Meldepflicht, meldepflichtige Erkrankungen & Höhe der Vergütungen

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1 Meldepflicht, meldepflichtige Erkrankungen & Höhe der Vergütungen

2 Inhalt Ziele der Krebsregistrierung in Deutschland (Bundesgesetzliche Rahmenbedingungen)... 3 Landesgesetzliche Rahmenbedingungen in NRW... 4 Verpflichtende Meldeanlässe... 5 Meldepflichtige Erkrankungen... 6 Allgemeine Regeln zur Vergütung... 8 ADT-GEKID-Basisdatensatz... 9 Mindestangaben für eine vergütungsfähige Meldung gemäß Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung Abrechnung der Meldevergütung gemäß 65c Abs. 6 SGB V (Krebsfrüherkennungs- und registergesetz) Vergütung von Meldungen außerhalb der bundeseinheitlichen Krebsregister- Meldevergütung-Vereinbarung (Satzungsleistungen) Anlagen: 1.) Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung 2.) Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung 3.) Bundeseinheitliche Meldevergütungen gemäß Schiedsspruch vom 24. Februar 2015 nach 65c Abs. 6 S. 8 SGB V 4.) Satzung der Landeskrebsregister NRW ggmbh gemäß 26 Abs. 3 Landeskrebsregistergesetz (LKRG NRW) zur Gewährung und Abrechnung von Meldevergütungen ohne Erstattungsanspruch oder möglichkeit für die Landeskrebsregister NRW ggmbh gegenüber den Kostenträgern Stand: 03/2018 Seite 2 von 13

3 Ziele der Krebsregistrierung in Deutschland (Bundesgesetzliche Rahmenbedingungen) Für die klinische Krebsregistrierung ist das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz KFRG - vom 3. April 2013 maßgebend. Dieses überträgt in 65c SGB V Klinische Krebsregister - Einrichtung und Betrieb eines klinischen Krebsregisters einschließlich datenschutzrechtlicher Bestimmungen dem jeweiligen Bundesland. Der Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers wird dabei durch die finanziellen Vorgaben des Bundesrechts begrenzt. In 65c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB V werden die Krankenkassen verpflichtet, den Betrieb klinischer Krebsregister durch die Zahlung von Krebsregisterpauschalen zu fördern und Meldevergütungen zu erstatten, die der Rechtsträger des Registers - hier die Landeskrebsregister NRW ggmbh - an die Personen und Einrichtungen zahlt, die Daten an das Register übermitteln. Die finanzielle Förderung ist von Voraussetzungen abhängig, die die Kostenträger, insbesondere die Krankenkassen selbst festlegen ( 65c Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 SGB V). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat am 20. Dezember 2013 Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister verabschiedet. Das Landeskrebsregistergesetz NRW - LKRG NRW - orientiert sich an diesen Fördervoraussetzungen. Ein wesentliches Element des LKRG NRW besteht in der Meldepflicht. Gemeldet werden müssen die Diagnose einer Krebserkrankung, ihr Verlauf sowie der Verlauf der Therapie. Ziel des Gesetzes ist eine möglichst vollzählige und vollständige Registrierung. Die Erforschung der Bedingungen für Entstehung und Verlauf insbesondere lebensbedrohlicher, vermehrt auftretender Erkrankungen, wie sie Krebserkrankungen darstellen, die Beurteilung der Wirksamkeit der angewendeten Therapien und ihrer Risiken, die Abschätzung der ökonomischen Folgen gesundheitlicher und medizinischer Maßnahmen und Forschungsvorhaben sowie ihres therapeutischen Nutzens sind auf Informationen über große Bevölkerungskollektive angewiesen. Insofern kann die Erforschung nur sinnvoll und effektiv vorangetrieben werden, wenn es dem Leistungserbringer und auch dem Einzelnen nicht freigestellt ist, ob er oder sie eine Meldung vornimmt oder nicht. Die Vollzähligkeit und Vollständigkeit der im Krebsregister gespeicherten Daten sind zudem ein Kriterium für die finanzielle Förderung des Registers durch die Krankenkassen. Ein Erfassungsgrad von weniger als 90% der inzidenten Fälle beziehungsweise ein unvollständiger Datenbestand im Hinblick auf verschiedene Angaben zur Person, Diagnose und Morphologie haben zur Folge, dass das Krebsregister von den gesetzlichen Krankenkassen weder die Registerpauschalen noch Erstattungsleistungen für auszuzahlende Meldevergütungen erhält. Die Erstattung und Höhe der Meldevergütung sind bundeseinheitlich in der Krebsregister- Meldevergütung-Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes vom 15. Dezember 2014 (Anlage 2) sowie im ergänzenden Schiedsspruch gemäß 65c Abs. 6 Satz 8 vom 24. Februar 2015 (Anlage 3) geregelt. Die konkreten Verfahren zur Gewährung der Meldevergütung an meldepflichtige Personen sowie zur Abrechnung der Krebsregisterpauschalen und Ersatzbeträge für Meldevergütungen Stand: 03/2018 Seite 3 von 13

4 mit den Kostenträgern in Nordrhein-Westfalen hat der Landesgesetzgeber in der Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung geregelt (Anlage 1). Landesgesetzliche Rahmenbedingungen in NRW Krebserkrankungen stellen nach Herz-Kreislauferkrankungen die zweithäufigste Todesursache in Deutschland dar. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich als vorrangiges Gesundheitsziel die Krebsbekämpfung gesetzt und bereits zum 1. Juli 2005 ein epidemiologisches Krebsregister eingerichtet. Dieses wurde nun - entsprechend den Vorgaben im neu eingefügten 65c SGB V im Wege der Errichtung von klinischen Krebsregistern in den Ländern - ergänzt. Die klinische Krebsregistrierung ermöglicht zukünftig die Erhebung und damit die Auswertung von behandlungsbezogenen Daten, was in der Folge die onkologische Versorgungsqualität und Datengrundlage für die einschlägige Forschung verbessern wird. Durch das Gesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein- Westfalen (LKRG NRW) wurde das Landeskrebsregister NRW errichtet. Diesem fallen gleichzeitig die epidemiologische und die klinische Krebsregistrierung zu. Das Gesetz verpflichtet die meldepflichtigen Personen (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenhäuser, Pathologinnen und Pathologen), da nur bei einer vollzähligen und auch weitestgehend vollständigen, flächendeckenden Meldung das Register seinem gesetzlichen Auftrag nachkommen und in erheblichem Maße zur Verbesserung der Versorgungsqualität beitragen kann. Den von Krebserkrankungen betroffenen Personen ist es ebenfalls nicht freigestellt, ob sie eine Meldung an das Register zulassen oder nicht. Dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen und den datenschutzrechtlichen Anforderungen wird dadurch Rechnung getragen, dass die betroffenen Personen zwar nicht eine Meldung per se verhindern, jedoch durch einen Widerspruch erreichen können, dass eine dauerhafte Speicherung ihrer Daten lediglich verschlüsselt mit einer Kontrollnummer erfolgt, die Identitätsdaten also nicht mehr erkennbar sind. Insgesamt wird durch die verpflichtende epidemiologische und klinische Meldung eine Datenbasis über die Häufigkeit, die regionale Verbreitung, die Überlebensraten sowie den Erfolg von Behandlungsmethoden geschaffen, mit deren Hilfe und Analyse eine Verbesserung im Bereich der Prävention, der Versorgung Krebskranker und der wissenschaftlichen Forschung erreicht wird. Stand: 03/2018 Seite 4 von 13

5 Verpflichtende Meldeanlässe Meldeanlässe bzw. vorgesehene Zeitpunkte für Meldungen gemäß 14 Abs. 1 LKRG NRW sind: eine neue gesicherte Tumordiagnose, der Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung einer Tumortherapie oder palliativen Therapie, die Beendigung einer palliativen Therapie jedoch nur dann, wenn sie nicht zeitgleich mit dem Tod erfolgt, o Gilt nicht für nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien. o Eine Unterbrechung liegt auch vor, wenn seit dem letzten Behandlungstermin drei Monate vergangen sind und die betroffene Person trotz dringender Empfehlung keinen neuen Behandlungstermin vereinbart hat. eine Veränderung des Erkrankungsstatus, insbesondere das Auftreten von Metastasen oder Rezidiven, eine unauffällige Nachsorgeuntersuchung, wenn die Durchführung der Untersuchung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war, o Gilt nicht für nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien. der Tod der betroffenen Person, einschließlich der Todesursachen, auch wenn die Krebserkrankung nicht die Todesursache ist. Stand: 03/2018 Seite 5 von 13

6 Meldepflichtige Erkrankungen Mit Inkrafttreten des Landeskrebsregistergesetzes am sind alle Krebserkrankungen, die im Bundesland Nordrhein-Westfalen diagnostiziert oder behandelt werden (auch wenn die erkrankte Person nicht in diesem Bundesland wohnt) meldepflichtig. Die Meldepflicht bezieht sich auf alle ab dem neu anfallenden Erstdiagnosen, Therapien und Verlaufsinformationen. Meldungen zu Therapie- und Verlaufsdaten sind auch dann meldepflichtig, wenn die Diagnose des dazugehörigen Tumors schon vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Meldepflichtig sind alle Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte, die eine Krebserkrankung diagnostizieren, therapieren oder Nachsorgeuntersuchungen anlässlich einer Krebserkrankung durchführen. Als klinisches Krebsregister, welches den gesamten Verlauf einer Tumorerkrankung möglichst vollständig dokumentieren soll, ist das Landeskrebsregister NRW auf Daten aus den unterschiedlichen Quellen (insbesondere auch Meldungen zur Therapie und zum klinischen Verlauf) angewiesen. Deshalb muss gemeldet werden, auch wenn eine meldepflichtige Person ohne direkten Patientenkontakt dies gilt insbesondere für Pathologinnen und Pathologen - bereits gemeldet haben. Grundsätzlich müssen bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien, Neubildungen unbekannten Charakters und unsicheren Verhaltens sowie gutartige Neubildungen des zentralen Nervensystems gemeldet werden. Damit umfasst die Meldepflicht folgende ICD- Codes: ICD-10-Code Bezeichnung Bemerkung C C96.9 D D09.9 bösartige Neubildungen in-situ-neubildungen D32.0 gutartige Neubildungen der Hirnhäute D32.1 gutartige Neubildung der Rückenmarkhäute D32.9 gutartige Neubildung der Meningen, nicht näher bezeichnet D33.0 Gutartige Neubildung des Gehirns, supratentoriell D33.1 Gutartige Neubildung des Gehirns, infratentoriell D33.2 Gutartige Neubildung des Gehirns, nicht näher bezeichnet D33.3 Gutartige Neubildung der Hirnnerven D33.4 Gutartige Neubildung des Rückenmarks D33.7 D33.9 Gutartige Neubildung sonstiger näher bezeichneter Teile des Zentralnervensystems Gutartige Neubildung des Zentralnervensystems, nicht näher bezeichnet Ausgenommen C77- C79; Ergänzende Hinweise C44 s. u. Ergänzende Hinweise zu D04 s. u. Stand: 03/2018 Seite 6 von 13

7 D35.2 Gutartige Neubildung der Hypophyse D35.3 Gutartige Neubildung des Ductus craniopharyngealis D35.4 Gutartige Neubildung der Epiphyse D39.1 D41.4 D42.- D43.- D44.3 D44.4 D44.5 D45 D46.- Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Ovars Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Harnblase Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Menningen Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Gehirns und des Zentralnervensystems Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der endokrinen Drüsen: Hypophyse Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der endokrinen Drüsen: Ductus craniopharyngealis Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der endokrinen Drüsen: Epiphyse Polycythaemia vera Myelodysplastische Syndrome D47.1 Chronische myeloproliferative Krankheit D47.3 Essentielle (hämorrhagische) Thombozythämie D47.4 Osteomyelofibrose D47.5 Ergänzende Hinweise: Chronische Eosinophilen-Leukämie (Hypereosinophiles-Syndrom) 1. Sekundäre bösartige Neubildungen (C77-C79) werden nicht als gesonderte Diagnose, sondern als Metastase des jeweiligen Primärtumors (ICD-10 C00.0 C96.9) dokumentiert. 2. Neubildungen mit Metastasen und unbekanntem Primärsitz (CUP) sollen als C80.0 kodiert werden. 3. Bösartige Neubildungen als Primärtumoren an mehreren Lokalisationen (C97) sind separat zu kodieren. 4. Bei nicht-melanotischen bösartigen Neubildungen der Haut (C44.-) sind nur die Erstdiagnosen und Rezidive zu melden. Therapiedaten sowie Informationen zu unauffälligen Nachsorgeuntersuchungen sind nicht meldepflichtig. 5. Frühformen nicht-melanotischer Hautkrebsarten (Carcinoma in situ der Haut; D04.-) sind aus der klinischen Krebsregistrierung komplett ausgenommen. Die Erstdiagnosen sind aber meldepflichtig. 6. Neubildungen unsicheren und unbekanntem Verhaltens (D37-48) sollten nur in den definierten Ausnahmefällen (s. Tabelle) einbezogen werden. Die Ausnahmen betreffen das ZNS, bestimmte lymphatische, blutbildendende oder verwandte Gewebe sowie die Borderline-Tumoren des Ovars (D39.1) und die Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens der Harnblasentumore (D41.4). Stand: 03/2018 Seite 7 von 13

8 Allgemeine Regeln zur Vergütung Anspruch auf Meldevergütung: Ein Anspruch auf Meldevergütung besteht nur für die meldepflichtige Person, die mit Blick auf den jeweiligen Meldeanlass die medizinischen Leistungen erbracht hat. Ablauf der Meldevergütung: Das Landeskrebsregister NRW erhält von den Krankenkassen des jeweiligen Patienten/der jeweiligen Patientin einen Erstattungsbetrag in Höhe der jeweiligen Meldevergütung. Zahlungsverpflichtet ist jeweils die Krankenkasse, bei der die betroffene Person zum Zeitpunkt der Leistungserbringung versichert ist. Höhe der Meldevergütung: Die Höhe der Meldevergütung variiert und ist abhängig von der Meldungsart. Voraussetzungen zur Auszahlung der Meldevergütung: Die Meldung ist vollständig und plausibel; die Meldung wurde vom Kostenträger nicht beanstandet; der entsprechende Meldevergütungserstattungsbetrag ist auf dem Konto des LKR eingegangen; die Meldung wurde innerhalb der Meldefrist an das LKR übermittelt. Vollständigkeit der Meldung: Eine Meldung muss vollständig sein, d. h. sie muss sämtliche für die jeweilige Meldungsart geforderten Mindestangaben beinhalten. Angabe des Meldeanlasses: Mit der Meldung muss die/der zu Grunde liegende Meldungsart/-anlass übermittelt werden. Meldefrist: Nach Implementierung des elektronischen Meldenetzwerkes muss die Meldung beim Landeskrebsregister innerhalb von sechs Wochen seit dem Zeitpunkt, an dem der meldepflichtigen Person der meldepflichtige Sachverhalt bekannt geworden ist, eingehen ( 15 Abs. 1 LKRG NRW) Auszahlung der Meldevergütung: Das Landeskrebsregister NRW übernimmt die Auszahlung der Meldevergütung, wenn sämtliche Voraussetzungen an eine Meldung durch die meldepflichtige Person erfüllt sind. Therapieabhängige Vergütungssachverhalte Nichttumorspezifische Therapien: Meldungen über nichttumorspezifische Therapien werden nicht vergütet (z. B. Therapie bei Nebenwirkungen einer onkologischen Therapie, Schmerztherapie, Portanlage usw.) Strahlentherapie: Meldungen zu strahlentherapeutischen Behandlungen, die im zeitlichen Verlauf getrennt sind und in sich einen neuen Behandlungsansatz haben (z. B. Bestrahlung des Primärtumors, Behandlungspause, anschl. Bestrahlung der Metastase), werden separat vergütet. Stand: 03/2018 Seite 8 von 13

9 ADT-GEKID-Basisdatensatz Gemäß 1 Abs. 2 LKRG NRW müssen alle Angaben, die im Rahmen der integrierten epidemiologisch-klinischen Krebsregistrierung an das Landeskrebsregister NRW zu übermitteln sind, auf der Grundlage des jeweils geltenden bundesweit einheitlichen onkologischen Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.v. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.v. (GEKID) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module (ADT-GEKID- Basisdatensatz) getätigt werden. Der einheitliche onkologische Basisdatensatz der ADT und GEKID wurde am 27. März 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Bekanntmachung im Bundeszeiger wird auf den Homepages der ADT und GEKID zitierfähig und frei zugänglich publiziert. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gilt die Meldepflicht nur dann als erfüllt, sobald die meldepflichtige Person eine vollständige Meldung übermittelt hat. Vollständig ist eine Meldung, die alle zu meldenden Daten erhält, die der meldepflichtigen Person zum jeweiligen Meldezeitpunkt bekannt sind oder bei Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt bekannt sein müssen ( 15 Abs. 1 LKRG NRW). Vergütungsfähig im Sinne der bundesweit einheitlichen Krebsregister-Meldevergütung- Vereinbarung sind Meldungen dann, wenn sie die im nachfolgenden Kapitel genannten Mindestangaben enthalten. Viele Tumordokumentationssysteme, KIS-Systeme, Pathologieinformationssysteme und die Software für die Datenverarbeitung im Rahmen des Mammographie-Screenings bieten genormte Schnittstellen für den ADT/GEKID-Basisdatensatz an. Hat ein Programm diese Schnittstelle, können meldungsrelevante Krebsbefunde aus dem Programm über einen Filter selektiert und dann in Dateien im ADT/ GEKID XML-Format exportiert werden. Diese XML- Dateien werden anschließend in die Meldesoftware EpiCan importiert. Der einheitliche onkologische Basisdatensatz von ADT und GEKID gilt für alle Krebsarten und kann bundesweit von allen Krebsregistern verarbeitet werden. Damit ermöglicht der ADT/GEKID-Basisdaten-satz in allen Bundesländern eine vergleichbare Erfassung und Auswertung von Krebsbehandlungen. Kann eine Meldestelle nicht auf bereits in deren Primärsystemen vorhandene Daten über die oben genannten standardisierten Schnittstellen zurückgreifen, besteht die Möglichkeit, Daten manuell in EpiCan einzugeben. Dies gilt aktuell allerdings nur für die Basisdaten zur Diagnosemeldung. Anders als die oben genannten Systeme können in EpiCan keine Therapieoder Verlaufsdaten manuell erfasst werden. Aus diesem Grund sollten - insbesonders wenn bereits in einem Tumordokumentations-, KIS- oder in einem Pathologieinformationssystem dokumentiert wird - die Meldungen immer aus diesen Systemen über die ADT-GEKID- Schnittstelle exportiert und anschließend in EpiCan importiert werden. Eine manuelle Erfassung von Daten direkt in EpiCan sollte dann nur ausnahmsweise genutzt werden. Müssen ausnahmsweise Erstdiagnosen in EpiCan manuell erfasst werden, muss sichergestellt sein, dass dieser Meldung zugehörige Therapie- und Verlaufsdaten nicht verlorengehen, sondern für eine spätere Nachmeldung zwischengespeichert werden. Es ist beabsichtigt, im Laufe des Jahres 2018 die Meldesoftware EpiCan durch ein webbasiertes Melderportal abzulösen. Stand: 03/2018 Seite 9 von 13

10 Mindestangaben für eine vergütungsfähige Meldung gemäß Krebsregister- Meldevergütung-Vereinbarung Für eine vergütungsfähige Meldung müssen mindestens folgende Informationen enthalten sein: Identitätsdaten Daten zur Tumordiagnose Histologie Behandlung OP Behandlung Beginn der Strahlentherapie Behandlung Ende der Strahlentherapie Behandlung Beginn der Systemischen Therapie Behandlung Ende der Systemischen Therapie Vor- und Nachname sowie Geschlecht Geburtsdatum Wohnanschrift zum Zeitpunkt der Meldung (PLZ, Wohnort, Straße und Hausnummer Institutionskennzeichen (9-stellige IK-Nr.) der Krankenkasse 1 Lebenslange Versichertennummer (bei GKV-Patienten) LKR Datum der Tumordiagnose Diagnosetext einschließlich Topographie und Morphologie Grading ICD-Schlüssel Diagnosesicherung TNM (TNM-Datum, TNM c/p/u-präfix T, TNM T, TNM N, TNM M) Tumorspezifische Prognosemarker Tumor Histologiedatum Morphologie (Text) Grading OP Intention OP Datum OP OPS OP OPS-Version Lokale Beurteilung Residualstatus ST-Intention ST Stellung OP ST Zielgebiet ST Beginn Datum ST Ende Datum ST-Applikationsart ST Gesamtdosis ST Ende Grund SYST-Intention SYST Stellung OP SYST Therapieart SYST Protokoll SYST Beginn Datum SYST Therapieart SYST Protokoll SYST Ende Grund SYST Ende Datum Statusänderung Statusmeldung Untersuchungsdatum Verlauf Gesamtbeurteilung Tumorstatus Tod Sterbedatum 1 Angabe der Kostenträger bei Privatpatienten Besitzt ein Patient keine Krankenversicherung oder ist kein Kostenträger mit IK-Nummer bekannt, wird in das Eingabefeld für die IK-Nummer ein Ersatzcode eingetragen 2 Hinweise für Dermatologen bzgl. der Angaben zum Kostenträger Stand: 03/2018 Seite 10 von 13

11 Die Regelungen des 65c SGB V -Klinisches Krebsregister - sowie die darin enthaltenen Bestimmungen zur Zahlung von Meldevergütungen aus Mitteln der Krankenkassen gelten nur für melanozytäre, nicht jedoch für nicht-melanotische Hautkrebsarten. Für nichtmelanotischen Hautkrebs wird weiterhin die bisher übliche Meldevergütung aus Mitteln des LKR NRW gezahlt. Da wir diese Meldungen nicht mit der Krankenkasse abrechnen, benötigen wir hier auch nicht zwingend Angaben zum Kostenträger des Patienten/der Patientin. Privatpatient, der Name der Privat-krankenkasse ist bekannt Selbstzahler, der Name der Privat-krankenkasse ist nicht bekannt Kostenträger ohne IK-Nummer (z. B. bei Gefängnisinsassen) Den Ersatzcode in das Feld für die IK-Nummer der Krankenkasse, den Namen der Krankenkasse in das Feld für die lebenslange Versicherten-Nr. des Patienten eintragen Den Ersatzcode in das Feld für die IK-Nummer der Krankenkasse eintragen Den Ersatzcode in das Feld für die IK-Nummer der Krankenkasse eintragen Asylbewerber Den Ersatzcode in das Feld für die IK-Nummer der Krankenkasse eintragen Keinerlei Angabe zu einem Kostenträger Den Ersatzcode in das Feld für die IK-Nummer der Krankenkasse eintragen Für Meldungen, die keine Angaben zu einem Kostenträger enthalten, kann keine Meldevergütung gemäß bundeseinheitlicher Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung gezahlt werden. Dies gilt auch für Meldungen, in denen der Ersatzcode , aber nicht der Name einer Privatkrankenkasse eingetragen ist Die oben genannten Informationen sind lediglich Mindestangaben für die Vergütung einer Meldung, die im Rahmen der Abrechnung von Meldevergütungserstattungsbeträgen mit den Kostenträgern von Seiten des LKR NRW mit Blick auf die bundeseinheitliche Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung geprüft werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des 15 Abs. 3 LKRG NRW sind jedoch darüber hinaus alle Daten zu melden, die der meldepflichtigen Person zum jeweiligen Meldezeitpunkt bekannt sind oder bei Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt bekannt sein müssen. Andernfalls wird das LKR NRW seinen Auftrag, die onkologischer Vorsorge, Früherkennung, Versorgung und Forschung nachhaltig zu verbessern, nicht nachkommen können. Stand: 03/2018 Seite 11 von 13

12 Abrechnung der Meldevergütung gemäß 65c Abs. 6 SGB V (Krebsfrüherkennungs- und registergesetz) Mit dem Inkrafttreten des Landeskrebsregistergesetzes NRW am 1. April 2016 sowie der Landeskrebsregister-Abrechnungsverordnung vom 12. Juli 2016 wurde ein neues Verfahren zur Abrechnung von Meldevergütungen eingeführt. Für jede gemäß 14 Abs. 1 des Landeskrebsregistergesetzes NRW vorgesehene Meldung (Meldepflichtige Ereignisse) an das Landeskrebsregister NRW ist dem Leistungserbringer/in eine Meldevergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig sind und unter Beachtung der Maßgaben des 15 Abs. 1 des Landeskrebsregistergesetzes (elektronische Meldung, Meldung innerhalb von 6 Wochen nach Leistungserbringung) gemeldet wurde. Für Meldungen, die nach den Vorgaben des Krebsfrüherkennungs- und registergesetzes an das Landeskrebsregister zu übermitteln sind ergibt sich die Höhe der Meldevergütung aus den Vorgaben der bundesweit gültigen Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung (für die sonstigen Meldungen richtet sich die Vergütung nach der Satzung der Landeskrebsregister NRW ggmbh gemäß 26 Abs. 3 Landeskrebsregistergesetz (LKRG NRW) zur Gewährung und Abrechnung von Meldevergütungen ohne Erstattungsanspruch oder möglichkeit für die Landeskrebsregister NRW ggmbh gegenüber den Kostenträgern). Nach Bearbeitung und Vollständigkeitsprüfung der Meldung innerhalb des Landeskrebsregisters NRW wird eine Rechnung zur Erstattung der Meldevergütung an den Kostenträger übermittelt, bei dem der Patient/die Patientin zum Zeitpunkt der Leistungserbringung versichert war. Die Kostenträger prüfen die übermittelten Abrechnungsdaten innerhalb von 31 Tagen. Bleibt die Abrechnung beanstandungsfrei zahlt der Kostenträger innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Abrechnungsdaten den Meldevergütungserstattungsbetrag an das Landeskrebsregister NRW. Das Landeskrebsregister zahlt dann innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Zahlung die Meldevergütung an die meldepflichtige Person. Stand: 03/2018 Seite 12 von 13

13 Vergütung von Meldungen außerhalb der bundeseinheitlichen Krebsregister- Meldevergütung-Vereinbarung (Satzungsleistungen) Mit einer Satzung wird die Vergütung für Meldungen an das LKR NRW geregelt, die landesrechtlich verpflichtend sind, für die aber keine Vergütung gemäß 65 c Abs. 6 Satz 1 SGB V vorgesehen ist bzw. für die das LKR NRW keinen Erstattungsanspruch gegenüber einer Krankenkasse geltend machen kann. Dies sind insbesondere: Meldungen zu nicht-melanotischen Hauttumoren und deren Frühstadien, Meldungen zu Tumoren und deren Frühstadien bei Minderjährigen, Meldungen zu Tumoren und deren Frühstadien, bei denen kein Kostenträger nach 2 Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung zur Kostentragung nach 65 Abs. 6 SGB V existiert, Meldungen von meldepflichtigen Personen ohne unmittelbaren Kontakt zur betroffenen Person und ohne Angaben zum Versicherungsverhältnis. Da im Hinblick auf diese Fälle keine Bestimmungen zur Höhe der Vergütungen durch Gesetz und Verordnung getroffen sind, ist das LKR NRW gemäß 26 Abs. 3 LKRG NRW ermächtigt, eine diesbezügliche Satzung zu erlassen. Am 11. Juli 2017 ist die Satzung der Landeskrebsregister NRW ggmbh gemäß 26 Abs. 3 Landeskrebsregistergesetz (LKRG NRW) zur Gewährung und Abrechnung von Meldevergütungen ohne Erstattungsanspruch und möglichkeit für die Landeskrebsregister NRW ggmbh gegenüber den Kostenträgern (Anlage 4) in Kraft getreten. Eine Meldevergütung gemäß Satzung erfolgt allerdings auch nur dann, wenn die Mindestangaben zu den klinischen Daten für eine vergütungsfähige Meldung gemäß Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vorliegen. Stand: 03/2018 Seite 13 von 13

14 Anlage 1 Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung

15 . Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2016 Nr. 24 vom Seite 641 bis Verordnung über die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen (Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung) Vom 12. Juli 2016 Auf Grund des 26 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter, insoweit auf Grund des 26 Absatz 1 Nummer 6 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Justizministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales und insoweit auf Grund des 26 Absatz 1 Nummer 7 nach Anhörung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung regelt das Verfahren der Gewährung und der Abrechnung von Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen nach Maßgabe der Vorschrift des 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, zwischen den Kostenträgern nach 2, meldepflichtigen Personen nach 3 und der juristischen Person des Privatrechts, der gemäß 4 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) die Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung übertragen worden sind (Landeskrebsregister). 2 Kostenträger (1) Kostenträger sind die Krankenkassen und Ersatzkassen, die Knappschaft und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. (2) Verpflichten sich Unternehmen der privaten Krankenversicherungen, die Beihilfeträger auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene oder andere vergleichbare Einrichtungen zur Kostentragung gemäß 65c Absatz 3 und Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gelten diese ebenfalls als Kostenträger im Sinne dieser Verordnung. Mit ihnen können von dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfahren im Wege einer Vereinbarung abgestimmt werden. 3 Meldepflichtige Personen Meldepflichtige Personen sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie unter Beachtung des 12 Absatz 3 und 4 des Landeskrebsregistergesetzes die dort genannten Personen. 4 Krebsregisterpauschale (1) Krebsregisterpauschale ist die fallbezogene Pauschale gemäß 65c Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 119 Euro, die dem Landeskrebsregister einmalig für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor gemäß 65c Absatz 1 Nummer 1 des Fünften

16 . Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen ist. Nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien sind hiervon ausgenommen. (2) Ab dem Jahr 2015 tritt an die Stelle des Betrages von 119 Euro jeweils der entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, erhöhte Betrag oder der nach 65c Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angepasste Betrag. (3) Vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen mit dem Land eine von 65c Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abweichende Höhe der Krebsregisterpauschale in einer Vereinbarung gemäß 65c Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieser Betrag. 5 Zahlung der Krebsregisterpauschale (1) Für die Abrechnung der Krebsregisterpauschale werden der Datenannahmestelle des Kostenträgers, bei dem die Patientin oder der Patient versichert ist, die Daten gemäß 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 6, Absatz 5 Nummer 5 sowie die Daten gemäß 12 Absatz 5 des Landeskrebsregistergesetzes übermittelt. Die Daten nach Satz 1 können ergänzt werden durch organisatorische und technische Angaben, soweit diese in der jeweils geltenden in den Fördervoraussetzungen gemäß 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Technischen Anlage bestimmt sind. (2) Für die Übermittlung der Daten wird das in den Förderkriterien gemäß 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene bundesweit einheitliche elektronische Datenaustauschverfahren genutzt. (3) Die Kostenträger prüfen die übermittelten Daten und geben dem Landeskrebsregister Rückmeldungen sowie Beanstandungen hierzu innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten. (4) Die Zahlung der Krebsregisterpauschale an das Landeskrebsregister erfolgt spätestens innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Daten nach Absatz 1, sofern die Abrechnung nicht innerhalb dieser Frist beanstandet worden ist. (5) Die Datenübermittlung hat ausschließlich verschlüsselt nach dem jeweils geltenden Stand der Technik zu erfolgen. 6 Meldevergütung (1) Für jede gemäß 14 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes vorgesehene Meldung an das Landeskrebsregister ist dem Leistungserbringer eine Meldevergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig und unter Beachtung der Maßgaben von 15 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes gemeldet wurden. Meldungen, die nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betreffen, sind von dieser Vergütung ausgenommen. Vergütungen, die auf Grund von Satzungen gemäß 26 Absatz 3 Nummer 1 des Landeskrebsregistergesetzes vom Landeskrebsregister gezahlt werden, bleiben hiervon unberührt. Für Meldungen, die unter Verstoß gegen 15 Absatz 1 Satz 2 des Landeskrebsregistergesetzes erfolgen, kann eine Meldevergütung gezahlt werden, wenn die Verzögerung nicht auf einem Verschulden der meldepflichtigen Person beruht.

17 . (2) Die Höhe der Meldevergütung ergibt sich aus den Vorgaben der Krebsregister-Meldevergütung- Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.v., der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gemäß 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ( (3) Zum Zweck der Festlegung der jeweiligen Meldevergütung nimmt die Datenannahmestelle des Landeskrebsregisters Kontakt mit der Datenvalidierungs- und -speicherstelle auf, die den Meldeanlass anhand der verknüpften Daten im Landeskrebsregister bestimmt. Die Datenannahmestelle übermittelt die Daten gemäß 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 6, Absatz 5 Nummer 5, Absatz 7 Nummer 2 und 12 Absatz 5 zwecks Prüfung an die Datenannahmestellen der Kostenträger, sofern nach 2 Absatz 2 nicht von dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfahren im Wege einer gesonderten Vereinbarung abgestimmt wurden. (4) Gegenüber dem Landeskrebsregister ist derjenige Kostenträger, bei der die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung ihrer oder seiner Daten versichert ist, zur Zahlung verpflichtet. 7 Zahlung der Meldevergütung (1) Die Kostenträger prüfen die übermittelten Daten und geben dem Landeskrebsregister Rückmeldungen sowie Beanstandungen hierzu innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten. (2) Für die Übermittlung der Daten wird das in den Förderkriterien gemäß 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene bundesweit einheitliche elektronische Datenaustauschverfahren genutzt. (3) Die Zahlung der Meldevergütung an das Landeskrebsregister erfolgt spätestens innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Daten nach 6 Absatz 3 Satz 2, sofern die Abrechnung nicht innerhalb dieser Frist beanstandet worden ist. Fällt für die Meldevergütung Umsatzsteuer an, ist diese von den Kostenträgern zusätzlich zu erstatten. (4) Der Anspruch der meldepflichtigen Person auf die Zahlung der Meldevergütung entsteht erst zu dem Zeitpunkt, in dem der jeweilige Erstattungsbetrag von den Kostenträgern beim Landeskrebsregister eingegangen ist. Er entsteht in der Höhe, in der er beanstandungsfrei geblieben ist und wird vom Landeskrebsregister innerhalb von spätestens 45 Tagen nach Eingang der Zahlung nach Absatz 3 an die meldepflichtige Person ausgezahlt. 8 Auskunftsrecht der Kostenträger Hat die Patientin oder der Patient zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung beim Landeskrebsregister eingeht, der Verarbeitung der Meldung durch das Landeskrebsregister und der Übermittlung der Daten gemäß 6 Absatz 3 Satz 2 die Versicherung gewechselt, sind die Datenannahmestellen der Kostenträger berechtigt und verpflichtet, dem Landeskrebsregister den zutreffenden Kostenträger mitzuteilen. 9 Löschung In der Datenannahmestelle des Landeskrebsregisters werden die Identitätsdaten von Patientinnen und Patienten nach Abrechnung der Krebsregisterpauschale und der Meldevergütung mit den Kostenträgern ( 5 und 7) gelöscht.

18 . 10 Datenverarbeitung durch das Landeskrebsregister Das Landeskrebsregister gewährleistet, dass die Datenübermittlung den Grundsätzen des 9 des Landeskrebsregistergesetzes sowie der Anlage zu 9 des Landeskrebsregistergesetzes genügt. Sieht die Technische Anlage zum bundesweiten einheitlichen elektronischen Austauschverfahren ergänzend weitere Maßgaben vor, sind diese ebenfalls zu beachten. 11 Datenannahme und Datenverarbeitung durch die Kostenträger Die Kostenträger sind für den Zweck der Abrechnung von Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen berechtigt, Daten anzunehmen und diese für Zwecke der Abrechnung zu verarbeiten. 12 Inkrafttreten, Befristung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 1. Juli 2021 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Düsseldorf, den 12. Juli 2016 Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Barbara S t e f f e n s GV. NRW S. 671 Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium für Inneres und Kommunales NRW.

19 Anlage 2 Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung

20 Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach 65c Abs. 6 Satz 5 SGB V (Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung) vom zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Berlin und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, Köln

21 Präambel Die Einrichtung klinischer Krebsregister ist ein wesentliches Ziel des Nationalen Krebsplans und wurde von den Akteuren im Gesundheitswesen unterstützt. Krebsregister sollen unter anderem einer aussagekräftigen onkologischen Qualitätsberichterstattung für Leistungserbringer, Entscheidungsträger und Patienten dienen. Eine hohe Aussagekraft der Registerdaten soll zur Versorgungstransparenz, zur Versorgungsforschung sowie zur Verbesserung der Behandlung von an Krebs erkrankten Patienten beitragen. Die Krankenhäuser und Arzt- und Zahnarztpraxen erhalten für die Meldung der Daten an klinische Krebsregister eine angemessene Meldevergütung. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und registergesetz KFRG) vom hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen verpflichtet, die Höhe der Meldevergütungen für die landesrechtlich vorgesehenen Meldungen der zu übermittelnden klinischen Daten an klinische Krebsregister festzulegen. Die Selbstverwaltungspartner kommen dieser Aufgabe mit der vorliegenden Vereinbarung auf der Grundlage des 65c Abs. 6 Satz 5 SGB V nach. Wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den klinischen Krebsregistern die Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten privat krankenversicherter Personen erstatten, tritt der Verband der Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach 65c Abs. 6 Satz 5 SGB V an die Seite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Gleiches gilt für die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflegeund Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn sie den klinischen Krebsregistern einen Teil der Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten der nach diesen Vorschriften berechtigten Personen erstatten. Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass sich diese Vereinbarung über die Meldevergütungen am aktuellen bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und seinen ergänzenden Modulen (ADT/GEKID-Datensätze) entsprechend 65c Abs. 1 Satz 3 SGB V orientiert. Im April 2014 wurde der aktualisierte Basisdatensatz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit im Bundesanzeiger Aktualisierter einheitlicher onkologischer Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID) vom , BAnz AT B2). Dieser und die noch zu veröffentlichenden tumorspezifischen Module unterliegen fortlaufenden Überarbeitungen und Ergänzungen. Zudem sind die Festlegungen auf Landesebene zu den Meldeanlässen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung noch nicht abgeschlossen. Aus diesen Gründen ist diese Vereinbarung bei wesentlichen Änderungen der ADT/GEKID-Datensätze (inklusive deren Spezifikation) oder Inkompatibilitäten aufgrund der länderspezifischen Festlegungen zu den Meldeanlässen zu überprüfen und ggf. unverzüglich anzupassen. Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom Seite 2 von 5

22 1 Erstattung der Meldevergütung Die Meldevergütung nach 65c Abs. 6 Sätze 1 2 SGB V wird dem klinischen Krebsregister von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet, bei der der Patient zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung seiner Daten versichert ist. Für die Abrechnung zwischen den klinischen Krebsregistern und den gesetzlichen Krankenkassen sind die Festlegungen nach 65c Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 SGB V anzuwenden. 2 Höhe der Meldevergütung (1) Für jede nach Maßgabe dieser Vereinbarung vollständige Meldung nach 65c Abs. 6 Satz 1 SGB V wird den meldenden Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern vom klinischen Krebsregister eine Meldevergütung gezahlt. Der Vergütungsanspruch der meldenden Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser wird von diesen gegenüber dem klinischen Krebsregister geltend gemacht. Nach Maßgabe dieser Vereinbarung gilt eine Meldung dann als vollständig, wenn sie mindestens die folgenden Angaben beinhaltet: a) Bei der Meldung zur Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung neben dem Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie Versichertennummer und Krankenkasse des Versicherten: Angaben zur meldenden Institution, zur Tumordiagnose (ICD-10), zum Diagnosedatum sowie zur Hauptlokalisation (als Freitextangabe sofern bei Tumorart anwendbar; die Angabe der ICD-O ist optional) und zum klinischen Tumorstadium (sofern bei Tumorart anwendbar). Die Meldung zur Diagnosestellung schließt die Befunde nach d) ein, sofern diese dem meldenden Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus bei Abgabe der Meldung vorliegen. b) Bei Meldung von Verlaufsdaten neben dem Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie Versichertennummer und Krankenkasse des Versicherten: Angaben zur meldenden Institution, zum Untersuchungsdatum, zum Untersuchungsanlass und zur Gesamtbeurteilung des Tumorstatus (z. B. Tumorfreiheit, Teilremission). c) Bei Meldung von Therapie- oder Abschlussdaten neben dem Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie Versichertennummer und Krankenkasse des Versicherten und den Angaben zur meldenden Institution bei: aa) Folgemeldungen zur operativen Therapie: Angaben zum Operationsdatum und der durchgeführten Prozedur; bb) Folgemeldungen zur Strahlentherapie: Angaben zum Beginn der Behandlung, zum Zielgebiet und zur Intention (z. B. palliativ, neoadjuvant) der Strahlentherapie; cc) Folgemeldungen zur systemischen Therapie: Angaben zum Beginn der Behandlung, zur Substanz und zur Intention (z. B. palliativ, neoadjuvant) der systemischen Therapie. d) Bei Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes neben dem Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie Versichertennummer und Krankenkasse des Versicherten: Angaben zur meldenden Institution, zum Datum der Histologie, zur histologischen oder zytologischen Diagnose, zum Grading (sofern bei Tumorart anwendbar) und Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom Seite 3 von 5

23 zum Tumorstadium (ptnm-klassifikation bzw. andere tumorspezifische Klassifikationen wie z. B. Ann Arbor, FIGO, Binet). Protokollnotiz: Die Vertragsparteien sind sich einig, dass eine Meldung durch einen meldenden Zahnarzt auch dann als vollständig gilt, wenn anstatt einer in 2 Absatz 1 genannten Kodierung bzw. Klassifikation eine für das Krebsregister ausreichende Diagnosebeschreibung vorliegt. Die Schiedsperson wird über die Festlegung eines Vergütungsabschlages für den Fall entscheiden, dass ein Zahnarzt bei seiner Registermeldung keinen ICD-Code angibt. (2) Die Höhe der Meldevergütungen für die einzelnen Meldungsarten gemäß Absatz 1 richtet sich nach der Festlegung der Schiedsperson gemäß 65c Abs. 6 Satz 8 SGB V. (3) Sofern für die Umsätze aus dieser Vereinbarung entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (Revisionsverfahren XI R 31/13) eine Umsatzsteuerpflicht anzunehmen ist, ist die Umsatzsteuer zusätzlich zu den in Absatz 2 geregelten Vergütungen zu entrichten. (4) Die Vereinbarungspartner gehen davon aus, dass sich die an der Behandlung beteiligten Ärzte und Krankenhäuser in den jeweiligen Arzt- bzw. Entlassbriefen über die erfolgten Meldungen an das jeweilige Krebsregister gegenseitig informieren. Der Arzt, der dann ohne weitergehenden Sachgehalt eine zusätzliche Meldung abgibt, hat keinen Vergütungsanspruch. 3 Veröffentlichung Die Vereinbarung wird auf den Internetseiten der Vereinbarungspartner veröffentlicht. 4 Inkrafttreten/Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt zum in Kraft. Sofern ein Leistungserbringer seit dem eine im Sinne des 65c Abs. 4 Satz 2 bzw. Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 SGB V landesrechtlich vorgesehene Meldung vorgenommen und für diese keine anderweitige Vergütung erhalten hat, kann eine Erstattung der Meldevergütung auf Grundlage dieser Vereinbarung erfolgen. (2) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende von jedem der Vereinbarungspartner jeweils ordentlich gekündigt werden. Im Fall der Kündigung gelten die Inhalte der gekündigten Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort. Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom Seite 4 von 5

24 5 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. 6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weist diese Vereinbarung Regelungslücken auf, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Falle einer Regelungslücke werden sie eine Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, wenn die Regelungslücke bedacht worden wäre. Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom Seite 5 von 5

25 Anlage 3 Bundeseinheitliche Meldevergütungen gemäß Schiedsspruch vom 24. Februar 2015 nach 65c Abs. 6 S. 8 SGB V

26 Schiedsspruch vom gemäß 65c VI 8 SGB V i.v.m. 2 II der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom Die Meldevergütungen werden wie folgt festgesetzt: Meldungsart a) Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung ( 2 I 3 Buchst. a der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom ) b) Meldung von Verlaufsdaten ( 2 I 3 Buchst. b der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom ) c) Meldung von Therapie- und Abschlussdaten ( 2 I 3 Buchst. c der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom ) d) Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes ( 2 I 3 Buchst. d der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom ) e) Vergütungsabschlag für zahnärztliche Diagnosemeldung ohne Angabe des ICD-Codes ( 2 I 4 < Protokollnotiz > der Krebsregister-Meldevergütung- Vereinbarung vom ) 18,00 8,00 5,00 4,00 3,00 1

27 Anlage 4 Satzung der Landeskrebsregister NRW ggmbh gemäß 26 Abs. 3 Landeskrebsregistergesetz (LKRG NRW) zur Gewährung und Abrechnung von Meldevergütungen ohne Erstattungsanspruch oder möglichkeit für die Landeskrebsregister NRW ggmbh gegenüber den Kostenträgern

28 Satzung der Landeskrebsregister NRW ggmbh gemäß 26 Abs. 3 Landeskrebsregistergesetz (LKRG NRW) zur Gewährung und Abrechnung von Meldevergütungen ohne Erstattungsanspruch oder -möglichkeit für die Landeskrebsregister NRW ggmbh gegenüber den Kostenträgern in der Fassung vom 15. Mai 2017 Präambel Die Landeskrebsregister NRW ggmbh, folgend LKR NRW genannt, ist durch das Landeskrebsregistergesetz (LKRG NRW) mit der integrierten epidemiologisch-klinischen Krebsregistrierung in Nordrhein-Westfalen beauftragt. Zu ihren Aufgaben gehört die Erfassung des Auftretens, des Verlaufs und der Behandlung von Krebserkrankungen. Ziel der Krebsregistrierung ist sowohl die Identifikation regionaler, geschlechts- und altersspezifischer Häufungen von Krebserkrankungen als auch die Verbesserung der onkologischen Vorsorge, Früherkennung und Versorgung. Die Krebsregistrierung beim LKR NRW wird insofern dazu beitragen, die Überlebenswahrscheinlichkeit von Patientinnen und Patienten nach einer Tumordiagnose zu erhöhen und das Leben mit der Erkrankung zu erleichtern. Mit der Einrichtung der klinischen Krebsregistrierung ist ein wesentliches Ziel des Nationalen Krebsplans realisiert worden. 14 des LKRG NRW definiert die landesrechtlich vorgesehenen meldepflichtigen Ereignisse. Die Pflicht zur Meldung an das LKR NRW besteht gemäß 14 Abs. 2 Nr. 5 LKRG NRW auch dann, wenn das Landeskrebsregister keinen Anspruch auf eine Erstattung der Krebsregisterpauschale oder der Meldevergütung hat. Die vorliegende Satzung regelt die Vergütung für Meldungen an das LKR NRW, die bundesoder landesrechtlich verpflichtend vorgesehen sind, für die aber keine Vergütung gemäß 65c Abs. 6 S. 1 SGB V vorgesehen ist bzw. für deren Vergütung das LKR NRW keinen Erstattungsanspruch gegenüber einem Kostenträger geltend machen kann. Da im Hinblick auf diese Fälle keine Bestimmungen zur Höhe der Meldevergütungen durch Gesetz und Rechtsverordnung getroffen sind, ist das LKR NRW gemäß 26 Abs. 3 LKRG NRW ermächtigt, eine diesbezügliche Satzung zu erlassen. 1

29 1 Die vorliegende Satzung gilt für folgende Meldeereignisse, die die Vorgaben der 12 bis 15 LKRG NRW erfüllen: a) Meldungen zu nicht-melanotischen Hauttumoren und deren Frühstadien, b) Meldungen zu Tumoren und deren Frühstadien bei Minderjährigen, c) Meldungen zu Tumoren und deren Frühstadien, bei denen kein Kostenträger nach 2 Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung zur Kostentragung nach 65c Abs. 6 SGB V existiert sowie d) Meldungen von meldepflichtigen Personen ohne unmittelbaren Kontakt zur betroffenen Person und ohne Angaben zum Versicherungsverhältnis. 2 Für jede nach Maßgabe dieser Satzung erstmalige vollständige Meldung zu einem melderelevanten Ereignis wird den nach 12 LKRG NRW meldepflichtigen Personen vom LKR NRW eine Meldevergütung gezahlt. 3 Die meldepflichtige Person, die ohne weitergehenden Sachverhalt eine zusätzliche Meldung abgibt, hat keinen Vergütungsanspruch im Sinne dieser Satzung. 4 Die Höhe der Vergütungen für Meldungen zu 1 Buchstabe a) unterscheidet sich für die einzelnen Meldungsarten und wird wie folgt festgelegt: Meldungsart Vergütung pro Meldung a) Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung 2,50 b) Meldung von Verlaufsdaten (Rezidive) 2,50 c) Meldung eines histologischen Befundes 1,00 2

30 5 Für Meldungen zu 1 Buchstaben b) und c) richtet sich die Höhe der Meldevergütung nach den Vorgaben der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung gemäß 65c Abs. 6 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.v., der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vom 15. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung. Sofern sich eine Meldung zu 1 Buchstabe b auf einen nicht-melanotischen Hauttumor bezieht, erfolgt abweichend von Absatz 1 eine Vergütung nach 4. Bei Meldungen gemäß 1 Buchstabe c) ist in jedem Fall zur Feststellung des Vergütungsanspruchs im Sinne dieser Satzung die Staatsangehörigkeit nach 2 Abs. 5 Nr. 4 LKRG NRW anzugeben. 6 Bei Meldungen zu 1 Buchstabe d) beträgt die Höhe der Meldevergütung 1,00 pro Meldung. 7 Sofern für die Umsätze aus dieser Satzung entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (Revisionsverfahren XI R 31/13) eine Umsatzsteuerpflicht anzunehmen ist, wird die Umsatzsteuer zusätzlich zu den in dieser Satzung geregelten Vergütungen von der Landeskrebsregister NRW ggmbh entrichtet. Insoweit sind die jeweiligen Melder verpflichtet, dem LKR NRW mitzuteilen, ob sie Regel-oder Kleinunternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes sind. Eine nachträgliche Erstattung und Auszahlung der Umsatzsteuer auf Meldevergütungen kann nicht erfolgen. Die Satzung tritt zum 11. Juli 2017 in Kraft. 8 9 Die Erfüllung der Pflichten aus dieser Satzung steht für das LKR NRW unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen. 10 Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weist diese Satzung Regelungslücken auf, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. 3

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