Im Auftrag des: Factsheet. Änderungen des Bürgerrechtsgesetz (BüG) und der Bürgerrechtsverordnung

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1 Im Auftrag des: Factsheet Änderungen des Bürgerrechtsgesetz (BüG) und der Bürgerrechtsverordnung (BüV) per

2 Herausgeberin im Auftrag des Kantons Bern: Direktion für Bildung, Soziales und Sport der Stadt Bern: Kompetenzzentrum Integration, Effingerstrasse 33, 3008 Bern, Telefon , Bericht: Samuel Posselt, Fachbereich Information und Vernetzung Titelbild: Deborah Weber, pixelio.de Bern, April 2018 Factsheet Einbürgerung 2

3 Inhalt 1 Ausgangslage 4 2 Altes Bürgerrechtsgesetz (BüG bis ) 5 Ordentliche Einbürgerung 5 Erleichterte Einbürgerung 5 3 Neue Bürgerrechtsgesetzgebung auf der Bundesebene (BüG und BüV in Kraft seit ) 6 Ordentliche Einbürgerung 6 Erleichterte Einbürgerung 7 Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration 7 4 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) 8 Revision auf kantonaler Ebene 8 5 Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen im neuen KBüG (seit in Kraft) 9 Verfahren und Rechtsschutz 9 Voraussetzungen 9 6 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV in Kraft seit ) 11 Zentrale Punkte der Totalrevision 11 7 Einbürgerungsgebühren (ordentliche Einbürgerung) 15 Bund 15 Kanton 15 Gemeinden 15 Factsheet Einbürgerung 3

4 1 Ausgangslage 1 Das neue Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) und die entsprechende Bürgerrechtsverordnung trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Der Prozess für die Totalrevision des Schweizerischen Bürgerrechts begann im Jahr 2009 mit einem Vorentwurf des Bürgerrechtsgesetzes, der in die Vernehmlassung geschickt wurde. Im März 2011 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes und am 20. Juni 2014 stimmten National- und Ständerat den Gesetzesänderungen zu. Durch die sich daraus ergebende Verordnungsänderung wurde der Zeitpunkt fürs Inkrafttreten auf den 01. Januar 2018 terminiert. Die erleichterte Einbürgerung der ausländischen Jugendlichen und Kinder der dritten Generation wurde im Anschluss an die 2014 verabschiedete Totalrevision behandelt. Sie geht auf die parlamentarische Initiative von Ada Marra (SP) aus dem Jahr 2008 zurück, welche die automatische Einbürgerung forderte. Durch die Beratung in National- und Ständerat wurden konkrete Kriterien festgelegt, welche die Einbürgerung von Personen der dritten Generation erleichtern. Gegen die vom Parlament verabschiedeten Regelungen wurde das Referendum ergriffen. In der Abstimmung am 12. Februar 2017 stimmten 60.4 % der Stimmberechtigten für die erleichterte Einbürgerung von ausländischen Personen der dritten Generation. 2 Die Entwicklungen der letzten Jahre im Bereich des Bürgerrechts haben auch den Kanton Bern zu einer gesamtheitlichen Überprüfung und Anpassung des Bürgerrechts veranlasst. Das revidierte kantonale Bürgerrechtsgesetz trat ebenfalls am 1. Januar 2018 in Kraft. Das alte Bürgerrechtsgesetz (bis zum gültig) wird angewendet für alle Einbürgerungsgesuche, die vor dem 1. Januar 2018 bei der Gemeinde eingereicht wurden. 1 Dieses Dokument basiert auf dem Factsheet, welches vom Sozialamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kanton Berns für die Sitzung der kantonalen Integrationskommission vom 04. September 2017 erstellt wurde. Formulierungen und Gliederungen wurden übernommen, der Text in manchen Passagen redigiert und ergänzt. Die Wiederverwertung der Inhalte findet mit der Zustimmung des Sozialamtes der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kanton Berns statt. 2 Schweizerische Eidgenossenschaft (2017): Amtliche Ergebnisse. Internetquelle: Zugriff Factsheet Einbürgerung 4

5 2 Altes Bürgerrechtsgesetz (BüG bis ) Das Schweizer Bürgerrecht kann durch Abstammung, Adoption, oder durch das ordentliche oder erleichterte Einbürgerungsverfahren erworben werden. Ordentliche Einbürgerung Das ordentliche Einbürgerungsverfahren ist dreistufig aufgebaut und setzt das Erlangen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sowie diejenige des Kantons und der Gemeinde voraus. Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung Die Voraussetzungen für die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung sind: Mindestens 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz. Dabei zählen die Jahre zwischen dem 10. und dem 20. Lebensjahr doppelt. Einbürgerungskandidat/innen müssen folgende «Eignungskritierien» erfüllen: Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen Achtung der Schweizerischen Rechtsordnung keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz Kanton und Gemeinde Die einbürgerungswillige Person muss während einer bestimmten Zeitperiode in der Gemeinde und im Kanton gewohnt haben, in der sie sich einbürgern lassen möchte. Diese ist je nach Gemeinde unterschiedlich lang. Kanton und Gemeinden können zusätzlich noch weitere Voraussetzungen festlegen. So sind in gewissen Kantonen die sprachlichen Anforderungen höher als in anderen. Je nach kantonaler Regelung muss das Einbürgerungsgesuch entweder bei der Gemeinde oder beim Kanton eingereicht werden. Erleichterte Einbürgerung Ausländische Ehepartner/innen von schweizerischen Ehepartner/innen sowie Kinder mit einem schweizerischen Elternteil können durch das erleichterte Einbürgerungsverfahren eingebürgert werden. Für den Entscheid über die erleichterte Einbürgerung ist alleine der Bund zuständig. Kanton und Gemeinde haben ein Anhörungs- respektive ein Beschwerderecht. Die Voraussetzungen sind folgende: Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse Achtung der Schweizerischen Rechtsordnung keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz Die zusätzlichen Möglichkeiten der erleichterten Einbürgerung sind in den Artikeln sowie 58a und 58c Bürgerrechtsgesetz (BüG) geregelt. Factsheet Einbürgerung 5

6 3 Neue Bürgerrechtsgesetzgebung auf der Bundesebene (BüG und BüV in Kraft seit ) Ordentliche Einbürgerung Im neuen BüG, das seit 1. Januar 2018 in Kraft ist, gelten bei der ordentlichen Einbürgerung folgende Voraussetzungen: Die Aufenthaltsfrist beträgt mindestens 10 Jahre (Art. 9 BüG); die Jahre zwischen dem 8. und dem 18. Lebensjahr zählen doppelt. 3 C-Bewilligung (Niederlassung, Art.9 BüG): Wer über eine B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung) oder F-Bewilligung (vorläufig Aufnahme) verfügt, kann sich nicht mehr einbürgern lassen. Die «Eignungskriterien» heissen neu «Integrationskriterien» (Art. 12 BüG). Die Integrationskriterien werden auch bei der Revision des AuG eingebaut und bilden die gesetzliche Grundlage in allen entsprechenden Gesetzen, welche die Integration von ausländischen Personen betreffen. Für die Einbürgerung sind sie konkret: o Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung o o Respektieren der Werte der Bundesverfassung Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (Art. 6 BüV; mindestens auf dem Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich) 4 o Sozialhilfebezüger können kein Einbürgerungsgesuch stellen, ausser sie haben die bezogene Sozialhilfe der letzten 3 Jahre vollständig zurückbezahlt o Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung o Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Art. 8 BüV). 5 Der Situation von Personen, die aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen die Voraussetzungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, soll sowohl gemäss altem wie neuem Bürgerrechtsgesetz Rechnung getragen werden (Art. 9 BüV). Die Kantone können weitere Kriterien verlangen. 3 Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft: Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er: a. sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und b. seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. 2 Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch: a. eine Wiedereinbürgerung; oder b. durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil 4 gemäss GER (in Europa allgemein anerkannter Referenzrahmen für Sprachen) 5 Förderung der Integration der Familienmitglieder Factsheet Einbürgerung 6

7 Erleichterte Einbürgerung Für die erleichterte Einbürgerung müssen ebenfalls die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 BüG erfüllt sein. Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er: a. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und b. sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration Gemäss Art. 24a BüG kann das Kind ausländischer Eltern auf Gesuch hin erleichtert eingebürgert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren worden oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat. b) Mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung erworben, hat sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht. c) Das Kind wurde in der Schweiz geboren. d) Das Kind besitzt eine Niederlassungsbewilligung und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht. Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen. Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons zum Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs. Factsheet Einbürgerung 7

8 4 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) Revision auf kantonaler Ebene Die Entwicklungen der letzten Jahre haben im Bereich des Bürgerrechts eine gesamtheitliche Überprüfung der Rechtsgrundlagen auf Kantonsebene notwendig gemacht. Auf kantonaler Ebene betrifft dies insbesondere die Einführung von Sprachstandanalyse und Einbürgerungstest sowie die Annahme der Volksinitiative Keine Einbürgerung für Verbrecher und Sozialhilfeempfänger im November Auf Bundesebene wurden die Anforderungen an die Integration von einbürgerungswilligen Ausländerinnen und Ausländer detaillierter geregelt. Die für die Kantone verbindlichen Vorgaben des Bundes im Bereich des Bürgerrechts wurden mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes auf Bundesebene weitreichend angepasst, was Auswirkungen auf die kantonale Gesetzgebung hat. 6 Kanton Bern (2013) Abstimmung vom 24. November 2013: Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern!». Resultate. Zugriff: Factsheet Einbürgerung 8

9 5 Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen im neuen KBüG (seit in Kraft) Verfahren und Rechtsschutz Das dreistufige Verfahren wird beibehalten. Die Einbürgerungswilligen benötigen daher die Zustimmung der Gemeinde, des Kantons und des Bundes. Das kantonale Bürgerrechtsgesetz sieht punktuell höhere Anforderungen an die Integration vor. Zusammen mit dem neuen Bundesrecht gibt es verbindliche Mindeststandards für die Einbürgerung vor, womit eine einheitlichere Beurteilung der Integration in allen Bernischen Gemeinden erreicht wird. Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Einwohnergemeinde oder bei der gemischten Gemeinde einzureichen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung (Art. 19 KBüG). Mit Beschwerde gegen Verfügungen über die Einbürgerung können nur Rechtsverletzungen gerügt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG). 7 Voraussetzungen Formelle Voraussetzungen 8 seit mindestens zwei Jahren ununterbrochener Aufenthalt im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 BüG in der Gemeinde, in der sie um Einbürgerung ersuchen (Einbürgerungsgemeinde) eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) Materielle Voraussetzungen (Art. 12 KBüG) Erfolgreiche Integration: Eine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn die Ausländerinnen/ der Ausländer: a) die entsprechenden Vorgaben des Bundesrechts erfüllen (Integrationskriterien), b) mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind, c) zehn Jahre vor der Gesuchseinreichung und während des Einbürgerungsverfahrens keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben, ausser die bezogenen Leistungen wurden vollständig zurückbezahlt, d) über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde verfügen, wobei die Gemeinden durch Reglemente entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können. 7 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, ) 8 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, ) Factsheet Einbürgerung 9

10 Einbürgerungstest und Sprachnachweis: Die Gemeinden überprüfen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und d des KBüG mit einem Test. Sie können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen (Art. 13 BüG). Die Stadt Bern hat diesbezüglich beispielsweise mit drei Vertragsschulen eine Vereinbarung getroffen. Ausnahmen vom Einbürgerungstest sind in der kantonalen Bürgerrechtsverordnung, KBüV geregelt. Gestützt auf Art. 7 KBüV sind folgende Personen vom Einbürgerungstest befreit: a) Kinder, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unter 16 Jahre alt sind, b) Personen, die während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule nach schweizerischem Lehrplan besucht haben, c) Personen, die eine Ausbildung auf Sekundarstufe II nach schweizerischem Lehrplan oder Tertiärstufe in der Schweiz abgeschlossen haben. d) Die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers nach Artikel 9 Buchstabe a, b und c Ziffer 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) sind in klar begründeten Fällen angemessen zu berücksichtigen (Art. 7 KBüV). Die Befreiung vom Sprachnachweis nach Absatz 2 richtet sich nach Artikel 6 Abs. 2 BüV. Der Nachweis für die Sprachkompetenzen gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: a. eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt; b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat; c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen hat; oder d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht. Aktuell sind die vom SEM anerkannten Diplome das Goethe- und das TELC Zertifikat. Die Anerkennung weiterer Diplome werden vom SEM geprüft. Das KBüG wurde am 13. Juni 2017 vom Grossen Rat verabschiedet. Die Referendumsfrist (Unterschriften zur Beglaubigung deponiert) lief am 28. September 2017 ab. Das KBüG ist seit dem 01. Januar 2018 in Kraft. Factsheet Einbürgerung 10

11 6 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV in Kraft seit ) In der Zeit von 4. August 25. August 2017 war die Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) im Mitbericht. Der Regierungsrat regelt darin insbesondere die Details zur Umsetzung des Gesetzes (z.b. Details zum Einbürgerungstest, zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Nachweis der Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen), zum Verfahren (z.b. zu den Gesuchsbeilagen, dem Einbürgerungsgespräch oder den Behandlungsfristen) und die die Zuständigkeiten innerhalb der POM. Das Inkrafttreten erfolgte per 1. Januar 2018 zusammen mit den Bestimmungen des BüG, der BüV, und des KBüG. Mit dieser Revision wurde auch eine Namensänderung vorgenommen von «Verordnung über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung EbüV)» zu «Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung KBüV)». Die Totalrevision der kantonalen Bürgerrechtsverordnung trug den veränderten Regelungen in BüG und BüV auf Bundesebene sowie der Totalrevision des KBüG Rechnung. Die wichtigsten Änderungen beziehen sich vor allem auf Ausnahmeregelungen bei den Einbürgerungstests, die vom Bund vorgegebenen Integrationskriterien sowie verfahrenstechnische Abläufe. Zentrale Punkte der Totalrevision 9 Zuständigkeiten und Gemeindezusammenschlüsse Die Zuständigkeiten zwischen der Polizei- und Militärdirektion POM und dem Amt für Migration und Personenstand (MIP) werden klar getrennt. Die Polizei- und Militärdirektion POM ist für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zuständig (Art. 2 Abs.1 Bst. a KBüV). Das Amt für Migration und Personenstand (MIP) hingegen für das ganze Verfahren und die Kommunikation mit den Gemeinden und dem Bund (Art. 2 Abs. 2 Bst. a-l KBüV). Bei Gemeindeszusammenschlüssen haben die Bürgerinnen und Bürger der zusammengeschlossenen Gemeinden das Recht, dass der Name der ehemaligen Gemeinde in Klammern hinter dem neuen Gemeindenamen erwähnt wird. Dafür müssen sie jedoch ein schriftliches Gesuch einreichen (Art. 3 KBüG; Art. 3 KBüV). Ordentliche Einbürgerung von Schweizern und Schweizerinnen Die Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern muss anhand des amtlichen Formulars erfolgen und der Prozess startet erst, wenn alle Unterlagen vorliegen (Art. 4 9 Polizei- und Militärdirektion POM (2017): Vortrag der Polizei- und Militärdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV); Zugriff Factsheet Einbürgerung 11

12 KBüV). Bei der Einbürgerung von Schweizern und Schweizerinnen haben die Gemeinden einen grossen Ermessensspielraum, wie sie die enge Verbundenheit der Personen zur Gemeinde überprüfen. Die Kantonale Bürgerrechtsverordnung nennt drei Kriterien: langjähriger Wohnsitz, besondere Verbindung familiärer Art oder berufliche, kulturelle oder soziale Leistungen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a-c KBüV). Die Gemeinden sind verpflichtete, das MIP zu informieren und die Dokumente weiterzugeben (Art. 6 KBüV). Ordentliche Einbürgerung bei Ausländerinnen und Ausländern: Einbürgerungstest Beim Einbürgerungstest ergeben sich auf kantonaler Ebene in der Verordnung nur kleine Änderungen. In erster Linie wurden die Ausnahmen angepasst. Vom Einbürgerungstest befreit sind neu: Kinder, welche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung unter 16 Jahren alt sind (bisherige Regelung; Art. 7 Abs. 4 Bst. a KBüV) Personen, welche während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule (nach schweizerischem Lehrplan) absolviert haben Personen, die eine Ausbildung auf Sekundarstufe 2 (nach schweizerischem Lehrplan) abgeschlossen haben Personen, welche eine Tertiärstufe in der Schweiz abgeschlossen haben Die Ausnahmen wurden an das neue Bundesrecht angepasst. Zusätzlich können auch Personen, welche aufgrund von persönlichen Verhältnissen wie Behinderungen, Krankheiten und Lern-, Lese- und Schreibschwächen von der Pflicht, den Einbürgerungstest zu absolvieren, entbunden werden (Art. 7 Abs. 5. KBüV; Art. 9 Bst. a-c BüV). Die Bestätigung über das Bestehen des Einbürgerungstests ist neu unbefristet gültig (Art. 9 KBüV). Schriftliche Selbstdeklaration und Straffälligkeit Die schriftliche Selbstdeklaration der Ausländerinnen und Ausländer, welche sich einbürgern lassen wollen, stellt ihr Bekenntnis zur schweizerischen Rechtsordnung dar. Mittels dieses Instrumentes wird die Respektierung der Grundwerte geprüft (Art. 10 KBüV). Nebst der schriftlichen Selbstdeklaration wird geprüft, ob die Ausländerinnen oder der Ausländer einen Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA hat (Art. 11 Abs. 1 KBüV). Bei Kindern und Jugendlichen zwischen 10 und 18 Jahren, welche in den letzten drei Jahren vor der Gesucheinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens für ein Verbrechen oder Vergehen rechtskräftigt verurteilt worden sind, erfüllen die Integrationskriterien nicht (Art. 11 Abs. 2 KBüV). Sprachniveau Beim verlangten Sprachniveau gab es keine Veränderungen, denn die neu auf Bundesebene geforderten Sprachniveaus entsprechend den Regelungen im Kanton Bern (Art. 12 KBüV; Art. 6 Abs. 2 BüV). Konkret bedeutet dies Niveau B1 (mündlich) und Niveau A2 (schriftlich), oder eine Voraussetzung der Ausnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Factsheet Einbürgerung 12

13 BüV wird erfüllt. Ähnlich wie beim Einbürgerungstest werden die persönlichen Verhältnisse auch beim Sprachtest berücksichtigt (Art. 12. Abs. 4 KBüV; Art. 9 Bst. a-c BüV). Teilnahme am Wirtschaftsleben Die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung stützt sich grundsätzlich auf die Bestimmungen, die auf Bundesebene erlassen wurden (Art. 7 Abs. 1 und 2 BüV). Die Ausnahme im Kanton Bern ist die Regelung für den Bezug von Sozialhilfeleistungen. Die vom Bund aufgestellten Regelungen zum Sozialhilfebezug (Art. 7 Abs. 3 BüV) sind im Kanton Bern nur die Minimalvoraussetzung. Die Bundesregelung umfasst eine dreijährige Frist, in welcher der Ausländer oder die Ausländerin keine Sozialhilfeleistungen beziehen durfte, im Kanton Bern beträgt diese Frist 10 Jahre (Art. 7 KV; Art. 12 Abs. 1 Bst. c KBüG). Die Sozialhilfeleistungen sind nicht zu beachten, wenn diese vollumfänglich zurückbezahlt wurden. Leistungen der Sozialhilfe, die für minderjährige Familienmitglieder bezogen wurden, werden nicht berücksichtigt. Ausnahmen gibt es nur in klar begründeten Fällen (Art. 9 Bst. a- c BüV). Erwerbsarmut und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben werden nur insofern als Ausnahmen berücksichtigt, wenn die Einbürgerung damit für mehr als zehn Jahre verunmöglicht würde (Art. 13 Abs. 2 KBüV). Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen Bei der Einhaltung von finanziellen Verpflichtungen wurde der Freibetrag über CHF 1' abgeschafft (Art. 14 KBüV), zusätzlich wurde die solidarische Haftung für Eheleute und Personen in eingetragener Partnerschaft eingeführt (Art. 14 Abs. 5 KBüV). Verfahren In der neuen Kantonalen Bürgerrechtsverordnung in Artikel 19 (KBüV) ist die Verpflichtung für Gemeinden festgehalten, ein Einbürgerungsgespräch durchzuführen. Dieses Gespräch muss protokolliert werden. Bei einem Kantonswechsel bleibt die Gemeinde, respektive der Kanton Bern für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zuständig (Art. 20 Abs. 2 KBüV). Wenn Ausländerinnen und Ausländer während des Einbürgerungsverfahrens ihren Aufenthalt ins Ausland wechseln, dann wird das Verfahren automatisch beendet (Art. 33 Abs. 3 BüG). Für die Behandlungen der Gesuche werden neu auf Gemeinde- und Kantonsebene Fristen eingeführt (Art. 21 KBüV). Zusätzlich wird klar definiert, in welchen Fällen unter Zustimmung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers das Verfahren sistiert werden kann (Art. 22 KBüV). Schliesslich werden alle Akten zu Einbürgerungen und Einburgerung sowie Entlassungen zentral vom MIP aufbewahrt, bevor sie an das Staatsarchiv weitergegeben werden (Art. 26 KBüV). Gebühren Die Gemeinde zieht neu nur noch die kommunalen und kantonalen Gebühren für das Einbürgerungsverfahren ein. Die Bundesgebühren werden direkt vom SEM bei den Antragsstellerinnen und Antragsstellern eingezogen (Art 27 KBüV). Bei Einbürgerungen Factsheet Einbürgerung 13

14 von Schweizerinnen und Schweizern wurde die Kantongebühr deutlich gesenkt, da ein geringerer Aufwand für die Prüfung besteht (Art. 28. KBüV). Factsheet Einbürgerung 14

15 7 Einbürgerungsgebühren (ordentliche Einbürgerung) Bund Die Einbürgerungsgebühren des Staatssekretariats für Migration werden pauschal behoben. Folgende Beträge sind aktuell: Ehepaar: Fr Einzelperson: Fr Minderjährige: Fr Kanton Die Gebühren des Kanton Bern werden auch pauschal erhoben. Diese Beträge sind vorgesehen: Ehepaar: Fr Einzelperson: Fr Minderjährige: Fr Gemeinden Die Gebühren auf Gemeindeebenen variieren. Die Stadt Bern erhebt bspw. keine Pauschalgebühr sondern verrechnet den effektiven Arbeitsaufwand. Die mittlere Gebühr beläuft sich gemäss dem Informationsblatt der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie der Stadt Bern auf ca. Fr bis Fr Stadt Bern, Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (2018): Ordentliche Einbürgerung Information für einbürgerungswillige Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz in der Stadt Bern ab Bern: S. 3. Factsheet Einbürgerung 15

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