STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZUR ERSTEN LESUNG BETREFFEND

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1 STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZUR ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE RECHTSANWÄLTE, DES GESETZES ÜBER DIE TREUHÄNDER, DES GESETZES ÜBER DIE PATENTANWÄLTE SOWIE DES GESETZES ÜBER DIE WIRTSCHAFTSPRÜFER UND REVISIONSGESELLSCHAFTEN Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung Lesung Schlussabstimmung Nr. 33/2007

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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG Allgemeines Im Einzelnen Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften... 7 II. ANTRAG DER REGIERUNG... 8 III. ÜBERARBEITETE GESETZESVORLAGEN Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften... 31

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5 5 Vaduz, 3. April 2007 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zur ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, des Gesetzes über die Treuhänder, des Gesetzes über die Patentanwälte sowie des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zu unterbreiten. I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG 1. ALLGEMEINES In seiner Sitzung vom 16. März 2007 hat der Landtag des Fürstentums Liechtenstein die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, des Gesetzes über die Treuhänder, des Gesetzes über die Patentanwälte sowie des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (siehe Bericht und Antrag der Regierung vom 13. Februar 2007, Nr. 10/2007) in erster Lesung beraten. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlagen war unbestritten.

6 6 2. IM EINZELNEN 2.1 Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte Anlässlich der ersten Lesung wurden keine Fragen zu einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage aufgeworfen. 2.2 Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder Anlässlich der ersten Lesung wurden keine Fragen zu einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage aufgeworfen. 2.3 Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte Anlässlich der ersten Lesung wurden keine Fragen zu einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage aufgeworfen. Der Liechtensteinische Patentanwaltsverband hat nachträglich Anregungen hinsichtlich Art. 1 Abs. 2 Bst. e und Art. 5 Abs. 2 und 4 PAG vorgebracht. Zu Art. 1 Abs. 2 Bst. e Der Patentanwaltsverband bringt dazu vor, die Vorbildung der Patentanwälte sollte gleich wie im Rechtsanwaltsgesetz geregelt werden. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: ein mindestens vierjähriges technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer von der Regierung anerkannten Universität oder universitären Hochschule mit einem Master, Lizentiat, Magister oder einem gleichwertigen Diplom erfolgreich abgeschlossen hat. Die Regierung hält an der dreijährigen Ausbildungsdauer fest, damit auch Fachhochschullehrgänge erfasst sind.

7 7 Zu Art. 5 Abs. 2 und 4 Der Liechtensteinische Patentanwaltsverband weist weiter darauf hin, dass zwischen der Patentanwaltsprüfung und der Eignungsprüfung für Patentanwälte aus dem Europäischen Wirtschaftsraum eine klare Unterscheidung zu treffen sei. Die Patentanwaltsprüfung diene dem Nachweis der erstmaligen Qualifikation als Patentanwalt. Die Eignungsprüfung setze hingegen bereits eine berufliche Qualifizierung als Patentanwalt voraus, der auch durch die Gestaltung der Prüfung Rechnung zu tragen sei. Der Verband möchte eine unterschiedliche Gestaltung der beiden Prüfungen. Bei grundsätzlich gleichem Inhalt sollte die Eignungsprüfung z.b. durch Verwendung von Wahlfächern gestrafft werden. Im Gesetzesentwurf wurden aufgrund dieser Hinweise Änderungen in Art. 5 Abs. 2 und 4 vorgenommen. In Abs. 2 wurde die Wahlmöglichkeit zwischen Wettbewerbsrecht und Urheberrecht aufgehoben. Die Anpassung in Abs. 4 Bst. c führt dazu, dass alle Prüfungsfächer der schriftlichen Patentanwaltsprüfung auch mündlich geprüft werden. Dies entspricht dem geltenden Recht und der Praxis. Aus EWR-rechtlicher Sicht spricht nichts gegen diese Änderungen. 2.4 Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften Anlässlich der ersten Lesung wurden keine Fragen zu einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage aufgeworfen.

8 8 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag wolle beiliegende Gesetzesvorlagen in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

9 9 III. ÜBERARBEITETE GESETZESVORLAGEN 1. GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES Ü- BER DIE RECHTSANWÄLTE Gesetz vom betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte, LGBl Nr. 41, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Titel Gesetz über die Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsgesetz; RAG)

10 10 Art. 1 Abs. 1 Bst. f 1) Den Beruf des Rechtsanwalts darf ausüben, wer in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsliste) eingetragen ist. In die Rechtsanwaltsliste eingetragen wird, wer f) im Fall der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung den Nachweis der praktischen Betätigung gemäss Art. 2 erbringt, Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 1) Ein Bewerber wird zur Rechtsanwaltsprüfung zugelassen, wenn er c) ein mindestens vierjähriges juristisches Studium an einer von der Regierung anerkannten Universität oder universitären Hochschule mit einem Master, Lizentiat, Magister oder einem gleichwertigen Diplom erfolgreich abgeschlossen hat. 4) Eine nicht bestandene Rechtsanwaltsprüfung kann wiederholt werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Art. 4 Abs. 4 4) Die Regierung stellt über Vorschlag der Prüfungskommission mittels Verordnung ein Prüfungsreglement auf. Art. 6 Abs. 5 (neu) 5) Die Rechtsanwaltsliste ist öffentlich zugänglich und wird regelmässig aktualisiert. Sie kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.

11 11 Art. 25 Abs. 1 1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der FMA nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der FMA auf Verlangen nachzuweisen. Art. 28 Voraussetzungen Als Konzipient im Sinne von Art. 21 kann tätig sein, wer die Erfordernisse gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 3 Abs. 1 Bst. c erfüllt sowie in die Konzipientenliste eingetragen ist. Art. 6 Abs. 1 bis 3 und 5 finden sinngemäss Anwendung. Art. 53 Abs. 2 2) Insbesondere unterrichtet die FMA die zuständige Stelle im Herkunftsstaat über Eintragungen in die und die Streichung aus der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte. Art. 54 Abs. 2 2) Ein Diplom aufgrund einer Ausbildung, die nicht überwiegend im Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Niederlassung im Sinne des Abs. 1, wenn: a) der Inhaber einen im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Beruf tatsächlich und rechtmässig mindestens drei Jahre ausgeübt hat; und

12 12 b) der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der das Diplom anerkannt hat, die Berufsausübung im Sinne von Bst. a bescheinigt. Art. 54a Eignungsprüfung 1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Inland auszuüben, beurteilt werden soll. 2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt. Art. 54h Aufgehoben Art. 54i Aufgehoben Art. 54k Abs. 2 2) Der Antragsteller hat die Nachweise gemäss Art. 54g Abs. 2 zu erbringen. Darüber hinaus hat er alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu ü- bermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im liechtensteinischen Recht geeignet sind.

13 13 Überschrift vor Art. 63a IXa. Datenbearbeitung, Gebühren und Rechtsschutz Art. 63a (neu) Datenbearbeitung 1) Die FMA kann alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen der diesem Gesetz unterstehenden Personen, bearbeiten, welche notwendig sind, um den Aufgaben nach diesem Gesetz nachzukommen. 2) Die FMA trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen. Art. 63b (neu) Gebühren Die Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung. Art. 63c Rechtsmittel 1) Entscheidungen oder Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

14 14 3) Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes. Art. 78a Aufgehoben Anhang Massgebliche Berufsbezeichnungen für die in den einzelnen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Rechtsanwälte Belgien: Dänemark: Deutschland: Estland: Finnland: Frankreich: Griechenland: Irland: Island: Italien: Lettland: Litauen: Luxemburg: Malta: Niederlande: Norwegen: Österreich: Polen: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt Advokat Rechtsanwalt Vandeadvokaat Asianajaja/Advokat Avocat Dikigóros Barrister/Solicitor Lögmaur Avvocato Zverinats advokats Advokatas Avocat Avukat/Prokuratur Legali Advocaat Advokat Rechtsanwalt Adwokat/Radca prawny

15 15 Portugal: Schweden: Slowakei: Slowenien: Spanien: Tschechische Republik: Ungarn: Vereinigtes Königreich: Zypern: Advogado Advokat Advokát/Komercný právnik Odvetnik/Odvetnica Abogdo/Advocat/Avogado/Abokatu Advokát Ügyvéd Advocate/Barrister/Solicitor Dikigóros II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

16 16 2. GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES Ü- BER DIE TREUHÄNDER Gesetz vom... betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Treuhänder, LGBl Nr. 42, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Titel Gesetz über die Treuhänder (Treuhändergesetz; TrHG) Art. 2 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 1) Als Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e gelten: g) ein von der Regierung anerkanntes Diplom für Bankfachexperten.

17 17 2) Die Anerkennung durch die Regierung setzt voraus, dass die Lehranstalt, die das Diplom ausstellt, theoretische und praktische Grundlagen für die Ausübung des Treuhänderberufs vermittelt. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Art. 5 Abs. 1 und 1a 1) Die Treuhänderprüfung umfasst je eine schriftliche Arbeit in Buchführung und Kontrolltätigkeit, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Finanzberatung und eine mündliche Prüfung in diesen sowie weiteren, für die Ausübung des Treuhänderberufes wichtigen Sachgebieten, unter anderem im Sorgfaltspflichtrecht. 1a) Für Bewerber, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste erfüllen, umfasst die Treuhänderprüfung je eine schriftliche Arbeit in Buchführung und Kontrolltätigkeit, Steuerrecht, Finanzberatung und eine mündliche Prüfung in diesen sowie weiteren, für die Ausübung des Treuhänderberufes wichtigen Sachgebieten, unter anderem im Sorgfaltspflichtrecht. Art. 6a Abs. 2 2) Die Prüfung umfasst eine mündliche Prüfung über für die Ausübung des Treuhänderberufes wichtige Sachgebiete, wie etwa Grundzüge des Personen- und Gesellschaftsrechts, der Buchführung und Kontrolltätigkeit, des Steuerrechts und der Finanzberatung sowie über die Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung, im Speziellen über das Standesrecht und die Sorgfaltspflichtgesetzgebung.

18 18 Art. 35 Berufliche Voraussetzungen 1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach den Vorschriften ihres Heimatstaates zur geschäftsmässigen Ausübung des Treuhänderberufes im Sinne von Art. 7 zugelassen sind, dürfen sich zur Ausübung des Treuhänderberufes im Inland niederlassen. 2) Ein Diplom aufgrund einer Ausbildung, die nicht überwiegend im Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Niederlassung im Sinne des Abs. 1, wenn: a) der Inhaber den betreffenden Beruf tatsächlich und rechtmässig mindestens drei Jahre ausgeübt hat; und b) der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der das Diplom anerkannt hat, die Berufsausübung im Sinne von Bst. a bescheinigt. Art. 36 Abs. 2 Bst. e und Abs. 3 2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen: e) über eine zweijährige selbständige Ausübung des Treuhänderberufes im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Treuhänderberuf in diesem Staat nicht reglementiert ist; 3) Aufgehoben

19 19 Art. 37 Eignungsprüfung 1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Treuhänderberuf im Sinne von Art. 7 im Inland auszuüben, beurteilt werden soll. 2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung des Treuhänderberufes verfügt. Art. 40 Abs. 1 1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, zwei Wahlfächer, das Berufsrecht der Treuhänder sowie das Sorgfaltspflichtrecht. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen: a) Vertragsrecht oder Erbrecht; b) Buchführung und Kontrolltätigkeit oder Finanzberatung. Art. 41 Abs. 4 4) Die mündliche Prüfung umfasst das Berufsrecht der Treuhänder, das Sorgfaltspflichtrecht, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Arbeit geschrieben hat und, falls eine Arbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das Fach dieser Arbeit.

20 20 Art. 45 Zulassung Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach den Vorschriften im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) zur geschäftsmässigen Ausübung des Treuhänderberufes im Sinne von Art. 7 befugt sind, dürfen diese Tätigkeit im Inland vorübergehend nach den folgenden Vorschriften ausüben. Art. 46 Abs. 2 Bst. e und f sowie Abs. 3 2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller folgende Nachweise erbringt: e) über die zweijährige selbständige Ausübung des Treuhänderberufes im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Treuhänderberuf in diesem Staat nicht reglementiert ist; f) Aufgehoben 3) Aufgehoben Überschrift vor Art. 53a Xa. Datenbearbeitung, Gebühren und Rechtsschutz Art. 53a (neu) Datenbearbeitung 1) Die FMA kann alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen der diesem Gesetz unterstehenden Personen, bear-

21 21 beiten, welche notwendig sind, um den Aufgaben nach diesem Gesetz nachzukommen. 2) Die FMA trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen. Art. 53b (neu) Verzeichnis Die FMA hat alle diesem Gesetz unterstehenden natürlichen und juristischen Personen in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und wird regelmässig aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden. Art. 53c (neu) Gebühren Die Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung. Art. 53d Rechtsmittel 1) Entscheidungen oder Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes.

22 22 Art. 66a Aufgehoben II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

23 23 3. GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES Ü- BER DIE PATENTANWÄLTE Gesetz vom... betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte, LGBl Nr. 43, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Titel Gesetz über die Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz; PAG) Art. 1 Abs. 2 Bst. e bis g 2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber

24 24 e) ein mindestens dreijähriges technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer von der Regierung anerkannten Universität oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, f) die Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter mit Erfolg abgelegt hat (Art. 2) und g) die Patentanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat (Art. 3). Art. 3 Patentanwaltsprüfung Die Patentanwaltsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers in Bezug auf die in Liechtenstein anwendbare Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, Tätigkeiten im Sinne von Art. 8 im Fürstentum Liechtenstein auszuüben, beurteilt werden soll. Art. 4 Abs. 1 Bst. b 1) Ein Bewerber wird zur Patentanwaltsprüfung zugelassen, wenn er b) die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis c, e sowie f erfüllt. Art. 5 Abs. 1, 2, 4 und 5 1) Die Patentanwaltsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten. Eine Arbeit bezieht sich auf das Pflichtfach Patent-, Marken-, Muster- und Modellrecht, die andere auf eines der nachfolgenden vom Antragsteller bestimmten Wahlfächer: a) Patent-, Marken-, Muster- und Modellrecht;

25 25 b) Wettbewerbsrecht, insbesondere das Recht des unlauteren Wettbewerbs, soweit es sich auf Fragen des geistigen Eigentums, insbesondere auf gewerbliche Schutzrechte, bezieht, und Urheberrecht. b) Urheberrecht. 4) Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Arbeit statt. Sie ist vor der Prüfungskommission abzulegen und umfasst: a) das Berufsrecht der Patentanwälte; b) die Grundlagen des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts von Bedeutung sind; und c) das Wahlfach die Prüfungsfächer gemäss Abs. 2, in welchem der Antragsteller keine Arbeit geschrieben hat. 5) Die Regierung stellt über Vorschlag der Prüfungskommission mittels Verordnung ein Prüfungsreglement auf. Art. 30 Abs. 1a 1a) Ein Diplom aufgrund einer Ausbildung, die nicht überwiegend im Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Niederlassung im Sinne des Abs. 1, wenn: a) der Inhaber den Patentanwaltsberuf tatsächlich und rechtmässig mindestens drei Jahre ausgeübt hat; und b) der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der das Diplom anerkannt hat, die Berufsausübung im Sinne von Bst. a bescheinigt.

26 26 Art. 31 Abs. 2 Bst. d bis f 2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen: d) über ein Diplom, das den erfolgreichen Abschluss einer technischen oder naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung bescheinigt; e) über die zweijährige vollzeitliche und selbständige Ausübung des Patentanwaltsberufes im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Patentanwaltsberuf in diesem Staat nicht reglementiert ist; f) über die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung (Art. 32 ff.); Art. 32 (neu) Eignungsprüfung 1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, die Tätigkeiten eines Patentanwaltes im Sinne von Art. 8 im Fürstentum Liechtenstein auszuüben, beurteilt werden soll. 2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Patentanwaltsberufes verfügt. Art. 33 (neu) Abnahme der Eignungsprüfung Für die Abnahme der Eignungsprüfung ist die Prüfungskommission für Patentanwälte (Art. 6) zuständig.

27 27 Art. 34 (neu) Zulassung zur Eignungsprüfung 1) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die FMA. 2) Die Zulassung zur Eignungsprüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt. Art. 35 (neu) Schriftliche und mündliche Prüfung 1) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt. 2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten. Eine Arbeit bezieht sich auf das Pflichtfach Patent, Marken-, Muster- und Modellrecht, die andere auf eines der nachfolgenden vom Antragsteller bestimmten Wahlfächer: a) Wettbewerbsrecht, insbesondere das Recht des unlauteren Wettbewerbs, soweit es sich auf Fragen des geistigen Eigentums, insbesondere auf gewerbliche Schutzrechte, bezieht; b) Urheberrecht. 3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn beide schriftlichen Arbeiten den Anforderungen genügen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die mündliche Prüfung umfasst: a) das Berufsrecht der Patentanwälte; b) die Grundlagen des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts von Bedeutung sind; und

28 28 c) das Wahlfach gemäss Abs. 2, in welchem der Antragsteller keine Arbeit geschrieben hat. 4) Die Prüfungsinhalte werden durch Verordnung näher bestimmt. Art. 36 (neu) Beurteilung der Eignungsprüfung Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob der Antragsteller über die nach Art. 32 erforderlichen Kenntnisse verfügt. Art. 37 (neu) Rechtsmittel Entscheidungen oder Verfügungen der Prüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung wegen Rechts- und Verfahrensmängel angefochten werden. Das Gleiche gilt auch bei Weiterzug der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Art. 38 (neu) Anwendbare Bestimmungen Die Art. 4 Abs. 3 und 4, Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 4 und 5 finden auf die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechende Anwendung. Art. 41 Abs. 2 Bst. d und e 2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller folgende Nachweise erbringt:

29 29 d) über die zweijährige vollzeitliche und selbständige Ausübung des Patentanwaltsberufes im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Patentanwaltsberuf in diesem Staat nicht reglementiert ist; e) Aufgehoben Überschrift vor Art. 48a VIIIa. Datenbearbeitung, Gebühren und Rechtsschutz Art. 48a (neu) Datenbearbeitung 1) Die FMA kann alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen der diesem Gesetz unterstehenden Personen, bearbeiten, welche notwendig sind, um den Aufgaben nach diesem Gesetz nachzukommen. 2) Die FMA trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen. Art. 48b (neu) Verzeichnis Die FMA hat alle diesem Gesetz unterstehenden natürlichen und juristischen Personen in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und wird regelmässig aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.

30 30 Art. 48c (neu) Gebühren Die Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung. Art. 48d Rechtsmittel 1) Entscheidungen oder Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes. Art. 60a Aufgehoben II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

31 31 4. GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES Ü- BER DIE WIRTSCHAFTSPRÜFER UND REVISIONSGESELL- SCHAFTEN Gesetz vom... betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, LGBl Nr. 44, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:

32 32 Titel Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) Art. 2 Abs. 2 2) Das Diplom des eidgenössisch diplomierten Wirtschaftsprüfers ist den in Abs. 1 genannten Diplomen gleichwertig. Art. 32 Abs. 2 Bst. e und Abs. 3 Aufgehoben Art. 33 Abs. 2 (neu) 2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftsprüfers verfügt. Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz 1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Revision und Gesellschaftsrecht, zwei Wahlfächer sowie das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen: Art. 37 Abs. 3 und 4 3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn beide schriftlichen Arbeiten den Anforderungen genügen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.

33 33 4) Die mündliche Prüfung umfasst das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Arbeit geschrieben hat. Art. 42 Abs. 2 Bst. e sowie Abs. 3 Aufgehoben Art. 43 Aufgehoben Überschrift vor Art. 47a IXa. Datenbearbeitung, Gebühren und Rechtsschutz Art. 47a (neu) Datenbearbeitung 1) Die FMA kann alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen der diesem Gesetz unterstehenden Personen, bearbeiten, welche notwendig sind, um den Aufgaben nach diesem Gesetz nachzukommen. 2) Die FMA trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen. Art. 47b (neu) Verzeichnis Die FMA hat alle diesem Gesetz unterstehenden natürlichen und juristischen Personen in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich

34 34 zugänglich und wird regelmässig aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden. Art. 47c (neu) Gebühren Die Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung. Art. 47d Rechtsmittel 1) Entscheidungen oder Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes. Art. 57a Aufgehoben II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

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