Geruchsimmissionen und Bauplanung

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1 GEMEDA Tagung zu Prof. Dr. Peter Hettich, LL.M., Rechtsanwalt 23. Oktober Oktober 2008 Seite 2 Inhaltsübersicht Einführung Öffentlichrechtliche Aspekte Ausgangsfall 1: "Schweinestall in Buttwil" Planungsrechtliche h Massnahmen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren Privatrechtliche Aspekte Ausgangsfall 2: "Gerüche einer Schweinemästerei" Nachbarrecht Grundlagen Nachbarrecht Einordnung ins Rechtssystem Ausgangsfall 3: "Duftender Ziegenbock" Nachbarrecht ht Verbleibender Anwendungsbereich Schlussbemerkungen

2 Seite 3 Ausgangsfall 1: Erstellung eines Schweinestalles in Buttwil (BGer 1A.85/2006,1P.249/2006) Vom 27. Januar bis zum 17. Februar 2000 legte der Gemeinderat Buttwil ein Baugesuch von für die Erstellung eines Schweinemaststalls mit Auslauf und darunter liegender Jauchegrube auf der Parzelle Nr. 19 in der Landwirtschaftszone der Gemeinde (gemäss Kulturlandplan l l vom 4. Dezember 1992/5. März 1996 als "Landwirtschaftszone I" bezeichnet) öffentlich auf. Dagegen erhoben Eigentümer von Nachbarparzellen Einsprache. Nachdem die Koordinationsstelle Baugesuch des Baudepartements des Kantons Aargau (heute Departement Bau, Verkehr und Umwelt [BVU]) dem Baugesuch mit Teilverfügung vom 23. März 2000 zugestimmt hatte, erteilte der Gemeinderat dem Gesuchsteller am 25. April 2000 die Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen, insbesondere zum einzuhaltenden Abstand zur Bauzone und zur Luftreinhaltung. Zu Recht? Seite 4 Planungsrechtliche Massnahmen Planungspflicht (Art. 2 RPG) Planungspflicht für Tierhaltungsbetriebe: Indiz: Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung t li it (UVP); Schlächtereien mit einer Kapazität > 5'000 t/jahr; Ställe >125 GVE/100 Mastkälber/75 Mutterschweine/500 Mastschweine I.d.R. keine Planungspflicht für landwirtschaftliche Betriebe Ausbau jenseits der inneren Aufstockung: Kantonales Planungsverfahren notwendig (Art. 16a Abs. 3 RPG). Planungspflicht für Abfallanlagen: IdR I.d.R. UVP für Abfallanlagen verlangt (Anhang Ziff. 4) Planungspflicht; Umfassende Pflicht zur Abfallplanung bei Siedlungsabfällen. Planungspflicht für industrielle Betriebe ("Givaudan", etc.).

3 Seite 5 Planungsrechtliche Massnahmen Ziele und Planungsgrundsätze Ziele der Raumplanung (Art. 1 RPG): Sht Schutz der natürlichen tülih Lebensgrundlagen Lb wie Boden, Bd Luft, LftWasser, etc.; Wohnliche Siedlungen, räumliche Voraussetzungen für die Wirtschaft; Sicherung einer ausreichenden Versorgungsbasis. Planungsgrundsätze im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung (Art. 3 RPG): Siedlungen, Bauten und Anlagen [sollen] sich in die Landschaft einordnen; Wohngebiete [sollen] vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, möglichst verschont werden. Seite 6

4 Seite 7 Seite 8 Planungsrechtliche Massnahmen Eingeschränkte Nutzungsplanung Das Bundesrecht regelt nur wenige Nutzungszonen (Art RPG). Die Kantone können weitere Nutzungszonen vorsehen (Art. 18 RPG). Tierhaltungsbetriebe in der Landwirtschaftszone: Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind, umschreibt das Bundesrecht direkt (Art. 16 und Art. 16a RPG); Intensivlandwirtschaftszonen bedürfen immer einer kantonalen Planung (Art. 16a Abs. 3 RPG); Die Landwirtschaftszone wird in einigen Kantonen durch den Kanton selbst festgelegt (z.b. 36 PBG ZH). Andere "geruchsintensive" Betriebe: Kaum Spielraum für in der Richtplanung vorgesehene Anlagen; Einiger Spielraum für Anlagen in der Industrie- und Gewerbezone.

5 Seite 9 Massnahmen im Baubewilligungsverfahren Grundlagen Ordentliche Baubewilligung in der Landwirtschaftszone (Art. 22 RPG): Zonenkonformität (Art. 16 und 16a RPG); Genügende Erschliessung (Art. 19 RPG); und Einhaltung der übrigen Normen, namentlich des Umweltrechts. Ausnahmebewilligung (Art. 24 ff. RPG): (Positive oder Negative) Standortgebundenheit gegeben; und keine entgegenstehenden, überwiegenden Interessen. Seite 10 Massnahmen im Baubewilligungsverfahren Tierhaltungsbetriebe Zonenkonformität von Tierhaltungsbetrieben in der Landwirtschaftszone (Art. 16a RPG): Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind; Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind ebenfalls zonenkonform. Zusätzliche Voraussetzungen: die Baute ist für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig; keine überwiegenden Interessen stehen entgegen; und der Betrieb kann voraussichtlich längerfristig bestehen. Der kantonale Gesetzgeber kann die innere Aufstockung einschränkender regeln (Art. 27a RPG).

6 Seite 11 Massnahmen im Baubewilligungsverfahren Andere Betriebe Zonenkonformität von anderen "geruchsintensiven" Betrieben: Die Industrie- und dgewerbezone dient raumintensiven i und immissionsreichen Betrieben; Die Gemeinden können aus planerischen oder infratrukturellen Gründen in Industrie- und Gewerbezonen bestimmte Betriebsarten ausschliessen (BGE 111 Ia 329); Der faktische Ausschluss einer bestimmten, an sich zonenkonformen Betriebsart ist heikel (VGer ZH, VB ). Besonders raumintensive Betriebe sind über die Richt-, Nutzungs- oder Sondernutzungsplanung zu verwirklichen (Planungspflicht). Seite 12 Massnahmen im Baubewilligungsverfahren Umweltrechtliche Vorgaben Allgemeines Begrenzungskonzept: Begrenzungen der Emissionen i an der Quelle (Art. 11Abs. 1 USG); Beachtung des Vorsorgeprinzips, d.h. Begrenzung soweit betrieblich und technisch möglich und wirtschaftlich tragbar (Art. 11 Abs. 2 USG); Verschärfung der Emissionsbegrenzungen darüber hinaus, wenn die Einwirkungen schädlich/lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG) (Grenze:Verhältnismässigkeitsprinzip) Verhältnismässigkeitsprinzip). Sanierungspflicht: Anlagen, die dem Umweltrecht nicht (mehr) genügen, müssen saniert werden (Art. 16 USG); Erleichterungen sind möglich. die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden (Art. 17 USG).

7 Seite 13 Massnahmen im Baubewilligungsverfahren Luftreinhaltung (I) Emissionsgrenzwerte fehlen weitgehend. Für die Tierhaltung sind Abstände nach anerkannten Regeln einzuhalten (LRV Anh. 2, 512). Emissionen sind daher vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 LRV), d.h.: Massnahmen sind bei vergleichbaren Anlagen erfolgreich erprobt oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt worden und übertragbar; Referenz für wirtschaftliche Tragbarkeit ist ein mittlerer und wirtschaftlich gesunder Betrieb der betreffenden Branche. Immissionsgrenzwerte fehlen. Die Beurteilung der Immissionen ist im Einzelfall vorzunehmen. Die Bevölkerung darf in ihrem "Wohlbefinden" nicht gestört werden (Art. 14 lit. b USG). Seite 14 Massnahmen im Baubewilligungsverfahren Luftreinhaltung (II) Übermässige Immissionen bei einzelner Anlage (Art. 5 und 9 LRV): Verursacht eine einzelne Anlage übermässige Immissionen, i obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so sind ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen zu erlassen; Grenze für Massnahmen: Verhältnismässigkeitsgebot; Sanierungsfrist: i.d.r. 5 Jahre. Übermässige Immissionen i bei mehreren Anlagen (Art. 31 ff. LRV): Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenplans; Koordination der zu ergreifenden Massnahmen; "Faire" Aufteilung der Lasten auf alle Verschmutzer; Umsetzung i.d.r. in 5 Jahren.

8 Seite 15 Zwischenfazit betreffend Ausgangsfall "Schweinestall in Buttwil" Der kantonale Richtplan bzw. die Gemeinden grenzen das Siedlungsgebiets vom Landwirtschaftsgebiet aufgrund bundesrechtlicher Kriterien ab. In einigen Kantonen (ZH) wird das Landwirtschaftsgebiet den Gemeinden direkt vorgeschrieben. Das Bundesrecht unterscheidet lediglich zwischen Landwirtschafts- und Intensivlandwirtschaftszone; Im Vergleich zur Bauzone sind Differenzie- rungen der Gemeinden betr. Nutzungsarten und dichte kaum möglich. Bei gegebenen Voraussetzungen (Art. 16a Abs. 2 RPG, Art. 34/36 RPV) ist die innere Aufstockung zu bewilligen. Eingriffsmöglichkeiten verbleiben (nur) im Baubewilligungsverfahren durch das Erfordernis der Interessenabwägung. Hinsichtlich gibt das USG einen abschliessenden, wenn auch vagen, Bewertungsmassstab vor. 23. Oktober 2008 Privatrechtliche Aspekte Seite 16 Ausgangsfall 2: "Gerüche einer Schweinemästerei" (BGE 58 II 116 ff.) Der Beklagte betreibt an der Peripherie von Weinfelden eine Molkerei, mit der eine Schweinezüchterei und mästerei verbunden ist. In den gegenwärtigen Stallungen hält er um die 70, höchstens 80 Schweine. Er beabsichtigt, an die bestehenden Gebäude neue Stallungen anzubauen, welche ihm erlauben würden, insgesamt 150 bis 170 Schweine unterzubringen. Die Kläger erwirkten dagegen ein provisorisches Bauverbot und beantragten mit der vorliegenden Klage, dem Beklagten die Vergrösserung seines Betriebes zu untersagen. Die Haushaltungen der Kläger würden noch mehr als bisher unter übermässigen Einwirkungen durch Dunst und Lärm leiden; zudem würde das Bauland der Kläger entwertet.

9 23. Oktober 2008 Privatrechtliche Aspekte Seite 17 Nachbarrecht Grundlagen Nachbarrechtliche Grundnorm (Art. 679 / 684 ZGB) Art. 679 Verantwortlichkeit des Grundeigentümers Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. Art. 684 Nachbarrecht - Art der Bewirtschaftung 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten g Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung. Rechtliche Ansprüche (Klagemöglichkeiten nach Art. 679 ZGB) Beseitigungsklage g g Unterlassungsklage Schadenersatzklage Feststellungsklage t 23. Oktober 2008 Privatrechtliche Aspekte Seite 18 Nachbarrecht Einordnung ins öffentlichrechtliche Normgefüge Grundsätzliche Unabhängigkeit der beiden Rechtsgebiete Ziele der Normenkomplexe Nachbarecht: Interessenausgleich zwischen Nutzern Planungsrecht: Positives Hinwirken auf eine optimale Bodennutzung Massstab für übermässige Immissionen Nachbarrecht Orientiert sich am Durchschnittsmenschen Berücksichtigt Lage und Beschaffenheit des Grundstücks sowie Ortsgebrauch Umweltrecht Orientiert sich an empfindlichen Menschen Legt ein parzellenscharfes Raster über das Siedlungsgebiet betreffend erlaubter Nutzungen und Empfindlichkeit. it

10 23. Oktober 2008 Privatrechtliche Aspekte Seite 19 Zwischenfazit betreffend Ausgangsfall "Gerüche einer Schweinemästerei" Den Klägern gegen die Schweinemast wurde Recht gegeben (21. April 1932): Die Gerüche waren übermässig, da sie trotz technischer Massnahmen nicht auf ein unschädliches oder nicht lästiges Mass vermindert werden konnten; Eine Schweinemästerei strömt auch in landwirtschaftlichen Gegenden keinen Geruch aus, welcher als "ortsüblich" zu dulden sei. Wie würde der Fall heute entschieden? Bauvoraussetzungen des öffentlichen Rechts geben den Massstab vor; Einheit der Rechtsordnung kann nur gewahrt werden, wenn "übermässige Einwirkung" und "Ortsgebrauch" im Lichte des öffentlichen Rechts interpretiert werden. 23. Oktober 2008 Privatrechtliche Aspekte Seite 20 Ausgangsfall 3: Duftender Ziegenbock (BGer Winterthur, SJZ 60 (1964), 23 f.) Die Parteien sind Nachbarn. Ihre Häuser sind nur wenige Meter voneinander entfernt. An der gegen das Haus des Klägers zugewendeten Seite befindet sich ein Stall, in welchem der Beklagte einige Ziegen und einen Ziegenbock hält. Ungefähr gegenüber befindet sich im Haus des Klägers ein Kellerfenster und in der gleichen Wand ein Korridorfenster. Wohn- und andere Räume liegen nicht auf dieser Seite. Der Kläger verlangt die Beseitigung des Ziegenbocks.

11 23. Oktober 2008 Privatrechtliche Aspekte Seite 21 Nachbarrecht Verbleibender Anwendungsbereich Dem Kläger wurde hinsichtlich des Verbots Recht gegeben: Vorliegend war unbestritten, dass der Ziegenbock lästige Dünste verbreitet; Lage und Beschaffenheit des Grundstücks: Am Rande des Kerns eines Bauerndorfes sind Einwirkungen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit eher zu dulden als in der Stadt; Ortsgebrauch: Das Halten eines Ziegenbocks in einem Bauerndorf an und für sich nicht zu beanstanden, anders als im Dorfkern. Nachbarrecht als Ausdruck eines Interessenausgleichs: Der Beklagte benötigt die Ziegenzucht für seinen Lebensunterhalt. Verbleibender Anwendungsbereich des Zivilrechts im Rahmen der ideellen oder (noch) nicht vom Baurecht erfassten Immissionen? 23. Oktober 2008 Seite 22 Schlussbemerkungen Auf Stufe der Nutzungsplanung bestehen für Gemeinden eher geringe Steuerungsmöglichkeiten betreffend geruchsintensive Betriebe: Undifferenziertheit der Landwirtschaftszone; Vorgaben der (übergeordneten) Richtplanung. Im Rahmen eines konkreten Baubewilligungsverfahrens ergeben sich die Restriktionen für geruchsintensive Betriebe vorwiegend aus: Umweltrechtlich begründeten Mindestabständen; Überlegungen des Natur- und Heimatschutzes (Landschaftsschutzes). Das zivilrechtliche il h Nachbarrecht ht eröffnet auch heute noch einen unabhängigen Prozessweg gegen geruchsintensive Betriebe, aber: Das Nachbarrecht wird heute im Lichte des öffentlichen Rechts ausgelegt; Ein Bauprojekt, welches das baurechtliche Verfahren erfolgreich durchlaufen hat, wird kaum mehr durch ein Zivilverfahren verhindert.

12 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Peter Hettich, LL.M., Rechtsanwalt Universität St. Gallen VISCHER Bodanstrasse 4 Schützengasse St. Gallen Postfach Zürich peter.hettich@unisg.ch phettich@vischer.com T: +41 (71) (44) F: +41 (71) (44)

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