Mitbestimmungsantrag für die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage
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- Ingrid Schulz
- vor 8 Jahren
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1 Mitbestimmungsantrag für die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage 1. In dem Gebäude soll im Rahmen der Wahrnehmung des Hausrechts aus folgendem Grund eine Videoüberwachungsanlage installiert werden: Verhinderung von Diebstählen Schutz von Personen Kontrolle der Zugangsberechtigung 2. Beschreibung der Anlage: (Art, Funktion, Installation,Unterbringung) (Ergänzende Unterlagen wie z.b. Raum- und Installationskizzen bitte beifügen!) Standort des Aufzeichnungsgerätes: 3. Die Anlage zum Mitbestimmungsantrag enthält die technischen Unterlagen der Herstellerfirma, aus denen die Leistungsmerkmale (Hard- und Software), Montage und Aufnahmebereich der Videoüberwachungsanlagen ersichtlich sind. In der Anlage sind weiter die Unterbringung des Aufzeichnungsgerätes und die Montagepunkte und Ausrichtung der Kameras eingezeichnet. Darüber hinaus ist eine Verfahrensbeschreibung gemäß 8 Bremisches Datenschutzgesetz beigefügt. 4. Verantwortlicher Betreiber der Anlage ist das Dezernat 4 5. Betroffene sind wissenschaftliche Mitarbeiter Besucher Öffentlichkeit nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter Studierende 6. Zur Erfüllung der sich aus dem Bremische Datenschutz- und dem Bremischen Personalvertretungsgesetz ergebenden rechtlichen Voraussetzungen werden für den Betrieb der Anlage folgende Maßnahmen festgelegt: Die Überwachungsanlage ist zu folgenden Zeiten in Betrieb: Generell In der vorlesungsfreien Zeit Wochenende/Feiertage Eine Aufzeichnung durch die Videoüberwachungsanlage erfolgt, permanent wenn sie durch Bewegungsmelder ausgelöst wird. Die Mitsicht der Videodaten ist möglich im Raum.
2 Ggfs. weitere Funktionsweise(n) kurz erläutern: 7. Eine Übertragung der Videodaten erfolgt ausschließlich zur Mitsicht zur Leitwarte der Universität im Alarmfall (weitere, bitte nennen) 8. Die Aufzeichnungsdauer beträgt maximal Tage. Danach werden die Daten automatisch gelöscht. 9. Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle findet nicht statt. 10. Zugangsberechtigt zum Aufzeichnungsgerät im Raum sind für die/der Betriebsverantwortliche für den Personalrat die/der Datenschutzbeauftragte oder deren jeweiligen VertreterInnen. Jeder Zugangsberechtigte erhält für seinen Teilzugang ein Passwort. 11. Das Auslesen von Daten oder der Eingriff in das System ist nur über die Eingabe der drei Passwörtern möglich. Dadurch haben im Ereignisfall nur die drei vorgenannten Personen gemeinsam die Möglichkeit, gespeicherte Daten und Bilder auszulesen. 12. Vor Inbetriebnahme der Anlage werden die Zugangsberechtigten durch die Herstellerfirma in die Funktion der Anlagen und der Datensicherung eingewiesen. 13. Alleiniger Anlass, die Aufzeichnungen einzusehen, besteht, wenn Anzeichen für eine Straftat zum Nachteil der Universität oder deren Beschäftigten bzw. von berechtigten Nutzern des Gebäudes vorliegen. Über die Einsichtnahme wird ein Protokoll erstellt. Entsprechende Aufzeichnungsdaten können auf Anforderung den Strafverfolgungsbehörden durch den Rektor in angemessener Weise zur Verfügung gestellt werden. 14. Im Aufnahmebereich der Kamera werden für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare Hinweise auf die Videoüberwachung angebracht. 15. Die Maßnahme ist befristet bis zum unbefristet.
3 16. Verfahren 16.1 Antrag Ich/Wir beantrage(n) aus den o.a. Gründe, die Einrichtung der zuvor beschriebenen Anlage zur Videoüberwachung. (Organisationseinheit ) (Antragssteller) 16.2 Kenntnis- und Stellungnahme der/des Betriebsverantwortlichen Ich/Wir habe(n) von der in dem Antrag und in den dazugehörigen Anlagen beschriebene Anlage Kenntnis genommen und habe aus technischer und organisatorischer Sicht keine Bedenken gegen die Einrichtung technischer oder/und organisatorischer Sicht die aus der Anlage ersichtlichen Bedenken gegen die Einrichtung. Dezernat 4 (Antragssteller) 16.3 Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten Ich/Wir habe(n) von der in dem Antrag und in den dazugehörigen Anlagen beschriebene Anlage Kenntnis genommen und habe aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Einrichtung datenschutzrechtlicher Sicht die aus der Anlage ersichtlichen Bedenken gegen die Einrichtung: Erik Voermanek, Referat 06 (Antragssteller) 16.4 Formeller Mitbestimmungsantrag Ich beantrage hiermit nach 58 BremPersVG die Zustimmung des Personalrates für die Einrichtung der oben näher beschriebenen Videoüberwachungsanlage. Der Rektor 16.5 Stellungnahme des Personalrats Der Personalrat stimmt der beantragten Maßnahme zu. Der Personalrat stimmt der beantragten Maßnahme aus den in der Anlage erläuterten Gründen nicht zu. (Personalrat)
4 Vereinbarung Anlage zwischen dem Rektor und dem Personalrat der Universität Bremen über den Betrieb von Videoüberwachungsanlagen Zweck der Videoüberwachung In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Diebstählen, Einbrüchen und Sachbeschädigungen im Bereich der Universität Bremen gekommen. In diesen Fällen sind nicht immer nur Sachschäden zu beklagen, sondern zunehmend auch unersetzliche Forschungsergebnisse betroffen oder zumindest gefährdet. Deshalb stimmen Dienststelle und Personalvertretungen darin überein, Liegenschaften und Räumlichkeiten der Universität in begründeten Einzelfällen durch eine Videoüberwachung zu schützen. 1 Betroffene Bereiche (1) Liegenschaften und Räume der Universität können mit Videoanlagen unter Beachtung des Bremischen Datenschutzgesetzes (BrDSG) in der jeweils geltenden Fassung überwacht werden, sofern dies erforderlich ist. Erforderlich ist eine Videoüberwachung, wenn Sicherungsmaßnahmen unabdingbar, aber auf andere Art und Weise nicht möglich oder nicht angemessen sind. (2) Wenn Videodaten aufgezeichnet werden, ist dies im Zugangsbereich der betroffenen Räume deutlich kenntlich zu machen. Durch die Verwendung von Piktogrammen oder/und Hinweisen in englischer Sprache ist der Internationalisierung der Universität Bremen Rechnung zu tragen. (3) Die Videoüberwachung dient ausschließlich der Abwehr und Verfolgung strafrechtlich relevanter Handlungen; die Anwesenheit oder Arbeitsleistung von in diesen Bereichen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird nicht überwacht. 2 Mitbestimmung (1) Die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage unterliegt in jedem einzelnen Fall der Mitbestimmung. Antragsberechtigt im Sinne des Satzes 1 ist der Kanzler bzw. sein Vertreter in Abstimmung mit dem Leiter des jeweiligen Bereichs. Die Zustimmung des Personalrats i.s.d. 58 BremPersVG ist in jedem Fall vor der Beschaffung der Videoüberwachungsanlage einzuholen. (2) Der Mitbestimmungsantrag nach Maßgabe des anliegenden Musters enthält alle gemäß 8 Bremisches Datenschutzgesetz (Verfahrensbeschreibung) erforderlichen Angaben, insbesondere verbindliche Angaben darüber, wo genau die Anlage zu installieren und wie sie technisch ausgestattet ist. Außerdem muss ihre Funktionsweise unter besonderer Berücksichtigung der Art und Dauer der Speicherung und Löschung der Videodaten ersichtlich sein. (3) Dem Mitbestimmungsantrag ist eine Unbedenklichkeitserklärung des örtlichen Datenschutzbeauftragten beizufügen. (4) Änderungen und Erweiterungen der Videoüberwachung unterliegen ebenfalls der Mitbestimmung durch den Personalrat.
5 3 Betriebsverantwortung (1) Verantwortlich für die Installation, den Betrieb solcher Anlagen und den Zugriff auf die gespeicherten Daten ist das Dezernat 4 (Technischer Betrieb/Bau). Durch geeignete technische Vorkehrungen (z. B. Code) ist sicherzustellen, dass nur Berechtigte die Anlagen bedienen. Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist nur dem in 4 (2) genannten Personenkreis gemeinsam gestattet. (2) Im Dezernat 4 wird ein Verzeichnis aller Videoüberwachungsanlagen geführt. Der Personalrat erhält eine Kopie des jeweils aktuellsten Verzeichnisses. (3) Eventuell notwendig werdende Schnittstellen zu anderen DV-Systemen sind gesondert datenschutzrechtlich zu genehmigen und mitzubestimmen. 4 Auswertung (1) Gespeicherte Videodaten dürfen nur ausgewertet werden, wenn es Anhaltspunkte für einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt gibt. (2) Eine Zugangsberechtigung zum Aufzeichnungsgerät und somit die Möglichkeit der Auswertung erhalten 1. Die/Der Betriebsverantwortliche 2. Der/Die Vorsitzende des Personalrats 3. Die/Der Datenschutzbeauftragte bzw. deren jeweilige Vertreter. Ein Zugriff auf die Daten der Videoüberwachungsanlagen darf nur gemeinsam möglich sein und erfolgen. (3) Die Einrichtung und die per Einstellung aktivierten Funktionen der Videoüberwachungsanlage sowie der Zugriff auf gespeicherte Daten zu Auswertungszwecken oder zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit sind zu dokumentieren. 5 Fortschreibung (1) Sollten einzelne Punkte der Vereinbarung ungültig sein oder ihre Gültigkeit aufgrund neuer Gesetzgebung oder Rechtssprechung verlieren, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und weiterhin in Kraft (2) Unter Angabe von Gründen können der Rektor der Universität einerseits und der Personalrat andererseits diese Dienstvereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß eines Quartals schriftlich kündigen. Die Vereinbarung gilt jedoch bis zum Abschluß einer neuen oder überarbeiteten Vereinbarung weiter, äußerstenfalls bis zu drei Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung. (3) Die Vereinbarung tritt zum in Kraft. Bremen, den Rektor Personalrat
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