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1 Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen des Arbeitskreises Verbraucherinsolvenz-Saarland weisen darauf hin, dass zum die Pfändungsfreigrenzen angehoben werden. Eine Dynamisierung erfolgt jeweils zum jeden zweiten, ungeraden Jahres. Maßgeblich hierfür ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum ( 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetz). Somit steigt in diesem Zusammenhang der monatliche Grundfreibetrag der Pfändungstabelle von derzeit 1.073,88 Euro auf 1.133,80 Euro. Sind Unterhaltspflichten zu erfüllen, so kommen monatlich für die erste Person 426,71 Euro für die zweite bis fünfte Person monatlich 237,73 Euro hinzu. Voraussetzung ist, dass auch Unterhalt gewährt wird. Die neue Pfändungstabelle finden Sie hier. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Kreditinstitute nicht nur den P-Konto-Grundfreibetrag, sondern auch den erhöhten Sockelbetrag nach 850 k Abs. 5 ZPO automatisch anpassen, so dass voraussichtlich betroffene Bankkunden zur Jahresmitte keine neuen Bescheinigungen benötigen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Fachberater der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen des Arbeitskreises. Für die Beratungsstellen Roland Müller 1 / 13

2 Recht auf Basiskonto Die Schuldner- und Insolvenzberatung des Caritasverbandes für Saarbrücken und Umgebung e. V. weist darauf hin, dass mit Einführung des Zahlungskontengesetzes zum jeder Verbraucher einen Anspruch auf ein Basiskonto hat. Eingeschlossen sind Personen ohne festen Wohnsitz ebenso wie Flüchtlinge. Sie müssen sich aber ausweisen können und postalisch erreichbar sein. Bei dem Basiskonto handelt es sich um ein Girokonto, das nicht überzogen werden kann. Zu den grundlegenden Funktionen gehören aber das Ein- und Auszahlungsgeschäft, Lastschriften ebenso wie Überweisungen. Bei jeder Bank werden dafür entsprechende Anträge auf Eröffnung des Kontos vorgehalten. Das Kreditinstitut kann nur unter ganz engen Voraussetzungen den Abschluss des Basiskontovertrages ablehnen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller bereits bei einem anderen Kreditinstitut in Deutschland ein Zahlungskonto hat, welches er auch tatsächlich nutzen kann. Sollte die Bank die Einrichtung des Basiskontos verweigern, so muss sie dies innerhalb von 10 Tagen schriftlich begründen. Eine Überprüfung der Ablehnung kann aber im Anschluss nochmals bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder bei der zuständigen Schlichtungsstelle oder aber auch bei Gericht veranlasst werden. Das Gesetz legt auch fest, dass das Basiskonto nicht wesentlich teurer sein darf als vergleichbare Konten bei der gleichen Bank. 2 / 13

3 Mit Einrichtung des Basiskontos kann zugleich die Führung des Kontos als Pfändungsschutzkonto beantragt werden. Nähere Auskünfte erteilen die Schuldnerberatungsstellen. Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz- Saarland Roland Müller Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz Der Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz- Saarland begrüßt die im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz formulierten Änderungen, da diese verstärkt dazu beitragen können, dass insbesondere Sanierungsbemühungen durch gewährte verkehrsübliche Zahlungserleichterungen nicht konterkariert werden. 3 / 13

4 Auf detaillierte Ausführungen zu einzelnen Vorschriften bzw. den exakten Formulierungen soll verzichtet werden. Vielmehr soll von hier aus auch nochmals kurz auf praktische Erfahrungswerte und Notwendigkeiten hingewiesen werden.problematisch kann sich das Anfechtungsrecht bzw. die Anfechtung nach der Insolvenzordnung für natürliche Personen bzw. in Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen immer dann darstellen, wenn existentielle Lebensbereiche davon betroffen sind. Hinzuweisen ist insofern auf immer wieder entstehende Rechtsunsicherheiten - welche durch verschiedene Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt werden im Bereich der noch vor Insolvenzeröffnung / und danach erfolgenden Zahlungen in Abhängigkeit von der Fragestellung, ob diese aus pfändbarem oder aus unpfändbaren Einkommen oder Vermögen sowie ob diese von einem Pfändungsschutzkonto oder von einem üblichen Girokont o geleistet wurden. Hierzu wäre eine noch weitere Klarstellung dergestalt zu erhoffen, dass Zahlungen, welche zur Sicherung des Lebensunterhalts im weitesten Sinne geleistet werden, nicht anfechtbar sind. Ob dies bereits durch die Änderung der 133, 142 InsO erfolgt, kann hier nicht eingeschätzt werden. Begrüßt wird insofern, dass die Aufnahme der Zahlungen die zur Sicherung seines Lebensbedarfs erforderlich sind, durch Änderung des 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht als unangemessene Benachteiligung zu werten sind und auch in der Begründung explizit auf Zu denken ist insoweit beispielsweise an laufende Entgelte für Strom und Gas hingewiesen wird. Wünschenswert wäre insofern eine weitere Klarstellung, dass auch die darüber hinaus existentiellen Zahlungen wie: sämtliche Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten), Unterhaltsverpflichtungen und insbesondere Zahlungen von Geldstrafen und Bußgelder aber auch sonstige laufende Zahlungen auf laufende Verträge / Dauerschuldverhältnisse durch eine explizite gesetzliche Formulierung aus dem gesamten Anfechtungskontext herausgezogen werden. Vor allem im Bereich der Zahlung von Geldstrafen vor, während und nach der Insolvenzeröffnung haben sich durch unterschiedliche Herangehensweisen nicht hinzunehmende Unsicherheiten herausgebildet, welche auch nicht im Sinne der übrigen 4 / 13

5 Verfahrensbeteiligten sein können. Insofern sollte unmissverständlich klargestellt werden, dass es einem betroffenen Schuldner ermöglicht werden muss, unabhängig von einem bevorstehenden, bereits beantragten oder bereits eröffneten Insolvenzverfahren, Zahlungen auf Geldstrafen zu leisten bzw. entsprechende Zahlungsvereinbarungen zu treffen, ohne sich eventuellen Anfechtungstatbeständen auszusetzen. Im Gegensatz zu sonstigen Schuldverhältnissen droht bei dortiger Anfechtung eben nicht bloß die Umqualifizierung der Forderung hin zu einer bloßen Insolvenzforderung, sondern ein konkreter Eingriff in die Lebensverhältnisse der Betroffenen dergestalt, dass eine Ladung zum Strafantritt wegen Nichtzahlung einer Geldstrafe erfolgen kann. Dies kann auch nicht im Interesse der übrigen Beteiligten, bspw. der Insolvenzgläubiger oder aber auch der Staatskasse sein, da betroffenen Schuldnern hiermit auch die Grundlage zur Erwirtschaftung eines Einkommens entzogen werden kann. Insbesondere sollte auch die Komplexität, die sich aus der Fragestellung, ob derartige Zahlungen von Pfändungsschutzkonten bzw. aus pfändbarem Einkommen geleistet wurden, wieder vermieden werden können (siehe bspw. Ahrens: Anfechtungen in der Insolvenz natürlicher Personen, NJW-Spezial 2014, 341). Es spricht nichts dagegen, tatsächliche Vermögensverschiebungen oder auch noch erfolgende Zahlungen auf Schuldverhältnisse, welche sodann Gegenstand des Insolvenzverfahrens werden, auf anfechtungsrelevante Tatbestände hin zu überprüfen. Es sollte jedoch zweifelsfrei sichergestellt sein, dass ein betroffener Schuldner Zahlungen zur Sicherstellung seiner Lebenshaltung im weitesten Sinne vor, während und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, ohne Betrachtung komplexer Anfechtungsvorgaben leisten kann. Dies dürfte auch im Interesse aller Beteiligten des Verfahrens sein. Ebenso sollte sichergestellt werden, dass es auch beim Anfechtungsgegner nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen kommt, so bspw. durch die sinnvolle Ergänzung des 142 InsO bezüglich der Zahlung von Arbeitsentgelt. 5 / 13

6 Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland Dirk Bachelier Kurt Hübgen Roland Müller Folienpräsentation zum Isolvenzverfahren Eine Folienpräsentation mit Informationen zum Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung der Änderungen ab dem finden Sie hier als PDF-Datei. 6 / 13

7 Bundestag beschließt Änderung der Insolvenzordnung zum Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte wurde im Bundestag am beschlossen und tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Der Gesetzgeber hat mit dieser Reform insbesondre drei Ziele verfolgt: > Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens > Straffung des Verbraucherinsolvenzverfahrens > Verbesserung der Gläubigerpositionen Ab 1. Juli 2014 wird es für Antragsteller bereits möglich sein, nach drei bzw. fünf Jahren Restschuldbefreiung zu erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb von drei Jahren ab Eröffnung 35 % der geschuldeten Forderung sowie die Verfahrenskosten durch den Schuldner oder innerhalb von fünf Jahren wenigsten die Verfahrenskosten vom Schuldner aufgebracht werden können. Der Gesetzgeber hofft mit diesem Anreizsystem die Gläubigerbefriedigung zu verbessern. Nach vier Jahren soll das Gesetz bezüglich der verkürzten Dauer evaluiert werden. Das Gesetz wird als effektiv betrachtet, wenn wenigstens 15 % aller Personen vorzeitig Restschuldbefreiung erlangen werden. Weitere Änderungen sind insbesondere: 7 / 13

8 - Neben der Beibehaltung des obligatorischen außergerichtlichen Einigungsversuches und des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wurde das Insolvenz-planverfahren auch für den Verbraucher nach Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens eingeführt. - Verbesserung der Gläubigerpositionen insoweit, als die Geltendmachung der Versagungsgründe erleichtert wird. Daneben ist der Katalog der Versagungsgründe und der ausgenommenen Forderungen sowie die Regelungen über einen möglichen Widerruf der Restschuldbefreiung modifiziert worden. - Möglichkeit der nach Landesrecht anerkannten Stellen die Antragsteller während des gesamten gerichtlichen Verfahrens als Verfahrensbevollmächtigte vertreten zu können. Weitere Auskünfte erteilen die nach Landesrecht anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland 8 / 13

9 Roland Müller Ihr Konto ist gepfändet? Das müssen Sie dazu wissen! Achtung Pfändungsschutz für das Konto gibt es ab dem nur noch mit einem Pfändungsschutzkonto ( P-Konto ). Konnten Sie bisher Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I u. II, Sozialhilfe, Kindergeld, Rente - trotz bestehender Pfändung - innerhalb von 14 Tagen abheben bzw. über diese verfügen, so funktioniert dies ab nicht mehr. Sozialleistungen und Arbeitseinkommen sind nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto ab geschützt. Was müssen Sie tun? Besteht zu Lasten Ihres Kontos eine Pfändung, müssen Sie dringend bei Ihrer Bank beantragen, dass Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Geht auf Ihrem Girokonto erstmals eine Kontenpfändung ein, sollten Sie umgehend die Umwandlung Ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragen. 9 / 13

10 Ihr Geld ist dann geschützt, wenn das Konto vor Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Sie haben einen Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Haben Sie mehrere Konten, können Sie nur ein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Die Führung des Pfändungsschutzkontos wird der Schufa gemeldet. Hierüber soll verhindert werden, dass eine Person mehrere Pfändungsschutzkonten führt. Ehegattenkonten sind in Einzelkonten umzuwandeln. Nur Einzelkonten können in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Nach Umwandlung haben Sie einen gesetzlichen Grundfreibetrag in Höhe von 1.133,80 Euro. Erhalten Sie mehr Geld, so muss es gesondert geschützt werden. Bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, bei Bezug von Kindergeld sowie von einmaligen Sozialleistungen muss dies der Bank gegenüber belegt werden. Sind die Belege (z.b. Bewilligungsbescheide) nicht ausreichend, so lassen Sie sich eine gesonderte Bescheinigung durch einen Sozialleistungsträger (z.b. Jobcenter, Familienkasse) oder eine nach Landesrecht anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle ausstellen. Eine Liste der für Sie zuständigen Beratungsstellen finden Sie in der linken Navigationsleiste unter "So erreichen Sie uns". Achtung! Reichen bei Arbeitseinkommen der Grundfreibetrag sowie eventuelle Erhöhungsbeträge nicht aus, das Arbeitseinkommen zu schützen, so muss über das für Sie örtlich zuständige Vollstreckungsgericht (Wohnort des Zahlungspflichtigen) eine Anpassung an Ihre persönlichen Verhältnisse beantragt werden. 10 / 13

11 Information zum neuen P-Konto Zum traten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Die Frist des 835 ZPO, innerhalb derer Anträge auf Pfändungsschutz oder neu auf Aufhebung oder Unwirksamkeit der Pfändung oder auf Umwandlung in ein P-Konto gestellt werden müssen, wird von 2 auf 4 Wochen ab Zustellung der Kontopfändung verlängert. Damit auch zukünftig genug Zeit verbleibt, die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen einzuleiten, sollte durch gesonderten Antrag beim Vollstreckungsgericht beantragt werden, dass diese Frist auch für zukünftige Gutschriften anzuwenden ist. Pfändungsschutz auf normalem Girokonto 1. Antrag bei Vollstreckungsgericht nach 833a ZPO (NEU) Aufhebung der Pfändung, oder Antrag, dass Guthaben des Kontos für bis 12 Monate keiner Pfändung (auch zukünftig) unterworfen ist.wenn Nachweis, dass in den letzten 6 Monaten überwiegend nur unpfändbare Bezüge auf Konto eingingen, und glaubhaft gemacht wird, dass in den nächsten 12 Monaten überwiegend nur nicht pfändbare Beträge eingehen. Ab ist dies nur noch für Pfändungsschutzkonten (dann: 850l ZPO) anwendbar. 2. bisheriger Pfändungsschutz Der bisherige Pfändungsschutz des alten 850k ZPO bleibt bis (über 850l ZPO) wirksam und tritt dann außer Kraft. 3. Umwandlung in P-Konto (NEU) Nach 850k Abs.7 ZPO hat jeder Kunde das Recht zu erklären, dass ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Die Umwandlung wirkt spätestens am 4. Tag nach Erklärung und rückwirkend, falls innerhalb 4 Wochen nach Zustellung der Pfändung erfolgt. Pfändungsschutz auf Pfändungsschutzkonto (P-Konto) (Stand ) 1. grundsätzlicher Freibetrag - 850k Abs. 1 ZPO Auf einem P-Konto besteht automatischer Pfändungsschutz für den Freibetrag entsprechend 850 c Abs.1 Satz 1 ZPO- zur Zeit Euro 1.133,80- für den jeweiligen Kalendermonat, wobei der nicht verbrauchte Teil des geschützten Guthabens auf den nächsten Monat übertragen werden kann, dort aber mindestens verbraucht werden muss. 11 / 13

12 2. Erhöhung des Freibetrages mit Bescheinigung - 850k Abs. 2 ZPO Ebenfalls nicht von der Pfändung erfasst werden zusätzliche Freibeträge sofern eine entsprechende Bescheinigung vorliegt: - Freibeträge für Unterhaltsberechtigte (sofern Unterhalt tatsächlich gewährt wird), bzw. Personen, für die Geldleistungen nach SGB II oder SGB XII durch den Schuldner entgegengenommen werden (z.b. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für Mit- glieder der Bedarfsgemeinschaft): - 1. Person z.zt. Euro 426,71- - jede weitere (max.5) z.zt. Euro 237,73- - einmalige Geldleistungen im Sinne der 54 Abs. 2 und 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I - Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder (Ausnahme bei Pfändung wegen Unterhaltsforderung). Für sonstige Zahlungen wie z.b. Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltszahlungen für Kinder ist eine Erhöhung des Freibetrages nicht möglich. Hierfür sollte ein eigenes Konto für das jeweilige Kind eingerichtet werden. 3. notwendige Bescheinigung Ein Kreditinstitut muss die höheren Freibeträge für Unterhaltsberechtigte, Kindergeld, etc. nur berücksichtigen, wenn diese durch Bescheinigung nachgewiesen sind ( 850k Abs. 5 ZPO). Ein Nachweis kann durch eine Bescheinigung von Arbeitgeber (Lohnabrechnung), Familienkasse (Nachweis Kindergeldbezug), Sozialleistungsträger (z.b. ARGE) oder einer geeigneten Person (z.b.: Rechtsanwalt) oder einer nach 305 InsO als geeignet anerkannten Schuldnerberatungsstelle (Musterbescheinigungen sind dort erhältlich) erfolgen. Der im Rahmen einer Bescheinigung nachweisbare Pfändungsfreibetrag bezieht sich jedoch nur auf die unter 2. (bzw. 850k Abs. 2 ZPO) genannten pauschalen Beträge. Wenn eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann oder aber Zweifel z.b. am Nachweis von Unterhaltsverpflichtungen bestehen, muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag gem. 850 k Abs. 5 Satz 4 ZPO die pfandfreien Beträge bestimmen. 4. Antrag bei Vollstreckungsgericht Wenn der Pfändungsfreibetrag individuell im Sinne der Pfändungstabelle ( 850c Abs. 2) bzw. der übrigen Vorschriften der 850 ZPO u.a. festgesetzt werden soll, muss ebenfalls gem. 850k Abs. 4 ZPO ein Antrag beim Vollstreckungsgericht bzw. bei der vollstreckenden Behörde gestellt werden. Ein solcher Antrag ist immer notwendig, wenn Einkommen in einem lt. Pfändungstabelle pfändbaren Bereich vorliegt und geschützt werden soll. Dies auch, falls Arbeitseinkommen zuvor bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde. 12 / 13

13 Beispiel: (jeweils zuzüglich Kindergeld) Nettoeinkommen: 2.000,-, verheiratet, 1 Kind:Freibetra g lt. evtl. Bescheinigung: 1.133, , ,73 = 1.798,24 Freibetrag lt. Pfändungstabelle / Beschluss Vollstreckungsgericht: 2.000,- - 80,70 = 1.919,30 Besonderheiten bei Sozialleistungen und Kindergeld Auf einem Pfändungsschutzkonto gelten nur die dortigen Schutzvorschriften, d.h. kein automatischer Pfändungsschutz sondern nur im Rahmen des Grundfreibetrages von Euro 1.133,80. Für höhere Sozialleistungen und Kindergeld muss eine Bescheinigung vorgelegt bzw. je nach Höhe der Sozialleistung Schutzantrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Auf normalem Girokonto waren diese Leistungen noch bis automatisch für 14 Tage vor einer Pfändung ( 55 SGB I bzw. 76a EStG) geschützt. Seit dem traten diese Regelungen außer Kraft und Pfändungsschutz ist nur noch auf einem P-Konto möglich. Eine Ve rrechnung dieser Leistungen mit überzogenem Kontostand ist jedoch für 14 Tage ab Gutschrift nicht möglich ( 850k Abs. 6 ZPO). Weitere Informationen zu Kontopfändungen In Zweifelsfällen bleibt die Möglichkeit bei Gericht Vollstreckungsschutz zu beantragen. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto umfasst auch Einkommen selbständig tätiger Personen ansonsten Schutz über 850 i ZPO. Gläubiger bieten betroffenen Schuldnern oftmals an, eine Pfändung ruhend zu stellen, wenn eine neue Rückzahlungsvereinbarung getroffen wird. Ob dies im jeweiligen Einzelfall sinnvoll ist, sollten Betroffene unbedingt mit einer Schuldnerberatungsstelle besprechen. Es darf grundsätzlich nur ein P-Konto und dieses nur als Einzelkonto geführt werden. Materialien und Arbeitshilfen zum neuen P-Konto finden Sie hier. 13 / 13

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