1. Baulichkeiten. o Rechtliche Vorgaben allgemein
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- Alwin Hausler
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1 Die häufigsten Fragen zu den betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene (FAQ- Liste) (Stand: Dezember 2014) Inhaltsverzeichnis 1. Baulichkeiten Aufbereitung Sterilisator Desinfektion Hygieneplan Hygienefachpersonal Behördliche Überwachung Seite von 10
2 1. Baulichkeiten o Rechtliche Vorgaben allgemein Infektionsschutzgesetz, Verordnung über die Hygiene in medizinischen Einrichtungen, Biostoffverordnung, Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe o Was tun, wenn die Räumlichkeiten nicht optimal sind? Vor einem Umbau bzw. einer Sanierung sollte mit einem Krankenhaushygieniker und/oder dem zuständigen Gesundheitsamt geklärt werden, ob das Defizit auch durch organisatorische Änderungen (z. B. durch Änderung der Arbeitsabläufe oder feste OP-Tage) kompensiert werden kann. o Wie sollten Handwaschplätze ausgestattet sein? Die Ausstattung der Handwaschplätze richtet sich danach, ob in dem Raum medizinische Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen es zu einer Kontamination mit Krankheitserregern kommen kann. Dann sind Handwaschplätze mit fließend warmem und kaltem Wasser, einer handberührungslosen Mischarmatur mit Spendern für Händedesinfektionsmittel, Seife, Einmalhandtücher sowie Spendern für Hautschutzmittel auszustatten. Dies schreiben die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) und die Empfehlung Händehygiene der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut (RKI) vor. Entsprechend dieser Vorschriften/Empfehlungen sind in Bereichen, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden bei denen mit einer Kontamination von biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Blut, Urin etc.) zu rechnen ist, Handwaschbecken zur Händehygiene vorzuhalten. In Risikobereichen (z. B. Eingriffsraum oder Aufbereitungsraum) darf das Waschbecken keinen Überlauf besitzen und der Wasserstrahl darf nicht direkt in den Siphon (Abfluss) gerichtet sein (Gefahr der Kontamination/Verwirbelung mit Pseudomonas aeruginosa). Seite von 10
3 o Was muss beim Umbau und Neubau eines ambulanten OP beachtet werden? Geplante Neu- und Umbaumaßnahmen sollten mit dem Architekten sowie mit den zuständigen Behörden (Gesundheitsamt, Bezirksregierung, Berufsgenossenschaft im Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege) und ggfls. mit einem Krankenhaushygieniker (in Einrichtungen für ambulantes Operieren obligatorisch) abgestimmt werden. Grundsätzlich sollten alle Flächen in einer Arztpraxis leicht zu reinigen und flüssigkeits- und desinfektionsmittelbeständig sein. In Behandlungs- und Aufbereitungsräumen ist dies obligat. Bei Fußböden und Arbeitsflächen sollte darauf geachtet werden, dass diese möglichst fugenarm verarbeitet wurden. In Behandlungsräumen mit erhöhtem Infektionsrisiko wie bspw. OP- oder Eingriffsräumen sind die Übergänge vom Fußboden zur Wand als Hohlkehle zu verlegen. In Aufbereitungsräumen für Medizinprodukte ist eine strikte Trennung von reiner und unreiner Seite zu gewährleisten. In diesen Räumen dürfen keine anderen Tätigkeiten, wie z. B. Blutentnahmen oder Laboruntersuchungen, durchgeführt werden. Tipp: Holen Sie sich mehrere Angebote ein die Preise der Anbieter sind sehr unterschiedlich. Als Orientierungshilfe können Sie in Ihrer Praxis mittels einer Checkliste prüfen, ob wesentliche Vorgaben an eine Arztpraxis berücksichtigt wurden 2. Aufbereitung o Welche Qualifikationen benötigt mein Praxispersonal für die Aufbereitung von Medizinprodukten? Die Qualifikation richtet sich nach dem Risikoprofil der aufzubereitenden Medizinprodukte. Da in der Regel in einer Arztpraxis Medizinprodukte aufbereitet werden, die den Risikogruppen unkritisch oder kritisch A zugeordnet werden, reicht eine medizinische (nichtärztliche) Grundqualifikation und ggfls. ein Sachkundekurs mit bis zu 40 Unterrichtseinheiten aus. Für die Freigabe von Medizinprodukten, die der Risikogruppe kritisch B zugeordnet werden, wird der Fachkundekurs 1 (120 UE Theorie und 150 Stun- Seite von 10
4 den Praxis) vorausgesetzt. Zusätzlich werden auch Kurse speziell für die Aufbereitung in der Endoskopie angeboten. Kursangebote finden Sie auf der Homepage der Nordrheinischen Akademie und der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung e.v. (DGSV) +und+sachkunde 3. Sterilisator o Grundsätzliche Entscheidung: Welcher Sterilisator ist für die in der Praxis verwendeten Instrumente geeignet? Bei der Anschaffung eines Sterilisators ist neben den Kosten vor allem auch das Risikoprofil der aufzubereitenden Medizinprodukte in Ihrer Praxis zu berücksichtigen. Weitere Informationen zur Anschaffung eines Sterilisators erhalten Sie unter folgendem Link: e/kvb-hygiene-merkblatt-kauf_sterilisator.pdf o Was muss vor der Kaufentscheidung berücksichtigt werden? Ausbildung der Mitarbeiter Kosten für Sterilisator, Validierung, Wartung Herstellerinformationen Wartung Validierung Kostenvoranschlag Ersteinweisung o Warum sollte ich keinen Heißluftsterilisator mehr verwenden? Keine geeigneten Verpackungsmöglichkeiten Eingeschränkt einsetzbar für Instrumente Fehlende Validierbarkeit Fortlaufende Dokumentation nicht gewährleistet Beladung muss gewogen werden Hoher Kostenfaktor Länge des Prozesses Seite von 10
5 4. Desinfektion o Was muss ich bei Desinfektionsmitteln grundsätzlich beachten? Grundsätzlich müssen sämtliche Desinfektionsmittel nachweislich wirksam sein. Der Vermerk des Herstellers VAH-gelistet oder RKI-gelistet gibt hierzu einen eindeutigen Hinweis. Wir empfehlen ausschließlich Desinfektionsmittel zu verwenden, die in einer dieser beiden Listen aufgenommen sind, da viele Gesundheitsämter dies auch fordern. Falsch ist, dass für die Desinfektion im routinemäßigen Alltag die Desinfektionsmittel-Konzentrationen oder Einwirkzeiten gemäß der RKI-Liste verwendet werden müssen. Diese Liste dient dem Zweck der behördlich angeordneten Entseuchung und ist im Fall eines Ausbruchs zu berücksichtigen. Dennoch bietet diese Liste einen Überblick über das Angebotsspektrum wirksamer Desinfektionsmittel. In bestimmten Fällen sind Desinfektionsmittel mit entsprechend zusätzlicher Wirksamkeit notwendig. Zum Beispiel muss bei zu erwartender Kontamination mit Viruspartikeln ein entsprechendes Desinfektionsmittel mit nachgewiesener Viruswirksamkeit verwendet werden. o Muss ich meine Praxis täglich desinfizierend reinigen? In Arztpraxen reicht in der Regel eine Reinigung der Fußböden aus. Flure und Warteräume spielen infektionshygienisch eine untergeordnete Rolle, wohingegen bei Kontamination oder bei erhöhtem Infektionsrisiko (z. B. in Eingriffsräumen) eine Flächendesinfektion notwendig sein kann. Dies orientiert sich an der individuellen Risikoanalyse Ihrer Praxis in Abhängigkeit Ihrer angebotenen Leistungen und Ihres Patientenklientels und sollte im Hygieneplan festgelegt werden. o Was muss ich bei der Anwendung von Flächendesinfektionsmitteln beachten? Beim Ansetzen der Lösungen für die Flächen- oder Instrumentendesinfektion ist die Bedienungsanleitung zu beachten. Das Mengenverhältnis muss anhand der Dosierhilfen exakt stimmen. Es darf nur kaltes Wasser verwendet und kein Reinigungsmittel zugemischt werden. Selbstverständlich sind die vom Hersteller vorgegebenen Standzeiten einzuhalten. Seite von 10
6 Beim Umgang mit diesen Chemikalien ist es aus Gründen des Arbeitsschutzes wichtig, dass die empfohlenen/vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Beispielsweise müssen Mitarbeiter beim Umgang mit bestimmtem Desinfektionsmittel Nitril-Handschuhe oder andere chemikalienfeste Handschuhe tragen, da die medizinischen Untersuchungshandschuhe in diesen Fällen nicht ausreichen. Weitere Hinweise können Sie dem Sicherheitsdatenblatt bzw. der Betriebsanweisung des jeweiligen Produktes entnehmen. o Was muss ich bei der Händedesinfektion beachten? Bei Händedesinfektionsmitteln kommt es vor allem auf die ausreichende Menge und die Einwirkzeiten an (die Hände nicht vorzeitig trocknen!). Beim Einreiben ist besonders auf das Benetzen der Fingerspitzen, Fingerzwischenräume, Nagelfalz und Daumen zu achten. Schmuck an Händen und Unterarmen ist bei medizinischen Tätigkeiten abzulegen. Die Fingernägel sollten kurz und unlackiert sein (keine künstlichen Nägel). Die Hände sollten nur in Ausnahmefällen gewaschen werden (z. B. vor Dienstantritt, nach Dienstende, bei sichtbarer Verschmutzung oder bei Kontamination mit sporenbildenden Erregern wie z. B. Clostridium difficile). Eine Händedesinfektion ist im medizinischen Bereich grundsätzlich der Händewaschung vorzuziehen, da es hier weniger auf die Reinigung sondern vielmehr auf eine Inaktivierung von Krankheitserregern ankommt. o Darf ich Händedesinfektionsmittel aus einem 5 Liter-Kanister umfüllen? Häufig werden Hände- und Hautdesinfektionsmittel in der Praxis umgefüllt. Hiervon ist aus hygienischer (Sterilität beim Umfüllen, Aufbereitung der Behältnisse) und rechtlicher Sicht (Hersteller im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Dokumentation und Herstellungs- und Verwendbarkeitsdaten) dringend abzuraten. 5. Hygieneplan o Muss ich in meiner Praxis einen Hygieneplan vorhalten? Gemäß 23 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit 1 der Hyg- MedVO ist grundsätzlich ein individuell auf die Praxis angepasster Hygieneplan erforderlich. Darüber hinaus ist der Hygieneplan auch aus Gründen des Arbeitsschutzes notwendig (siehe TRBA 250). Der Hygieneplan stellt eine fachbezogene Arbeitsanweisung dar und muss jährlich überprüft und geschult werden. Der Reinigungs- und Desinfektionsplan (was, wann, wie, womit, wer), der an relevanten Arbeitsplätzen aushängen soll, ist ein Teil des Hygieneplans. Im Hygieneplan sollten zudem Ansprechpartner und Zuständigkeiten Seite von 10
7 wie z. B. der Hygienebeauftragte, das zuständige Gesundheitsamt, der Krankenhaushygieniker und die Hygienefachkraft namentlich genannt und mit Kontaktdaten festgelegt werden., das zuständige Gesundheitsamt, der Krankenhaushygieniker und die Hygienefachkraft namentlich genannt und mit Kontaktdaten festgelegt werden. o Welche Inhalte sind im Hygieneplan wichtig? Als Inhalte sollten u. a. folgende Punkte beschrieben werden: Ansprechpartner und Zuständigkeiten Datum der letzten Überarbeitung Händehygiene: Händedesinfektion, Händewaschen, Händepflege Hautantiseptik (Hautdesinfektion) Flächenreinigung und -Desinfektion (Sicherheitsdatenblätter der Desinfektionsmittel können als Anhang beigefügt werden) Aufbereitung von medizinischen Geräten und Medizinprodukten (Instrumenten) Schutzmaßnahmen (Schutzkleidung, Impfungen etc.) Reinigungs- und Desinfektionsplan Umgang mit Medikamenten Abfallentsorgung Hygienisch-mikrobiologisch und hygienisch-physikalische Routineuntersuchungen Umgang, Erfassung und Meldung übertragbarer Krankheiten Erfassung von nosokomialen Infektionen/Multiresistenzen Abläufe, Mittel und Indikationen für die Desinfektion o Gibt es ein Muster, an dem ich mich orientieren kann? Ja, im Internet finden Sie verschiedene Musterhygienepläne, die Sie an Ihre persönlichen Praxisbedürfnisse anpassen können. Auch auf der Homepage der KV Nordrhein steht Ihnen solch ein Musterhygieneplan zum Download bereit: ( Weiterhin steht Ihnen auf unserer Homepage ein Leitfaden Hygiene in der Arztpraxis zur Verfügung. Seite von 10
8 6. Hygienefachpersonal o Welche personellen Voraussetzungen muss ich/ meine Praxis (nicht operativ) gemäß der HygMedVo seit dem 1. April 2012 erfüllen? Arztpraxen, in denen invasive Eingriffe wie z. B. Blutentnahmen und Infusionen durchgeführt werden, müssen einen Hygienebeauftragten im Sinne eines Hygiene-Kümmerers benennen. Dies kann ein nichtärztlicher Mitarbeiter sein oder der Arzt selbst. Wenn diese verantwortungsvolle Aufgabe von einem Mitarbeiter/ einer Mitarbeiterin übernommen wird, sollte diese/r einen Grundkurs für Hygiene absolvieren. Die Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung bietet diesbezüglich Seminare an. Für das Jahr 2015 stehen die neuen Termine noch nicht fest. Weitere Informationen und neue Termine erhalten Sie bei der Nordrheinischen Akademie o Welche personellen Voraussetzungen muss ich als Operateur bzw. meine Praxis für ambulantes Operieren gemäß der HygMedVo seit dem 1. April 2012 erfüllen? Einrichtungen für ambulantes Operieren (gem. 115b des SGB V), Tageskliniken und Dialysepraxen müssen einen hygienebeauftragten Arzt vorhalten. Dieser muss in der Einrichtung klinisch tätig sein und über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Hygiene und Infektionsprävention verfügen. Darüber hinaus soll er fachlich weisungsbefugt sein und an einer entsprechenden Fortbildung in der Hygiene (40-stündiger Kurs) mit Erfolg teilgenommen haben. Zurzeit bietet die Nordrheinische Akademie für ärztliche Fortund Weiterbildung solch einen Kurs an. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Nordrheinischen Akademie unter folgendem Link: Des Weiteren müssen sich Einrichtungen für ambulantes Operieren, Tageskliniken und Dialysepraxen durch eine Hygienefachkraft und einen Krankenhaushygieniker beraten lassen. Das geforderte Stundenkontingent der Hygienefachkraft richtet sich nach der Anzahl der behandelten Patienten bzw. durchgeführten Operationen und soll nach dem Risiko der durchgeführten Leistungen berechnet werden. Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut (RKI) hält einen Schlüssel von einer Hygienefachkraft- Vollzeitstelle bei Operationen/ Eingriffen (fallbereinigt) für angemessen. Seite von 10
9 Aufgrund der aktuellen Gesetzgebung ist qualifiziertes Hygienefachpersonal derzeit schwer zu finden. Als Ansprechpartner empfehlen wir die entsprechenden Berufsverbände oder Fachgesellschaften, wie die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e. V. (DGKH), die Vereinigung der Hygienefachkräfte der Bundesrepublik Deutschland e. V. (VHD), die Hygieneabteilung der regionalen Krankenhäuser und Unikliniken sowie die auf Hygiene spezialisierten Beratungsunternehmen. o Ist eine Hygieneberatung durch die KV Nordrhein möglich? Ja, die KV Nordrhein bietet ihren Mitgliedern eine kostenlose Beratung an (schriftlich, telefonisch oder persönlich vor-ort). Diese Beratung ersetzt aber nicht die Beratung durch einen Krankenhaushygieniker oder eine Hygienefachkraft gemäß 2 HygMedVO. Darüber hinaus werden einschlägige Fortbildungen von der Nordrheinischen Akademie angeboten. 7. Behördliche Überwachung o Das Gesundheitsamt bzw. die Bezirksregierung hat sich zur Begehung angemeldet. Was muss ich beachten? Das Gesundheitsamt hat laut Infektionsschutzgesetz i. V. m. der HygMedVO die Aufgabe, medizinische und pflegerische Einrichtungen infektionshygienisch zu überwachen. Als Standards werden vor allem die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut (RKI) zugrunde gelegt. Die (i. d. R. jährlichen) Routinebegehungen werden meistens vom Gesundheitsamt 3-6 Wochen vorher angekündigt. In der Regel wird der Praxis ein Selbstauskunftsbogen zugesandt, welcher vor dem Begehungstermin dem Gesundheitsamt ausgefüllt wieder zurück geschickt werden soll. Anlassbezogene Überwachungen finden unangemeldet statt. Grundsätzlich sehen sich die meisten Gesundheitsämter selbst als beratende und nicht als primär überwachende Behörde. Ein besonderes Augenmerk wird u. a. auf den individuellen Hygieneplan und die ausgehangenen Reinigungs- und Desinfektionspläne gelegt. Manchmal wird auch fachspezifisch bzw. schwerpunktmäßig nach einem bestimmten Risikobereich geprüft. So kann es bspw. sein, dass in einem Jahr der Schwerpunkt bei der Trinkwasserhygiene liegt und im nächsten Jahr vor allem der spezielle Umgang mit bestimmten Erregern (z. B. Masern oder Influenza H5N1) geprüft wird. Seite von 10
10 In Einrichtungen für ambulantes Operieren liegt der Schwerpunkt häufig auf der Surveillance der nosokomialen Infektionen und der personellen Ausstattung für das Hygienemanagement. In der Regel erheben die Gesundheitsämter für die Begehung eine Verwaltungsgebühr, welche sich meistens nach dem (zeitlichen) Aufwand richtet und je nach Kreis/Stadt unterschiedlich ausfallen kann. Dem Gesundheitsamt den Zugang zu verwehren, ist aufgrund der Befugnis durch das Infektionsschutzgesetz schwierig. Die Bezirksregierung prüft auf Grundlage des Medizinprodukterechtes. Die Begehungen sind erfahrungsgemäß unangemeldet. Die Behörde prüft vor allem die Dokumentation der Aufbereitung und die Qualifikation der mit der Aufbereitung betrauten Mitarbeiter. Weitere Informationen zum Thema Begehungen finden Sie auf unserer Homepage Seite von 10
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