Das neue GNotKG von Diehn/Volpert, 1. Auflage 2013, Carl-Heymanns- Verlag, ISBN , voraussichtlich im Mai 2013,

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1 Bernd B ö s, Notariatsrat im Notardienst, Notarstelle Dr. Ott & Dr. Dörnhöfer, Schweinfurt, Roßbrunnstraße 9, Telefon 09721/ ; Telefax 09721/ boes@notare-ott-doernhoefer.de oder bernd-boes@t-online.de Das GNotKG ein erster Überblick über das neue Notarkostenrecht für die fachkundigen externen Mitarbeiter der Notarkasse mit den wichtigsten Neuerungen und Änderungen gegenüber der KostO (Stand: ) Zum soll das neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) in Kraft treten. Das GNotKG ist Teil des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes. Nachdem der Gesetzesentwurf der Bundesregierung bereits vorab im Bundesrat behandelt wurde, liegt er inzwischen als Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 17/11471 vor und kann im Internet beispielsweise im gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (DIP) von Bundestag und Bundesrat unter abgerufen werden. Dort kann auch der Werdegang des Gesetzes nachverfolgt werden. Das Gesetz wurde vom Bundestag am in erster Lesung behandelt und an den Rechtsausschuss überwiesen. Bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz am war das GNotKG nicht Gegenstand der Erörterungen. Die Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses werden noch im April 2013 erwartet, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bundestag im Mai 2013 und der Bundesrat in seiner Sitzung am abschließend mit dem Gesetzesentwurf befassen wird (siehe auch Artikel in der FAZ vom Honorare für Rechtsanwälte werden erhöht ). Die Bundesregierung geht nach ihrem Entwurf davon aus, dass ein Vorlauf von mehreren Monaten erforderlich ist, damit sich die Praxis auf die geänderten Rechtsvorschriften einstellen kann. Die externen fachkundigen Mitarbeiter der Notarkasse an den Notarstellen in Bayern und der Pfalz sollten sich schon frühzeitig und auch schon vor Verabschiedung des Gesetzes über den Inhalt des GNotKG und die damit verbundenen Neuerungen und Änderungen gegenüber der KostO informieren auch als Vorbereitung auf die von der Notarkasse ab angebotenen Fortbildungskurse in München und Nürnberg. Im Übrigen kann es auch im derzeitigen Anwendungsbereich der KostO hilfreich sein, bei unklaren Sachverhalten auf die künftigen Bestimmungen des GNotKG zurückzugreifen und diese bei der Notarkostenberechnung angemessen zu berücksichtigen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein bei der Bewertung von GmbH-Geschäftsanteilen und Kommanditanteilen ( 54 GNotKG, Anteil am Eigenkapital gemäß Bilanz), eines Erbbaurechts ( 49 Abs. 1 GNotKG, 80 % von Grundstück mit Bauwerk), von schuldrechtlichen Verfügungsverboten oder -beschränkungen ( 50 Nr. 1 GNotKG, 10 % des Verkehrswerts),

2 2 von Bau- und Investitionsverpflichtungen ( 50 Nrn. 3 und 4 GNotKG, bei Wohngebäude 20 % des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks, bei Gewerbebauten 20 % der voraussichtlichen Herstellungskosten, bei Investitionen 20 % der Investitionssumme), einer Benutzungs- und Verwaltungsregelung und eines Teilungsversteigerungsausschlusses nach 1010 BGB ( 51 Abs. 2 GNotKG, 30 % des betroffenen Grundstücks), einer Rechtswahl ( 104 GNotKG, 30 % des nach den einschlägigen Vorschriften sich ergebenden Wertes), einer Gründungsprüfung nach 33 Abs. 3 AktG ( 123 GNotKG, Summe aller Einlagen, höchstens derzeit 5 Millionen Euro, Nr KV GNotKG, Mindestgebühr von 1.000,00 ). Weiter könnte dies beispielsweise der Fall sein bei der Erhebung der Kosten für die Erzeugung von XML-Strukturdaten (Nr KV GNotKG, höchstens 250,00 ), für die Fertigung, Änderung oder Ergänzung von Gesellschafterlisten (Nr KV GNotKG, höchstens 250,00 ) für die Übersendung von unterschriftsbeglaubigten Erklärungen an Gerichte, Behörden und Dritte (Nr KV GNotKG, höchstens 20,00 ) Leider finden sich in den einschlägigen Fachzeitschriften mit Ausnahme eines Beitrags von Wudy in notar 9/2012, S. 276 noch keine Hinweise der Kostenrechtsexperten zum neuen GNotKG. Mit dieser Abhandlung versucht der Verfasser, aus seiner Sicht als Praktiker einen ersten Überblick über das neue GNotKG zu geben. Der Beitrag kann und will keine umfassende Aufarbeitung des neuen Notarkostenrechts sein. Diese soll den zahlreichen Kostenrechtsexperten und Machern des GNotKG vorbehalten bleiben. Grundlage für die nachstehenden Ausführungen ist der Gesetzesentwurf gemäß BT-Drs. 17/11471 vom Schlussfolgerungen und Mutmaßungen des Verfassers, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext oder der Gesetzesbegründung ergeben, wurden mit den Worten wohl oder vermutlich umschrieben. Hier muss die zahlreiche, bereits angekündigte Literatur zum neuen GNotKG abgewartet werden, wie z.b. Das neue Notarkostenrecht, Einführung in das Gerichts- und Notarkostengesetz, von Diehn/Sikora/Tiedtke, 1. Auflage 2013, C.H. Beck-Verlag, ISBN , voraussichtlich im Mai 2013, Das neue GNotKG von Diehn/Volpert, 1. Auflage 2013, Carl-Heymanns- Verlag, ISBN , voraussichtlich im Mai 2013, Leipziger Gerichts- und Notarkosten-Kommentar (GNotKG) von Renner/Otto/Heinze, 1. Auflage 2013, Carl-Heymanns-Verlag, ISBN , voraussichtlich im Juni 2013, Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts von Schmidt/Sikora/ Tiedtke, 7. Auflage 2013, Carl-Heymanns-Verlag, ISBN , voraussichtlich im Juli 2013 oder auch die Neuauflage des Streifzugs durch die KostO der Notarkasse als Streifzug durch das GNotKG.

3 3 Auch voraussichtlich im Juni 2013 erscheint im ZAP-Verlag die 2. Auflage des Praxishandbuchs für Notarfachangestellte von Bös/Neie/Strangmüller/Jurkat, ISBN , mit allen praxisrelevanten Hinweisen zum neuen GNotKG. A. Aufbau des GNotKG I. Allgemeines Im GNotKG werden wie derzeit in der Kostenordnung (KostO) die Kosten der Gerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Kosten der Notare geregelt, beide Regelungen jedoch deutlich voneinander getrennt. Das GNotKG ist wie bei neueren Kostengesetzen üblich in einen Paragrafenteil und ein Kostenverzeichnis (KV) aufgeteilt. II. Paragrafenteil Im Paragrafenteil befinden sich die allgemeinen Bestimmungen zu den Gerichtsund Notarkosten, z.b. zur Fälligkeit der Notarkosten ( 10 GNotKG), zur Sicherstellung der Notarkosten ( 11 ff. GNotKG), zur Kostenerhebung ( 19 ff. GNotKG), zur Kostenhaftung ( 29 ff. GNotKG) und zu den Geschäftswerten und zur Bewertung von Sachen und Rechten ( 35 ff., 95 ff. GNotKG). Hierbei finden sich in Kapitel 1 gemeinsame Vorschriften für Gerichts- und Notarkosten ( 1 bis 54 GNotKG); in Kapitel 2 die Vorschriften für die Gerichtskosten ( 55 bis 84 GNotKG) und in Kapitel 3 die Vorschriften für die Notarkosten ( 85 bis 131 GNotKG). Abgeschlossen wird das GNotKG in Kapitel 4 mit den Schluss- und Übergangsvorschriften ( 132 bis 136 GNotKG). III. Kostenverzeichnis 1) Gebühren- und Auslagentatbestände Im Kostenverzeichnis befinden sich die einzelnen Gebühren- und Auslagentatbestände. Es ist gegliedert in einen Teil 1 für die Gerichtsgebühren in einen Teil 2 für die Notargebühren und in einen Teil 3 für die Auslagen, der wiederum untergliedert ist o in einen Hauptabschnitt 1 für die Auslagen der Gerichte und o in einen Hauptabschnitt 2 für die Auslagen der Notare. Jeder Teil ist untergliedert in Hauptabschnitte, Abschnitte und ggf. Unterabschnitte. 2) Hauptabschnitte zu den Notargebühren Der Teil 2 über die Notargebühren besteht aus den folgenden sechs Hauptabschnitten:

4 4 a) Beurkundungsverfahren und dessen vorzeitige Beendigung Hauptabschnitt 1 regelt die Gebühren für das Beurkundungsverfahren. Gebühren nach diesem Hauptabschnitt fallen für notarielle Verfahren an, für die das BeurkG die Fertigung einer Niederschrift vorschreibt. Gebühren für Beurkundungen in Vermerkform, also beispielsweise für Unterschriftsbeglaubigungen, fallen nicht hierunter; sie richten sich nach Hauptabschnitt 5. Unter Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 fallen Verträge aller Art, Vertragsangebote und Vertragsannahmen, Beschlüsse sowie gemeinschaftliche Testamente, für welche derzeit z.b. 36 Abs. 2 KostO (Verträge), 37 KostO (Vertragsangebot), 38 Abs. 2 Nr. 2 (Angebotsannahme), Nr. 6 (Auflassung, Einigung) KostO, 46 Abs Halbsatz KostO (Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament) und 47 KostO (Beschlüsse) gelten. Unter Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 fallen alle einseitigen Erklärungen, wie beispielsweise Grundschuldbestellungen, Wohnungseigentumsbegründungen nach 8 WEG, Einzeltestamente Gründung von Ein-Personen-GmbH oder -AG Vollmachten und Zustimmungserklärungen Grundbuchbewilligungen oder anträge sowie Handelsregisteranmeldungen, für die derzeit z.b. 36 Abs. 1 KostO (einseitige Erklärungen) oder 38 Abs. 2 Nr. 1 (Zustimmungen), Nr. 4 (Vollmacht), Nr. 5 (Grundbuchbewilligung oder antrag) und Nr. 7 (Handelsregisteranmeldung) KostO, 38 Abs. 3 und 4 KostO (Erklärungen gegenüber Nachlassgericht und Zustimmungen zur Annahme als Kind), 46 Abs.1 1. Halbsatz Kost0 (Einzeltestament) gelten. In Hauptabschnitt 1 Abschnitt 3 sind die kostenrechtlichen Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens geregelt. Nach Vorbemerkung Abs. 1 KV GNotKG ist ein Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen. Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird nach Vorbemerkung Abs. 2 KV GNotKG eine für die vorzeitige Beendigung erhobene Gebühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet. b) Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten Hauptabschnitt 2 regelt die Gebühren für den Vollzug eines Geschäfts und für Betreuungstätigkeiten.

5 5 Dort finden sich beispielsweise auch erstmals kostenrechtliche Regelungen über die Fertigung, Änderung oder Ergänzung von Gesellschafterlisten und Übernehmerlisten (Vorbemerkung Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. KV GNotKG i.v.m. Nrn und KV GNotKG), über die Erzeugung von XML-Strukturdaten (Nrn und KV GNotKG), über die Erteilung von Bescheinigungen über Veränderungen im Gesellschafterbestand nach 40 Abs. 2 GmbHG (Nr. 6 der Anmerkung zu Nr KV GNotKG. Abschnitt 1 regelt die Vollzugsgebühren, während Abschnitt 2 für die Betreuungsgebühren gilt. Abschnitt 1 über die Vollzugsgebühren gliedert sich weiterhin in einen Unterabschnitt 1 für Vollzugstätigkeiten im Rahmen eines Beurkundungs- oder Entwurfsfertigungsverfahrens, also für den Vollzug eines Geschäfts (Vorbemerkung Abs. 1 KV GNotKG) sowie in einen Unterabschnitt 2 für Vollzugtätigkeiten außerhalb eines Beurkundungsoder Entwurfsfertigungsverfahrens (Vorbemerkung Nr. 1 KV GNotKG) und für Vollzugstätigkeiten im Rahmen eines Beurkundungs- oder Entwurfsfertigungsverfahrens mit Auslandsbezug (Vormerkung Abs. 3 und Vorbemerkung Nr. 2 KV GNotKG), also für den Vollzug in besonderen Fällen. Abschnitt 2 sieht für Betreuungstätigkeiten zwei verschiedene Gebühren vor, die nebeneinander anfallen können. Zum einen die Betreuungsgebühr nach Nr KV GNotKG und zum anderen die Treuhandgebühr nach Nr KV GNotKG. c) sonstige notarielle Verfahren. Hauptabschnitt 3 regelt die Gebühren für die sonstigen notariellen Verfahren. Im Einzelnen geht es beispielsweise um die Rückgabe von Erbverträgen aus der notariellen Verwahrung (Abschnitt 1), Verlosungen und Auslosungen (Abschnitt 2), Eide und eidesstattliche Versicherungen (Abschnitt 3), Wechsel- und Scheckproteste (Abschnitt 4), Vermögensverzeichnisse und Siegelungen (Abschnitt 5), freiwillige Versteigerungen von Grundstücken (Abschnitt 6), Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten (Abschnitt 7)

6 6 Vorbereitung von Zwangsvollstreckungen (Abschnitt 8), einschließlich der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (derzeitiger 133 KostO). d) Entwurf und Beratung Hauptabschnitt 4 sieht Regelungen vor für isolierte Entwürfe (Nrn bis KV GNotKG) und für isolierte Beratungsleistungen (Nrn bis KV GNotKG) sowie für den Sonderfall einer zusätzlichen Beratungsgebühr bei der Vorbereitung oder Durchführung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften oder von Gesellschafterversammlungen sonstiger Gesellschaften (Nr KV GNotKG). Abschnitt 1 regelt die Gebühren bei isolierter Entwurfsfertigung. Abschnitt 2 regelt die Gebühren bei isolierten Beratungen. e) Sonstige Geschäfte Hauptabschnitt 5 regelt die Gebühren für sonstige Geschäfte. Hierbei handelt es sich um Vermerke gemäß 39 BeurkG, sonstige Bescheinigungen, die Gründungsprüfung gemäß 33 Abs. 3 AktG, die Erwirkung von Apostillen und Legalisationen, die isolierte Grundbuch- und Handelsregistereinsicht und die Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten. f) Zusatzgebühren Hauptabschnitt 6 regelt die Zusatzgebühren, die neben den Gebühren aller anderen Hauptabschnitte anfallen können, also für Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden, die auch aus der KostO bekannte so genannte Unzeitgebühr, bei Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie bei Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in einer fremden Sprache oder bei Übersetzung einer Erklärung in eine andere Sprache

7 7 für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsstelle, die auch aus der KostO bekannte so genannte Auswärtsgebühr. 3) Nummern des Kostenverzeichnisses Jeder einzelne Gebühren- oder Auslagentatbestand erhält eine fünfstellige (Ordnungs-)Nummer, die in der Notarkostenberechnung enthalten sein muss ( 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG). Bei der Nummer verweist die erste Ziffer auf den Teil, die zweite Ziffer auf den Hauptabschnitt, die dritte Ziffer auf den Abschnitt und die ggf. vierte Ziffer auf den Unterabschnitt des Kostenverzeichnisses. Bei allen Gebührennummern, die mit der Ziffer 2 beginnen, handelt es sich also um Notargebühren, die im Teil 2 geregelt sind. Beispiele: Für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags fällt eine 2,0-Gebühr nach Nummer KV GNotKG an, da dieser Gebührentatbestand in Teil 2 (Notargebühren) unter Hauptabschnitt 1 (Beurkundungsverfahren) Abschnitt 1 (Verträge) zu finden ist. Für Vollzugstätigkeiten zu einem vom Notar beurkundeten Vertrag fällt eine 0,5 Vollzugsgebühr nach Nummer KV GNotKG an, da dieser Gebührentatbestand in Teil 2 (Notargebühren) unter Hautabschnitt 2 (Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeit) Abschnitt 1 (Vollzug) Unterabschnitt 1 (Vollzug eines Geschäfts) zu finden ist. Für die Prüfung und Mitteilung des Vorliegens der Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzungen aus einem vom Notar beurkundeten Vertrag fällt ein 0,5 Betreuungsgebühr nach Nummer KV GNotKG an, da dieser Gebührentatbestand in Teil 2 (Notargebühren) unter Hauptabschnitt 2 (Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeit) Abschnitt 2 (Betreuungstätigkeit) zu finden ist. Für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung fällt eine 0,3 Gebühr nach Nummer KV GNotKG an, da dieser Gebührentatbestand in Teil 2 (Notargebühren) unter Hauptabschnitt 3 (Sonstige notarielle Verfahren) Abschnitt 1 (Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung) zu finden ist. Bei allen Auslagennummern die mit den Ziffern 32 beginnen, handelt es sich um Auslagen des Notars. die in Teil 3 (Auslagen) unter Hauptabschnitt 2 (Auslagen der Notare) geregelt sind. Beispiel : Für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen und Kopien, die auf besonderen Antrag angefertigt worden sind, erhält der Notar eine Dokumentenpauschale nach Nummer KV GNotKG, da dieser Auslagentatbestand in Teil 3 (Auslagen) unter Hauptabschnitt 2 (Auslagen des Notars) geregelt ist.

8 8 B. Gebühren I. Gebührensätze 1. Darstellung der Gebührensätze Nach Inkrafttreten des GNotKG wird sich die Praxis von den gewohnten Bruchzahlen, in denen die Gebührensätze angegeben wurden, z.b. 1/10, 1/4, 5/10, 10/10 oder 20/10, verabschieden müssen. Künftig werden die Gebührensätze als Dezimalzahlen angegeben, z.b. 0,2, 0,3, 0,5, 0,6, 1,0 oder 2,0. 2. Änderung der Höhe der Gebührensätze für einzelne Verfahren Die Praxis wird sich bei bestimmten Verfahren gegenüber der bisherigen Regelung in der KostO auch an andere Gebührensätze gewöhnen müssen. Dies gilt beispielsweise in folgenden Fällen: a) Kaufvertragsangebot Für ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags fällt künftig eine 2,0-Gebühr nach Nr KV GNotKG anstelle der derzeitigen 15/10 (= 1,5)-Gebühr nach 37 KostO. Mindestens fällt eine Gebühr von 120,00 an. b) Vertragsaufhebung Für eine Vertragsaufhebung fällt künftig eine 1,0-Gebühr nach Nr KV GNotKG an. Dies gilt unabhängig davon, ob ein schuldrechtlicher Vertrag, ein familienrechtlicher Vertrag oder ein Erbvertrag aufgehoben wird. Auch entfällt bei der Aufhebung schuldrechtlicher Verträge die derzeitige Unterscheidung zwischen nicht erfüllten Verträgen, für die nach 38 Abs. 2 Nr. 3 KostO lediglich eine 5/10-Gebühr anfällt, und vollständig oder teilweise erfüllten Verträgen, für die nach 36 Abs. 2 KostO eine 20/10-Gebühr anfällt. Mindestens fällt für eine Vertragsaufhebung eine Gebühr von 60,00 an. c) Auflassung Für eine Auflassung, die nicht von demselben Notar beurkundet wird, der das zugrundeliegende Rechtsgeschäft (z.b. Kaufvertrag, Bauträgervertrag) beurkundet hat, fällt künftig eine 1,0-Gebühr nach Nr KV GNotKG anstelle der derzeitigen 5/10-Gebühr nach 38 Abs. 2 Nr. 6 a) KostO an. Mindestens fällt in diesen Fälle eine Gebühr von 60,00 an. Erfolgt die Beurkundung bei demselben Notar, der das zugrundeliegende Rechtsgeschäft beurkundet hat, bei seinem Amtsnachfolger oder bei seinem Sozius fällt nach Nr KV GNotKG wie derzeit nach 38 Abs. 2 Nr. 6 a) KostO - nur eine 0,5-Gebühr an, mindestens jedoch eine Gebühr von 30,00. d) Vermächtniserfüllung Für die Vermächtniserfüllung fällt künftig eine 1,0-Gebühr nach Nr KV GNotKG an und nicht mehr die ermäßigte 5/10-Gebühr nach 38 Abs. 2 Nr. 6 a) KostO, wenn das Vermächtnis in einer öffentlichen Urkunde angeordnet wurde.

9 9 Mindestens fällt eine Gebühr von 60,00 an. Eine ermäßigte 0,5-Gebühr nach Nr KV GNotKG fällt nicht an, da nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) nicht als zugrundeliegendes Rechtsgeschäft gilt. e) Vollmacht und Zustimmungserklärung Auch für die Erteilung oder den Widerruf einer Vollmacht fällt künftig eine 1,0-Gebühr nach Nr KV GNotKG an und nicht mehr die ermäßigte 5/10- Gebühr nach 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO. Gleiches gilt für eine Zustimmungserklärung. Im Gegenzug wird der Geschäftswert für eine Vollmacht bzw. eine Zustimmungserklärung auf die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht bzw. die Zustimmungserklärung bezieht, bzw. bei einer allgemeinen Vollmacht auf die Hälfte des Vermögens des Vollmachtgebers begrenzt ( 98 GNotKG). f) Erbscheinsantrag und Erbausschlagung Für Anträge an das Nachlassgericht, wie beispielsweise der Erbscheinsantrag, und für Erklärungen, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben sind, wie beispielsweise die Erbausschlagung, fällt künftig eine 0,5-Gebühr nach Nr Nrn. 6 und 7 KV GNotKG und nicht mehr eine nur 1/4-Gebühr nach 38 Abs. 3 KostO an. Mindestens fällt eine Gebühr von 30,00 an. Beim Erbscheinsantrag ist wie derzeit nach 49 Abs. 3 KostO - das diesbezügliche Beurkundungsverfahren durch die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung mit abgegolten (Anmerkung zu Nr KV GNotKG und Vorbemerkung Abs. 2 KV GNotKG). g) Einwilligungserklärungen zur Annahme als Kind Für Zustimmungen zur Annahme als Kind fällt künftig eine 0,5-Gebühr nach Nr Nr. 8 KV GNotKG anstelle der derzeitigen 1/4-Gebühr nach 38 Abs. 4 KostO an. Mindestens fällt eine Gebühr von 30,00 an. h) Rückgabe eines Erbvertrags Für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung fällt künftig eine 0,3-Gebühr nach Nr KV GNotKG an. Derzeit fällt wegen den mit der Rückgabe verbundenen Prüfungs- und Belehrungspflichten nach herrschender Meinung eine 5/10-Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO an. i) Unterschriftsbeglaubigung Für die Beglaubigung einer Unterschrift fällt künftig eine 0,2-Gebühr nach Nr KV GNotKG anstelle der derzeitigen 1/4 (=0,25)-Gebühr nach 45 KostO. Mindestens fällt eine Gebühr von 20,00 und höchstens fällt eine Gebühr von 70,00 statt der derzeitigen Höchstgebühr von 130,00 an. j) Rangbescheinigung Für eine Rangbescheinigung fällt künftig eine 0,3-Gebühr nach Nr KV GNotKG statt der derzeit nach 147 Abs. 1 Satz 2 KostO hierfür vorgesehenen 1/4- Gebühr.

10 10 k) Gründungsprüfung durch den Notar Für die Gründungsprüfung gemäß 33 Abs. 3 AktG durch den Notar ist künftig eine 1,0-Gebühr nach Nr KV GNotKG anzusetzen. Mindestens fällt eine Gebühr von 1.000,00 an. Nach derzeitigem Recht fällt eine 5/10-Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO an. l) Unzeitgebühr Die Zusatzgebühr für Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonn- und Feiertagen oder an Sonnabenden oder übrigen Werktagen außerhalb bestimmter Zeiten vorgenommen werden ( Unzeitgebühr ), fällt künftig nach Nr in Höhe von 30 % der für das Verfahren oder das Geschäft zu erhebenden Gebühr an. Nach 58 Abs. 3 KostO fällt derzeit eine 5/10-Gebühr an. Höchstens fällt wie auch derzeit eine Gebühr von 30 an. m) Auswärtsgebühr Die Zusatzgebühr für Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle vorgenommen werden ( Auswärtsgebühr ) wird künftig nach Nrn oder KV GNotKG erhoben entweder als einmalige Festgebühr von 50,00, wenn die Amtstätigkeit des Notars ausschließlich die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen oder die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vorsorgevollmacht betrifft oder als Festgebühr von 50,00 für jede angefangene halbe Stunde bei sonstigen Amtstätigkeiten. Nach 58 Abs. 1 KostO fällt derzeit eine 5/10-Gebühr, höchstens jedoch eine Gebühr von 30,00 an. II. Wertgebühren, Gebührentabelle An dem derzeitigen Wertgebührensystem wird grundsätzlich festgehalten. Insoweit richten sich nach 3 Abs. 1 GNotKG die Gebühren nach dem Wert, den der Verfahrensgegenstand oder das Geschäft hat (Geschäftswert), soweit im GNotKG nichts anderes bestimmt wird. Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich nach 34 Abs. 1 GNotKG die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. Für Notargebühren gilt ausschließlich die Tabelle B. Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind dem Gesetz als Anlage 2 beigefügt ( 34 Abs. 3 GNotKG). Für Notargebühren gilt ausschließlich die Tabelle B. Eine GNotKG-Gebührentabelle für Notare, erstellt vom Verfasser dieses Beitrags, mit 0,2-, 0,3-, 0,5-, 0,6-, 1,0- und 2,0-Gebühren zu allen Wertstufen bis zu einem Geschäftswert von 5 Mio. kann auf der Internetseite im internen Bereich aufgerufen und heruntergeladen werden. Damit wird auch ein erstes praktisches Einarbeiten und Üben ermöglicht. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet ( 34 Abs. 4 GNotKG). Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15,00 ( 34 Abs. 5 GNotKG).

11 11 III. Rahmengebühren Als wesentliche Neuerung sieht das GNotKG erstmals Rahmengebühren für bestimmte Sachverhalte vor. Sie finden Anwendung: bei der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens (Nrn bis KV GNotKG), bei der isolierten Entwurfsfertigung außerhalb eines Beurkundungsverfahrens (Nrn bis KV GNotKG), bei der isolierten Beratung außerhalb eines Beurkundungsverfahrens (Nrn , und KV GNotKG) bei der Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht (Nr KV GNotKG) oder Abgabe einer Erklärung durch den Notar aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung, so genannte Eigenurkunde (Nr KV GNotKG). Angesichts der Vielgestaltigkeit dieser regelungsbedürftigen Sachverhalte würden starre Gebührensätze unter Umständen zu unangemessenen Ergebnissen führen. Bei der Anwendung von Rahmengebühren kann der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen bestimmen ( 92 Abs. 1 GNotKG). Die Bestimmung des angemessenen Gebührensatzes innerhalb des vorgegebenen Rahmens hat dem konkreten Aufwand im Einzelfall Rechnung zu tragen. Daher ist bei der Ausübung des Ermessens ausschließlich der Umfang der notariellen Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Ausübung des Ermessens kann der Kostenschuldner kostenfrei im Rahmen der Erhebung von Einwendungen gegen die Kostenrechnung (vgl. 127 GNotKG) gerichtlich überprüfen lassen. Nach 92 Abs. 2 GNotKG ist bei den Gebühren für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahren und bei den Gebühren für die isolierte Entwurfsfertigung eine Gebühr in Höhe der Rahmenobergrenze zu erheben, wenn der Entwurf bereits vollständig erstellt wurde. Diese Regelung knüpft an den Grundsatz des geltenden 145 Absatz 1 Satz 1 KostO an. Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen ( 92 Abs. 3 GNotKG). Die Berücksichtigung hat hierbei in der Weise zu erfolgen, dass die durch die vorausgegangene Tätigkeit ersparte Arbeit sich bei der Bemessung der Rahmengebühr nicht noch einmal gebührenmindernd auswirken darf. IV. Festgebühren In folgenden Angelegenheiten sieht das GNotKG folgende Festgebühren vor: vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens vor Versendung oder Übermittlung eines Entwurfs und vor Verhandlung in einem Beurkundungstermin 20,00 (Nr KV GNotKG);

12 12 Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder Antragsstellung nach Unterschriftsbeglaubigungen 20,00 (Nr KV GNotKG); Unterschriftsbeglaubigungen im Zusammenhang mit Grundschuldlöschungszustimmungen und anträgen gemäß 13, 27 GBO und Verwaltereigenschaftsnachweisen gemäß 26 Abs. 3 WEG 20,00 (Nr KV GNotKG); Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach 796a ZPO 60,00 (Nr KV GNotKG); Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist 20,00 (Nr KV GNotKG); Erteilung einer Vertretungsbescheinigung nach 21 Abs. 1 BNotO 15,00 für jedes Registerblatt, das eingesehen werden muss (Nr KV GNotKG); Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Zwischenbeglaubigung durch den Landgerichtspräsident 25,00 (Nr KV GNotKG); Erwirkung der Legalisation, wenn neben der Zwischenbeglaubigung durch den Landgerichtspräsidenten weitere Beglaubigungen erforderlich sind, z.b. durch das Bundesverwaltungsamt, 50,00 (Nr KV GNotKG); isolierte Grundbuch-, Register- oder Akteneinsicht einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten 15,00 (Nr KV GNotKG); Vornahme einer Tätigkeit auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle (Auswärtsgebühr) 50,00 für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit (Nr KV GNotKG); Vornahme einer Tätigkeit auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle (Auswärtsgebühr) 50,00 einmalig, wenn die Tätigkeit die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen, die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung betrifft (Nr KV GNotKG). V. Mindestgebühren Die Einführung neuer Mindestgebühren gehört zu den strukturellen Gebührenverbesserungen, die eines der Ziele der GNotKG sind. Jedes Beurkundungsverfahren ist mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden, der sich bei niedrigen Werten nicht in der Höhe der Gebühren widerspiegelt.

13 13 Neu bei den Beurkundungsverfahrens- und Entwurfsgebühren sind die entsprechend dem jeweiligen Gebührensatz abgestuften besonderen Mindestgebühren. So beträgt die Mindestgebühr: a) für ein Beurkundungs- und Entwurfsfertigungsverfahren, für das eine 2,0-Gebühr anfällt bzw. anfallen würde, 120,00 für das eine 1,0-Gebühr anfällt bzw. anfallen würde, 60,00 für das eine 0,5-Gebühr anfällt bzw. anfallen würde, 30,00 (Nrn bis und und KV GNotKG und Nrn bis KV GNotKG); b) für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren, für das eine 0,5 bis 2,0-Gebühr anfällt, 120,00 für das eine 0,3 bis 1,0-Gebühr anfällt, 60,00 für das eine 0,2 bis 0,5-Gebühr anfällt, 30,00 (Nrn bis KV GNotKG) Ferner beträgt die Mindestgebühr: c) für eine Unterschriftsbeglaubigung 20,00 (Nr KV GNotKG) d) für die Beglaubigung von Dokumenten 10,00 (Nr KV GNotKG) e) für die Gründungsprüfung gemäß 33 Abs. 3 AktG 1.000,00 (Nr KV GNotKG). Auch die generelle Mindestgebühr von 10,00 ( 33 KostO) wird auf 15,00 ( 34 Absatz 5 GNotKG) angehoben. VI. Höchstgebühren In folgenden Angelegenheiten sieht das GNotKG folgende Höchstgebühren vor: Vollzugsgebühr bei der Einholung öffentlich-rechtlicher Erklärungen und Bescheinigungen sowie einfacher gerichtlicher Entscheidungen oder Bescheinigungen nach Vorbemerkung Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 KV GNotKG 50,00 für jede Tätigkeit (Nr KV GNotKG); Vollzugsgebühr für Gesellschafterlisten nach Vorbemerkung Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KV GNotKG 250,00 (Nr KV GNotKG); Vollzugsgebühr für die Erzeugung von XML-Strukturdaten 250,00 (Nrn und KV GNotKG); Unterschriftsbeglaubigung 70,00 (Nr KV GNotKG), statt derzeit 130,00 nach 45 Abs. 1 Satz 1 KostO; Zusatzgebühr für Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen sowie an Sonnabenden und Werktagen außerhalb bestimmter Zeiten ( Unzeitgebühr ) 30,00 (Nr KV GNotKG), wie derzeit nach 58 Abs. 3 KostO.

14 14 Die derzeitige Höchstgebühr von 5.000,00 für Beschlussbeurkundungen ( 47 KostO) wird abgeschafft und durch einen Höchstgeschäftswert von 5 Millionen Euro ersetzt ( 108 Absatz 5 GNotKG). Ferner sieht das GNotKG k e i n e Höchstgebühren mehr vor: für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens, wie dies derzeit bei der erfolglosen Verhandlung nach 57 KostO mit 50,00 oder bei Zurücknahme des Beurkundungsauftrags nach 130 Abs. 2 KostO mit 250,00 der Fall ist; für die Zusatzgebühr bei Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in fremder Sprache, wie dies derzeit für Erklärungen in fremder Sprache nach 59 KostO mit 30,00 der Fall ist; für die Zusatzgebühr bei Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsstelle ( Auswärtsgebühr ), wie dies derzeit nach 58 Abs. 1 KostO mit 30,00 der Fall ist, wobei dieser Gebührenbegrenzung die Festgebühr von 50,00 nach Nr KV GNotKG für auswärtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verfügungen von Todes wegen, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen gleichkommt. VII. Verfahrensgebühren 1. Allgemeines Beurkundungsgebühren sind nach geltendem Recht als so genannte Aktgebühren geregelt. Das GNotKG sieht eine Umstellung von Aktgebühren auf Verfahrensgebühren vor. Hierfür war das notarielle Verfahren zu definieren. Nach 85 Abs. 1 GNotKG sind notarielle Verfahren im Sinne des GNotKG das Beurkundungsverfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses) und die sonstigen notariellen Verfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 3 des Kostenverzeichnisses). Das Beurkundungsverfahren im Sinne des GNotKG ist auf die Errichtung einer Niederschrift ( 8 und 36 BeurkG) gerichtet ( 85 Abs. 2 GNotKG). Das notarielle Verfahren wird mit der Erteilung eines Auftrags an einen Notar eingeleitet. Die Einleitung eines Verfahrens hat die Entstehung einer Gebühr zur Folge. Für jedes Verfahren fällt nach dem GNotKG nur eine (Verfahrens-)Gebühr an ( 93 Abs. 1 GNotKG). 2. Zusammenrechnung mehrerer Beurkundungsgegenstände Da für jedes Verfahren nur eine Gebühr anfällt ( 93 Abs. 1 GNotKG), werden nach 35 Abs. 1 GNotKG die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände grundsätzlich zusammengerechnet. Der aus der KostO bekannte Grundsatz, dass der Wert von rechtsgeschäftlichen Erklärungen einerseits und der Wert von Beschlüssen oder Verfügungen von Todes wegen andererseits nicht zusammengerechnet werden dürfen, sondern

15 15 dass vielmehr getrennte Gebühren zu erheben sind, wie wenn sich die rechtsgeschäftlichen Erklärungen einerseits und die Beschlüsse oder Verfügungen von Todes wegen andererseits in getrennten Urkunden befinden würden, gilt künftig somit nicht mehr. Beispiel: Nach derzeitigem Recht sind bei einer GmbH-Gründung die 20/10-Vertragsgebühr nach 36 Abs. 2 KostO für den Gesellschaftsvertrag und die 20/10- Beschlussgebühr nach 47 KostO für die Geschäftsführerbestellung getrennt zu berechnen. In Zukunft sind die Werte für die Errichtung des Gesellschaftsvertrags und für die Geschäftsführerbestellung zusammenzurechnen; aus dem zusammengerechneten Wert ist eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr KV GNotKG zu erheben. 3. Einmalige Erhebung der Gebühren Nach 93 Abs. 1 GNotKG werden neben der Verfahrensgebühr die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben; die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Fertigung eines Entwurfs ebenfalls jeweils nur einmal erhoben. Werden allerdings in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren; ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt ( 93 Abs. 2 GNotKG). 4. Verschiedene Gebührensätze 94 GNotKG bestimmt, welcher Gebührensatz zur Anwendung kommt und wie die Berechnung erfolgt, wenn in einem Beurkundungsverfahren mehrere Rechtsverhältnisse beurkundet werden, die unterschiedlichen Gebührensätzen unterliegen. Dabei wird in Anlehnung an den geltenden 44 Abs. 1 und 2 KostO danach unterschieden, ob für die Wertermittlung der Grundsatz der Geschäftswertaddition eingreift (Absatz 1) oder ob mehrere Beurkundungsgegenstände als ein Gegenstand zu behandeln sind (Absatz 2). Sind für die einzelnen Beurkundungsgegenstände oder für Teile davon verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen insoweit gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Werte ( 94 Abs. 1 GNotKG). Diese Bestimmung entspricht sinngemäß 44 Abs. 2 Buchstabe b) KostO (verschiedener Gegenstand). Soweit mehrere Beurkundungsgegenstände als ein Gegenstand zu behandeln sind ( 109 GNotKG), wird die Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Sie beträgt jedoch nicht mehr als die Summe der Gebühren, die bei getrennter Beurkundung entstanden wären ( 94 Abs. 2 GNotKG). Diese Bestimmung entspricht sinngemäß 44 Abs. 1 KostO (derselbe Gegenstand).

16 16 In beiden Fällen hat also eine Vergleichsrechnung zu erfolgen, wie dies derzeit im Bereich des 44 KostO der Fall ist. Im Fall von 94 Abs. 1 GNotKG erfolgt eine Vergleichsberechnung, bei der das Ergebnis gesondert berechneter Gebühren mit dem Ergebnis des höchsten Gebührensatzes aus der Summe aller Geschäftswerte verglichen wird und das für den Kostenschuldner günstigere Ergebnis maßgeblich ist. Bei der gesonderten Berechnung werden dabei alle Geschäftswerte addiert, die demselben Gebührensatz unterliegen; sodann erfolgt die gesonderte Gebührenberechnung aus den einzelnen Summen. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes insoweit. Dies entspricht im Wesentlichen der Berechnungsart nach dem geltenden 44 Abs. 2 Buchstabe b) KostO. Im Fall von 94 Abs. 2 GNotKG erfolgt eine Vergleichsberechnung, die sinngemäß dem geltenden 44 Absatz 1 Satz 2 KostO entspricht. Somit ist wohl zu vergleichen das Ergebnis des höchsten Gebührensatzes aus dem (höchsten) Geschäftswert mit dem Ergebnis der gesondert berechneten Gebühren aus den Geschäftswerten der einzelnen Beurkundungsgegenstände. 5. Abgegoltene Tätigkeiten Nach Vorbemerkung 2.1 Abs. 2 KV GNotKG sind durch die Gebühren des Hauptabschnitts 1 des Kostenverzeichnisses auch abgegolten: die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde, die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde, die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens und bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer für die Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. Zu den Behörden im vorstehenden Sinne zählt auch die Bundesnotarkammer bei der Führung des Zentralen Vorsorgeregisters und des ZentralenTestamentsregisters. Danach entstehen auch künftig keine Notargebühren für die Übermittlung oder Stellung von Anträgen beim Zentralen Vorsorge- oder Testamentsregister der Bundesnotarkammer, sofern dem ein Beurkundungsverfahren zugrunde liegt. Für die isolierte Übermittlung oder Stellung derartiger Anträge wurden eigene Gebührentatbestände in Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 eingeführt. VIII. Vollzugs- und Betreuungsgebühren 1. Allgemeines Einen weiteren Schwerpunkt des GNotKG bildet die enthaltene Neuregelung der Gebühren für den Vollzug von notariellen Urkunden und für Betreuungstätigkeiten. Die Gebühren für den Vollzug eines Geschäfts und für Betreuungstätigkeiten sind im Hauptabschnitt 2 geregelt und sollen an die Stelle der derzeitigen Regelungen der 146 und 147 Abs. 2 KostO treten. Die in den Katalogen zur Vorbemerkung KV GNotKG und zur Anmerkung zu Nr KV GNotKG genannten Tätigkeiten sind jeweils abschließend.

17 17 Ein Auffangtatbestand für nicht ausdrücklich geregelte Vollzugs- und Betreuungsgeschäfte ähnlich dem 147 Abs. 2 KostO - ist nicht mehr vorgesehen. Ist für eine Tätigkeit des Notars im Kostenverzeichnis keine Gebührennummer enthalten, bleibt diese Tätigkeit grundsätzlich gebührenfrei. Über einen so genannten öffentlich-rechtlichen Vertrag nach 126 GNotKG, der neu ist und den die KostO nicht kennt, ist es möglich, dass für die Tätigkeit des Notars als Mediator oder Schlichter (Abs. 1 Satz 1) oder für notarielle Amtstätigkeiten, für die im GNotKG keine Gebühr bestimmt ist und die nicht mit anderen gebührenpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängen (Abs. 1 Satz 2), eine Gegenleistung in Geld vereinbart werden kann. Nach der Gesetzesbegründung fällt unter 126 Abs. 1 Satz 2 beispielsweise: die Verwahrung anderer Sachen als Wertpapiere und Kostbarkeiten; die Erfüllung bestimmten Daueraufgaben, wie z.b. die Führung eines Aktienregisters oder die Führung vertraulicher Statistiken. Innerhalb eines Beurkundungsverfahrens kann jeweils nur eine Vollzugsgebühr und eine Betreuungsgebühr anfallen. Gebührenhäufungen, wie sie derzeit im Anwendungsbereich des 147 Abs. 2 KostO vorkommen, sind künftig bei der Vollzugsgebühr und bei der Betreuungsgebühr ausgeschlossen ( 93 Abs. 1 GNotKG). Nach 112 und 113 Abs. 1 GNotKG wird den Vollzugs- und Betreuungsgebühren der volle Geschäftswert, der für das Beurkundungsverfahren maßgeblich ist, zugrunde gelegt. Für die Vollzugsgebühren nach 146 KostO gilt dies gemäß 146 Abs. 4 KostO schon jetzt, für die Betreuungsgebühren stellt diese Regelung jedoch eine Neuerung dar. Derzeit wird als Geschäftswert in der Regel ein Teilwert nach 30 Abs. 1 KostO angenommen. Diese Teilwertbildungen, die in der Praxis durchaus unterschiedlich gehandhabt werden, erfolgen künftig nicht mehr. Lediglich die Treuhandgebühr kann im Zusammenhang mit einem Beurkundungsverfahren mehrfach anfallen (Anmerkung zu Nr KV GNotKG); der zugrunde liegende Geschäftswert bestimmt sich in diesem Fall nach dem jeweiligen Sicherungsinteresse ( 113 Abs. 2 GNotKG). Nach Vorbemerkung 2.2 Abs. 1 KV GNotKG entsteht eine Vollzugs- oder Betreuungsgebühr nur dann, wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist. Ein besonderer Auftrag ist nicht Voraussetzung für eine Vollzugs- oder Betreuungsgebühr bei der Erzeugung von XML-Strukturdaten (Gebühren Nrn , KV GNotKG) und bei der Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen im Gesellschafterbestand ( 40 Abs. 2 GmbHG), wenn Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen sind (Gebühr Nr Nr. 6 der Anmerkung). Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach Hauptabschnitt 2, fällt nach Vorbemerkung 2.2. Abs. 2 KV GNotKG bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nr KV GNotKG (Abgabe einer Erklärung durch den Notar aufgrund einer erteilten Vollmacht in einer so genannten Eigenurkunde) an.

18 18 Eine Vollzugs- oder Betreuungstätigkeit löst folglich keine gesonderte Entwurfsgebühr aus. 2. Vollzug (Abschnitt 1) a) Allgemeines Vollzugsgebühren entstehen nach Abschnitt 1 künftig: für Vollzugstätigkeiten im Rahmen eines Beurkundungs- oder Entwurfsfertigungsverfahrens (Vorbemerkung Abs. 1 KV GNotKG), also für den Vollzug eines Geschäfts gemäß Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, sowie für Vollzugtätigkeiten außerhalb eines Beurkundungs- oder Entwurfsfertigungsverfahrens (Vorbemerkung Nr. 1 KV GNotKG) und für Vollzugstätigkeiten im Rahmen eines Beurkundungs- oder Entwurfsfertigungsverfahrens mit Auslandsbezug (Vorbemerkung Abs. 3 und Vorbemerkung Nr. 2 KV GNotKG), also für den Vollzug in besonderen Fällen gemäß Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2. Der Anwendungsbereich der Vollzugsgebühr wurde ausgeweitet. Eine Vollzugsgebühr fällt zukünftig nicht nur wie bisher nach 146 Abs. 1 und 2 KostO bei Grundstücksveräußerungs-, Erbbaurechtsbestellungs- und Wohnungseigentumsbegründungsgeschäften und unterschriftsbeglaubigten Grundschuldgeschäften, sondern bei allen Arten von Geschäften an. Eine Vollzugsgebühr ist sowohl bei beurkundeten als auch bei unterschriftsbeglaubigten Erklärungen anwendbar, unabhängig davon, ob der Entwurf vom Notar gefertigt wurde oder nicht. Das Vorliegen einer unterschriftsbeglaubigten Erklärung ohne Entwurfsfertigung ist lediglich für die Höhe der Vollzugsgebühr von Bedeutung. Der genannten Ausweitung des Anwendungsbereichs steht die Einführung von Betragsobergrenzen gegenüber, wenn sich der Vollzug auf bestimmte einfach gelagerte Tätigkeiten beschränkt. b) Vollzug eines Geschäfts (Unterabschnitt 1) Unterabschnitt 1 mit den Gebühren für den Vollzug eines Geschäfts tritt im Wesentlichen an die Stelle des bisherigen 146 KostO und gilt nur für solche Urkunden, die vom vollziehenden Notar gemäß 8 oder 36 BeurkG aufgenommen worden sind. Entsprechendes gilt, wenn der Notar den Entwurf der zu vollziehenden Urkunde gefertigt hat, er also für den Inhalt der Urkunde verantwortlich ist. Nach Vorbemerkung Abs. 1 Satz 2 KV GNotKG entsteht eine Vollzugsgebühr in den in Nrn. 1 bis 11 genannten Fällen, wenn der Notar eine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder die Fertigung eines Entwurfs erhält. Im Einzelnen entstehen Vollzugsgebühren für die folgenden in Nrn. 1 bis 11 von Satz 2 des Absatzes 1 der Vorbemerkung KV GNotKG beschriebenen Tätigkeiten: Nummer 1: Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlichrechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts;

19 19 Beispiele: Genehmigungen oder Negativatteste nach dem Baugesetzbuch, dem Grundstückverkehrsgesetz oder der Grundstücksverkehrsordnung; Abgeschlossenheitsbescheinigung nach 7 WEG; Unterlagen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, z. B. der Industrieund Handelskammer oder von einer Kirchenaufsichtsbehörde. Nummer 2: Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung, dies gilt auch für die Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers. Beispiele: Erbscheinsausfertigung, ausländischer Handelsregisterauszugs, Bescheinigungen nach den 32 und 33 GBO. Nummer 3: Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter ( 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG) oder der Liste der Personen, welche neue Geschäftsanteile übernommen haben ( 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG); Beispiele: Gesellschafterliste bei GmbH-Gründung, Gesellschafterliste bei GmbH-Geschäftsanteilsabtretung, Übernehmerliste bei Kapitalerhöhung bei einer GmbH; Nummer 4: Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts einschließlich aller Tätigkeiten des Notars gemäß den 1828 und 1829 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; Beispiel: familien-, betreuungs- und wohl auch nachlassgerichtliche Genehmigung, einschließlich der Entgegennahme der Genehmigung und des Gebrauchmachens von der Genehmigung namens des gesetzlichen Vertreters, Vormunds, Betreuers oder Pflegers sowie einschließlich des Empfangs namens des Vertragspartners sowie einschließlich der Eigenurkunde über die namens der Beteiligten ausgeübte Tätigkeit; Nummer 5: Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung; Beispiele: Vollmachtsbestätigung oder Genehmigung von vertretenen Vertragsbeteiligten, vermutlich Zustimmung nach 1365 BGB, vermutlich Verwalterzustimmung nach 12 WEG;

20 20 Nummer 6: Anforderung und Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung; Nummer 7: Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts, Nummer 8: Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der Haftung; Beispiele: Schuldübernahmegenehmigung des Gläubigers, Haftungsfreistellungserklärung des Gläubigers, Nummer 9: Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder sonstigen Urkunde zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer sonstigen Eintragung im Grundbuch oder in einem Register oder Anforderung und Prüfung einer Erklärung, inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit sichert; Beispiele: Löschungsbewilligung, Nichtvalutierungserklärung, vermutlich Pfandfreigabeerklärung, vermutlich Abtretungserklärung. Nummer 10: Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine in Nummer 9 genannte Verfügung oder einer Erklärung über die Nichtausübung eines Rechts; Nummer 11: über die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde, dem Gericht oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts; Beispiele: rechtliche oder tatsächliche Begründung eines Antrags, ohne die mit der Erteilung einer Genehmigung nicht zu rechnen wäre und die nicht zur Aufnahme in die zu vollziehende Urkunde selbst geeignet ist, Abstimmung der Firmierung einer zu gründenden Gesellschaft mit der Industrie- und Handelskammer durch den Notar zwecks Erlangung eines Registerfähigkeitszeugnisses, Nummer 11 bewirkt als Sondervorschrift zu den Nummern 1 und 2, dass eine über die bloße Anforderung und Prüfung einer der dort genannten Unterlagen hinausgehende, auftragsgemäß durchgeführte Tätigkeit zum Ansatz einer betragsmäßig nicht gedeckelten Vollzugsgebühr nach Nr bzw. Nr KV GNotKG führt. Der Katalog der Vorbemerkung Abs. 1 Satz 2 KV GNotKG regelt abschließend den Anwendungsbereich der Vollzugsgebühr und grenzt sie gegenüber der Vollzugsgebühr nach Unterabschnitt 2 und der Betreuungsgebühr ab.

21 21 Nach Nr KV GNotKG entsteht grundsätzlich eine 0,5-Vollzugsgebühr, wenn die Gebühr für das zugrundeliegende Beurkundungsverfahren 2,0 beträgt. Nach Nr KV GNotKG entsteht nur eine 0,3-Vollzugsgebühr, wenn die Gebühr für das zugrundeliegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt. Sind Vollzugsgegenstand lediglich die in den Vorbemerkung Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 KV GNotKG genannten Tätigkeiten, beträgt die Vollzugsgebühr für jede Tätigkeit nach Nummern 1 und 2 (Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und gerichtliche Entscheidung oder Bescheinigung, mit Ausnahme einer familien-, betreuungs- oder nachlassgerichtlichen Genehmigung) höchstens 50,00 und für jede Tätigkeit nach Nummer 3 (Gesellschafter- oder Übernehmerliste) höchstens 250,00. Für die in Nummern 1 und 2 genannten, regelmäßig einfach gelagerten Vollzugstätigkeiten wird grundsätzlich die Wertgebühr beibehalten. Diese wird jedoch durch einen Höchstbetrag begrenzt, der sich aus der Summe von jeweils 50,00 für jede einzelne Vollzugstätigkeit ergibt. Es handelt sich mithin um einen wachsenden Höchstbetrag, dessen Höhe sich aus der Anzahl der einschlägigen Vollzugsgeschäfte ergibt. Durch dieses System kann zum einen der konkrete Aufwand berücksichtigt werden, zum anderen kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Einholung der genannten Unterlagen regelmäßig standardisiert erfolgt und sich der Aufwand des Notars auf die Einreichung von Unterlagen beschränkt, ohne dass vertiefte Rechtsausführungen oder Verhandlungen mit den Adressaten erforderlich sind. Bei mehreren einfach gelagerten Vollzugstätigkeiten und einem niedrigen Geschäftswert fällt jedoch vermutlich höchstens nur die 0,5- bzw. 0,3-Vollzugsgebühr nach Nrn bzw KV GNotKG an. Vorstehendes gilt grundsätzlich auch für die Erstellung einer Liste der Gesellschafter, doch erscheint hier ein Höchstbetrag von 50,00 zu niedrig, da diese Tätigkeit im Einzelfall durch die mittlerweile vorgeschriebene Nummerierung der Geschäftsanteile sehr anspruchsvoll und zeitintensiv sein kann. Deshalb beträgt der Höchstbetrag in diesem Fall 250,00. Eine Vollzugstätigkeit kann auch dann vorliegen, wenn diese vor dem eigentlichen Beurkundungs- oder Entwurfsfertigungsverfahren stattgefunden hat, wie zum Beispiel die Beschaffung des Registerfähigkeitszeugnisses oder einer familienoder betreuungsgerichtlichen Genehmigung vor der Vornahme des Geschäfts (Vorbemerkung Abs. 1 Satz 3 KV GNotKG). Vorbemerkung Abs. 2 KV GNotKG stellt klar, dass Zustimmungsbeschlüsse, z. B. eines Gemeinderats zur Grundstücksveräußerung, wie Zustimmungserklärungen zu behandeln sind. Nach Vorbemerkung Abs. 3 KV GNotKG richten sich die Gebühren nach Unterabschnitt 2, wenn die Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vorzunehmen ist. Damit wird dem in diesen Fällen regelmäßig erheblich größeren Aufwand des Notars Rechnung getragen.

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