ANNAHMEBEDINGUNGEN DER LANDESSAMMELSTELLE RHEINLAND-PFALZ

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1 ANNAHMEBEDINGUNGEN DER LANDESSAMMELSTELLE RHEINLAND-PFALZ Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Abteilung 2 Gewerbeaufsicht Stand 07 / 2014

2 1. Grundlagen Gefahrgutklassifizierung Zulässige Aktivität Versandstücke (Behälter) Dosisleistungsgrenzwerte Abfallkonditionierung Kontamination der Versandstücke Transportbehälterrückgabe Abfallklassen Verfahren bei Abfallklasse Anmeldung und Begleitpapiere Vorbehandlung Verpackung Verfahren bei Abfallklasse Anmeldung und Begleitpapiere Vorbehandlung Verpackung Verfahren bei Abfallklasse Anmeldung und Begleitpapiere Vorbehandlung Verpackung Verfahren bei Abfallklasse Anmeldung und Begleitpapiere Vorbehandlung Verpackung Kennzeichnung Erläuterungen LANDESAMT FÜR UMW ELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-PFALZ 2

3 1. GRUNDLAGEN Die Annahmebedingungen spezifizieren die technischen Merkmale der radioaktiven Abfälle und Rahmenbedingungen, die für eine Ablieferung an die Landessammelstelle für radioaktive Abfallstoffe des Landes Rheinland-Pfalz (Landessammelstelle) erfüllt sein müssen. Sie beruhen auf der Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Landessammelstelle. Gesetzliche Vorschriften, die für gleichartigen inaktiven Abfall gelten, sind einzuhalten Gefahrgutklassifizierung Für die UN-Klassifizierung eines Versandstückes nach Klasse 7 ADR *1) ist generell der Absender verantwortlich. Je nach Art und Form des radioaktiven Stoffes / Abfalls sind die geltenden Aktivitäts- und Dosisleistungsgrenzwerten der Gefahrgutvorschriften einzuhalten. Bei Schwierigkeiten mit der UN-Klassifizierung von Versandstücken nach Klasse 7 ADR *1) sollte eine Rücksprache mit der Landessammelstelle erfolgen Zulässige Aktivität Konkrete Aktivitätsgrenzwerte sind im ADR *1) und in der Information Beförderung radioaktiver Stoffe *4) der Landessammelstelle Rheinland-Pfalz zu finden. Abweichend davon beträgt der Aktivitätsgrenzwert je Versandstück in der Abfallklasse 3 (siehe Punkt 2) bei C-14 immer 3,0 E+09 Bq (3 GBq). Für Gemische gilt die Summenformel, d.h. die Summe der Quotienten aus den tatsächlichen Aktivitäten und den zulässigen Grenzwerten für die Einzelisotope darf nicht größer als 1 sein: Σ i B(i)/A(i) 1 B(i) = deklarierte Aktivität je Isotop A(i) = zulässiger Grenzwert je Isotop Ist eine Ablieferung von Abfällen an die Landessammelstelle geplant, bei denen die Aktivität signifikant die Grenzwerte für freigestellte Versandstücke überschreitet, muss vorher unbedingt eine Rücksprache mit der Landessammelstelle zu den Annahmemöglichkeiten und einer ggf. notwendigen besonderen Verfahrensweise erfolgen. LANDESAMT FÜR UMW ELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-PFALZ 3

4 1.3. Versandstücke (Behälter) Die Versandstücke werden grundsätzlich von der Landessammelstelle spezifiziert und geliefert. Leergutbehälter werden vor der Erstbefüllung vom Abliefernden mit einem eindeutigen Code gekennzeichnet, der die verwechslungsfreie Zuordnung der Abfälle zu den Gebinden ermöglicht. Hierbei kann es sich um eine laufende Nummer oder eine interne Codebezeichnung ohne Duplikate handeln. Die eindeutige Nummer ist maßgeblich für die Zuordnung zwischen den vom Abliefernden bei Anmeldung angegebenen Abfalldaten und den zugehörigen Versandstücken. Sonderverpackungen sind im Einzelnen mit der Landessammelstelle abzustimmen und setzen die Einhaltung der Spezifikationen der Landessammelstelle voraus Dosisleistungsgrenzwerte Konkrete Dosisleistungsgrenzwerte sind im ADR *1) sowie in der Information Beförderung radioaktiver Stoffe *4) der Landessammelstelle Rheinland-Pfalz zu finden Abfallkonditionierung Zur Ablieferung vorgesehene, endlagerpflichtige radioaktive Abfallstoffe müssen nach den jeweils gültigen (ggf. auch vorläufigen) Endlagerungsbedingungen eines Bundesendlagers konditioniert, d.h. verarbeitet und verpackt sein. Das angewandte Konditionierungsverfahren muss vom Bundesamt für Strahlenschutz qualifiziert sein, die dort festgelegten Prüfungen müssen durchgeführt und dokumentiert werden. Die Ablösung der Konditionierungsverpflichtung ist im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages möglich. Für Abfälle, bei denen eine Konditionierung vor Ablieferung an die Landessammelstelle nicht erfolgt ist oder nicht sinnvoll ist (z.b. kleine Mengen radioaktiver Stoffe oder umschlossene Strahler), werden dem Abliefernden zusätzlich aktivitätsabhängig anteilige Auslagen (u.a. für Konditionierung, Analyse und Beprobung der Abfallfässer, Herstellung der Endlagergebinde, Endlagerdokumentation und Produktkontrolle) sowie Gebühren für den dafür notwendigen Verwaltungsaufwand in Rechnung gestellt. LANDESAMT FÜR UMW ELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-PFALZ 4

5 1.6. Kontamination der Versandstücke Die äußerliche Kontamination der Versandstücke darf bei der Ablieferung die Grenzwerte der Klasse 7 ADR *1) nicht überschreiten. Konkrete Kontaminationsgrenzwerte sind im ADR *1) sowie in der Information Beförderung radioaktiver Stoffe *4) der Landessammelstelle Rheinland-Pfalz zu finden Transportbehälterrückgabe Transportbehälter des Absenders werden nach Übernahme der Abfälle in die Landessammelstelle zurückgegeben, soweit sie nicht nach der Benutzungsordnung in das Eigentum der Landessammelstelle übergehen. 2. ABFALLKLASSEN Alle Abfälle sind in die Abfallklassen (s.u.) einzustufen und die im Abfall enthaltene Stoffe und Materialien sind möglichst genau inklusive Angabe von Gewichts- und Volumenanteilen zu beschreiben. Die Angaben von Sammelbegriffen wie feste Abfälle organisch oder flüssige Abfälle organisch sind nicht zulässig. Die unterschiedlichen Abfallklassen der Landessammelstelle Rheinland-Pfalz sind nachfolgend tabellarisch zusammengefasst. Abfallklasse Inhalt / Bezeichnung 1 Feste Abfallstoffe 1a 1b 1c Feste, nicht brennbare, offene Abfallstoffe Feste, nicht brennbare, umschlossene Abfallstoffe Feste, brennbare Abfallstoffe 2 Flüssige Abfallstoffe 2a 2b Flüssige Abfallstoffe, nicht brennbar Flüssige organische Abfallstoffe, brennbar 3 Feste und Flüssige Abfallstoffe mit geringer spezifischer Aktivität und/oder kurzlebigen Nukliden 4 Faul- und gärfähige Abfallstoffe Abfälle, die natürliche radioaktive Stoffe enthalten (Uran, Thorium oder deren Verbindungen) und die Materialien im Sinne des 3 Abs. 2 Nr. 20 StrlSchV sind, weil der Umgang mit diesen Stoffen eine Arbeit im Sinne von Teil 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV Anlage XI Teil B Nr. 3 darstellt, können keiner der oben genannten Abfallklassen zugeordnet werden. Die Abgabe solcher Abfälle ist vorher mit der Landessammelstelle abzusprechen. Alle in den Abfällen enthaltenen Radionuklide und deren Aktivität sind anzugeben. Die Aktivitätswerte sollen den tatsächlichen Werten entsprechen. LANDESAMT FÜR UMW ELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-PFALZ 5

6 Soweit vorhanden sind zusätzlich zu den Angaben im Begleitschein / Begleitliste auch Fotos des Rohabfalls, sowie Berichte und Protokolle, die Art und Zusammensetzung des Abfalls und radiologische Daten belegen bzw. ergänzen, zu beschreiben und mit der Anmeldung einzureichen. Enthaltene Gefahrstoffe nach 3a des Chemikaliengesetzes sind bereits im Zuge der Anmeldung unter Angabe des Gefahrstoffnamens, der zugeordneten Gefahrenmerkmale und der im Abfall enthaltenen Massenanteile aufzuführen. Innenbehälter oder Abschirmungen sind zu deklarieren und möglichst genau zu beschreiben (Abmessungen, Gewicht und Anzahl). Beim Einbringen des Abfalls in das Versandstück sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Beschädigung des Versandstückes bei Transport und Handhabung durch lose Bestandteile des Inhalts verhindern. Die in ein Versandstück eingebrachten Teilpackungen dürfen sich gegenseitig nicht beschädigen. Die Umhüllung der Teilpackungen muss so beschaffen sein, dass chemische Reaktionen zwischen Abfällen aus verschiedenen Teilpackungen ausgeschlossen sind. Die in eine Teilpackung eingebrachten Abfälle dürfen bei normalen Bedingungen keine chemischen oder physikalischen Vorgänge auslösen, durch welche die Festigkeit oder Dichtigkeit des Behälters oder der Innenverpackung gefährdet wird. Radioaktive Abfälle, die besondere Risiken bieten (z. B. die Gefahr heftiger chemischer Reaktionen oder Explosionen) sind vor der Verpackung in eine gefahrlos handhabbare Form zu bringen. Sie dürfen keine Dioxine, keine chlorierten Furane und keine polychlorierten Biphenyle (PCB) enthalten. Der Einsatz von halogenierten Stoffen oder Polymeren (z.b. PVC) ist weitestgehend zu vermeiden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen solche Stoffe möglichst sortenrein getrennt gesammelt und verpackt werden. Diese Stoffe sind bei der Anmeldung zu deklarieren. Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind (sog. infektiöse, ansteckungsgefährliche oder stark ansteckungsgefährliche Abfälle) müssen fachgerecht vorbehandelt werden. Insbesondere darf von Abfallgebinden während üblicher Handhabungsschritte, für den Transport und für die Zwischenlagerung kein Infektionsrisiko für die beteiligten Personen ausgehen. Abfälle, die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind und dadurch eine Verbreitung der Krankheit befürchten lassen, müssen entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) vorbehandelt und mit einem vom Robert-Koch-Institut zugelassenen Verfahren desinfiziert sein. Dies gilt auch für mikrobiologische Kulturen, die in Instituten für Hygiene, Mikrobiologie und Virologie sowie in der Labormedizin und in Arztpraxen mit entsprechender Tätigkeit anfallen. Beim Abliefernden beschädigte oder in Verlust geratene Versandstücke/Abfallbehälter der Landessammelstelle werden diesem zum vollen Wiederbeschaffungswert zuzüglich des mit der Wiederbeschaffung verbundenen Verwaltungsaufwands in Rechnung gestellt. LANDESAMT FÜR UMW ELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-PFALZ 6

7 2.1. Verfahren bei Abfallklasse 1 Feste Abfallstoffe werden nur nach entsprechender Vorbehandlung angenommen, außer es handelt sich um feste umschlossene Stoffe Anmeldung und Begleitpapiere Die Ablieferung von radioaktiven Abfällen ist vom Abliefernden bei der Landessammelstelle schriftlich anzumelden. Die schriftliche Anmeldung erfolgt grundsätzlich nach dem in der Benutzungsordnung beschriebenen Verfahren mit Hilfe eines elektronischen Anmeldeformulars im Webportal der Landessammelstelle Vorbehandlung Feste Abfallstoffe müssen je nach Art der Stoffe konditioniert werden. Die Konditionierungsart ist mit der Landessammelstelle abzusprechen Verpackung Die Abfälle sind generell nach den Vorgaben der Landessammelstelle und den Vorschriften des ADR *1) in der jeweils gültigen Fassung zu verpacken und bis zur Abgabe zu lagern. Konditionierte oder vorkonditionierte Abfälle sind in geeigneten Innenbehältern für Konradgebinde zu verpacken. Hierfür sind grundsätzlich Typ A-Fässer mit 200 L Volumen zu verwenden. Die Verwendung anderer Gebinde bedarf der vorherigen Abstimmung mit und schriftlichen Annahmezusage durch die Landessammelstelle Verfahren bei Abfallklasse 2 Flüssige Reststoffe und flüssige endlagerpflichtige Abfälle (Klasse 2a) werden in dieser Form nicht angenommen. Sie sind nach Maßgabe der Landessammelstelle vor der Abgabe zu verfestigen. Brennbaren Flüssigkeiten (Klasse 2b) können als Kleinmengen von Flüssigkeiten abgeliefert werden. LANDESAMT FÜR UMW ELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-PFALZ 7

8 Anmeldung und Begleitpapiere Die Ablieferung von radioaktiven Abfällen ist vom Abliefernden bei der Landessammelstelle schriftlich anzumelden. Die schriftliche Anmeldung erfolgt grundsätzlich nach dem in der Benutzungsordnung beschriebenen Verfahren mit Hilfe eines elektronischen Anmeldeformulars im Webportal der Landessammelstelle Vorbehandlung Flüssige radioaktive Abfälle sind in dicht schließenden und dem Inhalt gegenüber beständigen Behältern mit maximal 5 L Inhalt einzufüllen. Beim Befüllen der Behälter für flüssige radioaktive Abfälle (Kanister und Flaschen) ist darauf zu achten, dass in den Behältern ein ausreichendes Ausdehnungsvolumen verbleibt und sie dicht verschlossen werden. Die Einzelbehälter sind in die zur Verfügung gestellten Versandstücke einzubringen und das verbleibende Restvolumen mit Feststoffen aufzufüllen Verpackung Abfälle sind grundsätzlich nach den Vorgaben der Landessammelstelle und den Vorschriften des ADR *1) in der jeweils gültigen Fassung zu verpacken und bis zur Abgabe zu lagern Verfahren bei Abfallklasse 3 Bei Abfällen der Abfallklasse 3 handelt es sich um nicht faul- oder gärfähiger Abfall aus medizinischer Tätigkeit, aus der Forschung oder aus industrieller Verwendung die nach einer relativ kurzen Abklingzeit freigegeben werden können bzw. deren H-3 oder C-14 Aktivität so gering ist, dass eine geordnete Beseitigung als radioaktiver Abfall keine Gefahr für Mensch und Umwelt bedeuten Anmeldung und Begleitpapiere Die Ablieferung von radioaktiven Abfällen ist vom Abliefernden bei der Landessammelstelle schriftlich anzumelden. Die schriftliche Anmeldung erfolgt grundsätzlich nach dem in der Benutzungsordnung beschriebenen Verfahren mit Hilfe eines elektronischen Anmeldeformulars im Webportal der Landessammelstelle. Für größere Mengen an Abfallgebinden besteht im Webportal die Möglichkeit, die Abfalldaten über eine Importfunktion unter Verwendung der dort hinterlegten Mustertabelle einzulesen. Für kurzlebige Radioisotope (z.b. Tc-99m) kann eine Abschätzung der Aktivität erfolgen. LANDESAMT FÜR UMW ELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-PFALZ 8

9 Es ist vom Abliefernden zu bescheinigen, dass eine Verbreitung von Krankheiten nicht zu befürchten ist. Üblicherweise erfolgt dies durch entsprechende Eintragungen im Feld Bemerkungen bei der Anmeldung der Abfälle Vorbehandlung Abfälle mit spitzen und scharfen Kanten und zerbrechliche Abfälle sind so zu behandeln bzw. zu verpacken, dass durch sie keine Beschädigungen am weiteren Inhalt des Versandstückes oder anderer verpackter Gegenstände entstehen können. Flüssigkeiten sind in dichte Behälter einzufüllen, die durch die eingebrachten Flüssigkeiten ihre Dichtheit nicht verlieren Verpackung Die Abfälle sind grundsätzlich nach den Vorgaben der Landessammelstelle in den spezifizierten Versandstücken und den Vorschriften des ADR *1) in der jeweils gültigen Fassung zu verpacken und bis zur Abgabe zu lagern. Sind die Versandstücke Kunststoffdeckelfässer, so sind diese mit Deckel und Spannring dicht zu verschließen. Vor dem Verschließen ist auf der Innenseite des Deckels ein Aufkleber mit der Aufschrift "radioaktiv" anzubringen. In die Versandstücke ist vor dem Einbringen von losen kontaminierten Abfällen ein Polyethylensack einzulegen. Beim Einbringen des Abfalls darf dieser Sack nicht beschädigt werden. Nach der Füllung ist er dicht zu verschließen. Beim Einbringen des Abfalls in die Versandstücke sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Beschädigung der Behälter und der Polyethylensäcke bei Transport und Handhabung durch lose Bestandteile des Inhalts verhindern. Durch fehlerhafte Verpackung hervorgerufene Beschädigungen der Versandstücke oder Abfallbehälter verursachter Mehraufwand, sowie zusätzliche notwendige Dekontaminationsarbeiten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Sperrige Abfallstücke können nach vorheriger Vereinbarung mit der Landessammelstelle in anderer Verpackung abgeliefert werden. Bei der Verpackung von solchem radioaktivem Sperrgut ist darauf zu achten, dass die Handhabbarkeit mit den üblichen technischen Hilfsmitteln der Landessammelstelle und ggf. des Abholdienstes gewährleistet ist und Kontaminationen vermieden werden. Die Verpackungsart ist im Einzelfall mit der Landessammelstelle abzustimmen. Die Rohabfälle sind mit einer Innenverpackung in ein Versandstück einzubringen. In 60 L-Versandstücke dürfen wässrige und organische Flüssigkeiten, in 120 L- Versandstücke nur wässrige Flüssigkeiten eingebracht werden. Die Gewichtsgrenzen sind einzuhalten. Das maximale Volumen pro Versandstück beträgt für organische Flüssigkeiten 10 L, für wässrige Flüssigkeiten 15 L. LANDESAMT FÜR UMW ELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-PFALZ 9

10 Größere Mengen von Flüssigkeiten können in Sonderverpackungen abgegeben werden. Diese Behälter werden bei Bedarf von der Landessammelstelle zur Verfügung gestellt Verfahren bei Abfallklasse 4 Bei diesen Abfällen handelt es sich z. B. um Tierkadaver oder Teile von Tierkadavern, um Exkremente und sonstiges biologisches Material Anmeldung und Begleitpapiere Die Ablieferung von radioaktiven Abfällen ist vom Abliefernden bei der Landessammelstelle schriftlich anzumelden. Die schriftliche Anmeldung erfolgt grundsätzlich nach dem in der Benutzungsordnung beschriebenen Verfahren mit Hilfe eines elektronischen Anmeldeformulars im Webportal der Landessammelstelle. Aus der Anmeldung muss beispielsweise durch geeignete Eintragungen im Feld Bemerkungen eindeutig hervorgehen, dass es sich um faul- oder gärfähigen Abfall handelt und welcher Art bzw. Herkunft der Abfall ist Vorbehandlung Die Abfälle sind durch Tiefgefrieren zu konservieren Verpackung Die Abfälle sind grundsätzlich nach den Vorgaben der Landessammelstelle und den Vorschriften des ADR *1) in der jeweils gültigen Fassung zu verpacken und bis zur Abgabe zu lagern LANDESAMT FÜR UMW ELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-PFALZ 10

11 3. KENNZEICHNUNG Kennzeichnung der Abfallbehälter und Teilpackungen für die Ablieferung: Versandstücke für radioaktive Abfälle müssen wie folgt gekennzeichnet sein: Eindeutiger Code pro Transportgebinde zur verwechslungsfreien Zuordnung der Abfälle (Laufende Nummer oder interne Codebezeichnung ohne Duplikate) Gefahrgut-Kennzeichnung nach ADR *1) (einschließlich UN-Nummer sowie Absender- und Empfängeradresse) Jede Teilpackung ist wie folgt zu kennzeichnen: Warnzeichen für ionisierende Strahlung (nach DIN ) Begleitdokument(e) für radioaktive Abfälle in Klarsichthülle Eine zusätzliche Kennzeichnung ist mit der Landessammelstelle abzusprechen. 4. ERLÄUTERUNGEN *1) ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der jeweils gültigen Fassung. *2) Wassergefährdende Stoffe Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68 EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe. (Grundwasserverordnung) *3) StrlSchV Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen Strahlenschutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung *4) Information Beförderung radioaktiver Stoffe der Landessammelstelle Rheinland-Pfalz Als Download verfügbar im Webportal der Landessammelstelle Rheinland-Pfalz ( LANDESAMT FÜR UMW ELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-PFALZ 11

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