Kausalität und Solidarität. Mehrheit von Ersatzpflichtigen
|
|
- Artur Beltz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kausalität und Solidarität Schadenszurechnung bei einer Mehrheit von Ersatzpflichtigen
2
3 Johann Wolfgang von Goethe Der Mensch findet sich mitten unter Wirkungen und kann sich nicht enthalten, nach den Ursachen zu fragen; als ein bequemes Wesen, greift er nach der nächsten als der besten und beruhigt sich dabei; besonders ist dies die Art des allgemeinen Menschenverstandes. Aus :»Wilhelm Meisters Wanderjahre«
4 BGE 127 III 257 E. 5a Die Verantwortlichkeit als Solidarschuldner wird durch die Reichweite der ihn treffenden Haftung beschränkt. Haftet jemand von vornherein überhaupt nicht oder nur für einen Teil des Schadens, weil sein Verhalten nicht für den gesamten eingetretenen Schaden adäquat-kausal ist, hat er auch nicht als Solidarschuldner neben anderen Mitschädigern für mehr einzustehen, als er aufgrund seiner eigenen Haftung verpflichtet ist.
5 BGE 127 III 257 E. 4b Liegt ein einheitlicher Schaden vor, der durch mehrere verursacht worden ist, auferlegt das Gesetz den Schädigern eine solidarische Haftung (Art. 50 und 51 OR), und zwar ungeachtet dessen, ob die Anspruchsgrundlage eine Verschuldensoder Kausalhaftung ist.
6 BGE 127 III 257 E. 6b Gemäss bundesgerichtlicher h Rechtsprechung ist eine Herabsetzung nach Art. 43 Abs. 1 OR im externen Verhältnis der unechten Solidarität zwar nicht ausgeschlossen, doch ist dabei grosse Zurückhaltung angezeigt, weil andernfalls der Grundsatz der Solidarität, der es dem Geschädigten auszuwählen erlaubt, gegen g welchen Schädiger er vorgehen will, in Frage gestellt würde ( ).
7 Additive Kausalität S1 S2 Kausalanteile können bestimmt t werden: Nicht kausale Folgen werden nicht zugerechnet.
8 Komplementäre Kausalität S1 S2 Kausalanteile können nicht bestimmt werden: Anspruchskonkurrenz k
9 Kumulative Kausalität S1 und / oder S2 Keine conditio sine qua non, trotzdem Anspruchskonkurrenz
10 Alternative Kausalität S1? S2 Beweis nicht möglich: Anspruchskonkurrenz, Anteilshaftung oder Beweislastumkehr?
11 BGB 830 I Satz 2 Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene g unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
12 Hypothetische Kausalität H1 H2 Berücksichtigung im Rahmen der Schadenschätzung
13 Mischformen S1 S2 Z.B. additive und komplementäre Ursachen
14 Mischformen
15 Ungeklärte Kausalität (1) S1? S2?? S3? Kausalanteile können nicht bestimmt werden: Solidarität, Anteilshaftung oder Beweislastumkehr?
16 ABGB 1302 In einem solchen Falle verantwortet, t t wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist; oder, wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung g sich nicht bestimmen lassen; so haften alle für einen und einer für alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten.
17 Können die Verursachungsanteile nicht zugeordnet werden, tragen die Schädiger dafür die Beweislast!
18 Differenzierung nach Ursachen Schädiger A Schädiger B Schaden Schädiger A Geschädigter Schaden Schädiger A Zufall Schaden
19 Ungeklärte Kausalität (2) S1 G/Z? S3 teilweise Zurechnung nach Wahrscheinlichkeit
20 Ungeklärte Kausalität (3) S1 G/Z? S2 1. Zurechnung 2. Bemessung
21 Rechenbeispiel Schaden Sozialversicherungsleistungen g Ungedeckter Schaden Zurechenbarer Schaden (50 %) Schadenersatz (Haftung 60 %) Anteil Sozialversicherungsleistungen Direktschaden Total Schadenersatz und SVL Regress
22 OR 50 I Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
23 (Echte) Solidarität S1 S2 S3 G emein sames s Versch hulden Zurechnung auch wenn Beitrag nicht kausal
24 OR 51 I Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
25 Anspruchskonkurrenz S1 S2 S3 e e mentäre mulativ chen mplem er kum Ursac Kom ode Zurechnung, soweit Beitrag kausal
26 (Echte) Solidarität S1 G S2 S3 Identische Ansprüche
27 Anspruchskonkurrenz S1 G S2 S3 Individuelle Bemessung der Ansprüche
28 Art. 53b VE HG 1 Sind mehrere Personen für den Schaden einer Drittperson haftpflichtig, so sind sie solidarisch zum Ersatz verpflichtet. 2 Die Solidarität reicht für jede dieser Personen bis zu dem Ersatzbetrag, den sie zu leisten hätte, wenn sie allein haftpflichtig wäre.
29 Gesamt- oder Einzelabwägung? Einzelabwägung 1:1 Haftungsquote 50 % S G Gesamtabwägung 3:1 S1 G Haftungsquote 75 % S2 S3 S2
30 Anspruchskumulation und Quotenvorrecht Die geschädigte Person kann die Ansprüche gegen g die Ersatzpflichtigen bis zur maximalen Haftungslimite kumulieren. Sie geniesst ein Quotenvorrecht gegenüber den Regressansprüchen. Kürzungen nach OR 43 I und 44 II reduzieren die maximal geschuldete Haftungsquote nicht.
31 SVG 60 I Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
32 MFG 38 I Wird ein Schaden, wofür der Halter aufzukommen hat, durch mehrere Motorfahrzeuge verursacht, so haften die beteiligten Halter dem Dritten gegenüber solidarisch.
33 alt SVG 60 III Hat neben Haltern ein nur für Verschulden Haftpflichtiger für den Schaden einzustehen, so haftet dieser nur für seinen Anteil, den der Richter unter Würdigung aller Umstände bestimmt. Wenn ihn nur ein leichtes Verschulden trifft und die Umstände es rechtfertigen, kann ihn der Richter von der Haftpflicht befreien.
34 Zusammenfassung (1) Komplementäre und kumulative Ursachen führen zu Anspruchskonkurrenz, additive Kausalität zur Teilhaftung. Das Beweisrisiko bei Anteilszweifeln liegt bei den Schädigern (Beweislastumkehr). Anteilszweifel bei konkurrierendem Selbst- verschulden und Zufall führen zu einer anteilsmässigen Zurechnung nach Wahrscheinlichkeitsquoten.
35 Zusammenfassung (2) Echte Solidarität i.s. von OR 50 führt zu einer kollektiven Haftung: keine individuelle Zurechnung und Schadenersatzbemessung. Bei Anspruchskonkurrenz werden die Schäden individuell zugerechnet und bemessen, doch bestimmt sich der maximal geschuldete Schadenersatz durch eine Gesamtabwägung. Kürzungen nach OR 43 I und 44 II können mit den konkurrierenden Ansprüchen kompensiert werden.
36 Zusammenfassung (3) Die solidarische Haftung der Motorfahrzeughalter im Sinne von SVG 60 ist gleich wie OR 50 I als kollektive Haftung zu interpretieren.
37
Massenkollisionen GV SGHVR 2012 Entwurf Pflichtversicherungsgesetz
Massenkollisionen GV SGHVR 212 Entwurf Pflichtversicherungsgesetz Auffahrunfälle nach Anzahl involvierter Fahrzeuge, 1992 211 Anzahl Fahrzeuge 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 1 2 3 4 5 6 7 8 9
MehrDer Regressprozess. Frédéric Krauskopf. Institut für Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Universität Bern. Art. 72 Abs. 1 ATSG
Der Regressprozess Institut für Haftpflicht- und Versicherungsrecht Universität Bern Art. 72 Abs. 1 ATSG «Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im
MehrVerschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539
Verschulden eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539 D. kam aus der Waschküche und telefonierte als A.X. in die Glatt fiel. 1 Die Eltern von A.X. wollen
MehrDrohnen und Haftpflicht
Drohnen und Haftpflicht SGHVR Forum technische Entwicklung Haftung und Versicherung Frédéric Krauskopf Basel, 7. März 08 Begriffe International Civil Aviation Organization (ICAO): Remotely piloted aircraft
MehrArt. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
Der Organbegriff im Gesellschaftsrecht (Art. 55 ZGB) und die Verantwortlichkeit der Organe Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup Vortrag vom 30. November 2016 Prof. Bettina Hürlimann-Kaup 30. November 2016
MehrHaste Makes Waste. Das neue VVG in der Schweiz und das baldige Ende von Gini/Durlemann. Lars Gerspacher 24. Januar 2008
Haste Makes Waste Das neue VVG in der Schweiz und das baldige Ende von Gini/Durlemann Lars Gerspacher 24. Januar 2008 Aufbau Kurzer Rückblick Gini/Durlemann Die wichtigsten Konsequenzen des Entscheides
MehrHersteller, Mehrzahl von Ersatzpflichtigen und Regress im Produktehaftungsrecht
Dr. iur. Roland Schweighauser Hersteller, Mehrzahl von Ersatzpflichtigen und Regress im Produktehaftungsrecht unter Berücksichtigung der EG-Produktehaftungsrichtlinie sowie des deutschen, österreichischen
MehrDas Koordinationsrecht
Koordinationskuriositäten und -hindernisse in der Praxis Ein Erfahrungsbericht Das Koordinationsrecht Bilder von meinen Vorbereitungen 1 Das Koordinationsrecht Den Kabelsalat kulinarisch dargestellt Die
MehrÜberblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht)
www.wal-law.at Überblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht) 1. Überblick 2. Grundregeln des SchR 3. Deliktisches SchR 4. Vertragliches SchR 5. Drittschadensproblem 6. Sonderregelungen
MehrHaftungsrechtliche Probleme beim autonomen Fahren. Maximilian Harnoncourt
Haftungsrechtliche Probleme beim autonomen Fahren Maximilian Harnoncourt Haftungsregime Verschuldenshaftung ( 1293 ff ABGB) Gefährdungshaftung des Halters ( 1 ff EKHG) Produkthaftung des Herstellers (
MehrGrundlagen 5: Das Zusammenfallen von Leistungen (2)
Grundlagen 5: Das Zusammenfallen von Leistungen (2) 5. Die Anspruchskonkurrenz Art. 51 OR: Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus
Mehrvom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck
MehrStaatshaftungsrecht. Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel. Basel, 29. Oktober 2012
Staatshaftungsrecht Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel Basel, 29. Oktober 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2. Haftung gegenüber Dritten 3. Haftung für rechtmässig
MehrVorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 17 1. Teil Grundlagen 21 A. Das schweizerische Haftungssystem 22 B. Funktionen des Haftpflichtrechts
MehrProdukthaftungsgesetz (PHG) PrintPreview=True
Produkthaftungsgesetz (PHG) http://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=10002864&show PrintPreview=True Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Produkthaftungsgesetz,
MehrHAVE. Kausalität und Solidarität Schadenszurechnung bei einer Mehrheit von tatsächlichen oder potenziellen Schädigern.
Kausalität und Solidarität Schadenszurechnung bei einer Mehrheit von tatsächlichen oder potenziellen Schädigern Stephan Weber * Mit einer Mehrheit von Schädigern stellen sich diverse Fragen, mit denen
MehrFall Woche 2 Sachverhalt
Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade
MehrSchadenersatzrecht. Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften
Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften stefan.perner@aau.at Schadenersatzrecht Informationsveranstaltung für VersicherungsmaklerInnen Klagenfurt, 27. Januar 2015 I. Grundlagen
MehrDer Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli , beschliesst:
Nr. Haftungsgesetz vom. September 988* (Stand. Juli 00) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrA. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand
Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.
Mehra) Wie und wo können die X SA und ihre Zweigniederlassung im EU-Binnenmarkt direkt tätig werden? Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig?
Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2014 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Die Firma X SA, eine Nichtlebensversicherungsgesellschaft, hat ihren Hauptsitz
Mehr«Di Bello» reloaded Konstitutionelle Prädisposition und intensitätsarmer Kausalzusammenhang. Inhaltsübersicht
«Di Bello» reloaded Konstitutionelle Prädisposition und intensitätsarmer Kausalzusammenhang 1 30 Inhaltsübersicht 1. Teil: Konstitutionelle Prädisposition I. Begriff II. Haftpflichtrechtlich relevante
MehrÜbersicht über die Haftung für waldtypische Gefahren
Übersicht über die Haftung für waldtypische Vortrag für die Waldregion 4 Tom Zuber-Hagen Leiter Rechtsdienst VD 1 Allgemeine Haftungsvoraussetzungen Vertragliche Haftung Ausservertragliche Haftung 1. Anspruchsgrundlage
MehrGesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013)
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6. Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)*
MehrBeweislast. Beweislast II. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka WS 2011 VO Schadenersatzrecht. 4. Einheit. Haftungsausschluss für leichtes Verschulden
Beweislast 1296, 1297, 1298 strittig Koziol/Welser: 1296: Geschädigter muss Verschulden des Schädigers beweisen 1298: Vermutung leichten Verschuldens Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden
MehrRechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrBeweislast. Beweislast II. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht. 4. Einheit. Haftungsausschluss für leichtes Verschulden
Beweislast 1296, 1297, 1298 strittig Koziol/Welser: 1296: Geschädigter muss Verschulden des Schädigers beweisen 1298: Vermutung leichten Verschuldens Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden
MehrBegriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit Begriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der Haftung der Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten (siehe Art. 620 OR)
Mehr5 Haftungsrecht in der Pflege
5 Haftungsrecht in der Pflege Es muss nur ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder aber auch des Unwissens herrschen und schon kann ein Schaden entstehen. Sei es, dass der Patient wegen eines falschen
MehrModul XII Staats- und Beamtenhaftung
Modul XII Staats- und Beamtenhaftung A. Öffentliches Entschädigungsrecht Das Verwaltungshandeln kann Schäden verursachen oder anderweitige Auswirkungen auf das Vermögen haben, die im Rechtsstaat abzugelten
MehrAufsichtspflicht - Haftung
Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für
Mehr1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1
I 1 EINFÜHRUNG 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände
MehrStört das Regressprivileg die Koordination?
Stört das Regressprivileg die Koordination? Bernhard Studhalter / Thomas Bittel 1 21 Gliederung 1. Schilderung der Grundproblematik gestörtes Innenverhältnis, Ziel der Ausführungen 2. Privilegien in ihrer
MehrHaftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) 15. Juni 2011
Prof. M. Kuhn und Prof. A.K. Schnyder Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) 15. Juni 2011 Teil I (Bewertung 50 %) Frage 1 a) Herr X, Schweizerbürger mit Wohnsitz in Bern, möchte in der Schweiz
MehrDie Haftung des Familienhauptes nach Art. 333 Abs. 1 ZGB l Die Billigkeitshaftung urteilsunfähiger Kinder nach Art. 54 Abs. 1 OR
Die Haftung des Familienhauptes nach Art. 333 Abs. 1 ZGB l Die Billigkeitshaftung urteilsunfähiger Kinder nach Art. 54 Abs. 1 OR Inhaltsverzeichnis I. Die Haftung des Familienhauptes nach Art. 333 Abs.
MehrINHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1
I 1 Einführung 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände
MehrWenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?
Inhalte Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Welche Pflichten hat ein Kraftfahrer? Wie werden Pflichten Bestandteil des Arbeitsvertrages? Wie kann Regress genommen werden? Verhaltensregeln
MehrAnsprüche gegen und von Arbeitgebern
Ansprüche gegen und von Arbeitgebern Prof. Dr. iur. Personenschadenforum 15. Januar 2015 2. Ansprüche des s gegen die 4. Haftungsansprüche der gegen Dritte 5. Haftungsansprüche Dritter gegenüber der 6.
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung
MehrNichterfüllungsschaden
Nichterfüllungs und Vertrauensschaden Vertragliche Haftung Vertragsähnliche Haftung zb culpa in contrahendo Einzig relevante Frage: Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens Unterscheidung zwischen positivem
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungen. Literatur. 1. Kapitel: Einleitung Kapitel: Schaden und immaterielle Unbill Kapitel: Kausalzusammenhang 33
INHALTSÜBERSICHT IX Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungen Literatur XI XXI XXV 1. Kapitel: Einleitung 1 2. Kapitel: Schaden und immaterielle Unbill 9 3. Kapitel: Kausalzusammenhang 33 4. Kapitel:
MehrSorgfaltspflicht und Haftungsfragen
Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen Dr. Carola Kraft Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Referat 21 Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten I. Beteiligte Personengruppen Gliederung II.
Mehr831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 10.07.2012 831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152
Mehr1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)
Mehr12: Koordinations- und Rückgriffsrecht. Vorlesung Versicherungsvertragsrecht. Koordination & Rückgriff. Prof. Dr. S. Fuhrer 1.
Vorlesung Versicherungsvertragsrecht 12 Koordination & Rückgriff www.stephan-fuhrer.ch Prof. Dr. S. Fuhrer 1 Allgemeines Prof. Dr. S. Fuhrer 2 www.stephan-fuhrer.ch 1 Mehrere Personen sind für den Ersatz
MehrSchweizerisches Haftpflichtrecht
Schweizerisches Haftpflichtrecht Professor Dr. Heinrich Honseil Universität Zürich Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich 1995 INHALTSÜBERSICHT 1. ABSCHNITT: VERSCHULDENSHAFTUNG 1 Grundbegriffe und Grundlagen
MehrProf. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 22.06.2011 Der Tatbestand des 823 Abs. 1 (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=39651 Die Rechtsgutverletzung
MehrRechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung
Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit Anwaltshaftung Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung I. Anspruchsgrundlagen Regelfall: 280 I BGB (ggf. in Verbindung mit weiteren
MehrÜbungen im Haftpflichtrecht FS 2011 Thema IV: Verschulden
Übungen im Haftpflichtrecht FS 2011 Thema IV: Verschulden Dr. iur. Thomas Grieder, Rechtsanwalt Ott Baumann Grieder Bugada Rechtsanwälte www.haftpflichtanwalt.ch Inhalt 1. Einführung 2. BGE 102 II 363
MehrDer Versicherer, der Versicherte und der Anwalt, die Schwierigkeiten einer Dreiecksbeziehung
Der Versicherer, der Versicherte und der Anwalt, die Schwierigkeiten einer Die Sichtweise des Anwalts Alexis Overney Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht Fribourg 57. Kongress
MehrÜbungen im OR-AT II FS Fall 2 (Prof. Dr. Ulrike Babusiaux)
Übungen im OR-AT II FS 2015 Fall 2 (Prof. Dr. Ulrike Babusiaux) Teil I.: Kärtner Bienen Anspruch des B auf Erstattung der Ersatzkosten für den Kauf der Schweizer Honigbienen aus Art. 103 Abs. 1 OR Prof.
MehrAdäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012
Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Einordnung in die Voraussetzungen der Haftpflicht, Art. 41 Abs. 1 OR Schaden Widerrechtlichkeit
MehrDie zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen)
Die zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen) RA Clara-Ann Gordon LL.M. Partnerin Pestalozzi Rechtsanwälte, Zürich Domain pulse 1./2. Februar
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
5 Ob 186/11f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth
MehrSubstanziierung und Beweis unter besonderer Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 1 und 2 OR
Substanziierung und Beweis unter besonderer Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 1 und 2 OR Prof. Dr. iur. Walter Fellmann Rechtsanwalt, Professor an der Universität Luzern Disposition des Vortrags Inhalt
MehrHeutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung
Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen 2. Voraussetzungen Staatshaftung 3. Fallbeispiel 4. Rechtsschutz Staats und Beamtenhaftung Haftungsform
MehrPÜ gesetzliche Schuldverhältnisse
PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse 2. Stunde Fall 37: Lösung: A. Ausgangsfall I. Anspruch von M gegen G auf Schadenersatz nach 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo - cic) 1. Vorvertragliches
MehrEinführung in das Wirtschaftsprivatrecht
Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht II. Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle. Bachelor DLRWPR02 (Version Nr.: 001-2014-1029) Lösungen Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle Lektion 1 1. Schadensersatz
MehrAnsprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 29.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrFrage 1 Was ist ein Versicherungskonglomerat nach schweizerischem Recht? ad 1 Zwei oder mehrere Unternehmen bilden ein Versicherungskonglomerat, wenn:
Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2017 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Was ist ein Versicherungskonglomerat nach schweizerischem Recht?
MehrVorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse / Schadenersatzrecht WS 2016/2017
Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger Institut für Zivilrecht wirtschaftsprivatrecht@jku.at Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse / Schadenersatzrecht WS 2016/2017 Lernunterlagen Apathy/Riedler, Bürgerliches
MehrDer Arbeitgeber im Schadenausgleichsystem
Der Arbeitgeber im Schadenausgleichsystem Fachanwalt SAV Haftpflicht und Versicherungsrecht Agenda Der Arbeitgeber als Leistungserbringer: Lohnfortzahlungspflicht Der Arbeitgeber als Leistungsverpflichteter:
MehrVorwort Vorwort zur 3. Auflage. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 3. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII IX XVII XXV Teil 1 Systematischer Teil 1 A. Die Entwicklung des Produktehaftungsrechts
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB
Fall 30: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB haben. 1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung
MehrFür die Kantonalbank und das kantonale Elektrizitätswerk gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organisationsgesetze 1).
70. Gesetz über die Verantwortlichkeit * (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 4. Februar 979 (Stand. Juni 004). Allgemeines Geltungsbereich Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen der Staat, die Gemeinden,
MehrSubsumtion: Cool River AG verpflichtet sich gegenüber Martin Huber, die River-Rafting Tour mit Anna durchzuführen.
Übungen OR AT HS 200 Lösungsschema Fall 9 A. Anspruch Annas auf Schadenersatz aus OR 2 II i.v.m. 97 I i.v.m. 0 I gegen Cool River AG. Zustandekommen des Vertrages zw. Martin Huber und der Cool River AG
MehrGefährdungshaftung. Schadensminderungsobliegenheit. Vorteilsausgleich. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht. 5. Einheit.
Gefährdungshaftung Vergleich: Größe der Gefährdung 7 EKHG 11 PHG Sorglosigkeit des Geschädigten 1 Schadensminderungsobliegenheit ergibt sich aus 1304 Obliegenheit des Geschädigten, Schadenseintritt oder
MehrRechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die Prüfung: A) Anwaltshaftung
Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit Anwaltshaftung Checkliste für die Prüfung: A) Anwaltshaftung I. Anspruchsgrundlagen Regelfall: 280 I BGB (ggf. in Verbindung mit weiteren Normen,
MehrDelikts- und Schadensrecht
Einheit 7: Haftungsausfüllende Kausalität Prüfungsschema für 823 Abs. 1 BGB 1. Verletzungserfolg 2. Verletzungshandlung 3. Haftungsbegründende Kausalität 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden 6. Schaden 7.
MehrThema: Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Aufgabenblatt Thema: Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz 1. Unterscheiden Sie die Arten von Herstellern gemäß Produkthaftungsgesetz. Endprodukthersteller derjenige, der das Endprodukt tatsächlich hergestellt
MehrFall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?
Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer
MehrVorwort zur 5. Auflage Aus dem Vorwort zur 1. Auflage Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsübersicht Vorwort zur 5. Auflage Aus dem Vorwort zur 1. Auflage Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VI IX XVII XXIII 1. Abschnitt Allgemeiner Teil Verschuldenshaftung 1 Grundbegriffe und
MehrQualität und Recht: Übersicht
Übersicht Quelle: Pfeifer, 2001, S. 226 Arbeitsgruppe Wirtschaftsinformatik Managementinformationssysteme Arndt 14.04.2010 Folie 37 Fehler und Mangel Fehler und Mangel im juristischen Sprachgebrauch: Synonyme
MehrVorlesung Einführung in die Rechtsvergleichung am : Deliktsrecht (2) Inbesondere: Schadensersatz, Haftung für Gehilfen, Gefährdungshaftung
Vorlesung Einführung in die Rechtsvergleichung am 17.01.2012: Deliktsrecht (2) Inbesondere: Schadensersatz, Haftung für Gehilfen, Gefährdungshaftung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet http://www.uni-trier.de/index.php?id=42147
MehrGrundlagenübersichten
Grundlagenübersichten 1. Wie gehe ich mit einem Sachverhalt um Merke: 1. Der Sachverhalt steht immer fest => keine Sachverhaltsquetsche 2. Alles Wesentliche steht im Sachverhalt 3. Alles, was im Sachverhalt
Mehr7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts
7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts I. Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Abs. 2 BGB Nach 823 Abs. 2 BGB ist auch derjenige, welcher gegen ein Schutzgesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis Zeitschriften und Entscheidsammlungen Materialien und Vernehmlassungen Abkurzungsverzeichnis
Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Zeitschriften und Entscheidsammlungen Materialien und Vernehmlassungen Abkurzungsverzeichnis III V XIII XIX XXIII XXVII Erster Teil: Einleitung: Hard cases
MehrVorwort zur 5. Auflage... V Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... VI Inhaltsübersicht... VII Literaturverzeichnis... XVII Abkürzungsverzeichnis...
Vorwort zur 5. Auflage... V Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... VI Inhaltsübersicht... VII Literaturverzeichnis... XVII Abkürzungsverzeichnis... XXIII 1. Abschnitt Allgemeiner Teil Verschuldenshaftung...
MehrAufgaben Zivilrichter erster Instanz. 2. Verkehrsunfallprozess
Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Besonderer Teil 2. Verkehrsunfallprozess 2.0 Überblick 2.1 StVG Grundkonstellation 2.2 StVG / BGB besondere Konstellationen 1. Halter klagt gegen 1.1 anderen Halter
MehrGlossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes
Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes Absolut Rechtsgüter Adäquater Kausalzusammenhang Amtliche Tätigkeit Amtspflichtverletzung Auskunft, unrichtige Bundeszivilrecht Fahrlässigkeit
MehrDer Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie
Dr. Stefan Ohlhoff Der Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitssitzung am 17. Juni 2016 Baden-Baden
MehrWelche 05.04.201204. Weidehaltung
Welche Versicherung für die 05.04.201204 Weidehaltung 1 Erinnerung! Wir sind Unternehmer Wir wagen etwas ein neuer Betriebszweig Wir versprechen uns zusätzliche Einnahmen Wir sind risikobereit Wir sind
MehrHaftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen
MehrRKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:
RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber
Mehr3. Kausalitätsfragen bei psychischen Fehlentwicklungen im Unfallversicherungsrecht
3. Kausalitätsfragen bei psychischen Fehlentwicklungen im Unfallversicherungsrecht Die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 Banale bzw. leichte Unfälle: Bei leichten Unfällen (z.b. gewöhnlicher Sturz, geringfügiges
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorarbeiten: 1. Schritt: - Lesen des Sachverhaltes / Ermitteln der Fallfrage Es liegt keine konkrete Fallfrage vor => Auslegung P will etwas von C o C hat Behandlungs- und Krankenhauskosten o C hat unangenehme
MehrZivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen
Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc- SOFTWARE-ENTWURF UND -QUALITÄT INSTITUT INSTITUT FÜR FÜR PROGRAMMSTRUKTUREN ANGEWANDTE RECHTSWISSENSCHAFTEN UND DATENORGANISATION, FAKULTÄT (ZAR) FÜR INFORMATIK
MehrSolidarschuld und Ausgleich
Alain Gautschi Dr.iur., Rechtsanwalt Solidarschuld und Ausgleich Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XIX Abkürzungsverzeichnis XXXIII Einleitung 1 Erster Teil: Grundlagen 3 1 Das Solidarschuldverhältnis
MehrDie Kenntnis des Geschädigten als Auslöser für den Beginn der Verjährungsfrist
Susanne Schnaufer Die Kenntnis des Geschädigten als Auslöser für den Beginn der Verjährungsfrist PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIV Einleitung:
MehrIhr Referent. Dr. Frank Weller Dr. Frank Weller
Haftung im Verein Dr. Frank Weller Europäisches Institut für das Ehrenamt Inh. Dr. Frank Weller Ihr Referent Dr. Frank Weller Rechtsanwalt + Mediator in Hohenahr Recht der Non-Profit-Organisationen Ehrenamt
MehrHerzlich Willkommen!
GDA-Veranstaltung in Gießen Ort: THM Gießen Datum: 02. September 2013 Thema: Verantwortung und Haftung im betrieblichen Arbeitsschutz Referent: Prof. Dr. Stefan Mensler, Recklinghausen Herzlich Willkommen!
Mehr1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB
Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch
MehrF könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.
I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines
Mehr1 Haftung. 2 Produkt. 3 Fehler. (1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände,
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG) Vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Nr.
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 6: I. Ansprüche aus Vertrag Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Daher bestehen keine Ansprüche aus Vertrag.
Mehr