Eigenverbrauch von Solarstrom Rechtliche Voraussetzungen, Chancen, Grenzen und Problemfälle Dipl.-Ing. Susanne Jung Solarenergie-Förderverein Deutschland e.v. (SFV) Umweltverein und bundesweite Interessenvertretung der Solaranlagenbetreiber 1
Solarenergie-Förderverein Deutschland e.v. Umweltschutzverein & Interessenvertretung der Solaranlagenbetreiber Bundesweit tätiger Verein Aachen: Bundesgeschäftsstelle Gründungsjahr 1986 Mitgliederstruktur: ca 2.900 Mitglieder 350 Firmen 200 Dauerspender Zielsetzung des Vereins: Vollständige Umstellung der Energieversorgung auf 100 Prozent heimische Erneuerbare Energien - deutschlandweit, weltweit. 2
Arbeitsschwerpunkte des SFV Erarbeitung von Konzepten für die Umstellung auf 100 % Erneuerbare Energien Politische Rahmenbedingungen: Gewinnbringende Einspeisevergütung, Baurecht, Speichergesetz www.energiewenderechner.de Beratung von Anlagenbetreibern zu technischen, rechtlichen und steuerlichen Fragen, Mitarbeit bei Clearingstelle EEG Solarstrom-Ertragsdatenbank Öffentlichkeitsarbeit: Zeitschrift Solarbrief, Rundmails, Presse, Vorträge... Unsere Arbeit ist wirtschaftlich und parteipolitisch unabhängig! 3
Gliederung I. Warum Eigenverbrauch von Solarstrom fördern? Zweck der gesetzlichen Regelung II. Rechtliche Grundlagen Auseinandersetzung mit 33 (2) EEG 2009 alte und neue Fassung Was bringt die EEG-Novelle 2012? III.Praktische Umsetzung des Eigenverbrauchs 4 Anlagenkonzepte, Lenkungswirkung, Problemfälle z.b. Baurecht, Messstellenbetrieb, Vergütungsberechnung
(1) Eigenverbrauch - WARUM? Begründung zu 33 (2) EEG 2009 (a.f.): Der Anspruch auf Vergütung für selbst genutzten Strom [...] soll einen Anreiz setzen, Strom aus Erneuerbaren Energien selbst dezentral zu verbrauchen. Statt den erzeugten Strom ins Netz einzuspeisen und im Gegenzug anderen Strom zum Eigenverbrauch aus dem Netz zu entnehmen, wie es heute häufig geschieht, soll eine Eigenenergieversorgung erfolgen. Netzentlastung? 5
Netztechnische Entlastung? Eigenverbrauch = ~ Öffentliches Stromnetz 6 Volleinspeisung = ~ Öffentliches Stromnetz
Netztechnische Entlastung? Eigenverbrauch von Solarstrom führt in den meisten Fällen NICHT zu einer netztechnischen Entlastung Problemstellung: zeitgleicher Verbrauch des erzeugten Solarstroms Zuschalten von Stromverbrauchern in Mittagsstunden Bedarf an Spitzenlaststrom kann steigen Netzentlastung nur, wenn... Integration von Stromspeichern und Steuersystemen zur Regulierung des Stromverbrauchs 7
Integration von Speichern in PV-Systeme Steuersysteme: Überangebot an Solarstrom = Hausgeräte werden automatisch eingeschaltet und/oder Speicher gefüllt Unterangebot an Solarstrom = Speicher entleert Batterietechnik: derzeit vor allem Blei- oder Lithium-Ionen-Batterien Beispiele: Lithium-Ionen-Batterien Blei-Batterien Solarworld: will im Sommer 2011 PV-Anlage + Batteriespeicher + Steuerung anbieten Damit lässt sich der Eigenverbrauch auf 80 Prozent erhöhen" Conergy und andere: setzen auf Lithium-Ionen-Batterien 8
Energiespeicher Energie wird unabhängig vom Erzeugungszeitpunkt bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Stromverbraucher unabhängig vom Stromnetz Überbrückung und Stabilisierung der Stromversorgung bei Schwankungen Netz im Energieverfügbarkeit wird von Zeiträumen mit geringer Nachfrage zu Zeiträumen mit hoher Nachfrage verschoben 9
Integration von Speichern in PV-Systeme Interesse der Anlageninvestoren an Integration von Speicher- Steuersystemen Anfragen nehmen zu ABER Wirtschaftlicher Betrieb der Solaranlage gefährdet zu geringe Solarstrom-Vergütungssätze zu niedrige Strombezugspreise Sollte Netzoptimierung überhaupt Aufgabe der Betreiber Erneuerbarer-Energien-Anlagen sein? 10
Vorteile des Eigenverbrauchs Psychologischer Kaufanreif Solarstrom wird vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht Verbesserung der Wirtschaftlichkeit Je höher der Strombezugspreis,desto besser die Wirtschaftlichkeit der Solarstromanlage 11
EEG-Novelle 2012? Erfahrungsbericht zum EEG 2009 veröffentlicht am 5. Mai 2011 Nähere Informationen unter www.clearingstelle-eeg.de/2009/ erfahrungsbericht 12
EEG-Erfahrungsbericht 2011 Vom 1.1.09 30.6.10: Ungenügender Anreiz zum Bau von PV-Anlagen bis 30 kw Keine Erfahrungswerte ab 1.7.2010 nur in Modellrechnungen Vorteil der Eigenverbrauchsförderung durch steigende Strombezugspreise nachgewiesen Entlastung der EEG-Differenzkosten, ABER höhere Netznutzungsentgelte Sinkende Aufkommen an Konzessionsabgabe, Stromsteuer und Mehrwertsteuer Netzentlastende Wirkung nur bei dauerhafter Lastverschiebung möglich Vor diesem Hintergrund sollte die Eigenverbrauchsregelung verlängert werden, bis sie sich durch gesunkene Vergütungssätze in wenigen Jahren selbst abgeschafft haben wird. 13
(2) Rechtliche Grundlagen 33 (2) EEG 2009 (alte Fassung) Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1 bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 Ct/kWh, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagentreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. gültig vom 1.1.2009-30.6.2010 14
Rechtliche Grundlagen 33 (2) EEG 2009 (neue Fassung) Für Strom aus Anlagen nach Abs. 1 mit einer Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommen wurden, besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1 1. um 16,38 Ct/kWh für den Anteil dieses Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und 2. um 12 Ct/kWh für den Anteil dieses Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt. gültig vom 1.7.2010-31.12.2011 15
Rechtliche Grundlagen Anlagengröße entscheidend praktische Anwendung? Verbrauch durch Anlagenbetreiber(in) oder Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe praktische Anwendung? Nachweis des Verbrauchs Wechsel zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung (jederzeit) möglich: soweit Geldwerter Vorteil des Eigenverbrauchs wird durch (unter)jährliche Degression nach 20 EEG 2009 nicht gekürzt ab 1.7.2010 Staffelvergütung 16
(3) Praktische Umsetzung Abrechnung des Eigenverbrauchs I. Eigenverbrauch: Zs Z1 II. Netzeinspeisung: Z1 III. Strombezug: Z2 17
Welche Zähleinrichtungen kommen zum Einsatz? Änderung zur TAB 2007 im Oktober 2009: Umsetzung der in 33 Abs. 2 EEG 2009 festgelegten Eigenverbrauchsförderung und dessen Auswirkungen auf Zählerplatz und Messung Mindestanforderungen an Zähler gültige geeichte Zähler Zähler mit Rücklaufsperre Solarstrom-Gesamtzähler (Zs) muss nicht zwingend in einem Zählerschrank angebracht werden Phasenausgleich bei Nutzung einer gemeinsamen elektrischen Zähleinrichtung für Netzeinspeisung und Strombezugsabrechnung 18
Eigenverbrauch durch Dritte Abrechnung I. Anlagenbetreiber beim Mieter Einzelabrechnungen zum Eigenverbrauch: Zs(1,2,3) ZsE (1,2,3) II. Netzbetreiber beim Mieter Strombezug: ZB (1,2,3) III. Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber: a) Eigenverbrauch: (Zs1+ Zs2 +Zs3) (ZE1 + ZE2 + ZE3) b) Netzeinspeisung (ZE1 + ZE2 + ZE3) 19
Eigenverbrauch durch Dritte Was muss beachtet werden? Fremdes Dach genutzt? Vertrag abschließen! Abschluss eines Vertrages zwischen Solarstromerzeuger und -verbraucher Gelieferter Solarstrom sollte Dritten mindestens zu Differenzkosten (Netzeinspeisevergütung minus Eigenverbrauchsvergütung) in Rechnung gestellt werden 20
Was muss dem Dritten in Rechnung gestellt werden? EEG/KWK-Umlage Nein, da Solarstrom-Anlagenbetreiber weder EVU noch Netzbetreiber ist Stromsteuer Nein. Laut 9 (1) StromStG ist EE-Strom von Stromsteuer befreit, wenn dieser aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder Leitung entnommen wird. Konzessionsabgabe Nein. Öffentl. Verkehrswege werden i.d.r. nicht genutzt Mehrwertsteuer Dann nicht, wenn von Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wird Netznutzungsentgelt wird von den Netzbetreibern für den Transport und die Verteilung der Energie erhoben. Das allgemeine Versorgungsnetz wird aber nicht genutzt. Zusammensetzung Strompreis EEG/KWK-Umlage Stromsteuer Konzessionsabgabe Mehrwertsteuer Netznutzung Stromerzeugung Stromerzeugung: Empfohlen: Mindestens Differenzbetrag aus Netzeinspeise- und Eigenverbrauchsvergütung 21
Erfahrungen in der Praxis Warum wird Solarstrom-Eigenverbrauch bisher nur zögerlich genutzt? 22 Strombezugspreis zu gering Differenz der Netzeinspeisevergütung und Eigenverbrauchsvergütung oft höher als NettoStrombezugspreis Umfangreiche Zählerinstallationen Höhe des Strombezugspreis an abgenommene Strommenge gebunden Kompliziertes Abrechnungsverfahren, schwierige Kalkulation (30%-Regel) Fehlende Informationen der Anlagenbetreiber / Installateure / Netzbetreiber
PV-Zubaus Januar 2009 Januar 2011 Prozentualer Anteil der Leistungsgrößen am gesamten Zubau / Monat Datenmeldungen der BNetzA, Graphik SFV 23
Erfahrungen in der Praxis Probleme bei der Abrechnung mit dem Netzbetreiber Falsche Abrechnungen Probleme bei der umsatzsteuerlichen Handhabung des Eigenverbrauchs fiktive Rücklieferung des Stroms an den Netzbetreiber Baugenehmigungspflicht von Solaranlagen Landesbaubehörden knüpfen Baugenehmigungsfreiheit an Begriff der Technische Gebäudeausrüstung z.b. NRW, Sachsen-Anhalt, Thüringen Abschätzung der Wirtschaftlichkeit des Eigenverbrauchs Staffelvergütung ab 1.7.2010 schwer kalkulierbar: Eigenverbrauchsanteil +/- 30 Prozent? Investitionsentscheidung erschwert 24
Rechenprogramm des SFV Unter http://www.sfv.de/eigenverbrauch-rechner/eigenverbrauch-rechner.html 25
Problemfälle Empfehlungsverfahren 2011/2 der Clearingstelle EEG Eigenverbrauch von Solarstrom nach 33 Abs. 2 EEG 2009 in der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (im Folgenden bezeichnet als 33 Abs. 2 EEG 2009 (a.f.) und in der Fassung des Gesetzes vom 11. August 2010 (im Folgenden bezeichnet als 33 Abs. 2 EEG 2009 (n.f.) sowie dessen messtechnische Erfassung 14 Einzelfragen zu 3 Themengebieten 26
Leistungsgrenzen? Was bedeutet die 30 kw / 500 kw-grenze? Leistungsgrenze, bestimmt durch die gesamt installierte Modulleistung ODER Abrechnungsgrenze bei Bestimmung unterschiedlicher Vergütungssätze 27
Was bedeutet Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe? Was sind Dritte? Mieter, Solartankstelle, Nachbarn, Klein- und mittelständiger Betrieb in der Nähe? Speicher Wenn ja, wie stellt man sicher, dass der Speicher nur mit Solarstrom gefüllt wird? Unmittelbare räumliche Nähe? Rechtliche Handhabung des Begriffs in Anlehnung an 19 (1) EEG 2009? Verkauf des Stroms an Dritte? 28 Gilt dann nicht 17 EEG 2009 zur Direktvermarktung?
Wechsel zwischen Eigenverbrauch und Netzeinspeisung Wechsel zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung 33 (2) EEG 2009 (a./n.f.): SOWEIT die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte... den Strom selbst verbrauchen und dies nachweisen... 29 Ist eine Umrüstung der Zähleinrichtungen tatsächlich notwendig?
Vorschlag des SFV zur Abrechnung Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach 8 (2) EEG 2009 kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung I. Bei Eigenverbrauch des Solarstroms: a) Differenz aus Zählerstand Solar-Gesamtzähler und Netzeinspeisezähler mal Vergütung für Eigenverbrauch b) Zählerstand Netzeinspeisezähler mal Vergütung für Netzeinspeisung a) + b) = Gesamtvergütung II. Bei Volleinspeisung: Hausnetz wird lt. kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung genutzt a) Solar-Gesamtzähler mal Vergütung für Netzeinspeisung a) = Gesamtvergütung 30 b) Strombezug: Differenz aus Zählerstand Solar-Gesamtzähler und Netzeinspeisezähler plus Zählerstand Strombezugszähler
Vorteile der kaufmännisch-bilanziellen Abrechnung Vorteile: 31 Schneller Wechsel zwischen Netzeinspeisung und Selbstverbrauch auch ohne technische Umrüstung im Haus möglich Einfaches Abrechnungsverfahren Alle Anlagenbetreiber könnten Eigenverbrauch im Anlagenkonzept grundsätzlich vorsehen, keine Nachrüstung notwendig
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Karikatur: Gerhard Mester http://www.sfv.de 32