Trennung und Scheidung

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1 Trennung und Scheidung Voraussetzungen und Folgen? 1.Teil, Scheidungsvoraussetzungen und Unterhalt Ein Vortrag von RA Gerd Winkler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Scheidung nur beim Familiengericht Für eine Scheidung ist immer ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin erforderlich 1

2 Geht die Scheidung mit nur einem Anwalt? ja Ist das empfehlenswert? Nein! 2

3 Der Anwalt ist immer Interessenvertreter nur einer von beiden Parteien Das ist sein gesetzlicher Auftrag Er darf daher immer nur einen von beiden Ehegatten beraten und vertreten Wenn also Scheidung mit nur einem Anwalt.. Achten Sie darauf, dass es Ihrer ist! 3

4 Denn es gilt immer : Vertrauen ist gut! Kontrolle ist besser! Voraussetzungen der Scheidung Ä Trennung unter 1 Jahr Wenn unzumutbare Härte in Person oder Verhalten des anderen Ä Zwischen Jahren Beide beantragen Scheidung und legen Einigung vor Oder nur einer beantragt Scheidung, beweist aber Scheitern der Ehe Ä Über 3 Jahre Blosser Antrag von einem genügt 4

5 TIPP Ä Fast immer ist es im wirtschaftlichen Interesse Ä eines Partners, rasch geschieden zu sein Ä und des andern, nicht so rasch geschieden zu sein TIPP Ä Zum Beispiel wegen der Dauer von Unterhaltsansprüchen Ä Der Rente im Versorgungsausgleich Ä Der Entwicklung des Vermögens 5

6 Wichtige Tipps allgemein 1 Ä Bei Einzelkonto evtl. Bankvollmacht des andern widerrufen Ä PIN und TAN sperren und neu erteilen lassen Ä Bei gemeinsamen Konten zur Bank gehen und sicherstellen, dass der andere keine weiteren Überziehungen vornimmt Wichtige Tipps allgemein 2 Ä Bei Lebensversicherungen ggf. Bezugsberechtigung des andern widerrufen Ä Sämtliche Versicherungen den neuen Verhältnissen anpassen, z.b. Ä Haftpflicht, Hausrat, Rechtsschutz Ä Als Mitversicherter in der Krankenversicherung binnen 3 Monaten nach Scheidung Weiterversicherung beantragen 6

7 Wichtige Tipps allgemein 3 Ä Testament ändern oder für die Trennungsphase erstellen Ä Ggf. Rücktritt vom Erbvertrag erklären (notariell) Ä Bei späterer Wiederheirat evtl. Anfechtung des Erbvertrages prüfen Wichtige Tipps allgemein 4 Ä Bei Mietwohnung dafür sorgen, dass nur noch der verbleibende Teil aus dem Mietvertrag verpflichtet bleibt durch Ä Entweder Vereinbarung mit Vermieter Ä Oder gerichtliche Wohnungszuweisung im Scheidungsverfahren Sonst Gefahr der Weiterhaftung! 7

8 Folgen der Scheidung Ä Unterhalt Ä Zugewinnausgleich (Vermögen) Ä Versorgungsausgleich(Rentenausgleich) Ä Elterliche Sorge Ä Hausratsverteilung/Wohnungszuteilung Voraussetzung für Unterhaltsansprüche sind Ä Gesetzliche Anspruchsgrundlage Ä Leistungsfähigkeit Ä Bedürftigkeit 8

9 Unterhaltsansprüche kommen in Betracht z.b. für Ä Minderjährige Kinder Ä Volljährige Kinder Ä Ehegatten während Getrenntleben Ä Ehegatten nach Scheidung Ä Nicht verheiratete Mütter Kindesunterhalt Ä minderjährige Kinder haben stets einen Geldanspruch, bei getrennten Eltern gegen den Teil, bei dem sie nicht leben Ä volljährige Kinder haben, wenn sie in Ausbildung sind, einen Geldanspruch gegen beide Eltern 9

10 Gattenunterhalt vor der Scheidung Getrennt lebende Ehegatten können ab dem Beginn des Getrenntlebens den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen Für Vergangenheit kann Unterhalt nur geltend gemacht werden, wenn er in beweisbarer Form verlangt wurde Steuerlicher Hinweis 1 1. Ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr ändern sich die Steuerklassen 2. Der Ehegatte, bei dem keine Kinder leben, hat dann Steuerklasse 1 + ½ Kinderfreibetrag pro Kind 3. Der Ehegatte, bei dem die Kinder leben, hat dann Steuerklasse 2 + ½ Kinderfreibetrag pro Kind 4. Ab diesem Jahr keine gemeinsame Steuerveranlagung mehr möglich 10

11 Steuerlicher Hinweis 2 1. Unverzüglich die Steuerklassenänderung beim Finanzamt veranlassen 2. Sonst wird Unterhalt falsch (zu hoch ) berechnet 3. Und es muss Steuer nachbezahlt werden 4. Das Jahr der Trennung kann noch gemeinsam steuerlich veranlagt werden 5. Das ist meist günstiger, der andere Partner muss auf Verlangen gegen Nachteilsausgleich zustimmen Steuerlicher Hinweis 3 1. Ab dem auf Trennung folgenden Jahr kann Gattenunterhalt bei der Steuer als Sonderausgabe geltend gemacht werden (max pro Jahr) 2. Unterhaltspflichtiger zahlt dann weniger Steuern, Unterhaltsempfänger muss dann aber Unterhalt versteuern 3. Unterhaltsempfänger muss dem gegen Nachteilsausgleich zustimmen 4. Unterhalt kann als Steuerfreibetrag eingetragen werden 11

12 Steuerlicher Hinweis 4 1. Diese steuerlichen Hinweise gelten für Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt 2. Fragen Sie den Anwalt oder Steuerberater nach der Anlage U Gattenunterhalt nach der Scheidung Auch hier gilt: Für Vergangenheit kann Unterhalt nur geltend gemacht werden, wenn er in beweisbarer Form verlangt wurde Geschiedene Ehegatten müssen grundsätzlich jeweils selbst für ihren Unterhalt sorgen, es sei denn 12

13 1. Ein Ehegatte betreut ein oder mehrere gemeinsame Kinder, jünger als 3 Jahre, bei älteren Kindern nach Billigkeit. Belange des Kindes und Betreuungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. 2. bei Kindern, die älter als 3 Jahre sind, können eltern- oder kindbezogene Gründe einen Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils rechtfertigen 2. Ein Ehegatte kann zum Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes aus Gesundheits- oder Altersgründen nicht mehr arbeiten 3. Ein Ehegatte findet nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit 13

14 Keinen Gattenunterhalt gibt es, wenn er grob unbillig wäre wegen Å Å Å Å Å Å Å Kurzer Ehe (Kinderbetreuung gilt als Ehezeit!) Schwerer Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsschuldner oder nahe Angehörige, z.b. Vergehen/Verbrechen Mutwilliger Bedürftigkeit Hinwegsetzen über Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners Selbst Nichtbeitragen zum Familienunterhalt Eindeutig einseitigem Fehlverhalten Ähnlich schwerwiegender Gründe Stets sind aber auch die Belange der Kinder mit zu berücksichtigen Der Gattenunterhalt ist herabzusetzen und/oder zu befristen, wenn Ä Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards unbillig erschiene Ä Insbesondere soweit der Unterhaltsberechtigte keinen ehe- bzw. kinderbedingten beruflichen Nachteil erlitten hat Stets sind aber auch die Belange der Kinder mit zu berücksichtigen 14

15 Nicht verheiratete Mütter Ä Unterhaltsanspruch wegen entgangenem eigenen Einkommen Ä 4 Monate vor der Geburt bis mindestens 3 Jahre nach der Geburt Ä bei älteren Kindern nach Billigkeit. Belange des Kindes und Betreuungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Ä Stichwort: eltern- oder kindbezogene Gründe Betreuungsunterhalt also wie bei Ehegatten Relevante Einkünfte sind insbesondere Ä Arbeitseinkommen Arbeitnehmer 12- Monatsdurchschnitt Ä Selbstständige 3-Jahresdurchschnitt Ä Arbeitslosengeld I Ä Krankengeld Ä Kapitalerträge Ä Mieteinnahmen (netto, ohne Afa) Ä Wohnwert der selbst bewohnten Immobilie 15

16 Relevante Einkünfte sind auch z.b. Ä Steuerrückerstattungen Ä Abfindungen bei Kündigungen, verteilt auf einen längeren Zeitraum Ä Kostenlose Nutzung des Firmenautos für private Zwecke Ä Erzielbare Einkünfte Auskunfts- und Beleganspruch Ä Jeder hat gegen den andern einen Anspruch auf Auskunft über dessen Einkünfte, spätestens alle 2 Jahre Ä Eltern haben gegen Kinder einen Anspruch auf Auskunft über die Art und den Erfolg der Ausbildung Ä Sowohl über die Auskunft wie auch die Ausbildung sind Belege (z.b. Verdienstabrechnungen, Zeugnisse) vorzulegen 16

17 Ermittlung der Leistungsfähigkeit (1) Ä Monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen (Jahresschnitt) Ä Bei Selbständigen Durchschnitt der letzten 3 Jahre Ä Minus 5% Berufsaufwand pauschal Ä Minus berücksichtigungsfähige Schulden Ä Gleich Leistungsfähigkeit für Minderjährigenund Privilegiertenunterhalt Ermittlung der Leistungsfähigkeit (2) Ä Leistungsfähigkeit für Minderjährigen-und Privilegiertenunterhalt Ä Minus Kindesunterhalt (Zahlbetrag, nicht mehr Tabellenbetrag!) Ä Minus 10 % Verdienervoraus Ä Gleich Leistungsfähigkeit für Ehegattenunterhalt 17

18 Ermittlung der Leistungsfähigkeit (3) Ä Leistungsfähigkeit für Ehegattenunterhalt Ä Minus Ehegattenunterhalt Ä Gleich Leistungsfähigkeit für Unterhalt der erwachsenen, nicht privilegierten Kinder (z.b. Studenten u. Azubis) Ermittlung des Bedarfs bei Ä Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle Ä Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen, meist Halbteilung Ä Die nach Scheidung und Wiederverheiratung eingeführte Dreiteilung ist abgeschafft Ä Nichtehelichen Elternteilen nach entgangenem Einkommen, mindestens notwendiger Selbstbehalt, maximal wie bei Ehegatten 18

19 Ä Beträge der Düsseldorfer Tabelle sind im allgemeinen um das ½ Kindergeld zu bereinigen (Ausnahme Mangelfall) Ä Düsseldorfer Tabelle geht (neuerdings) von Unterhaltspflicht für 2 Personen aus Ä Bei mehr oder weniger Berechtigten ist u.u. höhere oder niedrigere Stufe zu wählen 19

20 Selbstbehalte des Pflichtigen Stand 2011 Ä Berufstätiger Pflichtiger gegenüber mj. und privilegierten Kindern 950,- Ä Nicht berufstätiger Pflichtiger gegenüber mj. und privilegierten Kindern 770,- Ä Pflichtiger gegenüber Ehegatten bzw. anderem Elternteil 1.050,- Ä Pflichtiger gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern 1.150,- Mindestbedarfe von Kindern Ä Minderjährige und privilegierte Erwachsene siehe Düsseldorfer Tabelle Ä Nicht privilegierte Kinder mit eigenem Haushalt 670,- ggf. zuzüglich Krankenversicherung und Ausbildungskosten (z.b. Studiengebühr), ggf. abzüglich eigenes Einkommen und abzüglich volles Kindergeld. Darin enthalten sind 280 EUR für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung 20

21 Mindestbedarfe des (Ex-)Ehegatten bzw. andern Elternteils Ä Bei Berufstätigkeit 950,- Ä Ohne Berufstätigkeit 770,- Reicht das Geld nicht, entscheidet folgende Rangordnung 1. Minderjährige unverheiratete Kinder sowie Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die noch in Schulausbildung sind (sog. privilegierte Kinder) 2. Elternteile, die Anspruch wegen derzeitiger Betreuung gemeinsamer Kinder haben oder nach langer Ehe 3. Ehegatten, die nicht unter Ziff.2 fallen 4. Kinder, die nicht unter Ziff.1 fallen, z.b. volljährige Studenten und Azubis 5. Enkel und weitere Abkömmlinge 6. Eltern 7. Grosseltern und noch ältere 21

22 1. Fallbeispiel Ä Mann netto 3000,- uro Ä Ehe geschieden Ä Frau ohne Einkommen Ä 2 Kinder 2+6 Jahre alt Ä werden von Frau betreut Ä Kindergeld erhält die Frau 1. Fallbeispiel, Tabelleneinordnung Mann netto 3.000,- 5% pauschaler Berufsaufwand 150,- Bereinigt 2.850,- entspricht Einkommensgruppe 5 der Düdo 2011 Kind 2 entspricht der 1. Alterstufe Tabellenbetrag nach Düdo 2011, Gr.5 381,- Kind 6 entspricht der 2. Alterstufe Tabellenbetrag nach Düdo 2011, Gr.5 437,- 22

23 1. Fallbeispiel Zahlbeträge Mann netto 3.000,- 5% 150,- Bereinigt 2.850,- Kind 2 nach Düdo 2011, Gr.5 381,-./. ½ Kindergeld 92,- Für Kind 2 also Zahlbetrag 289,- Kind 6 nach Düdo 2011, Gr.5 437,-./. ½ Kindergeld 92,- Für Kind 6 also Zahlbetrag 345, ,- 10% Verdienervoraus 221,60 Bedarfsprägend 1.994,40 Ehegattenunterhalt ½ 997,20 SB des Mannes von ist gewahrt, denn er hat zu den 997,20 noch den Verdienervoraus von 221,60 1. Fallbeispiel Zahlbeträge Mann netto 3.000,- 5% Berufsaufwand 150,- Bereinigt 2.850,- Für Kind 2 Zahlbetrag 289,- Für Kind 6 Zahlbetrag 345,- Für Frau Zahlbetrag 997,20 Dem Mann verbleiben 1.218,80 SB des Mannes von ist gewahrt 23

24 2. Fallbeispiel Ä Mann netto 3000,- uro Ä Ehe geschieden Ä Frau ohne Einkommen Ä 3 Kinder Jahre alt Ä werden von Frau betreut Ä Kindergeld erhält die Frau 2. Fallbeispiel Tabelleneinordnung Mann netto 3.000,- 5% 150,- Bereinigt 2.850,- Kind 2 nach Düdo 2 Stufen niedriger, Gr.3 349,- Kind 6 nach Düdo 2 Stufen niedriger, Gr.3 401,- Kind 12nach Düdo 2 Stufen niedriger, Gr.3 469,- 24

25 2. Fallbeispiel, Zahlbeträge Mann netto 3.000,- 5% 150,- Bereinigt 2.850,- Kind 2 nach Düdo 2 Stufen niedriger 349,- Minus ½ Kindergeld ,- Kind 6 nach Düdo 2 Stufen niedriger 401,- Minus ½ Kindergeld ,- Kind 12 nach Düdo 2 Stufen niedriger 469,- Minus ½ Kindergeld ,- Verbleiben 1.910,- 10% Verdienervoraus 191,00 Verbleiben für Gattenunterhalt 1.719,00 Hiervon ½ für Ehefrau 859,50 2. Fallbeispiel, Zahlbeträge Mann netto 3.000,- 5% 150,- Bereinigt 2.850,- Kind 2 257,- Kind 6 309,- Kind ,- Ehefrau 859,50 Verbleiben dem Mann 1.050,50 Sein Selbstbehalt von ist gerade noch gewahrt 25

26 3. Fallbeispiel Ä Mann netto 2000,- uro Ä Ehe geschieden Ä Frau ohne Einkommen Ä 3 Kinder Jahre alt Ä werden von Frau betreut Ä Kindergeld erhält die Frau 3. Fallbeispiel Ä Offensichtlicher Mangelfall Ä Kein Verdienervoraus Ä Beim Mann Selbstbehalt gegenüber Frau 1.050,- 26

27 3. Fallbeispiel, Zahlbeträge Mann netto 2.000,- 5% 100, Bereinigt 1.900,- Kind /. 92, Zahlbetrag 225,- Kind /. 92, Zahlbetrag 272,- Kind /. 95, Zahlbetrag 331, ,- kein Verdienervoraus, sondern SB des Mannes 1.050, verfügbar für Ehegattenunterhalt 22,- 3. Fallbeispiel, Zahlbeträge Der Mann zahlt also effektiv für Kind 2 225,- Kind 6 272,- Kind12 331,- Ehegatten 22,- Gesamt 850,- 27

28 4. Fallbeispiel Ä Mann netto 2000,- uro Ä Ehe geschieden Ä Frau netto 2000,- uro Ä 1 Kind 17 Jahre alt, lebt bei Mutter, ist in Berufsausbildung, Vergütung 500,- netto Ä Kindergeld erhält die Frau 4. Fallbeispiel Ä Vater ist barunterhaltspflichtig Ä Mutter erbringt Unterhalt durch Betreuung des noch Minderjährigen Ä Daher nur hälftige Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsanspruch 28

29 4. Fallbeispiel Zahlbeträge Mann netto 2.000,- 5% 100,- Bereinigt 1.900,- Kind 17 nach Düdo eine Stufe höher, Gr ,./. Eigeneinkommen 500,.-./.Ausbildungsaufwand pauschal 90,- Ergibt Einkommen 410,- Anrechenbar nur ½ wg. Minderjährigkeit 205,- Ungedeckter Bedarf 285,- Minus ½ Kindergeld 92, Anspruch gegen Vater noch 193,- 5. Fallbeispiel Ä Mann geschieden, netto Ä 1. Ehe von langer Dauer Ä 1. Frau erwerbsunfähig Ä 2. Ehefrau ohne Einkommen, getrennt lebend, betreut gemeinsames Kind Ä Kind 2 Jahre alt 29

30 5. Fallbeispiel Ä Minderjähriges Kind ist im 1. Rang Ä Beide Frauen sind im 2. Rang, untereinander aber gleichrangig, weil Ä mit Ehefrau Nr. 1 lange Ehe bestand Ä Ehefrau Nr. 2 gemeinsames Kind betreut 5. Fallbeispiel, erste Berechnung Mann netto 2.500,- 5% 125,- Bereinigt 2.375,- Kind 2 nach Düdo, Gr ,- Abzügl. ½ Kindergeld 92,- Zahlbetrag Kindesunterhalt 273,- Zwischensumme 2.102,- 10% Verdienervoraus 210,20 Für Gattenunterhalt zur Verfügung 1.891,80 Ehegattenunterhalt hiervon 1/3, da drei Erwachsene im Gleichrang, für jeden also zur Verfügung (=theoretischer Bedarf) 630,40 Sowohl SB des Mannes von unterschritten, als auch Mindestbedarf der Frauen von nicht erreicht, daher 30

31 5. Fallbeispiel, Berechnung Mangelfall Ä Kein Verdienervoraus Ä Beim Mann Selbstbehalt gegenüber Frauen Fallbeispiel, zweite Berechnung Zahlbeträge Mann netto 2.500,- 5% 125,- Bereinigt 2.375,- Kind 2 nach Düdo, Gr ,- Abzügl. ½ Kindergeld 92,- Zahlbetrag Kindesunterhalt 273,- Zwischensumme 2.102,- kein Verdienervoraus, aber Abzug SB des Mannes 1.050, Für Gattenunterhalt zur Verfügung 1.052,- Pro Frau wegen Gleichrang untereinander hiervon 1/2, 526,- 31

32 Bundesverfassungsgericht hat Dreiteilungsmethode gekippt Ä 2. Ehe gehört nicht mehr zu den stets wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen Ä Entscheidend wird Rangfolge sein Ä Vorrang des einen Ehegatten kann Unterhalt des nachrangigen mindern oder ganz verdrängen Ä Urteile mit Dreiteilungsmethode können abgeändert werden Ä BVerfG hat Dreiteilung abgeschafft, aber keine neue Berechnungsmethode vorgegeben Daher 6. Fallbeispiel Ä Mann 2 mal geschieden, netto Ä 1. Ehe von langer Dauer Ä 1. Frau erwerbsunfähig Ä 2. Ehe nicht von langer Dauer Ä 2. Ehefrau krankheitsbedingt ohne Einkommen 32

33 6. Fallbeispiel Ä Erste Frau ist wegen langer Ehe im 1. Rang, Ä Ehefrau Nr. 2 ist im zweiten Rang 6. Fallbeispiel, erste Berechnung Mann netto 2.500,- 5% 125,- Bereinigt 2.375,- 10% Verdienervoraus 237,50 Für Gattenunterhalt zur Verfügung 2.137,50 Bedarf 1. Frau hiervon ½ 1.068,75 Verbleiben dem Mann theoretisch 1.068,75 Bedarf 2. Frau hiervon ½ 534,37 Würden dem Mann nur verbleiben 534,37 Also SB des Mannes von unterschritten, somit ein Mangelfall 33

34 6. Fallbeispiel, Berechnung Mangelfall Ä Keine 10% Verdienervoraus mehr Ä Beim Mann Selbstbehalt gegenüber Frauen Fallbeispiel, Fortsetzung Berechnung Mangelfall Mann netto 2.500,- 5% 125,- Bereinigt 2.375,- kein Verdienervoraus, Hiervon ab mit SB des Mannes gleichgestellt Frau ,- Verbleiben dem Mann zunächst 1.325,- Abzüglich SB des Mannes 1.050,- Für Frau 2 zur Verfügung 275,- Es haben also der Mann noch 1.050,- Frau 1 ebenfalls 1.050,- Und Frau 2 275,- 34

35 Unterhalt volljähriger Kinder Beachte: Ä Beide Eltern sind dem Kind barunterhaltspflichtig Ä SB beider Eltern uro 1.150,- Ä Heranziehung beider Eltern im Verhältnis der 1.150,-übersteigenden Einkommen Beispiel für Anteilshaftung Ä Mann hat bereinigt 2.000,-, SB von 1.150,- Ä Verfügbar 850,- Ä Frau hat bereinigt 1.500,-, SB von 1.150,- Ä Verfügbar 350,- 35

36 Beispiel für Anteilshaftung Ä Verfügbar beim Mann 850,- Ä Verfügbar bei Frau 350,- Ä Zusammen 1.200,- Also trägt Mann 850/1200 = 70,83% die Frau 350/1200 = 29,17% des ungedeckten Bedarfs des volljährigen Kindes Unterhalt volljähriger Kinder Beachte weiter: Ä Jeder Elternteil schuldet maximal den Betrag entsprechend seiner Einkommensgruppe Ä Das Kindergeld ist voll bedarfsdeckend heranzuziehen 36

37 1. Fallbeispiel volljähriges Kind Ä Mann netto 2.500,- uro Ä Ehe geschieden Ä Frau wieder verheiratet, netto 1.500,- Ä 1 Kind, Student, eigenes Zimmer, bezieht Kindergeld 184,- Ä Keine weiteren Unterhaltspflichten 1. Fallbeispiel volljähriges Kind Ä Mann hat 2.500,- Ä 5% Beruf 125,- Ä bleiben 2.375,- Ä SB von 1.150,- Ä Verfügbar 1.225,- Ä Frau hat 1.500,- Ä 5% Beruf 75,- Ä bleiben 1.425,- Ä SB von 1.150,- Ä Verfügbar 275,- 37

38 1. Fallbeispiel volljähriges Kind Ä Verfügbar beim Mann 1.225,- Ä Verfügbar bei Frau 275,- Ä Zusammen 1.500,- Also trägt Mann 1225/1500tel = 81,67 % die Frau trägt 275/1500tel = 18,33 % des ungedeckten Bedarfs des volljährigen Kindes, 1. Fallbeispiel volljähriges Kind Ä Bedarf des Studenten 670,- Ä Abzüglich volles Kindergeld 184,- Ä Ungedeckter Bedarf 486,- Ä Hiervon tragen Ä Vater 81,67 %, gerundet 397,- Ä Mutter 18,33 %, gerundet 89,- Ä Zusammen 486,- 38

39 2. Fallbeispiel volljähriges Kind Ä Mann netto 2.500,- uro Ä Ehe geschieden Ä 2 Kinder, 16 Jahre und Student 20 Jahre alt Ä Exfrau krankheitsbedingt erwerbsunfähig Ä Keine weiteren Unterhaltspflichten 2. Fallbeispiel volljähriges Kind, Bedarfe und Rangfolge Ä Kind 16, Gruppe 4 der Düdo, also 490,- minus ½ Kindergeld Ä Frau Mindestbedarf 770,- Ä Student 670,- minus volles Kindergeld, also 670./.184,- somit 486,- 39

40 2. Fallbeispiel volljähriges Kind, Berechnung Mann netto 2.500,- 5% 125,- Bereinigt 2.375,- Kind 16 nach Düdo, Gr ,-./. ½ Kindergeld 92,- Zahlbetrag 398,->>> 398,- für Erwachsene zur Verfügung 1.977,- Abzüglich Mindestbedarf Frau 770,- Zwischensumme 1.207,- SB gegenüber Student 1.150,- Unterhaltsanspruch Student gegen Vater 57,- 3. Fallbeispiel volljähriges Kind Ä Mann netto 2000,- uro Ä Ehe geschieden Ä Frau netto 2000,- uro Ä 1 Kind 19 Jahre alt, lebt bei Mutter, ist in Berufsausbildung, Vergütung 500,- netto Ä Kindergeld erhält das Kind 40

41 3. Fallbeispiel volljähriges Kind Ä Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig Ä Versorgung des volljährigen Kindes durch die Mutter spielt unterhaltsrechtlich keine Rolle Ä Daher volle Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsanspruch Ä Bedarf des Kindes nach der Düdo errechnet sich aus den addierten Einkommen beider Eltern Ä Ein Elternteil muss jedoch nicht mehr zahlen, als seiner Einkommensgruppe entspräche 3. Fallbeispiel volljähriges Kind Mann netto 2.000,- 5% 100,- Bereinigt 1.900,- Frau netto 2.000,- 5% 100,- Bereinigt 1.900,- Eltern zusammen 3.800,- Entspricht Gr. 7 der Düdo Bedarf Kind 19 nach Düdo Gr ,./. Eigeneinkommen 500,.-./.Ausbildungsaufwand pauschal 90,- Ergibt Einkommen, voll anrechenbar wg. Volljährigkeit 410,- Kindergeld voll anrechenbar 184,- Ungedeckter Bedarf bei Gruppe 7 70,- Theoretisch ½ hiervon Anspruch gegen Vater 35,- Theoretisch ½ hiervon Anspruch gegen Mutter 35,- 41

42 3. Fallbeispiel volljähriges Kind Ä Aber: Ä Ein Elternteil muss nicht mehr zahlen, als seiner Einkommensgruppe entspräche Ä Das Einkommen des Vaters mit 1900 entspricht Gr. 3 der Düdo Also Bedarf des Kindes ,-./. Bereinigtes Einkommen des Kindes 500,./. 90,- 410,-./. Volles Kindergeld 184,- Überdeckung beim Kind -57,- Daher kein Anspruch mehr gegen Vater Aus gleichem Grund kein Anspruch gegen die Mutter Weitere wichtige Hinweise 1 1. Unterhalt kann für die Vergangenheit nur für die Zeit ab Inverzugsetzung verlangt werden 2. Es besteht ein Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Dieser kann kostenlos beim Jugendamt zu Protokoll gegeben werden 3. Bei Einkommensänderungen besteht Anspruch auf Erhöhung bzw. Ermässigung des Unterhaltes 4. Bei Änderung der Altersstufe (6.,12.,18. Geburtstag) besteht Anspruch auf Erhöhung bzw. Ermässigung des Unterhaltes 5. Zahlt der Pflichtige keinen Unterhalt, kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden (max. 6 Jahre lang, max. bis zum 12. Geburtstag) 42

43 Weitere wichtige Hinweise 2 1. Zahlt der Pflichtige keinen Unterhalt, kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden (max. 6 Jahre lang, max. bis zum 12. Geburtstag) 2. Kinderzuschlag erhalten Eltern, die sich ohne Kind selbst versorgen könnten, also kein ALG II oder Sozialgeld beziehen müssten, aber andererseits bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, wo also der Zuschlag vom Kind benötigt wird. Die maximale Höhe beträgt 140 EUR pro Kind. Den Zuschlag gibt es für im Haushalt der Eltern lebende unverheiratete Kinder, die nicht älter als 25 Jahre sind. Kindergeld und Wohngeldanteil des Kindes bleiben unberücksichtigt Weitere wichtige Hinweise 3 Lassen Sie Ihren Geschiedenenunterhalt neu prüfen, wenn er nach der Dreiteilungsmethode ermittelt wurde. 43

44 Zum Schluss ein Wort von Sokrates, griechischer Philosoph der Antike ( vor Christi) Heirate oder heirate nicht Du wirst beides bereuen! 2011 by RA und FA für FamR Gerd Winkler, Stuttgart GERD WINKLER, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, TSP Erbrecht Winkler & Coll. Anwaltskanzlei Stuttgart (Untertürkheim) Augsburger Str. 364 Tel.Sammelnr Fax www. anwaltskanzlei-winkler.de 44

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