(2) Der Pfandleiher ist nicht berechtigt, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.
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- Mareke Albert
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Geschäftsordnung gemäß 155 Abs. 2 GewO Unternehmensgegenstand; Pfandleihvertrag (1) Das Unternehmen Cash GmbH, in der Folge Pfandleiher, gewährt Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Sachen. Mit Abschluss des Pfandleihvertrages, der mit der Übergabe des Pfandes bzw. Entgegennahme des Pfandscheines und Auszahlung des Darlehens zustande kommt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung. Zwingende gesetzliche Regelungen gehen dieser Geschäftsordnung vor. (2) Der Pfandleiher ist nicht berechtigt, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden. (3) Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass er die alleinige Verfügungsbefugnis über das Pfand besitzt und dieses nicht mit anderen Rechten, z. B. Pfandrechten, belastet ist, die der Verpfändung an den Pfandleiher entgegen stehen. Soweit weiteren Personen eine Verfügungsbefugnis über das Pfand zukommt, bescheinigt der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung dieser Personen zur Vornahme der Verpfändung. (4) Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst, kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. 2 Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, Ausweisleistung (1) Der Pfandleiher hat die Interessen des Verpfänders zu wahren. Der Pfandleiher und seine Mitarbeiter sind hinsichtlich der Person des Verpfänders und der von ihm bekannt gegebenen Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Der Verpfänder ist auf Verlangen des Pfandleihers zur Ausweisleistung verpflichtet. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung ist die Sicherheitsbehörde unverzüglich zu verständigen. 3 Annahme und Ablehnung von Pfändern (1) Als Pfänder können, abgesehen von den im Absatz 4 angeführten Gegenständen, bewegliche Sachen aller Art angenommen werden. (2) Der Pfandleiher kann jeden Belehnungsantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. (3) Von Personen unter 18 Jahren dürfen Pfänder nicht angenommen werden. (4) Von der Belehnung sind folgende Gegenstände ausgeschlossen: Gegenstände, für deren Verpfändung keine Zustimmung des rechtmäßigen Besitzers vorliegt und der Pfandleiher hievon Kenntnis hat oder haben müsste; 1. Gegenstände, welche den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind; 2. gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dgl.); 3. Gegenstände, die auf Grund von Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. 1
2 4 Belehnung im Korrespondenzwege Belehnungen können auch im Korrespondenzwege bei Einsendung des Pfandgegenstandes durchgeführt werden. Die Übersendung des Pfandscheines erfolgt auf Kosten und Gefahr des Pfandgebers. Status- und Bearbeitungsabfragen sind für den Pfänder jederzeit online per verschlüsselte Zugangsdaten abrufbar. 5 Höhe und Laufzeit des Darlehens (1) Der Pfandleiher berechnet die Höhe des Darlehens nach Maßgabe des voraussichtlichen Verwertungserlöses unter Berücksichtigung der anfallenden Zinsen und Gebühren sowie einer etwaigen Veränderung der Marktlage. (2) Der Pfandgeber kann den Darlehensbetrag bis zur Höhe des Darlehens frei wählen. (3) Der Pfandleiher haftet nicht für einen bestimmten Wert des Pfandes, insbesondere sind mit der Festsetzung der maximalen Höhe des Darlehens und des Versicherungswertes keine Wertangaben verbunden. (4) Mangels abweichender Vereinbarung beträgt die Laufzeit des Darlehens zwölf Wochen ab Auszahlung des Darlehensbetrages. Nach Ablauf dieser Frist tritt Fälligkeit ein. (5) Die Laufzeit eines Pfandes kann auf Verlangen des Pfandgebers gegen Entrichtung der hiefür vorgesehenen Zinsen und Gebühren verlängert werden. Eine Laufzeit-Verlängerung kann vom Pfandleiher ohne Angabe von Gründen abgelehnt oder von der Rückzahlung eines Teiles der Darlehenssumme abhängig gemacht werden. 6 Pfandleihbuch (1) Der Pfandleiher verzeichnet jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung unverzüglich in einem elektronischen Pfandleihbuch. (2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen gehen folgende Angaben hervor: 1. laufende Nummer des Pfandleihvertrags, bei Erneuerung des Pfandleihvertrags die laufende Nummer des früheren Vertrags und des Erneuerungsvertrags, 2. Tag des Vertragsabschlusses, 3. Name und Vorname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behörde, 4. Betrag und Fälligkeit des Darlehens, 5. vereinbarte Leistungen 6. Tag der Einlösung, 7. Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel, bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern: a) Art, Hersteller und Typ, b) amtliches Kennzeichen, c) Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors, d) Anzahl der Ersatzreifen, e) Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuganhänger), 8. Zahlungen des Verpfänders, 9. Tag der Verwertung, 10. Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und 11. bei Verlust eines Pfandscheins Tag der Mitteilung des Verlustes. 2
3 (3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege werden in den Geschäftsräumen drei Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Pfandleihvertrag geendet hat. Eine nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt. 7 Pfandschein (1) Der Pfandleiher händigt dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluss des Pfandleihvertrags einen Pfandschein aus. (2) Der Pfandschein enthält die Angaben gemäß 6 Abs. 2 Z. 1, 2, 4 bis 7 in gut lesbarer Form sowie einen Hinweis auf diese Geschäftsordnung. (3) Der Pfandleiher händigt dem Verpfänder einen neuen Pfandschein aus, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder sonst geändert wird. (4) Reklamationen gegen Eintragungen auf dem Pfandschein müssen bei sonstigem Ausschluss sofort bei Übernahme des Pfandscheines vorgebracht werden. Durch die Annahme des Pfandscheines erklärt sich der Pfandgeber mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. (5) Die Ausübung aller Rechte aus dem Pfanddarlehensvertrag, wie Auslösung, Verlängerung oder Behebung eines eventuellen Verwertungsüberschusses, ist an die Vorlage des Originalpfandscheines gebunden. Der Überbringer eines Pfandscheines wird als über das Pfand verfügungsberechtigt angesehen. (6) Gerät ein Pfandschein in Verlust, so hat der Verpfänder dem Pfandleiher sowie der Sicherheitsbehörde sogleich den Verlust anzuzeigen und dabei die Daten des verlorenen Pfandscheines und das Pfand genau beschreiben. Stimmt die Beschreibung mit dem belehnten Pfand und den Aufzeichnungen des Pfandleihers überein, wird der Verlust des Pfandscheines im Pfandleihbuch vermerkt und ein Ersatzpfandschein ausgehändigt. (7) Kommt der Originalpfandschein hervor, so wird das Pfand nur gegen Rückstellung beider (Ersatz- und Originalpfandschein) ausgefolgt. 8 Versicherung Der Pfandleiher sorgt dafür, dass jedes Pfand gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl und Raub versichert ist. Die Pfandleihanstalt hält die Versicherung in einer solchen Höhe, dass alle belehnten Pfandgegenstände mindestens zum Zeitwert versichert sind. 9 Pfandauslösung (1) Die Auslösung eines Pfandes erfolgt gegen vollständige Bezahlung der Darlehensschuld samt der festgesetzten Zinsen und Gebühren. (2) Ausgelöste Pfänder sind durch den Übernehmer sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Wird die Schuld vollständig getilgt, aber das Pfand nicht sofort übernommen, erfolgt die Verwahrung der Sache auf Kosten und Gefahr des Pfandgebers für die maximale Dauer von 12 Monaten. (3) Es können auch Teile des Pfandes gegen Tilgung der anteiligen Schuld ausgelöst werden. 3
4 10 Auslösung im Korrespondenzwege Pfänder können auch gegen Einsendung des Pfandscheines, des Darlehensbetrages samt allen Gebühren im Korrespondenzwege ausgelöst werden. Die Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Pfandgebers; gegen Nachnahme findet eine Auslösung nicht statt. 11 Verwertung (1) Wird ein Pfand nicht bis zum vereinbarten Verfallstag ausgelöst oder verlängert, so verfällt es. Der Pfandleiher ist berechtigt, das verfallene Pfand nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von sechs Wochen zu verwerten, sofern der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit nicht einer früheren Verwertung zustimmt. Eine Mahnung oder sonstige Zahlungserinnerung durch den Pfandleiher erfolgt nicht. Die Rechtsfolgen des Verfalls treten automatisch mit Fristablauf ein. (2) Ein verfallenes aber noch nicht verwertetes Pfand darf vom Verpfänder spätestens am letzten Werktag vor der Verwertung gegen Entrichtung einer Zurückziehungsgebühr ausgelöst oder die Zustimmung des Pfandleihers vorausgesetzt verlängert werden. (3) Die Verwertung erfolgt in der Regel durch Versteigerung. Bleibt ein Pfand bei einer Versteigerung ohne Anbot, so kann es freihändig verkauft werden. Bei Pfändern mit einem geschätzten Veräußerungswert bis maximal 200,00 kann die Verwertung auch ohne vorherigen Versteigerungsversuch durch freihändigen Verkauf erfolgen. (4) Vor der Verwertung werden die verfallenen Pfänder durch einen Experten des Pfandleihers überprüft. Der Experte des Pfandleihers legt hiebei den Ausrufpreis bzw. den Verkaufspreis fest. Zur Preisbemessung beurteilt der Experte den Veräußerungswert der Pfandsache und rechnet diesem die tarifmäßigen Käufer- und Verkäuferentgelte sowie die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Als Veräußerungspreis ist jener Wert anzusetzen, den eine Privatperson bei einem Verkauf an einen befugten Händler erzielen würde, wobei von einem Durchschnittspreis auszugehen ist. Besteht für ein Pfand ein Börsen- oder Marktpreis, so erfolgt der Verkauf freihändig zum jeweiligen Börsen- oder Marktpreis. Die Beurteilung des Veräußerungspreises obliegt dem Pfandleiher alleine. (5) Die für die Durchführung der Verwertung anfallenden Entgelte sind jeweils vom Verpfänder und Ersteher zu bezahlen. (6) Der Pfandleiher verpflichtet sich, die Pfandscheinnummern der verfallenen Sachen monatlich im Vorhinein durch Anschlag in seinen Geschäftsräumlichkeiten zu veröffentlichen. Die Festlegung des Zeitpunkts und des Ortes der Verwertung obliegt dem Pfandleiher. 12 Überschuss Der Verpfänder hat nach der Verwertung Anspruch auf Auszahlung des nach Abzug der Darlehenssumme samt aller Zinsen und Gebühren verbleibenden Überschusses. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Wenn der Verpfänder den Überschuss nicht binnen fünf Jahren behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen. 13 Haftung Der Pfandleiher haftet grundsätzlich für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Pfänder. Für Schäden, die infolge höherer Gewalt oder Naturereignisse entstehen, sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer, jedoch sachgemäßer Lagerung des Pfandes ergeben, übernimmt der Pfandleiher keine Haftung. Ein eventuell zu vergütender Schaden ist beschränkt auf den Versicherungswert. Weitere Ersatzansprüche des Verpfänders, etwa wegen mittelbarer Schäden, können nicht geltend gemacht werden. 4
5 14 Betriebseinstellung (1) Der Pfandleiher verpflichtet sich, die beabsichtigte Einstellung des Betriebes sechs Wochen vor der tatsächlichen Einstellung durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten kundzumachen. Ab Kundmachung der Einstellung werden keine neuen Pfanddarlehensverträge abgeschlossen. Die Verpfänder sind berechtigt, Pfandsachen bis spätestens drei Monate nach dem kundgemachten Datum der Schließung auszulösen. Bis zu diesem Datum nicht ausgelöste Pfandsachen werden verwertet. (2) Der Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 ist das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate gleichzuhalten. 15 Gebührentarif Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Geschäftsordnung. Er wird gemeinsam mit der Geschäftsordnung in den Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle kundgemacht. Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen am 01. Dezember Cash GmbH 2010, Cash GmbH, alle Rechte vorbehalten 5
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