ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Synerlogis GmbH & Co.KG unter Einbeziehung der ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN ADSp sowie der Logistik- AGB 1. Inhalt 1.1 Unseren Geschäften liegen neben diesen Vereinbarungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), sowie die Logistik- AGB, in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde und gelten als Bestandteil unserer AGB. 1.2 Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur dann, wenn diese von SYNERLOGIS in Abweichung zu diesen AGB ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 1.3 SYNERLOGIS ist berechtigt, die AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Auftraggeber jeweils schriftlich mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber die Geschäftsbeziehung fortsetzt, ohne den AGB in der geänderten Form zu widersprechen. 1.4 SYNERLOGIS behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art auch in elektronischer Form Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden 2. Angebote Die Angebote von SYNERLOGIS sind freibleibend. Die in den Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltenen Angaben über die Produktbeschaffenheit, insbesondere Maße, Gewichte, Leistung, Verbrauch, sind Richtwerte, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich und verbindlich anerkannt. 3. Warenein- und ausgang; Reporting 3.1 SYNERLOGIS verpflichtet sich bei Wareneingang und ausgang Reports an den Auftraggeber zu senden. Der Warenverkehr ist dem Auftraggeber regelmäßig in Reports zusammengefasst mitzuteilen. 3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Reports mit dem Abverkauf abzugleichen. Widerspricht der Auftraggeber den Zahlen der Reports nicht binnen einer Woche, so gelten die in den Reports erfassten Ist-Bestände als Soll-Bestände. Ansprüche aus Fehlbeständen stehen dem Auftraggeber dann nicht mehr gegen SYNERLOGIS zu.

2 3.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Haftungen des Spediteurs/Auftragnehmers der ADSp und der Logistik-AGB. Insbesondere bleiben die Regelungen über das Qualifizierte Verschulden unberührt. 4. Versicherung des Gutes 4.1 SYNERLOGIS besorgt die Versicherung des Gutes (z.b. Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter damit explizit beauftragt. Grundsätzlich ist die Ware durch den Auftraggeber zu versichern und als Außenlager bei dem Versicherer des Auftraggebers anzumelden. 4.2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ADSp. 5. Haftungsversicherung von SYNERLOGIS 5.1 SYNERLOGIS ist nicht verpflichtet, bei einem Versicherer eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, da SYNERLOGIS kein Spediteur im Sinne der ADSp ist und Transporte ausschließlich vermittelt. 5.2 Die von der SYNERLOGIS vermittelten Speditionen, die zum Transport der Ware benötigt werden unterliegen den Haftungsversicherungen der ADSp. 5.3 Auf Verlangen des Auftraggebers hat SYNERLOGIS diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung beauftragten Spediteurs nachzuweisen. 6. Haftungsgrenzen Ergänzend wird vereinbart, dass Ziffer 27 ADSp weder die Haftung von SYNERLOGIS noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 21 CMNI, 660 HGB zugunsten des Auftraggebers erweitert. 7. Lieferfristen- und termine 7.1 Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn SYNERLOGIS diese schriftlich bestätigt. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 7.2 Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt die abschließende Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen SYNERLOGIS und dem Kunden, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn SYNERLOGIS die Verzögerung zu vertreten hat.

3 7.3 Verkehrs - oder unvermeidliche Betriebsstörungen, die durch rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei den Lieferanten von SYNERLOGIS, entstehen, befreien SYNERLOGIS für die Dauer ihres Bestehens und dem Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung und verlängern wirksam vereinbarte Lieferfristen angemessen. 7.4 Kommt SYNERLOGIS in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. 7.5 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von SYNERLOGIS, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht. 8. Zahlungen 8.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen sofort nach Rechnungsdatum und ohne Abzug zahlbar Die Aufrechnung ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Kunden wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Kunde mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät Gerät der Kunde in Verzug, ist SYNERLOGIS vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens sowie der Möglichkeit des Kunden, SYNERLOGIS einen geringeren Schaden nachzuweisen, berechtigt, Zinsen in Höhe von 15 % p.a. zu erheben; mindestens kann SYNERLOGIS jedoch den gesetzlichen Zinssatz geltend machen Wird nach Vertragsabschluss, insbesondere durch die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist SYNERLOGIS berechtigt, ausstehende Lieferungen aus sämtlichen mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten auszuführen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

4 9. Gefahrenübergang/Abnahme 9.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SYNERLOGIS noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Bei Zusammenarbeit mit einem Versanddienstleiter oder einer Spedition, wobei der Liefergegenstand über Dritte an den Endkunden übergeben wird, gilt die Zustellung mit Übergabe an den beauftragten Dritten als erfolgt. Ein Nachweis über die Zustellung an den Endkunden hat durch SYNERLOGIS nicht zu erfolgen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, Hilfsweise nach der Meldung von SYNERLOGIS über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die SYNERLOGIS nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand - bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. SYNERLOGIS verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar. 10. Eigentumsvorbehalt SYNERLOGIS behält sich das Eigentum an der Ware (nachfolgend "Vorbehaltsware") vor, solange noch Forderungen, gleich welcher Art, aus der gegenwärtigen oder künftigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehen. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung unserer jeweiligen Saldo-Forderung Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist SYNERLOGIS auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die Pfändung des Liefergegenstandes durch SYNERLOGIS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt SYNERLOGIS vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen Der Kunde kann die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware nicht unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft wird. Die Ermächtigung erlischt, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Minderung seiner Kreditwürdigkeit eintritt. Der Kunde tritt SYNERLOGIS bereits alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben - und Sicherungsrenten in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Die Abtretung wird hiermit von SYNERLOGIS angenommen.

5 10.5. Sicherungsübereignungen bzw. -abtretung sowie Verpfändung der Vorbehaltsware, bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde SYNERLOGIS unverzüglich zu benachrichtigen Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für SYNERLOGIS. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Einbruch, Diebstahl und Transport- sowie Leitungswasserschäden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Kunde im Voraus in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an SYNERLOGIS ab. Auch diese Abtretung wird hiermit von SYNERLOGIS angenommen SYNERLOGIS verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden oder eines durch Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SYNERLOGIS. 11. Verjährung Alle Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten. In Fällen grobfahrlässigen bzw. vorsätzlichen Verhaltens sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen. 12. Vertraulichkeit; Datenschutz 12.1 Die Verwendung der im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten richtet sich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dieser Hinweis beinhaltet zugleich die Mitteilung, dass persönliche Daten mittels EDV gespeichert und im Sinne des BDSG weiterverarbeitet werden dürfen Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Vertraulichkeit der Logistik-AGB. 13. Individualvereinbarungen Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen von diesen AGB und den einbezogenen Bestandteilen abweichende Vereinbarungen zu treffen. 14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 14.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten Reinbek. 9.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder

6 diesen gleichstehen, Hamburg. Für Ansprüche gegen die SYNERLOGIS ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. 9.3 Für die Rechtsbeziehungen der SYNERLOGIS zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht. Stand 01/2014

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