Regressansprüche gegen die Firma Lenzing GmbH infolge Verspätungen und/oder Ausfall der angemieteten Geräte sind ausgeschlossen.
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- Peter Maus
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1 Der Mieter trägt die Verantwortung, dass das Gerät nur von sachkundigem Dienstpersonal (mit entsprechender Ausbildung) betrieben wird. Bei der Anmietung von Gabelstaplern ist ein Gabelstaplerführerschein erforderlich, bei der Anmietung von Teleskopstapler mit Drehkranz ein Kranführerschein. Regressansprüche gegen die Firma Lenzing GmbH infolge Verspätungen und/oder Ausfall der angemieteten Geräte sind ausgeschlossen. Versicherung gemäß ABMG für Mietgeräte bei einem Selbstbehalt in Höhe von 1.280,00 pro Schadenfall (ausgenommen Reifenreparatur und ersatz!). Der Mieter schließt das Gerät in seine Haftpflichtversicherung ein. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang durch das Betreiben des angemieteten Gerätes dem Mieter und/oder einem Dritten entstehen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von etwaigen Ansprüchen freizustellen. Eine Änderung der Einsatzart und/oder des Einsatzortes ist dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Das Gerät bleibt Eigentum der Lenzing GmbH. Bei Diebstahl bzw. Unterschlagung haftet der Kunde in vollem Umfang. Der Mieter verzichtet auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gemäß 548 BGB. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die genannten Mietpreise für einschichtige Einsätze (bis 8,5 Std. pro Tag) bei durchschnittlich 21 Arbeitstagen im Monat. Darüber hinaus wird ein Zuschlag in Höhe von 75% der Tagesmiete erhoben. Ab einem Einsatz von 16 Std. pro Tag erhöht sich der Zuschlag um weitere 75% auf 150% der Tagesmiete. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter die höhere Stundenleistung binnen 14 Tage schriftlich anzuzeigen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt! Zusatz zur Mietvereinbarung: 1. Die Vermieterin vermietet der Mieterin zur o.g. Mietvereinbarung definierte Mietobjekte. Nach Ablauf der geplanten Mietdauer gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert, wobei die Kündigungsfrist stets einen Tag beträgt. 2. Das vermietete Gerät, einschließlich Zubehör, bleibt während der Dauer der Mietzeit uneingeschränktes und unveräußerliches Eigentum der Vermieterin.
2 3. Die Mietzeit beginnt mit dem Absendetag des Gerätes ab Werk der Vermieterin und endet mit dem Wiedereingangstag in deren Werk und/oder nach vorheriger Freimeldung durch die Mieterin. Die Freimeldung hat während unserer Ge schäftszeiten (07.30 Uhr Uhr) zu erfolgen. Die Kosten für die Hin- und Rückfracht, die Verpackung und die Transportversicherung gehen zu Lasten der Mieterin. Die ungehinderte Anlieferung und Abholung zu der vereinbarten Zeit sind von der Mieterin zu gewährleisten. Stand- und Wartezeiten sind kosten pflichtig! 4. Soweit die Mieterin nicht binnen 8 Tagen seit der Übernahme der Mietsache schriftlich reklamiert hat, gilt als festgestellt, dass sie die Mietsache im ver tragsgemäßen Zustand erhalten hat. 5. Das Gerät wird von der Mieterin in deren Betriebsräume aufgestellt. Ist die Mieterin nicht selbst Eigentümerin der Betriebsräume, so ist die Vermieterin berechtigt, dem Eigentümer der Räume, in welchen das Gerät aufgestellt und/ oder betrieben wird, vom Bestehen des vorliegenden Mietvertrages Anzeige zu erstatten. Eine Änderung des Standortes oder die Überlassung des Gerätes an einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig. 6. Die Vermieterin haftet nicht für eine trotz ordentlicher Sorgfalt verspätete Über gabe oder zeitweiligen Ausfall des Gerätes sowie nicht für Schäden, die sich ohne unser Verschulden aus Besitz und Nutzung des Gerätes für den Mieter oder einen Dritten ergeben. Die Mieterin trägt diese Gefahren im Rahmen ihrer betrieblichen Haftpflicht. 7. Die Mieterin verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung, zur Beachtung der Betriebsanleitung und des Tragkraftdiagramms sowie zur Bedienung ausschließ lich durch hierfür geeignetes Personal unter Beachtung der jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften, bei Staplern nach BGV D27 (VBG 36) Fahrausweis und Fahrauftrag erforderlich. Die tägliche Durchsicht auf Einsatztauglichkeit, Kontrolle und Auffüllen von Energie, Betriebs- und Schmierstoffen und erforder liche Säuberungen sind von der Mieterin auf ihre Kosten durchzuführen. 8. Änderungen und zusätzliche Einbauten an dem Gerät darf die Mieterin nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vornehmen. Einbauten gehen in das Eigentum der Vermieterin über. 9. Die Mieterin trägt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, welche aufgrund der Miete, des Besitzes und des Gebrauches erhoben werden.
3 10. Die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Be schädigung, der Vernichtung, des vorzeitigen Verschleißes und eines vorüber gehendes Ausfalles trägt die Mieterin, deren Verpflichtung zur Fortzahlung der vereinbarten Mietraten durch derartige Ereignisse nicht berührt wird. In diesen Fällen hat die Mieterin die Vermieterin unverzüglich zu verständigen. 11. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch die Mieterin ist aus geschlossen. 12. Wird das Gerät von dritter Seite irgendwie in Anspruch genommen, insbesonde re gepfändet, so ist die Mieterin verpflichtet, der Vermieterin hiervon unter Be kanntgabe der näheren Umstände sofort Mitteilung zu machen. Alle zur Besei tigung des Eingriffs Dritter sowie zur Herbeischaffung des Gerätes aufgewende ten Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten trägt die Mieterin. 13. Kommt die Mieterin mit der Zahlung einer monatlichen Miete in Verzug, so kann ihr die Vermieterin bei Mieten, welche für ein halbes Jahr oder länger abge schlossen sind, eine Frist von 30 Tagen, bei Mieten von kürzerer Dauer eine Frist von 6 Tagen mit der Androhung setzen, dass, sofern nicht innerhalb dieser Frist der rückständige Mietzins bezahlt werde, der Mietvertrag mit deren Ablauf aufgelöst sei. Die Frist ist von dem Tage an zu berechnen, an dem deren Anset zung der Mieterin zugekommen ist. Die Mieterin ist zur Weiterzahlung der Mie te bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Mietzeit verpflichtet, soweit es der Vermieterin nicht gelingt, das Gerät vorher anderweitig zu vermieten. Für verfallene Mietzinse ist ein Verzugszins von 6% zu bezahlen. Die Vermieterin ist berechtigt, das Grundstück der Mieterin zu betreten und die Mietobjekte in Be sitz zu nehmen. 14. Die Mieterin klärt sich mit einer Auflösung des Mietvertrages innerhalb der in Ziff. 13 genannten Fristen auch dann bereit, wenn bei ihr Umstände eintreten, welche ihre Kreditwürdigkeit nach allgemeiner Anschauung wesentlich beein trächtigen.
4 15. Das Gerät ist von der Vermieterin gegen Maschinenbruch versichert. Die Höhe des Selbstbehaltes pro Schadenfall wird durch die Mietvereinbarung geregelt. Die Vermieterin ist von ihren Pflichten in Bezug auf ein beschädigtes Fahrzeug befreit, sofern der Schaden auf einer der nachstehenden Ursachen zurückzufüh ren ist: Schuldhaftes Verhalten des Kunden, dessen Angestellten oder Hilfsper sonen, namentlich unsachgemäße Bedienung oder Benutzung des Mietobjektes, Überschreiten der zulässigen Tragkraft, Benutzung des Mietobjektes an einem anderen Einsatzort, als der im Mietvertrag aufgeführte. Für den Fall, dass ein Dritter einen Schaden an dem Gerät oder dessen Totalverlust verursacht, tritt die Mieterin hiermit in Höhe der vertraglich bestehenden Verpflichtungen (ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit) diejenigen Ansprüche an die Vermieterin ab, welche ihr gegen den Dritten oder dessen Versicherung zustehen. Die Ver mieterin ist ermächtigt, Vergleiche unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche der Mieterin aus der Beschädigung des Gerätes abzuschließen, ohne dass die Zahlungsverpflichtung der Mieterin hierdurch berührt wird. 16. Stellt die Vermieterin nach Beendigung der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes Mängel fest, kann sie diese noch auf Kosten der Mieterin beheben lassen, sofern sie nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch bei ordnungsgemäßer Pflege entstanden sind. 17. Die Vermieterin ist berechtigt, alle Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, an einen Dritten abzutreten. 18. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. 19. Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der sonstigen Vereinbarungen. 20. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Mieterin und die Vermieterin ist der Sitz der Vermieterin, im Falle der Abtretung an einen Dritten dessen Wohnsitz. 21. Soweit in diesem Mietvertrag nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die Be stimmungen des deutschen Obligationsrechtes. 22.Je verbrauchter Liter Diesel berechnen wir 1,70. Je angebrauchte Flasche Treibgas berechnen wir 22,00. Je verlustige oder vom Fabrikat abweichende Treibgasflasche berechnen wir 78,00. Batterieladungen, welche nicht vor Rückgabe des Gerätes von der Miete rin erfolgt sind, berechnen wir mit 16,00.
5 Zusätzliche Informationen: 1. Spezialtypen auf Anfrage. 2. In den genannten Preisen sind Batterie und Ladegerät enthalten. Weitere Infor mationen über Leistungen entnehmen Sie bitte der Mietvereinbarung / Auf tragsbestätigung. 3. Nicht eingeschlossen sind Kosten für Anlieferung, Abholung und Treibstoff, sowie Schäden an Bereifungen und Bandagen. 4. Eine umfangreiche Endreinigung des Mietstaplers nach extrem schmutzigem Einsatz (wie z. B. auf Baustellen u. ä.) wird separat berechnet. 5. Preise exklusive Endreinigung, Treibstoffe sowie Reifenreparatur und Verschleiß 6. Diese Preise haben ab dem Gültigkeit.
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