Individualhygiene. Individualhygiene. Krankenhaushygiene Leitung: Univ.-Prof.Dr.med.Dr.rer.nat. B.Jansen. Körperpflege

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1 Krankenhaushygiene Leitung: Univ.-Prof.Dr.med.Dr.rer.nat. B.Jansen Individualhygiene Hochhaus am Augustusplatz Mainz Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) Seite: 1 von 5 Freigegeben: Dr. W. Kohnen Krankenhaushygiene, Universitätsmedizin Mainz Individualhygiene Körperpflege Haare Kopfhaare sind aufgrund ihrer elektrostatischen Aufladung fast immer mit den Keimen aus der Umgebung besiedelt. Deshalb gilt im Krankenhaus: Langes Haar muss während der Dienstzeit zusammengebunden getragen werden. Bei bestimmten Tätigkeiten (z.b. großflächiger Verbandwechsel) und in hygienischen Risikobereichen (OP, Zentralsterilisation, Zentralküche) muss ein Haarschutz getragen werden, der das Kopfhaar komplett bedeckt. Fingernägel/Nagellack/künstliche Fingernägel Fingernägel sind kurz zu halten. Begründung: Bei langen Fingernägeln besteht eine Verletzungsgefahr für den Patienten. Schutzhandschuhe können beschädigt werden. Schmutzpartikel lagern sich leichter an und sind schwerer zu entfernen. Die korrekte hygienische Händedesinfektion wird erschwert. Nagellack soll während der Dienstzeit nicht getragen werden. Begründung: Nagellack wird durch das alkoholische Händedesinfektionsmittel beschädigt. In abblätterndem Nagellack bilden sich Keimnischen. Bei farbigem Nagellack sind Verunreinigungen und Infektionen unter den Fingernägeln oder Nagelmykosen nicht zu erkennen. Künstliche Fingernägel sind häufig mit Pilzen, gramnegativen Erregern (Pseudomonas, Klebsiella) sowie multiresistenten Keimen besiedelt. Es wurden mehrfach Infektionsausbrüche beschrieben, welche auf das Tragen künstlicher Fingernägel zurückgeführt werden konnten. Aus diesen Gründen ist das Tragen künstlicher Fingernägel und Gelnägel bei medizinischem Personal nicht gestattet.. Schmuck Grundsätzlich soll das Tragen von Schmuck im Dienst auf ein Minimum begrenzt werden. Das Tragen von langen Halsketten und langen Ohrgehängen ist wegen der erhöhten Verletzungsgefahr nicht gestattet. In allen Bereichen der Krankenversorgung ist das Tragen von Schmuckstücken, Uhren und Eheringen an Händen und Unterarmen nicht erlaubt (TRBA 250). Essen und Trinken In Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung ist Essen, Trinken und Rauchen nicht erlaubt (gemäß TRBA 250). Im Klinikbereich dürfen Nahrungsmittel generell nur in Aufenthalts- oder Speiseräumen eingenommen werden. Diese Räumlichkeiten dürfen nur in sauberer Kleidung aufgesucht werden. Vor der Nahrungsaufnahme ist eine Händewaschung und/oder eine hygienische Händedesinfektion angezeigt. UNIVERSITÄTSMEDIZIN der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Körperschaft des öffentlichen Rechts Langenbeckstr Mainz.Telefon +49(0) Bankverbindung: Sparkasse Mainz BLZ Konto-Nr. 75

2 Seite: 2 von 5 Freigegeben: Dr. W. Kohnen Krankenhaushygiene, Universitätsmedizin Mainz Kasino/Cafeteria Der Besuch des Kasinos/Cafeteria ist nur in sauberer Arbeits-/Berufskleidung gestattet. Auch aus Gründen der negativen Außenwirkung sind folgende Punkte strikt zu beachten: Kein Kasinobesuch in Schutzkleidung Kein Kasinobesuch in farbiger Bereichskleidung Visitenkittel sind an der Garderobe abzulegen (siehe Klinikvorstandbeschluss Nr. 484 vom ) Toiletten Den Klinikbeschäftigten müssen gesonderte, für Patienten nicht zugängliche Toiletten zur Verfügung stehen (TRBA 250). Nach dem Toilettenbesuch ist eine Händewaschung und ggf. eine hygienische Händedesinfektion zwingend erforderlich. Arbeitskleidung, Berufskleidung Die Arbeitskleidung/Berufskleidung wird in den jeweiligen Arbeitsbereichen zu Dienstbeginn angelegt und während der Arbeitszeit getragen. Sie wird nach Dienstende wieder abgelegt. Ein Verlassen des Klinikgeländes in Arbeitskleidung ist nicht erlaubt. Die Arbeitskleidung ist mindestens jeden 2. Tag und bei Verschmutzung sofort zu wechseln. Die Aufbereitung erfolgt ausschließlich in der Klinikwäscherei. Das Mitnehmen und Waschen im häuslichen Bereich ist nicht gestattet. Bereichskleidung In Klinikbereichen mit besonderer Personal- oder Patientengefährdung ist das Tragen von farblich gekennzeichneter Bereichskleidung (Hose und Kasack) angezeigt. Die farbliche Kennzeichnung der Kleidung soll es ermöglichen, Personalbewegungen zwischen den Risikobereichen zu kontrollieren. In der Universitätsmedizin Mainz gilt folgende Regelung: Farbe Bereich oder Funktion OP-Bereiche Operative Endoskopie GRÜN Herzkatheterlabor Zentralsterilisation Intensivtherapiestationen Intensivüberwachungseinheiten BLAU Infektionsstationen Endoskopie Dialyse ORANGE Entsorgungspersonal für infektiösen oder infektionsverdächtigen Abfall AUBERGINE Besucher von Intensiv- und Überwachungsstationen Dunkellila Personal der Tier-Operationseinheiten Beim Verlassen des abzugrenzenden Bereiches ist die Bereichskleidung abzulegen bzw. bei kurzzeitigem Verlassen einer Intensivstation ist ein Schutzkittel überzustreifen. Es ist ausdrücklich verboten: in grüner Kleidung blaue Bereiche zu betreten und umgekehrt, in grüner oder blauer Bereichskleidung das Kasino aufzusuchen, in grüner oder blauer Bereichskleidung das Klinikgelände zu verlassen.

3 Seite: 3 von 5 Freigegeben: Dr. W. Kohnen Krankenhaushygiene, Universitätsmedizin Mainz Persönliche Schutzausrüstung (Schutzkleidung) Schutzkleidung soll den Träger vor körperschädigenden Einflüssen schützen, wie z. B. vor Mikroorganismen oder Chemikalien. Arbeitskleidung ist keine Schutzkleidung! Schutzkleidung muss getragen werden, wenn die Gefahr einer Keimverschleppung besteht oder wenn eine Kontamination der Person (bzw. der Arbeitskleidung) zu erwarten ist, so z.b.: beim Umgang mit infektiösem Material bei allen Tätigkeiten, die mit einem erhöhten (Personal-)Infektionsrisiko einhergehen bei Aufbereitungstätigkeiten bei der Behandlung/Pflege von Patienten mit Infektionen (Isolierung) bei der Behandlung/Pflege von Patienten, welche vermehrt infektionsgefährdet sind (Schutzisolierung) bei der Behandlung/Pflege von Säuglingen bei Umgang mit Chemikalien (Zytostatika, Desinfektionsmittel) bei großflächigem Verbandwechsel Besucher von Patienten, die vermehrt infektionsgefährdet sind oder von denen Infektionen ausgehen, müssen ggf. ebenfalls Schutzkleidung tragen. Schutzkittel Ein Schutzkittel muss die Rumpfvorderseite bedecken und muss geschlossen getragen werden. Flüssigkeitsdichte Schutzkittel oder Schürzen sind dann erforderlich, wenn mit einem Durchnässen der Berufskleidung zu rechnen ist. Umgang mit Schutzkitteln: Der Schutzkittel darf nur innerhalb eines festgesetzten Bereiches getragen werden (Station, Krankenzimmer). Der Schutzkittel muss vor dem Betreten von Speise- und Aufenthaltsräumen abgelegt werden. Kontaminierte oder beschmutzte Schutzkittel sind sofort zu wechseln. Nicht kontaminierte Schutzkittel können mehrfach verwendet werden. Ein Wechsel muss jedoch mindestens einmal täglich vorgenommen werden. Bei Aufbewahrung im Patientenzimmer ist die Kittelinnenseite nach innen zu wenden (um eine Kontamination der Innenseite zu verhindern), bei Aufbewahrung vor dem Patientenzimmer ist die Kittelinnenseite nach außen zu wenden (um zu verhindern, dass von der möglicherweise kontaminierten Außenseite Keime freigesetzt werden). Bei der Pflege und Therapie von Patienten mit Infektionen sollte der Schutzkittel immer im Isolierzimmer, bzw. in der Vorraumschleuse belassen werden. Schutzhandschuhe Da die Schutzwirkung in erster Linie vom Handschuhmaterial abhängt, sind für verschiedene Tätigkeiten auch verschiedene Handschuhe einzusetzen. So gilt z. B. Bei Kontakt mit Chemikalien müssen feste flüssigkeitsdichte Handschuhe (z.b. Haushaltshandschuhe) getragen werden. Dies ist z. B. der Fall bei Reinigungs- und Desinfektionstätigkeiten. Zum Schutz vor Blut, Sekreten und Exkreten und anderen Körperflüssigkeiten sind dünnwandige, flüssigkeitsdichte, keimarme Einmalhandschuhe zu tragen. Gut geeignet für Tätigkeiten im medizinischen und pflegerischen Bereich sind Untersuchungshandschuhe aus Latex oder Nitril. Bei Tätigkeiten, welche eine starke mechanische Beanspruchung der Handschuhe zur Folge haben, und/oder mit einem besonders hohen Personalinfektionsrisiko einhergehen (z. B. Eingriffe an Patienten mit HBV-, HCV-, HIV-Infektion, AIDS-Erkrankung) sind zwei Paar Handschuhe übereinander zu ziehen oder sog. Indikatorhandschuhe zu verwenden. Diese zeigen durch eine Farbreaktion Undichtigkeiten auf. Bei allen Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Asepsis sind sterile Einmalhandschuhe zu tragen. So z.b. bei operativen Eingriffen, beim Legen eines ZVK, beim Legen eines Blasenkatheters, beim Aufbringen von sterilen Wundauflagen auf die Wunde oder bei vergleichbaren Tätigkeiten. Das Tragen von unsterilen, keimarmen Einmalhandschuhen dient in erster Linie dem Personalschutz. Um eine Keimverschleppung, bzw. eine Umgebungskontamination zu vermeiden, sind folgende Punkte zu beachten:

4 Seite: 4 von 5 Freigegeben: Dr. W. Kohnen Krankenhaushygiene, Universitätsmedizin Mainz Handschuhe sind kein Ersatz für eine Händedesinfektion. Keimarme Handschuhe müssen nach Kontamination ausgezogen, bzw. gewechselt werden. So z. B.: bei der Versorgung verschiedener Patienten, nach jedem Patienten auch nach Tätigkeiten am gleichen Patienten (z. B. Durchführen der Mundpflege, danach Handschuhwechsel, danach Durchführen der Katheterpflege) vor anderen Tätigkeiten, zur Prävention einer Umgebungskontamination, wie z. B. vor dem Telefonieren, Eintragungen ins Krankenblatt, Bedienen medizinischer Geräte Mund-Nasenschutz Der Mund-Nasenschutz verhindert die Freisetzung respiratorischer Tröpfchen und bietet somit Schutz vor Keimen aus dem Nasen- Rachenraum des Trägers. Außerdem schützt er den Träger vor durch Tröpfchen übertragbaren Infektionen. Aus Gründen des Personalschutzes ist ein Mund-Nasenschutz zu tragen bei Kontakt zu Patienten mit respiratorischen Erkrankungen, Kontakt zu Patienten mit einer Besiedlung des Respirationstrakts mit multiresistenten Erregern. Außerdem bei allen Tätigkeiten, bei denen mit der Bildung von infektiösen oder schädigenden Aerosolen oder mit dem Verspritzen von Körperflüssigkeiten zu rechen ist, wie z.b.: bei endoskopischen Untersuchungen beim (offenen) Absaugen beim Entlüften von Zytostatikazubereitungen bei Behandlungen in der Zahnmedizin Der Mund-Nasenschutz dient jedoch auch dem Schutz des Patienten vor einer Übertragung durch respiratorisches Sekret des Personals. Hierbei ist zu beachten: Der Mund-Nasenschutz muss dicht sitzen und über Mund und Nase getragen werden. Ein heruntergeklappter Mund-Nasenschutz ist zu verwerfen. Bei kontinuierlichem Tragen ist nach ca. 2h mit einer Durchfeuchtung und mit dem Verlust der Schutzfunktion zu rechnen. Der Mund-Nasenschutz wird dann ausgewechselt. Handkontakte mit dem Mund-Nasenschutz sind zu vermeiden (Gefahr der Kontamination der Hände mit der Nasen-Rachenflora). Nach Manipulationen am Mund-Nasenschutz ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Personal mit leichten respiratorischen Krankheitssymptomen trägt bei direktem Patientenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz. Atemschutzmasken/partikelfiltrierende Masken (FFP-Masken) Der klassische Mund-Nasenschutz (Chirurgische Maske) verhindert die Freisetzung und die Inhalation respiratorischer Tröpfchen. Die Schutzwirkung bei den o.g. Einsatzbereichen ist damit gegeben. Wird allerdings eine höhere Filterleistung benötigt, so sind Atemschutzmasken oder partikelfiltrierende Masken (Schutzklasse FFP 1 bis FFP 3) einzusetzen. Sie bieten Schutz vor luftübertragbaren Infektionserregern. Ihr Einsatz am Klinikum ist jedoch auf wenige Anwendungen beschränkt: Einsatz zum Schutz des Patienten, z.b.: o bei immunsupprimierten Patienten zum Schutz vor der Inhalation von Schimmelpilzsporen Einsatz zum Schutz des Personals, z.b.: o bei Kontakt mit Patienten mit offener Lungen-Tuberkulose bei husteninduzierenden Maßnahmen (z. B. Bronchoskopie) o bei Kontakt mit Patienten mit offener Lungen-Tuberkulose verursacht durch mehrfach resistente Tuberkuloseerreger o bei Kontakt mit Patienten mit Erkrankungen, wie z. B. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber, SARS, Pest oder Influenza Informationen bzgl. der Auswahl der richtigen Maske sind dem jeweiligen Hygieneleitfaden zu entnehmen.

5 Seite: 5 von 5 Freigegeben: Dr. W. Kohnen Krankenhaushygiene, Universitätsmedizin Mainz Schutzbrille (Visier) Das Tragen einer Schutzbrille (Visier für Brillenträger) ist angezeigt zum Schutz der Augenschleimhäute vor infektiösen Flüssigkeiten/Aerosolen oder schädigenden Chemikalien. So z. B. bei: zahnmedizinischer Behandlung Operationen oder Eingriffen in deren Verlauf mit dem Verspritzen von Blut oder Körperflüssigkeiten zu rechnen ist der Notfallbehandlung von stark blutenden Verletzungen der Vorbereitung von Zytostatikazubereitungen bei der Versorgung von Patienten mit hochkontagiösen Erkrankungen Infektionsprophylaxe Infektionsschutz spielt im Krankenhaus eine besonders wichtige Rolle. Er dient sowohl den Beschäftigten als auch den Patienten. Eine Reihe von gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen regelt den Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Die Betriebsärztliche Dienststelle wirkt mit bei der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie bei der Vorbeugung von arbeitsbedingten Erkrankungen. Es werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt, die dazu beitragen, gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch Infektionserreger verursacht werden, zu verhindern. Schon bei der Einstellungsuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit wird neben einer allgemeinen Anamnese und dem körperlichen Befund die Impf- und Arbeitsanamnese erhoben sowie nach früher durchgemachten oder bestehenden Infektionskrankheiten gefragt. Neben einer allgemeinen Laboruntersuchung (großes Blutbild, ygt, GOT,GPT, GLDH, Kreatinin, Harnstoff, Blutzucker und Urinstatus) werden Titerbestimmungen auf Hepatitis A, B, C, HIV und eventuell zusätzlich Antikörpertiter auf Masern, Mumps, Röteln und Varizellen bestimmt. Die Nachuntersuchungen werden in regelmäßigen Abständen je nach Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Jeder Beschäftigte hat auch das Recht, auf eigenen Wunsch eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu erhalten, wenn er den Verdacht hat, dass ein Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und dem Arbeitsplatz besteht. Hierzu kann auch ein MRSA Test gehören. Mit dem Einverständnis des Beschäftigten müssen die zuständige ärztliche oder pflegerische Leitung und die Krankenhaushygiene über eine vorliegende MRSA-Besiedlung informiert werden. Es kann erforderlich sein, dass der Beschäftigte am Beginn der Dekolonisierung von allen Tätigkeiten mit direktem Patientenkontakt entbunden wird. Über die Betriebsärztliche Dienststelle können die Mittel zur Sanierung besorgt werden. In Abstimmung mit der betroffenen Klinik und der Krankenhaushygiene wird über Einsatzmöglichkeiten während der Sanierung entschieden. Umgebungsuntersuchungen, z. B. bei Auftreten einer offenen Tuberkulose eines Patienten sind durch das Infektionsschutzgesetz begründet, es wird nach ca. 3 Monaten nach der Exposition der Quantiferontest und bei positiver Testung eine Röntgenuntersuchung der Lunge durchgeführt. Gegen einige wichtige Infektionskrankheiten im Gesundheitsdienst gibt es wirksame und gut verträgliche Impfstoffe, die den Beschäftigten kostenlos angeboten werden. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und dem individuellen Impfstatus werden Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Poliomyelitis, Pertussis, Hepatitis A, Hepatitis B, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen, Pneumokokken und Meningokokken durchgeführt. Im Herbst wird allen Beschäftigten die Impfung gegen Influenza angeboten. Desweiteren besteht die Möglichkeit nach ungeschütztem Kontakt zu Patienten mit bestimmten infektiösen Erkrankungen (z. B. Meningokokkenerkrankungen) oder nach Unfallverletzungen mit kontaminierten Instrumenten (z. B. Nadelstichverletzungen) eine Postexpositionsprophylaxe durchzuführen. Die Betriebsärztliche Dienststelle ist geöffnet in der Zeit von Montags - Freitag, 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung Leitung: Frau Dr. A. Viertel Sekretariat: Anmeldung: Terminvergabe:

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