Änderungen der Gefahrgutvorschriften 2007/2009 bei der Verwendung, Prüfung und Zulassung von Verpackungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Änderungen der Gefahrgutvorschriften 2007/2009 bei der Verwendung, Prüfung und Zulassung von Verpackungen"

Transkript

1 Änderungen der Gefahrgutvorschriften 2007/2009 bei der Verwendung, Prüfung und Zulassung von Verpackungen Peter Blümel Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin

2 Änderungen der Gefahrgutvorschriften 2007

3 Freistellungen Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für: d) Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem sicheren Ort zu verbringen;

4 Freistellungen Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für: f) Die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Behälter und Tanks oder ungereinigter leerer Lagerbehälter und tanks, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen: - Alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen; - Es wurden Maßnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts zu verhindern, und - Die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf dem Fahrzeug/Wagen oder im Container befestigt, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann. Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Behälter und Tanks oder Lagerbehälter und tanks, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADR/RID verboten ist, enthalten haben.

5 Freistellungen Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für die Beförderung von: d) Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z.b. Feuerlöscher), einschließlich in Ersatzteilen (z.b. gasgefüllte Fahrzeugreifen); diese Freistellung gilt für gasgefüllte Fahrzeugreifen, die als Ladung befördert werden; auch als Ersatzteile und als beförderte Ladung); gestrichen: f) ungereinigten leeren ortsfesten Druckbehältern, die befördert werden, vorausgesetzt, alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen;

6 1.2.1 Definitionen Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils für Tanks: Das gesamte Innenvolumen des Tankkörpers oder des Tankkörperabteils in Liter oder Kubikmeter. Wenn es nicht möglich ist, den Tankkörper oder das Tankkörperabteil wegen seiner Form oder seines Baus vollständig zu befüllen, ist dieser geringere Fassungsraum für die Bestimmung des Füllungsgrades und die Kennzeichnung des Tanks zu verwenden.

7 1.6 Übergangsvorschriften Druckgefäße, die nach technischen Regelwerken ausgelegt und gebaut sind, die gemäß Abschnitt nicht mehr anerkannt sind, dürfen weiterverwendet werden Druckgefäße und ihre Verschlüsse, die nach Normen ausgelegt und gebaut sind, die zum Zeitpunkt ihres Baus anwendbar waren, jedoch in Abschnitt oder Abschnitt nicht mehr aufgeführt sind, dürfen weiterverwendet werden.

8 Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen Feuerwerkskörper müssen normalerweise auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten den Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 zugeordnet werden. Da jedoch das Angebot derartiger Gegenstände sehr umfangreich ist und die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen begrenzt sein kann, darf die Zuordnung zu Unterklassen auch gemäß dem Verfahren in Absatz erfolgen Die Zuordnung von Feuerwerkskörpern zur UN-Nummer 0333, 0334, 0335 oder 0336 darf ohne Prüfung gemäß Prüfreihe 6 auf der Grundlage eines Analogieschlusses gemäß der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz erfolgen. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Gegenstände, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, müssen auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten klassifiziert werden Die in der Tabelle in Absatz angegebene Klassifizierung gilt nur für Gegenstände, die in Kisten aus Pappe (4G) verpackt sind.

9 Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern (Ausschnitt)

10 Flammpunkt Generell wird die für die Klasse 3 maßgebliche Grenze von 61 C auf 60 C gesenkt! Das bedeutet, dass Stoffe mit einem Flammpunkt von 61 C ohne jegliche andere Gefahren kein gefährlichen Stoffe mehr sind.

11 Neuigkeiten in Klasse 6.2 Kulturen sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt werden. Diese Begriffsbestimmung schließt von menschlichen oder tierischen Patienten entnommene Proben gemäß der in diesem Absatz aufgeführten Begriffsbestimmung nicht ein. Von Patienten entnommene Proben (Patientenproben) sind menschliches oder tierisches Material, das direkt von Menschen oder Tieren entnommen wird, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Abstriche von Gewebsflüssigkeit sowie Körperteile, die insbesondere zu Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken befördert werden.

12 Freistellungen in Klasse Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse Stoffe, die Mikroorganismen enthalten, die gegenüber Menschen oder Tieren nicht pathogen sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse Stoffe in einer Form, in der jegliche vorhandene Krankheitserreger so neutralisiert oder deaktiviert wurden, dass sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse

13 Krankenhausabfall Bem. Medizinische oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der Anlage zur Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG5) in der jeweils geänderten Fassung der EAK- Nummer (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) oder (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, müssen nach den Vorschriften dieses Absatzes auf Grund der ärztlichen bzw. tierärztlichen Diagnose des betreffenden Patienten bzw. Tieres klassifiziert werden.

14 Krankenhausabfall Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung von UN 3291 lautet «KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G.» oder «(BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.» oder «UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.». 2. Ungeachtet der oben aufgeführten Klassifizierungskriterien unterliegen medizinische oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der Anlage zur Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG5) in der jeweils geänderten Fassung der EAK- Nummer [Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.b. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)] oder (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, nicht den Vorschriften des ADR/RID.

15 Infizierte Tiere Infizierte Tiere Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, ansteckungsgefährliche Stoffe zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden. Lebende Tiere, die absichtlich infiziert wurden und von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, dürfen nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen und nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte 6 ) befördert werden Tierkörper, die mit Krankheitserregern der Kategorie A oder mit Krankheitserregern, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, behaftet sind, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen. Die übrigen Tierkörper, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind, sind gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften zu befördern. 7 )

16 Freistellungen in Klasse Stoffe, bei denen sich die Konzentration von Krankheitserregern auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet (einschließlich Nahrungsmittel und Wasserproben) und bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ein bedeutsames Infektionsrisiko darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf eine absorbierende Fläche gewonnen wird, oder Vorsorgeuntersuchungen (Screening-Tests) für im Stuhl enthaltenes Blut sowie Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert und die mit dem Ausdruck «FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE» bzw. «FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE» gekennzeichnet ist.

17 Freistellungen in Klasse 6.2 Bem. Für die Feststellung, ob ein Stoff nach den Vorschriften dieses Absatzes freigestellt ist, ist eine fachliche Beurteilung erforderlich. Diese Beurteilung sollte auf der Grundlage der bekannten Anamnese, Symptome und individuellen Gegebenheiten des betreffenden Patienten oder Tieres und den lokalen endemischen Bedingungen erfolgen. Beispiele für Proben, die nach den Vorschriften dieses Absatzes befördert werden können, sind Blut- oder Urinproben zur Kontrolle des Cholesterin-Spiegels, des Blutzucker- Spiegels, des Hormon-Spiegels oder prostataspezifischer Antikörper (PSA), erforderliche Proben zur Kontrolle der Organfunktionen, wie Herz-, Leberoder Nierenfunktion, bei Menschen oder Tieren mit nicht ansteckenden Krankheiten oder zur therapeutischen Arzneimittel-Kontrolle, für Versicherungs- oder Beschäftigungszwecke entnommene Proben mit dem Ziel, Drogen oder Alkohol festzustellen, Schwangerschaftstests, Biopsien zur Feststellung von Krebs und Feststellung von Antikörpern bei Menschen oder Tieren.

18 Sondervorschrift 216 Gilt für UN 3175 FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 C ENTHALTEN, N.A.G.: 216 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR/RID nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Wagens oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten entzündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit.

19 Sondervorschrift Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.1 unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts entsprechen, befördert werden: a) die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden, b) für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden, c) die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und d) die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Jedes Holzfass muss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird.

20 Sondervorschrift Airbags oder Sicherheitsgurte, die in Beförderungsmitteln ((bis jetzt: Fahrzeugen) oder einbaufertigen Teilen von Beförderungsmitteln (bis jetzt: Fahrzeugteilen), wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze, usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID.

21 neue Sondervorschrift 327 (gilt für UN Aerosoldosen) Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Absatz versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P003 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 02 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen nicht in geschlossenen Containern befördert werden.

22 neue Sondervorschrift 328 (gilt für UN 3473) Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, die entzündbare flüssige Stoffe einschließlich Methanol oder Methanol/Wasser-Lösungen, enthalten. Eine Brennstoffzellen-Kartusche ist eine Behälter, in dem Brennstoff gespeichert wird, der über (ein) Ventil(e) in durch Brennstoffzellen betriebene Geräte abgegeben wird, wobei das (die) Ventil(e) die Abgabe von Brennstoff in ein solches Gerät kontrolliert (kontrollieren) und frei von Bestandteilen ist (sind), die eine elektrische Ladung erzeugen. Die Kartusche muss so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert wird. Diese Eintragung gilt für Bauarten von Brennstoffzellen-Kartuschen, für die ohne ihre Verpackung eine erfolgreiche Innendruckprüfung bei einem Druck von 100 kpa (Überdruck) nachgewiesen wurde.

23 neue Sondervorschrift 653 (gilt für UN Kohlendioxid) Die Beförderung dieses Gases unterliegt in Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 0,5 Litern nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt, - die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten; - die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die Allgemeinen Verpackungsvorschriften in den Unterabschnitten , und bis sind zu beachten; - die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt; - die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg und - jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift «UN 1013» versehen; diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf der Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet.

24 Verwendung von Verpackungen Die Teile der Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen: a) dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden; und b) dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z.b. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern. Sofern erforderlich müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder -behandlung versehen sein. Bem. Für die chemische Verträglichkeit von Kunststoffverpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC), aus hoch- und mittelmolekularem Polyethylen siehe Unterabschnitt

25 Verwendung von Verpackungen Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so verpackt werden, dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit dem Unterabschnitt beschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw. müssen mit geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften der Polsterstoffe und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

26 Verwendung von Verpackungen Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztgenannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird: a) Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt: i. die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Beispiel: Form - rund, rechteckig, usw.);.weiterer Text von bisherigem Absatz

27 Lüftungseinrichtungen Flüssige Stoffe dürfen nur in Innenverpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Wenn in einem Versandstück das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC), mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, vorausgesetzt, das Gas verursacht z.b. auf Grund seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit oder der freigesetzten Menge keine Gefahr. Eine Lüftungseinrichtung muss eingebaut werden, wenn sich auf Grund der normalen Zersetzung von Stoffen ein gefährlicher Überdruck bilden kann. Jedoch darf das austretende Gas auf Grund seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit, der freigesetzten Menge, usw. keine Gefahr verursachen. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass das Austreten von flüssigen Stoffen sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung oder des Großpackmittels (IBC), unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird. Bem. Be- und Entlüftung des Versandstücks ist im Luftverkehr nicht zugelassen Flüssige Stoffe dürfen nur in Innenverpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann.

28 Dichtheitsprüfung Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1 einschließlich Großpackmittel (IBC) die für flüssige Stoffe verwendet wird, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden und in der Lage sein, die entsprechenden in Absatz oder Unterabschnitt für die verschiedenen IBC-Arten angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen: a) vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung; b) nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung jeder Verpackung vor Wiederverwendung zur Beförderung. c) nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung jedes Großpackmittels (IBC) vor Wiederverwendung zur Beförderung. Für diese Prüfung ist es nicht erforderlich, die Verpackung oder das Großpackmittel (IBC) mit ihren/seinen Verschlüssen zu versehen. Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung oder eines Großpackmittels (IBC) darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden nicht beeinträchtigt...

29 Bergungsverpackungen Beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen nach Absatz befördert werden. Die Verwendung einer Verpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze und werden erfüllt Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackung zu verhindern. Sofern die Bergungsverpackung flüssige Stoffe enthält, muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern

30 Chem. Verträglichkeitsnachweis Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC), aus Kunststoff durch Assimilierung von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten Geltungsbereich Für Verpackungen aus hoch- und mittelmolekularem Polyethylen nach Absatz und für Großpackmittel (IBC) aus hochmolekularem Polyethylen nach Absatz kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern durch Assimilierung zu Standardflüssigkeiten dadurch nachgewiesen werden, dass die in den Absätzen bis festgelegten Verfahren befolgt und die Liste in Tabelle angewendet wird, vorausgesetzt, die Bauart hat den Zulassungsprüfungen mit diesen Standardflüssigkeiten gemäß Abschnitt oder unter Einbeziehung von Abschnitt genügt und die Vorbedingungen in Absatz erfüllt. Wenn eine Assimilierung gemäß diesem Unterabschnitt nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit durch Bauartprüfungen gemäß Absatz oder durch Laborprüfungen gemäß Absatz für Verpackungen bzw. gemäß Absatz oder für Großpackmittel (IBC) geprüft werden.

31 Verwendung von IBC Die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung und Inspektion sind in Kapitel 6.5 aufgeführt. Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen gemäß Unterabschnitt oder einer entsprechenden Inspektion und Prüfung unterzogen werden: a) vor Inbetriebnahme; b) anschließend, je nach Fall, in Abständen von höchstens zweieinhalb oder fünf Jahren: c) nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung vor Wiederverwendung zur Beförderung. Ein Großpackmittel (IBC) darf nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion oder Prüfung nach Absatz nicht befüllt oder zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch darf ein Großpackmittel (IBC), das vor dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befüllt wurde, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert werden. Darüber hinaus darf ein Großpackmittel (IBC) nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert werden: a) nach der Entleerung, jedoch vor der Reinigung

32 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe Sofern im ADR/RID nicht anderes angegeben ist, sind Druckgefäße, die a) den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen oder b) den im Land der Herstellung der Druckgefäße angewendeten nationalen oder internationalen Normen für die Auslegung, den Bau, die Prüfung, die Herstellung und die Inspektion entsprechen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Unterabschnitts werden eingehalten und metallene Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind so gebaut, dass das Berstverhältnis (Berstdruck, dividiert durch Prüfdruck) mindestens beträgt: (i) 1,50 bei nachfüllbaren Druckgefäßen; (ii) 2,00 bei nicht nachfüllbaren Druckgefäßen; für die Beförderung aller flüssigen oder festen Stoffe mit Ausnahme von explosiven Stoffen, thermisch instabilen Stoffen, organischen Peroxyden, selbst zersetzlichen Stoffen, Stoffen, bei denen sich durch die Entwicklung einer chemischen Reaktion ein bedeutender Druck entwickeln kann, und radioaktiven Stoffen (sofern nicht gemäß Abschnitt erlaubt) zugelassen. Dieser Unterabschnitt ist für die in Unterabschnitt Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 und die in Unterabschnitt aufgeführten Stoffe nicht anwendbar.

33 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe Jede Bauart von Druckgefäßen muss von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder nach den Vorschriften des Kapitels 6.2 zugelassen sein Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße mit einem Mindestprüfdruck von 0,6 MPa verwendet werden.

34 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe Sofern nichts anderes angegeben ist, dürfen Druckgefäße mit einer Notfall-Druckentlastungseinrichtung versehen sein, die so ausgelegt ist, dass bei einem Überfüllen oder einem Brand ein Zerbersten verhindert wird. Die Verschlussventile von Druckgefäßen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine der in Absatz a) bis f) angegebenen Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein Der Füllungsgrad darf 95 % des Fassungsraumes des Druckgefäßes bei 50 C nicht überschreiten. Es muss genügend füllungsfreier Raum verbleiben, um sicherzustellen, dass das Druckgefäß bei einer Temperatur von 55 C nicht vollständig mit Flüssigkeit gefüllt ist.

35 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße alle fünf Jahre einer wiederkehrenden Inspektion und Prüfung unterzogen werden. Die wiederkehrende Inspektion muss eine äußere Untersuchung, eine innere Untersuchung oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene alternative Methode, eine Druckprüfung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eine ebenso wirksame zerstörungsfreie Prüfung, einschließlich einer Inspektion aller Zubehörteile (z.b. Dichtheit der Verschlussventile, Notfall- Druckentlastungsventile oder Schmelzsicherungen) umfassen. Druckgefäße dürfen nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung nicht befüllt werden, dürfen jedoch nach Ablauf der Frist befördert werden. Reparaturen von Druckgefäßen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts entsprechen.

36 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Kontrolle des Druckgefäßes durchführen und sicherstellen, dass das Druckgefäß für den zu befördernden Stoff zugelassen ist und die Vorschriften des RID erfüllt sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind Nachfüllbare Druckgefäße dürfen nicht mit einem Stoff befüllt werden, der von dem zuvor enthaltenen Stoff abweicht, es sei denn, die notwendigen Maßnahmen für einen Wechsel der Verwendung wurden durchgeführt Die Kennzeichnung von Druckgefäßen für flüssige und feste Stoffe gemäß Unterabschnitt (die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen) muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes erfolgen.

37 P 001 Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts werden erfüllt. PP 2 Für die UN-Nummern 3065 und 1170 dürfen Holzfässer mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, (2C1 und 2C2) verwendet werden.

38 P 002 Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts werden erfüllt. PP 37 Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle Arten von Säcken müssen in gedeckten Wagen oder geschlossenen Containern befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen eingesetzt werden. Die Versandstücke müssen in gedeckten Wagen oder geschlossenen Containern oder als Ladungseinheiten mit Dehn- oder Schrumpffolie befördert werden.

39 P 003 PP 17 Für die UN-Nummern 1950 und 2037 dürfen Versandstücke bei Verpackungen aus Pappe die Nettomasse von 55 kg und bei anderen Verpackungen die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten. PP 87 Für UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung freiwerden kann, zurückhält, z. B. absorbierendes Material. Die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern. PP 88 Für die UN-Nummer 3473 müssen die Brennstoff-Kartuschen, sofern sie zusammen mit dem Gerät verpackt werden, in Innenverpackungen verpackt oder mit Polstermaterial in Außenverpackungen eingesetzt werden, so dass die Kartuschen gegen Beschädigungen, die durch die Bewegung oder das Einsetzen des Gerätes und der Kartuschen in die Außenverpackung verursacht werden können, geschützt sind.

40 P 400 (1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kpa (0,2 bar) befinden.

41 P 401 und P 402 (1)Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kpa (0,2 bar) befinden.

42 P 404 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: (1) zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4H2) Innenverpackungen: Verpackungen aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein und Schraubverschlüsse haben. (2) Verpackungen aus Metall: (1A1, 1A2, 1B1, 1N1, 1N2, 3A1, 3A2, 3B1 und 3B2) höchste Bruttomasse: 150 kg (3) Kombinationsverpackungen: Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) höchste Bruttomasse: 150 kg (4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts werden erfüllt.

43 P Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HD1 oder 6HH1) Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD1 oder 6PG1) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2,6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Verpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts werden erfüllt.

44 P 601 und P 602 (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus: - einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas, deren mit einem höchsten Fassungsraum von 1 Liter je Innenverpackung, die höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sind; nicht übersteigt und die mit einem saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial verpackt und in Gefäße aus Metall eingesetzt sind, die einzeln in Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. der Verschluss (die Verschlüsse) jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackungen müssen einzeln eingesetzt sein in - Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichende Menge, die wiederum verpackt sind in - Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2

45 P 601 und P 602 (4)Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stoff mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss: a) Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgefäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit standzuhalten; b) jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;

46 P 601 und P 602 c) jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inertem Dichtungswerkstoff abgedichtet werden; d) die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein. Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß, das nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein.

47 P 800 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: (1) Flaschen gemäß Verpackungsanweisung P 200; oder Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts werden erfüllt. (2) Kolben oder Flaschen aus Stahl mit Schraubverschlüssen und einem Fassungsraum von höchstens 2,5 3 Litern; oder

48 P 802 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4H2; höchste Nettomasse: 75 kg; Innenverpackungen: aus Glas oder Kunststoff; höchster Fassungsraum: 10 Liter. (2) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2; höchste Nettomasse: 125 kg; Innenverpackungen: aus Metall; höchster Fassungsraum: 40 Liter. (3) Kombinationsverpackungen: Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PD1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC oder 6PD2); höchster Fassungsraum: 60 Liter. (4) Fässer aus austenitischem Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern. (5) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts werden erfüllt. Flaschen und Druckfässer, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 200 entsprechen.

49 IBC 02 RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung BB 2 Für die UN-Nummer 1203 dürfen ungeachtet der Sondervorschrift 534 (siehe Abschnitt 3.3.1) Großpackmittel (IBC) nur verwendet werden, wenn der tatsächliche Dampfdruck bei 50 C höchstens 110 kpa oder bei 55 C höchstens 130 kpa beträgt.

50 LP 02 Sondervorschrift für die Verpackung L 2 Für UN 1950 Druckgaspackungen muss die Großverpackung den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung freiwerden kann, zurückhält, z.b. absorbierendes Material.

51 Umverpackung a) Eine Umverpackung muss i. mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet und ii. für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, gekennzeichnet und, wie nach Abschnitt für Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar. Ist ein und dieselbe Kennzeichnung oder ein und dieselbe Kennzeichnung oder ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss diese Kennzeichnung oder dieser Gefahrzettel nur einmal angebracht werden. Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG», die gut sichtbar und lesbar sein muss, muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

52 Umverpackung b) DieDer in Unterabschnitt abgebildeten Ausrichtungspfeile Absatz abgebildete Zettel nach Muster 11 ist sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten der folgenden Umverpackungen anzubringen: i. Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäß Absatz zu kennzeichnen bezetteln sind, es sei denn, die Kennzeichnung Zettel bleibt sichtbar, und ii. Umverpackungen mit flüssigen Stoffen in Versandstücken, die nicht gemäß Absatz nicht gekennzeichnet bezettelt werden müssen, es sei denn, die Verschlüsse bleiben sichtbar.

53 Umverpackung Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwendbaren Vorschriften des RID entsprechen. Die Kennzeichnung «UMVERPACKUNG» zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichnungen ausgerichtet sein.

54 Ausrichtungspfeile Neuer Unterabschnitt : Sofern in Absatz nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen - zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten - Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und - Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1985 entsprechen. Die Ausrüstungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.

55 Ausrichtungspfeile oder Zwei schwarze oder rote Pfeile Auf weßem oder geeigneten kontrastierendem Grund. Die rechteckige Abgrenzung ist optional

56 Ausrichtungspfeile Ausrüstungspfeile sind nicht erforderlich für Versandstücke mit a) Druckgefäßen, ausgenommen verschlossene Kryo-Behälter; b) gefährlichen Gütern in Innenverpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml, die mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge absorbierenden Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen vorbereitet sind; c) ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in Primärgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml; d) radioaktiven Stoffen der Klasse 7 in Typ IP-1-, Typ IP-2-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken; e) Gegenständen, die in jeder Lage dicht sind (z.b. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen, usw.) Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.

57 Gefahrzettel Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln zu versehen Alle Gefahrzettel mit Ausnahme des Zettels nach Muster 11 müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie haben eine Linie, welche in 5 mm Abstand vom Rand verläuft und welche die gleiche Farbe hat wie das Symbol. Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen. Der Zettel nach Muster 11 muss die Form eines Rechtecks im Normalformat A5 (148 mm x 210 mm) haben. Für Gefäße, die für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen vorgesehen sind, darf auch das Normalformat A7 (74 mm x 105 mm) verwendet werden. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, dürfen die Gefahrzettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben.

58 Neues Label für Klasse 5.2

59 Übergangsvorschrift a) Gefahrzettel und Großzettel (Placards), die dem bis zum 31. Dezember 2004 vorgeschriebenen Muster Nr. 7A, 7B, 7C, 7D oder 7E entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 verwendet werden. b) Gefahrzettel und Großzettel (Placards), die dem bis zum 31. Dezember 2006 vorgeschriebenen Muster Nr. 5.2, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 verwendet werden.

60 Übersicht UN 2814 Benennung und Beschreibung UN Nummer Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Gefahrzettel Sondervorschriften Begremzte Mengen Anweisungen Verpackungen Sondervorschriften Zusammenpackung ANSTECKUNGS- GEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN 6.2 I LQ0 P620 MP ANSTECKUNGS- GEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff 6.2 I LQ0 P620 MP ANSTECKUNGS- GEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (nur Tierkörper) 6.2 I LQ0 P099 P620 MP5

61 Übersicht UN 2900 Benennung und Beschreibung UN Nummer Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Gefahrzettel Sondervorschriften Begremzte Mengen Anweisungen Verpackungen Sondervorschriften Zusammenpackung ANSTECKUNGS- GEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE 6.2 I LQ0 P620 MP ANSTECKUNGS- GEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff 6.2 I LQ0 P620 MP ANSTECKUNGS- GEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (nur Tierkörper und Abfälle) 6.2 I LQ0 P099 P620 MP5

62 Übersicht UN 3291 Benennung und Beschreibung UN Nummer Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Gefahrzettel Sondervorschriften Begremzte Mengen Anweisungen Verpackungen Sondervorschriften Zusammenpackung KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. 6.2 I3 II LQ0 P621 IBC620 LP621 MP KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G., in tiefgekühlt flüssigem Stickstoff 6.2 I3 II LQ0 P621 IBC620 LP621 MP6

63 Übersicht UN 3373 Benennung und Beschreibung UN Nummer Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Gefahrzettel Sondervorschriften Begremzte Mengen Anweisungen Verpackungen Sondervorschriften Zusammenpackung DIAGNOSTISCHE PROBEN oder KLINISCHE PROBEN BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B 6.2 I LQ0 P650

64 Geänderte Sondervorschrift 319 Diese Eintragung gilt für Stoffe von Menschen oder Tieren, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssigkeiten sowie Körperteile, die beispielsweise zu Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken befördert werden. Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR/RID.

65 Änderungen bei VERPACKUNGSANWEISUNG P650 (2) Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen: a) einem Primärgefäß; b) einer Sekundärverpackung und c) einer Außenverpackung, wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Außenverpackung starr sein muss.

66 Änderungen bei VERPACKUNGSANWEISUNG P650 (4) Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung vor einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; sie muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein; die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der Außenverpackung die offizielle Benennung für die Beförderung «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 6 mm angegeben werden. UN3373

67 Änderungen bei VERPACKUNGSANWEISUNG P650 (5) Mindestens eine der Oberflächen der Außenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben. (6) Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung des Unterabschnitts nach den Vorschriften der Unterabschnitte und bis mit Ausnahme der Fallhöhe, die nicht geringer sein darf als 1,2 m, bei einer Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu bestehen. Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das absorbierende Material geschützt bleiben muss (müssen), nichts in die Sekundärverpackung gelangen.

68 Änderungen bei VERPACKUNGSANWEISUNG P650 (8) Für feste Stoffe gilt: a) Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) staubdicht sein. b) Die Sekundärverpackung muss staubdicht sein. c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. d) Wenn Zweifel darüber bestehen, ob während der Beförderung Restflüssigkeit im Primärgefäß vorhanden sein kann, muss eine für flüssige Stoffe geeignete Verpackung mit absorbierendem Material verwendet werden.

69 Änderungen bei VERPACKUNGSANWEISUNG P650 (10) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen Versandstück-Kennzeichnungen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der Umverpackung wiedergegeben werden.

70 Änderungen bei VERPACKUNGSANWEISUNG P650 (13) Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Wenn diese geringen Mengen gefährlicher Güter in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit ansteckungsgefährlichen Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen Vorschriften des ADR/RID nicht erfüllt werden.

71 Druckdifferenz-Prüfung Anforderung aus P620: 3. Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur müssen das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kpa entspricht, und Temperaturen von 40 C bis + 55 C ohne Undichtheiten standhalten können. Anforderung aus P650: Das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss in der Lage sein, einem Innendruck von 95 kpa (0,95 bar) ohne Verlust von Füllgut standzuhalten.

72 Neue Bemerkung in den ICAO-TI Die Fähigkeit einer Verpackung, einem Innendruck, der die vorgeschriebene Druckdifferenz erreicht, ohne Verlust von Füllgut zu widerstehen, sollte durch Prüfung von Prüfmustern der Innenverpackungen zusammengesetzter Verpackungen bzw. Prüfung von Prüfmustern der Einzelverpackungen ermittelt werden. Die Druckdifferenz ist dabei die Differenz zwischen dem auf die Innenseite der Verpackung ausgeübten Druck und dem Außendruck. Auf der Grundlage des Verpackungstyps sollte ein annehmbares Prüfverfahren ausgewählt werden. Annehmbare Prüfverfahren schließen alle Verfahren ein, die die geforderte Druckdifferenz zwischen den Inneren und Äußeren einer Einzelverpackung oder einer Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung erreichen. Die Prüfung kann durch Anwendung innerer hydraulischer oder pneumatischer Überdruck- oder äußerer Unterdruckprüfverfahren ausgeführt werden. Innerer hydraulischer oder pneumatischer Überdruck kann dabei in fast allen Fällen angewandt werden, da die geforderte Druckdifferenz unter fast allen Umständen erreichbar ist.

73 Neue Bemerkung in den ICAO-TI Eine äußere Unterdruckprüfung ist dann nicht annehmbar, wenn die geforderte Druckdifferenz nicht erreicht und aufrechterhalten wird. Die äußere Unterdruckprüfung ist im Allgemeinen ein annehmbares Prüfverfahren für starre Verpackungen, aber es ist normalerweise kein annehmbares Prüfverfahren für: flexible Verpackungen Verpackungen, die unter einem absoluten Atmosphärendruck <95 kpa befüllt und verschlossen wurden bzw. einem absoluten Atmosphärendruck <75 kpa für flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe III der Klasse 3 oder Unterklasse 6.1. Verpackungen, die für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit hohem Dampfdruck vorgesehen sind (d.h. größer als 111 kpa bei 50 C oder 130 kpa bei 55 C und dementsprechend größer als 100 kpa bei 50 C oder 117 kpa bei 55 C für flüssige Stoffe in Verpackungsgruppe III der Klasse 3 oder Unterklasse 6.1)

74 VERPACKUNGSANWEISUNG P650-light Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert und die mit dem Ausdruck «FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE» bzw. «FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE» gekennzeichnet ist.

75 VERPACKUNGSANWEISUNG P650-light Die Verpackung wird als den oben aufgeführten Vorschriften entsprechend angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt: a) Die Verpackung besteht aus drei Bestandteilen: i. (einem) wasserdichten Primärgefäß(en) ii. einer wasserdichten Sekundärverpackung und iii. einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihre beabsichtigte Verwendung ausreichend festen Außenverpackung, bei der mindestens eine der Oberflächen eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm aufweist. P650 Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen: a)einem Primärgefäß; b)einer Sekundärverpackung und c)einer Außenverpackung, wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Außenverpackung starr sein muss. Das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss in der Lage sein, einem Innendruck von 95 kpa (0,95 bar) ohne Verlust von Füllgut standzuhalten. Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung des Unterabschnitts nach den Vorschriften der Unterabschnitte bis bei einer Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu bestehen. Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das absorbierende Material geschützt bleiben muss (müssen), nichts in die Sekundärverpackung gelangen.

76 VERPACKUNGSANWEISUNG P650-light b) Für flüssige Stoffe ist zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung absorbierendes Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge eingesetzt, so dass ein während der Beförderung austretender oder auslaufender Stoff nicht die Außenverpackung erreicht und nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials führt. c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, sind diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. P650 Für flüssige Stoffe gilt: a) Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) dicht sein. b) Die Sekundärverpackung muss dicht sein. c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. d) Zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung muss absorbierendes Material eingesetzt werden. Das absorbierende Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärgefäß(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt.

77 Holzfässer Alle Bezüge bzw. Bestimmungen für Holzfässer mit dem Code 2C1 und 2C2 sind aus dem Kapitel 6.1 gestrichen.

78 Recycling-Kunststoffe Text von Am Ende folgende neue Bem.: Bem. Die Norm EN ISO 16103:2005 «Verpackungen Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter Recycling-Kunststoffe» enthält zusätzliche Leitlinien für Verfahren, die bei der Zulassung der Verwendung von Recycling- Kunststoffen einzuhalten sind. Variation der Innenverpackungen in einer zusammengesetzten Verpackung: Absatz ist nun als Absatz unter den Verwendervorschriften zu finden.

79 Verträglichkeitsnachweis Bem. Für Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) aus hoch- oder mittelmolekularem Polyethylen siehe auch Absatz Für Fässer und Kanister nach Unterabschnitt und, soweit notwendig, für Kombinationsverpackungen nach Unterabschnitt , jeweils aus hochmolekularem Polyethylen, das den folgenden Spezifikationen entspricht: relative Dichte bei 23 C nach einstündiger Temperierung bei 100 C 0,940, gemessen nach ISONorm 1183; Schmelzindex bei 190 C/21,6 kg Last 12 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133, und für Kanister nach Unterabschnitt und, soweit notwendig, für Kombinationsverpackungen nach Unterabschnitt , jeweils aus mittelmolekularem Polyethylen, das den folgenden Spezifikationen entspricht: relative Dichte bei 23 C nach einstündiger Temperierung bei 100 C 0,940, gemessen nach ISONorm 1183, Schmelzindex bei 190 C/2,16 kg Last 0,5 g/10 min und 0,1 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133, Schmelzindex bei 190 C/5 kg Last 3 g/10 min und 0,5 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133, kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern, die nach Unterabschnitt assimiliert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie folgt nachgewiesen werden:

80 Verträglichkeitsnachweis Fortsetzung: Die Standardflüssigkeiten sind stellvertretend für die Schädigungsmechanismen an hoch- und mittelmolekularem Polyethylen, das sind Weichmachung durch Anquellung, Spannungsrissauslösung, molekularabbauende Reaktionen und Kombinationen davon. Die ausreichende chemische Verträglichkeit der Verpackungen kann durch eine dreiwöchige Lagerung der vorgeschriebenen Baumuster bei 40 C mit der (den) betreffenden Standardflüssigkeit(en) nachgewiesen werden; wenn die Standardflüssigkeit Wasser ist, ist eine Lagerung nach diesem Verfahren nicht erforderlich. Bei den Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und «Essigsäure» ist für Prüfmuster, die für die Stapeldruckprüfung verwendet werden, keine Lagerung erforderlich Andere als die in Unterabschnitt assimilierbaren Füllgüter dürfen auch für Verpackungen aus hoch- und mittelmolekularem Polyethylen nach Absatz , welche die Prüfung nach Absatz bestanden haben, zugelassen werden

81 Verträglichkeitsnachweis Standardflüssigkeiten für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC), aus hoch- oder mittelmolekularem Polyethylen nach Absatz bzw Folgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet: a) Netzmittellösung für auf Polyethylen stark spannungsrissauslösend wirkende Stoffe, insbesondere für alle netzmittelhaltigen Lösungen und Zubereitungen. Verwendet wird entweder eine 1 %ige bis 10 %ige wässerige Lösung eines Alkylbenzensulfonats Netzmittels oder eine 5 %ige wässerige Lösung eines Nonylphenolethoxylats, die vor der erstmaligen Verwendung für die Prüfungen mindestens 14 Tage bei 40 C vorgelagert wurde. Die Oberflächenspannung dieser Lösung muss bei 23 C 31 bis 35 mn/m betragen. Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt

82 Verträglichkeitsnachweis f) Wasser für Stoffe, die Polyethylen nicht wie in den unter a) bis e) genannten Fällen angreifen, insbesondere für anorganische Säuren und Laugen, wässerige Salzlösungen, mehrwertige Alkohole, organische Stoffe in wässeriger Lösung. Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt. Eine Baumusterprüfung mit Wasser ist nicht erforderlich, wenn die entsprechende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung oder Salpetersäure nachgewiesen wurde.

83 Übergangsvorschrift Baumusterzulassungen für Fässer, Kanister und Kombinationsverpackungen aus hochmolekularem oder mittelmolekularem Polyethylen und für Großpackmittel (IBC) aus hochmolekularem Polyethylen, die vor dem 1. Juli 2007 gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften des Absatzes a) ausgestellt wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften des Abschnitts a) entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

84 Kapitel Allgemeine Vorschriften für alle Arten von IBC Bauvorschriften Allgemeine Vorschriften IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder angemessen geschützt sein IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck, nichts nach außen gelangen kann bis Text der bisherigen Absätze bis Alle IBC müssen die entsprechenden Funktionsprüfungen bestehen können.

85 Kapitel Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion Qualitätssicherung: Um sicherzustellen, dass jeder hergestellte IBC die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, müssen die IBC nach einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt und geprüft werden, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist Prüfungen: Die IBC müssen den Bauartprüfungen und gegebenenfalls den erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen nach Unterabschnitt unterzogen werden Bauartgenehmigung: Für jede IBC-Bauart ist ein Bauartgenehmigungszeugnis und ein Kennzeichen (nach den Vorschriften des Abschnitts 6.5.2) zu erteilen, wodurch bestätigt wird, dass die Bauart einschließlich ihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht.

86 Kapitel Inspektion und Prüfung: Bem. Für Prüfungen und Inspektionen von reparierten IBC siehe auch Unterabschnitt Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Inspektion unterzogen werden: a) vor Inbetriebnahme (einschließlich nach der Wiederaufarbeitung) und danach in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren im Hinblick auf: (i) die Übereinstimmung mit dem Bauartmuster, einschließlich der Kennzeichnung; (ii) den inneren und äußeren Zustand; (iii) die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung. Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung braucht nur soweit entfernt zu werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist. b) in Zeitabständen von höchstens zweieinhalb Jahren im Hinblick auf: (i) den äußeren Zustand; (ii) die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung. Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung braucht nur soweit entfernt zu werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist. Jeder IBC muss in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen.

87 Kapitel Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für flüssige Stoffe oder für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden, müssen einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden und in der Lage sein, das in Absatz angegebene Prüfniveau zu erreichen: a) vor ihrer ersten Verwendung für die Beförderung; b) in Abständen von höchstens zweieinhalb Jahren. Für diese Prüfung muss der IBC nicht mit seinen Verschlüssen ausgerüstet sein. Das Innengefäß eines Kombinations-IBC darf ohne äußere Umhüllung geprüft werde, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden nicht beeinträchtigt Ein Bericht über jede Inspektion oder Prüfung ist mindestens bis zur nächsten Inspektion oder Prüfung vom Eigentümer des IBC aufzubewahren. Der Bericht muss die Ergebnisse der Inspektion oder Prüfung enthalten und die Stelle angeben, welche die Inspektion oder Prüfung durchgeführt hat (siehe auch die Kennzeichnungsvorschriften in Absatz ).

88 Kapitel Reparierte IBC Ist ein IBC durch einen Stoß (z.b. bei einem Unfall) oder durch andere Ursachen beschädigt worden, muss er repariert oder anderweitig instand gesetzt werden (siehe Begriffsbestimmung für «regelmäßige Wartung eines IBC» in Abschnitt 1.2.1), um dem Baumuster zu entsprechen. Beschädigte Packmittelkörper eines starren Kunststoff-IBC und beschädigte Innengefäße eines Kombinations-IBC müssen ersetzt werden Zusätzlich zu den sonstigen Prüfungen und Inspektionen des RID muss ein IBC, wenn er repariert worden ist, den vollständigen, in den Absätzen und a) Unterabschnitt vorgesehenen Prüfungen und Inspektionen unterzogen werden; die vorgeschriebenen Prüfberichte sind zu erstellen.

89 Kapitel Die Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen nach der Reparatur durchführt, muss den IBC in der Nähe der UN-Bauartkennzeichnung des Herstellers mit folgenden dauerhaften Angaben kennzeichnen: a) Staat, in dem die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt wurden; b) Name oder zugelassenes Zeichen der Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt hat, und c) Datum (Monat, Jahr) der Prüfungen und Inspektionen Für gemäß Absatz durchgeführte Prüfungen und Inspektionen kann angenommen werden, dass sie den Vorschriften der alle zweieinhalb und alle fünf Jahre durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen entsprechen Die zuständige Behörde kann jederzeit durch Prüfungen nach diesem Kapitel den Nachweis verlangen, dass die IBC den Vorschriften der Bauartprüfung genügen.

90 Chemischer Verträglichkeitsnachweis Für starre Kunststoff-IBC aus Polyethylen der Arten 31H1 und 31H2 nach Unterabschnitt und für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter aus Polyethylen (Arten 31HZ1 und 31HZ2) nach Unterabschnitt , hochmolekularem Polyethylen, das den folgenden Spezifikationen entspricht: relative Dichte bei 23 C nach einstündiger Temperierung bei 100 C 0,940, gemessen nach ISO-Norm 1183; Schmelzindex bei 190 C/21,6 kg Last 12 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133, kann die chemische Verträglichkeit mit flüssigen Füllgütern, die nach Unterabschnitt assimiliert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie folgt nachgewiesen werden. Die Standardflüssigkeiten sind stellvertretend für die Schädigungsmechanismen an hochmolekularem Polyethylen, das sind Weichmachung durch Anquellung, Spannungsrissauslösung, molekularabbauende Reaktionen und Kombinationen davon. Die ausreichende chemische Verträglichkeit der IBC kann durch eine dreiwöchige Lagerung der vorgeschriebenen Baumuster bei 40 C mit der (den) betreffenden Standardflüssigkeit(en) nachgewiesen werden; wenn die Standardflüssigkeit Wasser ist, ist eine Lagerung nach diesem Verfahren nicht erforderlich. Bei den Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und «Essigsäure» ist für Prüfmuster, die für die Stapeldruckprüfung verwendet werden, keine Lagerung erforderlich. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in den Unterabschnitten bis vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.

91 Hebeprüfung von oben Vorbereitung des IBC für die Prüfung Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind zu befüllen. Eine Last ist anzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC und der angebrachten Last muss dem zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen. Flexible IBC sind mit einem repräsentativen Stoff zu befüllen und anschließend bis zum sechsfachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse Ladung zu beladen befüllen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

92 Hebeprüfung von unten Kriterien für das Bestehen der Prüfung a) Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC: keine dauerhafte Verformung des IBC einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut. b) Flexible IBC: keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, durch die der IBC für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von Füllgut.

93 Fallprüfung Vorbereitung des IBC für die Prüfung a) metallene IBC: der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für flüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums (Fassungsraum der Bauart) gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden. b) flexible IBC: der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.

94 Fallprüfung c) starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für flüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums (Fassungsraum der Bauart) gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen dürfen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden. Die Prüfung der IBC ist vorzunehmen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhaltes auf - 18 C oder darunter abgesenkt wurde. Sofern die Prüfmuster der Kombinations-IBC nach diesem Verfahren vorbereitet werden, kann auf die in Absatz vorgeschriebene Konditionierung verzichtet werden. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe sind, gegebenenfalls durch Zugabe von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand zu halten. Auf die Konditionierung kann verzichtet werden, falls die Werkstoffe eine ausreichende Verformbarkeit und Zugfestigkeit bei niedrigen Temperaturen aufweisen. d) IBC aus Pappe oder aus Holz: der IBC muss bis mindestens 95 % seines höchsten Fassungsraums (Fassungsraum der Bauart) gefüllt werden.

95 Fallhöhe Für feste und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchgeführt wird: Für flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird: a) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat: Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,2 m 0,8 m b) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen: Verpackungsgruppe II d x 1,0 m Verpackungsgruppe III d x 0,67 m

96 Gestrichen Prüfung jedes metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC Diese Prüfungen sind, wie von der zuständigen Behörde vorgeschrieben, durchzuführen Jeder IBC muss in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen Alle metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC zur Beförderung von flüssigen Stoffen oder von festen Stoffen, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, müssen als erstmalige Prüfung (d.h. vor der ersten Verwendung des IBC zur Beförderung), nach einer Reparatur und in Abständen von höchstens zweieinhalb Jahren der Dichtheitsprüfung unterzogen werden Die Prüfergebnisse und die Identität der Stelle, welche die Prüfungen durchgeführt hat, müssen in Prüfberichten festgehalten werden, die vom Eigentümer des IBC mindestens bis zum Zeitpunkt der nächsten Prüfung aufzubewahren sind.

97 Großverpackungen Wenn eine Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztgenannten in dieser Großverpackung zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird: a) Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt: (i) die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Beispiel: Form rund, rechteckig, usw.);.. (bleibt offen) Bem. Für die Vorschriften zur Anordnung verschiedener Innenverpackungen in einer Großverpackung und die zulässigen Variationen von Innenverpackungen siehe Absatz

98 Großverpackungen Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Wasser darf unter den folgenden Bedingungen ebenfalls für die Fallprüfung mit flüssigen Stoffen verwendet werden: a) wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von nicht mehr als 1,2 haben, gelten die in der Tabelle in Absatz angegebenen Fallhöhen; b) wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von mehr als 1,2 haben, ist die Fallhöhe auf Grundlage der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes aufgerundet auf die erste Dezimalstelle wie folgt zu berechnen:

99 Großverpackungen Großverpackungen aus Kunststoff und Großverpackungen, die Innenverpackungen aus Kunststoff enthalten ausgenommen Säcke, die für die Aufnahme von festen Stoffen oder Gegenständen vorgesehen sind sind der Fallprüfung zu unterziehen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhaltes auf 18 C oder darunter abgesenkt wurde. Auf die Konditionierung kann verzichtet werden, falls die Werkstoffe der Verpackung eine ausreichende Verformbarkeit und Zugfestigkeit bei niedrigen Temperaturen aufweisen. Werden die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach Absatz nicht erforderlich. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe sind, gegebenenfalls durch Zugabe von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand zu halten.

100 Großverpackungen Hebeprüfung von oben Kriterien für das Bestehen der Prüfung Keine dauerhafte Verformung der Großverpackung, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut. a) Großverpackungen aus Metall, Großverpackungen aus starrem Kunststoff: keine dauerhafte Verformung der Großverpackung einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut. b) Flexible Großverpackungen: keine Beschädigung der Großverpackung oder ihrer Hebeeinrichtungen, durch die die Großverpackung für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von Füllgut.

101 Großverpackungen Stapeldruckprüfung Kriterien für das Bestehen der Prüfung Keine dauerhafte Verformung der Großverpackung, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut. a) Alle Arten von Großverpackungen, ausgenommen flexible Großverpackungen: keine dauerhafte Verformung der Großverpackung einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut; b) flexible Großverpackungen: keine Beschädigung des Packmittelkörpers, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut

102 Zukünftige Gefahrgutvorschriften 2009 bei der Verwendung, Prüfung und Zulassung von Verpackungen

103 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für: a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;

104 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für die Beförderung von: c) Gasen der Gruppen A und O gemäß Unterabschnitt , wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei C höchstens 200 kpa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. während der Beförderung vollständig gasförmig bleibt; Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z.b. auch Maschinen- und Apparateteile;

105 Neu: Freistellungen für die Beförderung von Lithiumbatterien Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für: a) Lithiumbatterien, die in Beförderungsmitteln eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen; b) Lithiumbatterien, die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist (z.b. tragbarer Rechner)."

106 1.2.1 Begriffsbestimmungen Nach der Begriffsbestimmung für "Kombinations-IBC mit Kunststoff- Innenbehälter folgende Bem. einfügen: "Bem. Wenn der Ausdruck «Kunststoff» in Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC verwendet wird, schließt er auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein."

107 1.2.1 Begriffsbestimmungen Verpackung: Gefäß oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können [siehe auch Außenverpackung, Bergungsverpackung, Feinstblechverpackung, Großpackmittel (IBC), Großverpackung, Innenverpackung, Kombinationsverpackung (Kunststoff), Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan, Steinzeug), rekonditionierte Verpackung, staubdichte Verpackung, Zwischenverpackung, wiederaufgearbeitete Verpackung, wiederverwendete Verpackung und zusammengesetzte Verpackung]. Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt

108 1.2.1 Begriffsbestimmungen Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Druckgefäße für Gase gemäß Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden. Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt , Absatz und Kapitel 6.4..

109 1.6 Übergangsvorschriften Betrifft orangefarbene Tafeln: Tafeln, die den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften der Absätze und entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2009 verwendet werden.

110 1.6 Übergangsvorschriften Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind, ausgenommen solche, die in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären (siehe Absatz ), dürfen bis zum 31. Dezember 2014 gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften befördert werden. 14) 14) Vorschriften zu toten infizierten Tieren bestehen z.b. in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002, Seite 1). Die bisherigen Fußnoten 11) bis 16) werden zu 15)

111 1.6 Übergangsvorschriften Die Vorschriften der Abschnitte bis brauchen erst ab 1. Januar 2011 angewendet zu werden."

112 1.6 Übergangsvorschriften " Druckgefäße für nicht unter die Klasse 2 fallende Stoffe, die vor dem 1. Juli 2009 gemäß den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2009 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts entsprechen, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt die bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts werden eingehalten."

113 Klassifizierung von Abfällen Handelt es sich bei dem zu befördernden Stoff um einen Abfall, dessen Zusammensetzung nicht genau bekannt ist, kann die Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe gemäß Absatz auf der Grundlage der Kenntnisse des Absenders, einschließlich aller verfügbaren, von der geltenden Sicherheits- und Umweltgesetzgebung 1) geforderten technischen und sicherheitstechnischen Daten, erfolgen. Im Zweifelsfall ist das höchste Gefahrenniveau anzuwenden. Wenn jedoch auf der Grundlage der Kenntnisse über die Zusammensetzung des Abfalls und der physikalischen und chemischen Eigenschaften der festgestellten Bestandteile der Nachweis möglich ist, dass die Eigenschaften des Abfalls nicht den Eigenschaften der Verpackungsgruppe I entsprechen, darf der Abfall standardmäßig der am besten geeigneten n.a.g.-eintragung der Verpackungsgruppe II zugeordnet werden.

114 Klassifizierung von Abfällen Dieses Verfahren darf nicht für Abfälle angewendet werden, die in Absatz genannte Stoffe, Stoffe der Klasse 4.3, Stoffe des in Unterabschnitt genannten Falls oder Stoffe enthalten, die gemäß Unterabschnitt 2.2.x.2 nicht zur Beförderung zugelassen sind. 1) Zu diesen Rechtsvorschriften gehört zum Beispiel die Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 114 vom 27. April 2006, Seite 9) und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 226 vom 6. September 2000, Seite 3)."

115 Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) Bisher: Als wasserverunreinigende Stoffe im Sinne des RID gelten Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder der Klasse 9 mit Ausnahme der Eintragungen UN 3077 und UN 3082, jedoch der UN-Nummer 3077 oder 3082 der Klasse 9 auf der Grundlage der Prüfmethoden und -kriterien des Abschnitts zugeordnet werden können. In Zukunft: "Stoffe der Klassen 1 bis 9 mit Ausnahme von Stoffen der UN-Nummern 3077 und 3082, die den Kriterien des Absatzes entsprechen, gelten zusätzlich zu ihren Gefahren der Klassen 1 bis 9 als umweltgefährdende Stoffe. Andere Stoffe, die den Kriterien des Absatzes entsprechen, sind je nach Fall der UN-Nummer 3077 oder der UN-Nummer 3082 zuzuordnen."

116 Ansteckungsgefährlich Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie A oder mit Krankheitserregern, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, behaftet sind, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen. Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind, ausgenommen solche, die in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen."

117 Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes müssen a) Stoffe, die keinen Eintragungen der Klasse 9 mit Ausnahme der UN-Nummern 3077 und 3082 oder keinen anderen Eintragungen der Klassen 1 bis 8 zugeordnet werden können, die jedoch in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe16) in der jeweils geltenden Fassung als Stoffe identifiziert sind, denen der Buchstabe N «umweltgefährlich» (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet worden ist, und b) b) Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) von Stoffen, denen in der Richtlinie 67/548/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Buchstabe N «umweltgefährlich» (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet worden ist und denen nach der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen17) in der jeweils geltenden Fassung ebenfalls der Buchstabe N «umweltgefährlich» (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet worden ist und die keinen Eintragungen der Klasse 9 mit Ausnahme der UN-Nummern 3077 und 3082 oder keinen anderen Eintragungen der Klassen 1 bis 8 zugeordnet werden können, je nach Fall der UN-Nummer 3077 oder 3082 der Klasse 9 zugeordnet werden.

118 Lithiumbatterien 188 Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: a) eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen enthält höchstens eine Äquivalentmenge von 1,5 g Lithium hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh"; b) eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen enthält höchstens eine Gesamtäquivalentmenge von 8 g Lithium hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Batterien mit Lithium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein; c) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt;

119 Lithiumbatterien (Fortsetzung) d) Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschließen. Die Zellen und Batterien müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schließt den Schutz vor Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der Unterabschnitte , und entsprechen. e) Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt.

120 Lithiumbatterien (Fortsetzung) f) Jedes Versandstück mit Ausnahme von Versandstücken, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder höchstens zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, muss mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: (i) einer Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»-Zellen oder -Batterien enthält; (ii) einer Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; (iii) einer Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und (iv) einer Telefonnummer für zusätzliche Informationen.

121 Lithiumbatterien (Fortsetzung) g) Jede Sendung mit einem oder mehreren Versandstücken, die gemäß Absatz f) gekennzeichnet sind, muss von einem Dokument begleitet werden, das folgende Angaben enthält: (i) eine Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»-Zellen oder -Batterien enthält; (ii) eine Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; (iii) eine Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und (iv) eine Telefonnummer für zusätzliche Informationen.

122 Lithiumbatterien (Fortsetzung) h) Jedes Versandstück muss, sofern die Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten. i) Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn die Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt. In den oben aufgeführten Vorschriften und im gesamten RID versteht man unter «Lithiummenge» die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung, mit Ausnahme der Zellen mit Lithiumionen, für die die «Lithiumäquivalentmenge» in Gramm das 0,3fache der Nennleistung in Ampère- Stunden ist. Es bestehen verschiedene Eintragungen für Lithium-Metall-Batterien und Lithium- Ionen-Batterien, um für besondere Verkehrsträger die Beförderung dieser Batterien zu erleichtern und die Anwendung unterschiedlicher Notfalleinsatzmaßnahmen zu ermöglichen."

123 UN 1203/UN Gemische von Ethanol und Benzin oder Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z.b. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren und anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen.

124 Abfall-Feuerzeuge 654 Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt und gemäß Absatz versandt werden, dürfen für Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Feuerzeuge mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 verpackt sein. Darüber hinaus gelten folgende Vorschriften: es dürfen nur starre Verpackungen mit einem höchsten Fassungsraum von 60 Litern verwendet werden; die Verpackungen müssen mit Wasser oder einem anderen geeigneten Schutzwerkstoff befüllt werden, um eine Zündung zu verhindern; unter normalen Beförderungsbedingungen müssen alle Zündeinrichtungen der Feuerzeuge vollständig durch den Schutzwerkstoff bedeckt sein; die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern; die Versandstücke dürfen nur in belüfteten oder offenen Wagen oder Containern befördert werden.

125 Abfall-Feuerzeuge (Fortsetzung) Undichte oder stark verformte Feuerzeuge müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Die Sondervorschrift 201 und die Sondervorschriften für die Verpackung PP 84 und RR 5 der Verpackungsanweisung P 002 des Unterabschnitts gelten nicht für Abfall-Feuerzeuge."

126 "Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter" Die Vorschriften a) des Unterabschnitts über das Anbringen von Ausrichtungspfeilen auf Versandstücken, b) des Unterabschnitts b) über das Anbringen von Ausrichtungspfeilen auf Umverpackungen und c) des Unterabschnitts über die Ausrichtung von Versandstücken gelten auch für gemäß diesem Kapitel beförderte Versandstücke und Umverpackungen.

127 Begrenzte Mengen Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung, die keine Seebeförderung einschließt, über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren. Verlader von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen die in den Abschnitten bis festgelegten Kennzeichnungsvorschriften beachten a) Fahrzeuge/Wagen, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen befördert werden, müssen gemäß Abschnitt auf beiden Längsseiten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäß Abschnitt mit Großzetteln (Placards) versehen sind. b) Großcontainer, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen befördert werden, müssen gemäß Abschnitt auf allen vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäß Abschnitt mit Großzetteln (Placards) versehen sind. Wenn das an Großcontainern angebrachte Kennzeichen außerhalb des Fahrzeugs/Tragwagens nicht sichtbar ist, muss dasselbe Kennzeichen auch an beiden Längsseiten des Fahrzeugs/Wagens angebracht werden.

128 Begrenzte Mengen Auf die in Abschnitt festgelegte Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Wagen oder Großcontainer nicht überschreitet Die Kennzeichnung besteht aus dem Ausdruck «LTD QTY» 2) in schwarzen Buchstaben mit einer Zeichenhöhe von mindestens 65 mm auf weißem Grund Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, sind Kennzeichnungen gemäß Kapitel 3.4 des IMDG-Codes ebenfalls zugelassen." 2) Die Buchstaben «LTD QTY» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «Limited Quantity».

129 Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter Freigestellte Mengen Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen ausgenommen Gegenstände, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des RID mit Ausnahme: a) der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3; b) der Klassifizierungsverfahren und der Kriterien für die Verpackungsgruppen in Teil 2; c) der Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte , , und Bem. Für radioaktive Stoffe finden die Vorschriften für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken in Unterabschnitt Anwendung.

130 Freigestellte Mengen Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels in freigestellten Mengen befördert werden dürfen, sind in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7b durch einen alphanumerischen Code wie folgt dargestellt:

131 Freigestellte Mengen Bei Gasen bezieht sich das für Innenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum des Innengefäßes und das für Außenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgeliterten Gesamtfassungsraum aller Innenverpackungen innerhalb einer einzigen Außenverpackung Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen, denen unterschiedliche Codes zugeordnet sind, zusammengepackt werden, muss die Gesamtmenge je Außenverpackung auf den Wert begrenzt werden, der dem restriktivsten Code entspricht.

132 Freigestellte Mengen Verpackungen Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter in freigestellten Mengen verwendet werden, müssen nachfolgende Vorschriften erfüllen: a) Sie müssen eine Innenverpackung enthalten, die aus Kunststoff (mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm bei der Verwendung für flüssige Stoffe) oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Ton oder Metall (siehe auch Unterabschnitt ) hergestellt sein muss und deren Verschluss mit Draht, Klebeband oder anderen wirksamen Mitteln sicher fixiert sein muss; Gefäße, die einen Hals mit gegossenem Schraubgewinde haben, müssen eine flüssigkeitsdichte Schraubkappe haben. Der Verschluss muss gegenüber dem Inhalt beständig sein.

133 Freigestellte Mengen b) Jede Innenverpackung muss unter Verwendung von Polstermaterial sicher in eine Zwischenverpackung verpackt sein, so dass es unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu einem Zubruchgehen, Durchstoßen oder Freiwerden von Inhalt kommen kann. Die Zwischenverpackung muss im Falle eines Bruches oder einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt vollständig zurückhalten. Bei flüssigen Stoffen muss die Zwischenverpackung genügend saugfähiges Material enthalten, um den gesamten Inhalt der Innenverpackung aufzunehmen. In solchen Fällen darf das saugfähige Material gleichzeitig als Polstermaterial verwendet werden. Die gefährlichen Güter dürfen weder mit dem Polstermaterial, dem saugfähigen Material und dem Verpackungsmaterial gefährlich reagieren noch die Unversehrtheit oder Funktion der Werkstoffe beeinträchtigen.

134 Freigestellte Mengen c) Die Zwischenverpackung muss sicher in eine starke, starre Außenverpackung (aus Holz, aus Pappe oder aus einem anderen ebenso starken Werkstoff) verpackt sein. d) Jedes Versandstück-Baumuster muss den Vorschriften des Abschnitts entsprechen. e) Jedes Versandstück muss eine Größe haben, die ausreichend Platz für die Anbringung aller notwendigen Kennzeichnungen bietet. f) Umverpackungen dürfen verwendet werden und dürfen auch Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder Gütern, die den Vorschriften des ADR/RID nicht unterliegen, enthalten.

135 3.5.3 Prüfungen für Versandstücke Freigestellte Mengen Für das vollständige versandfertige Versandstück mit Innenverpackungen, die bei festen Stoffen mindestens zu 95 % ihres Fassungsraumes und bei flüssigen Stoffen mindestens zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind, muss der Nachweis erbracht werden, dass es in der Lage ist, ohne Zubruchgehen oder Undichtheit einer Innenverpackung und ohne nennenswerte Verringerung der Wirksamkeit folgenden entsprechend dokumentierten Prüfungen standzuhalten: a) Freifallversuche auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche aus einer Höhe von 1,8 m: (i) Wenn das Prüfmuster die Form einer Kiste hat, muss es in jeder der folgenden Ausrichtungen fallen gelassen werden: flach auf den Boden; flach auf das Oberteil; flach auf die längste Seite; flach auf die kürzeste Seite; auf eine Ecke.

136 Freigestellte Mengen (ii) Wenn das Prüfmuster die Form eines Fasses hat, muss es in jeder der folgenden Ausrichtungen fallen gelassen werden: diagonal auf die obere Zarge, wobei der Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle liegt; diagonal auf die untere Zarge; flach auf die Seite. Bem. Jeder der oben aufgeführten Freifallversuche darf mit verschiedenen, jedoch identischen Versandstücken durchgeführt werden. b) Eine auf die Fläche der oberen Seite wirkende Kraft für eine Dauer von 24 Stunden, die dem Gesamtgewicht bis zu einer Höhe von 3 m gestapelter identischer Versandstücke (einschließlich Prüfmuster) entspricht.

137 Freigestellte Mengen Für Zwecke der Prüfung dürfen die in der Verpackung zu befördernden Stoffe durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wir der zu befördernde Stoff. Wird bei den Freifallversuchen für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare relative Dichte (volumenbezogene Masse) und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff Kennzeichnung der Versandstücke In Übereinstimmung mit diesem Kapitel vorbereitete Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, müssen dauerhaft und lesbar mit dem in Unterabschnitt dargestellten Kennzeichen gekennzeichnet sein. Die erste oder einzige in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebene Nummer des Gefahrzettels jedes im Versandstück enthaltenen gefährlichen Guts muss auf dem Kennzeichen angegeben werden. Sofern der Name des Absenders oder des Empfängers nicht an einer anderen Stelle des Versandstücks angegeben ist, muss das Kennzeichen diese Information enthalten.

138 Freigestellte Mengen Die Abmessungen des Kennzeichens müssen mindestens 100 mm x 100 mm sein. Kennzeichen für freigestellte Mengen Schraffierung und Symbol in derselben Farbe, schwarz oder rot, auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund * An dieser Stelle ist die Nummer des ersten oder einzigen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Gefahrzettels anzugeben. ** Sofern nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben, ist an dieser Stelle der Name des Absenders oder des Empfängers anzugeben.

139 Freigestellte Mengen Eine Umverpackung, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthält, muss mit dem in Unterabschnitt vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sein, es sei denn, diese Kennzeichen auf den Versandstücken innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar Höchste Anzahl Versandstücke in einem Wagen oder Container Die Anzahl der Versandstücke in einem Wagen oder Container darf 1000 nicht überschreiten Dokumentation Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen durch ein oder mehrere Dokumente (wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder CIM/CMR-Frachtbrief) begleitet werden, muss in mindestens einem dieser Dokumente der Vermerk «GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN» und die Anzahl der Versandstücke angegeben sein."

140 P 001 PP 1 Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe, Farben, Farbzubehörstoffe und Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen als Stoffe der Verpackungsgruppen II und III in Mengen von höchstens 5 Litern je Verpackung in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen müssen, verpackt werden, wenn sie wie folgt befördert werden: a) als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z.b. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder b) als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg. Gestrichen: PP 6 Für die UN-Nummern 1851 und 3248 beträgt die höchste Nettomenge je Versandstück 5 l.

141 P 004 Brennstoffzellen-Kartuschen Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3473, 3476, 3477, 3478 und Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte , , und sowie des Abschnitts erfüllt sind: (1) für Brennstoffzellen-Kartuschen Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen, und (2) für Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt starke Außenverpackungen. Große robuste Ausrüstungen (siehe Unterabschnitt ), die Brennstoffzellen-Kartuschen enthalten, dürfen unverpackt befördert werden. Wenn Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt werden, müssen sie in Innenverpackungen verpackt werden oder so mit Polstermaterial oder einer Trennwand (Trennwänden) in die Außenverpackung eingesetzt werden, dass die Brennstoffzellen-Kartuschen gegen Beschädigungen geschützt sind, die durch Bewegung oder Einsetzen des Inhalts in die Außenverpackung verursacht werden können. Brennstoffzellen-Kartuschen, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Kurzschluss geschützt sein, und das gesamte System muss gegen unbeabsichtigte Inbetriebsetzung geschützt sein.

142 P 010 für Chlorsilane

143 P 099 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungen verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist.

144 P 401: P 401, P 402, P 406 RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 7 Für die UN-Nummern 1183, 1242, 1295 und 2988 müssen die Druckgefäße jedoch alle fünf Jahre geprüft werden. P 402: RR 7 Für die UN-Nummer 3129 müssen die Druckgefäße jedoch alle fünf Jahre geprüft werden. RR 8 Für die UN-Nummern 1389, 1391, 1411, 1421, 1928, 3129, 3130 und 3148 müssen die Druckgefäße jedoch mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) erstmalig und wiederkehrend geprüft werden. P 406: PP 48 Für die UN-Nummer 3474 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden.

145 P b) einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend widerstandsfähigen starren Außenverpackung. Die kleinste äußere Abmessung muss mindestens 100 mm betragen. Zusätzliche Vorschrift:. 4. Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften des Unterabschnitts von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes a) zugelassen werden. a) Ist das Ursprungsland kein ADR/COTIF-Mitgliedstaat, die zuständige Behörde des ersten ADR/COTIF-Mitgliedstaates, der von der Sendung berührt wird."

146 P 650 (9) Gekühlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff a) Wenn für die Kühlung der Probe Trockeneis oder flüssiger Stickstoff verwendet wird, sind alle anwendbaren Vorschriften des ADR/RID einzuhalten. Wenn Eis oder Trockeneis verwendet wird, ist dies außerhalb der Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer Umverpackung einzusetzen. Damit die Sekundärverpackungen nach dem Schmelzen des Eises oder dem Verdampfen des Trockeneises sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben, sind Innenhalterungen vorzusehen. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. Bei Verwendung von Kohlendioxid, fest (Trockeneis) muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass das Kohlendioxidgas entweichen kann, um einen Druckaufbau zu verhindern, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte; das Versandstück (die Außenverpackung oder die Umverpackung) ist mit der Aufschrift «Kohlendioxid, fest» oder «Trockeneis» zu versehen. Bem. Bei der Verwendung von Trockeneis müssen keine Vorschriften erfüllt werden (siehe Absatz ). Bei der Verwendung von flüssigem Stickstoff ist es ausreichend, die Sondervorschrift 593 des Kapitels 3.3 zu erfüllen."

147 P 650 Zusätzliche Vorschrift Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften des Unterabschnitts von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes a) zugelassen werden. a) Ist das Ursprungsland kein COTIF-Mitgliedstaat, die zuständige Behörde des ersten COTIF-Mitgliedstaates, der von der Sendung berührt wird."

148 P 804 für Brom Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 25 kg, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 1,3 Litern je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind und deren Verschluss (Verschlüsse) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein muss (müssen), die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in (2) Gefäßen aus Metall oder starrem Kunststoff zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2.

149 P 903b Diese Anweisung gilt für gebrauchte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 250 g 500 g, die zum Zwecke ihrer Entsorgung gesammelt werden, dürfen allein oder zusammen mit anderen gebrauchten Batterien, die kein Lithium enthalten, unter folgenden Bedingungen befördert werden, ohne einzeln geschützt zu sein: (1) in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen;

150 P 903b (2) in Fässern 1A2 oder Kisten 4A, die mit einem Sack aus Polyethylen ausgestattet sind und den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen. Der Sack aus Polyethylen muss eine Kerbzähigkeit sowohl in parallelen als auch in senkrechten Flächen von mindestens 480 Gramm bezogen auf die Länge des Sacks haben; muss eine Mindestdicke von 500 Mikrometern mit einem spezifischen elektrischen Widerstand von mehr als 10 MOhm und einer 24-stündigen Wasseraufnahme bei 25 C von weniger als 0,01 % haben; muss verschlossen sein und darf nur einmal verwendet werden; (3) in Sammelbehältern mit einer Bruttomasse von weniger als 30 kg aus nicht leitendem Werkstoff, die den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte , und bis entsprechen.

151 P 903b Zusätzliche Vorschriften Der füllungsfreie Raum der Verpackung muss mit geeignetem Polstermaterial ausgefüllt werden, um eine Bewegung der Batterien während der Beförderung einzuschränken. Auf das Polstermaterial kann verzichtet werden, wenn die Verpackung vollständig mit einem Sack aus Polyethylen ausgestattet und der Sack verschlossen ist. Luftdicht verschlossene Verpackungen müssen gemäß Unterabschnitt mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass ein durch Gase verursachter Überdruck 10 kpa nicht überschreitet."

152 IBC01, IBC02, IBC03 Streichen: Zusätzliche Vorschrift Es sind nur flüssige Stoffe mit einem Dampfdruck von höchstens 110 kpa bei 50 C oder 130 kpa bei 55 C zugelassen. aber siehe Metallene Großpackmittel (IBC), die für die Beförderung flüssiger Stoffe bestimmt sind, dürfen nicht für die Beförderung flüssiger Stoffe verwendet werden, die einen Dampfdruck von mehr als 110 kpa (1,1 bar) bei 50 C oder 130 kpa (1,3 bar) bei 55 C haben.

153 IBC02 B 15 Für die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer von starren Kunststoff- IBC und Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung.

154 IBC99 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Großpackmittel (IBC) verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist.

155 IBC tert-butylperoxy-3,5,5-trimethylhexanoat, 31A 1250 höchstens 327%, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1000

156 LP99 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Großverpackungen verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist.

157 Gestrichen: Druckgefäße für flüssige oder feste Stoffe Besondere Vorschriften für die Verwendung von Druckgefäßen für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen Wenn Flaschen, Großflaschen und Druckfässer als Verpackung für Stoffe verwendet werden, die den Verpackungsanweisungen P 400, P 401, P 402 oder P 601 unterliegen, müssen sie gemäß den entsprechenden, für jede UN-Nummer in nachstehender Tabelle angegebenen Vorschriften (PR 1 bis PR 7) hergestellt, geprüft, befüllt und gekennzeichnet sein. PR 1 PR 2. PR3. PR4. PR5. PR6. PR7.

158 Druckgefäße Die Verschlussventile müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine oder mehrere der folgenden Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein (siehe auch Verzeichnis der Normen am Ende dieses Abschnitts): a) die Verschlussventile sind im Innern des Gefäßhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten Stopfen oder eine Schutzkappe geschützt; b) die Verschlussventile sind durch Schutzkappen geschützt. Die Schutzkappen müssen mit Entlüftungslöchern mit genügendem Querschnitt versehen sein, damit bei einem Undichtwerden der Verschlussventile die Gase entweichen können; c) die Verschlussventile sind durch einen Verstärkungsrand oder durch andere Schutzvorrichtungen geschützt; d) die Verschlussventile befinden sich innerhalb einer Schutzeinfassung; ed) die Druckgefäße werden in Schutzrahmen befördert (z.b. Flaschen in Bündeln) oder fe) die Druckgefäße werden in Schutzkisten befördert. Bei UN-Druckgefäßen muss die versandfertige Verpackung in der Lage sein, die in Unterabschnitt festgelegte Fallprüfung für die Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe I zu bestehen."

159 Besondere Vorschriften für Klasse Die Begriffsbestimmungen in Abschnitt und die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte bis , ausgenommen Unterabschnitte , bis und , gelten für Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen. Flüssige Stoffe müssen dürfen jedoch nur in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), eingefüllt werden, die gegenüber einem Innendruck, der sich unter normalen Beförderungsbedingungen entwickeln kann, ausreichend fest sind Für die UN-Nummern 2814 und 2900 muss eine Eine detaillierte Auflistung des Inhalts muss zwischen der zweiten Verpackung und der Außenverpackung enthalten sein. Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch unter dem Verdacht stehen, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 entsprechen, muss im Dokument innerhalb der Außenverpackung der Wortlaut «Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A» nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden.

160 Besondere Vorschriften für Klasse Bevor eine leere Verpackung dem Absender zurückgesandt oder an einen anderen Empfänger versandt wird, muss sie sorgfältig desinfiziert oder sterilisiert werden, um jede Gefahr auszuschließen. Bezettelungen und Kennzeichnungen, die darauf hinweisen, dass die Verpackung ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten hat, müssen entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

161 Besondere Vorschriften für Klasse Sofern eine gleichwertige Leistungsfähigkeit sichergestellt ist, sind folgende Abweichungen für die Primärgefäße, die in eine Sekundärverpackung eingesetzt sind, zulässig, ohne dass das gesamte Versandstück weiteren Prüfungen unterzogen werden muss: a) Primärgefäße gleicher oder kleinerer Größe als die geprüften Primärgefäße dürfen verwendet werden, vorausgesetzt: (i) die Primärgefäße sind ähnlich ausgeführt wie die geprüften Primärgefäße (z.b. Form: rund, rechteckig usw.); (ii) der Werkstoff des Primärgefäßes (z.b. Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist eine gleiche oder höhere Festigkeit gegenüber Aufprall- und Stapelkräften auf wie das geprüfte Primärgefäß; (iii) die Primärgefäße haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich ausgeführt (z.b. Schraubverschluss, Stopfen usw.); (iv) zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um Hohlräume auszufüllen und bedeutsame Bewegungen der Primärgefäße zu verhindern, und (v) die Primärgefäße sind in der Sekundärverpackung in gleicher Weise ausgerichtet wie im geprüften Versandstück. b) Eine geringere Anzahl von geprüften Primärgefäßen oder anderen Arten von Primärgefäßen nach Absatz a) darf verwendet werden, vorausgesetzt, es wird genügend Polstermaterial hinzugefügt, um den Hohlraum (die Hohlräume) auszufüllen und bedeutsame Bewegungen der Primärgefäße zu verhindern.

162 Besondere Vorschriften für Klasse Die Unterabschnitte bis gelten nur für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900). Sie gelten weder für UN 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (siehe Unterabschnitt Verpackungsanweisung P 650) noch für UN 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G., oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G., oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.

163 Besondere Vorschriften für Klasse Für die Beförderung tierischer Stoffe dürfen Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die nicht ausdrücklich durch die anwendbaren Verpackungsanweisungen zugelassen sind, nicht zur Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes verwendet werden, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes3) hat dies im Einzelnen zugelassen und folgende Voraussetzungen werden erfüllt: a) die alternative Verpackung erfüllt die allgemeinen Vorschriften dieses Teils; b) die alternative Verpackung erfüllt die Vorschriften des Teils 6, wenn die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 angegebene Verpackungsanweisung dies festlegt; c) die zuständige Behörde des Ursprungslandes 3) stellt fest, dass die alternative Verpackung mindestens das gleiche Sicherheitsniveau gewährleistet wie die Verpackung des Stoffes in Übereinstimmung mit einer Methode, die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 angegebenen besonderen Verpackungsanweisung festgelegt ist, und d) eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde ist jeder Sendung beigefügt oder das Beförderungspapier enthält einen Hinweis, dass die alternative Verpackung von der zuständigen Behörde zugelassen wurde. 3) Ist das Ursprungsland kein ADR/COTIF-Mitgliedstaat, die zuständige Behörde des ersten ADR/COTIF-Mitgliedstaates, der von der Sendung berührt wird."

164 Kennzeichnung von Umverpackungen a) Mit Ausnahme der Vorschriften des Absatzes muss eine Umverpackung (i) mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet und (ii) für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, gekennzeichnet und, wie nach Abschnitt für Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen UN-Nummern Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar. Ist ein und dieselbe UN-Nummer Kennzeichnung oder ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss diese UN-Nummer Kennzeichnung oder dieser Gefahrzettel nur einmal angebracht werden. Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG», die gut sichtbar und lesbar sein muss, muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. b) Die in Unterabschnitt abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten der folgenden Umverpackungen anzubringen: (i) Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäß Absatz zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar, und (ii) Umverpackungen mit flüssigen Stoffen in Versandstücken, die gemäß Absatz nicht gekennzeichnet werden müssen, es sei denn, die Verschlüsse bleiben sichtbar.

165 Umweltgefährdende Stoffe Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes entsprechen, müssen dauerhaft mit dem in Absatz abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein, ausgenommen Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, die Innenverpackungen enthalten, mit: einem Inhalt von höchstens 5 l für flüssige Stoffe oder einem Inhalt von höchstens 5 kg für feste Stoffe Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäß Unterabschnitt vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzuordnen. Die Vorschriften der Unterabschnitte und sind zu erfüllen.

166 Umweltgefährdende Stoffe Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der nachstehend aufgeführten Abbildung entsprechen. Die Größe muss 100 mm x 100 mm sein, ausgenommen bei Versandstücken, auf die wegen ihrer Größe nur kleinere Kennzeichen angebracht werden können. Symbol (Fisch und Baum): schwarz auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund"

167 1.6 Übergangsvorschriften Stoffe der Klassen 1 bis 9 mit Ausnahme von Stoffen, die der UN- Nummer 3077 oder 3082 zugeordnet sind, für die die Klassifizierungskriterien des Absatzes nicht angewendet wurden und die nicht gemäß Unterabschnitt und Abschnitt gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 ohne Anwendung der Vorschriften für die Beförderung umweltgefährdender Stoffe weiter befördert werden.

168 Gefahrzettel Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz entsprechen. Entsprechende Muster, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie haben eine Linie, welche in 5 mm Abstand vom Rand verläuft und welche die gleiche Farbe hat wie das Symbol. Sie müssen eine Linie haben, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft. In der oberen Hälfte muss die Linie dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Ziffer in der unteren Ecke haben. Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, dürfen die Gefahrzettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben.

169 Gefahrzettel Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Symbol und die untere Hälfte: a) für die Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7, 8 und 9 die Nummer der Klasse; b) für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer «4»; c) für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer «6». Die Gefahrzettel dürfen gemäß Absatz einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z.b. «entzündbar») enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.

170 Gefahrzettel Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben."

171 Gefahrzettel Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, ausgenommen: a) der Gefahrzettel der Klasse 8, bei dem ein eventueller Text und die Ziffer der Klasse in weiß anzugeben ist, b) die Gefahrzettel mit grünem, rotem oder blauem Grund, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer in weiß angegeben werden darf, und c) der Gefahrzettel der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiß dargestellt werden darf, und cd) die auf Flaschen und Gaspatronen für Gase der UN-Nummern 1011, 1075, 1965 und 1978 angebrachten Gefahrzettel nach Muster 2.1, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer bei ausreichendem Kontrast in der Farbe des Gefäßes angegeben werden dürfen,

172 Orangefarbene Tafel Mit Ausnahme des in Absatz beschriebenen Großzettels (Placards) für die Klasse 7 muss ein Großzettel (Placard): a) eine Größe von mindestens 250 mm x 250 mm haben und mit einer Umrandung in derselben Farbe wie die des Symbols versehen sein, die parallel zum Rand in einem Abstand von 12,5 mm verläuft; a) eine Größe von mindestens 250 mm x 250 mm und eine Linie haben, die parallel zum Rand in einem Abstand von 12,5 mm verläuft. In der oberen Hälfte muss die Linie dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Ziffer in der unteren Ecke haben; b) dem für das jeweilige gefährliche Gut vorgeschriebenen Gefahrzettel hinsichtlich Farbe und Symbol entsprechen (siehe Unterabschnitt ) und c) die für den entsprechenden Gefahrzettel des jeweiligen gefährlichen Guts in Unterabschnitt vorgeschriebenen Ziffern (und für Güter der Klasse 1 den Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe) mit einer Zeichenhöhe von mindestens 25 mm anzeigen. Die Vorschriften des Absatzes sind ebenfalls anwendbar.

173 Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe Wenn nach den Vorschriften des Abschnitts das Anbringen eines Großzettels (Placards) vorgeschrieben ist, müssen Großcontainer, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und Wagen mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes entsprechen, mit dem in Absatz abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein. Für das Kennzeichen sind die Vorschriften des Abschnitts für Großzettel (Placards) entsprechend anzuwenden."

174 Beförderungspapier Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC) oder ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt b), Absatz b), Absatz b) oder Absatz b) ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ b)» bzw. «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ b)»."

175 Qualitätssicherungsprogramm Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, rekonditioniert und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Bem. Die Norm ISO 16106:2006 «Verpackung Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001» enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen.

176 Definition Kunststoff Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden: A Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen) B Aluminium C Naturholz D Sperrholz F Holzfaserwerkstoff G Pappe H Kunststoff L Textilgewebe M Papier, mehrlagig N Metall (außer Stahl oder Aluminium) P Glas, Porzellan oder Steinzeug. Bem. Der Ausdruck «Kunststoff» schließt auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.

177 UN-Kennzeichnung Die Kennzeichnung besteht: a) (i) aus dem Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 oder 6.6 entspricht. Dieses Symbol darf nicht für Verpackungen verwendet werden, die den vereinfachten Bedingungen des Unterabschnitts , der Absätze e), c), des Unterabschnitts , des Absatzes und des Unterabschnitts entsprechen [siehe auch Absatz (ii)]. Für Metallverpackungen, auf denen die Kennzeichnung durch Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben «UN» verwendet werden; oder

178 RID/ADR-Kennzeichnung aus dem Symbol «RID/ADR» für Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) und Feinstblechverpackungen, die vereinfachten Bedingungen entsprechen [siehe Unterabschnitt , Absatz e), c), Unterabschnitt , Absatz und Unterabschnitt ]; Bem. Verpackungen, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind, sind für Eisenbahn-und Straßenbeförderungen sowie Beförderungen auf Binnenwasserstraßen, die den Vorschriften des RID, des ADR bzw. des ADN unterliegen, zugelassen. Sie sind nicht unbedingt für Beförderungen mit anderen Verkehrsträgern oder für Eisenbahn- und Straßenbeförderungen sowie Beförderungen auf Binnenwasserstraßen, die anderen Vorschriften unterliegen, zugelassen.

179 Bauartprüfungen Prüfvorschriften für die Prüfungen der Verpackungen Durchführung und Wiederholung der Prüfungen Die Bauart jeder Verpackung muss den in Abschnitt vorgesehenen Prüfungen nach den von der zuständigen Behörde, welche die Zuteilung der Kennzeichnung bestätigt, festgelegten Verfahren unterzogen und von dieser Behörde zugelassen werden Vor der Verwendung muss jede Bauart einer Verpackung muss die Bauart dieser Verpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich mit Erfolg bestanden haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Hierzu gehören auch Verpackungen, die sich von der Bauart nur durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden.

180 Bauartprüfungen Fallprüfung b) Kisten aus Naturholz fünf Erster Fallversuch: Kisten aus Sperrholz Kisten aus Holzfaserwerkstoffen Kisten aus Pappe Kisten aus Kunststoff Kisten aus Stahl oder Aluminium kistenförmige Kombinationsverpackungen (eines je Fallversuch) flach auf den Boden. Zweiter Fallversuch: flach auf das Oberteil. Dritter Fallversuch: flach auf die längste Seite. Vierter Fallversuch: flach auf die kürzeste Seite eine Querseite. Fünfter Fallversuch: auf eine Ecke.

181 Aufprallplatte Die Aufprallplatte muss eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche besitzen Aufprallplatte: Die Aufprallplatte muss eine nicht federnde und horizontale Oberfläche besitzen und fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nicht verschieben kann, eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können, ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prüfungen nicht beschädigt werden kann, und ausreichend groß sein, um sicherzustellen, dass das zu prüfende Versandstück vollständig auf die Oberfläche fällt.

182 Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie der Klasse 6.2 Bem. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für Verpackungen, die gemäß Unterabschnitt Verpackungsanweisung P 621 für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 verwendet werden Allgemeines Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verpackungen zur Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A Vorschriften für Verpackungen Die Vorschriften in diesem Abschnitt stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen, wie sie in Abschnitt definiert sind. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in diesem Kapitel abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und sie bestehen erfolgreich die in Abschnitt beschriebenen Prüfungen. Andere als die im RID beschriebenen Prüfverfahren sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt.

183 Kapitel Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Bem. Die Norm ISO 16106:2006 «Verpackung Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001» enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen.

184 Kapitel Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps Die Codes für die Bezeichnung des Verpackungstyps sind in Unterabschnitt aufgeführt Auf den Verpackungscode kann der Buchstabe «U» oder «W» folgen. Der Buchstabe «U» bezeichnet eine Sonderverpackung nach Absatz Der Buchstabe «W» bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von Abschnitt abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts als gleichwertig gilt.

185 Kapitel 6.3 Kennzeichnung in nun in Analogie zu Prüfvorschriften in nun in Analogie zu 6.1.5

186 Prüfprozedur Geforderte Prüfungen und Anzahl der Prüfmuster Für Verpackungsarten geforderte Prüfungen

187 Zusätzliche Kennzeichnung von IBC In der Tabelle folgende neue Eintragung hinzufügen: b) Siehe Absatz Diese zusätzliche Kennzeichnung gilt für alle ab dem 1. Januar 2011 hergestellten, reparierten oder wiederaufgearbeiteten IBC (siehe auch Unterabschnitt ).

188 Zusätzliche Kennzeichnung von IBC Die höchstzulässige anwendbare Stapellast bei der Verwendung des IBC muss wie folgt auf einem Piktogramm angegeben werden: IBC, die gestapelt werden können IBC, die nicht gestapelt werden können Das Piktogramm muss mindestens 100 mm x 100 mm groß, dauerhaft und gut sichtbar sein. Die Buchstaben und Ziffern für die Angabe der Masse müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben. Die über dem Piktogramm angegebene Masse darf nicht größer sein als die bei der Bauartprüfung aufgebrachte Last (siehe Absatz ), dividiert durch 1,8. Bem. Die Vorschriften des Absatzes gelten für alle IBC, die ab dem 1. Januar 2011 hergestellt, repariert oder wiederaufgearbeitet werden (siehe auch Unterabschnitt ).

189 Dichtheitsprüfung Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für flüssige Stoffe oder für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden, müssen einer geeigneten Dichtheitsprüfung, die mindestens ebenso wirksam ist wie die in Absatz beschriebene Prüfung, unterzogen werden und in der Lage sein, das in Absatz angegebene Prüfniveau zu erreichen: a) vor ihrer ersten Verwendung für die Beförderung; b) in Abständen von höchstens zweieinhalb Jahren. Für diese Prüfung muss der IBC nicht mit seinen Verschlüssen ausgerüstet sein. Das Innengefäß eines Kombinations-IBC darf ohne die äußere Umhüllung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden nicht beeinträchtigt. Für diese Prüfung muss der IBC mit dem ersten Bodenverschluss ausgerüstet sein.

190 Bauartprüfung Vor der Verwendung muss jede Bauart eines IBC muss die Bauart jedes IBC nach den die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben und von der zuständigen Behörde, welche die Zuteilung der Kennzeichnung bestätigt hat, festgelegten Verfahren geprüft und von ihr zugelassen worden sein. Die Bauart eines IBC wird bestimmt durch die Ausführung, die Größe, den verwendeten Werkstoff und seine Dicke, die Herstellungsart und die Füll- und Entleerungseinrichtungen; sie kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Ebenfalls eingeschlossen sind IBC, die sich von der Bauart lediglich durch geringere äußere Abmessungen unterscheiden.

191 Prüfsequenz nach f) Ein anderer IBC gleicher Bauart darf für die Vibrationsprüfung verwendet werden.

192 Hebeprüfung von oben Kriterien für das Bestehen der Prüfung a) Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC: der IBC bleibt unter normalen Beförderungsbedingungen sicher, keine feststellbare dauerhafte Verformung des IBC einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut. b) Flexible IBC: keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, durch die der IBC für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von Füllgut.

193 Dichtheitsprüfung Prüfverfahren und Prüfdruck Die Prüfung muss mindestens 10 Minuten mit Luft mit einem Überdruck von mindestens 20 kpa (0,2 bar) durchgeführt werden. Die Luftdichtheit des IBC muss durch eine geeignete Methode bestimmt werden, wie z.b. Luftdruckdifferentialprüfung oder Eintauchen des IBC in Wasser oder bei metallenen IBC Überstreichen der Nähte und Verbindungen mit einer Seifenlösung. Im Fall des Eintauchens muss ein Korrekturfaktor für den hydrostatischen Druck angewendet werden. Andere mindestens gleich wirksame Methoden dürfen angewendet werden.

194 Fallprüfung Prüfverfahren Der IBC muss mit seinem Boden so auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale,ebene, massive und starre Oberfläche nach den Vorschriften des Absatzes fallen gelassen werden, dass der IBC auf die schwächste Stelle seiner Grundfläche seines Bodens aufschlägt. Ein IBC mit einem Fassungsraum von höchstens 0,45 m3 muss auch fallen gelassen werden: a) metallene IBC: auf die schwächste Stelle, abgesehen von der Stelle des Bodens der Grundfläche, die beim ersten Fallversuch geprüft wurde; b) flexible IBC: auf die schwächste Seite; c) starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC sowie IBC aus Pappe und aus Holz: flach auf eine Seite, flach auf das Oberteil und auf eine Ecke. Für jeden Fallversuch dürfen dieselben oder verschiedene IBC verwendet werden.

195 Fallprüfung Kriterien für das Bestehen der Prüfung(en) a) metallene IBC: kein Verlust von Füllgut; b) flexible IBC: kein Verlust von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit, nachdem der IBC vom Boden abgehoben worden ist; c) starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC sowie IBC aus Pappe und aus Holz: kein Verlust von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit. d) alle IBC: keine Beschädigung, durch die der IBC für eine Beförderung zur Bergung oder Entsorgung unsicher wird und kein Verlust von Füllgut. Darüber hinaus muss der IBC in der Lage sein, durch geeignete Mittel für eine Dauer von fünf Minuten angehoben zu werden, so dass er sich frei über dem Boden befindet.

196 Vibrationsprüfung Vibrationsprüfung Anwendungsbereich Für alle IBC, die für flüssige Stoffe verwendet werden, als Bauartprüfung. Bem. Diese Prüfung gilt für alle IBC-Bauarten, die nach dem 31. Dezember 2010 hergestellt werden (siehe auch Unterabschnitt ) Vorbereitung des IBC für die Prüfung Ein IBC-Prüfmuster muss nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden und für die Beförderung ausgerüstet und verschlossen werden. Der IBC muss bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums mit Wasser gefüllt werden.

197 Vibrationsprüfung Prüfverfahren und -dauer Der IBC muss in der Mitte der Auflagefläche der Prüfmaschine mit einer senkrechten Sinusschwingung doppelter Amplitude von 25 mm ± 5 % (Phasenverschiebung) aufgesetzt werden. Sofern notwendig müssen an der Auflagefläche Rückhalteeinrichtungen befestigt werden, die eine horizontale Bewegung des Prüfmusters von der Auflagefläche ohne Beschränkung der senkrechten Bewegung verhindern.

198 Vibrationsprüfung Die Prüfung ist für die Dauer von einer Stunde bei einer Frequenz durchzuführen, die dazu führt, dass ein Teil des IBC-Bodens vorübergehend für einen Teil jeder Periode so stark von der Vibrationsauflagefläche angehoben wird, dass ein Distanzplättchen aus Metall zeitweise an mindestens einem Punkt vollständig zwischen dem IBC-Boden und der Prüfauflagefläche eingeschoben werden kann. Es kann notwendig sein, die Frequenz nach dem ursprünglichen Sollwert anzupassen, um Resonanzschwingungen der Verpackung zu verhindern. Dennoch muss die Prüffrequenz das in diesem Absatz beschriebenen Einbringen des Distanzplättchens aus Metall unter dem IBC weiterhin zulassen. Die ständige Möglichkeit des Einschiebens des Distanzplättchens aus Metall ist für das Bestehen der Prüfung unbedingt erforderlich. Das für diese Prüfung verwendete Distanzplättchen aus Metall muss eine Dicke von mindestens 1,6 mm, eine Breite von mindestens 50 mm und eine ausreichende Länge haben, damit es für die Durchführung der Prüfung mindestens 100 mm zwischen dem IBC und der Auflagefläche eingeschoben werden kann.

199 Vibrationsprüfung Kriterien für das Bestehen der Prüfung Es darf keine Undichtheit und kein Bruch festgestellt werden. Darüber hinaus darf kein Zubruchgehen oder Versagen der baulichen Ausrüstungsteile wie Brechen von Schweißverbindungen oder Versagen von Befestigungen festgestellt werden."

200 1.6 Übergangsvorschriften Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 gemäß den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften gebaut wurden und einer Bauart entsprechen, welche die Vibrationsprüfung gemäß Absatz nicht bestanden hat, dürfen weiterverwendet werden Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 gebaut, wiederaufgearbeitet oder repariert wurden, brauchen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Absatz gekennzeichnet zu sein. Derartige Großpackmittel (IBC), die nicht gemäß Absatz gekennzeichnet sind, dürfen nach dem 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäß Absatz gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet oder repariert werden.

201 ICAO-TI 2009 Siehe unter

202 Packaging Provisions Report: In light of the resolution of these concerns, it was agreed that a decision could be made on the general acceptability of the reformatted packing instructions. The meeting subsequently agreed by an overwhelming majority to accept the introduction of the reformatted packing instructions. It was agreed that many other detailed points remained to be resolved, but these would not affect the overall agreement to introduce the new packing instructions system.

203 Packaging Provisions In light of the foregoing discussions, the meeting developed the following recommendation: Recommendation 5/2 Approval of the new packing instruction system That ICAO approve the introduction of the new packing instruction system shown in Appendix B to the report on this agenda item and that it be: a) included in the 2009/2010 Edition of the Technical Instructions as a draft for information purposes only; b) that it be published on the ICAO public website for information purposes only as soon as possible; and c) that it be introduced for full use in the 2011/2012 Edition of the Technical Instructions.

204 Beispiel für das neue Format

205 Beispiel für das neue Format (Fortsetzung)

206 Neues Format für 6 neue PI für Lithiumbattereien

207 Neues Format für 6 neue PI für Lithiumbattereien

4 Verwendung von Tanks, Umschließungen 4.1 Verpackungen einschließlich IBC, Großverpackungen

4 Verwendung von Tanks, Umschließungen 4.1 Verpackungen einschließlich IBC, Großverpackungen sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht

Mehr

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Grundsatz Gefährliche Güter dürfen nur dann in begrenzten Mengen transportiert werden, wenn in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel

Mehr

ADR / RID Übersicht über die Neuerungen beim Transport ansteckungsgefährlicher Stoffe

ADR / RID Übersicht über die Neuerungen beim Transport ansteckungsgefährlicher Stoffe ADR / RID 2007 Übersicht über die Neuerungen beim Transport ansteckungsgefährlicher Stoffe Autor: Dipl.-Ing. Jürgen Werny Ingenieurbüro Jürgen Werny Sperberstr. 50e, 81827 München Tel: +49-89-43 73 90

Mehr

Gefährliche Güter. Stand 7/2017

Gefährliche Güter. Stand 7/2017 Gefährliche Güter Stand 7/2017 Pakete mit gefährlichen Gütern. Übersicht der Gefahr- und Abfertigungskennzeichen Zugelassen zur Beförderung mit DPD sind Pakete mit folgender Beschriftung: Kennzeichen für

Mehr

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE 01.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP EINTRÄGE (Tabelle A ADR) Teil 1

Mehr

Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum. Kapitel 3.4

Mehr

ADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009

ADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009 LQ aus -Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach Hinweis: Zur Unterstützung bei der Anwendung dieses Kapitels aus dem während der Übergangsfrist (bis 30.6.2015) ist im Anschluss an Kapitel 3.4 eine Gegenüberstellung

Mehr

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut:

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: BGBl. III - Ausgegeben am 7. Februar 2013 - Nr. 26 64 von 91 TEIL 5 Kapitel 5.1 5.1.2.1 a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: Kapitel

Mehr

RID 2/2014. Multilaterale Sondervereinbarungen RID

RID 2/2014. Multilaterale Sondervereinbarungen RID 1/5 Multilaterale Sondervereinbarungen RID Nummer der Sondervereinbarung Titel RID 2/2014 Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2014 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von beschädigten oder

Mehr

Multilaterale Vereinbarungen

Multilaterale Vereinbarungen Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Multilaterale Vereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens

Mehr

Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen)

Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) Multilaterale Vereinbarungen werden durch das ADR ausdrücklich vorgesehen. In deren Rahmen können die zuständigen Behörden unmittelbar unter sich vereinbaren,

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in

Mehr

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 Checkliste ADR 10 - gültig bis 30.06.2011 - Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder

Mehr

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge ZUSAMMENFASSUNG

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge ZUSAMMENFASSUNG (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/28) 28. Juni 2017 Original: Englisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Genf, 19. bis 29. September

Mehr

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1.3.7 Freistellung für die Beförderung von Nicht vorhanden Neue : Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a), die

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder

Mehr

GiZ-Serviceportal VORGESCHRIEBENE KENNZEICHEN AUF VERSANDSTÜCKEN UND UMVERPACKUNGEN KENNZEICHNEN VON VERSANDSTÜCKEN. Teil 06b Seite 1 / 16

GiZ-Serviceportal VORGESCHRIEBENE KENNZEICHEN AUF VERSANDSTÜCKEN UND UMVERPACKUNGEN KENNZEICHNEN VON VERSANDSTÜCKEN. Teil 06b Seite 1 / 16 VORGESCHRIEBENE KENNZEICHEN AUF VERSANDSTÜCKEN UND UMVERPACKUNGEN 3 Teil 06b Seite 1 / 16 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit

Mehr

Gefahrguttransport. Straße und Schiene ANLEITUNG. Biologischer Stoff, Kategorie B. Klasse 6.2

Gefahrguttransport. Straße und Schiene ANLEITUNG. Biologischer Stoff, Kategorie B. Klasse 6.2 Gefahrguttransport ANLEITUNG Klasse 6.2 Biologische Produkte, Patientenproben menschlicher oder tierischer Herkunft, wie Bakterien oder Virenkulturen, Blut, Sekrete, Präparate usw., zu Forschungs-, Diagnose-,

Mehr

Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für

Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für Checkliste ADR 5A - gültig bis 30.06.2015 - Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN Voraussetzungen / Rahmenbedingungen Mengengrenzen

Mehr

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1.3.7 Freistellung für die Beförderung von Nicht vorhanden Neue ng: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a),

Mehr

1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise

1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise Stand: Juli 2011 Checkliste Beförderung von begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 IMDG-Code Amendment 35-10 - gültig bis 31.12.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte

Mehr

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2015 - gültig bis 30.06.2017-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte sind

Mehr

Anforderungen an Gefahrzettel und Kennzeichnungen

Anforderungen an Gefahrzettel und Kennzeichnungen Anforderungen an Gefahrzettel und Kennzeichnungen Gefahrguttransportvorschriften Straße ADR und Schiene RID Gefahrzettel Kapitel 5.2 Großzettel Kapitel 5.3 Stand: 23.10.2016 1 von 12 Inhaltsverzeichnis

Mehr

RID-Handbuch Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter)

RID-Handbuch Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) RID-Handbuch 2013 Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) Teil 1 Kapitel 1.1 1.1.1 Aufbau Geltungsbereich und Anwendbarkeit

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1989 Ausgegeben am 6. Oktober 1989 196. Stück 476. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister

Mehr

Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1

Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1 Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1 Notifikation Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der

Mehr

GiZ-Serviceportal VORGESCHRIEBENE VERSANDSTÜCKE. Fass VORGESCHRIEBENE VERPACKUNGEN / VERSANDSTÜCKE. Teil 06a Seite 1 / 18

GiZ-Serviceportal VORGESCHRIEBENE VERSANDSTÜCKE. Fass VORGESCHRIEBENE VERPACKUNGEN / VERSANDSTÜCKE. Teil 06a Seite 1 / 18 VORGESCHRIEBENE VERSANDSTÜCKE Fass Teil 06a Seite 1 / 18 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und ausdrücklicher

Mehr

33. Tagung des FA Technik der deutschen Feuerwehren

33. Tagung des FA Technik der deutschen Feuerwehren Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen Arbeitsgemeinschaft der Feuerwehr-Unfallkassen Sachgebiet Betrieblich Brandschutz BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 33. Tagung des FA Technik der

Mehr

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis 1 Stand: Februar 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2011 - gültig bis 30.06.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise:

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 3201 Jahrgang 1989 Ausgegeben am 12. September 1989 180. Stück 4 4 2. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister

Mehr

Österreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten

Österreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten Österreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten Ing. Angelika Frauenberger Wien Energie 13. Oktober 2015 WIFI

Mehr

Arbeitskreis Gefahrgut am

Arbeitskreis Gefahrgut am Arbeitskreis Gefahrgut am 02.03.2017 Themen: (1) Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung (2) Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen zur Entsorgung bzw. zur Wiederaufarbeitung Referent: Olaf

Mehr

Zugelassene Gefahrgutverpackungen mit UN-Baumusterprüfcodes

Zugelassene Gefahrgutverpackungen mit UN-Baumusterprüfcodes MERKBLATT Zugelassene Gefahrgutverpackungen mit UN-Baumusterprüfcodes GiZ ZWETTLER KG Stand: 30.10.2016 Seite 1 von 7 Inhalt Einleitung... 3 UN-BAUMUSTERPRÜFCODE / ZULASSUNG... 3 Teilcodierung zur eindeutigen

Mehr

INFO LITHIUM-IONEN BATTERIEN

INFO LITHIUM-IONEN BATTERIEN BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO LITHIUM-IONEN BATTERIEN AUSGABE 02.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EINLEITUNG Lithium-Ionen-Batterien und Geräte

Mehr

Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum. Teil 3 Verzeichnis

Mehr

Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015

Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015 Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015 Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen Regelung ADR 2013 ADR 2015 Grundsätzliche P903 P903 Inhalt unverändert gebrauchte P903a Neue

Mehr

F +-$ H,$ F+ $ 0$,$ & - 2 %* $ / & - $ & % 2 & /,$ B <? 2$, - %&- $ '. % # ++2 ' 2 -- & -$ H,+2 HF&/7$ &/,$ &&# -+ # $ 2 * 0$2

F +-$ H,$ F+ $ 0$,$ & - 2 %* $ / & - $ & % 2 & /,$ B <? 2$, - %&- $ '. % # ++2 ' 2 -- & -$ H,+2 HF&/7$ &/,$ &&# -+ # $ 2 * 0$2 :8::+8$*;:$& " &->?@"/ $ A B$ A C>! >>D $ >E>A!CC>! > A 4$ 4 >E>A!CC>! ;>E>A!CC>!!! /F B$G :8:$ F +-$.,$&-,+ H,$ F+ $ 0$,$ & - 2 %* $ / 8- # $22+I & - $ & % 2 & /,$ B

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-11074-02-00 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 20.12.2021 Ausstellungsdatum: 21.12.2016 Urkundeninhaber:

Mehr

Transportvorschriften für Stoffe der UN-Nummer 2814: Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen (Kategorie A)

Transportvorschriften für Stoffe der UN-Nummer 2814: Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen (Kategorie A) Stand: Dezember 2014 Transportvorschriften für Stoffe der UN-Nummer 2814: Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen (Kategorie A) In schwarzer Farbe: allgemeine Transportvorschriften In grüner

Mehr

In Anwendung seit dem

In Anwendung seit dem K.E. vom 11.06.2011 in Abänderung des K.E. vom 24.03.1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen Gefahrgutbeförderung per Straße, mit

Mehr

Kundeninformation zur Beförderung medizinischer Proben im Straßenverkehr

Kundeninformation zur Beförderung medizinischer Proben im Straßenverkehr Seite 1 von 5 Kundeninformation zur Beförderung r n im Straßenverkehr Patientenproben unterliegen dem Gefahrgutrecht. Sie werden gefahrgutrechtlich der Klasse 6.2 ADR Ansteckungsgefährliche Stoffe zugeordnet.

Mehr

Sicherer Transport und Verpackung von infektiösen Abfällen

Sicherer Transport und Verpackung von infektiösen Abfällen Sicherer Transport und Verpackung von infektiösen Abfällen Berlin, 23 Februar 2015 Heinrich Maidhof Robert Koch-Institut, Berlin Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe im

Mehr

ADR Auflage Taschenbuch. ca S. Paperback ISBN Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g

ADR Auflage Taschenbuch. ca S. Paperback ISBN Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g ADR 2015 11. Auflage 2014 2014. Taschenbuch. ca. 1700 S. Paperback ISBN 978 3 86897 228 3 Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g Wirtschaft > Wirtschaftssektoren & Branchen: Allgemeines > Transport-

Mehr

1 ZWECK 2 2 GELTUNGSBEREICH 2 3 BEGRIFFE 2 4 ZUSTÄNDIGKEITEN 2 5 VORSCHRIFTEN DES ADR FÜR BEGRENZTE MENGE 2 6 BESCHREIBUNG 3

1 ZWECK 2 2 GELTUNGSBEREICH 2 3 BEGRIFFE 2 4 ZUSTÄNDIGKEITEN 2 5 VORSCHRIFTEN DES ADR FÜR BEGRENZTE MENGE 2 6 BESCHREIBUNG 3 REV00 Verpacken_Gefahrgut Inhaltsverzeichnis Seite 1 ZWECK 2 2 GELTUNGSBEREICH 2 3 BEGRIFFE 2 4 ZUSTÄNDIGKEITEN 2 5 VORSCHRIFTEN DES ADR FÜR BEGRENZTE MENGE 2 6 BESCHREIBUNG 3 6.1 Rückversand vom Endverbraucher

Mehr

Bussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab

Bussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab 1. Beförderungspapier ÜBERTRETUNG gesetzliche Bestimmung Bussgeld 1.1 fehlender Gefahrenhinweis bezüglich des beförderten Gutes 5.4.1.1.1 1. 1.2 Unmöglichkeit, die Güter zu identifizieren auf Grund mangelnder

Mehr

Inhaltsverzeichnis Aufbau Geltungsbereich Freistellungen Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1-5

Inhaltsverzeichnis Aufbau Geltungsbereich Freistellungen Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1-5 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1-3 1.1.1 Aufbau 1-3 1.1.2 Geltungsbereich 1-3 1.1.3 Freistellungen 1-3 1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

Mehr

Gefahrgut-Versandstücke

Gefahrgut-Versandstücke Gefahrgut-Versandstücke Die Kurz-Info berücksichtigt nur oberflächlich die wichtigsten Vorschriften. Zur exakten Feststellung der Eignung einer bestimmten Verpackung für einen bestimmten Stoff sind jedenfalls

Mehr

In Absatz a) am Anfang des letzten Unterabsatzes (vor Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG ) folgenden Satz einfügen:

In Absatz a) am Anfang des letzten Unterabsatzes (vor Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG ) folgenden Satz einfügen: BGBl. III - Ausgegeben am 16. Jänner 2015 - Nr. 8 116 von 150 Kapitel 5.1 5.1.2.1 In Absatz a) am Anfang des letzten Unterabsatzes (vor Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG ) folgenden Satz

Mehr

Bauartprüfung und -zulassung von Verpackungen, Grossverpackungen, IBC

Bauartprüfung und -zulassung von Verpackungen, Grossverpackungen, IBC Bauartprüfung und -zulassung von Verpackungen, Grossverpackungen, IBC Die Knackpunkte, Swiss TS Technical Services AG, CH 8304 Wallisellen Der Weg der Verpackung zur Gefahrgutumschliessung Klassifizierung

Mehr

Multilaterale Vereinbarung RID 1/2015 gemäß Abschnitt RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

Multilaterale Vereinbarung RID 1/2015 gemäß Abschnitt RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten Multilaterale Vereinbarung RID 1/2015 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten Signatarstaaten Datum der Unterzeichnung Österreich 26.06.2015 Tschechische

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-14153-02-03 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 14.04.2020 Ausstellungsdatum: 12.01.2017 Urkundeninhaber:

Mehr

Stand 1. Oktober 2017 Mit Korrekturmarken. Hinweis für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Reisezügen (zum Punkt 6.2 der GCC- CIV/PRR)

Stand 1. Oktober 2017 Mit Korrekturmarken. Hinweis für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Reisezügen (zum Punkt 6.2 der GCC- CIV/PRR) Stand 1. Oktober 2017 Mit Korrekturmarken Hinweis für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Reisezügen (zum Punkt 6.2 der GCC- CIV/PRR) Gültig ab 1. Oktober 2015 Notice RID to GCC-CIV/PRR 2017-10-01

Mehr

Kapitel Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:

Kapitel Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: BGBl. III - Ausgegeben am 31. Jänner 2017 - Nr. 12 69 von 95 Kapitel 5.1 5.1.2.1 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen

Mehr

IFAG Praxistipp Nr. 2

IFAG Praxistipp Nr. 2 IFAG Praxistipp Nr. 2 Stand: 21. November 2016 Verpackung und Transport von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens für Abfallarten der Gruppe 18 01 (18 02) des Abfallkataloges (AVV) Handelt es

Mehr

Informationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff

Informationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff Der Gefahrgutbeauftragte Informationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff 1. Stickstoff, tiefkalt, flüssig ist Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und

Mehr

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt.

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt. 1. Batterietypen werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt. Tabelle 1 : Klassifizierung von im ADR UN Nummer UN 2794 UN 2795 UN 2800 UN 3028 Bezeichnung

Mehr

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) Änderung vom 7. Dezember 2018 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt

Mehr

(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M172. gemäß Abschnitt ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M172. gemäß Abschnitt ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten BGBl. III - Ausgegeben am 9. Februar 2006 - Nr. 26 1 von 5 (Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M172 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

Mehr

Checkliste Verpacker nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis

Checkliste Verpacker nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis www.ibjw.de INGENIEURBÜRO Dipl.-Ing. Jürgen Werny Sperberstr. 50e D-81827 München Tel / Fax: (089) 43 73 900-5 / -4 Mobil: 0172-86 32 537 jwerny@ibjw.de Checkliste Verpacker nach GGVSEB / ADR 2011 für

Mehr

Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen

Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen (Stand: Januar 1999) Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen 1 Grundsatz Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende oder radioaktive

Mehr

Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166

Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166 Änderungen ADR 2017 Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10.11.2016 wird das ADR 2017 zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Bis zum 30.06.2017 darf noch das bisherige ADR 2015 genutzt werden. Spätestens

Mehr

Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben.

Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben. Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.1 2.1.1 Einleitung Allgemeine Vorschriften 2.1.1.1 Im ADR gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4.1 Klasse 4.2 Klasse 4.3 Klasse

Mehr

Klassifizierung. Kapitel 2.1. Allgemeine Vorschriften Einleitung

Klassifizierung. Kapitel 2.1. Allgemeine Vorschriften Einleitung Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.1 2.1.1 Einleitung Allgemeine Vorschriften 2.1.1.1 Im ADR gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse

Mehr

Wiederkehrende Inspektionen an Großpackmitteln (IBC)

Wiederkehrende Inspektionen an Großpackmitteln (IBC) Wiederkehrende Inspektionen an Großpackmitteln (IBC) INHALT Rechtliche Grundlagen Welche Großpackmittel müssen geprüft werden? Wann und wie oft muss geprüft werden? Wer darf prüfen? Wie wird was geprüft?

Mehr

5. Kennzeichnung von Versandstücken

5. Kennzeichnung von Versandstücken Inhaltsverzeichnis 1. Klassen und Verpackungsgruppen (Spalte 4)... 4 2. Begrenzte Mengen (Spalte 7)... 5 3. Beförderungskategorie/Höchstzulässige Gesamtmenge (Spalte 8)... 6 4. Beförderungspapier... 8

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1986 Ausgegeben am 27. Mai 1986 109. Stück 2 7 3. Änderung der Ordnung für die internationale

Mehr

LITHIUM-BATTERIEN ÄNDERUNGEN IM ADR ERFA Verpackungen Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke

LITHIUM-BATTERIEN ÄNDERUNGEN IM ADR ERFA Verpackungen Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke 1 LITHIUM-BATTERIEN ÄNDERUNGEN IM ADR 2017 20.09.2016 ERFA Verpackungen Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke Tabelle A in ADR 3.2 20.09.2016 ERFA - Verpackungen Blatt 2 Neues Batterie - Label 20.09.2016 ERFA

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23

Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23 14.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23 RICHTLINIE 2004/112/EG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle

Mehr

Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305

Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305 < ADR Stichwortverzeichnis ADR RID 2011 RID Inhaltsverzeichnis XI Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 3 1.1 Geltungsbereich

Mehr

INFO GEBRAUCHTE BLEIBATTERIEN

INFO GEBRAUCHTE BLEIBATTERIEN BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO GEBRAUCHTE BLEIBATTERIEN AUSGABE 01.2018 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP DEFINITION Gebrauchte

Mehr

Zuständige Behörden in Deutschland

Zuständige Behörden in Deutschland Zuständige Behörden in Deutschland (Adressen der für die Anwendung des RID zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen gemäß Abschnitt 1.8.4 RID) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-

Mehr

Bringt s einfach. immer

Bringt s einfach. immer Für Sie direkt mobil erreichbar: Christian M. Klett: 0172-9559264 Thomas Strigel: 0177-4750980 Notfall (24h): 0177-4750980 Tel: 07667-929352 Fax: 07667-9414982 E-Mail: info@cmk-logistik.de Web: cmk-logistik.de

Mehr

Stand 1. Oktober 2017 Ohne Korrekturmarken. Hinweis für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Reisezügen (zum Punkt 6.2 der GCC- CIV/PRR)

Stand 1. Oktober 2017 Ohne Korrekturmarken. Hinweis für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Reisezügen (zum Punkt 6.2 der GCC- CIV/PRR) Stand 1. Oktober 2017 Ohne Korrekturmarken Hinweis für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Reisezügen (zum Punkt 6.2 der GCC- CIV/PRR) Gültig ab 1. Oktober 2015 Notice RID to GCC-CIV/PRR 2017-10-014

Mehr

Checkliste Verpacker nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis

Checkliste Verpacker nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis Checkliste Verpacker nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis 30.06.2017 - Definition Verpacker: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen

Mehr

Gefahrstoff Gefahrgut

Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff ist eine Substanz, von der eine Gefahr bei der Handhabung ausgehen kann. Gefahrgut ist ein Stoff oder Gegenstand von dem eine Gefahr bei der Beförderung ausgehen kann.

Mehr

ADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27

ADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 < ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2013 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich

Mehr

Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) BGBl. III - Ausgegeben am 10. März 2009 - Nr. 18 1 von 6 Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Harmonisierung mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter

Harmonisierung mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1573 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1984 Ausgegeben am 8. Juni 1984 100. Stück 222. Kundmachung: Widerruf einer Vereinbarung

Mehr

INFO LEERE UNGEREINIGTE VERPACKUNGEN

INFO LEERE UNGEREINIGTE VERPACKUNGEN BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO LEERE UNGEREINIGTE VERPACKUNGEN AUSGABE 01.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR 1. Definition Die Beförderung ungereinigter

Mehr

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Definition Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages,

Mehr

Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015

Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015 Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Februar 2016 - Hinweis: Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 9.2.2016 BGBl. Teil I Seite 182

Mehr

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt.

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt. Entsorgung und Transport von gebrauchten 1. Batterietypen werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt. Tabelle 1 : Klassifizierung von im ADR UN Nummer

Mehr

Änderungen ADR 07 betr. Tunnels

Änderungen ADR 07 betr. Tunnels Änderungen ADR 07 betr. Tunnels Deutsche Übersetzung der Dokumente ECE/TRANS/WP.15/186/Add.1 vom 24. Februar 2006 ECE/TRANS/WP.15/186/Add.1/Corr.1 vom 8. Juni 2006 Anmerkung Diese Dokument enthält die

Mehr

Gefahrgut-Versandstücke

Gefahrgut-Versandstücke Gefahrguttransport Straße/ Schiene/Binnenschifffahrt Gefahrgut-Versandstücke (GEVESTIN/Stand: August 03) Die Kurz-Info berücksichtigt nur oberflächlich die wichtigsten Vorschriften. Zur exakten Feststellung

Mehr

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT VERSAND VON BATTERIEN

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT VERSAND VON BATTERIEN MERKBLATT AUSGABE 01.2015 AUSGABE 1.2015 SEITE 2 EINTRÄGE (UN-Nummern, Benennung und Bezeichnung, Klassifizierung, Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen) UN-Nummer Benennung und Beschreibung Gefahrklasse

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-12079-01-01 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.11.2014 bis 20.11.2019 Ausstellungsdatum: 15.12.2014 Urkundeninhaber:

Mehr

MERKBLATT GEBRAUCHTE BLEI- / SÄUREBATTERIEN

MERKBLATT GEBRAUCHTE BLEI- / SÄUREBATTERIEN MERKBLATT AUSGABE 01.2016 LCS CONSULTING BERNHARD W. KUENZI HAUPTSTRASSE 16 CH-4655 STÜSSLINGEN www.safetyscout24.com AUSGABE 1.2015 SEITE 2 DEFINITION Gebrauchte Blei- / Säurebatterien (Starterbatterien,

Mehr

Zusätzliche Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften für Versandstücke nach ADR 2007

Zusätzliche Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften für Versandstücke nach ADR 2007 s- und Bezettelungsvorschriften für Versandstücke nach ADR 2007 UN-Nummer Bezeichnung 0081 SPRENGSTOFF, TYP A Handelsname des 0082 SPRENGSTOFF, TYP B Handelsname des 0083 SPRENGSTOFF, TYP C Handelsname

Mehr

Vorschriften für den Versand

Vorschriften für den Versand Teil 5 Vorschriften für den Versand Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften 5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften Dieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich

Mehr

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften 1.6.1 Verschiedenes 1.6.1.1 [Weitergeltung ADN] Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADN in Schiffen bis zum 30. Juni 2017 nach

Mehr

ADR/RID 2017: Änderungen für Verpackungen, IBC und Großverpackungen

ADR/RID 2017: Änderungen für Verpackungen, IBC und Großverpackungen ADR/RID 2017: Änderungen für Verpackungen, IBC und Großverpackungen Erfa Verpackungen BAM, 20.09.2016 www.bmvi.de ADR/RID 2017 Bearbeitungsstand Gemeinsame Tagung im März 2016 hat letzte Änderungen für

Mehr

NEUFASSUNG: Stand 27. Juni 2011 ALLGEMEINVERFÜGUNG

NEUFASSUNG: Stand 27. Juni 2011 ALLGEMEINVERFÜGUNG NEUFASSUNG: Stand 27. Juni 2011 ALLGEMEINVERFÜGUNG zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelräumdienste

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-12079-01-01 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 29.08.2018 bis 20.11.2019 Ausstellungsdatum: 29.08.2018 Urkundeninhaber:

Mehr