Aktuelle Energiepolitik aus Sicht des SMUL

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1 12. Sächsische Biogastagung am 11. Oktober 2016 in Groitzsch EEG 2017 u.a. Regelungen zur Biomasse Aktuelles zur AwSV Aktuelles zur Düngeverordnung (DüV) Hinweis: Alle Inhalte bilden den aktuellen Kenntnisstand ab! Im Rahmen der weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich dazu Veränderungen ergeben! Entwurf Klimaschutzplan Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 1

2 Grundlegende Eckpunkte des Gesetzes: - Paradigmenwechsel Weg vom System der Festvergütung, Hin zum Ausschreibungssystem bei allen Technologien - Förderzeitraum 20 Jahre (Bestandsanlagen Biogas: 10 Jahre) - angestrebte Zubaupfade (MW brutto) Windenergie an Land Windenergie auf See Photovoltaik Biomasse Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 Gesetzgebungsverfahren: / : Vorlage 1. und 2. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) : Länder- und Verbändeanhörung durch BMWi - Sachsen forderte: - die Aufnahme einer konkrete Regelung für Biomasseanlagen, deren 20-jähriger Förderzeitraum in den nächsten Jahren ausläuft, in das Gesetz; - ein Ausschreibungsvolumen von mindestens 200 MW Bemessungsleistung, davon maximal 100 MW für Neuanlagen; - einen Festvergütungsanspruch für Kleingülleanlagen bis zu 150 kw nicht wie im Entwurf vorgesehen von bis zu 75 kw um noch vorhandene Güllepotenziale zum Vorteil des Klimaschutzes wirtschaftlich erschließen zu können; Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 2

3 Gesetzgebungsverfahren: - Mai 2016: zwei Sondersitzungen der Ministerpräsidenten - Einigung zwischen Bundesregierung und Bundesländer: - Das System der Festvergütung wird durch ein Ausschreibungssystem in fast allen Technologien der erneuerbaren Energien ersetzt und gilt für Biomasseanlagen ab 150 kw und für alle anderen Anlagen ab 750 kw; - Bei Biomasse sollen auch Bestandsanlagen an den Ausschreibungen teilnehmen können; - Festlegung der Zubaupfade; : Bundeskabinett hat die vom BMWi vorgelegte EEG-Reform beschlossen Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 Gesetzgebungsverfahren: : Stellungnahme des Bundesrates Ablehnung der Sächsischen Anträge zu den Themen: - Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen Biogas- und Photovoltaik-Dachanlagen trotz Ausschreibung und - Anhebung der Bagatellgrenze von 75 kw auf 150 kw installierte Leistung für neue Kleingülleanlagen - Juli 2016: öffentliche Anhörung im Ausschuss Wirtschaft und Energie sowie Beratung Verabschiedung im Bundestag - ab Juli 2016: Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission : In-Kraft-Treten des Gesetzes Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 3

4 Eckpunkte zu Regelungen für Biogasanlagen: a) Ausschreibungspflicht gilt für Neuanlagen ab 150 kw installierter Leistung und generell für Bestandsanlagen - Gebotstermin: jährlich zum 1. September - Neuanlagen ab 150 kw installierter Leistung - Anlage darf noch nicht in Betrieb genommen worden sein; - Erteilung der Bau- /BImSchG-Genehmigung mind. 3 Wochen vor Gebotstermin; - Meldung der genehmigten Anlage an das Register mind. 3 Wochen vor Gebotstermin; - Höchstgebotswert in 2017: 14,88 Ct/kWh, dann jährliche Verringerung um 1 %; - Höhe der Marktprämie von der Höhe des Gebotes abhängig (Gebotspreisverfahren); - Flexibilitätszuschlag nur für Anlagen bei Bereitstellung flexibler installierter Leistung (40 EUR/kW installierter Leistung und Jahr; max. 20 Jahre); Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 Eckpunkte zu Regelungen für Biogasanlagen: a) Ausschreibungspflicht gilt für Neuanlagen ab 150 kw installierter Leistung und generell für Bestandsanlagen - Bestandsanlagen - dürfen nur noch eine Förderlaufzeit von maximal 8 Jahren nach alten EEG haben; (d.h. in 2017 können nur Bestandsanlagen an Ausschreibungen teilnehmen, die vor dem in Betrieb gingen); - Anschlussförderung max. 10 Jahre, Zeitraum kann nicht nochmal verlängert werden; - Die Anlage gilt ab diesem Tag als neu in Betrieb genommen! Es gelten die Rechte und Pflichten wie für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen werden; - Höchstgebotswert in 2017: 16,90 Ct/kWh, dann jährliche Verringerung um 1 %; - Flexibilitätsprämie nur für Anlagen bei Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung, die vor dem in Betrieb genommen worden sind (130 EUR/kW flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr); - bei Bestandsanlagen ab 150 kw installierter Leistung + Höhe der Marktprämie von der Höhe des Gebotes abhängig (Gebotspreisverfahren); - bei Bestandsanlagen unter 150 KW installierter Leistung (keine Mindestgebotsmenge) + Marktprämie abhängig vom Gebotswert des höchsten Gebots, das in der jeweiligen Ausschreibungsrunde noch einen Zuschlag erhalten hat (Einheitspreisverfahren); Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 4

5 Eckpunkte zu Regelungen für Biogasanlagen: b) Neuanlagen unter 150 kw installierter Leistung - Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber den gesamten erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und durch ein Netz geleitet wird; - max. Anteil Getreidekorn oder Mais in 2017/18: 50 Masse%, 2019/20: 47 Masse% 2021/22: 44 Masse%; - Flexibilitätszuschlag nur für Anlagen bei Bereitstellung flexibler installierter Leistung (40 EUR/kW installierter Leistung und Jahr; max. 20 Jahre); - mit installierter Leistung bis zu 100 kw - erhalten gesetzliche Einspeisevergütung (13,32 Ct/kWh Bemessungsleistung anzulegender Wert abzgl. 0,20 Ct/kWh und halbjährlicher Degression von 0,5% ab 2. Quartal 2017); - mit installierter Leistung zwischen 100 kw und 150 kw - grundsätzlich Direktvermarktungspflicht!!! - können aber für max. 3 aufeinanderfolgende Monate und insgesamt bis zu 6 Kalendermonate im Jahr 80 % von der Einspeisevergütung als Ausfallvergütung erhalten (z.b. weil sie keinen Direktvermarkter finden, der ihren Strom abnimmt); Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 Eckpunkte zu Regelungen für Biogasanlagen: c) Kleingülleanlagen bis zu 75 kw installierter Leistung - Stromerzeugung am Standort der Biogaserzeugungsanlage; - Einsatz von mind. 80 Masseprozent an Gülle (kein Geflügelmist u. trockenkot); - erhalten gesetzliche Einspeisevergütung (23,14 Ct/kWh Bemessungsleistung anzulegender Wert abzgl. 0,20 Ct/kWh und halbjährlicher Degression von 0,5% ab 2. Quartal 2017); Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 5

6 Aktuelles zur AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) - Ziel: Ablösung der bisher geltenden Länderverordnungen - regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom Heizölbehälter über Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen - regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die techn. Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen - Februar 2014 Verabschiedung des Entwurfs vom Bundeskabinett - Mai 2014 Zustimmung durch Bundesrat unter Berücksichtigung bestimmter Maßgaben Beschluss der Länder im Bundesrat: Aufnahme einer Regelung zu Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlagen) in die AwSV als Anlage 7 Abstimmung zwischen den Ressorts der Bundesregierung zu den Beschlüssen ist noch nicht abgeschlossen! Problem: Anforderungen an Bestandsanlagen wegen Bestandschutz Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 Aktuelles zur AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) - September/Oktober 2016 Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategische Umweltprüfung (SUP) - Dezember 2016 Abschluss der SUP Infos unter - stoffe/awsv-verordnung/ Anforderungen für die Neuerrichtung von Biogasanlagen (BGA) - Umwallung für oberirdische Gärrestlager (flüssig): mind. im Volumen des größten Behälters - mindestens 9 Monate Lagerkapazität für Gärreste (zur Verwendung als Düngemittel) - Prüfung durch Sachverständige (beim ausschl. Einsatz von Substraten landw. Herkunft) -> verschiedene Intervalle -> 100 m³ vor Inbetriebnahme und bei einer wesentlichen Änderung -> m³ aller 5 Jahre und bei Stilllegung - Unzulässigkeit von Erdbecken für die Lagerung von Gärresten - Unterirdische Behälter in Schutzgebieten sind doppelwandig, mit Leckanzeigesystem auszuführen Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 6

7 Aktuelles zur AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) Anforderungen für die Neuerrichtung von Biogasanlagen (BGA) - Fachbetriebspflicht -> BGA dürfen grundsätzlich nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden - in der weiteren Zone von Schutzgebieten keine Errichtung von BGA sowie Erweiterungsverbot von BGA > m³ Lagervolumen insgesamt -> Ausnahme: Substrate aus eigener Tierhaltung in der bestehenden Schutzzone Anforderungen an bestehende Biogasanlagen (BGA) - Erdbecken für die Lagerung von Gärresten aus BGA unzulässig -> keine Übergangsregelung! (bisher in SN nur in Wasserschutzgebieten unzulässig) - Lagerkapazität für Gärreste mindestens 9 Monate (bisher 6 Monate für alle Wirtschaftsdünger) -> Nachrüstpflicht 5 Jahre (nach Inkrafttreten der VO) - Umwallung (Nachrüstpflicht 5 Jahre) - Prüfung durch Sachverständige (Behälter > m³ aller 5 Jahre und bei Stilllegung) - Fachbetriebspflicht Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 Aktuelles zur Düngeverordnung (DüV) Forderungen der EU-Kommission: Oktober 2013 Einleitung Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Aus Sicht der KOM bestehen unzureichende Regelungen hinsichtlich: - Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in Bezug auf Mengen und Zeiträume - Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung - Einhalten der Höchstmenge von 170 kg N/ha Dung - Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen - Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden - Ausbringen von Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen September 2014 Stellungnahme Deutschland an EU-Kommission April 2016 Beschluss der EU-Kommission zur Einreichung einer Klage beim EuGH Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 7

8 Aktuelles zur Düngeverordnung (DüV) Zeitplan Dezember 2015 Regierungsentwurf veröffentlicht und der EU-Kommission zum Notifizierungsverfahren eingereicht Juli 2016 formaler Abschluss des Notifizierungsverfahrens Umweltbericht zur Novelle der Düngeverordnung und zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung veröffentlicht und Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung eröffnet Abschluss des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung ab Dezember 2016 Bundesratsverfahren mit Ziel Verabschiedung Düngegesetz und Düngeverordnung Aktuelle Infos unter Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 Aktuelles zur Düngeverordnung (DüV) Lagerung von Wirtschaftsdünger: Grundsatz: Lagerbehälter muss größer sein, als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraums, in dem das Aufbringen von Wirtschaftsdünger verboten ist Unabhängig davon gelten Mindestlagerkapazitäten: = Jauche, Gülle und Silagesickersäfte: mindestens 6 Monate = Betriebe mit >3 GVE/ha landw. genutzter Fläche oder flächenlose Betriebe müssen ab Monate vorhalten = Lagerkapazität Festmist und Kompost: ab Monate = Gärrückstände sollen in DüV aufgenommen werden (6 bzw. 9 Monate) Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 8

9 Aktuelles zur Düngeverordnung (DüV) Ausbringmengen von Düngemitteln: Organische und organisch-mineralische Düngemittel aus tierischer und pflanzlicher Herkunft dürfen im Durchschnitt der LF des Betriebes nur bis zu max. 170 kg N ges je Hektar und Jahr eingesetzt werden Derogation : Regelung zur Ausbringung höherer Mengen (bis 230 kg N/ha*a) soll nach Verabschiedung der Novelle der Düngeverordnung im EU-Nitratausschuss beantragt werden (auch für Gärrückstände) Sperrzeiten, in denen Düngemittel nicht aufgebracht werden dürfen: 1. Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau: bis Festmist, Kompost und feste Gärrückstände: bis Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 Aktuelles zur Düngeverordnung (DüV) Sperrzeiten, in denen Düngemittel nicht aufgebracht werden dürfen: 3. Ackerland: nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis des Folgejahres. Ausnahmen: a) bis dürfen bis zu 60 kg N ges /ha (30 kg NH4-N) gedüngt werden zu: - Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei Aussaat vor Wintergerste nach Getreide und einer Aussaat vor b) bis zum dürfen Gemüsekulturen bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs gedüngt werden Zuständige Landesstelle kann auf Antrag die Sperrzeiten um bis zu 4 Wochen verschieben, Dauer der Sperrzeit darf insgesamt nicht verkürzt werden Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 9

10 Entwurf Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung - Entwurf des BMUB vom 6. September 2016 ( - Ziele: Verminderung der Treibhausgasemissionen (THG) gegenüber 1990 bis 2030 um mind. 55%, bis 2040 um mind. 70%, bis 2050 um 85%... 90% - Handlungsfelder: Emissionen in den Handlungsfeldern (in Mio. t CO 2 Äq.) Handlungsfeld aktuelle Einsparung Ziel 2050 Energiewirtschaft % % - 23 % Gebäude % % - 43% Verkehr % % - 2% Industrie % % - 36% Landwirtschaft 88 7% 72 8% - 18% 35 Teilsumme % % - 26% Sonstige Summe Quelle: Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 Entwurf Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung Beitrag der Landwirtschaft: - Auf Grund biologischer Prozesse im Pflanzenbau und in der Tierhaltung ist eine Minderung auf null Emissionen wie in anderen Sektoren nicht möglich. - Wichtiger Pfad zum Erreichen des Klimaschutzzieles sind - der Abbau von Stickstoffüberschüssen - Weitere Erhöhung des Flächenanteils des Ökologischen Landbaus - Stärkung der Vergärung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und landwirtschaftlicher Reststoffe Bundesregierung soll prüfen, inwieweit Förderanreize für den Einsatz von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft zur Biogaserzeugung in Anlagen über 75 kw elektrischer Leistung geschaffen werden können - Verringerung der Emissionen in der Tierhaltung durch Flächenbindung der Tierhaltung (z.b. keine Genehmigung für den Bau neuer Ställe in Regionen intensiver Tierhaltung ab Tierbesatzdichten > 2 GVE/ha) Quelle: Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 10

11 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Herwig Vopel Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Referat 33 Pflanzliche Erzeugnisse, Landwirtschaftlicher Ressourcenschutz Telefon: (0351) Telefax: (0351) Oktober 2016 Herwig Vopel, Referat 33 11

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