Pauschale Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget
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1 SG Nürnberg, Urteil v S 22 AS 335/15 Titel: Pauschale Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget Normenketten: SGB II 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III 44 Leitsätze: 1. Es ist im Rahmen der Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget nach 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.v.m. 44 SGB III grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Jobcenter einen pauschalen Einheitsbetrag im Rahmen einer ermessenslenkenden Weisung festlegt. (Rn. 15) 2. Die Festsetzung einer Pauschale für schriftliche Bewerbungen (ohne Kosten für ein Bewerbungsfoto) in den Jahren 2012 und 2013 in Höhe von 4,00 ist nicht zu beanstanden. (Rn. 18) Schlagworte: Bewerbungskosten, Vermittlungsbudget, Grundsicherungsleistungen, pauschaler Einheitsbetrag, Ermessensentscheidung, Verpflichtungsverbescheidungsklage, Ermessensfehler Rechtsmittelinstanz: LSG München, Urteil vom L 11 AS 760/17 NZB Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Rechtsstreit wird um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) geführt. Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger eine höhere Pauschale für die Erstattung von Bewerbungskosten im Zeitraum bis geltend machen kann als bewilligt. 2 Der 1952 geborene Kläger beantragte am beim Beklagten die Erstattung von Kosten für Bewerbungsschreiben aus dem Vermittlungsbudget. Das von ihm am ausgefüllte Antragsformular enthielt die Möglichkeit, als Nachweis für die tatsächlich entstandenen Kosten Rechnungsbelege beizufügen oder wahlweise die Anlage zur pauschalierten Erstattung auszufüllen. Der Kläger füllte die Anlage für die pauschalierte Erstattung aus und gab 50 schriftliche Bewerbungen im Zeitraum bis an, die er jeweils anhand der von ihm verfassten Bewerbungsschreiben und unter Vorlage der teilweise erhaltenen Antwortschreiben der Arbeitgeber nachwies. Er gab an, dass die Bewerbungskosten nicht von Dritten, insbesondere nicht von den potentiellen Arbeitgebern übernommen worden seien. 3 Mit Bescheid vom erkannte der Beklagte alle 50 Bewerbungen an und bewilligte dem Kläger aus dem Vermittlungsbudget einen pauschalen Erstattungsbetrag in Höhe von 4,00 pro Bewerbung, also
2 insgesamt 200,00. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens seien die erstatteten Kosten notwendig und der Höhe nach angemessen. 4 Hiergegen legte der Kläger am Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen wurde. Nach den Ermessenslenkenden Weisungen und Verfahrenshinweisen zur Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (VB) des Beklagten stehe seit bei schriftlichen Bewerbungen ein Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 4,00 zu. Dieser Betrag sei auch bewilligt worden. 5 Der Kläger hat daraufhin am Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er begehrt die Erstattung in Höhe eines Pauschalbetrages von 5,00 pro Bewerbung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er bei früheren ähnlichen Anträgen diesen pauschalen Betrag bekommen hätte. Der Beklagte habe nicht dargelegt, wie er nunmehr auf einen Betrag von nur noch 4,00 komme bzw. woraus sich dieser Betrag errechne. Die Absenkung sei für ihn vor Antragstellung nicht erkennbar gewesen, weshalb er keine Möglichkeit gehabt hätte, tatsächlich entstandene höhere Kosten nachzuweisen. 6 Der Kläger beantragt, Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom über den Antrag des Klägers vom unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und dem Kläger die beantragten Bewerbungskosten in Höhe von 5,00 pro Bewerbung zu erstatten. 7 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass der pauschale Betrag angemessen sei. Die Absenkung habe sich nicht vermeiden lassen, weil die Haushaltsmittel für Eingliederungsleistungen und ca. 44% zurückgegangen seien. Der Pauschalbetrag sei auch mit 4,00 pro Bewerbung noch mehr als adäquat. Auf Nachweis würden die tatsächlichen Kosten für Bewerbungsbilder ohnehin gesondert und neben der Pauschale erstattet. Dies habe der Kläger bislang jedoch weder beantragt, noch eine Rechnung für Bewerbungsbilder vorgelegt. 9 Die Deutsche Post hat in den Jahren 2012 und 2013 für den Versand eines Großbriefes 1,45 verlangt. Eine Preisrecherche des Gerichts auf am hat ergeben, dass bei Abnahme von 25 Stück eine Versandtasche der Größe C4 für 0,17 käuflich zu erwerben gewesen ist, eine Klemmmappe schlug mit 0,62 pro Stück zu Buche und ein weißes Blatt DIN-A4-Druckerpapier kam bei Abnahme von 500 Blatt pro Stück rechnerisch auf weit unter 0,01 pro Seite. 10 Das Gericht hat die Leistungsakte des Beklagten beigezogen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten und die Akte des Sozialgerichtes verwiesen. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
3 12 Streitgegenstand ist der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Da sie auf Verpflichtung des Beklagten zur Änderung des streitgegenständlichen Bescheides und Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist und es sich bei den streitigen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget gem. 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.v.m. 44 SGB III um Ermessensleistungen handelt, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsverbescheidungsklage gemäß 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, 54 Rn. 20b). 14 Sie ist jedoch unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid nicht beanstandet werden kann. 15 Rechtsgrundlage für die Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget ist 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.v.m. 44 SGB III. Danach können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird ( 44 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Der Beklagte entscheidet im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens über den Umfang der zu erbringenden Leistungen. Er kann Pauschalen festlegen, die generell im Zuständigkeitsbezirk des zuständigen Jobcenters gelten. Das gesetzgeberische Ziel einer individuellen passgenauen Förderung darf durch die Pauschalen nicht umgangen werden (vgl. zum Ganzen Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurispk-sgb III, 1. Aufl. 2014, 44 SGB III, 1. Überarbeitung, Rn. 143). Die Pauschalierung kann z.b. derart erfolgen, dass entweder ein Einheitsbetrag oder ein Höchstbetrag bestimmt wird (Herbst a.a.o., Rn. 144; BSG, Urteil vom B 14 AS 30/15 R). Dabei darf der Zweck der Norm, nämlich die Eingliederung zur Förderung, nicht aus dem Blick geraten. Die festgelegte Pauschale muss daher ausreichen, um in der Regel die notwendigen Kosten abzudecken. Ist dies nicht der Fall, ist die Pauschalierung rechtswidrig (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom L 15 AS 317/11 B ER). 16 Die tatbestandlichen Voraussetzungen ( Ob der Leistung) für eine Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget liegen vor, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbungsbemühungen in den Jahren 2012 und 2013 unstreitig die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des 7 Abs. 1 SGB II erfüllt, Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und arbeitslos bzw. von Arbeitslosigkeit bedroht war. Das Versenden schriftlicher Bewerbungen war zur Eingliederung des Klägers in Arbeit auch notwendig. 17 Hinsichtlich der Höhe der pauschalierten Erstattung ( Wie der Leistung) hat der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und das Gericht kann auch nicht erkennen, dass er in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise von dem Ermessen Gebrauch gemacht hat ( 54 Abs. 2 Satz 2 SGG, 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Eine weitergehende Prüfung steht dem Gericht bei Ermessensentscheidungen der Behörde nicht zu. Es findet nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsprüfung statt. Das Gericht darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, 54 Rn. 28 f.). Eine Ermessensentscheidung ist nur dann rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen gar nicht ausübt oder im Bescheid nicht zum Ausdruck bringt (Ermessensnichtgebrauch), wenn sie ihr Ermessen zu eng einschätzt (Ermessensunterschreitung), wenn sie eine Rechtsfolge setzt, die in der gesetzlichen Regelung gar nicht vorgesehen ist (Ermessensüberschreitung) oder wenn sie von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch macht (Ermessensfehlgebrauch). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt zum
4 Beispiel vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt, wenn sie nicht alle maßgebenden Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung mit einbezieht, wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet oder wenn sie einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zu Grunde legt (BSG, Urteil vom B 2 U 10/10 R; Keller in: Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, 54 Rn. 27). 18 Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden, im streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid die Pauschale für schriftliche Bewerbungen (ohne Kosten für ein Bewerbungsfoto) bei 4,00 anzusetzen. Ermessensfehler liegen nicht vor. 19 Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass er im Ausgangsbescheid vom auf das ausgeübte Ermessen explizit hingewiesen hat. 20 Er hat es auch nicht über- oder unterschritten. 44 Abs. 3 Satz 1 SGB III erlaubt es dem Beklagten ausdrücklich, selbst über den Umfang der gewährten Leistung zu entscheiden und ggf. Pauschalen festzulegen. Ober- oder Untergrenzen sieht das Gesetz ebensowenig vor wie genaue Vorgaben dazu, wie der Betrag zu ermitteln ist. Die vom BSG im Zusammenhang mit der Nachvollziehbarkeit von Pauschalen zur Wohnungserstausstattung gem. 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II entwickelten Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom B 14 AS 53/10 R) sind nach Auffassung der Kammer nicht auf die Pauschalen im Rahmen des Vermittlungsbudgets anzuwenden (a.a. Herbst a.a.o., Rn. 146). Auf Wohnungserstausstattung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein gebundener Leistungsanspruch, wohingegen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget gerade ins Ermessen des Leistungsträgers gestellt sind. Im Übrigen hält der Gesetzgeber in 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II explizit nachvollziehbares Datenmaterial für erforderlich, wohingegen 44 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III dies gerade nicht verlangt. 21 Auch ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Der Beklagte konnte in zulässiger Weise einen pauschalen Einheitsbetrag - auch im Rahmen einer ermessenslenkenden Weisung - festlegen. Das gesetzgeberische Ziel einer individuellen passgenauen Förderung wird durch diese Vorgehensweise, die einen örtlich einheitlichen Vollzug gewährleisten soll, bereits deshalb nicht umgangen, weil der Kläger bei höheren Aufwendungen die Möglichkeit gehabt hätte, abweichend von der Pauschale eine Erstattung der tatsächlichen Kosten zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat er indes keinen Gebrauch gemacht. Er hat ausdrücklich die Anlage zur pauschalierten Erstattung eingereicht und auch im anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren keinerlei Belege vorgelegt, anhand derer tatsächliche höhere Ausgaben im Einzelfall nachgewiesen werden konnten. 22 Die festgelegte Pauschale reicht nach Ansicht der Kammer auch aus, um in der Regel die notwendigen Kosten abzudecken. Dies sind bei normalen schriftlichen Bewerbungen die Kosten für das Druckerpapier und die Druckerschwärze, gegebenenfalls für die Anfertigung von Zeugniskopien, für eine Klemmmappe, für den Briefumschlag und für das Porto, die nach den Ermittlungen des Gerichts mit dem Betrag von 4,00 ausreichend abgedeckt werden können. Veranschlagt man für das in den Jahren 2012 und 2013 bei der D. P. AG geltende Porto für Großbriefe 1,45, für eine Klemmmappe 0,62, für einen C4-Briefumschlag 0,17 und für das Papier 0,01, so blieben im Regelfall immer noch 1,75 für sonstige Kosten wie die Anfertigung von Kopien oder die zu vernachlässigenden Kosten für Druckerschwärze. 23 Sachfremde Erwägungen hat der Beklagte nicht angestellt. Die Festsetzung auf 4,00 aus Gründen der Begrenztheit der für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und
5 zur Gleichbehandlung der örtlichen Leistungsbezieher ist nicht zu beanstanden, solange mit der Pauschale in der Regel die notwendigen Kosten für schriftliche Bewerbungen gedeckt werden können. 24 Schlussendlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass auf Grund des zuvor gewährten Pauschalbetrages von 5,00 pro Bewerbung zu seinen Gunsten Vertrauensschutz bestehen würde. Die Sozialleistungsträger müssen bei jedem Folgeantrag neu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung vorliegen und - in Falle von Ermessensleistungen - erneut festlegen, in welcher Höhe die Leistungen gewährt werden können. Soweit auf die Leistungen kein Anspruch besteht und nur begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, muss wegen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jeweils erneut die Höhe der Leistung bestimmt werden. Eine Bindungswirkung für die Zukunft können Bewilligungsbescheide schon deshalb nicht entfalten. 25 Nach alledem vermochte das Gericht den streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden, so dass die Klage im Ergebnis keinen Erfolg hatte. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Da die Klage im Ergebnis erfolglos blieb, hat der Beklagte keine Kosten zu erstatten. 27 Die Berufung war nach 144 SGG nicht zuzulassen.
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