Professor Dr. Dr. h.c. Peter Gottwald SS Lösungshinweise zur Klausur im Zivilprozessrecht vom 14. Juli 2009

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1 Professor Dr. Dr. h.c. Peter Gottwald SS 2009 Lösungshinweise zur Klausur im Zivilprozessrecht vom 14. Juli 2009 I. Mögliche Rechtsbehelfe Sind beide Parteien säumig, so hat das Gericht die Wahl zwischen Vertagung, Ruhen des Verfahrens oder Erlass eines Urteils nach Aktenlage, wenn die Voraussetzungen des 251 a II ZPO erfüllt sind (Musielak/Stadler, Vor 330 Rn. 8; Zöller/Herget, Vor 330 Rn. 9). Da eine frühere streitige mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat ( 251 a II 1 ZPO) hätte das Gericht nicht entscheiden dürfen, sondern die Sache vertagen oder das Ruhen des Verfahrens anordnen müssen (Rosenberg/Schwab/Gottwald, 105 Rn. 18). Das ergangene Urteil ist daher auf jeden Fall fehlerhaft gewesen. 1. Rechtsbehelf gegen Prozessabweisung (Nr. 1 des Urteils) In Nr. 1 des Urteils hat das Gericht die Klagen der Elisabeth-Seniorenresidenz, des Ärztezentrums und der Fa. Amato als unzulässig abgewiesen. a) Ergeht gegen den anwesenden Kläger eine Prozessabweisung, so handelt es sich um ein sog. unechtes Versäumnisurteil (Zöller/Herget, 330 Rn. 7), also um ein Urteil, das nicht auf der Säumnis einer Partei beruht. Dieses Urteil ist kein Versäumnisurteil. Dagegen ist objektiv kein Einspruch ( 338 ZPO), sondern nur Berufung ( 511 ff. ZPO) statthaft. Hier waren beide Parteien nicht anwesend, so dass nur unter den nicht erfüllten Voraussetzungen des 251 a II ZPO Urteil nach Aktenlage hätte ergehen können, 251 a I ZPO. Nach Aktenlage kann jede Art der Entscheidung ergehen, also ein Prozessurteil oder ein Sachurteil (Zöller/Greger, 251 a Rn. 3). Gegen das Urteil ist daher inhaltlich nur die Berufung statthaft. b) Allerdings hat das Gericht sein Urteil mit Versäumnis- und Endurteil überschrieben. Da das Gericht aber in dem Tenor ausdrücklich die Klage als unzulässig abweist, ergibt die Auslegung, dass tatsächlich kein Versäumnisurteil vorliegt, da eine Prozessabweisung niemals durch Versäumnisurteil erfolgen kann. Gleichwohl muss eine Partei nicht klüger sein als das Gericht. Die Partei darf daher das Rechtsmittel ergreifen, das objektiv zulässig wäre, aber auch das Rechtsmittel, das nach der Bezeichnung durch das Gericht statthaft wäre. Dieser sog. Meistbegünstigungsgrundsatz greift auch, wenn ein kontradiktorisches Urteil im Rubrum irrig als Versäumnisurteil bezeichnet wird (Zöller/Heßler, Vor 511 Rn. 30; Musielak/Ball, Vor 511 Rn. 32; Rosenberg/Schwab/Gottwald, 133 Rn. 11).

2 2 c) Legen die Parteien Berufung ein, so findet ein Berufungsverfahren statt. Legen die Parteien Einspruch ein, so muss das Gericht das Verfahren aber auf das richtige Gleis bringen. Das Gericht muss das Verfahren daher analog 281 ZPO von Amts wegen an das Berufungsgericht verweisen (Zöller/Heßler, Vor 511 Rn. 33: MünchKomm/Rimmelspacher, Vor 511 Rn. 87; Rosenberg/Schwab/Gottwald, 133 Rn. 12). d) Die Abweisung als unzulässig beschwert Kläger und Beklagte. Beide können daher Berufung (bzw. Einspruch) einlegen. Das Prozessurteil beschwert formell den Kläger; es beschwert aber auch den Beklagten, der Sachabweisung beantragt hatte (MünchKomm/Rimmelspacher, Vor 511 ff. Rn. 50). 2. Rechtsbehelf gegen die Sachabweisung der Klage des Castra Regina Center Objektiv wäre allenfalls eine Aktenlageentscheidung in Betracht gekommen; gegen diese gibt es nur Berufung. Ist nur der Beklagte säumig und wird die Klage gegen den Kläger nach 331 II ZPO wegen Unschlüssigkeit abgewiesen, so handelt es sich ebenfalls um ein kontradiktorisches Urteil, gegen das der Kläger Berufung nach 511 ZPO einlegen kann. Auch hier ergeben sich aber Unsicherheiten aus der Überschrift des Urteils, in der auch das Wort Versäumnisurteil auftaucht. Es lässt sich deshalb vertreten, dass eine eindeutige Zuordnung des Urteils nicht möglich ist. Auch in diesem Fall gilt daher der Meistbegünstigungsgrundsatz (MünchKomm/Rimmelspacher, Vor 511 ff. Rn. 83; Rosenberg/Schwab/Gottwald, 133 Rn. 15). Das Castra Regina Center kann also Berufung oder Einspruch einlegen. Wird Einspruch eingelegt, ist das Verfahren wiederum an die Berufungsinstanz zu verweisen. 3. Rechtsbehelf gegen das Feststellungsurteil zugunsten der unbenannten Unfallopfer Es gelten die gleichen Überlegungen wie zu 1. und 2. Da das Gericht bei Säumnis nur des Beklagten nach 331 ZPO auch im ersten Termin ein Versäumnisurteil erlassen kann, ist daher hier das Meistbegünstigungsprinzip anwendbar. Zulässig sind daher Berufung und Einspruch. Das Gericht muss das Verfahren wiederum analog 281 ZPO bei Einspruch an das Berufungsgericht verweisen. II. Begründetheit der Berufung (zu Nr. 1) Die Berufung kann nach 513 I ZPO darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung ( 546 ZPO) beruht oder die Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. In Betracht kommen hier nur Rechtsverletzungen. Im Rahmen der Begründetheit hat das Berufungsgericht zuerst von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage zulässig war. Dies gilt sowohl bei einer Berufung gegen ein Prozessurteil wie bei einer Berufung gegen ein Sachurteil.

3 3 1. Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg Nach 513 II ZPO wird die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges in der Berufungsinstanz nicht mehr überprüft. Der Streit über die vom erstinstanzlichen Gericht bejahte Zuständigkeit kann also in der zweiten Instanz nicht mehr fortgesetzt werden. Im Übrigen war das Landgericht Regensburg hier nach 32 ZPO örtlich zuständig. Die Deliktszuständigkeit gilt auch für die Gefährdungshaftung des Bahnbetriebsunternehmers nach dem Haftpflichtgesetz. Der Kläger hat bei mehreren Zuständigkeiten die Wahl, 35 ZPO, und muss nicht im allgemeinen Gerichtsstand ( 12, 13, 17 ZPO) klagen. 2. Parteifähigkeit der Elisabeth-Seniorenresidenz GmbH Die GmbH ist nach 50 I ZPO, 13 GmbHG parteifähig. Mit Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse endet nicht die Existenz der GmbH; sie ist lediglich nach 60 I Nr. 5 GmbHG aufgelöst und muss liquidiert werden. Solange aber Vermögen vorhanden ist, besteht die Liquidationsgesellschaft und ist parteifähig. Hier wird zudem ein erheblicher Ersatzanspruch behauptet. Selbst wenn kein sonstiges Vermögen mehr vorhanden wäre, muss die GmbH zur Durchsetzung dieses Ersatzanspruchs als parteifähig behandelt werden (Zöller/Vollkommer, 50 Rn. 4, 4 a; Rosenberg/Schwab/Gottwald, 43 Rn. 35, 36). 3. Parteifähigkeit des Ärztezentrums Dr. Doppelmüller Nach der gesetzlichen Konzeption wäre eine GbR nicht parteifähig, da sie nicht rechtsfähig ist (arg. 736 ZPO; 124 HGB). Allerdings sind GbRs in erheblichen Umfang als Vermögensinhaber oder als Gesellschaften von Freiberuflern am Wirtschaftsverkehr beteiligt. Der BGH hat deshalb im Jahre 2001 die partielle Rechtsfähigkeit und damit Parteifähigkeit der Außen-GbR anerkannt (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056). Er hat sich auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs gestützt, aber auch auf die Insolvenzfähigkeit der GbR nach 11 II Nr. 1 InsO und die Möglichkeit der identitätswahrenden Umwandlung nach 191 II Nr. 1 UmwG. In der Praxis ist daher die Parteifähigkeit der GbR anerkannt (Rosenberg/Schwab/Gottwald, 43 Rn. 18; Musielak/Weth, 50 Rn. 22 ff.; a. A. weiterhin Stein/Jonas/Bork, 50 Rn. 23). 4. Prozessführungsbefugnis der Fa. Amato GmbH Da die Mietautos der Audi-Bank zur Sicherheit übereignet waren, steht auch der Ersatzanspruch für das untergegangene Eigentum der Audi-Bank Ingolstadt zu. a) Diesen Anspruch kann die Fa. Amato nur einklagen, wenn eine entsprechende Ermächtigung ( 185 I BGB) der Audi-Bank vorliegt. Diese Ermächtigung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erteilt werden (vgl. Stein/Jonas/Bork, Vor 50 Rn. 62). Da der Sicherungsnehmer nur mittelbarer Besitzer des Sicherungseigentums ist,

4 4 ist anzunehmen, dass er den Sicherungsgeber stillschweigend ermächtigt, alle aus Verletzung oder Störung des Eigentums folgenden Rechte zu verfolgen. Von einer Ermächtigung ist daher auszugehen. b) Nach allgemeiner Ansicht ist eine gewillkürte Prozessstandschaft nur zulässig, wenn der Ermächtigte ein Eigeninteresse an der Rechtsverfolgung hat (Thomas/Putzo/Hüßtege, 51 Rn. 34). Dies ist bei einem Sicherungsgeber zu bejahen, da er den Kredit weiterhin tilgen muss, ohne die zerstörten Pkws zur Tilgung nutzen zu können. 5. Streitgenossenschaft Da die Ansprüche aller Beteiligter auf dem Bahnunfall vom beruhen, ist eine gemeinsame Klage auf der Aktiv- und Passivseite nach 59, 60 ZPO zulässig. Bei einfacher Streitgenossenschaft hat die Unzulässigkeit der Sammelklage der unbenannten Unfallopfer keine Auswirkungen auf die Klage der anderen Parteien, 61 ZPO. Eine notwendige Streitgenossenschaft ( 62 ZPO) liegt nicht vor. Weder ist hier eine notwendige gemeinsame Klage erforderlich, (vielmehr kann jeder Geschädigte seine eigenen Ansprüche unabhängig von den Anderen einklagen) noch bedarf es einer notwendig einheitlichen Entscheidung; eine Rechtskrafterstreckung findet nicht statt. III. Begründetheit der Berufung gegen die Sachabweisung in Sachen Castra Regina Center Wiederum ist zu prüfen, ob die Sachabweisung auf einer Rechtsverletzung beruht, 513 I, 546 ZPO. 1. Prozessual kann wiederum der Verstoß gegen 251 a II ZPO gerügt werden. Dieser hindert das Berufungsgericht aber nach 538 I ZPO nicht an einer eigenen Sachentscheidung; der Verstoß gegen 251 a II ZPO ist zwar ein wesentlicher Verfahrensmangel. Es ist aber nicht ersichtlich, dass auf das Berufungsgericht eine aufwendige Beweisaufnahme zukommt, so dass 538 II S. 1 Nr. 1 ZPO nicht einschlägig ist. 2. Das erstinstanzliche Urteil wäre sachlich falsch, wenn das Castra Regina Center nicht parteifähig wäre bzw. wenn es Rechte geltend machen würde, für die es keine Prozessführungsbefugnis hat. Nach der ausdrücklichen Regelung des 10 VI 5 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (Teileigentümergemeinschaft) parteifähig. Nach 10 VI 3 WEG kann sie im eigenen Namen gemeinschaftsbezogene Rechte ausüben. Dies gilt auch für sonstige Rechte der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können (Bamberger/Roth/Hügel, 10 WEG Rn. 48). Insoweit handelt es sich um eine gesetzliche Befugnis fremde Rechte im eigenen Namen auszuüben. Gemeinschaftsbezogen ist nicht nur die Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, sondern auch Schadensersatz wegen Verletzung gemeinschaftlichen Eigentums (BGH NJW 1993, 727). Ist hier das ganze Gebäude zerstört, so ist jedenfalls auch

5 5 Gemeinschaftseigentum zerstört, so dass eine Aufteilung gemeinschaftsbezogener Anteile und nicht gemeinschaftsbezogener Anteile am Eigentum letztlich ausgeschlossen wäre. Die Gemeinschaft kann daher die Schadensersatzansprüche als gesetzlicher Prozessstandschafter geltend machen. Die Klage ist zulässig. Ob die Berufung im Ergebnis begründet ist, dem Castra Regina Center also tatsächlich Ersatzansprüche gegen die Bahngesellschaften zustehen, ist hier nicht zu entscheiden. IV. Berufung gegen Grundurteil gegen die Bahngesellschaften Die Bahngesellschaften sind durch das Feststellungsurteil beschwert. Der Beschwerdegegenstand liegt über 600, so dass sie Berufung einlegen können, 511 II Nr. 1 ZPO. Gerügt werden kann wieder eine Verletzung des Rechts, 513 I, 546 ZPO. Vor allem kann die Unzulässigkeit der Sammelklage gerügt werden; diese ist vom Gericht auch von Amts wegen zu prüfen. 1. Keine ordnungsgemäße Klageerhebung Nach 253 II Nr. 1 ZPO müssen in der Klage die Parteien bezeichnet werden. Nach 253 IV ivm. 130 Nr. 1 ZPO bedarf es Angaben zu Namen, Stand und Wohnort der Parteien. Die Rechtsprechung lässt zwar Ausnahmen zu, soweit dies zur Rechtsverfolgung notwendig ist, etwa für die Klage des Nachlasspflegers für unbekannte Erben oder bei der Klage gegen im einzelnen unbekannte Hausbesetzer (vgl. Musielak/Foerste, 253 Rn. 17 ff.; Thomas/Putzo/Reichold, 253 Rn. 7; Zöller/Greger, 253 Rn. 8). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Eine Klage für schlicht unbekannte Verletzte ist schon deshalb nicht zulässig. 2. Keine Vollmacht des Rechtsanwalts Rechtsanwalt Forschmann ist von den unbekannten Unfallopfern auch nicht mandatiert worden; er hat also insoweit keine Vollmacht und kann sie nicht zu den Gerichtsakten einreichen ( 80 S. 1 ZPO). Den Mangel der Vollmacht hat Rechtsanwalt Beckmesser sinngemäß gerügt ( nicht autorisiert ), so dass das Gericht den Mangel zu berücksichtigen hat, 88 I, II ZPO.

6 6 3. Verstoß gegen den Dispositionsgrundsatz Nach herrschender Meinung entscheidet jeder Rechtsträger selbst, ob er seine Rechte geltend machen will oder nicht (Art. 2 I GG), solange nicht eine gesetzliche Ermächtigung für eine Rechtsverfolgung durch einen Dritten vorliegt. Gesetzlich sind Sammelklagen privater Rechtsanwälte für eine Gruppe von Verletzten, die aber im Einzelnen nicht näher bekannt sind, derzeit nicht zugelassen. Niemand darf ohne gesetzliche Ermächtigung über fremde Rechte einen Prozess führen, sei es dass er diese Rechte im eigenen Namen oder formal als Vertreter der unbekannten Rechtsträger einklagt. Aus den Gründen von 1 3 ist die Klage unzulässig. Auf Berufung ist das Sachurteil aufzuheben, die Klage als unzulässig abzuweisen und Rechtsanwalt Forschmann insoweit nach 89 ZPO zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

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