Gemeinschaftsstiftung Klinisch Therapeutisches Institut, Arlesheim Anlagereglement
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- Axel Kirchner
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1 Gemeinschaftsstiftung Klinisch Therapeutisches Institut, Arlesheim Anlagereglement In Kraft ab: Genehmigt durch Stiftungsrat am Art. 7 neu ab (Beschluss StR ) 1
2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätze Anlagerichtlinien Aufgaben und Kompetenzen Überwachung und Berichterstattung Wertschwankungsreserven Bewertung der Anlagen Wahrnehmung des Stimmrechts Schlussbestimmungen Anhang 1: Strategische Vermögensstruktur mit taktischen Bandbreiten Anhang 2: Anlagerichtlinien Anhang 3: Wertschwankungsreserven Anhang 4: Anlageorganisation
3 Der Stiftungsrat erlässt in Ausführung von Art. 51 Abs. 2 lit c, Art. 53 a, Art. 71 BVG und Art. 49 ff BVV2 sowie gestützt auf das Vorsorgereglement Art. 32 folgendes Anlagereglement: 1 Grundsätze 1.1 Dieses Reglement legt die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage fest. Es stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der Pensionskasse zur Anwendung gelangen und trifft die zur Umsetzung der Mindestvorschriften der Artikel 48f 48h BVV2 (Loyalität in der Vermögensverwaltung) geeigneten organisatorischen Massnahmen. 1.2 Im Vordergrund der Bewirtschaftung des Vermögens stehen einzig und allein die finanziellen Interessen der Destinatäre. 1.3 Das Vermögen ist derart zu bewirtschaften, dass die versprochenen Leistungen jederzeit termingerecht ausbezahlt werden können; die anlagepolitische Risikofähigkeit eingehalten und damit die Sicherheit der die versprochenen Leistungen im Sinne von Art. 50 BVV2 gewährleistet wird im Rahmen der Risikofähigkeit eine marktkonforme Gesamtrendite (laufender Ertrag plus Wertveränderung) erzielt wird. Damit soll ein grösstmöglicher Beitrag zur Realwerterhaltung der versprochenen Leistungen erzielt werden. 1.4 Die Risikofähigkeit der Kasse ist insbesondere von der finanziellen Lage (Deckungsgrad/Wertschwankungsreserve) sowie der Struktur und der Beständigkeit des Destinatärbestands abhängig. Diese bildet eine wesentliche Grundlage bei der Festlegung der Anlagestrategie. 1.5 Die Vermögensanlagen erfolgen schwergewichtig in liquide und gut handelbare Anlagen; werden auf verschiedene Anlagekategorien, Märkte, Währungen, Branchen und Sektoren verteilt und erfolgen schwergewichtig in liquide und gut handelbare Anlagen; erfolgen in Anlagen, die eine marktkonforme Gesamtrendite gewährleisten. 1.6 Alle Funktionsbezeichnungen im vorliegenden Anlagereglement beziehen sich auf beide Geschlechter. 2 Anlagerichtlinien 2.1 Es sind sämtliche gesetzlichen Anlagevorschriften und Bestimmungen, insbesondere diejenigen des BVG, der BVV2 sowie allfällige Weisungen der Aufsichtsbehörden einzuhalten. 3
4 2.2 Gestützt auf Art. 50, Abs. 4 BVV2 (Erweiterung der Anlagemöglichkeiten) sind Abweichungen der Grenzwerte der BVV2 im Rahmen dieses Anlagereglements zulässig. Die Grundsätze der Sicherheit und Risikodiversifikation (Art. 50 BVV2) sind zu beachten und deren Einhaltung ist schlüssig im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen. 2.3 Die Kasse erlässt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die in diesem Reglement enthaltenen strategischen Vorgaben, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse und insbesondere ihre Risikofähigkeit zugeschnitten sind. Diese Vorgaben werden in Form einer Anlagestrategie konkretisiert. Die Anlagestrategie definiert pro Anlagekategorie eine strategische Normalposition sowie taktische Bandbreiten. 2.4 Für die Festlegung der strategischen Vermögensstruktur sind die anlagepolitische Risikofähigkeit der Kasse sowie die langfristigen Rendite und Risikoeigenschaften der verschiedenen Anlagekategorien zu berücksichtigen. 2.5 Die Erwirtschaftung kurzfristiger Gewinne steht nicht im Vordergrund. Die taktische Vermögensstruktur ist auf mittelfristige Markttrends auszurichten. Dadurch soll langfristig eine nachhaltige Stärkung der Ertragskraft des Kassenvermögens sichergestellt werden. 2.6 Die Vorsorgeeinrichtung hat die Form einer Gemeinschaftsstiftung. Die angeschlossenen Arbeitgeber verfolgen soziale und therapeutische Ziele und handeln mehrheitlich ideell und gemeinnützig. Daher fallen Anlagen in Unternehmen, von denen offensichtlich bekannt ist, dass sie elementare gemeinwohl ökonomische Grundsätze missachten, ausser Betracht. 2.7 Dieses Anlagereglement, die strategische Vermögensstruktur und die taktischen Bandbreite sind periodisch oder bei ausserordentlichen Ereignissen zu überprüfen. Die gültige Anlagestrategie mit den taktischen Bandbreiten ist in Anhang 1 aufgeführt. 2.8 Für die einzelnen Anlagekategorien können spezifische Richtlinien erlassen werden. Diese sind im Anhang zum Anlagereglement erlassen (Anhang 2). 3 Aufgaben und Kompetenzen 3.1 Allgemeine Richtlinien und Loyalität Die Führungsorganisation der Kasse im Bereich der Vermögensbewirtschaftung umfasst die folgenden drei Ebenen: Stiftungsrat Anlagekommission Geschäftsführer Vermögensverwalter / Immobilienverwalter 4
5 Personen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, legen jährlich einen schriftlichen Ausweis ab, ob und gegebenenfalls welche Vermögensvorteile ihnen zugeflossen sind. Nicht offenlegungspflichtig sind Bagatell und übliche Gelegenheitsgeschenke bis zu einem Betrag CHF 200 im Einzelfall bzw. CHF 500 pro Kalenderjahr. Die Revisionsstelle prüft im Rahmen der ordentlichen Prüfung der Jahresrechnung das Vorliegen der Erklärung. Externe Vertragspartner der Pensionskasse müssen die Kenntnisnahme der vorstehenden Corporate Governance Regeln schriftlich bestätigen. 3.2 Stiftungsrat Aufgabenbeschreibung Bezeichnung Stiftungsrat Funktionsbeschreibung Oberstes Entscheidungs und Aufsichtsorgan Funktionsinhaber Mitglieder des Stiftungsrates Unterstellte Funktionen a) Anlagekommission b) Geschäftsführer Beschlussfassung gemäss Vorsorgereglement Der Stiftungsrat trägt die Verantwortung für die Bewirtschaftung des Vermögens; legt die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage im Rahmen der Regelungen des BVG und der BVV2 fest; genehmigt das Anlagereglement und die langfristige Anlagestrategie sowie die Anlagerichtlinien und entscheidet über allfällige Erweiterungen gemäss BVV2 Art. 50 Abs. 4; kann die Kompetenz für die Umsetzung der Anlagestrategie im Rahmen der Grundsätze, Zielsetzungen und Richtlinien an Ausschüsse und an interne und externe Vermögens und Immobilienverwalter delegieren; kann einen unabhängigen, externen Anlageexperten als Berater des Stiftungsrates, der Anlagekommission und des Geschäftsführers bestimmen und genehmigt die Aufträge; entscheidet beim Kauf oder Verkauf von Immobilien ab CHF 1'000'000. sowie Durchführung von Sanierungen ab CHF 200'000. pro Objekt; genehmigt die Vermögensverwalter sowie die Depotstellen, mit denen die Kasse zusammenarbeitet; kann im Bedarfsfall weitere Richtlinien über die Bewirtschaftung einzelner Anlagekategorien erlassen; 5
6 überwacht periodisch die Anlagetätigkeit der Anlagekommission und der Vermögensverwalter im Rahmen dieser Richtlinien; kontrolliert die Durchführung der Offenlegungspflicht gemäss BVV2 Art. 48g; stellt sicher, dass der Geschäftsführer die Destinatäre mindestens einmal pro Jahr über die Entwicklung der Vermögensanlagen orientiert; ist verantwortlich für die schlüssige Darlegung einer allfälligen Inanspruchnahme von Anlageerweiterungen nach BVV2 Art.50 Abs.4 im Jahresbericht; sorgt dafür, dass mit den Vermögensverwaltern eine transparente Regelung in Sachen Retrozessionen vereinbart wird; entscheidet über die Zulässigkeit der Wertschriftenleihe (Securities Lending). 3.3 Anlagekommission Aufgabenbeschreibung Bezeichnung Anlagekommission Funktionsbeschreibung Zentrales Steuerungs, Koordinations und Überwachungsorgan für die Vermögensbewirtschaftung Funktionsinhaber a) Mitglieder des Stiftungsrates b) Geschäftsführer Unterstellte Funktionen a) Anlagekommission b) Geschäftsführer Beschlussfassung Einfaches Mehr. Zur Beschlussfassung muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein Hauptaufgaben und Kompetenzen Die Anlagekommission konstituiert sich selbst und tagt nach Bedarf; kann bei Bedarf jederzeit von einem Mitglied einberufen werden; bereitet die Entscheidungsgrundlage für die Festlegung resp. Änderung der langfristigen Anlagestrategie vor; ist für die Realisierung der vom Stiftungsrat festgelegten strategischen Vermögensstruktur innerhalb der taktischen Bandbreiten verantwortlich; beantragt dem Stiftungsrat die Vermögensverwalter sowie die Depotstellen, mit denen die Kasse zusammenarbeitet; regelt mittels klar definierter Verwaltungsaufträge und spezifischen Anlagerichtlinien die Tätigkeit der internen und externen Vermögensverwalter; entscheidet über die Mittelzuteilung an die Vermögensverwalter in Übereinstimmung mit dem vom Stiftungsrat genehmigten Anlageplan; 6
7 überwacht die Anlagetätigkeit und den Anlageerfolg und leitet bei Bedarf Korrekturmassnahmen ein, wobei solche Massnahmen insbesondere dann zu prüfen sind, wenn der Deckungsgrad 100 Prozent nicht mehr übersteigt; ist für die Realisierung der vom Stiftungsrat festgelegten Immobilienpolitik verantwortlich; unterbreitet dem Stiftungsrat Anträge für den Kauf und Verkauf von Immobilien sowie für wertvermehrende Investitionen; unterbreitet dem Stiftungsrat das jährliche Immobilienbudget und die Mietzinspolitik; schlägt dem Stiftungsrat den / die Immobilienverwalter vor 3.4 Geschäftsführer Aufgabenbeschreibung Bezeichnung Geschäftsführer Funktionsbeschreibung a) Ausführende Stelle des Stiftungsrates und der Anlagekommissi on b) Mitglied der Anlagekommission Funktionsinhaber wird vom Stiftungsrat ernannt Stellvertretung wird vom Stiftungsrat ernannt 3.5 Hauptaufgaben und Kompetenzen im Bereich der Vermögensbewirtschaftung Der Geschäftsführer überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen; ist verantwortlich für die Liquiditätsplanung und die Liquiditätskontrolle; ist im Rahmen dieser Richtlinien und der Vorgaben der Anlagekommission verantwortlich für die Zuteilung der verfügbaren Mittel zuhanden der Vermögensverwalter; nimmt die konkrete Strukturierung der ihm zugeordneten Portfolios (Eigenverantwortung) und die Auswahl und Gewichtung einzelner Titel vor; hat bei Käufen und Verkäufen von Positionen, welche CHF 1'000'000. Mio. übersteigen, die Zustimmung der Anlagekommission einzuholen; nimmt die Beschaffung von Liquidität von den einzelnen Vermögensverwaltern gemäss Weisung der Anlagekommission vor; tätigt die Anlageentscheide im Rahmen des Anlageplans und weiteren Vorgaben der Anlagekommission; übt die Aktionärsrechte im Sinne der Anlagekommission aus; vertritt die Kasse in den finanziellen und anlagetechnischen Belangen nach aussen insbesondere gegenüber den Vermögensverwaltern; ist verantwortlich für die Führung der Wertschriftenbuchhaltung; ist verantwortlich für die Bewirtschaftung der Hypothekardarlehen; 7
8 verlangt von allen Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung betraut sind, jährlich eine schriftliche Erklärung über persönliche Vermögensvorteile (BVV2 Art. 48g). 3.6 Der / die Vermögensverwalter Mit der Vermögensverwaltung dürfen nur Personen und Institutionen betraut werden, die die Anforderungen nach Art. 51b Abs. 1 BVG genügen sowie die Vorschriften nach Art. 48g 48l BVV2 erfüllen. Dabei sind die Konkretisierungen der Vorschriften wie in Art des Organisationsreglements zu beachten. Mit der Vermögensverwaltung wird eine Institution betraut, welche der FINMA untersteht. 3.7 Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 48h BVV2) Zur Vermeidung von Interessenskonflikten, sind sämtliche Vermögensverwaltungsverträge durch den Stiftungsrat zu genehmigen und unter Vorbehalt von Art. 48h Abs. 2 BVV Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden sind zulässig, wenn sie den finanziellen Interessen aller Destinatäre dienen. Sie sind vom Stiftungsrat einzeln zu genehmigen und mit der Jahresrechnung der Revisionsstelle vorzulegen. Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden forder der Stiftungsrat mindestens zwei Konkurrenzofferten ein und ist verantwortlich für eine objektive und transparente Offertevaluation. Der Entscheidungsprozess muss dokumentiert werden. So dass bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung eine einwandfreie Prüfung durch die Revisionsstelle erfolgen kann. Die Vermögensverwalter sind verantwortlich für das Portfoliomanagement einzelner Wertschriftensegmente im Rahmen klar definierter Verwaltungsaufträge. Im Rahmen dieser Verwaltungsaufträge sind folgende Punkte zu regeln: Zielsetzung des Mandates; Benchmark (i.d.r. neutrale Gewichtung mit taktischen Bandbreiten); Risikobegrenzung; Zulässige Anlagen; Einsatz derivativer Instrumente (nur auf jederzeit gedeckter Basis); Methode der Performanceberechnung; Belegfluss; Inhalt und Häufigkeit des Reportings; Haftung und Schadenersatz; Kosten (abschliessende Aufzählung); 8
9 Retrozessionen; Securities Lending; Beginn (Übergangsfrist) und Auflösung (jederzeit) des Mandates; Besonderes; Einhaltung der ASIP Charta und der dazugehörigen Fachrichtlinien; 3.9 Der Immobilienverwalter Die Immobilienverwaltung ist verantwortlich für eine optimale Bewirtschaftung und Vermietung der Liegenschaften. Sie rapportiert mindestens jährlich über die Renditen und den Zustand der Liegenschaften. 4 Überwachung und Berichterstattung Die Anlagen und deren Berichterstattung sind laufend zu überwachen. Der Geschäftsführer erstellt für die Anlagekommission und den Stiftungsrat pro Quartal ein Reporting/ Controlling. Dieses beinhaltet Aussagen über die: Einhaltung der taktischen Bandbreiten; Einhaltung der Anlagerichtlinien; Anlageresultate (Gesamtportfolio); Entwicklung des Deckungsgrades 5 Wertschwankungsreserven Zum Ausgleich von Wertschwankungen auf der Aktivseite sowie zur Gewährleistung der notwendigen Verzinsung der Verpflichtungen werden auf der Passivseite der kaufmännischen Bilanz Wertschwankungsreserven gebildet. Die eingegangenen Anlagerisiken legen die Höhe der Rückstellung fest. Durch die WSR sollen die den Vermögensanlagen zugrunde liegenden marktspezifischen Risiken (innerhalb eines gewissen Zeithorizonts) aufgefangen werden. Gemäss Swiss GAAP FER 26 soll die benötigte WSR basierend auf finanzökonomischen Überlegungen und aktuellen Begebenheiten (z.b. Kapitalmarktentwicklung, Allokation der Vermögensanlage, Anlagestrategie, Struktur und Entwicklung des Vorsorgekapitals und der technischen Rückstellungen, angestrebtes Renditeziel und Sicherheitsniveau) berechnet werden. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu berücksichtigen. Details sind in Anhang 3 dargestellt. Die benötigte WSR (in Prozent) wird nach dem dynamischen Konzept Conditional Value at Risk & Loss Probability ermittelt, welches die Risiken ganzheitlich betrachtet und somit den Diversifika 9
10 tionseffekt des Portfolios berücksichtigt. Für die Berechnung sind die folgenden Parameter vorgegeben: angestrebte Rendite (Zielrendite) benötigte Mindestrendite Zeithorizont: 1 Jahr angestrebtes Sicherheitsniveau: 95% kritischer Deckungsgrad: 90% Die Soll Wertschwankungsreserve wird zu jeweils vom Stiftungsrat verabschiedeten SAA (inkl. der angestrebten Rendite und der benötigten Mindestrendite) ermittelt. 6 Bewertung der Anlagen Grundsätzlich sind alle Aktiven zu Marktwerten per Bilanzstichtag zu bewerten. Massgebend sind die Kurse, wie sie von den Depotstellen ermittelt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 48 BVV2 bzw. Swiss GAAP FER 26. Direkte Immobilienanlagen sind alle 4 bis 5 Jahre durch einen unabhängigen externen Experten bewerten zu lassen. (Bei Marktveränderungen sofort) 7 Wahrnehmung des Stimmrechts 7.1 Vorgehen Der Stiftungsrat beschliesst das Vorgehen zur Wahrnehmung der Stimmrechte und definiert die konkrete Stimmrechtsausübung Auf eine direkte Präsenz an den Generalversammlungen wird in der Regel verzichtet. Zur konkreten Stimmrechtsausübung können die Dienste unabhängiger Stimmrechtsvertreter in Anspruch genommen werden Die Umsetzung kann im Rahmen dieser Vorgaben einem Anlage, Stimmrechtsausschuss oder einem externen Stimmrechtsberater übertragen werden Die Stimm und Wahlrechte der direkt gehaltenen Aktien von Schweizer Gesellschaften, die in der Schweiz oder im Ausland kotiert sind, werden systematisch im Interesse der Versicherten ausgeübt. Die Stimmrechte können auch bei Traktanden wahrgenommen werden, für dessen Wahrnehmung die Vorsorgeeinrichtung aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht verpflichtet ist Bei Kollektivanagen, die nicht unter die Bestimmungen der Vergütungsverordnung (Art. 22 VegüV) fallen, aber dennoch die Äusserung einer Stimmpräferenz erlauben, kann das zuständige 10
11 Gremium frei entscheiden, ob die Präferenz geäussert wird oder auf eine Präferenzäusserung verzichtet wird Securities Lending ist nicht zulässig, wenn dadurch die Ausübung der Stimmrechte verunmöglicht wird. 7.2 Stimmverhalten Für die Beurteilung der Anträge orientiert sich die Personalvorsorgestiftung am langfristigen Interesse der Aktionäre. lm Zentrum steht dabei das dauernde Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung Die Interessen der Versicherten gelten als gewahrt, wenn vor allem im langfristigen, finanziellen Interesse der Aktionäre der Gesellschaft abgestimmt bzw. gewählt wird. Es wird darauf geachtet, dass der Unternehmenswert der betreffenden Gesellschaft langfristig maximiert wird. Die Entscheidungsträger orientieren sich daher bei der Wahrnehmung der Stimmrechte an den Grundsätzen Rendite, Sicherheit, Liquidität und Nachhaltigkeit (Art. 71 BVG: Grundsätze der Vermögensbewirtschaftung) Die Stimmrechte werden im Sinne des Verwaltungsrates ausgeübt, wenn die Anträge nicht im Widerspruch zu den Interessen der Versicherten stehen und insbesondere einen langfristigen Anlagehorizont beachten. 7.3 Offenlegung Das Stimmverhalten wird einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht den Versicherten offengelegt Ablehnungen oder Enthaltungen werden detailliert erwähnt. 8 Schlussbestimmungen Dieses Reglement tritt mit Beschluss des Stiftungsrates in Kraft. Es ersetzt die entsprechenden bisher gültigen Bestimmungen. Dieses Reglement wird bei Bedarf vom Stiftungsrat überarbeitet. 11
12 Anhang 1: Strategische Vermögensstruktur mit taktischen Bandbreiten Gesamtvermögen Anlagestrategie EL BVV2 Limiten Anlagekategorie nach BVV2 Zielstruktur untere Bandbreite obere Bandbreite EL 1 KL 2 Kurzfristige und liquide Mittel 8% 5% 15% 10% 10% Anlagen beim Arbeitgeber 0% 0% 0% 5% Obligationen CHF 15% 10% 25% 5% 5% Obligationen Fremdwährungen 10% 5% 15% 5% 5% Hypothekaranlagen 0% 0% 5% 50% Total Nominalwerte 33% 20% 60% Aktien Schweiz 25% 15% 30% 5% 5% Aktien Ausland 12% 8% 15% 2,5% 5% Alternative Anlagen 2% 0% 5% 15% Immobilien Schweiz 28% 25% 50% 9% 5% 30% Immobilien Ausland 0% 0% 0% 10% Total Sachwerte 67% 48% 80% 80% Total Fremdwährungen 23% 13% 30% 30% 3 ) Total Aktien 37% 23% 45% 50% Total Immobilien 28% 25% 30% 30% 1 EL = Einzellimiten 2 KL = Kategorien Limiten 3 Fremdwährung ohne Währungssicherung 12
13 2 Taktische Bandbreiten Die unteren und oberen taktischen Bandbreiten definieren die maximal zulässigen Abweichungen von der strategischen Zielstruktur. Es handelt sich dabei um Interventionspunkte. Die Portfolioanteile müssen sich innerhalb der unteren und der oberen Bandbreite bewegen. 3.1 Erweiterung der Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50, Abs. 4 BVV2 Die Anlagerichtlinien führen dazu, dass die folgenden Anlagebegrenzungen gemäss BVV2 erweitert werden müssen. Begrenzung einzelner Immobilien: Maximalquote: 9% Gemäss BVV2, Maximalquote 5% Die betreffende Immobilie wurde vor der Inkraftsetzung der neuen Anlagevorschriften erworben und energetisch saniert. Es handelt sich um eine zweckmässig eingerichtete Immobilie an attraktivem Standort mit moderaten Mietzinsen und guter Rendite. Der Stiftungsrat verzichtet auf eine Veräusserung infolge Überschreitung der Einzellimite. Die Begrenzung der Kategorie Immobilien von 30%, gemäss BVV2 Art. 55, wird eingehalten. Der Stiftungsrat lässt periodisch das Immobilienportfolio überprüfen. 3.2 Der Stiftungsrat hat 2012 sein Immobilienkonzept geändert, indem die obere Bandbreite für Immobilien von 30% auf 50% angehoben wurde. Dies um den Anteil an Mietobjekten mit erschwinglichen Mieten am Gesamtvermögen erhöhen zu können. Diese Erweiterung der Anlagerechtlinien nach BVV2 werden im Anhang der jährlichen Berichterstattung ausgewiesen. 13
14 Anhang 2: Anlagerichtlinien 1 Vergleichsindex (Benchmark) Als Vergleichsindex wird der Pictet Indices 2005 LPP 40 plus angewendet. Folgende Vergleichindices (Matrix) kommen zur Anwendung: Liquidität: Aktien Schweiz: Aktien Ausland: Obligationen CH: SWITZERLAND CASH INDEX LILBOR 3MTR SPI SWISS PERFORMANCE INDEX MSCI ALL COUNTRY WORLD FREE SBI DOMESTIC AAA BBB TR Obligationen Ausland: CITIGROUP WGBI EX CHF IN CHF Alternative Anlagen : Imobilien Schweiz: HFRX GLOBAL HEDGE FUND INDEX KGAST IMMO INDEX 1998 WOHNEN SCHWEIZ 2 Liquide Mittel Festgeldanlagen sollen nur bei Banken mit Staatsgarantie oder einem Rating von min. A oder vergleichbarer Qualität erfolgen. Bei einem DOWN GRADING einer Gegenpartei unter das Mindestrating muss die Position so schnell als möglich, spätestens nach Ablauf der Laufzeit, liquidiert werden. 3 Obligationen CHF (Inland und Ausland) Qualität und Handelbarkeit: Direktanlagen in Obligationen müssen in kotierte und gut handelbare Anleihen mit einem Rating von mindestens BBB (S & P)oder vergleichbar investiert werden. Bei einem DOWN GRADING unter BBB sind die Titel spätestens innerhalb von drei Monaten zu verkaufen. Der maximale Frankenbetrag je Schuldner beträgt 5% der Vermögensanlagen. Ausnahme sind Bundesobligationen Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind zulässig. Anlagestil: Das Portfolio kann Indexnah oder aktiv bewirtschaftet werden. 4 Obligationen Fremdwährungen Qualität und Handelbarkeit: 14
15 Direktanlagen in Obligationen müssen in kotierte und gut handelbare Anleihen mit einem Rating von mindestens BBB (S&P) )oder vergleichbar investiert werden. Bei einem DOWN GRADING unter BBB sind die Titel spätestens innerhalb von drei Monaten zu verkaufen. Der maximale Frankenbetrag je Schuldner beträgt 5% der Vermögensanlagen. Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind zulässig. Währungen: Grundsätzlich sind alle Währungen gemäss Benchmarkindex erlaubt. Währungsabsicherungen: Sind zulässig und können bis zu 100% des Fremdwährungsengagement ausmachen. Zu diesem Zweck dürfen Devisentermingeschäfte getätigt werden. Anlagestil: Das Portfolio kann sowohl indexnah als auch aktiv bewirtschaftet werden. 15
16 5 Wandel und Optionsanleihen Wandel und Optionsanleihen von in und ausländischen Schuldnern sind erlaubt. 6 Aktien Schweiz Qualität: Alle Anlagen gemäss Benchmarkuniversum sind zulässig. Es ist auf eine ausgewogene Diversifikation zu achten. Handelbarkeit: Es dürfen nur börsenkotierte Titel erworben werden. Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind zulässig. Anlagestil: Das Portfolio kann sowohl indexnah als auch aktiv bewirtschaftet werden. Es sind sowohl Anlagen in Wandelanleihen mit Aktiencharakter (Option im Geld) als auch in Wandelanleihen mit Obligationencharakter (Optionen aus dem Geld) möglich. Wandelanleihen mit Aktiencharakter werden für die Überwachung der Bandbreiten dem Aktienanteil zugeteilt. Der maximale Frankenbetrag pro Gesellschaft beträgt 5% des Anlagevermögens. 7 Aktien Ausland Qualität: Alle Anlagen gemäss Benchmarkuniversum sind zulässig. Es ist auf eine ausgewogene Diversifikation zu achten. Handelbarkeit: Es dürfen nur börsenkotierte Titel erworben werden. Währungsabsicherungen: Sind zulässig und können bis zu 100% des Fremdwährungsengagement ausmachen. Zu diesem Zweck dürfen Devisentermingeschäfte getätigt werden. Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind zulässig. Anlagestil: Das Portfolio kann sowohl indexnah oder auch aktiv berwirtschaftet werden. Der maximale Frankenbetrag beträgt 2,5% pro Gesellschaft. 8 Liegenschaften, Grundstücke (Direktanlagen) Es sind insbesondere Anlagen in Wohnliegenschaften vorzunehmen. Diese haben einen mindestens durchschnittlichen Wohnstandard aufzuweisen und sollten innerhalb des Tätigkeits 16
17 bzw. Einzugsgebietes der PK Verwaltung liegen. Die Regionendiversifikation wird mit Kollektivanlagen (Anlagestiftungen) sichergestellt. Bei den einzelnen Objekten sind vor allem folgende Beurteilungskriterien zu beachten: Attraktivität des Standortes; Bauqualität; Zweckmässigkeit der Ausstattung; Nachhaltigkeit der Werterhaltung und Rendite; Folgende Anlage Instrumente sind zulässig: Kauf von Objekten; Bau von Objekten; Kauf von Bauland, wenn die Aussicht besteht, darauf in absehbarer Zeit eine Liegenschaft zu erstellen; Mit und Gesamteigentum an Objekten; Beteiligungen; Fondsanteile; Anteile an Anlagestiftungen 9 Kollektive Immobilienanlagen Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind möglich. Maximal 10 Prozent der Immobilien dürfen in ausländische Kollektiv Immobilienanlagen investiert werden. 10 Hypothekaranlagen Die Anlagekommission ist beauftragt, Hypothekengeschäfte zu prüfen und abzuschliessen. Zweck: Die Hypothek stellt für die Vorsorgeeinrichtung eine Vermögensanlage dar. Sie ermöglicht es den Mitgliedern der Vorsorgeeinrichtung, Wohneigentum für den Eigenbedarf zu finanzieren. Der Zinssatz wird durch die Anlagekommission festgesetzt. Berechtigung: Um eine Hypothek der Vorsorgeeinrichtung zu erhalten, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Versicherter bei der Vorsorgeeinrichtung; Rentnerin oder Rentner bei der Vorsorgeeinrichtung; Begrenzung: 60% des Kaufpreises Der Höchstbetrag für eine Hypothek beträgt CHF 200' Einsatz derivativer Instrumente 17
18 Grundsätzlich erfolgen die Anlagen der Kasse in Basiswerten. Derivative Finanzinstrumente, wie Termingeschäfte (Futures, Forwards, Swaps) und Optionen werden nur ergänzend eingesetzt und zwar entweder zur Absicherung bestehender Positionen oder zum Aufbau des Aktien, Währungs oder Zinsengagements. Im Rahmen von Kollektivanlagen können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden. Sämtliche Verpflichtungen, die sich bei der Ausübung ergeben können, müssen jederzeit entweder durch Liquidität (bei Engagement erhöhenden Geschäften) oder durch Basisanlagen (bei Engagement senkenden Geschäften) vollumfänglich gedeckt sein. Der Aufbau einer Hebelwirkung (= versteckte Kreditaufnahme) und der Leerverkauf von Basisanlagen sind strikte verboten. Die Anlagerichtlinien (Anhang 1) sind einzuhalten. Bei nicht standardisierten Geschäften (OTC, Stillhalter Optionen, etc.) muss die Gegenpartei mindestens ein single A Rating aufweisen. Die Bestimmungen des Art. 56a BVV2 und die entsprechenden Fachempfehlungen des BSV sind jederzeit vollumfänglich einzuhalten. 12 Alternative Anlagen (Hedge Funds, Private Equities, Commodities) Ein Teil des Vermögens kann auch in Alternative Anlagen (Hedge Funds, Private Equities, Commodities und Insurance Linked Securities) investiert werden. Sie werden als separate Anlagekategorie geführt und müssen von der Anlagekommission genehmigt werden. Die Anlagekommission definiert im Rahmen der Anlagestrategie für den Umfang der Hedge Funds, Private Equities, Commodities und Insurance Linked Securities Anlagen einen Zielwert und eine obere Bandbreite in Prozenten des Gesamtvermögens. Es ist auf eine breite Diversifikation der Investitionen zu achten. Es darf nur in Hedge Funds investiert werden, welche keine Nachschusspflicht haben. Der maximale Verlust ist dann wie bei einer Aktie oder Obligation auf 100% des eingesetzten Kapitals beschränkt. 13 Darlehen bzw. Anlagen beim Arbeitgeber Anlagen beim Arbeitgeber sind gemäss den Bestimmungen BVV2 Art. 57 möglich. 14 Wertpapierleihe (Securities Lending) Auf das Ausleihen von Wertpapieren wird verzichtet. 15 Vermögensverwaltungsmandate Im Rahmen der Vermögensverwaltungsmandate können die obgenannten Vorgaben und Richtlinien noch weiter präzisiert oder eingeschränkt werden. 18
19 Anhang 3: Wertschwankungsreserven Anlagekategorie Festgelegte Werte Flüssige Mittel, Geldmarkt CHF 0 % Flüssige Mittel, Geldmarkt FW 5 % Obligationen CHF Inland 10 % Obligationen CHF Ausland 10 % Obligationen Ausland FW 15 % Aktien Inland 15 % Aktien Ausland 20 % Immobilien Inland 5 % Immobilien Ausland 10 % Hypothekardarlehen 5 % Alternative Anlagen 30 % Anlagen bei der Stifterfirma 0 % Übrige Anlagen 0 % 19
20 Anhang 4: Anlageorganisation Der Stiftungsrat ist verantwortlich für Festlegung der Anlageorganisation Festlegung der Anlageprozesse Bestimmung und Revision der Anlagestrategie und der taktischen Bandbreiten Festlegung der Soll Wertschwankungsreserve Wahl der Anlagekommission Bestimmung der Geschäftsführung Gesamtüberwachung Die Anlagekommission ist zuständig für die Beratung des Stiftungsrates Überwachung der Anlagen und Berichterstattung an den Stiftungsrat Festlegung der taktischen Anlageallokation Auswahl und Empfehlung der Portfolio Manager Überwachung der Vertragspartner Die Geschäftsführung ist zuständig und verantwortlich für Umsetzung der Vorgaben des Stiftungsrates und der Anlagekommission Liquiditätsüberwachung Kommunikation Die Portfolio Manager (Vermögensverwalter) sorgen für führen das Portfolio gemäss den Vorgaben der Stiftungsorgane Berichterstattung an die Anlagekommission Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung 20
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