Finanzkrise: Jetzt reinen Tisch machen!

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1 Finanzkrise: Jetzt reinen Tisch machen! Gliederung Überblick Aktuelles Details Sofortmaßnahmen Die häufigsten Fragen Überblick Die Finanzmarktkrise hat die Börsenkurse von Aktien, Zertifikaten und bonitätsschwachen Anleihen einbrechen lassen. Diese Verluste lassen sich steuerlich nutzen, wenn sie realisiert werden. Der Verkaufserlös kann dann strategisch neu eingesetzt werden. Lesen Sie hier... Aktuelles Die Börsen spielen weltweit verrückt und die Aktienindizes notieren auf einem Zweijahrestief. Zahlreiche Depots weisen rote Zahlen auf. Kein Experte kann verlässlich vorhersagen, ob sich die Börsenkurse in absehbarer Zeit wieder erholen oder aufgrund neuer Hiobsbotschaften weiter nach unten gehen. Daher kann die Flucht in sichere Häfen ein Ausweg sein, um zumindest den derzeitigen Bestand zu retten. Dieser Ausstieg mit Verlust kann vi er positive Effekte bewirken und den Schmerz über die zu beklagenden Einbußen ein wenig mildern: 1. Der Verkaufserlös wird kurzfristig oder langfristig in Zinstitel von Schuldnern mit bester Liquidität neu angelegt. Damit wird das Risiko weiterer Kurseinbußen deutlich reduziert. 2. Zertifikate im Depot werden in Investmentfonds mit vergleichbarem Anlageschwerpunkt getauscht. Das Bonitätsrisiko des Emittenten wird in Sondervermögen getauscht, das losgelöst verwaltet wird. 3. Die jetzt realisierten Verluste lassen sich in gewissem Umfang bei der Einkommensteuer und ab 2009 unter der Abgeltungsteuer mindernd verwenden. 4. Die vorhandene Liquidität kann dazu verwendet werden, gezielt Produkte zur Rettung des Bestandsschutzes vor der Abgeltungsteuer ab 2009 zu suchen. Alternativ kommt auch eine Schenkung der Wertpapiere an den Nachwuchs in Betracht. Da für die Schenkungsteuer der Kurs zum Zeitpunkt der Zuwendung maßgebend ist ( 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 ErbStG), fällt die Bemessungsgrundlage derzeit gering aus. Die Nutzung des Stichtagsprinzips lohnt besonders bei Zuwendungen an entfernte Verwandte, da es hier über die anstehende Erbschaftsteuerreform zu deutlich ansteigenden Tarifen kommen soll. Details 1. Verluste mit positiven Steuereffekten kompensieren Um steuerlich nutzbare Verluste zu generieren, muss auf die Besonderheiten der einzelnen Produkte sowie das Wechselspiel zwischen 20 und 23 EStG geachtet werden: Verluste zählen steuerlich nur, wenn Papiere verkauft oder Termingeschäfte aufgelöst werden. Das rechnerische Buchminus im eigenen Depotbestand ist im Privatbereich unerheblich. Lediglich bei Wertpapieren im Betriebsvermögen kommt eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung nach 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in Betracht. Davon ist auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (vgl. BFH, Urteil v , I R 58/06). Werden Titel (mit Ausnahme von Finanzinnovationen nach 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG) binnen Jahresfrist abgestoßen oder Terminmarktgeschäfte aufgelöst, ist der Verlust mit Spekulationsgewinnen 2008 verrechenbar und bei einem nicht oder nicht ausreichend

2 vorhandenem Plus in 2007 nutzbar. Sofern der Betrag nicht aufgebraucht ist, kann er zweifach verwendet werden: 1. Unbegrenzt in Folgejahren zur Verrechnung mit Gewinnen nach 23 EStG; 2. Bis Ende 2013 zur Minderung von Gewinnen nach 20 Abs. 2 EStG, die bereits der Abgeltungsteuer unterliegen. Dabei ist zu beachten, dass die An- und Verkaufsspesen, Nebenkosten oder Ausgabeaufschläge bei Fonds den Verlust erhöhen. Liegen Papiere hingegen bereits über zwölf Monate im Depot, verpuffen die realisierten roten Zahlen, sofern sie nicht im Betriebsvermögen liegen, keine wesentliche Beteiligung nach 17 EStG darstellen oder nicht als Finanzinnovation eingestuft sind. Hinweis: Um ein steuerliches Verlustpotential zu generieren, sollten vorrangig Titel mit kürzerer Verweildauer oder etwa strukturierte Anleihen unabhängig von der Laufzeit verkauft werden. 2. Was ist bei den einzelnen Anlageformen zu beachten? Investmentfonds: Anteile innerhalb der Spekulationsfrist abstoßen Bei Investmentfonds gilt die Besonderheit des InvStG, dass die von den Fondsmanagern verbuchten Verkaufsverluste beim Anleger nicht direkt ankommen, da im Gegenzug Gewinne auf Fondsebene steuerfrei bleiben. Steuerlich lässt sich das Minus also nur retten, wenn der Sparer seine Anteile innerhalb der Spekulationsfrist abstößt. Dabei gilt bei Aktienfonds nicht das Halbeinkünfteverfahren, die Verluste zählen im Rahmen des 23 EStG in voller Höhe. Vorsicht ist hier bei Hedge-Fonds geboten: Viele sind in Deutschland gar nicht zugelassen oder kommen ihren Veröffentlichungspflichten nicht nach. Sie gelten per Gesetz als intransparent. Selbst wenn Anleger die tief im Kurs gesunkenen Anteile binnen zwölf Monaten verkaufen, fällt eine Pauschalsteuer gem. 6 InvStG an. Anleihen: Spekulationsfrist beachten Auch bei Anleihen ist die Spekulationsfrist zu beachten, wenn es aufgrund der schlechten Bonität des Schuldners zu Kurseinbußen gekommen ist. Im Bereich des 23 EStG wirken sich auch Wechselkursverluste aus. Denn im Gegensatz zu 20 EStG vor 2009 wird hier der An- und Verkaufskurs in Euro umgerechnet. Aktien: 3 Nr. 40 EStG spielt mit Da Spekulationsverluste über 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte wirken, sind aus Steuersicht vorrangig Aktienfonds, Zertifikate oder Optionsscheine abzustoßen, um das komplette Minus mit Gewinnen verrechnen zu können. Sofern Aktien kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist stehen, lohnt dennoch ein Verkauf von Verlusttiteln, um das Minus nicht verpuffen zu lassen. Die gleichen Werte können anschließend wieder geordert werden. Das kostet nur Bankspesen, rettet aber neben dem Steuerminus auch den Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer (siehe Kapitel Sofortmaßnahmen). Zertifikate: kein Bestandsschutz bei Reinvestition Verluste aus Index-, Bonus-, Discount- oder Express-Papieren zählen nur innerhalb eines Jahres, dafür aber im Gegensatz zu Aktien in voller Höhe. Hier ist jedoch zu beachten, dass eine Reinvestition in Zertifikate aufgrund der verkürzten Übergangsregel auf die Abgeltungsteuer keinen Bestandsschutz sichert. Bei Derivaten, die vor dem erworben wurden, sollte dieser Aspekt mit in eine Verkaufsentscheidung einfließen. Bei Garantiezertifikaten stellt das realisierte Minus negative Kapitaleinnahmen dar. Aufgrund der Rückzahlungszusage ist allerdings zwischen sofortigem Steuervorteil und sicherem Kursanstieg bis zur Fälligkeit auszuloten. Finanzinnovationen: Ausnahmen prüfen Gewinne zählen unabhängig von Haltefristen als positive Kapitaleinnahmen nach 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG, Verluste hingegen nicht immer. Sofern das Minus einer nachrangigen Anleihe auf Schuldnerinsolvenz basiert, fällt es auf die irrelevante Vermögensebene (BFH, Urteil v ,

3 VIII R 62/04, BStBl 2007 II S. 568). Diese Ausnahme wie aktuell bei Lehman Brothers oder zuvor bei den Argentinienbonds spielt bei der aktuellen Finanzmarktkrise aber (noch) nur eine untergeordnete Rolle. Die Kurse von Renten mit zweitklassiger Bonität sind zwar stark gefallen, die Unternehmen aber in der Regel weiterhin wirtschaftlich gesund und stehen nicht kurz vor der Insolvenz. Damit zählt der realisierte Anleiheverlust aus strukturierten Anleihen unabhängig von Haltefristen und drückt sogar in voller Höhe zur Hälfte steuerpflichtige Dividenden. Zu beachten ist allerdings, dass beim Verkauf Stückzinsen vereinnahmt werden, die wiederum als positive Kapitaleinnahmen zählen. Hinweis: Garantiezertifikate sind nur Finanzinnovationen, wenn der Emittent eine Rückzahlung unter dem Nennwert zusagt (vgl. aktuell BFH, Urteil v , VIII R 53/05, BStBl 2008 II S. 563). Insoweit zählt der Verlust auch nur anteilig im Rahmen des 20 EStG. Bei einem Verkauf ab 2009 würde er sich hingegen in voller Höhe auswirken. Optionsscheine: kein Steuerverlust bei Wertverfall Ein Verlust von Put oder Call kann beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist im Rahmen des 23 EStG genutzt werden. Das gilt allerdings nicht mehr, wenn der Optionsschein wertlos verfällt. Dann liegt mangels Veräußerung ein Vorgang auf der Vermögensebene vor (BFH, Urteil v , IX R 11/06, BStBl 2008 II S. 519). Der Steuerverlust lässt sich aber retten, wenn der Titel wegen drohender Wertlosigkeit bei Fälligkeit noch kurz zuvor über die Börse für ein paar Cent abgestoßen wird. Hybridanleihen: Minus trotz unklarer Rechtslage deklarieren Hochzinsbonds, etwa von Postbank, Henkel, Bayer, Allianz oder Südzucker, wurden durch die Subprime-Krise bereits seit Mitte 2007 stark in Mitleidenschaft gezogen, obwohl viele der Unternehmen davon direkt gar nicht betroffen sind. Diese Hybriden zählten bislang als Finanzinnovationen, sodass der Verlust andere Einkünfte wie Zinsen, Miete oder Lohn mindert. Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung gelten zinsvariable Titel wie Floater als ganz normale Wertpapiere, sodass nur noch Spekulationsverluste vorliegen können (Urteil v , VIII 97/02, BStBl 2007 II S. 555). Die Finanzverwaltung bezieht diese Sichtweise aber nicht ausdrücklich auf Hybridanleihen (vgl. BMF, Schreiben v , BStBl 2007 I S. 548). Sparer sollten daher weiterhin ein Minus aus Finanzinnovationen deklarieren. Währungsverlust: ggf. erst in 2009 handeln Ein Devisenminus wirkt sich nur im Rahmen von Spekulationsgeschäften an Börse oder Terminmarkt mindernd aus. Bei Finanzinnovationen hingegen verpufft es ( 20 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG 2008). Hier könnte es sich anbieten, mit dem Verkauf von Zerobonds oder strukturierten Anleihen in Fremdwährung bis Neujahr 2009 zu warten. Unter der Abgeltungsteuer zählt es nämlich ( 20 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz EStG 2009). 3. Steuerfallen First in-first out-regel Bei Etappenkauf von Wertpapieren gelten pauschal die zuerst erworbenen Titel als zuerst verkauft. Diese Regel führt dazu, dass vorrangig steuerlich unerhebliche Titel aus dem Depot fliegen, bei denen die Spekulationsfrist abgelaufen ist. Deklaration Verluste gehören in die Steuererklärung des Entstehungsjahres, auch wenn sie sich mangels vorhandenem Kursplus nicht auswirken. Werden die erst mit Gewinnen späterer Jahre nachgemeldet, berücksichtigt das Finanzamt das Minus nach einer Änderung durch das JStG 2007 in 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht mehr. Hiernach ist der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag nach Maßgabe des 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Freigrenze Sofern die jetzt realisierten Verluste nur dazu ausreichen, vorhandene Gewinne im laufenden Jahr unter die Freigrenze von 600 EUR oder auf Null zu senken, ergibt sich kein Steuereffekt. Sofortmaßnahmen Angesichts der in den vergangenen Monaten und Tagen deutlich gefallenen Kurse hat wohl nahezu jeder Anleger Aktien, Zertifikate oder Fonds mit roten Zahlen im Depot. Wer dieses Minus jetzt

4 realisiert, kann gleich mehrere Steuervorteile auf einmal nutzen und braucht auf die abgestoßenen Titel noch nicht einmal auf Dauer zu verzichten. 1. Verrechnungspotential nutzen Sofern bis zum Jahresende nicht ausreichend schwarze Zahlen vorhanden sind, wird der jetzt realisierte Spekulationsverlust unter der Abgeltungsteuer bis 2013 verrechnet ( 23 Abs. 3 Satz 9, 20 Abs. 6 Satz 1 EStG). Der festgestellte Verlustvortrag 2008 ist also in den folgenden fünf Jahren effektiv einsetzbar. Das Minus lässt sich mit einer Reihe von Kapitaleinnahmen verrechnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen: Realisierte Gewinne aus nach 2008 gekauften Wertpapieren oder eingegangenen Terminmarktgeschäften. Stückzinsen beim Anleiheverkauf, die ab 2009 abweichend von der derzeitigen Regelung als Gewinn nach 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG gelten. Risikozertifikate, die ab Juli 2009 mit Gewinn fällig oder verkauft werden. Gewinne bei Verkauf oder Fälligkeit von Finanzinnovationen wie Zerobonds oder abgezinste Spar- und Bundesschatzbriefe. Deren Kursplus enthält die während der Haltedauer aufgelaufenen Zinsen. Werden diese Rententitel zwischen 2009 und 2013 verkauft oder fällig, kann der aufgehäufte Zinseszinsertrag durch Verrechnung mit alten Spekulationsverlusten komplett steuerfrei bleiben. Ähnlich sieht es aus, wenn ein Garantiezertifikat mit Kursplus erst nach 2008 fällig wird. Dieser Gewinn lässt sich ebenfalls mit dem zuvor aufgebauten Minuspolster verrechnen. Bei diesen Produkten handelt es sich um Wertpapiere, die ohne Übergangsfrist in die Abgeltungsteuer eingehen. 2. Schneller Rückkauf Anleger können die gerade abgestoßenen Aktien auch gleich wieder zurückkaufen. Dann bleibt der Depotbestand unverändert, außer den anfallenden Bankspesen kostet die Vorgehensweise nichts und bringt steuerliches Verlustpotential. Unkar ist derzeit noch, ob dies einen Gestaltungsmissbrauch darstellt, weil es keinen wirtschaftlichen Grund für diese Vorgehensweise gibt (vgl. FG Hamburg, Urteil v , VII 52/02). Dieser Verdacht lässt sich wohl beim Rückerwerb innerhalb von wenigen Minuten kaum entkräften. Die Finanzgerichte Münster (Urteil v , 10 K 3380/04) und Baden-Württemberg (Urteil v , 1 K 51/06) berücksichtigen die roten Zahlen hingegen auch bei schnellem Rückkauf, da es sich bei 23 EStG um eine Spezialnorm handelt. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterwirft private Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Nach der gesetzlichen Regelung ist für die Besteuerung allein maßgeblich, dass ein Wirtschaftsgut innerhalb eines bestimmten Zeitraums angeschafft und veräußert worden ist. Die anschließende Anschaffung der gleichen Art und Stückzahl der Wertpapiere kann den verwirklichten Steuertatbestand nicht rückwirkend beseitigen. Die realisierten Verluste werden durch spätere Anschaffungen nicht berührt, auch nicht wenn sie am gleichen Tag stattfinden. Da es für den Tatbestand des 23 EStG nicht auf die Motivation und Absichten ankommt, kann der durch das Veräußerungsgeschäft realisierte Verlust auch nicht durch einen von vornherein geplanten Wiederankauf der Wertpapiere seiner steuerlichen Existenz beraubt werden. 23 EStG räumt Anlegern als Spezialnorm mit dem Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs die Möglichkeit ein, Verluste innerhalb der Jahresfrist steuermindernd geltend zu machen und Gewinne durch entsprechende Disposition über den Zeitpunkt der Veräußerung steuerfrei vereinnahmen zu können (BFH, Urteil v , IX R 28/05, BStBl 2007 II S. 259). Hinweis: Die Finanzverwaltung hat gegen beide FG-Urteile Revision unter IX R 55/07 und IX R 60/07 eingelegt. Daher sollten sich Sparer zur Sicherheit mit dem Rückkauf ein wenig Zeit lassen. In den hektischen Börsenzeiten wie derzeit lässt sich aber schon nach wenigen Tagen ausschließen, dass der Rückkauf nur steuerliche und keine wirtschaftlichen Gründe hatte. 3. Trotz hektischer Nachrichtenlage nicht in Panik verfallen Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich die Märkte irgendwann einmal wieder beruhigen und dann langsam zur Erholung ansetzen. Allerdings bleiben dabei einige Unternehmen und Produkte auf der Strecke, wie zuvor das Platzen der Blase am Neuen Markt im Frühjahr 2000 gezeigt hatte. Zudem kann es lange dauern, bis die Trendwende einsetzt. Beim legendären schwarzen Freitag am fielen die Kurse massiv und erreichten erst in den 50er-Jahren wieder das Niveau des Spätsommers Zuerst kam eine Weltwirtschaftskrise und der amerikanische Dow Jones Index fiel um 85 %.

5 Wichtig ist vor allem, Ruhe bewahren und aufgrund der hektischen Nachrichtenlage nicht in Panik zu verfallen. Wer jetzt verkauft, könnte theoretisch am Tiefstpunkt aussteigen, aber auch weitere heftige Verluste vermeiden. Zwischen diesen beiden Eckpunkten müssen sich Anleger entscheiden. Verkaufen in Zeiten der Unsicherheit ist besonders ärgerlich, wenn Sparer anschließend den sich erholenden Kursen hinterher schauen müssen. Wer allerdings nachts nicht mehr schlafen kann und seine persönliche Schmerzgrenze längst überschritten hat, sollte diesem Szenario durch einen Verkauf ein Ende setzen. Die häufigsten Fragen Frage 1: Müssen Anleger um Erspartes bangen? Antwort: Das kommt darauf an, in welche Produkte sie investiert haben: Sofern sie Bankguthaben oder Festgelder besitzen, ist das Kapital durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) geschützt. Alle Kreditinstitute in der EU sind Mitglied in der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und müssen Beiträge in einen Topf einzahlen. Seit 1997 sind Banken in den EU-Staaten gesetzlich zur Teilnahme an einem Sicherungssystem verpflichtet, was im Inland durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz umgesetzt wurde. Bei Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin sind die Einlagen von Bankkunden bis zu einer Höhe von 90 % und maximal EUR, geschützt. Gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gehören Banken, die das Einlagengeschäft in privater Rechtsform betreiben, der EdB an (vgl. hiervon gelten nur für Zweigniederlassungen von Einlagenkreditinstituten aus EU-Mitgliedsstaaten, die ihre Sicherung aus dem Heimatland mitbringen. Bei den deutschen Privatbanken gibt es zusätzlich den Einlagensicherungsfonds, der Kundeneinlagen faktisch zu 100 % absichert. Der Topf sichert das Geld bis zu einer Höhe von 30 % des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank ab. Sofern die gesamten Einlagen eines Kunden nicht über dieser Grenze liegen, sind sie vollständig gesichert. Einige wenige kleinere Institute sind hier nicht Mitglied. Auskunft darüber gibt es im Internet unter Der Einlagensicherungsfonds schützt alle so genannten Nichtbankeneinlagen, das sind die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Geschützt werden die Sicht-, Terminund Spareinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe sowie Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat. Inhaberschuldverschreibungen werden hingegen nicht gesichert. Die Sparkassen haben ihre eigenen Sicherungseinrichtungen und stehen zudem in Krisenfällen füreinander ein. Auch hier sind die Kundengelder zu 100 % geschützt. Gerät eine Sparkasse in Schieflage, springen zuerst der jeweilige regionale Topf und dann ein bundesweiter Stützungsfonds dem angeschlagenen Institut bei. Bei den Genossenschaftsbanken (Volks-, Sparda- Raiffeisen- und PSD-Banken) gibt es ebenfalls ein Sicherungssystem, an das sie Beiträge abführen. Öffentliche Bankensind über die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbands Öffentliche Banken Deutschlands ( abgesichert. Ähnlich sieht es bei Investmentfonds aus. Selbst wenn die Fondsgesellschaft Insolvenz anmelden würde, ist das Sondervermögen davor geschützt. Dies beinhaltet aber nicht die Kursrisiken der darin enthaltenen Wertpapiere. Wer hingegen auf hochspekulative Produkte gesetzt hat und jetzt auf dem falschen Fuß erwischt wird, muss allerdings mit einem Totalverlust rechnen. Dieses Risiko sollte ihm aber bereits bewusst gewesen sein, als er dieses Investment einging. Geschützt über die Sicherungsfonds sind nämlich nur Einlagen, also Geld auf Girokonto und Sparbuch, Tagesgeld und Banksparplan. Ein Zertifikat oder eine Anleihe der eigenen Bank ist nicht geschützt. Depots werden lediglich von der Bank verwaltet, die Wertpapiere bleiben aber im Eigentum des Kunden. Im etwaigen Insolvenzfall können Kunden die Herausgabe Ihrer Wertpapiere schriftlich bei Ihrer Bank anfordern oder ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen. Frage 2: Ist jetzt antizyklisch ein guter Zeitpunkt zum Einstieg?

6 Antwort: Zukäufe in solchen Krisenzeiten haben sich bislang immer gelohnt, sind aber eher etwas für risikofreudige Anleger. Wer ausreichend Liquidität hat, kann jedoch langsam mit dem Einkauf bei den Titeln beginnen, die er schon längst einmal haben wollte. Als Vorteil kommt hinzu, dass die anschließend möglichen Kurserholungen unter den Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer fallen. Frage 3: Welche Investments sind derzeit eher sicher? Antwort: Festverzinsliche von Staaten mit erstklassiger Bonität sind erste Wahl. Allerdings sind diese Bonds, wie etwa Bundesanleihen, in den vergangenen Tagen schon stark im Kurs gestiegen, sodass die Rendite eher gering ist. Attraktiv erscheinen derzeit Festgeld und Laufzeitkonten. Allerdings passen sich die Kupons schnell dem Marktzinsniveau an, so dass die Rendite nicht auf Dauer gesichert ist. Investmentfonds bieten sich zur breiten Streuung an und im Aktienbereich speziell Unternehmen aus den Bereichen Energieversorgung und Nahrungsmittel. Goldbarren und -münzen können in Krisenzeiten nützen, sie werfen aber keine laufende Rendite ab. Hier bleibt nur die Hoffnung, dass der Kurs in Euro steigt. Deutsche Lebensversicherer legen anders als angelsächsische Konkurrenten nur geringe Teile ihrer Gelder an der Börse an. Ertragseinbußen müssen daher vorrangig Besitzer fondsgebundener Renten- und Lebenspolicen mit hohem Aktienanteil hinnehmen. Garantiezertifikate bieten nur auf den ersten Blick Sicherheit. Denn der Emittent sagt die Rückzahlung erst bei Fälligkeit zu, während der Laufzeit können die Kurse deutlich fallen. Dabei ist sogar ein Totalverlust möglich: Denn anders als bei Fonds es handelt sich bei Zertifikaten nicht um geschützte Sondervermögen, sondern um reine Inhaberschuldverschreibungen. Wird der Emittent wie jetzt Lehman Brothers insolvent, kann das investierte Kapital sogar ganz verloren sein. Frage 4: Sind Lebensversicherungen noch sicher? Antwort: Die Deutschen besitzen rund 95 Mio. Lebensversicherungsverträge, daher ist die Antwort auf diese Frage besonders wichtig. Eine Gefährdung wie beim amerikanischen Versicherungskonzern AIG ist hierzulande eher unwahrscheinlich. AIG hatte in riskante Finanzprodukte investiert, die deutschen Lebensversicherer nicht oder kaum. Auch der Einbruch der Aktienkurse muss keine massiven Auswirkungen haben, da die deutsche Assekuranz im Schnitt nur 10 % ihres Vermögens in Aktien hält. Allerdings ist zu befürchten, dass die Überschussbeteiligung mittelfristig sinken wird. Derzeit liegt die bei rund 4,4 %. Durch die fallenden Aktienkurse und sinkenden Renditen bei konservativen Anleihen könnte es in einigen Fällen nur noch die Garantieverzinsung geben. Die ist je nach Datum des Vertragsabschlusses unterschiedlich, beträgt aber mindestens 2,25 %. Stärkere Einbußen müssen aber voraussichtlich fondsgebundene Lebensversicherungen hinnehmen, vor allem bei hohen Aktienquoten. Auch wenn die Aussicht auf steigende Erträge eingetrübt ist, ist die Kündigung eine schlechte Alternative. Denn dann belasten die einmal bezahlten Abschlusskosten deutlich. Lebensversicherungen als langfristige Geldanlage lohnen nämlich generell erst dann, wenn die Verträge bis zum Laufzeitende durchgehalten werden. Frage 5: Wie werden die Altverluste ab 2009 berücksichtigt? Antwort: Die Banken halten erst einmal Abgeltungsteuer auf die Kapitaleinnahmen ein. Hierüber stellen sie dem Kunden auf Antrag eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus. Diese enthält die nach 32d EStG erforderlichen Angaben. Die Kapitaleinnahmen werden dann in der Steuererklärung angegeben. Das Finanzamt berücksichtigt im Rahmen der Veranlagung die festgestellten Verlustvorträge und erstattet zu viel bezahlte Abgeltungsteuer. Frage 6: Was passiert nach 2013? Die noch nicht berücksichtigten Spekulationsverluste werden theoretisch zeitlich unbegrenzt im Rahmen des deutlich schlankeren 23 EStG vorgetragen. Sie mindern dann Immobiliengewinne und Erträge mit anderen beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb der Spekulationsfrist. Das könnte aus Anlegersicht etwa der Gewinn aus einem geschlossenen Flugzeug- oder Containerfonds sein. Autor: Robert Kracht, Dipl.-Finanzwirt

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