Huyssenallee 87 45128 Essen Tel.: (02 01) 8 21 6-30 Fax: (02 01) 8 21 63-63 E-mail: steiner@verwaltungsrecht.de Internet: www.verwaltungsrecht.de Wann sind Bodenaushub und Bauund Abbruchmaterialien Abfälle? ITVA Regionalgruppe West Sitzung am 04.07.2013 in Duisburg Rechtsanwalt Nikolaus Steiner Fachanwalt für Verwaltungsrecht
klärungsbedürftige Fragen Wann liegt Abfall vor? Abfallrecht Ausnahmen für Böden und Bodenaushub? Wer ist Abfallerzeuger? oder Beseitigung? gefährliche - nicht gefährliche Abfälle?
Vorbemerkungen ob Materialien Abfälle sind, wann gefährlicher Abfall vorliegt und wer Abfallerzeuger ist, sind justiziable Rechtsfrage und keine Tatsachenfragen, keine Sachverständigenfragen; Behörde steht kein Beurteilungsspielraum zu Nichtbeachtung des Abfallrechts kann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat (illegale Abfallentsorgung) darstellen Berater können sich wegen Beihilfe zur illegalen Abfallentsorgung strafbar machen keine Angst vor dem Abfallrecht: von Abfällen ist nicht nur zulässig, sondern hat nach dem Gesetz Vorrang vor der Beseitigung
Wann liegt Abfall vor? 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG Abfälle sind: alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Entledigung: Weggabe aus der Verfügungsbefugnis, aus der Sachherrschaft des Abfallbesitzers) Problem: Ist Bodenaushub, der am Ausbauort durch den Grundstückseigentümer/ Bauherrn wieder eingebaut werden soll, Abfall? Ist das Entledigung? Gesetz nimmt Entledigungswillen u.a. an, wenn: Material wird einer od. Beseitigung zugeführt oder tats. Sachherrschaft wird aufgegeben, 3 Abs. 2 KrWG Materialien fallen bei Dienstleistungen an (z.b. Bau- und Abrissarbeiten) 3 Abs. 3 Nr. 1 KrWG die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder wird aufgegeben und kein neuer Zweck tritt unmittelbar an deren Stelle (z.b. Abriss von Gebäuden, Anlagen), 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG
Abfallrecht findet keine Anwendung bei Böden in situ 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG nicht kontaminiertes BM 2 Abs. 2 Nr. 11 KrWG Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, wenn sichergestellt ist, dass sie in ihrem natürlichen Zustand am Aushubort für Bauzwecke verwendet werden unterliegen nicht dem Abfallrecht, sondern dem Bodenschutzrecht, Baurecht etc.
Abgrenzung gefährlicher nicht gefährlicher Abfall gemäß 3 Abs. 5 KrWG gefährliche Abfälle nicht gefährliche Abfälle alle in Anhang der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit * gekennzeichneten Abfälle sind gefährlich, z.b. alle anderen, nicht mit * gekennzeichneten Abfälle sind ungefährlich Beispiele: 17 05 03 *: Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 17 09 02 *: Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Faustformel: LAGA Z 2: gefährlicher Abfall
oder Beseitigung? Entsorgung Beseitigung stoffliche energetische Verbrennung (MVA) Ablagerung (Deponie) Hauptzweck ist Nutzung des Abfalls und nicht Beseitigung des Schadstoffpotenzials Heizwert mind. 11.000 kj/kg Abwärmenutzung Abgrenzung zur thermischen Abgrenzung zur stofflichen Substitution von Rohstoffen oder Nutzung der stofflichen Eigenschaften für anderen Zweck
Materiell-rechtliche Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen? 7 Abs. 3 KrWG 1. ordnungsgemäß: im Einklang mit dem KrWG und mit anderen ö-r Vorschriften bei : Hauptzweck ist die Substitution von Rohstoffen oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls, 3 Abs. 23 KrWG 2. schadlos: keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit Konkretisierung durch LAGA M 20, Verwertererlasse, künftig MantelVO Beseitigung 15 II, 28 I KrWG 1. Anlagenzwang: Beseitigung nur in zugelassenen Beseitigungsanlagen, 28 Abs. 1 KrWG Ausn.: 13 Abs. 5 BBodSchG 2. gemeinwohlverträglich: keine Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt Konkretisierung: DepV
Wer ist Abfallerzeuger? Ersterzeuger 3 Abs. 8 Nr. 1 KrWG Zweiterzeuger 3 Abs. 8 Nr. 2 KrWG derjenige, durch dessen Tätigkeiten Abfälle angefallen sind Problem: Bauherr/Auftraggeber oder beauftragtes Bauunternehmen? derjenige, der Vorbehandlungen, Mischungen und sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken strittig; m.e.: derjenige, der die Bautätigkeiten und damit den Anfall der Abfälle vor Ort im Einzelnen steuert, bestimmt demnächst: BVerwG 7 C 2.13