Studien und Prüfungsordnung für die Ausbildung zum analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten am Michael-Balint-Institut Hamburg
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- Til Klein
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1 Studien und Prüfungsordnung für die Ausbildung zum analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten am Michael-Balint-Institut Hamburg 1. Zweck Zweck dieser Ordnung ist die Regelung der Ausbildung als analytischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut am Michael-Balint-Institut - Institut für Psychoanalyse, Psychotherapie und analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie - in Hamburg. Die Ausbildung entspricht den Anforderungen der Ständigen Konferenz der Ausbildungsstätten für analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in der Bundesrepublik, sowie den Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Ausbildung endet mit einem Kolloquium ( Punkt 6.2) und schafft die Voraussetzung, die staatliche Prüfung abzulegen. 2. Ziel der Ausbildung 2.1. Ziel Ziel der Ausbildung zum analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist die Befähigung, analytische Psychotherapie bei Kinder und Jugendlichen mit psychischen und psychosomatischen Störungen und die begleitende Psychotherapie der Beziehungspersonen durchzuführen Persönliche Qualifikation Neben den formalen Voraussetzungen muß eine persönliche Eignung zum analytische Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten gegeben sein. Diese wird in einem besonderen Auswahlverfahren (siehe unten) geklärt. Die Lehranalyse ist unabdingbare Grundlage für die Arbeit als analytischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. 3. Zulassungsvoraussetzungen, Nachweise und Zulassungsverfahren Zulassungsvoraussetzungen Ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium bzw. Hochschulstudium als Sozialarbeiter / Sozialpädagoge / Heilpädagoge graduiert oder als Diplompädagoge, Lehrer, Diplom- Psychologe oder Arzt Ein Mindestalter von 25 Jahren und ein Höchstalter in der Regel von 40 Jahren Eine möglichst dreijährige, möglichst kontinuierliche berufliche Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Im Ausnahmefall kann diese Erfahrung spätestens mit Beginn des praktischen Teils der Ausbildung erworben sein Nachweise Die formalen Nachweise sind durch Vorlage der entsprechenden Urkunden zu führen. 1
2 3.3. Auswahlverfahren Sind die formalen Voraussetzungen des Bewerbers erfüllt, so erhält dieser die Aufforderung, sich bei drei Mitgliedern des Ausbildungsausschusses oder bei von diesen benannten Analytikern zu Interviews vorzustellen. Der Ausbildungsausschuß bestimmt dann über die Zulassung zur Ausbildung und teilt diese Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit. Sie muß im Falle einer Ablehnung eine Aussage darüber enthalten, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen ein Wiederholungsantrag möglich ist. Mit der Zulassungsbenachrichtigung erhält der Bewerber die Liste der vom Ausbildungsausschuß anerkannten Lehranalytiker, um sich für einen Lehranalyseplatz vormerken lassen zu können, sowie den Ausbildungsvertrag. 4. Ausbildungsgang Die berufsbegleitende Ausbildung dauert mindestens 5 Studienjahre. Sie gliedert sich in: die praktische Tätigkeit, die Lehranalyse, den wissenschaftlich theoretischen Teil, den wissenschaftlich praktischen Teil Lehranalyse Die Lehranalyse erstreckt sich in der Regel über die gesamte Ausbildungszeit. Mindestens 600 Stunden finden kontinuierlich in 4- stündigem Setting statt. In Absprache mit dem/der Lehranalytiker/in kann es davor oder danach Änderungen geben. Allerdings sollte eine Frequenz von 3 Wochenstunden nicht unterschritten werden. Die Wahl des Analytikers steht dem Ausbildungsteilnehmer innerhalb der vorgegebenen Liste frei Praktische Tätigkeit (Psychiatrisches Praktikum) Gefordert wird durch das Psychotherapeutengesetz ein Praktikum von 1800 Stunden. Davon müssen 1200 Stunden an einer psychiatrischen Klinik oder einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses abgeleistet werden, mit dem das Michael-Balint-Institut einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Die restlichen 600 Stunden können in der Ambulanz des Instituts durchgeführt werden. Die schriftliche Bestätigung über das abgelegte Psychiatrie- Praktikum ist spätestens mit der Meldung zum Abschlußkolloquium vorzulegen Wissenschaftlich theoretische Ausbildung Die wissenschaftlich theoretische Ausbildung dauert mindestens zehn Semester und umfaßt Vorlesungen und Seminare, die in der Regel am Abend stattfinden. Die Teilnahme an mindestens 700 Stunden (350 Doppelstunden) muß bis zur Abschlußprüfung nachgewiesen werden. Die wissenschaftlich theoretische Ausbildung umfaßt neben der Vermittlung von Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten Verfahren die vertiefte Ausbildung in psychoanalytisch begründeten Verfahren mit folgenden Gebieten: a) psychoanalytische Entwicklungspsychologie b) allgemeine Neurosenlehre c) spezielle Neurosenlehre und Psychosomatik d) psychoanalytische Standardwerke und weiterführende Literatur e) Kasuistik neurotisch gestörter Kinder und Jugendlicher f) Einführung in Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrie und Pädiatrie g) psychiatrische Praxis 2
3 h) Bedeutung von Traum, Märchen und Phantasien für die Praxis der Kinder- und Jugendlichenbehandlung i) Technik des Erstinterviews mit Kinder, Jugendlichen und ihren Beziehungspersonen j) Einführung in psychologische Testverfahren k) Spiele, bildnerisches Gestalten und szenisches Geschehen in Diagnostik und Therapie l) Technik zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen in tiefenpsych. und analyt. Psth m) Technik der Beratung und begleitenden Psychotherapie von Eltern und anderen Beziehungspersonen n) Einführung in Modelle und Techniken der analytischen Familientherapie und Gruppentherapie o) Psychodynamik der Familie und der Gruppe p) Kooperation von Ärzten und analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten q) Theorie und Technik der Säuglingsbeobachtung (vgl. im einzelnen dazu das aktuelle Curriculum der akjp-ausbildung am MBI) 4.4. Praktische Ausbildung Praktikum I Das Praktikum I gliedert sich in: Säuglingsbeobachtung Erstinterview-Praktikum Säuglingsbeobachtung Bis zur Meldung zum Vorkolloquium soll eine Säuglingsbeobachtung stattgefunden haben, die sich über eine Zeit von mindestens einem Jahr erstrecken soll, mit begleitender Einzeloder Gruppenkontrolle Erstinterview-Praktikum Die Zulassung zum Erstinterview-Praktikum kann nach der Säuglingsbeobachtung und dem Besuch des einführenden theoretischen Seminars formlos beantragt werden. Das Erstinterview-Praktikum besteht aus mindestens 15 unter Einzelsupervision durchgeführten Fallstudien an Kindern/Jugendlichen beiderlei Geschlechts und deren Beziehungspersonen, sowie dem Erstellen von jeweiligen Protokollen und Fallberichten mit schriftlich formulierten Hypothesen zur Psychodynamik. Während dieses Praktikums müssen einige Erstinterviews mit Kindern und Eltern im Ambulanz-Seminar vorgestellt werden. Die Meldung zur Vorprüfung kann, nach Absprache mit den Supervisoren, frühestens nach Abschluß von 12 Fallstudien, das heißt mindestens 36 Interviews erfolgen. Diese Fallstudien müssen bei drei verschiedenen Supervisoren kontrolliert werden Nach Abschluß des Praktikums I kann sich der Ausbildungsteilnehmer zur Vorprüfung melden. Hierfür genügt ein formlosen Antrag an den Ausbildungsausschuß (siehe Punkt 6) Praktikum II Im Praktikum II müssen mindestens 6 überschaubare analytische Kinder- bzw. Jugendlichen- Langzeittherapien sowie 4 Kurzzeit- und tiefenpsychologische fundierte Therapien mit einer Gesamtzahl von mindestens 1000 Behandlungsstunden in Einzelsitzungen durchgeführt werden. Mindestens eine Langzeit-Behandlung muß die analytische Psychotherapie eines/einer Jugendlichen sein. Darüber hinaus sollte mindestens je ein Langzeit-Fall der Prälatenz und einer der Latenz angehören. Ist unter den Behandlungsfällen auch eine hochfrequente Therapie, so ergibt sich daraus jedoch keine Reduzierung der Anzahl der geforderten Behandlungsfälle. 3
4 Die in der Gesamtzahl von 1000 Stunden mit eingeschlossene und dazugehörende begleitende Psychotherapie der Beziehungspersonen muß für Stunden nachgewiesen werden. Wenigstens eine der durchgeführten analytischen Langzeitbehandlungen muss einen kontinuierlichen Prozeß von mindestens die weiteren analytischen Behandlungen einen Prozess von 90 Stunden umfassen. Praktikum II beginnt mit analytischen Langzeitbehandlungen. Die durchgeführten Behandlungen müssen regelmäßig kontrolliert werden, dabei fallen in der Regel auf 4 Behandlungsstunden je eine Einzelkontrollstunde; bei fortgeschrittenem Ausbildungsstand (d.h. wenn 4 Fälle in Einzelsupervision kontrolliert werden oder worden sind) sind Gruppenkontrollen möglich. Das gilt insbesondere für Kontrollen von tiefenpsychologisch fundierten Therapien. Jede/r Kandidat/in sollte während der Ausbildung ein großes Fallseminar vor den Sektionsmitgliedern und dem AA gestalten Die Liste mit den beauftragten Kontrollanalytikern für das Praktikum I und II werden dem Ausbildungskandidaten vom Ausbildungsausschuß mitgeteilt Der Ausbildungsausschuß kann die Bedingungen der praktischen Ausbildung im Einzelfall abändern. 5. Studium und Ausbildungsverhältnis Mit der schriftlichen Mitteilung der Zulassung durch den Ausbildungsausschuß und die Unterschrift unter den Ausbildungsvertrag beginnt die Ausbildung. Folgende Punkte sind in dem beiliegenden Ausbildungsvertrag geregelt: Dauer der Ausbildung, Beendigung der Ausbildung und Gründe dafür, Pflichten des Ausbildungsteilnehmers und des Ausbildungsinstitutes, Gebühren, Schweigepflicht, Haftpflichtversicherung, Beurlaubungen und Unterbrechungen und andere Punkte. 6. Prüfungen 6.1. Vorprüfung Nach Abschluß der Säuglingsbeobachtung, des Erstinterviewpraktikums und ausreichender theoretischer Grundkenntnisse kann sich der Ausbildungsteilnehmer/die Ausbildungsteilnehmerin frühestens nach dem 4. Studiensemester zur Vorprüfung melden. Die Meldung ist formlos an den Ausbildungsausschuß zu richten. Die notwendigen Bescheinigungen über die Praktika und die Seminare sind beizufügen. Der Ausbildungsausschuss setzt binnen 8 Wochen nach Meldung einen Prüfungstermin fest und beruft das Prüfungsgremium. Das Prüfungsgremium besteht aus 2 analytischen Kinderund Jugendlichenpsychotherapeutinnen/-therapeuten, die Mitglieder des Ausbildungsausschusses oder der Supervisorengruppe sein müssen und einem Analytiker/einer Analytikerin der DPV. Grundlage des Vorkolloquiums ist ein Erstinterviewbericht. Es wird erwartet, dass der Teilnehmer/die Teilnehmerin den Nachweis über ausreichende psychoanalytische Grundkenntnisse und deren Umsetzung für das Verstehen klinischer Phänomene erbringt. Die Prüfung dauert 45 Minuten und beginnt mit einer mündlichen Darstellung von höchstens 10 Minuten eines von dem Teilnehmer/der Teilnehmerin selbständig im Erstinterview durchgeführten Interviews. Das Interview und die daraus abgeleiteten Hypothesen müssen dem Prüfungsgremium spätestens eine Woche vor der Prüfung auf 5 Seiten A4 in vierfacher Ausfertigung vorliegen. 4
5 Das Prüfungsgremium entscheidet aufgrund des Vorprüfungsergebnisses und seines Eindruckes von der persönlichen Eignung des Ausbildungsteilnehmers / der Ausbildungsteilnehmerin über die Zulassung zum Behandlungspraktikum. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn ein Teilnehmer eine Verbindung zwischen dem Material und einer psychoanalytischen Verstehensweise herstellen kann. Das Vorkolloquium kann einmal wiederholt werden, wobei mindestens ein halbes Jahr vergangen sein sollte. Bei unklarer Entscheidungslage entscheidet der Ausbildungsausschuß insgesamt Abschlussprüfung des Instituts (Kolloquium) Die Ausbildung zum analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten kann frühestens nach 10 Studiensemestern beendet werden. Die Zulassung zur Abschlusskolloquium muss schriftlich beantragt werden. Sie ist über den Ausbildungsleiter an den Ausbildungsausschuß zu richten Nachweise Dem Antrag zur Abschlußprüfung sind folgende Nachweise beizufügen: Bescheinigung über Dauer und Stundenzahl der Lehranalyse, Nachweis über die geführten Behandlungsfälle und die entsprechend durchgeführten Kontrollen, Bescheinigung der Dozenten über die Teilnahme an der theoretisch-wissenschaftlichen Ausbildung, Bescheinigung über die praktische Tätigkeit Kostenbeitrag Nach Zulassung zum Abschlusskolloquium ist ein Kostenbeitrag für die Prüfung zu entrichten Zulassung Der Ausbildungsausschuß entscheidet über den Abschluss der Ausbildung am Institut für analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Hamburg im MBI nach zustimmendem Votum der Supervisorinnen und Supervisoren und der Leitung des Fallseminars, in dem eine Falldarstellung als Kolloquiumsfall anerkannt wurde und nach einem Kolloquium (Fallvortrag vor den Sektionsmitgliedern). Für dieses hat der Kandidat/die Kandidatin einen Fallbericht mit ausführlicher psychodynamischer Einschätzung vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor dem Termin des Fallseminars an die Niedergelassenen und Kandidaten zu verschicken. Der Ausbildungsausschuß setzt nach Meldung des Kandidaten/der Kandidatin für das Kolloquium den Termin fest und benennt den Prüfungsausschuss, der aus drei Personen besteht. Der schriftliche Fallbericht umfasst höchstens 30 Seiten und stellt einen psychoanalytischen Behandlungsprozess von mindestens 100 Stunden dar. Er muss einen Verlauf erkennen lassen mit besonderer Gewichtung des Übertragungs- und Gegenübertragungsgeschehens. Die Psychodynamik, die neben Überlegungen zu inneren Konflikten auch Abwehrvorgänge beschreiben soll, mündet in eine begründete Diagnose. Das Kolloquium dauert 90 Minuten. Im Anschluss diskutieren die Sektionsmitglieder über die Aufnahme in die Sektion. Bei Nichteignung hat der/die Kandidat/in die Möglichkeit, durch ein weiteres Kolloquium, das frühestens nach einem halben Jahr abgehalten werden kann, seine Eignung unter Beweis 5
6 zu stellen. Bei erneutem negativen Votum entscheidet der AA über Ausschluss oder gesonderte Auflagen. 6.4 Staatliche Prüfung Der Ausbildungsausschuss gibt eine Empfehlung für den Zeitpunkt der staatlichen Prüfung. Der schriftliche Fallbericht erfüllt die Anforderung des 7(2)4 und kann auch Bestandteil der mündlichen Prüfung 17(2) in der staatlichen Abschlußprüfung sein. Die staatliche Abschlußprüfung wird durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) wie sie im Bundesgesetzblatt, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1998, veröffentlicht wurde, geregelt 7. Diese Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung ersetzt die Fassung vom sowie die vom Hamburg, Februar
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