Notarkostenberechnungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Notarkostenberechnungen"

Transkript

1 Notarkostenberechnungen Muster und Erläuterungen zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) von Dr. Thomas Diehn 3. Auflage Notarkostenberechnungen Diehn Thematische Gliederung: Kostenordnung Verlag C.H. Beck München 2014 Inhaltsverzeichnis: Notarkostenberechnungen Diehn

2 K. Grundbucherklärungen Unterschriftsbeglaubigung 3. Löschung Globalgrundpfandrecht Nachdem alle Einheiten bis auf einen Stellplatz (Preis ,00 ) veräußert und aus der Haft entlassen worden sind, bewilligt und beantragt der Bauträger die Löschung der Globalgrundschuld im Nennbetrag von 17,3 Mio.. Der Notar fertigt den Entwurf (1 Seite 1 begl. Abschrift) und beglaubigt sodann die Unterschrift des Berechtigten. 587 Kostenberechnung zur Urkunde vom , URNr. 2203/2014 Entwurf Grundbucherklärung 588 Nr Fertigung eines Entwurfs 37,50 Geschäftswert nach 119, 97, ,00 Nr Dokumentenpauschale Papier (s/w) 1 Seite 0,50 Zwischensumme 38,00 Nr % Umsatzsteuer 7,22 Rechnungsbetrag 45,22 Nach 44 Abs. 1 Satz 2 steht die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem bereits zumindest ein Grundstück aus der Mithaft entlassen worden ist, bei der Geschäftswertermittlung der Entlassung aus der Mithaft gleich. Der Geschäftswert beträgt daher ,00 statt 17,3 Mio Auswärtsbeglaubigungen Der Notar begibt sich auf Ersuchen in die B Bank und beglaubigt 15 Unterschriften unter Löschungsbewilligungen. Die Gesamtdauer der Abwesenheit des Notars beträgt 55 Minuten. Die hier interessierende Urkunde betrifft eine Löschungsbewilligung für eine Grundschuld im Nennbetrag von Der Notar fügt der Löschungsbewilligung die beglaubigte Abschrift der Vollmacht (3 Seiten) bei, aus der sich die Vertretungsberechtigung des Unterzeichners ergibt. Der Notar versendet die Urschriften an die B. 590 Kostenberechnung zur Urkunde vom , URNr. 2201/2014 Unterschriftsbeglaubigung 591 Nr Unterschriftsbeglaubigung 43,80 Geschäftswert nach 121, 97, ,00 Nr Beglaubigung von Dokumenten 10,00 Nr Tätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle 6,67 139

3 Kapitel 1. Grundstücksrecht Nr pauschale Post und Telekommunikation 12,09 Zwischensumme 72,56 Nr % Umsatzsteuer 13,79 Rechnungsbetrag 86, Wenn die Auswärtsgebühr von hier insgesamt 100 auf die verschiedenen Vorgänge verteilt wird, gilt der Mindestbetrag der Gebühr von 15,00 nicht für Teilbeträge nach Anmerkung 1 von Nr Der auf das Geschäft entfallende Zeitaufwand muss in der Kostenberechnung ebenso wenig angegeben werden wie der Gesamtaufwand der Auswärtstätigkeit. 19 macht insoweit keine Vorgaben. 594 Die Gebühr für die Abschriftsbeglaubigung muss nach Nr erhoben werden. Der Ausschluss nach Abs. 2 Nr. 2 der Anmerkung gilt nach dem eindeutigen Wortlaut nur, soweit beglaubigte Abschriften Niederschriften beigefügt werden. Der in der Anmerkung zitierte 12 BeurkG ist auch nur auf diese anwendbar. Für Vermerke gilt der Ausschluss nicht. Insbesondere bei Unterschriftsbeglaubigungen ohne Entwurf muss der Notar Nr daher erheben, wenn er seinem Zeugnis zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine beglaubigte Abschrift der entsprechenden Vollmacht beifügt. Das ist auch angemessen, weil die stark reduzierte Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung keine weitere Abgeltungswirkung haben kann. 595 Die pauschale für Post und Telekommunikation kann auch erhoben werden, wenn nur ein geringer tatsächlicher Aufwand entstanden ist. Vergleichsberechnungen sind nicht erforderlich; sie würden den Zweck der gesetzlichen Pauschale auch entwerten. Hier ist dennoch mit Augenmaß vorzugehen. Bei vielen Beglaubigungen sind aber beispielsweise diverse Telefonate für die Terminabsprache, insbesondere bei Auswärtstätigkeit, und Kosten für den Versand der Unterlagen nicht untypisch. 595a Abwandlung: Die hier interessierende Urkunde betrifft eine Löschungsbewilligung für eine Grundschuld im Nennbetrag von Der Notar bescheinigt die Vertretungsberechtigung des Bevollmächtigten der Bank in der Löschungsbewilligung nach 21 Abs. 3 BNotO. Der Notar versendet die Urschrift auftragsgemäß an den Grundstückseigentümer. 595b Kostenberechnung zur Urkunde vom , URNr. 2205/2014 Unterschriftsbeglaubigung Nr Unterschriftsbeglaubigung 29,00 Geschäftswert nach 121, 97, ,00 Nr Durchführungs- und Übermittlungsgebühr 20,00 Nr Vollmachtsbescheinigung (je 15 ) 15,00 Nr Tätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle 6,67 140

4 K. Grundbucherklärungen Unterschriftsbeglaubigung Nr Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 1,45 Zwischensumme 72,12 Nr % Umsatzsteuer 13,70 Rechnungsbetrag 85,82 Die Vollzugsgebühr für die Übermittlung von Urkunden fällt an, wenn diese auftragsgemäß an einen Dritten, hier den Eigentümer des betroffenen Grundstücks, versandt werden. Für die Vollmachtsbescheinigung, die seit gemäß 21 Abs. 3 BNotO in den Zuständigkeitsbereich der Notare fällt, sind nach Nr je Bescheinigung 15 abzurechnen (s. auch Rn. 399a). Sie genügt nach 34 GBO, um eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht im Grundbuchverfahren nachzuweisen (s. auch Rn. 399a, 766a). Dass der Gesetzgeber vergessen hat, auch 12 BeurkG entsprechend anzupassen, ist hier irrelevant, weil 12 BeurkG nur bei Niederschriften gilt, nicht jedoch bei Unterschriftsbeglaubigungen. Hier kann daher ohne weiteres mit der Bescheinigung gearbeitet werden. Die Vollmachtsbescheinigung ist angesichts ihrer den Rechtsverkehr erleichternden Wirkung auch der qualitativ überlegenere Weg im Vergleich zum Beifügen der Vollmacht. Den Notaren ist daher zu empfehlen, diesen vom Gesetzgeber vorgesehenen Weg zu beschreiten. Die hier in konkreter Höhe erhobenen für Porto und Telekommunikation können alternativ als pauschale nach Nr berechnet werden. Das wären hier 10,13. Auch wenn die Pauschale über die tatsächlichen hinausgeht, ist der Ansatz der Pauschale rechtmäßig, weil der Gesetzgeber damit als Ausnahme zum Grundsatz der Vorbemerkung 3.2 Abs. 1 eine pauschale Abgeltung von Allgemeinkosten ermöglichen wollte. 595c 595d 595e II. Löschungsantrag und -zustimmung des Eigentümers 1. Ohne Entwurf (Unterschriftsbeglaubigung) Der Notar beglaubigt die Unterschrift des Eigentümers unter der Löschungsbewilligung (1 Seite) für eine Grundschuld mit dem Nennbetrag von Die Löschungszustimmung und der Antrag wurden bereits von der Raiffeisenbank auf der Löschungsbewilligung formuliert. Der Notar fertigt auf Antrag eine beglaubigte Abschrift für den Eigentümer und leitet die Urschrift auf Bitten des Eigentümers an das Grundbuchamt weiter. 596 Kostenberechnung zur Urkunde vom , URNr. 2210/2014 Unterschriftsbeglaubigung 597 Nr Unterschriftsbeglaubigung (Nr ) 20,00 Nr Beglaubigung von Dokumenten 10,00 Nr Übermittlung an Gericht, Behörde oder Dritten 20,00 141

5 Kapitel 1. Grundstücksrecht Nr Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 1,45 Zwischensumme 51,45 Nr % Umsatzsteuer 9,78 Rechnungsbetrag 61, Für die Beglaubigung der Unterschrift unter eine Zustimmung gemäß 27 GBO ist eine Festgebühr von nur 20,00 vorgesehen. Deshalb muss auch kein Geschäftswert angegeben werden, 19 Abs. 2 Nr Nr ist nach Vorbemerkung Nr. 1 anwendbar, weil der Notar weder für ein Beurkundungsverfahren noch für die Fertigung eines Entwurfs eine Gebühr erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft. In diesem Fall wird für die auftragsgemäße Übersendung der Urkunde an das Gericht eine Festgebühr erhoben. Ansonsten wäre dieser Vorgang von den Beurkundungs- bzw. Entwurfsgebühren abgegolten, Vorbemerkung 2.1 Abs Für die Abschriftsbeglaubigung fällt die Gebühr Nr an. Sie ist nicht nach Abs. 2 Nr. 1 der Anmerkung ausgeschlossen, weil der Notar bei der Unterschriftsbeglaubigung die Urkunde nicht aufgenommen hat und sie auch nicht verwahrt, 45 Abs. 3 BeurkG. 601 Statt der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr können auch wie hier die konkreten nach Nr abgerechnet werden. 602 Bei der Dokumentenpauschale ist Nr Nr. 1 für den Beglaubigungsvermerk nicht einschlägig. Für die beglaubigte Abschrift wäre Nr einschlägig; insoweit sind Dokumentenpauschalen aber nach Anmerkung 1 zu Nr ausgeschlossen. 602a Abwandlung: Die Löschungsbewilligung betrifft ein weiteres Grundpfandrecht im Nennbetrag von b Die kostenrechtliche Betrachtung ändert sich nicht: Zu erheben ist eine Festgebühr nach Nr Der doppelte Ansatz der Gebühr kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht: Nach Nr Abs. 2 wäre nur eine Gebühr selbst bei zwei Beglaubigungen zu erheben. Die zwei Grundpfandrechte sind ferner nur Bezugspunkt des ansonsten einheitlichen einen Antrags und der einen Zustimmungserklärung zur Löschung von zwei Grundpfandrechten. 2. Entwurfsüberprüfung Ergänzung durch Beteiligten 603 Abwandlung: Der Notar überprüft auf Wunsch den Entwurf und stellt fest, dass der Löschungsantrag fehlt, den der Eigentümer daraufhin ergänzt. Dann beglaubigt der Notar die Unterschrift und fertigt eine Abschrift für die Urkundensammlung. 142

6 K. Grundbucherklärungen Unterschriftsbeglaubigung Kostenberechnung zur Urkunde vom , URNr. 2211/2014 Überprüfung eines Entwurfs 604 Nr Überprüfung eines Entwurfs 73,80 Geschäftswert nach 119 Abs. 1, 97, ,00 Nr Dokumentenpauschale Papier (s/w) 2 Seiten 1,00 Nr Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 1,45 Zwischensumme 76,25 Nr % Umsatzsteuer 14,49 Rechnungsbetrag 90,74 Die drastische Reduzierung der Notarkosten für Unterschriftsbeglaubigungen, sowohl beim Gebührensatz (0,2 statt 0,25) als auch in der Höchstgebühr (70 statt 130 ), und deren teilweise Ausgestaltung als Festgebühr wurde vor allem mit den eingeschränkten Amtspflichten des Notars und der begrenzten Abgeltungswirkung der entsprechenden Gebühren in diesem Bereich begründet. Insbesondere damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Beratungs- und Entwurfsüberprüfungsleistungen sollen künftig stärker als bisher gesondert abgerechnet werden. Bei der Abgrenzung zwischen Beratung und Entwurf ist insbesondere Vorbemerkung Abs. 3 zu beachten. Dort wird geregelt, dass Entwurfsgebühren auch entstehen, wenn der Notar einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, ändert oder ergänzt. Ist das der Fall, scheiden Beratungsgebühren (Nrn bis 24202) aus. Die Beurkundung des Löschungsantrags würde eine 0,5-Gebühr nach Nr Nr. 4 auslösen. Innerhalb des entsprechenden Gebührensatzrahmens der Nr von 0,3 bis 0,5 erscheint wegen der einfach gelagerten Tätigkeit und des geringen Aufwands die untere Grenze angemessen: 0,3. Der Gebührensatz ist nicht vom Zitiergebot nach 19 umfasst. Eine Gebühr gemäß Nr für die vom Eigentümer beantragte Beglaubigung der Abschrift scheidet hier nach Abs. 2 Nr. 1 der Anmerkung aus. Dafür wird aber die Dokumentenpauschale nach Nr wieder möglich. Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine Unterschrift, entstehen für die Beglaubigung hingegen keine Gebühren, Vorbemerkung Abs. 2. Neben der Entwurfsgebühr fällt daher weder eine Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung nach Nr in Gestalt von Nr an noch die Vollzugsgebühr nach Nr : Nach Vorbemerkung Nr. 1 ist Nr nur anwendbar, wenn der Notar keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft. Der Fertigung des Entwurfs steht dessen Überprüfung gleich. Die kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands nach 19 Abs. 3 Nr. 1 kann sowohl bei der Überprüfung als auch bei der Ergänzung eines Entwurfs Fertigung eines Entwurfs lauten, weil dies die amtliche Bezeichnung der Nrn ff. ist. Eine Differenzierung wie hier vorgenommen ist nicht erforderlich. Beim Geschäftswert ist fraglich, ob 119 Abs.1 auch bei Entwurfsüberprüfung anwendbar ist, weil die Vorschrift nur die Fertigung des Entwurfs streng an die Beurkundungsvorschriften knüpft. Allerdings stellt Vorbemerkung Abs. 3 Fertigung,

7 Kapitel 1. Grundstücksrecht Überprüfung und Ergänzung des Entwurfs gleich. Die Annahme, dass diese Regelung nur für das Kostenverzeichnis gelten könnte, trägt nicht. Die Differenzierung hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit des Notars erfolgt nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich innerhalb des Gebührensatzrahmens, 92 Abs Die Abschrift für die Urkundensammlung kann nicht nach Nr Nr. 1 abgerechnet werden, weil sie beim Notar verbleibt. 3. Entwurfsergänzung 613 Abwandlung: Der Notar überprüft den Entwurf und stellt fest, dass der Löschungsantrag fehlt. Auf Wunsch des Eigentümers ergänzt der Notar den Löschungsantrag. Der Notar fertigt eine Abschrift der Urkunde für die Urkundensammlung. 614 Kostenberechnung zur Urkunde vom , URNr. 2212/2014 Entwurf Grundbucherklärung Nr Fertigung eines Entwurfs 123,00 Geschäftswert nach 119, 97, ,00 Nr Dokumentenpauschale Papier (s/w) 2 Seiten 1,00 Nr Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 1,45 Zwischensumme 125,45 Nr % Umsatzsteuer 23,84 Rechnungsbetrag 149, Bei der Ergänzung des Löschungsantrags stellt sich die Frage, ob darin wie bisher eine vollständige Entwurfsfertigung gesehen werden kann mit der Folge, dass 92 Abs. 2 Anwendung findet. Ich denke, dass trotz der eigenständigen Formulierung eines verfahrensleitenden Antrags ein Fall von Vorbemerkung Abs. 3, also der Ergänzung vorliegt. Damit scheidet die zwingende Annahme des Höchstsatzes aus. 616 Das bedeutet aber nicht, dass die Ausschöpfung des Gebührensatzrahmens ermessensfehlerhaft wäre. Im Gegenteil sind insoweit die für 145 KostO entwickelten Grundätze anwendbar: War die Erklärung noch nicht vollzugsfähig, steht die Ergänzung durch den Notar der vollständigen Entwurfsfertigung gleich. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die Überprüfung eines Fremdentwurfs bereits grundsätzlich mit höherem Risiko und Aufwand einhergeht. Der Eingriff in den Fremdentwurf in verfahrensleitender Hinsicht bedeutet die vollständige Verantwortungsübernahme. Ein Ausschöpfen des Gebührensatzrahmens ist dann ermessensfehlerfrei. 4. Löschung von Schiff und Schiffshypothek 616a Der Notar beglaubigt die Unterschrift des Eigentümers eines Schiffs. Gegenstand der Erklärung ist die Anzeige des Auslandsverkaufs des Schiffs. Beantragt wird 144

8 K. Grundbucherklärungen Unterschriftsbeglaubigung die Löschung des Schiffs aus dem deutschen Schiffsregister unter Vorlage der Löschungsbewilligung der Gläubigerin der noch eingetragenen Schiffshypothek (Nennbetrag 19,6 Mio. ). Der Wert des Schiffs ist unbekannt. Der Beglaubigungsvermerk enthält zwei Bescheinigungen zur Vertretung der Schiffseigentümerin, einer GmbH & Co. KG. Der Notar hat die Handelsregister eingesehen. Der Notar fertigt eine Abschrift der Urkunde (3 Seiten). Kostenberechnung zur Urkunde vom , URNr. 2213/2014 Unterschriftsbeglaubigungen Schiffsregister 616b Nr Unterschriftsbeglaubigung 70,00 Geschäftswert nach 121, 97, 46, Nr Bescheinigung nach 21 BNotO 30,00 Vertretungsbefugnis GmbH 15,00 Vertretungsbefugnis KG 15,00 Nr Übermittlung an Gericht, Behörde oder Dritten 20,00 Nr Dokumentenpauschale Papier (s/w) 3 Seiten 1,50 Nr pauschale Post und Telekommunikation 20,00 Nr Handelsregistereinsicht (je 4,50 ) 9,00 Zwischensumme 150,50 Nr % Umsatzsteuer 28,60 Rechnungsbetrag 179,10 Hier ist der Wert des Schiffs unbekannt, jedoch bedarf es wegen der offensichtlich einschlägigen Höchstgebühr nach Nr insoweit keiner Nachforschungen: Auch wenn die Löschung der Schiffshypothek keines besonderen Antrags bedarf ( 20 Abs. 3 SchRegO), kann der Wert der Urkunde (Anmeldung der Löschung des Schiffs nach 14 Abs. 2 SchRegO) nicht unterhalb des Nominalbetrags der Schiffshypothek liegen. Diesen anzugeben ist daher mit Blick auf das Zitiergebot ausreichend. Für die Einreichung der Urkunde fällt eine Durchführungsgebühr an, weil es mangels Beurkundungs- und Entwurfstätigkeit des Notars um einen Vollzug in besonderen Fällen geht. 616c 616d III. Grundbuchberichtigungen 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts B scheidet aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ABC aus, die als Eigentümerin eines Grundstücks (Wert: ) eingetragen ist. Es kommt zur Anteilsanwachsung ( 738 BGB) bei A und C. Der Notar entwirft auftragsgemäß den Grundbuchberichtigungsantrag und beglaubigt die Unterschrift des bewilligenden B. Der Notar reicht die Urkunde (3 Seiten) beim Grundbuchamt ein und fertigt vier begl. Abschriften (eine für die Urkundensammlung)

9 Kapitel 1. Grundstücksrecht 618 Kostenberechnung zum Grundbuchberichtigungsantrag URNr. 2215/2014 vom Nr Fertigung eines Entwurfs 109,50 Geschäftswert nach 119, 97, 36, ,00 Nr Dokumentenpauschale Papier (s/w) 9 Seiten 4,50 Nr pauschale Post und Telekommunikation 20,00 Nr Grundbucheinsicht (je 8 ) 8,00 Zwischensumme 142,00 Nr % Umsatzsteuer 26,98 Rechnungsbetrag 168, Im Grundbuch wird in Spalte 2 der Abteilung I der ausscheidende Gesellschafter B gelöscht (gerötet) und in Spalte 4 die Anteilsanwachsung vermerkt. Früher wurde nicht der volle Wert des Grundstücks angesetzt, sondern nur ein Teilwert. Mit Einführung von 899a BGB ist das wirtschaftliche Interesse an der richtigen Eintragung der Gesellschafter aber erheblich gestiegen. Daher ist nunmehr nach 97, 36 Abs. 1, 46 auf den Anteil des ausscheidenden oder eintretenden Gesellschafters abzustellen (OLG München MittBayNot 2013, 171 m. instruktiver Anm. Tiedtke). Dem entspricht der Rechtsgedanke in 70 Abs. 1, Abs. 4, Fall 2. Sind die Anteile nicht bekannt, ist bei der Schätzung davon auszugehen, dass die Gesellschafter zu gleichen Teilen am Vermögen der GbR beteiligt sind, arg. e 70 Abs. 1 Satz 2. Hier ist daher von 1/3 auszugehen. 620 Der Gebührensatz folgt aus Nr Er liegt gem. 92 Abs. 2 bei 0,5, weil die Beurkundung des Grundbuchberichtigungsantrags in Nr Nr. 4 privilegiert ist. 621 Scheidet auch C aus, wird das Grundbuch unrichtig sowohl hinsichtlich des Gesellschafterbestandes als auch hinsichtlich der Fortexistenz der GbR. An die Stelle des früheren Rechtsträgers (AC GbR) ist ein neuer Rechtsträger (A) getreten. Das rechtfertigt den Ansatz des vollen Wertes, 46. Vergleichbare Fälle sind: Erbfolge, Eintritt der Gütergemeinschaft, Verschmelzung auf einen Rechtsträger (im Gegensatz zu formwechselnden Umwandlungen, bei denen mangels Identitätswechsel ein Teilwert nach 36 Abs. 1 anzusetzen ist). 2. Namensberichtigung Heirat 621a Die Miteigentümerin M zu ½ hat geheiratet und daher ihren Namen geändert. Der Notar wird gebeten, eine entsprechende Grundbuchberichtigung unter Vorlage der Heiratsurkunde zu bewirken. Er fertigt den Antrag und eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde, beglaubigt die Unterschrift der M und reicht alles zum Grundbuchamt ein. M erhält eine Abschrift des Grundbuchantrags (2 Seiten). Der Notar hatte zuvor das Grundbuch eingesehen. Der Wert des Grundstücks beträgt

Notarkostenberechnungen

Notarkostenberechnungen Notarkostenberechnungen Muster und Erläuterungen zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Bearbeitet von Dr. Thomas Diehn 4. Auflage 2016. Buch. XIX, 415 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68611 5 Format

Mehr

I. Grundpfandrechte. Nr Dokumentenpauschale Papier (s/w) 3 Seiten 0,45 Nr Auslagenpauschale Post und Telekommunikation 8,28

I. Grundpfandrechte. Nr Dokumentenpauschale Papier (s/w) 3 Seiten 0,45 Nr Auslagenpauschale Post und Telekommunikation 8,28 I. Grundpfandrechte Nr. 32000 Dokumentenpauschale Papier (s/w) 3 Seiten 0,45 Nr. 32005 pauschale Post und Telekommunikation 8,28 Zwischensumme 51,18 Nr. 32014 19% Umsatzsteuer 9,72 Rechnungsbetrag 60,90

Mehr

Notarkostenberechnungen

Notarkostenberechnungen Notarkostenberechnungen Muster und Erläuterungen zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Bearbeitet von Dr. Thomas Diehn 5. Auflage 2017. Buch. XIX, 460 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 71079 7 Format

Mehr

Dr. Thomas Diehn, LL.M. (Harvard), Notar in Hamburg NOTARKOSTENFORUM

Dr. Thomas Diehn, LL.M. (Harvard), Notar in Hamburg NOTARKOSTENFORUM Dr. Thomas Diehn, LL.M. (Harvard), Notar in Hamburg NOTARKOSTENFORUM Kreditsicherheiten AGENDA 1 Bestellung von Grundschulden und Hypotheken 2 Mehrkosten bei Vorwegbeleihung 3 Grundschuldübernahme im Kaufvertrag

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf der Kostenordnung Stand Februar 2009 Hier: Bemerkungen zum Hauptabschnitt 4 des Kostenverzeichnisses

Stellungnahme zum Entwurf der Kostenordnung Stand Februar 2009 Hier: Bemerkungen zum Hauptabschnitt 4 des Kostenverzeichnisses Notar Stefan Thon, Berlin Stellungnahme zum Entwurf der Kostenordnung Stand Februar 2009 Hier: Bemerkungen zum Hauptabschnitt 4 des Kostenverzeichnisses I. Allgemeine Vorbemerkungen Das Kostenverzeichnis

Mehr

1. Beurkundungsverfahren. 2. Beurkundungsverfahren mit ermäßigter Gebühr

1. Beurkundungsverfahren. 2. Beurkundungsverfahren mit ermäßigter Gebühr A. Beurkundungsverfahren 139 1. Beurkundungsverfahren 1,0 nach Tabelle B, mindestens 60 EUR (KV Nr. 21200). Ermäßigung bei Nichtbeurkundung nach KV Nr. 21303. Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer

Mehr

Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Tiedtke,GNotKG Synopse (Beck sche Textausgaben)

Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Tiedtke,GNotKG Synopse (Beck sche Textausgaben) Tiedtke,GNotKG Synopse (Beck sche Textausgaben) Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GNotKG/ Synopse / 1 Nr. 23300 Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen... 1,0 Nr. 23301 Vorzeitige Beendigung

Mehr

Kapitel 1a Gerichtsgebühren (Highlights)

Kapitel 1a Gerichtsgebühren (Highlights) Kapitel 1a Gerichtsgebühren (Highlights) Handbuch Kapitel 8 26.07.2013 DIEHN / SIKORA / TIEDTKE 9 Betreuungsgerichtliche Verfahren 11100ff. 1. Vermögensfreibetrag Im Grunde unverändert: Vorbemerkung 1.1

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2012/2013

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2012/2013 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2012/2013 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

Fall 1 Geschäftsführerneubestellung

Fall 1 Geschäftsführerneubestellung Kosten im Elektronischen Rechtsverkehr Ergänzung zu Tiedtke/Sikora, MittBayNot 2006, S. 393 von Notariatsoberrat Werner Tiedtke und Notarassessor Markus Sikora, München Hinweis: Einzelne Fragen im Zusammenhang

Mehr

VII. Erläuterung des Kostenverzeichnisses 139

VII. Erläuterung des Kostenverzeichnisses 139 VII. Erläuterung des Kostenverzeichnisses 139 Würde eine weitere Vollzugstätigkeit nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Gebühr 1 oder 2 KV GNotKG hinzukommen, wie zb die Einholung einer behördlichen Genehmigung

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2016

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2016 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2016 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

Maßgaben zu einer einheitlichen Handhabung der Urkundenzählung

Maßgaben zu einer einheitlichen Handhabung der Urkundenzählung Anlage 2 (zu Nummer 21 Buchst. h) Maßgaben zu einer einheitlichen Handhabung der Urkundenzählung Lfd. Nummer Geschäft Erfassungshinweis Fälle der Begründung, Aufteilung, Veränderung von Wohnungsund Teileigentum

Mehr

E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen

E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen Übereignung eines Grundstücks - Einigung über den Eigentumsübergang ( 873 Abs. 2 BGB zum Einigsein ) Formgebot: 925 BGB (Auflassung) - Eintragung

Mehr

Die Gebühren des Notars

Die Gebühren des Notars Die Gebühren des Notars Notar Dr. Stefan Bandel Kleiner Exerzierplatz 13 94032 Passau Telefon 0851 / 9 59 83-0 Telefax 0851 / 5 85 06 E-Mail: Internet: mail@notar-bandel.de www.notar-bandel.de I. Einheitliche

Mehr

Checkliste: Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG Aufbau, Systematik, Verfahren

Checkliste: Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG Aufbau, Systematik, Verfahren Checkliste: Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG Aufbau, Systematik, Verfahren WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.bauerhaus.eu Inhaltsübersicht 1) A.

Mehr

Grundstücke: Übereignung

Grundstücke: Übereignung Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Grundstücke: Übereignung Übereignungspfad: 873 Abs. 1: Einigung und Eintragung I. Einigung Begriff: Auflassung ( 925 Abs. 1) = Einigung über die Übereignung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 5 Wx 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 3/07 Landgericht Potsdam 5 T 15/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch

Mehr

GNotKG für Anfänger. Eine Einführung in das Notarkostenrecht. Bearbeitet von Dr. Wolfram Waldner

GNotKG für Anfänger. Eine Einführung in das Notarkostenrecht. Bearbeitet von Dr. Wolfram Waldner GNotKG für Anfänger Eine Einführung in das Notarkostenrecht Bearbeitet von Dr. Wolfram Waldner Vorwort zur 9. Auflage... Aus dem Vorwort zur 2. Auflage... Literaturhinweise... Abkürzungsverzeichnis...

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2013/2014

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2013/2014 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2013/2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) Aufgrund des 79a der Kostenordnung,

Mehr

Berufsschule. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r. Vorläufiger Rahmenplan. Kostenrechnen. (Stand: )

Berufsschule. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r. Vorläufiger Rahmenplan. Kostenrechnen. (Stand: ) Berufsschule Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r Vorläufiger Rahmenplan Kostenrechnen 1/10 Kosten- und Gebührenrecht des Rechtsanwalts Lernziel 1. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das

Mehr

Ersuchen und Anträge. Zahl der eingegangenen Urkunden oder behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen sowie Unrichtigkeitsnachweise

Ersuchen und Anträge. Zahl der eingegangenen Urkunden oder behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen sowie Unrichtigkeitsnachweise Anlage 1 (zu Nummer 21 Buchst. a Satz 2 und 3) Eingangsliste für Grundbuchsachen Ersuchen und Anträge Zahl der eingegangenen Urkunden oder behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen sowie Unrichtigkeitsnachweise

Mehr

Anwendungsbeschreibung. Abgleich nach 44 I KostO (Gegenstandsgleichheit) Abgleich nach 44 II KostO (Gegenstandsverschiedenheit)

Anwendungsbeschreibung. Abgleich nach 44 I KostO (Gegenstandsgleichheit) Abgleich nach 44 II KostO (Gegenstandsverschiedenheit) Abgleich nach 44 I KostO (Gegenstandsgleichheit) Abgleich nach 44 II KostO (Gegenstandsverschiedenheit) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1 Fallbeispiele... 3 1.1 Grundstückskaufvertrag und Löschungsbewilligung

Mehr

Der Auktionator und die Erschienene zu 1) handeln zugleich für

Der Auktionator und die Erschienene zu 1) handeln zugleich für 2 1) (Mitarbeiter des Auktionshauses) handelnd für die Deutsche Grundstücksauktionen AG, Kurfürstendamm 65, 10707 Berlin, - nachstehend "Auktionshaus" genannt -, 2) (Auktionator) - nachstehend Auktionator

Mehr

Von Justizamtsrat NORBERT BUND, LG Hannover

Von Justizamtsrat NORBERT BUND, LG Hannover 1. Gesetzeslage Die Notarkosten bei Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung - Neue Sondervorschriften (Ergänzung des Beitrags in JurBüro 2004, 173 f.) Von Justizamtsrat NORBERT BUND, LG

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2011

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2011 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2011 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

Muster: Kauf- und Abtretungsvertrag

Muster: Kauf- und Abtretungsvertrag Muster: Kauf- und Abtretungsvertrag Urkundenrolle für *** Nummer *** Verhandelt zu *** am ***. Vor Notar/Notarin a) *** b) *** e r s c h i e n / e n : handelnd als von den Beschränkungen des 181 BGB befreite(r)

Mehr

Das neue Kostenrecht des Notariats

Das neue Kostenrecht des Notariats Das neue Kostenrecht des Notariats Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) Inhalt*) Seite Stichwortverzeichnis 1-14 Gerichts-

Mehr

BGB 167, 714, 899a; GBO 47 Rechtsgeschäftliche Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

BGB 167, 714, 899a; GBO 47 Rechtsgeschäftliche Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 136800 letzte Aktualisierung: 19. September 2014 BGB 167, 714, 899a; GBO 47 Rechtsgeschäftliche Vertretung

Mehr

Beispiele: a) Der Vorstand besteht aus nur einer Person. Die Anmeldung ist demnach nur von dieser Person vorzunehmen.

Beispiele: a) Der Vorstand besteht aus nur einer Person. Die Anmeldung ist demnach nur von dieser Person vorzunehmen. Das Vereinsrecht Anhang Ersteintragung eines Vereins A. Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht (Vereinsregister) Der Verein ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Diese Anmeldung,

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch

Personengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch Personengesellschaftsrecht II # 13 Die GbR im Grundbuch Fall A und B sind Gesellschafter der Gohliser Immobilien GbR. Für diese hatten Sie ein Grundstück in der Nähe des Leipziger Zoos erworben. Nach langen

Mehr

Titel: Geschäftswertfestsetzung bei Namensberichtigung des Eigentümers nach formwechselnder Umwandlung

Titel: Geschäftswertfestsetzung bei Namensberichtigung des Eigentümers nach formwechselnder Umwandlung OLG Nürnberg, Beschluss v. 14.12.2015 15 W 2277/15 Titel: Geschäftswertfestsetzung bei Namensberichtigung des Eigentümers nach formwechselnder Umwandlung Normenkette: GNotKG 136 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze:

Mehr

Datenblatt für die Erstellung eines Kaufvertrages

Datenblatt für die Erstellung eines Kaufvertrages Datenblatt für die Erstellung eines Kaufvertrages 1. Persönliche Daten Verkäufer 1 Verkäufer 2 Name: Name: Vorname: Vorname: Geb.-Name: Geb.-Name: Geb.-Datum: Geb.-Datum: Steuer-ID Steuer-ID (Die Steuer-ID

Mehr

Leitsatz. 22 Abs. 1, 31 Satz 2 GBO

Leitsatz. 22 Abs. 1, 31 Satz 2 GBO Leitsatz 22 Abs. 1, 31 Satz 2 GBO Bittet der Insolvenzverwalter oder in der Verbraucherinsolvenz der Treuhänder um Löschung des beim Schuldnergrundstück eingetragenen Insolvenzvermerks, weil er das Grundstück

Mehr

I. Gesetzliche Vorschriften

I. Gesetzliche Vorschriften Die seit dem 01. September 2013 bestehende Amtspflicht der Notare zur Mitteilung über Grundbuchinhalte für Eigentümer oder Dritte aufgrund eines berechtigten Interesses eine zusammenfassende Darstellung

Mehr

Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter Kaufvertrag mit Bezeichnung der Käufer als GbR- Gesellschafter

Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter Kaufvertrag mit Bezeichnung der Käufer als GbR- Gesellschafter DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w442_10 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, 14.10.2010 - I-15 W 442/10 GBO 29; BGB 705 Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter

Mehr

1 Ablehnung eines Antrags usw. ( 4 Abs.4 Satz 1 der 1/10 bis volle Gebühr, Satzung mindestens 2,50

1 Ablehnung eines Antrags usw. ( 4 Abs.4 Satz 1 der 1/10 bis volle Gebühr, Satzung mindestens 2,50 Lfd.Nr. Amtshandlung Gebühr Euro ( ) 1 Ablehnung eines Antrags usw. ( 4 Abs.4 Satz 1 der 1/10 bis volle Gebühr, Satzung mindestens 2,50 wegen Unzuständigkeit gebührenfrei 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr

Mehr

Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Röfingen am im Sitzungssaal des Rathauses Röfingen.

Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Röfingen am im Sitzungssaal des Rathauses Röfingen. Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Röfingen am 09.03.2015 im Sitzungssaal des Rathauses Röfingen. 1. Bauanträge Eingabeplanung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: KG, W /14

DNotI. letzte Aktualisierung: KG, W /14 DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 28.1.2015 KG, 4.11.2014-1 W 247-248/14 HGB 161, 123; GBO 13, 19, 29, 32, 47 Nachweis der Vertretungsmacht für eine GmbH & Co. KG i. G. ggü. dem Grundbuchamt;

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 36/12 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GBO 19, 27 Satz 1 Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Nummer der Urkundenrolle für 20 -H Grenzüberschreitende Sitzverlegung einer deutschen GmbH in eine französische Société par actions simplifiée

Nummer der Urkundenrolle für 20 -H Grenzüberschreitende Sitzverlegung einer deutschen GmbH in eine französische Société par actions simplifiée HECKSCHEN & VAN DE LOO Notare Nummer der Urkundenrolle für 20 -H Grenzüberschreitende Sitzverlegung einer deutschen GmbH in eine französische Société par actions simplifiée Verhandelt zu Dresden in der

Mehr

Beurkundungsrecht. für die notarielle Praxis. von. Dr. Wolfram Waldner, M. A. Notar in Bayreuth Lehrbeauftragter an der Universität Erlangen-Nürnberg

Beurkundungsrecht. für die notarielle Praxis. von. Dr. Wolfram Waldner, M. A. Notar in Bayreuth Lehrbeauftragter an der Universität Erlangen-Nürnberg Beurkundungsrecht für die notarielle Praxis von Dr. Wolfram Waldner, M. A. Notar in Bayreuth Lehrbeauftragter an der Universität Erlangen-Nürnberg ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische Information der Deutschen

Mehr

Es wurde ein Grundstückskaufvertrag beurkundet, zu dem in Kürze eine dazugehörige Finanzierungsgrundschuld

Es wurde ein Grundstückskaufvertrag beurkundet, zu dem in Kürze eine dazugehörige Finanzierungsgrundschuld DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 143585 letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2015 BGB 873, 925; GBO 13, 19, 20, 29, 137; BNotO 21 Abs.

Mehr

Fariba Peykan. Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften. Verlag Dr.

Fariba Peykan. Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften. Verlag Dr. Fariba Peykan Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften Verlag Dr. Kovac Hamburg 2005 INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 1 1. Abschnitt Begriffsbestimmung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 20w258_13 letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt a. Main, W 258/13 BGB 158, 163, 1896; GBO 18, 29

DNotI. Dokumentnummer: 20w258_13 letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt a. Main, W 258/13 BGB 158, 163, 1896; GBO 18, 29 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w258_13 letzte Aktualisierung: 3.4.2014 OLG Frankfurt a. Main, 9.10.2013-20 W 258/13 BGB 158, 163, 1896; GBO 18, 29 Vollmachtsauslegung: Unbedingte Vollmachtserteilung

Mehr

Antrag auf Umwandlung in Wohnungseigentum / Teileigentum

Antrag auf Umwandlung in Wohnungseigentum / Teileigentum Antrag auf Umwandlung in Wohnungseigentum / Teileigentum gemäß 172 Abs. 1 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) An das Bezirksamt Pankow von Berlin Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadterneuerung Storkower Straße

Mehr

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB 1 Die Prokura, 48 ff. HGB = (weitgehende) Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt I. Erteilung nur durch Kaufleute ( 48 Abs. 1 HGB) nur durch den

Mehr

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner

Mehr

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher

Mehr

Pflicht zur Anzeige des Todes an das Standesamt, 28 ff. PStG

Pflicht zur Anzeige des Todes an das Standesamt, 28 ff. PStG 1 Pflicht zur Anzeige des Todes an das Standesamt, 28 ff. PStG o Pflicht zur Anzeige spätestens am dritten Tag nach dem Eintritt des Todes o Anzeigepflicht für Mitbewohner, Vermieter, Zeugen des Todes,

Mehr

Grundbuchordnung: GBO

Grundbuchordnung: GBO Beck`sche Kurz-Kommentare 8 Grundbuchordnung: GBO mit dem Text des Grundbuchbereinigungsgesetzes, der Grundbuchverfügung und weiteren praktischen Vorschriften von Johann Demharter 29. Auflage Grundbuchordnung:

Mehr

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde Lehrveranstaltung Vertiefung Zivilrecht Prof. Dr. Michael Becker Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde A Stoff zur selbständigen Vor- und Nachbereitung Abschluss: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Einführung

Mehr

Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags)

Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags) Stadt Leichlingen Fachbereich 3 -Bauen und Wohnen- Eingangsvermerk/Aktenzeichen Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des

Mehr

HEX HGR SoSe 2017 Teil 12: PersonenG (Teil-)Rechtsfähigkeit

HEX HGR SoSe 2017 Teil 12: PersonenG (Teil-)Rechtsfähigkeit HEX HGR SoSe 2017 Teil 12: PersonenG (Teil-)Rechtsfähigkeit Fall K: Roma locuta, causa finita Fall 10: Der Mandant von heute ist der Gegner von morgen Fall 11: Verfahrensrecht dient materiellem Recht Fall

Mehr

Verwalter und Grundbuch

Verwalter und Grundbuch Verwalter und Grundbuch Prof. Wolfgang Schneider Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin Folie 1 Anknüpfungspunkt: Vortrag Dr. Elzer Wohnungseigentum als grundbuchgestützte Form des Immobiliareigentums

Mehr

Autorenverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. Einleitung. 1 Geltungsbereich 17 2 Überschreiten des Amtsbezirks 41

Autorenverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. Einleitung. 1 Geltungsbereich 17 2 Überschreiten des Amtsbezirks 41 Inhaltsübersicht Autorenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Kommentierung Einleitung XIII XV XXIX ' I. Beurkundungsgesetz 17 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 17 1 Geltungsbereich

Mehr

Verschmelzungsvertrag. zwischen der

Verschmelzungsvertrag. zwischen der Verschmelzungsvertrag zwischen der Integrata AG mit Sitz in Stuttgart und inländischer Geschäftsanschrift Zettachring 4, 70567 Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter

Mehr

Betreuung - Grundstücksverkauf / Grundstücksgeschäfte

Betreuung - Grundstücksverkauf / Grundstücksgeschäfte Betreuung - Grundstücksverkauf / Grundstücksgeschäfte Der Betreuer bedarf zur Verfügung über ein Grundstück (Verkauf) oder über ein Recht an einem Grundstück (z.b. Belastung durch Grundschulden) der Genehmigung

Mehr

Im Anwendungsbereich von 19 GBO keine Nachforschungspflicht und kein korrespondierendes recht des Grundbuchamtes bzgl. Person des Erwerbers

Im Anwendungsbereich von 19 GBO keine Nachforschungspflicht und kein korrespondierendes recht des Grundbuchamtes bzgl. Person des Erwerbers DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w168_09 letzte Aktualisierung: 21.1.2010 OLG Schleswig, 9.12.2009-2 W 168/09 GBO 19, 20, 29, 47 Abs. 2; BGB 899a Im Anwendungsbereich von 19 GBO keine Nachforschungspflicht

Mehr

Beurkundungsgesetz: BeurkG

Beurkundungsgesetz: BeurkG Beurkundungsgesetz: BeurkG Kommentar Bearbeitet von Prof. Dr. Karl Winkler 18. Auflage 2017. Buch. XVIII, 1032 S. In Leinen Format (B x L): 14,1 x 22,4 cm Recht > Zivilverfahrensrecht, Berufsrecht, Insolvenzrecht

Mehr

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO eitsatz 39 Abs. 1 GBO Pfändet der Gläubiger die gegen den Grundstückseigentümer titulierte Forderung seines Schuldners samt der zu deren Sicherung für den Schuldner eingetragenen Zwangshypothek, muss das

Mehr

Urkunde Nummer /2014. Verhandelt zu am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar. mit dem Amtssitz in

Urkunde Nummer /2014. Verhandelt zu am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar. mit dem Amtssitz in Urkunde Nummer /2014 Verhandelt zu am.. 2014 Vor mir, dem unterzeichnenden Notar erschien heute: mit dem Amtssitz in 1. Frau/Herr.., geboren am., geschäftsansässig:, dem Notar von Person bekannt [ausgewiesen

Mehr

Verkürzter Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

Verkürzter Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt Verkürzter Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe, zweites Einstiegsamt Lösungsvorschlag zur Musterklausur mit dem Schwerpunkt Freiwillige Gerichtsbarkeit April 07 Teil I Handelsregisterbereich Aufgabe

Mehr

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts

Mehr

Workshop 2 Vereinsrecht

Workshop 2 Vereinsrecht Workshop 2 Vereinsrecht Inhalt des Workshops: Was sind die rechtlichen Grundlagen der Vereinsarbeit? Als häufigste Form des Zusammenschlusses natürlicher oder juristischer Personen kommt dem Verein im

Mehr

(Art des Vereins (z. B. Sportverein))(Vereinsname)(Ort, Sitz des Vereins) (Ort, Sitz des Vereins), Datum

(Art des Vereins (z. B. Sportverein))(Vereinsname)(Ort, Sitz des Vereins) (Ort, Sitz des Vereins), Datum Anmeldung des Vereins (Art des Vereins (z. B. Sportverein))(Vereinsname)(Ort, Sitz des Vereins) (Ort, Sitz des Vereins), Datum An das (Amtsgericht, welches für Verein zuständig ist) (Straße des Amtsgerichts)

Mehr

Datenblatt zur Kaufvertragsvorbereitung (unbebautes Grundstück)

Datenblatt zur Kaufvertragsvorbereitung (unbebautes Grundstück) Ehmann & Hoffmann, Notare Katharinenstraße 5 74523 Schwäbisch Hall Tel.: (0791) 499 747-0 Fax: (0791) 499 747-99 E-Mail: info@eh-notare.de Eigentümer / Veräußerer Datenblatt zur Kaufvertragsvorbereitung

Mehr

VIII. Gesellschafterwechsel

VIII. Gesellschafterwechsel VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem

Mehr

Das neue GNotKG von Diehn/Volpert, 1. Auflage 2013, Carl-Heymanns- Verlag, ISBN , voraussichtlich im Mai 2013,

Das neue GNotKG von Diehn/Volpert, 1. Auflage 2013, Carl-Heymanns- Verlag, ISBN , voraussichtlich im Mai 2013, Bernd B ö s, Notariatsrat im Notardienst, Notarstelle Dr. Ott & Dr. Dörnhöfer, 97421 Schweinfurt, Roßbrunnstraße 9, Telefon 09721/7166-81; Telefax 09721/7166-21 E-Mail: boes@notare-ott-doernhoefer.de oder

Mehr

OLG Nürnberg, Beschluss v W 1742/17, 15 W 1860/17

OLG Nürnberg, Beschluss v W 1742/17, 15 W 1860/17 OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2017 15 W 1742/17, 15 W 1860/17 Titel: Grundbuchbeschwerde (Eintragung von Zwangshypotheken) Normenkette: 172 ZPO Leitsatz: Die Regelung des 172 ZPO ist für die Zustellung

Mehr

Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Grundbuchunrichtigkeit, falls Unrichtigkeitsnachweis in anderer Form erbracht wird

Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Grundbuchunrichtigkeit, falls Unrichtigkeitsnachweis in anderer Form erbracht wird DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8t147_07 letzte Aktualisierung: 23.8.2007 LG Mainz, 23.8.2007-8 T 147/07 GBO 29, 35; BGB 705 Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2017

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2017 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2017 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers

Mehr

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 2 Auf dem Grundbuchamt Eigentumserwerb am Grundstück Grundbuchrecht Sommersemester 2017 Max Kübler-Wachendorff Sachverhalt E verkauft sein schön gelegenes Hausgrundstück

Mehr

Geleitwort... 5 Vorwort... 7

Geleitwort... 5 Vorwort... 7 Inhaltsverzeichnis Geleitwort... 5 Vorwort... 7 1 S y s te m a tis c h e r Ü berblick ü b e r d a s G N o tk G... 17 A. Was muss ich mir unter Notarkosten vorstellen?... 17 I. Öffentlich-rechtlicher Anspruch...

Mehr

Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht Muster und Erläuterungen zum Gerichtsund Notarkostengesetz (GNotKG)

Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht Muster und Erläuterungen zum Gerichtsund Notarkostengesetz (GNotKG) Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht Muster und Erläuterungen zum Gerichtsund Notarkostengesetz (GNotKG) von Notar a.d. Dr. Thomas Diehn, LL.M. (Harvard) 2013 Verlag C. H. Beck, München Stand: 11. Mai

Mehr

Hinweise zum Nachweis der Vertretungsbefugnis für den Abschluss der Vertragsdokumentation zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen

Hinweise zum Nachweis der Vertretungsbefugnis für den Abschluss der Vertragsdokumentation zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen Hinweise zum Nachweis der Vertretungsbefugnis für den Abschluss der Vertragsdokumentation zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (nachfolgend: EdB)

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 3 W 0231/03 2 T 481/01, 2 T 478/01 LG Dresden Beschluss des 3. Zivilsenats vom 29.08.2003 In der Notarkostenbeschwerdesache betreffend die Kostenrechnungen des Notars

Mehr

Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz

Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz Überblick über wesentliche Änderungen der Kostenberechnung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Wx 35/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 117/06 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch

Mehr

3 Vertretung der Personengesellschaften

3 Vertretung der Personengesellschaften 3 Vertretung der Personengesellschaften I. Vertretungsmacht Vertretung = Abgabe und Empfang von Willenserklärungen für Dritte. 1. Die zur Vertretung berechtigten Personen a) Die Regelung bei der GbR 714

Mehr

Datenblatt zur Kaufvertragsvorbereitung (Wohnungseigentum)

Datenblatt zur Kaufvertragsvorbereitung (Wohnungseigentum) Ehmann & Hoffmann, Notare Katharinenstraße 5 74523 Schwäbisch Hall Tel.: (0791) 499 747-0 Fax: (0791) 499 747-99 E-Mail: info@eh-notare.de Datenblatt zur Kaufvertragsvorbereitung (Wohnungseigentum) Eigentümer

Mehr

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter 25. Deutscher Verwaltertag Berlin, September Fachforum

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter 25. Deutscher Verwaltertag Berlin, September Fachforum Fachforum Was ist beim Rechtserwerb durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu beachten? Rechtlicher Ausgangspunkt 10 Abs. 1 WEG: Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Wx 9/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 724/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend den im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Königs

Mehr

Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins und seine existentielle Beendigung ist in den Bestimmungen der 41, 45-53 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2t32_04 letzte Aktualisierung: LG Arnsberg, T 32/04. KostO 30 Abs. 2

DNotI. Dokumentnummer: 2t32_04 letzte Aktualisierung: LG Arnsberg, T 32/04. KostO 30 Abs. 2 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2t32_04 letzte Aktualisierung: 01.04.2005 LG Arnsberg, 23.03.2005-2 T 32/04 KostO 30 Abs. 2 Regelwert von 3.000,- Euro für Bewertung einer Patientenverfügung

Mehr

Beschlußempfehlung und Bericht

Beschlußempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/6400 11.11.86 Sachgebiet 36 Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes

Mehr

VERHANDELT. vor dem unterzeichnenden Notar. geschaftsansässig [.]

VERHANDELT. vor dem unterzeichnenden Notar. geschaftsansässig [.] VERHANDELT zu [ ] am [ ] vor dem unterzeichnenden Notar [ ] geschaftsansässig [.] erschien heute: Herr [Philip Nijenhuis] handelnd als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer für RoodMicrotec GmbH,

Mehr

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung

Mehr

Muster: Kauf- und Abtretungsvertrag GmbH & Co. KG

Muster: Kauf- und Abtretungsvertrag GmbH & Co. KG Muster: Kauf- und Abtretungsvertrag GmbH & Co. KG Urkundenrolle für *** Nummer *** Verhandelt zu *** am ***. Vor Notar/Notarin a) *** b) *** e r s c h i e n / e n : aa) handelnd als von den Beschränkungen

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr