Jahres-Reise-Komplett-Schutz Urlaub

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1 Jahres-Reise-Komplett-Schutz Urlaub Wof r brauchen Sie eine Jahresreiseversicherung? Sie verreisen mehrmals pro Jahr und wollen bei jeder Reise automatisch versichert sein. Der Jahres-Reise-Komplett-Schutz Urlaub der Europ ischen bietet Ihnen Versicherungsschutz auf allen Reisen innerhalb eines Jahres: Komplettpaket mit 28 Leistungen F r die ersten 42 Tage jeder Reise f r Weltreisen, Wochenendtrips, Tagesausfl ge usw. Urlaubs- und Gesch ftsreisen Auto-, Bus-, Bahn-, Flug- und Schiffsreisen Weltweit Aus welchen Varianten k nnen Sie w hlen? Der Jahres-Reise-Komplett-Schutz Urlaub wird in zwei Varianten angeboten: Urlaub CLASSIC mit Versicherungssummen f r alle versicherten Personen gemeinsam und Urlaub PLUS mit erh hten Versicherungssummen f r Paar und Familie Jahres-Reise-Komplett-Schutz Urlaub CLASSIC PLUS Versicherungssummen pro Person / pro Paar / pro Familie pro Person pro Familie Storno bis 2.500,- bis 2.500,- bis 5.000,- Abbruch bis 2.500,- bis 2.500,- bis 5.000,- Gep ck bis 2.000,- bis 2.000,- bis 4.000,- Unfall bis ,- bis ,- bis ,- Kranken bis ,- bis ,- bis ,- Haftpflicht bis ,- bis ,- bis ,- Jahrespr mien Einzel 185,- 185,- - Paar 235,- 370,- - Familie 270, ,- Die Leistungen im Detail finden Sie auf Seite 2. Als Versicherungsperiode gilt der Zeitraum eines Jahres. Wenn der Versicherungsvertrag nicht sp testens ein Monat vor Ablauf von einem der Vertragspartner schriftlich gek ndigt wird, erneuert sich der Versicherungsvertrag f r ein weiteres Jahr. Welche Personen k nnen versichert werden? Voraussetzung f r den Versicherungsschutz ist ein ordentlicher Wohnsitz der versicherten Personen in sterreich. Einzel: Die Einzelpr mie gilt f r 1 Person. Paar: Die Paarpr mie gilt f r 2 Personen. Familie: Die Familienpr mie gilt f r bis zu 7 Personen, davon maximal 2 Erwachsene (18. Geburtstag vor Beginn des Versicherungsjahres). Der Versicherungsschutz erlischt f r alle in der Polizze namentlich genannten Personen mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem mehr als zwei versicherte Personen das 18. Lebensjahr vollendet haben. F r die Varianten Paar und Familie gilt: Diese Personen m ssen nicht miteinander verwandt sein. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nicht Voraussetzung. Die versicherten Personen k nnen getrennt voneinander oder auch gleichzeitig in verschiedene Destinationen reisen. Wo und wann besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz gilt weltweit, jeweils maximal f r die ersten 42 Tage jeder Reise. Als Reise gilt das Verlassen des Wohnortes, Zweitwohnortes oder Ortes der Arbeitsst tte bis zur R ckkehr dorthin. Fahrten zwischen den vorgenannten Orten fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Welche Versicherungsbedingungen kommen zur Anwendung? Als Vertragsgrundlage gelten die EUROP ISCHEN Reiseversicherungsbedingungen ERV-JRVB 2006 diese erhalten Sie auf Wunsch von Ihrem Reiseb ro, vom Service Center der Europ ischen (Tel. +43/1/ , info@europaeische.at) oder im Internet auf Auf den Versicherungsvertrag ist sterreichisches Recht anzuwenden. Mit Unterfertigung des Antrages erkl rt sich der Antragsteller mit den angef hrten Bestimmungen und Versicherungsbedingungen einverstanden. Stand 04/2006 Seite 1 von 9

2 Jahres-Reise-Komplett-Schutz Urlaub Leistungen im Detail Jahres-Reise-Komplett-Schutz Urlaub CLASSIC PLUS pro Person / pro Paar / pro Familie Paar: pro Person Familie: pro Familie Reisestorno 1. Stornokostenersatz bei Nichtantritt der Reise bis 2.500,- bis 2.500,- bis 5.000,- Reiseabbruch 2. Ersatz der gebuchten, nicht genutzten Reiseleistungen bis 2.500,- bis 2.500,- bis 5.000,- 3. Ersatz der zus tzlichen R ckreisekosten bis 100 % bis 100 % bis 100 % Fahrt-/Flugvers umnis 4. Vers umen des Transportmittels bei der Abreise: Ersatz der Mehrkosten f r N chtigung, Verpflegung und Fahrt 5. Versp tete Ankunft am Heimatflughafen/-bahnhof: Ersatz der Mehrkosten f r N chtigung und Verpflegung oder Taxifahrt bis 200,- bis 200,- bis 400,- bis 200,- bis 200,- bis 400,- 6. Versp tete Anreise aufgrund Elementarereignis in sterreich: N chtigung und Verpflegung sowie Ersatz der nicht genutzten Leistungen bis 400,- bis 400,- bis 800,- 7. Nicht planm ig beendeter Aufenthalt in sterreich: Ersatz der entstehenden Mehrkosten vor Ort bis 1.000,- bis 1.000,- bis 2.000,- Reisegep ck 8. Ersatz bei Besch digung, Diebstahl, Vernichtung oder Abhandenkommen von Reisegep ck bis 2.000,- bis 2.000,- bis 4.000,- 9. Notwendige Ersatzk ufe bei versp teter Gep ckausfolgung am Reiseziel bis 200,- bis 200,- bis 400,- 10. Hilfe und Kostenersatz f r die Wiederbeschaffung von Reisedokumenten bis 200,- bis 200,- bis 400,- 11. Soforthilfe und Vorschuss bei Raub, Diebstahl oder Verlust von Reisezahlungsmitteln bis 750,- bis 750,- bis 1.500,- Invalidit t nach Unfall 12. Entsch digung f r dauernde Invalidit t ab 50 % ,- Suche und Bergung 13. Such- und Bergungskosten bei Unfall, Berg- oder Seenot bis ,- Medizinische Leistungen im Ausland 14. Ambulante Behandlung bis 100 % 15. Station re Behandlung oder wahlweise Krankenhaustaggeld (f r max. 30 Tage) bis ,- 50,- 16. Medikamententransport bis 100 % 17. Krankenbesuch, wenn der Krankenhausaufenthalt l nger als 5 Tage dauert Hin-/R ckreise bis 100 %, N chtigung bis 300,- 18. Transport ins n chstgelegene Krankenhaus/Verlegungstransport bis 100 % 19. Heimtransport bei medizinischer Notwendigkeit (inkl. Ambulanzjet) bis 100 % 20. Ehestm gliche R ckreise nach 3 Krankenhausaufenthaltstagen, auch ohne medizinische Notwendigkeit (exkl. Ambulanzjet) bis 100 % 21. Heimreise einer mitversicherten Person bis 100 % 22. Kinderr ckholung bis 3.700,- 23. N chtigungskosten f r einen Mitreisenden bis 375,- (pro Tag bis 75,-) 24. berf hrung im Todesfall oder Begr bnis am Ereignisort bis 100 % Maximalleistung f r 14. bis 24. bei Akutwerden chronischer oder bestehender Leiden bis ,- Reiseprivathaftpflicht 25. Sach- und Personensch den pauschal bis ,- Reiseassistance 26. Bei Haft oder Haftandrohung: Hilfe bei der Beschaffung eines Anwalts/Dolmetschers Vorschuss f r eine Strafkaution Vorschuss f r einen Anwalt ja bis ,- bis 2.000,- Hilfe rund ums Auto 27. Fahrzeugr ckholung nach Lenkerausfall bis 100 % 28. Polizeieinsatz bei Verkehrsunfall ohne Personenschaden in sterreich bis 75,- Dem Versicherungsschutz zugrunde liegende Bedingungen ERV-JRVB 2006 Urlaub CLASSIC: Die Versicherungssummen gelten f r alle versicherten Personen gemeinsam. Urlaub PLUS: Die Versicherungssummen Paar: pro Person gelten in der Variante Paar pro Person. Die Versicherungssummen Familie: pro Familie gelten in der Variante Familie f r alle versicherten Personen gemeinsam. Die angef hrten Versicherungssummen stellen die H chstleistung des Versicherers f r alle Versicherungsf lle vor und w hrend einer Reise dar. Alle Versicherungsleistungen, mit Ausnahme jener f r dauernde Invalidit t aus der Reiseunfallversicherung, sind subsidi r. Bei den Leistungen 14, 15, 16 und 18 kommt, sofern von der Sozialversicherung kein Kostenersatz erfolgt, ein Selbstbehalt von 20 % zur Anwendung. F r Reisen, die vor Versicherungsbeginn gebucht worden sind, beginnt der Versicherungsschutz der Leistungen 1, 2 und 3 erst am 10. Tag nach Versicherungsbeginn (ausgenommen Todesfall, Unfall oder Elementarereignis wie in Art. 14 der ERV-JRVB 2006 beschrieben). Stand 04/2006 Seite 2 von 9

3 Jahres-Reise-Komplett-Schutz Urlaub Versicherte Gr nde f r Reisestorno / Reiseabbruch Versicherte Reisestorno-/Reiseabbruchgr nde sind folgende Ereignisse, wenn Sie aufgrund dieser die Reise unerwartet nicht antreten k nnen oder abbrechen m ssen: pl tzlich eintretende schwere Erkrankung, schwere gesundheitliche Unfallfolgen, Impfunvertr glichkeit oder Tod (Bestehende Leiden sind versichert, wenn sie unerwartet akut werden); pl tzlich eintretende schwere Erkrankung, schwere gesundheitliche Unfallfolgen oder Tod eines Familienangeh rigen, wenn dadurch Ihre Anwesenheit am Heimatort dringend erforderlich ist; Schwangerschaft, wenn diese erst nach Reisebuchung festgestellt wurde; schwere Schwangerschaftskomplikationen; bedeutender Sachschaden an Ihrem Eigentum am Wohnort infolge Elementarereignis (z.b. Feuer) oder Straftat eines Dritten, wenn dadurch Ihre Anwesenheit dringend erforderlich ist; unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge K ndigung durch den Arbeitgeber; Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst; Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag); Nichtbestehen der Reifepr fung oder einer gleichartigen Abschlusspr fung einer mindestens 3-j hrigen Schulausbildung; Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung. Einschr nkungen des Versicherungsschutzes Reisestorno / Reiseabbruch Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Reisestorno- oder Reiseabbruchgrund in Zusammenhang steht mit folgenden Erkrankungen oder Behandlungen der versicherten Personen: generell bei psychischen Erkrankungen (nur erstmaliges Auftreten ist versichert), Dialyse, Organtransplantationen, Aids und Schizophrenie; Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebsleiden, Diabetes (Typ 1), Epilepsie und Multiple Sklerose; wenn diese innerhalb der letzten 12 Monate vor Buchung der Reise (Reisestorno) bzw. Reiseantritt (Reiseabbruch) station r behandelt wurden. Medizinische Leistungen im Ausland Kein Versicherungsschutz besteht in Zusammenhang mit folgenden Erkrankungen oder Behandlungen der versicherten Personen: generell bei Dialyse, Organtransplantationen, Aids und Schizophrenie; Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebsleiden, Diabetes (Typ 1), Epilepsie, Multiple Sklerose und psychischen Erkrankungen; wenn diese innerhalb der letzten 12 Monate vor Reiseantritt station r behandelt wurden. Chronische Krankheiten und bestehende Leiden sind versichert, wenn sie unerwartet akut werden und nicht aus oben genannten Gr nden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. In diesen F llen sowie bei Unfallfolgen, die in den letzten 12 Monaten vor Reiseantritt behandelt wurden oder behandlungsbed rftig waren, werden die Kosten bis zur Versicherungssumme f r Akutwerden chronischer und bestehender Leiden ersetzt. Was ist im Schadensfall zu tun? Bitte informieren Sie uns so rasch wie m glich ber den Versicherungsfall. Beachten Sie dabei die unten angef hrten Bestimmungen. Reisestorno: Wenn Sie die Reise nicht antreten k nnen, stornieren Sie bitte unverz glich bei der Buchungsstelle (z.b. Reiseb ro) und verst ndigen Sie gleichzeitig das Service Center der Europ ischen (per Fax, Post, E- Mail oder im Internet). Geben Sie dabei folgende Daten bekannt: Vor- und Zuname, Adresse, Reisetermin, Stornodatum und -grund, Buchungsbest tigung und Versicherungsnachweis. Bei Reiseunf higkeit aus medizinischen Gr nden lassen Sie sich bitte ein detailliertes rztliches Attest/Unfallbericht ausstellen verwenden Sie dazu das Formular Schadenmeldung f r die Reisestorno- Versicherung. Legen Sie die Krankmeldung bei der Sozialversicherung bei. Reiseabbruch: Melden Sie sich bitte unverz glich unter der Notrufnummer. Bei Reiseabbruch aufgrund Erkrankung/Unfall der versicherten Person lassen Sie sich bitte am Urlaubsort ein detailliertes rztliches Attest/Unfallbericht ausstellen. Fahrt-/Flugvers umnis und versp tete Heimreise: Lassen Sie sich die Ursache des Fahrt-/Flugvers umnisses bzw. die Versp tung best tigen. Bewahren Sie die Rechnungen der entstehenden Kosten f r Fahrt bzw. bernachtung und Verpflegung auf. Reisegep ck: Besch digung, Diebstahl oder Verlust: Lassen Sie sich den Schadensfall unbedingt an Ort und Stelle schriftlich best - tigen z.b. bei Diebstahl von der Polizei; bei Besch digung w hrend des Transportes vom Transportunternehmen (z.b. Fluglinie). Ersatzk ufe bei versp teter Gep cksausfolgung: Lassen Sie sich die Versp tung unbedingt vom Transportunternehmen (z.b. Fluglinie) best tigen und bewahren Sie die Rechnungen f r die Ersatzk ufe auf. Verlust von Dokumenten/Zahlungsmitteln: Melden Sie sich bitte unverz glich unter der Notrufnummer wegen Hilfestellung bzw. Vorschuss. Suche und Bergung: Melden Sie sich bitte unverz glich unter der Notrufnummer. Ambulante Behandlung: Wir ersetzen Ihnen die Kosten abz glich des Sozialversicherungsanteiles. Reichen Sie daher bitte Arztund Krankenhausrechnungen so rasch wie m glich bei der Sozialversicherung ein. Nach der dortigen Bearbeitung leiten Sie die Unterlagen an die Europ ische weiter. Medizinischer Notfall bzw. station re Behandlung: Melden Sie sich bitte unverz glich unter der Notrufnummer. Wir beraten Sie gerne und organisieren im Notfall Ihren Heimtransport. Wenn Ihr Krankenhausaufenthalt durch eine andere Versicherung gedeckt ist, k nnen Sie bei Antritt der Behandlung anstelle der Bezahlung der Krankenhauskosten das Krankenhaustaggeld w hlen. Reiseprivathaftpflicht: Geben Sie gegen ber dem Gesch digten keinerlei Schuldanerkenntnis in Form von schriftlichen oder m ndlichen Zusagen bzw. Zahlungen ab und verst ndigen Sie so rasch wie m glich das Service Center der Europ ischen. Reiseassistance: unverz glich unter der Notrufnummer. Notruf 24 Stunden t glich: +43/1/ Melden Sie sich bitte Versicherer: Europ ische Reiseversicherung AG Kratochwjlestra e 4, A-1220 Wien Notruf 24 Stunden t glich: +43/1/ Service Center: Tel. +43/1/ , Fax +43/1/ info@europaeische.at, Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr , Aufsichtsbeh rde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien Auszug aus den EUROP ISCHEN Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB 2006 Stand 04/2006 Seite 3 von 9

4 f r den Jahres-Reise-Komplett-Schutz ACHTUNG: Beachten Sie, dass nur jene Teile der EUROP ISCHEN Reiseversicherungsbedingungen ERV-JRVB 2006 gelten, die dem Leistungsumfang Ihres Reiseversicherungspaketes in der gew hlten Variante entsprechen. I. Allgemeiner Teil Gemeinsame Bestimmungen Artikel 1 Versicherte Personen Versichert sind die in der Polizze namentlich genannten Personen. Voraussetzung f r den Versicherungsschutz ist ein ordentlicher Wohnsitz der versicherten Person in sterreich. Beim Einzeltarif kann eine Person, beim Paartarif k nnen unabh ngig vom Verwandtschaftsverh ltnis zwei Personen und beim Familientarif k nnen unabh ngig vom Verwandtschaftsverh ltnis bis zu sieben Personen, hiervon maximal zwei Erwachsene, namentlich als versicherte Person(en) genannt werden. Artikel 2 Zeitlicher Geltungsbereich, vorl ufige Deckung 1. Als Versicherungsperiode gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, der Zeitraum eines Jahres. 2. Die Versicherungsperiode beginnt mit dem im Antrag angegebenen Datum, fr hestens jedoch um 0.00 Uhr des auf das Einlangen des Antrages beim Versicherer folgenden Tages. 3. Der Versicherungsschutz gilt jeweils maximal f r die ersten 42 Tage jeder Reise w hrend der vereinbarten Versicherungsperiode (siehe auch Art. 17). Als Reise gilt das Verlassen des Wohnortes, Zweitwohnortes oder Ortes der Arbeitsst tte bis zur R ckkehr dorthin. Fahrten zwischen den vorgenannten Orten fallen nicht unter den Versicherungsschutz. 4. Der Antragsteller ist ab Einlangen seines Antrages auf dem vom Versicherer verwendeten Antragsformular beim Versicherer an diesen 14 Tage gebunden. Vor Einl sung der Polizze gew hrt der Versicherer vorl ufige Deckung. Die vorl ufige Deckung endet 4.1. mit Einl sung der Polizze, 4.2. wenn der Antrag unver ndert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Erstpr mie schuldhaft in Verzug ger t oder 4.3. nach Ablauf der 14-t gigen Bindungsfrist, wenn innerhalb dieser der Antrag vom Versicherer nicht angenommen wird. Kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande, geb hrt dem Versicherer die auf die Dauer der vorl ufigen Deckung entfallende anteilige Pr mie. Artikel 3 rtlicher Geltungsbereich rtlicher Geltungsbereich ist weltweit (Ausnahmen: Art. 15, 16, und 54 nur in sterreich, Art bis 3. und 52 nur im Ausland). Artikel 4 1. Es besteht kein Versicherungsschutz f r Ereignisse, die 1.1. vors tzlich oder grob fahrl ssig durch den Versicherten herbeigef hrt werden; in der Reiseprivathaftpflichtversicherung (Besonderer Teil E) besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte vors tzlich den Eintritt des Ereignisses, f r das er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigef hrt hat. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird; 1.2. mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenh ngen; 1.3. durch Gewaltt tigkeiten anl sslich einer ffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern der Versicherte aktiv daran teilnimmt; 1.4. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch der versicherten Person ausgel st werden; 1.5. bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene oder unerforschte Gebiete eintreten; 1.6. aufgrund beh rdlicher Verf gungen hervorgerufen werden; 1.7. durch die Aus bung einer beruflich bedingten manuellen T tigkeit entstehen (gilt nicht f r Stornoschutz bei Nichtantritt der Reise und beim Jahres-Reise- Komplett-Schutz Business zus tzlich nicht in der Reiseunfall- und Heilkostenversicherung); 1.8. durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden; 1.9. der Versicherte infolge einer wesentlichen Beeintr chtigung seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet; bei der Ben tzung von Paragleitern und H ngegleitern entstehen (gilt nicht f r Stornoschutz bei Nichtantritt der Reise); bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugeh rigen Trainingsfahrten entstehen (gilt nicht f r Stornoschutz bei Nichtantritt der Reise); bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sportwettbewerben sowie am offiziellen Training f r diese Veranstaltungen auftreten (gilt nicht f r Stornoschutz bei Nichtantritt der Reise); bei Tauchg ngen entstehen, wenn der Versicherte die international g ltige Berechtigung f r die betreffende Tiefe des Tauchganges nicht besitzt; infolge der Aus bung einer Extremsportart auftreten oder in Zusammenhang mit einer besonders gef hrlichen T tigkeit stehen, wenn diese mit einer Gefahr verbunden ist, die das normale, mit einer Reise blicherweise verbundene Risiko bei weitem bersteigt (gilt nicht f r Stornoschutz bei Nichtantritt der Reise). 2. Neben diesen allgemeinen n vom Versicherungsschutz sind besondere in den Artikeln 18, 28, 34, 43 und 49 geregelt. Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Annahmeerkl rung) und nach der Aufforderung zur Pr mienzahlung zu bezahlen (Einl sung der Polizze). Die Folgepr mien sind zu den vereinbarten F lligkeitsterminen zu bezahlen. 3. Bei Zahlungsverzug gelten die 38 bis 39a VersVG. 4. Der Versicherungsvertrag kann jeweils zum Ablauf einer Versicherungsperiode unter Einhaltung einer Frist von einem Monat von beiden Vertragsparteien schriftlich gek ndigt werden. Wenn vom K ndigungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, erneuert sich der Versicherungsvertrag f r ein weiteres Jahr. 5. ber allf llige, mit Wirksamkeit ab der n chsten Versicherungsperiode beabsichtigte nderungen wird der Versicherer den Versicherungsnehmer mindestens 72 Tage vor Erneuerung des Vertrages schriftlich verst ndigen. Macht der Versicherungsnehmer von seinem K ndigungsrecht gem Pkt. 4. keinen Gebrauch, gelten die nderungen als genehmigt. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in der Verst ndigung auf die nderungen sowie auf die oben angef hrten Rechtsfolgen hinweisen. Artikel 7 1. Als, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gem 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: Der Versicherte hat 1.1. Versicherungsf lle nach M glichkeit abzuwenden oder deren Folgen zu mindern und dabei allf llige Weisungen des Versicherers zu befolgen; 1.2. den Versicherer ber den eingetretenen Versicherungsfall ehestm glich, wahrheitsgem und umfassend schriftlich zu informieren, falls erforderlich auch per Telefon oder Fax; 1.3. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung dienen, diese vollst ndig ausgef llt dem Versicherer ehestm glich zuzusenden; 1.4. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des Versicherungsfalles aufzukl ren; 1.5. alle mit einem Versicherungsfall befassten Beh rden und behandelnden rzte und/oder Krankenh user, sowie Sozial- und Privatversicherer zu erm chtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Ausk nfte zu erteilen; 1.6. Schadenersatzanspr che gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen und erforderlichenfalls bis zur H he der geleisteten Entsch digung an den Versicherer abzutreten; 1.7. Sch den, die durch strafbare Handlungen verursacht worden sind, unverz glich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausma es der zust ndigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige bescheinigen zu lassen; 1.8. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und der H he nach belegen, wie Polizeiprotokolle, Best tigungen von Fluglinien (Meldefristen beachten), Tatbestandsaufnahmen, Arzt- und Krankenhausatteste und -rechnungen, Kaufnachweise etc., dem Versicherer im Original zu bergeben. 2. Neben diesen allgemeinen sind besondere in den Artikeln 19, 29, 35, 45 und 50 geregelt. Artikel 8 Form von Erkl rungen F r Anzeigen und Erkl rungen des Versicherten an den Versicherer ist Schriftform erforderlich. Artikel 9 Subsidiarit t Alle Versicherungsleistungen, mit Ausnahme jener f r dauernde Invalidit t aus der Reiseunfallversicherung, sind subsidi r. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Privat- oder Sozialversicherungen Ersatz erlangt werden kann. Artikel 10 F lligkeit der Entsch digung 1. Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der H he nach fest, ist die Entsch digungszahlung zwei Wochen danach f llig. 2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall beh rdliche Erhebungen oder Verfahren eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss mangelnde F lligkeit einzuwenden. Artikel 11 Abtretung und Verpf ndung von Versicherungsanspr chen Versicherungsanspr che k nnen erst abgetreten oder verpf ndet werden, wenn sie dem Grunde und der H he nach endg ltig festgestellt sind. Artikel 12 Rechtsverh ltnis nach dem Schadensfall 1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles k nnen sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag k ndigen. 2. Die K ndigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen ber die Entsch digung zul ssig. Der Versicherer hat eine K ndigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht f r einen sp teren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode k ndigen. 3. Hat der Versicherungsnehmer einen Entsch digungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ablehnung des Entsch digungsanspruches mit sofortiger Wirkung zu k ndigen. Artikel 5 Versicherungssumme Beim Jahres-Reise-Komplett-Schutz stellt die jeweilige Versicherungssumme die H chstleistung des Versicherers f r alle Versicherungsf lle vor und w hrend einer Reise dar. Beim Familientarif gilt die jeweilige Versicherungssumme f r alle versicherten Personen gemeinsam. Beim Abschluss mehrerer, sich hinsichtlich des Versicherungszeitraums berschneidender Versicherungen erfolgt keine Vervielfachung der Versicherungssummen. Artikel 6 Pr mienzahlung, K ndigung und Vertragserneuerung 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Pr mie zu Beginn der Versicherungsperiode zu entrichten. 2. Die Erstpr mie ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Stand 04/2006 Seite 4 von 9

5 II. Besonderer Teil A: Stornoschutz bei Nichtantritt oder Abbruch einer Reise Artikel 13 Gegenstand der Versicherung Gegenstand der Versicherung ist eine gebuchte Reise. Die folgenden auf die Reise bezogenen Bestimmungen sind sinngem auch auf Mietobjekte anzuwenden. Artikel 14 Versicherungsfall 1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn aus einem der folgenden Gr nde eine Reise nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss: 1.1. pl tzlich eintretende schwere Erkrankung, schwere gesundheitliche Unfallfolgen, Impfunvertr glich-keit oder Tod der versicherten Person. Die Erkrankung, Impfunvertr glichkeit oder Unfallfolge gilt als schwer, wenn sich daraus f r die gebuchte Reise zwingend die Reiseunf higkeit ergibt. Psychische Erkrankungen, die erstmals auftreten, sind versichert, wenn dadurch ein station rer Spitalsaufenthalt oder eine Behandlung durch einen Facharzt der Psychiatrie erforderlich wird. Bestehende Leiden (siehe jedoch Art. 18) sind nur dann versichert, wenn sie unerwartet akut werden; 1.2. Schwangerschaft der versicherten Person, wenn die Schwangerschaft erst nach der Reisebuchung festgestellt worden ist. Wurde die Schwangerschaft bereits vor Reisebuchung festgestellt, werden die Stornokosten nur bernommen, wenn schwere Schwangerschaftskomplikationen (diese m ssen rztlich best - tigt sein) auftreten; 1.3. pl tzlich eintretende schwere Erkrankung, schwere gesundheitliche Unfallfolgen oder Tod von Familienangeh rigen oder einer anderen pers nlich nahe stehenden Person (diese muss bei Versicherungsabschluss oder bei Erneuerung des Versicherungsvertrages f r eine weitere Versicherungsperiode dem Versicherer bekannt gegeben und von diesem schriftlich best tigt werden; pro Polizze kann nur eine nahe stehende Person angegeben werden), wodurch die Anwesenheit der versicherten Person am Heimatort dringend erforderlich ist. Als Familienangeh rige gelten der Ehepartner (bzw. Lebensgef hrte im gemeinsamen Haushalt lebend), die Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-), die Eltern (Stief-, Schwieger-, Gro -), die Geschwister der versicherten Person; 1.4. bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten Person an seinem Wohnort infolge Elementarereignis (Feuer etc.) oder Straftat eines Dritten, der seine Anwesenheit erforderlich macht; 1.5. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge K ndigung der versicherten Person durch den Arbeitgeber; 1.6. Einberufung der versicherten Person zum Grundwehr- bzw. Zivildienst, vorausgesetzt die zust ndige Beh rde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Einberufung; 1.7. Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zust ndigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner; 1.8. Nichtbestehen der Reifepr fung oder einer gleichartigen Abschlusspr fung einer mindestens 3-j hrigen Ausbildung durch die versicherte Person unmittelbar vor dem Reisetermin einer vor der Pr fung gebuchten, versicherten Reise; 1.9. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten Person, vorausgesetzt das zust ndige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung. 2. Ein Versicherungsfall liegt auch dann vor, wenn eine Reise abgebrochen werden muss, weil Unruhen aller Art, Naturkatastrophen oder Epidemien vor Ort die k rperliche Sicherheit des Versicherten konkret gef hrden (eine Gef hrdung liegt jedenfalls dann vor, wenn das Bundesministerium f r ausw rtige Angelegenheiten eine Reisewarnung f r das betroffene Land oder Gebiet verlautbart hat), und dadurch die Unm glichkeit der Fortsetzung der Reise eindeutig gegeben ist. 3. Der Versicherungsfall gilt f r s mtliche in der Polizze namentlich genannten Personen, deren gleichwertig versicherte mitreisende Familienangeh rige und f r maximal drei weitere gleichwertig versicherte mitreisende Personen; Gleichwertig versichert ist, wer f r den eingetretenen Versicherungsfall gem Pkt. 1. beim Versicherer ebenfalls versichert ist. Artikel 15 Versp teter Reiseantritt aufgrund eines Elementarereignisses vor Ort : Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte sein gebuchtes Hotel- oder Mietarrangement in sterreich aufgrund einer Stra ensperre (z.b. infolge berschwemmung, Vermurung, Lawinengefahr) nicht planm ig antreten kann. Die Straensperre ist von der zust ndigen Beh rde zu best tigen. 2. Entsch digung: Ersetzt werden die notwendigen und nachgewiesenen N chtigungs- und Verpflegungskosten in der n chstm glichen Unterkunft vor Ort f r maximal zwei N chte (Einzeldeckung). Betrifft der Versicherungsfall eine gr ere Zahl von Versicherten, so ist die Leistung f r alle Ereignisse, die w hrend einer Kalenderwoche (Samstag bis Freitag) innerhalb sterreichs eintreten, mit einer H chstsumme von ,- (Kollektivdeckung) begrenzt. berschreitet die Summe aller Anspr che aus der Einzeldeckung die vorgenannte Kollektivdeckung, so wird die Leistung f r jeden einzelnen Versicherten im Verh ltnis der Summe aller Einzelanspr che aus Einzeldeckungen zur H chstsumme aus der Kollektivdeckung gek rzt, so dass maximal die H chstsumme aus der Kollektivdeckung zur Auszahlung gelangt. Artikel 16 Nicht planm ig beendeter Aufenthalt : Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte sein gebuchtes Hotel- oder Mietarrangement in sterreich aufgrund eines Unfalles, einer Erkrankung oder eines Elementarereignisses (z.b. Stra ensperre infolge berschwemmung, Vermurung, Lawinengefahr) nicht planm ig beenden kann. Die Stra ensperre ist von der zust ndigen Beh rde zu best tigen. 2. Entsch digung: Der Versicherer ersetzt die entstehenden Mehrkosten in der gebuchten Qualit t (Einzeldeckung). Betrifft der Versicherungsfall eine gr ere Anzahl von Versicherten, so ist die Leistung f r alle Ereignisse, die w hrend einer Kalenderwoche (Samstag bis Freitag) innerhalb sterreichs eintreten, mit einer H chstsumme von ,- (Kollektivdeckung) begrenzt. berschreitet die Summe aller Anspr che aus der Einzeldeckung die vorgenannte Kollektivdeckung, so wird die Leistung f r jeden einzelnen Versicherten im Verh ltnis der Summe aller Einzelanspr che aus Einzeldeckungen zur H chstsumme aus der Kollektivdeckung gek rzt, so dass maximal die H chstsumme aus der Kollektivdeckung zur Auszahlung gelangt. Artikel 17 Zeitlicher Geltungsbereich 1. F r Stornoleistungen beginnt der Versicherungsschutz mit Buchung einer Reise und endet mit Reiseantritt. 2. F r Reiseabbruchleistungen beginnt der Versicherungsschutz mit Reiseantritt und endet mit gebuchtem Reiseende. 3. F r Reisen, die vor dem Versicherungsbeginn gebucht worden sind, beginnt der Versicherungsschutz erst am 10. Tag nach Versicherungsbeginn (ausgenommen Todesfall, Unfall oder Elementarereignis wie in Art. 14 beschrieben). Artikel 18 Kein Versicherungsfall liegt vor, wenn 1. der Reisestorno- oder Abbruchgrund in Zusammenhang steht mit einer der nachfolgenden Erkrankungen/Behandlungen der versicherten Personen: psychische Erkrankungen (siehe jedoch Art. 14, Pkt. 1.1.), Dialyse, Organtransplantationen, Aids, Schizophrenie; 2. der Reisestornogrund 2.1. in Zusammenhang steht mit einer der nachfolgenden, innerhalb der letzten 12 Monate vor Buchung der Reise station r behandelten Erkrankung der versicherten Personen: Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebsleiden, Diabetes (Typ 1), Epilepsie, Multiple Sklerose; 2.2. bei Buchung der Reise bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist. 3. der Reiseabbruchgrund 3.1. in Zusammenhang steht mit einer im Pkt genannten, innerhalb der letzten 12 Monate vor Antritt der Reise station r behandelten Erkrankung der versicherten Personen; 3.2. bei Antritt der Reise bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist. 4. das Reiseunternehmen vom Reisevertrag zur cktritt; 5. der vom Versicherer beauftragte Facharzt/Vertrauensarzt (siehe Art. 19, Pkt. 3.) die Reiseunf higkeit nicht best tigt. Artikel 19 Der Versicherte ist verpflichtet, 1. wenn die Reise aus einem versicherten Grund nicht angetreten werden kann, 1.1. nach Eintritt des Versicherungsfalles die Reisebuchung bei der Buchungsstelle unverz glich zu stornieren, um die Stornokosten m glichst niedrig zu halten; 1.2. unverz glich den Versicherer unter Angabe des Stornogrundes und der Polizzennummer und unter Beilage der Buchungsbest tigung schriftlich zu verst n- digen; 1.3. bei Reiseunf higkeit aus medizinischen Gr nden der schriftlichen Meldung des Versicherungsfalles ein detailliertes rztliches Attest/Unfallbericht und die Krankmeldung bei der Sozialversicherung beizulegen. Im Falle einer psychischen Erkrankung ist die Reiseunf higkeit durch einen Facharzt der Psychiatrie nachzuweisen; 2. wenn die Reise aus medizinischen Gr nden abgebrochen werden muss, eine entsprechende Best tigung des behandelnden Arztes vor Ort (siehe Art. 14, Pkt. 1.1.) ausstellen zu lassen; 3. sich auf Verlangen des Versicherers durch einen von diesem beauftragten Facharzt/Vertrauensarzt untersuchen zu lassen; 4. unverz glich folgende Unterlagen an den Versicherer zu senden: Stornokostenabrechnung vollst ndig ausgef lltes Stornoschadenmeldeformular rztliche Best tigung ber die verordneten Medikamente sonstige Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und der H he nach belegen (z.b. Mutter-Kind-Pass, Einberufungsbefehl, Scheidungsklage, Maturazeugnis, Sterbeurkunde); 5. die nicht genutzten Reiseunterlagen (Tickets, Hotelgutscheine etc.) dem Versicherer auf Verlangen auszuh ndigen; 6. alle behandelnden rzte von der Schweigepflicht zu entbinden, soweit dies zur Schadenbeurteilung notwendig ist. Artikel 20 H he der Entsch digungsleistung Der Versicherer ersetzt dem Versicherten im Rahmen der jeweils genannten Versicherungssumme 1. bei Reiser cktritt jene Stornokosten, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles vertraglich geschuldet sind, und jene amtlichen Geb hren, die der Versicherte nachweislich f r seine Visumerteilung bezahlen musste; 2. bei R cktritt von einem Reisearrangement mit inkludierter Stornoversicherung den Selbstbehalt bis maximal 20 % der Stornokosten; 3. bei Reiseabbruch die bezahlten, aber nicht genutzten Teile der Reise (exkl. R ckreisetickets) sowie die durch die vorzeitige R ckreise entstandenen zus tzlichen Fahrtkosten. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die durch die Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter R ckreisetickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen. Bei Erstattung der R ckreisekosten wird bez glich Art und Klasse des Transportmittels auf die gebuchte Qualit t abgestellt. Bei Reiseabbruch aus den in Art. 14, Pkt. 2. genannten Gr nden werden nur die durch die vorzeitige R ckreise entstandenen zus tzlichen Fahrtkosten ersetzt. B: Fahrt-/Flugvers umnis oder versp tete Heimreise Artikel 21 Unverschuldetes Vers umnis des Transportmittels bei der Abreise Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich die Anreise zum Flughafen/Bahnhof aus einem der nachstehenden Gr nde nachweislich verz gert und dadurch der gebuchte regul re Abflug/die gebuchte regul re Abfahrt vers umt wird: 1.1. Unfall oder Verkehrsunfall des Versicherten; 1.2. technisches Gebrechen des ben tzten Verkehrsmittels; 1.3. Flugversp tung. Der Sachverhalt ist von der Fluglinie bzw. vom jeweiligen Verkehrstr ger best tigen zu lassen. 2. Entsch digungsleistung Ersetzt werden die notwendigen und nachgewiesenen Kosten f r die Reise zu einem anderen Flughafen/Bahnhof sowie die eventuellen Mehrkosten f r eine erforderliche N chtigung und Verpflegung bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Stand 04/2006 Seite 5 von 9

6 Artikel 22 Versp tete Ankunft am Heimatflughafen/-bahnhof Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die gebuchte Ankunft am Heimatflughafen/- bahnhof nachweislich versp tet ist und dadurch die R ckfahrt vom Flughafen/Bahnhof zum Wohnort entsprechend der urspr nglichen Planung ohne N chtigung nicht m glich oder nicht zumutbar ist. 2. Entsch digungsleistung Ersetzt werden die erforderlichen Taxifahrtkosten oder stattdessen die notwendigen und nachgewiesenen Mehrkosten f r eine erforderliche N chtigung und Verpflegung bis zur vereinbarten Versicherungssumme. C: Reisegep ckversicherung Artikel 23 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die Besch digung, die Vernichtung oder das Abhandenkommen (z.b. Raub, Diebstahl) der versicherten Gegenst nde bei nachgewiesener Fremdeinwirkung. Artikel 24 Versicherte und nicht versicherte Gegenst nde sowie Voraussetzungen f r den Versicherungsschutz 1. S mtliche Gegenst nde (siehe jedoch Pkt. 2. und 3.), die auf Reisen f r den pers nlichen privaten Gebrauch blicherweise mitgenommen oder erworben werden, sind versichert. Beim Jahres-Reise-Komplett-Schutz Business sind zus tzlich auch Gegenst nde versichert, die der Berufsaus bung dienen, wie Handelswaren, Musterkollektionen, Werkzeuge, Instrumente und PCs (z.b. Laptops). 2. Nur unter den folgenden Voraussetzungen sind versichert: 2.1. Schmuck, Uhren, Pelze, technische Ger te aller Art samt Zubeh r (z.b. Foto-, Film-, Videoger te, Laptops, optische Ger te, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone) und Sportger te (Fahrr der, Surfbretter, Ski etc.), wenn sie in pers nlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgef hrt und beaufsichtigt werden, so dass deren Wegnahme durch Dritte ohne berwinden eines Hindernisses nicht m glich ist; einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten Garderobe oder einer Gep ckaufbewahrung bergeben sind; sich in einem verschlossenen und versperrten Raum befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (Safe, Schr nke etc.) genutzt werden; bestimmungsgem getragen bzw. benutzt werden (Sportger te: siehe Art. 28, Pkt. 3.) In Gewahrsam eines Transportunternehmens: Technische Ger te aller Art samt Zubeh r (z.b. Foto-, Film-, Videoger te, Laptops, optische Ger te, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone), Sportger te (Fahrr der, Surfbretter, Ski etc.), wenn sie in versperrten Beh ltnissen einem Transportunternehmen bergeben sind (ausgenommen Schmuck, Uhren und Pelze). 3. Nicht versichert sind 3.1. Geld, Schecks, Kreditkarten, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente jeder Art, Tiere, Antiquit ten, Waffen, Gegenst nde mit berwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert sowie bersiedlungsgut; 3.2. motorisierte Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, aber auch Segelflugzeuge, H ngegleiter, Paragleiter, Flugdrachen, Eissegler, Segelboote sowie deren Zubeh r, Ersatzteile und Sonderausstattungen. Artikel 25 Zus tzlicher Versicherungsschutz Bis insgesamt 10 % der Versicherungssumme werden ersetzt: 1. aufgrund versp teter Gep ckausfolgung am Reiseziel notwendige Auslagen f r erforderliche Ersatzgegenst nde des pers nlichen Bedarfs (gilt nicht am Heimatort); 2. aufgrund eines Versicherungsfalles aufzuwendende Kosten f r die Ausstellung eines auf den Namen des Versicherten ausgestellten Ersatztickets; 3. aufgrund eines Versicherungsfalles aufzuwendende amtliche Geb hren f r die Wiederbeschaffung von Reisep ssen, F hrerscheinen, Personalausweisen und Kraftfahrzeugpapieren. Artikel 26 Versicherungsschutz in oder auf unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen (- Anh ngern) 1. Ein Kfz (-Anh nger) gilt dann als unbeaufsichtigt abgestellt, wenn weder der Versicherte noch eine von ihm beauftragte, namentlich bekannte Vertrauensperson beim zu sichernden Kfz (-Anh nger) st ndig anwesend ist. Die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offen stehenden Platzes gilt nicht als Beaufsichtigung. 2. Versicherungsschutz besteht f r Gegenst nde, wenn 2.1. sie sich in einem durch Metall, Hartkunststoff oder Glas fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten, versperrten Innen- oder Kofferraum befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen genutzt werden. Sie m ssen im Kofferraum verwahrt werden, wenn ein solcher vorhanden und die Aufbewahrung darin m glich ist, ansonsten m ssen sie von au en nicht einsehbar verwahrt werden; 2.2. sie in einem versperrten, am Kfz montierten Beh ltnis aus Metall oder Hartkunststoff aufbewahrt werden oder sich auf einem versperrten, unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung abnehmbaren Dachtr ger befinden (Stahlseilschloss allein gen gt nicht); 2.3. deren Verwahrung in Unterkunft oder Gep ckaufbewahrung nicht m glich bzw. nicht zumutbar ist, das Kfz (der Kfz-Anh nger) nachweislich nicht l nger als 12 Stunden abgestellt und eine der in Pkt u genannten Voraussetzungen erf llt ist. 3. Auf einem einspurigen Kfz muss das mitgef hrte Reisegep ck in verschlossenen und versperrten Beh ltnissen aus Metall oder Hartkunststoff aufbewahrt werden, die unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung zu ffnen oder abzunehmen sind. Die brigen Bestimmungen der Punkte 1. und 2. gelten sinngem. 4. Kein Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigt abgestellten Kfz (-Anh nger) f r technische Ger te aller Art samt Zubeh r (z.b. Foto-, Film-, Videoger te, Laptops, optische Ger te, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone), Schmuck, Uhren und Pelze. Artikel 27 Versicherungsschutz beim Zelten oder Campieren 1. Versicherungsschutz besteht w hrend des Zeltens oder Campierens ausschlie lich auf einem offiziellen, von Beh rden, Vereinen oder privaten Unternehmen eingerichteten und anerkannten, Campingplatz. 2. F r technische Ger te aller Art samt Zubeh r (z.b. Foto-, Film-, Videoger te, Laptops, optische Ger te, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone), Sportger te (Fahrr - der, Surfbretter etc.), Schmuck, Uhren und Pelze besteht Versicherungsschutz, wenn sie der Campingplatzleitung zur Aufbewahrung bergeben werden oder sich in einem Kfz (-Anh nger) oder Wohnwagen befinden und die Voraussetzung des Art. 26, Pkt erf llt ist. Artikel 28 Es besteht kein Versicherungsschutz f r Ereignisse, die 1. durch die nat rliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung, Verschlei, mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss der versicherten Gegenst n- de entstehen; 2. durch Selbstverschulden, Vergessen, Liegenlassen, Verlieren, Verlegen, Fallen-, H ngen- oder Stehenlassen, mangelhafte Verwahrung oder mangelhafte Beaufsichtigung verursacht werden; 3. bei Benutzung von Sportger ten (Fahrr der, Surfbretter, Ski etc.) an diesen eintreten; 4. eine Folge von Versicherungsf llen darstellen. Artikel 29 Sch den, die in Gewahrsam eines Transportunternehmens oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, hat der Versicherte diesem unverz glich anzuzeigen und eine Bescheinigung dar ber zu verlangen. Bei u erlich nicht erkennbaren Sch den hat dies unverz glich nach der Entdeckung zu erfolgen. Die jeweiligen Reklamations- oder Anspruchsfristen sind zu ber cksichtigen. Artikel 30 H he der Entsch digungsleistung 1. Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis zur vereinbarten Versicherungssumme f r zerst rte oder abhanden gekommene Gegenst nde den Zeitwert; f r besch digte reparaturf hige Gegenst nde die notwendigen Reparaturkosten, h chstens jedoch den Zeitwert; f r Filme, Ton-, Datentr ger und dgl. den Materialwert. 2. Als Zeitwert gilt der Neupreis der versicherten Gegenst nde am Tag des Schadens abz glich einer Wertminderung f r Alter und Abn tzung. Ist eine Wiederbeschaffung nicht m glich, ist der Preis der Anschaffung von Gegenst nden gleicher Art und G te heranzuziehen. 3. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung. Artikel 31 Geldtransferkosten Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte w hrend der Reise in eine finanzielle Notlage ger t, weil seine Reisezahlungsmittel ohne seinen Willen abhanden gekommen sind. 2. Versicherungsleistung 2.1. Der Versicherer stellt den Kontakt zwischen dem Versicherten und dessen Hausbank her, ist bei bermittlung eines von der Hausbank zur Verf gung gestellten Betrages behilflich und tr gt die Kosten des Geldtransfers Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht m glich, stellt der Versicherer einen Vorschuss bis zur daf r vereinbarten Summe zur Verf - gung und tr gt die Kosten des Geldtransfers. Der Vorschuss wird nur gegen Empfangsbest tigung und R ckzahlungsverpflichtung gew hrt. 3. Verpflichtung des Versicherten Der Versicherte verpflichtet sich, den Vorschuss binnen zwei Wochen nach R ckkehr von der Reise, sp testens jedoch binnen zwei Monaten nach Zahlungserhalt an den Versicherer zur ckzuzahlen. D: Reiseunfall- und Heilkostenversicherung D1: Dauernde Invalidit t Artikel 32 Versicherungsfall und Versicherungsschutz ist der Eintritt eines Unfalles. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten auf der Reise ein Unfall zust t. 2. Als Unfall gilt ein vom Willen des Versicherten unabh ngiges Ereignis, das pl tzlich von au en mechanisch oder chemisch auf seinen K rper einwirkt und eine k rperliche Sch digung nach sich zieht. 3. Als Unfall gelten auch folgende vom Willen des Versicherten unabh ngige Ereignisse: Verbrennungen, Verbr hungen; Einwirkungen von Blitzschlag oder elektrischem Strom; Einatmen von Gasen oder D mpfen, Einnehmen von giftigen oder tzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allm hlich erfolgen; Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerrei ungen von an Gliedma en und an der Wirbels ule befindlichen Muskeln, Sehnen, B ndern und Kapseln infolge pl tzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf. 4. Krankheiten gelten nicht als Unf lle, bertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht f r Wundstarrkrampf und Tollwut, verursacht durch einen Unfall gem Pkt. 2. Artikel 33 Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes 1. Eine Versicherungsleistung wird nur f r die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufene k rperliche Sch digung erbracht. 2. Bei der Bemessung des Invalidit tsgrades wird ein Abzug in H he einer Vorinvalidit t nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine k rperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeintr chtigt war. Die Vorinvalidit t wird nach Art. 36, Pkt. 2. bis 5. bemessen. 3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden haben, die Unfallfolgen beeinflusst, ist die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu k rzen, sofern dieser Anteil mindestens 25 % betr gt. 4. F r organisch bedingte St rungen des Nervensystems wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese St rung auf eine durch den Unfall verursachte organische Sch digung zur ckzuf hren ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen. 5. F r Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbels ule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt. 6. F r Bauch- und Unterleibsbr che jeder Art wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von au en kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigef hrt wurden und nicht anlagenbedingt waren. Stand 04/2006 Seite 6 von 9

7 Artikel 34 Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unf lle 1. durch k rperliche Sch digung bei Heilma nahmen und Eingriffen, die der Versicherte an seinem K rper vornimmt oder vornehmen l sst, soweit nicht ein Versicherungsfall hierzu der Anlass war. Soweit ein Versicherungsfall der Anlass war, findet Art. 4, Pkt keine Anwendung; 2. bei der Ben tzung von Luftfahrzeugen, ausgenommen als Fluggast in Motorflugzeugen, welche f r die Verwendungsart Personenbef rderung zugelassen sind. Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in urs chlichem Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeuges eine berufliche Bet tigung aus bt; 3. beim Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen, wenn der Lenker die zu deren Ben tzung im Land des Unfalles erforderliche Lenkerberechtigung nicht besitzt. Artikel 35 Als, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gem 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1. Nach dem Unfall ist unverz glich rztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die rztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist f r eine angemessene Krankenpflege und nach M glichkeit f r die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen. 2. Der Versicherer kann verlangen, dass sich der Versicherte durch die vom Versicherer bezeichneten rzte untersuchen l sst. 3. Der Versicherte hat die rzte und/oder Krankenanstalten, von denen er aus anderen Anl ssen behandelt oder untersucht worden ist, zu erm chtigen und aufzufordern, die vom Versicherer verlangten Ausk nfte zu erteilen und Berichte zu liefern. Artikel 36 Dauernde Invalidit t 1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidit t von mindestens 50 % zur ckbleibt, wird die vereinbarte Versicherungssumme gezahlt. 2. F r die Bemessung des Invalidit tsgrades gelten folgende S tze: bei v lligem Verlust oder v lliger Funktionsunf higkeit eines Armes ab Schultergelenk 70 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks oder einer Hand 60 % eines Daumens 20 % eines Zeigefingers 10 % eines anderen Fingers 5 % eines Beines bis ber die Mitte des Oberschenkels 70 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels oder eines Fu es 50 % einer gro en Zehe 5 % einer anderen Zehe 2 % der Sehkraft beider Augen 100 % der Sehkraft eines Auges 35 % sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 65 % des Geh rs beider Ohren 60 % des Geh rs eines Ohres 15 % sofern das Geh r des anderen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 45 % des Geruchssinnes 10 % des Geschmackssinnes 5 % 3. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktionsunf higkeit der vorgenannten K rperteile oder Organe werden die S tze des Pkt. 2. anteilig angewendet. 4. L sst sich der Invalidit tsgrad nach Pkt. 2. nicht bestimmen, ist ma gebend, inwieweit die k rperliche oder geistige Funktionsf higkeit nach medizinischen Gesichtspunkten beeintr chtigt wurde. 5. Mehrere aus Pkt. 2. u. 4. sich ergebende S tze werden zusammengerechnet; die Versicherungsleistung ist jedoch mit der versicherten Summe begrenzt. Artikel 37 Feststellung der Leistung 1. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invalidit tsleistung nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus rztlicher Sicht eindeutig feststehen. 2. Steht der Grad der dauernden Invalidit t nicht eindeutig fest, sind sowohl der Versicherte als auch der Versicherer berechtigt, den Invalidit tsgrad j hrlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag rztlich neu bemessen zu lassen, und zwar ab zwei Jahren nach dem Unfalltag auch durch die rztekommission. 3. Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb von vier Jahren nach dem Unfall, ist nur dann zu leisten, wenn aufgrund der zuletzt erstellten rztlichen Befunde eindeutig mit einer dauernden Invalidit t von mindestens 50 % zu rechnen gewesen w re. Bei einem sp teren Ableben besteht kein Anspruch auf Leistung. Artikel 38 Anerkennung der Versicherungsleistung Der Versicherer ist verpflichtet, bei Anspr chen auf Leistung f r dauernde Invalidit t innerhalb von drei Monaten zu erkl ren, ob und in welcher H he er eine Leistungspflicht anerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der Unterlagen, die der Anspruchserhebende zur Feststellung des Unfallherganges und der Unfallfolgen und ber den Abschluss des Heilverfahrens beizubringen hat. Artikel 39 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten ( rztekommission) 1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten ber Art und Umfang der Unfallfolgen oder dar ber, in welchem Umfang die eingetretene Beeintr chtigung auf den Versicherungsfall zur ckzuf hren ist, ferner ber die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen sowie im Falle des Art. 37, Pkt. 2. entscheidet die rztekommission. 2. In den nach Pkt. 1. der rztekommission zur Entscheidung vorbehaltenen Meinungsverschiedenheiten kann der Versicherte innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Erkl rung des Versicherers gem Art. 38 unter Bekanntgabe seiner Forderung Widerspruch erheben und die Entscheidung der rztekommission beantragen. 3. Das Recht, die Entscheidung der rztekommission zu beantragen, steht auch dem Versicherer zu. 4. F r die rztekommission bestimmen Versicherer und der Versicherte je einen in der sterreichischen rzteliste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Arzt benennt, wird dieser von der f r den Wohnsitz des Versicherten zust ndigen rztekammer bestellt. Die beiden rzte bestellen einvernehmlich vor Beginn ihrer T tigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, der f r den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden rzte gegebenen Grenzen entscheidet. 5. Der Versicherte ist verpflichtet, sich von den rzten der Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Ma nahmen zu unterziehen, die diese Kommission f r notwendig h lt. 6. Die rztekommission hat ber ihre T tigkeit ein Protokoll zu f hren; in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begr nden. Bei Nichteinigung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert niederzulegen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforderlich, legt auch er sie mit Begr ndung in einem Protokoll nieder. Die Akten des Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt. 7. Die Kosten der rztekommission werden von ihr festgesetzt und sind im Verh ltnis des Obsiegens von Versicherer und Versicherten zu tragen. Im Falle des Art. 37, Pkt. 2. tr gt die Kosten, wer die Neufeststellung verlangt hat. Der Anteil der Kosten, die der Versicherte zu tragen hat, ist mit 10 % der f r dauernde Invalidit t versicherten Summe begrenzt. D2: Such- und Bergungskosten Artikel 40 Such- und Bergungskosten Der Versicherte muss unverletzt, verletzt oder tot geborgen werden, weil 1.1. er einen Unfall erlitten hat; 1.2. er in Berg- oder Seenot geraten ist; 1.3. die begr ndete Vermutung auf eine der unter Pkt und 1.2. genannten Situationen bestanden hat. 2. Entsch digung Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Kosten der Suche nach dem Versicherten und seines Transportes bis zur n chsten befahrbaren Stra e oder in das n chstgelegene Spital. D3: Medizinische Leistungen bei Unfall oder Erkrankung im Ausland Artikel 41 Versicherungsfall Versicherungsfall ist der Eintritt einer unfallbedingten K rperverletzung, eine akut eintretende Erkrankung oder der Eintritt des Todes des Versicherten w hrend einer Reise im Ausland. Als Ausland gelten keinesfalls sterreich und das Land, in dem der Versicherte seinen Wohnsitz begr ndet hat. Artikel 42 Leistungsumfang im Ausland 1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versicherungssumme die nachgewiesenen Kosten f r 1.1. ambulante rztliche Behandlungen; 1.2. rztlich verordnete Heilmittel; 1.3. einen medizinisch dringend notwendigen Medikamenten- und Serentransport vom n chstgelegenen Depot; 1.4. station re Heilbehandlungen in einem Krankenhaus oder wahlweise anstelle des Kostenersatzes f r die station re Heilbehandlung ein Krankenhaustaggeld von 50,- pro Tag f r maximal 30 Tage ab Beginn der station ren Behandlung. Das Wahlrecht ist unverz glich bei Beginn der station ren Behandlung auszu ben. Das Krankenhaus im Aufenthaltsland muss allgemein als Krankenhaus anerkannt sein und unter st ndiger rztlicher Leitung stehen. Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. das n chsterreichbare Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Wenn der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich l nger als drei Tage dauert, ist ehestm glich, bei sonstigem Verlust des Versicherungsschutzes oder K rzung der Leistung, der Versicherer zu verst ndigen. Sofern die R ckreise aufgrund mangelnder Transportf higkeit nicht m glich ist, ersetzt der Versicherer die Kosten der Heilbehandlungen bis zum Tag der Transportf higkeit, insgesamt jedoch nicht l nger als 90 Tage ab Eintritt des Versicherungsfalles; 1.5. den Transport in das n chsterreichbare Krankenhaus und einen medizinisch notwendigen Verlegungstransport, organisiert durch den Versicherer; 1.6. den R cktransport des Versicherten, organisiert durch den Versicherer, und zwar sobald dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, mit medizinisch ad - quatem Transportmittel (einschlie lich Ambulanzflugzeug) nach sterreich oder in einen angrenzenden Staat, wenn die Reise dort begonnen hat; 1.7. die R ckreise nach mindestens 3-t gigem Krankenhausaufenthalt zum ehestm glichen Zeitpunkt auch ohne medizinische Notwendigkeit, organisiert durch den Versicherer und zwar je nach Zustand des Versicherten per Eisenbahn, Autobus, Rettungsauto oder Flugzeug, erforderlichenfalls mit Arztbegleitung (nicht aber mittels Ambulanzflugzeug); 1.8. die Heimreise eines versicherten Mitreisenden, wenn dieser seinen gebuchten Aufenthalt aufgrund eines R cktransportes oder einer berf hrung des Versicherten vorzeitig beenden oder aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes des Versicherten verl ngern muss. Die Heimreise wird zum ehest-m glichen Zeitpunkt organisiert und erfolgt mit einem angemessenen Verkehrsmittel; es werden jene Kosten ersetzt, die durch die Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter und bezahlter R ckflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen. In Ambulanzjets erfolgt eine Mitnahme nur, sofern im Flugzeug ausreichend Platz ist; 1.9. den Transport des vom Versicherten und der Begleitperson mitgef hrten Reisegep cks; die Reise einer vom Versicherten beauftragten Person zum Aufenthaltsort und zur ck zum Wohnort des Versicherten, wenn er aufgrund eines Versicherungsfalles eine Betreuungsperson ben tigt, die seine mitreisenden, minderj hrigen Kinder nach Hause bringt; zus tzlich entstehende N chtigungskosten eines versicherten Mitreisenden, die aufgrund der Organisation eines Krankentransportes (einer berf hrung) entstehen, oder wenn der gebuchte Aufenthalt aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes des Versicherten verl ngert werden muss; die berf hrung Verstorbener in der Standardnorm oder stattdessen f r ein Begr bnis am Ereignisort (max. bis zur H he der Kosten einer berf hrung in der Standardnorm). 2. Dauert der Krankenhausaufenthalt im Ausland l nger als f nf Tage, organisiert der Versicherer die Reise einer dem Versicherten nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zur ck zum Wohnort und bernimmt die Kosten f r das angemessene Transportmittel. Die Kosten des Aufenthaltes vor Ort werden bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. Stand 04/2006 Seite 7 von 9

8 3. Der Versicherer gew hrt dem Krankenhaus im Ausland, soweit erforderlich, eine Kostengarantie bis zu ,-, die im Bedarfsfall bis zu der in der Polizze genannten Versicherungssumme erh ht wird. Ist in diesem Zusammenhang oder in Zusammenhang mit Leistungen nach Pkt oder 1.6. ein Vorschuss notwendig, und sind die vom Versicherer verauslagten Betr ge nicht von einem Krankenversicherer oder Dritten zu bernehmen oder vom Versicherer aus diesem Vertrag zu leisten, hat sie der Versicherte binnen eines Monates nach Rechnungslegung an den Versicherer zur ckzuzahlen. 4. Die Arzt- und/oder Krankenhausrechnungen m ssen Namen, Geburtsdaten des Versicherten sowie die Art der Erkrankung und Behandlung enthalten. Die Rechnungen oder Belege m ssen in deutscher, englischer, italienischer, spanischer oder franz sischer Sprache ausgestellt sein. Ist dies nicht der Fall, werden die Kosten der bersetzung in Anrechnung gebracht. 5. Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die Umrechnung von Devisen erfolgt, sofern der Ankauf diesbez glicher Devisen nachgewiesen wird, unter Heranziehung des nachgewiesenen Umrechnungskurses. Erfolgt diesbez glich kein Nachweis, gilt der Umrechnungskurs lt. Amtsblatt der sterreichischen Finanzverwaltung zum Zeitpunkt des Versicherungsereignisses. 6. Besteht hinsichtlich der Leistungen nach Pkt bis 1.5. f r den Versicherten eine Sozial- oder Privatkrankenversicherung, so hat er zuerst dort seine Anspr che geltend zu machen. Unterl sst er dies, oder wird aus einer solchen Versicherung keine Leistung erbracht, so reduziert sich die Ersatzleistung des Versicherers um 20 %. 7. F r die im Zuge einer Auslandsreise in sterreich eingetretenen Versicherungsf lle ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme 7.1. f r einen Verlegungstransport innerhalb sterreichs in das dem Wohnsitz n chstgelegene Krankenhaus, vorausgesetzt, dass das Krankenhaus, in dem der Versicherte behandelt wird, mindestens 50 km vom Wohnsitz des Versicherten entfernt ist, ein Krankenhausaufenthalt von mehr als f nf Tagen zu erwarten ist und die behandelnden rzte mit einer Verlegung einverstanden sind; 7.2. f r die Organisation der Reise einer dem Versicherten nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zur ck zum Wohnsitz mit einem angemessenen Transportmittel, vorausgesetzt der Krankenhausaufenthalt dauert l nger als 5 Tage und es findet kein Verlegungstransport (siehe Pkt. 7.1.) statt. Die Versicherung bernimmt anfallende Fahrtkosten (Bahnfahrt einschlie lich Zuschl ge bzw. ab 500 Bahnkilometern vom Wohnsitz auch die Kosten eines Flugtickets in der Economy Klasse). Die Kosten des Aufenthaltes vor Ort werden bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ersetzt; 7.3. f r die berf hrung Verstorbener. Artikel 43 Nicht erstattet werden Kosten f r 1. Behandlungen und Transporte in Zusammenhang mit 1.1. Dialyse, Organtransplantationen, Aids, Schizophrenie; 1.2. folgenden Erkrankungen, wenn diese innerhalb der letzten 12 Monate vor Antritt der Reise station r behandelt worden sind: Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebsleiden, Diabetes (Typ 1), Epilepsie, Multiple Sklerose, psychischen Erkrankungen; 1.3. der Verschlimmerung chronischer Krankheiten und bestehender Leiden, sofern diese vor Antritt der Reise voraussehbar gewesen ist (siehe jedoch Art. 44). 2. Behandlungen, die ausschlie licher oder teilweiser Grund f r den Antritt einer Reise sind; 3. Behandlungen, von denen bei Antritt der Reise feststand oder erwartet werden musste, dass sie bei planm igem Reiseablauf auftreten k nnen; 4. Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (Kuren); 5. konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen; 6. Beistellung von Heilbehelfen (z.b. Brillen, Einlagen, Prothesen); 7. Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen; 8. Impfungen, rztliche Gutachten und Atteste; 9. Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen (z.b. Therapien); 10. Sonderleistungen im Krankenhaus, wie Einzelzimmer, Telefon, TV, Rooming-In usw.; 11. kosmetische Behandlungen; 12. Behandlungen und Transporte in Zusammenhang mit Unf llen durch k rperliche Sch digung bei Heilma nahmen und Eingriffen, die der Versicherte an seinem K rper vornimmt oder vornehmen l sst, soweit nicht ein Versicherungsfall hierzu der Anlass war. Soweit ein Versicherungsfall der Anlass war, findet Art. 4, Pkt keine Anwendung; bei der Ben tzung von Luftfahrzeugen, ausgenommen als Fluggast in Motorflugzeugen, welche f r die Verwendungsart Personenbef rderung zugelassen sind. Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in urs chlichem Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeuges eine berufliche Bet tigung aus bt; beim Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen, wenn der Lenker die zu deren Ben tzung im Land des Unfalles erforderliche Lenkerberechtigung nicht besitzt. Artikel 44 Versicherungsschutz bei chronischen Krankheiten und bestehenden Leiden Chronische Krankheiten und bestehende Leiden, die nicht unter Art. 43, Pkt. 1. fallen, sowie Unfallfolgen, die in den letzten zw lf Monaten vor Antritt der Reise behandelt worden oder behandlungsbed rftig gewesen sind, sind versichert, wenn diese medizinisch unerwartet akut werden. In diesen F llen werden die in Art. 42 angef hrten Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme (f r chronische und bestehende Leiden) ersetzt. Artikel 45 Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherungsfall dem Versicherer ehestm glich zu melden, jedenfalls sp testens zu jenem Zeitpunkt, zu dem Kosten entsprechend des Leistungsumfanges (Art. 42) entstehen. Organisatorische Ma nahmen in Zusammenhang mit dem Leistungsumfang m ssen vom Versicherer getroffen werden; andernfalls werden keine Kosten ersetzt. E: Reiseprivathaftpflichtversicherung Artikel 46 Versicherungsfall 1. Als Versicherungsfall gilt ein Schadenereignis, das vom Versicherten als Privatperson w hrend einer Reise verursacht wird und aus welchem dem Versicherten Schadenersatzverpflichtungen (Art. 47) erwachsen oder erwachsen k nnten. 2. Mehrere auf derselben oder gleichartigen Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. 1. Im Versicherungsfall bernimmt der Versicherer 1.1. die Erf llung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherten wegen eines Sach- und/oder Personenschadens sowie des daraus abgeleiteten Verm gensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz Schadenersatzverpflichtung genannt). Reine Verm genssch den sind nicht versichert die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art Sachsch den sind die Besch digung oder die Vernichtung von k rperlichen Sachen. Personensch den sind die Gesundheitssch digung, K rperverletzung oder T tung von Menschen. 3. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten aus den Gefahren des t glichen Lebens (mit Ausnahme einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsm igen T tigkeit), insbesondere 3.1. aus der Verwendung von Fahrr dern; 3.2. aus der nicht berufsm igen Sportaus bung, ausgenommen die Jagd; 3.3. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportger t und f r Zwecke der Selbstverteidigung; 3.4. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und exotische Tiere; 3.5. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch aus der Haltung von Elektround Segelbooten, vorausgesetzt der Lenker besitzt die zur Ben tzung des Bootes erforderliche Lenkerberechtigung; 3.6. aus der Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von nicht motorisch angetriebenen Schiffs- und Flugmodellen (letztere bis 5 kg); 3.7. bei der Ben tzung (ausgenommen Verschlei sch den) von gemieteten Wohnr umen und sonstigen gemieteten R umen sowie des darin befindlichen Inventars. Artikel 48 Leistungsumfang 1. Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese f r Sach- und Personensch den zusammen. 2. Die Versicherung umfasst die den Umst nden nach gebotenen gerichtlichen und au ergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. 3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der ber Weisung des Versicherers gef hrten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. Kosten gem Pkt. 2. u. 3. sowie Rettungskosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet. 4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erkl rung abgibt, seinen vertragsm igen Anteil an Entsch - digung f r den Gesch digten zur Verf gung zu halten, hat der Versicherer f r den von der erw hnten Erkl rung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Artikel Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Sch den, die der Versicherte oder die f r ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von 1.1. Luftfahrzeugen oder Luftfahrtger ten; 1.2. Land- oder Wasserfahrzeugen oder deren Anh ngern, die ein beh rdliches Kennzeichen tragen bzw. nach den in sterreich geltenden Bestimmungen tragen m ssten; 1.3. motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen (ausgenommen Art. 47, Pkt. 3.5.). 2. Kein Versicherungsschutz besteht auch f r 2.1. Anspr che, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage ber den Umfang der gesetzlichen Ersatzpflicht hinausgehen; 2.2. die Erf llung von Vertr gen und die an deren Stelle tretende Ersatzleistung; 2.3. Sch den, die dem Versicherten selbst und dessen Angeh rigen (Ehepartner, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; au ereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt) zugef gt werden; 2.4. Sch den durch Verunreinigung oder St rung der Umwelt; 2.5. Sch den, die im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung des Versicherten stehen. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sch den an 3.1. Sachen, die der Versicherte oder die f r ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben (ausgenommen Art. 47, Pkt. 3.7.); 3.2. Sachen, die bei oder infolge ihrer Ben tzung, Bef rderung, Bearbeitung oder sonstigen T tigkeit an oder mit ihnen entstehen; 3.3. Sachen durch allm hliche Emission oder allm hliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, D mpfen, Fl ssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosph rischen Niederschl gen, nukleare Ereignisse sowie Verseuchung durch radioaktive Stoffe. 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen k rperlicher Sachen sind nicht gedeckt. 5. Schadenereignisse, deren Ursache in die Zeit vor Versicherungsbeginn f llt, sind nicht gedeckt. Artikel 50 Der Versicherte hat dem Versicherer insbesondere anzuzeigen: 1. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; 2. die Zustellung einer Strafverf gung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten; 3. alle Ma nahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen. Der Versicherte ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen. Artikel 51 Bevollm chtigung des Versicherers Der Versicherer ist bevollm chtigt, im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung alle ihm zweckm ig erscheinenden Erkl rungen im Namen des Versicherten abzugeben. Artikel 47 Versicherungsschutz Stand 04/2006 Seite 8 von 9

9 F: Reiseassistance Artikel 52 Hilfe bei Haft oder Haftandrohung Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte im Ausland mit Haft bedroht o- der verhaftet wird. Als Ausland gelten keinesfalls sterreich und das Land, in dem der Versicherte seinen Wohnsitz begr ndet hat. 2. Versicherungsleistung Der Versicherer ist bei der Beistellung eines Rechtsanwaltes sowie eines Dolmetschers behilflich. Der Versicherer stellt weiters, bis zur daf r vereinbarten Summe, einen Vorschuss f r einen Rechtsanwalt sowie ggf. f r eine Strafkaution zur Verf - gung. 3. Verpflichtung des Versicherten Der Versicherte verpflichtet sich, den Vorschuss binnen zwei Wochen nach R ckkehr von der Reise, sp testens jedoch binnen zwei Monaten nach Zahlungserhalt an den Versicherer zur ckzuzahlen. Artikel 53 Fahrzeugr ckholung bei Lenkerausfall Der Versicherte ist aufgrund eines der nachfolgend genannten Ereignisse nicht in der Lage, das Fahrzeug zu lenken, und unter den brigen mitreisenden Personen befindet sich kein Ersatzlenker: 1.1. Erkrankung oder Unfall des Versicherten, infolgedessen es laut rztlichem Gutachten nicht vertretbar ist, dass er das Fahrzeug lenkt und eine Genesung nicht innerhalb von drei Tagen zu erwarten ist; 1.2. Tod des Versicherten. 2. Hilfe und Entsch digung Der Versicherer organisiert den Transport des Fahrzeuges und des Gep cks zum Wohnort, sofern sich dieses 50 km oder mehr vom Wohnsitz entfernt befindet, und ersetzt bis zur vereinbarten Versicherungssumme die dadurch entstehenden Kosten. Artikel 54 Polizeieinsatz Der Versicherte erleidet beim Lenken eines Kraftfahrzeuges innerhalb sterreichs einen Verkehrsunfall ohne Personenschaden und zieht die Polizei bei. 2. Entsch digung Der Versicherer ersetzt jene Kosten, die durch das Beiziehen der Polizei entstehen. ******************* Versicherer: Europ ische Reiseversicherung AG Kratochwjlestra e 4, A-1220 Wien Notruf 24 Stunden t glich: +43/1/ Service Center: Tel. +43/1/ , Fax +43/1/ info@europaeische.at, Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr Aufsichtsbeh rde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien Stand 04/2006 Seite 9 von 9

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