Kausalität und Solidarität. Mehrheit von Ersatzpflichtigen

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1 Kausalität und Solidarität Schadenszurechnung bei einer Mehrheit von Ersatzpflichtigen

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3 Johann Wolfgang von Goethe Der Mensch findet sich mitten unter Wirkungen und kann sich nicht enthalten, nach den Ursachen zu fragen; als ein bequemes Wesen, greift er nach der nächsten als der besten und beruhigt sich dabei; besonders ist dies die Art des allgemeinen Menschenverstandes. Aus :»Wilhelm Meisters Wanderjahre«

4 BGE 127 III 257 E. 5a Die Verantwortlichkeit als Solidarschuldner wird durch die Reichweite der ihn treffenden Haftung beschränkt. Haftet jemand von vornherein überhaupt nicht oder nur für einen Teil des Schadens, weil sein Verhalten nicht für den gesamten eingetretenen Schaden adäquat-kausal ist, hat er auch nicht als Solidarschuldner neben anderen Mitschädigern für mehr einzustehen, als er aufgrund seiner eigenen Haftung verpflichtet ist.

5 BGE 127 III 257 E. 4b Liegt ein einheitlicher Schaden vor, der durch mehrere verursacht worden ist, auferlegt das Gesetz den Schädigern eine solidarische Haftung (Art. 50 und 51 OR), und zwar ungeachtet dessen, ob die Anspruchsgrundlage eine Verschuldensoder Kausalhaftung ist.

6 BGE 127 III 257 E. 6b Gemäss bundesgerichtlicher h Rechtsprechung ist eine Herabsetzung nach Art. 43 Abs. 1 OR im externen Verhältnis der unechten Solidarität zwar nicht ausgeschlossen, doch ist dabei grosse Zurückhaltung angezeigt, weil andernfalls der Grundsatz der Solidarität, der es dem Geschädigten auszuwählen erlaubt, gegen g welchen Schädiger er vorgehen will, in Frage gestellt würde ( ).

7 Additive Kausalität S1 S2 Kausalanteile können bestimmt t werden: Nicht kausale Folgen werden nicht zugerechnet.

8 Komplementäre Kausalität S1 S2 Kausalanteile können nicht bestimmt werden: Anspruchskonkurrenz k

9 Kumulative Kausalität S1 und / oder S2 Keine conditio sine qua non, trotzdem Anspruchskonkurrenz

10 Alternative Kausalität S1? S2 Beweis nicht möglich: Anspruchskonkurrenz, Anteilshaftung oder Beweislastumkehr?

11 BGB 830 I Satz 2 Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene g unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

12 Hypothetische Kausalität H1 H2 Berücksichtigung im Rahmen der Schadenschätzung

13 Mischformen S1 S2 Z.B. additive und komplementäre Ursachen

14 Mischformen

15 Ungeklärte Kausalität (1) S1? S2?? S3? Kausalanteile können nicht bestimmt werden: Solidarität, Anteilshaftung oder Beweislastumkehr?

16 ABGB 1302 In einem solchen Falle verantwortet, t t wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist; oder, wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung g sich nicht bestimmen lassen; so haften alle für einen und einer für alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten.

17 Können die Verursachungsanteile nicht zugeordnet werden, tragen die Schädiger dafür die Beweislast!

18 Differenzierung nach Ursachen Schädiger A Schädiger B Schaden Schädiger A Geschädigter Schaden Schädiger A Zufall Schaden

19 Ungeklärte Kausalität (2) S1 G/Z? S3 teilweise Zurechnung nach Wahrscheinlichkeit

20 Ungeklärte Kausalität (3) S1 G/Z? S2 1. Zurechnung 2. Bemessung

21 Rechenbeispiel Schaden Sozialversicherungsleistungen g Ungedeckter Schaden Zurechenbarer Schaden (50 %) Schadenersatz (Haftung 60 %) Anteil Sozialversicherungsleistungen Direktschaden Total Schadenersatz und SVL Regress

22 OR 50 I Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.

23 (Echte) Solidarität S1 S2 S3 G emein sames s Versch hulden Zurechnung auch wenn Beitrag nicht kausal

24 OR 51 I Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.

25 Anspruchskonkurrenz S1 S2 S3 e e mentäre mulativ chen mplem er kum Ursac Kom ode Zurechnung, soweit Beitrag kausal

26 (Echte) Solidarität S1 G S2 S3 Identische Ansprüche

27 Anspruchskonkurrenz S1 G S2 S3 Individuelle Bemessung der Ansprüche

28 Art. 53b VE HG 1 Sind mehrere Personen für den Schaden einer Drittperson haftpflichtig, so sind sie solidarisch zum Ersatz verpflichtet. 2 Die Solidarität reicht für jede dieser Personen bis zu dem Ersatzbetrag, den sie zu leisten hätte, wenn sie allein haftpflichtig wäre.

29 Gesamt- oder Einzelabwägung? Einzelabwägung 1:1 Haftungsquote 50 % S G Gesamtabwägung 3:1 S1 G Haftungsquote 75 % S2 S3 S2

30 Anspruchskumulation und Quotenvorrecht Die geschädigte Person kann die Ansprüche gegen g die Ersatzpflichtigen bis zur maximalen Haftungslimite kumulieren. Sie geniesst ein Quotenvorrecht gegenüber den Regressansprüchen. Kürzungen nach OR 43 I und 44 II reduzieren die maximal geschuldete Haftungsquote nicht.

31 SVG 60 I Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.

32 MFG 38 I Wird ein Schaden, wofür der Halter aufzukommen hat, durch mehrere Motorfahrzeuge verursacht, so haften die beteiligten Halter dem Dritten gegenüber solidarisch.

33 alt SVG 60 III Hat neben Haltern ein nur für Verschulden Haftpflichtiger für den Schaden einzustehen, so haftet dieser nur für seinen Anteil, den der Richter unter Würdigung aller Umstände bestimmt. Wenn ihn nur ein leichtes Verschulden trifft und die Umstände es rechtfertigen, kann ihn der Richter von der Haftpflicht befreien.

34 Zusammenfassung (1) Komplementäre und kumulative Ursachen führen zu Anspruchskonkurrenz, additive Kausalität zur Teilhaftung. Das Beweisrisiko bei Anteilszweifeln liegt bei den Schädigern (Beweislastumkehr). Anteilszweifel bei konkurrierendem Selbst- verschulden und Zufall führen zu einer anteilsmässigen Zurechnung nach Wahrscheinlichkeitsquoten.

35 Zusammenfassung (2) Echte Solidarität i.s. von OR 50 führt zu einer kollektiven Haftung: keine individuelle Zurechnung und Schadenersatzbemessung. Bei Anspruchskonkurrenz werden die Schäden individuell zugerechnet und bemessen, doch bestimmt sich der maximal geschuldete Schadenersatz durch eine Gesamtabwägung. Kürzungen nach OR 43 I und 44 II können mit den konkurrierenden Ansprüchen kompensiert werden.

36 Zusammenfassung (3) Die solidarische Haftung der Motorfahrzeughalter im Sinne von SVG 60 ist gleich wie OR 50 I als kollektive Haftung zu interpretieren.

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