Reglement über die Bearbeitung von personenbezogenen Daten. Datum des in-kraft-tretens :

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reglement über die Bearbeitung von personenbezogenen Daten. Datum des in-kraft-tretens : 01.09.2014"

Transkript

1 Reglement über die Bearbeitung von personenbezogenen Daten Datum des in-kraft-tretens :

2 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS 2 PRÄAMBEL 4 1. RECHTSGRUNDLAGEN, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN 4 2. ZUSTÄNDIGKEITEN Kundendienst / Portefeuille (POR) Leistungen (SIN) Informatik (INF) Finanzen und Inkasso (FIN und CTX) Human Ressources (RH) Archivierung (ARC) Technischer Dienst (INT) Vertrauensarzt Marketing 5 3. UMSETZUNG UND EINHALTUNG DES REGLEMENTS Mitarbeitende Kader Datenschutzverantwortlicher 6 4. BEARBEITUNGSGRUNDSÄTZE Gesetzliche Grundlagen und Einwilligung Zweck der Bearbeitung Verhältnismässigkeitsprinzip Zugriffsberechtigungen Interne Weitergabe von Daten Externe Weitergabe von Daten Akteneinsicht 7 2/12

3 5. MASSNAHMEN ZUR SICHERSTELLUNG DES DATENSCHUTZES Information der Mitarbeitenden, insbesondere bei Stellenantritt Informatik Vertrauensärztlicher Dienst Datenbeschaffung und -bearbeitung Organisation Aufbewahrung und Entsorgung von Personendaten Zugangs- und Zutrittsregelung 9 6. DATENBEARBEITUNG IN DER PRAXIS Telefonische Auskünfte Auskünfte über den Gesprächspartner (versicherte Person) selber Auskünfte an Eltern über minder- und volljährige Kinder Leistungserbringer Dritte Schriftliche Auskünfte Grundsatz Versicherte Person Verwaltungshilfe und Auskünfte an bevollmächtigte Dritte Elektronische Auskünfte Online-Verkehr (Assura.net) SANKTIONEN Strafrechtliche Sanktionen Arbeitsrechtliche Sanktionen INKRAFTTRETEN 12 3/12

4 PRÄAMBEL Bei der SUPRA-1846 SA (nachfolgend Supra genannt) handelt es sich um eine Versicherungsgesellschaft, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Krankenversicherung (KVG) betreibt. Das vorliegende Reglement regelt die Handhabung des Datenschutzes im Bereich der Sozialversicherungen. 1. Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich und Definitionen Dieses Reglement stützt sich auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und dessen Verordnungen, namentlich auf Art. 21 VDSG. Es gilt für alle Organe und Mitarbeitenden der Supra, für mit der Supra verbundene Gesellschaften sowie für Hilfspersonen, Geschäftspartner oder Dritte, die im Auftrag der Supra elektronisch oder physisch Zugang zu Personendaten haben. Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a) Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; b) betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden; c) besonders schützenswerte Personendaten: Insbesondere Daten über die Gesundheit, Massnahmen der sozialen Hilfe, administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; d) Bearbeitung: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten; e) Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; 2. Zuständigkeiten Zuständig für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sind namentlich folgende Dienste: 2.1 Kundendienst / Portefeuille (POR) Stellt den Datenschutz im Zusammenhang mit den Stammdaten sicher (z. B. Versicherungsanträge, Policen, Mutationen). 4/12

5 2.2 Leistungen (SIN) Stellt den Datenschutz im Zusammenhang mit den Leistungsdaten sicher (z. B. Leistungsabrechnungen, Datenaustausch mit Leistungserbringern). Der Umgang mit medizinischen Daten wird separat geregelt. 2.3 Informatik (INF) Stellt die Datensicherheit auf der Stufe der elektronischen Datenbearbeitung, insbesondere die Zugriffsberechtigungen (auch von Mitarbeiter-Policen), sicher. Darunter fallen auch das Internet, der -Verkehr sowie der Datenaustausch mit oder zu externen Partnern oder Dritten. 2.4 Finanzen und Inkasso (FIN und CTX) Stellt den Datenschutz im Zusammenhang mit dem Inkasso sicher (z. B. Kundenkonti, Zahlungen, Korrespondenz und Auskünfte im Rahmen von Betreibungsverfahren). 2.5 Human Ressources (RH) Stellt den Datenschutz im Zusammenhang mit Daten des Personals sicher. 2.6 Archivierung (ARC) Stellt den Datenschutz im Zusammenhang mit der physischen und elektronischen Aufbewahrung und Vernichtung der Daten sicher. 2.7 Technischer Dienst (INT) Stellt den Datenschutz im Zusammenhang mit dem Zutritt zu den Firmengebäuden sicher. 2.8 Vertrauensarzt Er führt den vertrauensärztlichen Dienst mit dem Sekretariat und den Hilfspersonen (VAD) im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und stellt den Datenschutz im Zusammenhang mit der Bearbeitung von medizinischen Daten sicher. 2.9 Marketing Stellt den Datenschutz im Zusammenhang mit Werbeaktionen sicher. 3. Umsetzung und Einhaltung des Reglements 3.1 Mitarbeitende Alle Mitarbeitenden haben in ihrem Tätigkeitsbereich für die Umsetzung und Einhaltung des Datenschutzes bzw. dieses Reglements zu sorgen und ihre gesetzliche und arbeitsvertragliche Schweigepflicht jederzeit wahrzunehmen. 5/12

6 3.2 Kader Alle Führungskräfte sind in ihrem Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich verantwortlich, dass sie und ihre Mitarbeitenden die Anforderungen des Datenschutzes verstehen, umsetzen und einhalten. Insbesondere stellen sie sicher, dass a) die Zugriffsberechtigungen ihrer Mitarbeitenden den Aufgaben entsprechend richtig definiert sind; b) ihre Mitarbeitenden Inhalt und Bedeutung des Datenschutzes kennen; c) die Einhaltung des Datenschutzes in ihrem Verantwortungsbereich periodisch überprüft wird. 3.3 Datenschutzverantwortlicher Der Datenschutzverantwortliche überwacht unabhängig die betriebsinterne Einhaltung der Datenschutzvorschriften und erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a) Er prüft, ob sämtliche Verträge und Projekte, die die Bearbeitung von Daten beinhalten, datenschutzkonform sind; b) Er führt ein Verzeichnis der Datensammlungen; c) Er sorgt dafür, dass das vorliegende Reglement regelmässig aktualisiert und betriebsintern befolgt wird; d) Er stellt sicher, dass die Gesuche um Datenauskunft im Sinne von Art. 8 DSG fristgerecht und inhaltlich korrekt beantwortet werden; e) Er amtet als Verbindungsstelle zum eidgenössischen Datenschutzbeauftragten; f) Er unterstützt die operativen Dienste bei der Planung und Umsetzung von Massnahmen im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit; g) Er informiert die Geschäftsleitung über seine Tätigkeit, empfiehlt wo nötig Korrekturmassnahmen und koordiniert deren Umsetzung. 4. Bearbeitungsgrundsätze 4.1 Gesetzliche Grundlagen und Einwilligung Im Bereich der Sozialversicherungen werden die Personendaten im Einklang mit den Bestimmungen des KVG, namentlich Art. 42 Abs. 3 und 4, Art. 84 und Art. 84a KVG, bearbeitet. Darüber hinaus bedarf die Bearbeitung der Einwilligung der betroffenen Person. 4.2 Zweck der Bearbeitung Die Supra bearbeitet Personendaten ihrer Kunden ausschliesslich zwecks Durchführung und Abwicklung der obligatorischen Krankenpflege-, Unfallversi- 6/12

7 cherung und Zusatzversicherung. Jede andere Nutzung der Daten bedarf der Einwilligung der betroffenen Person. Die Bearbeitung erfolgt sowohl in physischer wie elektronischer Form und geschützt vor unbefugtem Zugriff durch Dritte. 4.3 Verhältnismässigkeitsprinzip Bei der Bearbeitung von Personendaten ist das Verhältnismässigkeitsprinzip einzuhalten. Dieses verlangt insbesondere im Bereich der Leistungserbringung, dass nur diejenigen Personendaten beschafft werden, die für die Aufgabenerfüllung oder Erledigung der Arbeit notwendig sind. Dies gilt insbesondere bei der internen Weitergabe von Daten. 4.4 Zugriffsberechtigungen Die Mitarbeitenden haben auf diejenigen Personendaten Zugriff, welche für die Erfüllung der Aufgaben oder Erledigung der Arbeit nötig sind. Die Zugriffberechtigungen werden anhand der Funktion vergeben und laufend überprüft (vgl. Ziff. 3.2 lit. a). Die Informatik führt eine Liste der Zugriffsberechtigungen, um die Zugriffe entsprechend der erteilten Zugriffsberechtigung umzusetzen. Der Zugriff auf Policen für Mitarbeiter und deren Angehörige ist speziell zu sichern. Nur ein restriktiv definierter Kreis von Mitarbeitenden, der sich insbesondere auch schriftlich zur Verschwiegenheit gegenüber anderen Mitarbeitenden verpflichtet, ist der Zugriff zu gewähren. Allen anderen Personen ist der Zugriff zu verweigern. 4.5 Interne Weitergabe von Daten Akten sind intern ausschliesslich verschlossen in den dafür vorgesehenen Couverts zu übermitteln. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in diesen Fällen einzuhalten. Die Supra kann Dritte mit der der Durchführung und Abwicklung des Versicherungsgeschäftes oder Teilen davon betrauen. Hierbei sind die Bedingungen von Art. 10a DSG einzuhalten. Namentlich haben die Dritten den Datenschutz mindestens im selben Umfang wie die Supra zu gewährleisten. 4.6 Externe Weitergabe von Daten Die externe Weitergabe von Daten erfolgt grundsätzlich nur soweit, als hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht (namentlich: Art. 30 und 32 Abs. 2 ATSG, Art. 82 und Art. 84a KVG). Darüber hinaus bedarf es der Einwilligung der betroffenen Person oder einer behördlichen Anordnung. 4.7 Akteneinsicht Umfang und Form der Akteneinsicht richten sich in erster Linie nach Art. 47 ATSG und Art. 8 ff ATSV. Die berechtigte Person hat grundsätzlich un- 7/12

8 eingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Sie kann eine Drittperson mit der Akteneinsicht bevollmächtigen. Gesuche um Akteneinsicht im Sinne von Art. 8 DSG werden vom Datenschutzverantwortlichen geprüft. Falls medizinische Akten (mit-) betroffen sind, leitet er eine Kopie des Gesuchs an den Vertrauensarzt weiter. Der Vertrauensarzt stellt sicher, dass Dokumente, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, direkt der Gesuch stellenden Person oder einer von ihr explizit bezeichneten Stelle zugestellt werden. 5. Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes 5.1 Information der Mitarbeitenden, insbesondere bei Stellenantritt Allen Mitarbeitenden werden bei Stellenantritt die Grundsätze des Datenschutzes vermittelt. Die Mitarbeitenden verpflichten sich unterschriftlich zur strikten Respektierung der gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Schweigepflicht. Hilfspersonen des vertrauensärztlichen Dienstes haben zudem eine spezielle Vereinbarung zu unterzeichnen, welche die besonderen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem vertrauensärztlichen Dienst regelt. Die Grundsätze des Datenschutzes stehen jedem Mitarbeitenden auf dem Intranet zur Verfügung. Der Geschäftsleitung stellt je nach Bedarf weitere angemessene und notwendige Instrumente zur Schulung und Information der Mitarbeitenden zur Verfügung. Sie informiert insbesondere über Neuerungen / Änderungen im Datenschutz. 5.2 Informatik Die Informatik stellt folgende Punkte im Umgang mit dem Informatiksystem sicher: a) Einrichten und Sicherstellen der erteilten Zugriffsrechte; b) Zugriffkontrolle sowie die Überwachung der Zugriffberechtigungen der Mitarbeitenden auf die Informatiksysteme bzw. auf Versichertendaten; c) Datensicherung (Backup und Archivierung); d) Sicherstellen des Datenschutzes bei Benutzung des Internets als Transaktionskanal; e) Netzwerksicherheit (vertrauenswürdige Netze, Verschlüsselung, Passwortschutz, Anschluss von Fremdunternehmen, Internetzugang); f) Werden besonders schützenswerte Personendaten über externe Kommunikationsnetze weitergeleitet, müssen die Personendaten verschlüsselt werden. Insbesondere sind alle s und alle Anhänge von s, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, verschlüsselt. 8/12

9 g) Sicherstellen der fach- und sachgerechten Entsorgung von elektronischen Datenträgern jeglicher Art. 5.3 Vertrauensärztlicher Dienst Datenbeschaffung und -bearbeitung Fehlen entscheidrelevante medizinische Daten, werden die tangierten Leistungserbringer eingeladen, diese dem Vertrauensarzt zu übermitteln. Hierfür stellt die Supra dem Leistungserbringer ein an den Vertrauensarzt adressiertes Antwortcouvert zur Verfügung. Die Supra stellt sicher, dass die an den Vertrauensarzt respektive gerichtete Post ausschliesslich durch den Vertrauensarzt oder dessen Hilfspersonen geöffnet und bearbeitet werden. Der Vertrauensarzt beachtet bei der Weitergabe von medizinischen Daten an die Mitarbeitenden der Supra das Verhältnismässigkeitsprinzip. Er gibt nur jene Daten weiter, die für die Bearbeitung des Versicherungsfalles notwendig sind Organisation Der Vertrauensarzt trägt die Verantwortung für die Durchführung der vertrauensärztlichen Tätigkeit. Er ist befugt, bei der Erledigung seiner Arbeit Hilfspersonen beizuziehen. Der Vertrauensarzt trägt die Verantwortung für die Auswahl, die Instruktion und Überwachung der Hilfspersonen in Bezug auf die vertrauensärztliche Tätigkeit. Der Vertrauensarzt sorgt dafür, dass die vertrauensärztlichen Daten in schriftlicher oder elektronischer Form so aufbewahrt werden, dass nur er und seine Hilfspersonen Zugang zu diesen Daten haben. Die Supra stellt dem Vertrauensarzt alle Mittel zur Verfügung, die für die datenschutzkonforme Bearbeitung und Aufbewahrung der vertrauensärztlichen Daten notwendig sind. Hierzu gehören namentlich auch bauliche Massnahmen wie ein elektronisches Zutrittskontrollsystem (Badge), welches Unbefugten den Zugang zu Räumlichkeiten des vertrauensärztlichen Dienstes verunmöglicht, und abschliessbare Ablagen. 5.4 Aufbewahrung und Entsorgung von Personendaten Soweit möglich, sind Personendaten unter Verschluss aufzubewahren. Auf dem Schreibtisch sind nur diejenigen Unterlagen zu platzieren, welche zum Arbeiten notwendig sind. Personendaten in Papierform dürfen weder dem gewöhnlichen Kehricht noch der Papiersammlung zugeführt werden. Zur Vernichtung der Akten stehen in jedem Büro Behälter zur Verfügung, deren Inhalt regelmässig geleert und vernichtet wird. 5.5 Zugangs- und Zutrittsregelung Die Supra stellt sicher, dass keine Dritte sich unbefugt Zugang zu Räumlichkeiten verschaffen kann, in denen Daten aufbewahrt und/oder bearbeitet werden. 9/12

10 Die Ein- und Ausgangstüren sämtlicher Gebäude sind zu diesem Zweck mit einem elektronischen Zutrittskontrollsystem (Badge) zu sichern. Kunden und Besuchern ist während der Bürozeiten der Zugang zur Récéption bzw. zum Schalter zu gewähren. Externe Personen dürfen nur am Schalter bzw. den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bedient werden. In keinem Fall dürfen externe Personen sich unbeaufsichtigt in Räumlichkeiten aufhalten, in denen Daten aufbewahrt und/oder bearbeitet werden. 6. Datenbearbeitung in der Praxis 6.1 Telefonische Auskünfte Auskünfte über den Gesprächspartner (versicherte Person) selber Der versicherten Person gegenüber, die sich namentlich über die Policennummer und Geburtsdatum identifizieren kann, dürfen Informationen genereller Natur, die im System zugänglich sind, kommuniziert werden. Verlangt sie Auskunft über Gesundheitsdaten, bedarf es eines schriftlichen Gesuchs. Bei einer solchen Anfrage ist ihr im Weiteren mitzuteilen, dass bei Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für sie gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, von ihr verlangt werden kann, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet (Art. 47 Abs. 2 ATSG) Auskünfte an Eltern über minder- und volljährige Kinder Bei telefonischen Auskünften an Eltern über im gleichen Haushalt lebenden Kindern unter 18 Jahren findet Ziff analog Anwendung. Betrifft der Anruf ein volljähriges Kind, ist die Auskunft gegenüber dem anrufenden Elternteil auf Adresse, Versicherungsdeckung, Prämienhöhe und Verfall zu beschränken. Weitergehende Auskünfte werden nicht erteilt, es sei denn, es liege eine vorgängige schriftliche Einwilligung des betroffenen Kindes vor. Liegt keine solche Einwilligung vor, ist dem anrufenden Elternteil mitzuteilen, dass die Auskunft schriftlich und direkt der betroffenen Person erteilt wird oder die betroffene Person selber telefonisch um Auskunft ersuchen muss Leistungserbringer Dritte Dem Leistungserbringer dürfen Auskünfte über die Versicherungsdeckung erteilt werden, sofern dies im Interesse der versicherten Person liegt, namentlich bei notfallmässigen Spitaleintritten. Es werden hingegen keine mündlichen Kostengutsprachen erteilt. Die Anfrage ist vom Leistungserbringer schriftlich einzureichen und wird schriftlich beantwortet. Dritten gegenüber sind mit Verweis auf die Schweigepflicht überhaupt keine Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Angaben wie Adresse, Telefonnummern und Bestand oder Nichtbestand eines Versicherungsverhältnisses. 10/12

11 6.2 Schriftliche Auskünfte Grundsatz Versicherten Personen gegenüber ist umfassend Auskunft zu erteilen. Die Auskunftserteilung an befugte Dritte (Verwaltungshilfe) erfolgt auf ein begründetes schriftliches Gesuch hin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 32 ATSG, Art. 84a KVG) und bedarf keiner Einwilligung der betroffenen Person. Davon abgesehen werden Dritten ohne Einwilligung der betroffenen Person keine schriftlichen Auskünfte erteilt Versicherte Person Der Umfang der schriftlichen Auskunft richtet sich nach dem Willen der versicherten Person. Betrifft die Auskunft auch Daten des vertrauensärztlichen Dienstes, hat dieser in einem separaten Schreiben Auskunft zu erteilen. Bei Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die versicherte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte (besonders sensible Daten, z.b. im Zusammenhang mit einer schweren physischen oder psychischen Krankheit), kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet (Art. 47 Abs. 2 ATSG) Verwaltungshilfe und Auskünfte an bevollmächtigte Dritte Die Verwaltungshilfe erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 32 ATSG, Art. 84a KVG). Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist in jedem Fall zu beachten. Das Gesuch um Verwaltungshilfe ist zu begründen. Der Umfang der Auskunft an bevollmächtigte Dritte ergibt sich aus der Vollmacht der betroffenen Person. Besonders schützenswerte Daten, namentlich Gesundheitsdaten, werden nur weitergeleitet, wenn die Vollmacht diese explizit nennt. 6.3 Elektronische Auskünfte Online-Verkehr (Assura.net) Im Rahmen der Plattform Assura.net erfolgt die Auskunftserteilung gemäss den Bedingungen des Onlinevertrages assura.net. Die Daten werden im elektronischen Briefkasten hinterlegt, welcher nummern- und passwortgeschützt ist und auf welchen nur Berechtigte Zugriff haben. Bei der Beantwortung von -Anfragen von versicherten Personen sind Daten wo immer möglich zu anonymisieren (z. B. keine Namen und Vornamen im Betreff, sondern nur die Policennummer), damit die Identität des Empfängers nicht ermittelt werden kann. Besonders schützenswerte Daten sind ausschliesslich auf dem Postweg zu übermitteln. 11/12

12 7. Sanktionen 7.1 Strafrechtliche Sanktionen Die strafrechtlichen Sanktionen im Falle einer Datenschutzverletzung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 35 DSG, Art. 92 und 93 KVG). Die Supra meldet strafrechtlich relevante Verstösse der zuständigen Strafbehörde. 7.2 Arbeitsrechtliche Sanktionen Verstösse gegen den Datenschutz bzw. gegen die Schweigepflicht werden je nach Schwere mit einem Verweis, mit einer ordentlichen Kündigung oder einer fristlosen Kündigung sanktioniert. Zivilrechtliche Forderungen wie auch die strafrechtliche Verfolgung werden vorbehalten. 8. Inkrafttreten Dieses Bearbeitungsreglement tritt am 1. September 2014 in Kraft. 12/12

SWICA Datenschutzreglement DS-01

SWICA Datenschutzreglement DS-01 DS-01 SWICA bearbeitet Informationen über versicherten Personen in komplexen organisatorischen Prozessen und mit anspruchsvollen technischen Einrichtungen. Dieses Reglement basiert auf dem Grundkonzept

Mehr

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht 1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen

Mehr

Bearbeitungsreglement. Extern

Bearbeitungsreglement. Extern Bearbeitungsreglement Extern Ausgabe 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 1 1.1. Rechtliche Grundlage 1 1.2. Ziel des Bearbeitungsreglementes 1 2. Kurzbeschreibung Krankenkasse Birchmeier 1 3. Organisation

Mehr

Mittagsinfo zum Thema

Mittagsinfo zum Thema Mittagsinfo zum Thema Datenschutz und Datensicherheit in Non-Profit Profit-Organisationen 6. September 2007 Folie 1 Agenda I. Überblick über Datenschutzgesetzgebung und die Datenschutzaufsichtstellen II.

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin

Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin Ursula Uttinger, lic. iur., MBA HSG, Präsidentin Datenschutz-Forum Schweiz 1 Hauptprinzipien Transparenz Informationelle Selbstbestimmung 2 Geltungsbereich

Mehr

Datenschutz-Politik der MS Direct AG

Datenschutz-Politik der MS Direct AG Datenschutz-Politik der MS Direct AG 1/5 MS Direct AG Telefon +41 44 925 36 36 Datenschutz-Politik General Wille-Strasse 144 meilen@ms-direct.ch CH-8706 Meilen www.ms-direct.ch 25. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Mehr

DATENSCHUTZREGLEMENT. vom 21. Juni 2006 1) 1) vom Kirchenverwaltungsrat erlassen am 21. Juni 2006

DATENSCHUTZREGLEMENT. vom 21. Juni 2006 1) 1) vom Kirchenverwaltungsrat erlassen am 21. Juni 2006 DATENSCHUTZREGLEMENT vom 21. Juni 2006 1) 1) vom Kirchenverwaltungsrat erlassen am 21. Juni 2006 in Vollzug ab 22. Juni 2006 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 I. Grundlagen Gemeindegesetz

Mehr

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Online-Partnerportal Nutzungsvereinbarung für Versicherungsnehmer HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Niederlassung Schweiz Dufourstrasse 46 8034 Zürich Telefon:

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung

Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Datenschutzbestimmung 1. Verantwortliche Stelle Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Pieskower Straße

Mehr

Muster- Reglement über Records Management und Archivierung

Muster- Reglement über Records Management und Archivierung Muster- Reglement über Records Management und Archivierung Gestützt auf Art. (...) Gemeindegesetz vom (...) erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement. Art. 1 Zweck Dieses Reglement regelt das Records

Mehr

Stadt Frauenfeld. Datenschutzreglement

Stadt Frauenfeld. Datenschutzreglement Stadt Frauenfeld Datenschutzreglement Gültig ab 1. Januar 1992 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD DATENSCHUTZREGLEMENT vom 23. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Seite Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

MUSTERWEISUNGEN ÜBER DIE REGISTRATUR UND DIE ARCHIVIERUNG VON DOKUMENTEN DER GEMEINDE ANDRÉ GABRIEL, GEMEINDESCHREIBER ST. ANTONI

MUSTERWEISUNGEN ÜBER DIE REGISTRATUR UND DIE ARCHIVIERUNG VON DOKUMENTEN DER GEMEINDE ANDRÉ GABRIEL, GEMEINDESCHREIBER ST. ANTONI MUSTERWEISUNGEN ÜBER DIE REGISTRATUR UND DIE ARCHIVIERUNG VON DOKUMENTEN DER GEMEINDE ANDRÉ GABRIEL, GEMEINDESCHREIBER ST. ANTONI FOLGENDE THEMEN WERDEN BEHANDELT: Einführung Archivierungsprozess Kategorien

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Big Data Was ist erlaubt - wo liegen die Grenzen?

Big Data Was ist erlaubt - wo liegen die Grenzen? Big Data Was ist erlaubt - wo liegen die Grenzen? mag. iur. Maria Winkler Themen Kurze Einführung ins Datenschutzrecht Datenschutzrechtliche Bearbeitungsgrundsätze und Big Data Empfehlungen für Big Data

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Datenschutz-Management-System Datenschutzpolitik (13/20)

Datenschutz-Management-System Datenschutzpolitik (13/20) Gemeindeverwaltung Worb, Präsidialabteilung, Bärenplatz 1, Postfach, 3076 Worb Telefon 031 838 07 00, Telefax 031 838 07 09, www.worb.ch Datenschutz-Management-System Datenschutzpolitik (13/20) Autorin/Autor:

Mehr

«Hose abelaa!» Datenschutz im Einbürgerungsverfahren

«Hose abelaa!» Datenschutz im Einbürgerungsverfahren «Hose abelaa!» Datenschutz im Einbürgerungsverfahren Erfahrungsaustausch Bürgerrecht vom 29. Oktober 2015 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragter Rechtsgrundlage Gesetz über die Öffentlichkeit der

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe 01.01.2009

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe 01.01.2009 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe 01.01.2009 Einleitung Alle personenbezogenen Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen. Unter der Bezeichnung Krankenkasse

Mehr

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano

Mehr

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170. M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,

Mehr

AUFTRAG (Outsourcing)

AUFTRAG (Outsourcing) Autorité cantonale de surveillance en matière de protection des données Kantonale Aufsichtsbehörde für Datenschutz CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG La Préposée Die Beauftragte Merkblatt Nr. 5 Grand-Rue

Mehr

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung

Mehr

Datenschutz und Qualitätssicherung

Datenschutz und Qualitätssicherung Datenschutz und Qualitätssicherung AQC-Tagung 2015 David Rosenthal 19. November 2015 1 Datenschutz? Personendaten? Jede Angabe, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person bezieht. Bestimmbarkeit?

Mehr

FachInfo Dezember 2012

FachInfo Dezember 2012 FachInfo Dezember 2012 Datenschutz in der Asylsozialhilfe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze des Datenschutzes... 2 2.1 Verhältnismässigkeit...2 2.2 Zweckbindung...2 2.3 Richtigkeit und

Mehr

Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz)

Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) Datenschutzgesetz 236.1 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) (vom 6. Juni 1993) 1 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Dieses Gesetz dient dem Schutz der Grundrechte von Personen, über

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes

Mehr

Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden

Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz Es gibt verschiedene Motive für das Betreiben eines technischen Überwachungssystems: Das Vermeiden von Diebstahl, Spionage, Sachbeschädigung,

Mehr

Vertrauensarzt (SGV) Fähigkeitsprogramm vom 1. Juli 2003 (letzte Revision: 16. Juni 2011) SIWF

Vertrauensarzt (SGV) Fähigkeitsprogramm vom 1. Juli 2003 (letzte Revision: 16. Juni 2011) SIWF SIWF ISFM Vertrauensarzt (SGV) Fähigkeitsprogramm vom 1. Juli 2003 (letzte Revision: 16. Juni 2011) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut suisse pour la formation

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Datenschutz und Archivierung

Datenschutz und Archivierung Datenschutz und Archivierung www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Ziele Aufgabe und Organisation der Datenschutzstelle bekannt WesentlicheGrundsätze des neuen Datenschutzgesetzes bekannt Bezug und Zusammenhang

Mehr

Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me

Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me Inhaltsverzeichnis A. Zugang zu amtlichen Dokumenten... 3 1 Anwendbares Recht... 3 2 Entgegennahme

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos

Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos vom 1. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis I. Zugang zu amtlichen Dokumenten 1 Anwendbares Recht 2 Entgegennahme des Gesuches 3 Gesuchsbehandlung

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Online-Partnerportal Nutzungsvereinbarung für Broker HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Niederlassung Schweiz Dufourstrasse 46 8034 Zürich Telefon: +41 44 265 47

Mehr

Daten-Bearbeitungsreglement

Daten-Bearbeitungsreglement Daten-Bearbeitungsreglement 1. BESCHREIBUNG DES UNTERNEHMENS Krankenversicherung mit Tätigkeitsgebiet Deutschschweiz und den Geschäftsfeldern obligatorische Krankenpflegeversicherung und Krankengeldversicherung

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Vorname Name Geburtsdatum. Telefon Privat Mobile Telefon Geschäft. Wo? Privat Mobile Geschäft

Vorname Name Geburtsdatum. Telefon Privat Mobile Telefon Geschäft. Wo? Privat Mobile Geschäft Unfallanzeige Grundversicherung (KVG) und Zusatzversicherungen (VVG) Dieses Formular ist durch die versicherte Person, beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter auszufüllen. Alle zutreffenden Fragen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Einwilligungserklärung

Einwilligungserklärung Einwilligungserklärung für (Name der Person) zur Erfassung und Speicherung persönlicher Daten und Bilder sowie die Veröffentlichung von Bildern und Texten im Internet und in Druckmedien gegenüber der Leitung

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit

Mehr

Reglement Generalsekretariat SDM

Reglement Generalsekretariat SDM Reglement Generalsekretariat SDM Gestützt auf Artikel 15 Abs. 3 und Artikel 18 der Statuten erlässt der Vorstand das nachfolgende Reglement: Inhaltsverzeichnis I. Grundsatz 2 Art. 1 Grundsätze 2 II. Aufgaben

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Datenschutz- Reglement

Datenschutz- Reglement www.pieterlen.ch EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Datenschutz- Reglement der Einwohnergemeinde Pieterlen Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 27. Mai 2009 In Kraft ab 1. Juli 2009 Datenschutzreglement Die

Mehr

Datenschutzreglement. 10. Dezember 2004 1.3

Datenschutzreglement. 10. Dezember 2004 1.3 Datenschutzreglement 10. Dezember 2004 1.3 2 Datenschutz-Reglement Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf - das Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (BSG 152.04) und - Art. 13

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist

Mehr

Anmeldeformular für RailBuyer

Anmeldeformular für RailBuyer Anmeldeformular für RailBuyer Damit Sie den elektronischen Katalog nutzen können, benötigen Sie ein von der SBB vergebenes Passwort. Mittels diesem Formular können Sie das Passwort für die Nutzung des

Mehr

Fragen und Antworten zu Secure E-Mail

Fragen und Antworten zu Secure E-Mail Fragen und Antworten zu Secure E-Mail Inhalt Secure E-Mail Sinn und Zweck Was ist Secure E-Mail? Warum führt die Suva Secure E-Mail ein? Welche E-Mails sollten verschlüsselt gesendet werden? Wie grenzt

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung

Mehr

Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) vom 14. Februar 2007 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März

Mehr

Versenden digitaler Patientendaten: Probleme aus Sicht des Juristen

Versenden digitaler Patientendaten: Probleme aus Sicht des Juristen Versenden digitaler Patientendaten: Probleme aus Sicht des Juristen Marco Donatsch Dr. iur., Rechtsanwalt marco.donatsch@bratschi-law.ch www.bratschi-law.ch 21. Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft

Mehr

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau Datenschutzreglement Einwohnergemeinde Lengnau 1. Listen 3 Grundsatz 3 Verfahren 3 Sperrung 3 Listen aus der Einwohnerkontrolle 3 Listen aus andern Datensammlungen 3 Zuständigkeit 3 2. Einzelauskünfte

Mehr

Datenschutzvereinbarung

Datenschutzvereinbarung Datenschutzvereinbarung Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG zwischen dem Nutzer der Plattform 365FarmNet - nachfolgend Auftraggeber genannt - und

Mehr

Überblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung

Überblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung Archivierung & Löschung von Unternehmensdaten 1 Überblick Zugriffskontrolle Protokollierung Archivierung Löschung 2 Zugriffskontrolle 14 Z 5 DSG verlangt:..die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe Wissenswertes über die Bewertung Arbeitshilfe Grundlagen 02 Der Zweck der Archivierung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, eine kontinuierliche und rationelle Aktenführung

Mehr

BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS

BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS PROBLEMERHEBUNG UND LÖSUNGSANSÄTZE FÜR PATIENT, ARZT, ARBEITGEBENDE, VERSICHERUNG 07. 08. Juni 2013 (1070.) Zentrum Paul Klee, Monument im Fruchtland 3, Bern PATIENT/ANWALT-ARZT-ARBEITGEBENDE-

Mehr

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei

Mehr

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis I nhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 1.1. Versicherungsform 1.2. Ärzteliste 1.3. Behandlung, Qualität, Versorgung

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Organisationsreglement

Organisationsreglement Verein swissdec swissdec, 6002 Luzern www.swissdec.ch Organisationsreglement Inhaltsverzeichnis I Vorstand... 4 1 Zusammensetzung... 4 2 Rechnungsführer... 4 II Organisationseinheiten des Vereins... 4

Mehr

Agenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar 2014. 2. Teil. 1. Teil. Informationsaustausch.

Agenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar 2014. 2. Teil. 1. Teil. Informationsaustausch. SG-Weiterbildungsveranstaltung Umgang mit vertraulichen Personendaten 30. Januar 2014 Folie 1 Agenda 1. Teil 2. Teil Datenschutz Amtsgeheimnis Besondere Geheimhaltungspflichten Informationsaustausch Rechtliche

Mehr

Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung DSVO)

Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung DSVO) Datenschutzverordnung EKM DSVO 941 Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung DSVO) Vom 9. April 2002 (ABl. EKKPS S. 103; ABl.

Mehr

172.220.111.42 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten im Intranet und im Extranet des EDA

172.220.111.42 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten im Intranet und im Extranet des EDA Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten im Intranet und im Extranet des E (Web-E-Verordnung) vom 5. November 2014 (Stand am 1. ezember 2014) er Schweizerische Bundesrat, gestützt auf rtikel 57h

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG)

Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) Hinweis zum Widerspruchsrecht nach Art. 30 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes bezüglich der Kontrolle von Personalakten durch den Landesbeauftragten

Mehr

Rechte und Pflichten der Schule und von BelWü bei der Auftragsdatenverarbeitung (Stand: 22.03.2013)

Rechte und Pflichten der Schule und von BelWü bei der Auftragsdatenverarbeitung (Stand: 22.03.2013) 1. Pflichten von BelWü (Auftragnehmer) 1.1. Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen dieses Vertrages und nach den Weisungen der Schule verarbeiten. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich

Mehr

vom 15. März 2005 Art. 1 Gegenstand und Zweck

vom 15. März 2005 Art. 1 Gegenstand und Zweck 832.101.4 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 55 ausgegeben am 22. März 2005 Verordnung vom 15. März 2005 über die Krankenversicherungskarte (Kranken- versicherungskartenverordnung;

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014)

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Preisliste GRANID für External-Nutzer (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf in irgendeiner Form ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der gibgreiner

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis

Mehr

BEARBEITUNGSREGLEMENT EXTERN. Geschäftsleitung Mitarbeiter Homepage

BEARBEITUNGSREGLEMENT EXTERN. Geschäftsleitung Mitarbeiter Homepage BEARBEITUNGSREGLEMENT EXTERN Verteiler: Vorstand Geschäftsleitung Mitarbeiter Homepage Dokument: QzDAS-006/Bearbeitungsreglement extern Geändert am: 12:00:00 AM Freigegeben am: 12/22/2015 Seite 2 von 8

Mehr

Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung

Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung Bei der Nutzung von 365FarmNet erfolgt die Datenverarbeitung durch die365farmnet GmbH im Auftrag und nach Weisung des Kunden. Die die365farmnet GmbH

Mehr

Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung)

Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) 74.0 Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) vom 8. Februar 995 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 8 Abs., 6 Abs. und des Gesetzes über

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Datenschutzreglement (DSR)

Datenschutzreglement (DSR) Datenschutzreglement (DSR) vom 20. September 2010 Ausgabe Januar 2011 Datenschutzreglement (DSR) Der Stadtrat von Burgdorf, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Burgdorf (GO),

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

1 Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe.

1 Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe. 70.7 Gesetz über den Datenschutz vom 9. November 987 ) I. Allgemeine Bestimmungen Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe. Die Bestimmungen

Mehr

Checkliste für Hungerstreik im Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof und in der Strafanstalt Wauwilermoos

Checkliste für Hungerstreik im Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof und in der Strafanstalt Wauwilermoos Justiz- und Sicherheitsdepartement Bahnhofstrasse 15 Postfach 3768 6002 Luzern Checkliste für Hungerstreik im Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof und in der Strafanstalt Wauwilermoos Diese Checkliste

Mehr

Endgültige Vernichtung von Daten Risiken und rechtliche Anforderungen

Endgültige Vernichtung von Daten Risiken und rechtliche Anforderungen Endgültige Vernichtung von Daten Risiken und rechtliche Anforderungen Security Zone 2010 Themen Müssen Daten und Dokumente vernichtet werden? Informationssicherheit Geheimhaltungspflichten Datenschutzrecht

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

REGATTA.yellow8.com OESV-Edition

REGATTA.yellow8.com OESV-Edition Antrag für eine Club-Lizenz von REGATTA.yellow8.com OESV-Edition Club: Vorname: Nachname: Emailadresse(n): (An die angegebenen Emailadressen werden Informationen über Programmupdates geschickt.) SMS Telefonnummer:

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr