfvorbehalt: Die Bundesregierung hat bis zum 30. Juni 2007 die Höhe der Pflichtquote zu überprüfen.
2 2 2. Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtplatzzahl - Anrechnungsregelung Kein Arbeitsplatz im Sinne des Gesetzes sind diejenigen Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Erziehungsurlaub/Elternzeit, unbezahlten Urlaub oder wegen Bezug einer Rente auf Zeit ruht, solange für sie ein Vertreter eingestellt ist. Altersteilzeitbeschäftigte in der Freistellungsphase werden ebenfalls bei der Ermittlung der Beschäftigungspflicht nicht berücksichtigt, so lange für sie eine Vertretung eingestellt werde. Bei der Berechnung sind diese Arbeitsplätze somit nicht zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtplatzzahl werden Auszubildende nicht mitgezählt. Arbeitsplätze gelten nicht als Stellen im Sinne des Gesetzes, auf denen Arbeitnehmer wöchentlich weniger als 18 Stunden beschäftigt werden. Die Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze wurde erweitert. Neben der Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen in Teilzeittätigkeit von weniger als 18 Stunden pro Woche auf einen Pflichtarbeitsplatz bestehen noch weitere Anrechnungsmöglichkeiten, insbesondere: Altersteilzeitarbeitsplätze mit weniger als 18 Stunden wöchentlich Anrechnung schwerbehinderter Auszubildender während der betrieblichen Phase einer überbetrieblichen Ausbildung auf zwei Pflichtarbeitsplätze Anrechnung bei Übernahme eines schwerbehinderten Menschen in ein Beschäftigungsverhältnis nach abgeschlossener Ausbildung (auch wenn die Ausbildung durch einen anderen Arbeitgeber erfolgt ist) im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze 3. Ausgleichsabgabe Kommt der Arbeitgeber nicht seiner Beschäftigungspflicht nach, so hat er eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist abhängig davon, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Beschäftigungsquote nicht erfüllt. Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz: 105 bei einer Erfüllungsquote von 3 % bis unter 5 % 180 bei einer Erfüllungsquote von 2 % bis unter 3 % 260 bei einer Erfüllungsquote von 0 % bis unter 2 %.
3 Folgende Sonderregelungen sind zu beachten: 3 Weniger als 40 zu berücksichtigende Arbeitsplätze und Beschäftigung von weniger als 1 Schwerbehinderten: 105 Weniger als 60 zu berücksichtigende Arbeitsplätze und Beschäftigung von weniger als 2 Schwerbehinderten: 105 Weniger als 60 zu berücksichtigende Arbeitsplätze und Beschäftigung von weniger als 1 Schwerbehinderten: Dynamische Entwicklung der Ausgleichsabgabe Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße in der Sozialversicherung nach 18 Abs. 1 SGB IV (2004: 2.415,00 /Monat im Westen, 2007: 2.450,00 /Monat). Sie erhöht sich zum 01. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung um wenigstens 10 % erhöht hat. Seit 2004 ergab sich jedoch keine Veränderung der Höhe der Ausgleichsabgabe. 5. Was hat der Arbeitgeber bei Personalentscheidungen zu beachten? Die gesetzliche Regelung über die Pflichten des Arbeitgebers und die Rechte des Schwerbehinderten, 81 SGB IX, enthält folgende wesentliche Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden können. Der Arbeitgeber hat frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt aufzunehmen. Das Arbeitsamt hat dem Arbeitgeber geeignete Schwerbehinderte vorzuschlagen. Der Arbeitgeber hat unmittelbar nach Eingang der Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes und vorliegender Bewerbungen von Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten. Wenn der Arbeitgeber die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt und die Schwerbehindertenvertretung mit einer Entscheidung über die Besetzung freier Arbeitsplätze nicht einverstanden ist, ist die beabsichtigte Entscheidung unter Darlegung der Gründe zu erörtern. Dabei ist der betroffene Schwerbehinderte zu hören. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Die schuldhafte Nichteinhaltung der Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, führt jedoch nicht zu einem Einstellungsanspruch. Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidungsgründe des Arbeitgebers ist jedoch möglich.
4 4 6. Ansprüche des Schwerbehinderten Schwerbehinderte haben insbesondere Anspruch auf: Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens, Erleichterungen in zumutbarem Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung, behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Gestaltung der Arbeitszeit. Ein Anspruch besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit staatliche oder berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften entgegenstehen. 7. Anspruch auf Teilzeitarbeit Der Arbeitgeber hat die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern. Ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nur dann, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Teilzeittätigkeit für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit Arbeitsschutzvorschriften entgegenstehen. Der Teilzeitanspruch im Sinne des SGB IX entsteht unmittelbar mit Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und kann jederzeit - ohne an Formen oder Fristen gebunden zu sein - verlangt werden. Es ist zudem der unter bestimmten Voraussetzungen bestehende allgemeine Anspruch des Arbeitnehmers auf Reduzierung der Arbeitszeit zu berücksichtigen (s. unser Merkblatt Teilzeit ). 8. Besonderer Kündigungsschutz Bekanntlich bedarf es zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (s. unser Muster: Antrag an das Integrationsamt zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen). Fehlt die Zustimmung, so ist die Kündigung nichtig. Wesentliche Ausnahmen: Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestand das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate.
5 5 Der Kündigungsschutz entfällt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen und nicht offenkundig ist. Aber: Der Kündigungsschutz bleibt bestehen, wenn der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor Zugang der Kündigung gestellt wurde und das Versorgungsamt ohne Verschulden des Antragstellers noch keine Festsetzung treffen konnte so die Auslegung des Gesetzes durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter. Zu den Fällen der Betriebsschließung und der Insolvenz wird die Zustimmung des Integrationsamtes nach vier Wochen fingiert. In Zukunft ist die zusätzliche Stellungnahme der Agentur für Arbeit nicht mehr erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Nach Zugang der Zustimmung des Integrationsamtes muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Kündigung erklären, d. h., in diesem Zeitraum muss die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen sein. Ansonsten muss das Zustimmungsverfahren erneut angestrengt werden. 9. Zusatzurlaub Der Zusatzurlaub beträgt nach wie vor fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr. Bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Laufe des Kalenderjahres wird der Zusatzurlaub gequotelt nach folgender Regelung: Für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis bestehenden Schwerbehinderteneigenschaft besteht ein Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im gesamten Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gekürzt werden. Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend auf das vorherige Kalenderjahr festgestellt, so kann auch noch der Zusatzurlaub auf das folgende Kalenderjahr im Rahmen der gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Regelungen übertragen werden. 10. Mehrarbeit Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt, 124 SGB IX. Diese Vorschrift kann weder einzelvertraglich noch durch Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Mehrarbeit ist diejenige Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich hinausgeht.
6 11. Gleichgestellte behinderte Menschen 6 Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht finden oder behalten können. Gleichgestellte behinderte Menschen haben nahezu die gleiche Rechtsstellung wie schwerbehinderte Menschen. Ausnahme: Es besteht kein Anspruch auf den Zusatzurlaub. 12. Gibt es finanzielle Förderungen an den Arbeitgeber durch die Agentur für Arbeit bei Beschäftigung von Schwerbehinderten? Die Agentur für Arbeit bietet viele Förderprogramme zur Integration von schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben. Eine Anfrage vor Ort kann daher sehr hilfreich sein. Hinweis: Einige Zuschüsse sind anteilig zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb einer Nachbeschäftigungsfrist beendet wird. Daher vor Abschluß eines geförderten Arbeitsverhältnisses auf ggfs. bestehende Rückzahlungsklauseln achten. Hinweis: Achtung: Dieses Merkblatt der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen e. V. ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.
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