Quo vadis Strafmediation?



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Transkript:

Quo vadis Strafmediation? Bericht zuhanden der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich über die Praxis der Strafmediation nach zwei Jahren seit deren gesetzlicher Verankerung Veio Zanolini Basel, den 23. Oktober 2009

I. Einleitung...2 II. III. IV. Datenerhebung und -auswertung...3 Die Ergebnisse...4 A. Über die Stellungnahmen der Ober- und der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich...4 B. Tätigkeitsbilanz der Abteilung Strafmediation für den Zeitraum 2006 2008 im Vergleich mit anderen Indikatoren und Datenquellen...5 1. Falleingänge...5 2. Deliktskategorien...9 3. Verfahrensdauer...11 4. Verfahrenskosten...12 5. Erfolgsquote...14 6. Die bestehenden Indikatoren...14 C. Das Mediationsverfahren...15 1. Voraussetzungen der Strafmediation und deren Prüfung...15 2. Einheitliche Auslegung und Anwendung der Richtlinien betreffend Strafmediation bei häuslicher Gewalt...17 3. Statistik und Information...17 Diskussion...19 V. Literatur...22 I. Einleitung Die Wiedergutmachung des Schadens zwischen Menschen, die mit der Straftat in einen Grenzbereich menschlicher Erfahrung geraten sind, stellt nur dann eine reale Option dar, wenn die Kommunikation zwischen der beschuldigten und der geschädigten Person vernünftig gestaltet wird. Das ist meist nur mit fachlicher Unterstützung möglich, weshalb die Durchführung eines Mediationsverfahrens im Hinblick auf die Schadenswiedergutmachung eine massgebende Rolle spielen kann. Die Anwendung von 34c und 39a Ziff. 5 Zürcher Strafprozessordnung (ZH-StPO) sowie von Art. 8 Jugendstrafgesetz (JStG) hat deshalb aufgrund klarer und einheitlicher Kriterien zu erfolgen (vgl. WEBER 2008, Rz 97). Die Anzahl von Straffällen, die im Kanton Zürich jährlich an die Abteilung Strafmediation des Amts für Justizvollzug weitergeleitet werden, ist sehr gering. Dieser Umstand gab dazu Anlass, die informelle Konfliktbearbeitung in Strafsachen anhand der Praxis genauer zu analysieren. Es drängt sich nämlich die Frage auf, ob es nicht bloss vom Zufall oder Glück abhängt, als beschuldigte oder geschädigte Person an einem Mediationsverfahren überhaupt teilnehmen zu können. Ob die Strafmediation die Verfahrenseffizienz steigert, ist anhand der praktischen Erfahrungen zu belegen. Anlässlich des Zürcher Gesetzgebungsverfah- 2

rens gingen die politischen Entscheidungsträger und der Gesetzgeber davon aus, dass die neue Methode zu Effizienzgewinnen führen könnte. Dies ist grundsätzlich vertretbar. Die Verfahrensökonomie hängt besonders im Bereich informeller Konfliktlösungsstrategien von der Entwicklung eines tauglichen Betriebskonzepts ab. Da die Evaluation des Pilotprojekts keine Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strafmediation belegen konnte, sondern gerade das Gegenteil nachwies (vgl. SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a), fragt sich, wie das Betriebskonzept angepasst und gegebenenfalls ergänzt wurde. Ferner stellen sich weitere Fragen zur neuen Fallbearbeitungsmethode: Worin unterscheidet sich das Mediationsverfahren von einer anderen informellen Erledigungsform (z.b. der Schlichtung)? Welche Verfahrensstandards werden dabei angewendet? Welche Verfahrensziele wurden bestimmt? Schliesslich bleiben die Auswirkungen des Mediationsverfahrens auf das herkömmliche Strafverfahren zu erforschen: Aufgrund welcher Kriterien und Informationen wird das Ergebnis des Mediationsverfahrens rechtlich beurteilt? Die Mediation in Jugendstrafsachen ist im JStG verankert. In der voraussichtlich 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung (Schweiz. StPO) findet sich für die Mediation in Erwachsenenstrafsachen zurzeit zwar keine Rechtsgrundlage. Dieser Umstand hindert die Kantone aber nicht daran, ein Mediationsangebot auch ab 2011 zur Verfügung zu stellen (vgl. PIETH 2009, 173; SCHMID 2009, 601). Dessen ungeachtet sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 JStG, 34c und 39a Ziff. 5 ZH-StPO) bis dahin sinngemäss und einheitlich anzuwenden. In geeigneten Fällen muss jede beschuldigte und geschädigte Person die Gelegenheit haben, eine Strafmediation in Erwägung zu ziehen. Ist dies nicht der Fall, gibt es Menschen, die am runden Tisch verhandeln dürfen, während andere in der gleichen Situation vor Gericht erscheinen müssen und eventuell bestraft werden. II. Datenerhebung und -auswertung Da seit dem Abschluss des Zürcher Pilotprojekts keine aktuellen Erfahrungswerte mehr veröffentlicht werden (als wäre das Ziel der Strafmediation mit der Institutionalisierung erledigt), dürfte die Zürcher Strafmediation für die meisten Menschen jedenfalls ausserhalb des Kriminaljustizsystems als konturloses und undurchsichtiges Institut erscheinen. Dies ist nicht zuletzt angesichts der im Gesetzgebungsprozess verheissenen Effizienzgewinne nicht nachvollziehbar. Um ein aktuelles Bild der Erfahrungen mit der seit 2007 auf kantonaler und Bundesebene institutionalisierten Mediation in Strafsachen zu gewinnen, wurden sowohl statistische Daten als auch die Meinungen der dafür zuständigen Behörden und Fachpersonen erhoben. Folgende Behörden und Stellen wurden hierzu befragt: die Oberstaatsanwaltschaft (Herr Oberstaatsanwalt Dr. A. Brunner), die Jugendstaatsanwaltschaft (Herr Jugendstaatsanwalt M. Riesen), 3

das Amt für Justizvollzug (Herr H.-J. Patzen) und die dazu gehörige Abteilung Strafmediation des Kantons Zürich (Frau S. Berchtold, Mediatorin) sowie der Verein Strafmediation Zürich (Herr Dr. Ch. Hug, Präsident des Vereins). Die Ergebnisse dieser Erhebung werden vor allem mit den Erfahrungswerten verglichen, die im Rahmen der wissenschaftlichen Evaluation des Pilotprojekts (2002 2005) ermittelt worden waren. Der vorliegende Bericht bringt den Standpunkt einer Person zum Ausdruck, die ausserhalb des Kriminaljustizsystems steht; er basiert aber auf Daten, die von den prozessbeteiligten Behörden und Stellen vermittelt wurden. Idealerweise soll der Bericht zu einer Reflexion über die aktuelle Zürcher Mediationspraxis anregen. III. Die Ergebnisse A. Über die Stellungnahmen der Ober- und der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Der Oberstaatsanwalt weist in seiner schriftlichen Stellungnahme auf die Statistik der Abteilung Strafmediation Zürich hin, die vom 1.1. 31.12.2008 lediglich 46 Fälle registriert. Ferner stellt er fest, dass der Strafmediation im Bereich des Erwachsenenstrafrechts mit dem Inkrafttreten der Schweiz. StPO keine grosse Bedeutung mehr zukommen wird. Da es die Mediation in der heutigen Form ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geben werde, lohne sich weder eine Evaluation noch eine Analyse der überwiesenen Verfahren. Mit der Jugendstaatsanwaltschaft fand ein Treffen statt. Das Gespräch wurde mit Herrn S. Stierli (stv. Jugendstaatsanwalt) und Frau M. Weilemann (Jugendstaatsanwältin) geführt. Daraus ging insbesondere hervor, dass die Weiterleitung von Fällen an die Abteilung Strafmediation nach wie vor im Ermessen der Jugendanwaltschaft liegt. U.U. kann ein Fall schon auf der Ebene der Polizei bzw. des Jugenddienstes weitergeleitet werden. Die Initiative geht dann vom Gefühl der Fachleute aus, dass sich Täter und Opfer im Rahmen eines friedlichen Gesprächs über eine Konfliktlösung einigen können. Bei der Weiterleitung von Fällen an die Abteilung Strafmediation ist das Wohl des Jugendlichen wie sonst im Jugendstrafrecht massgebend. Im Jahr 2007 wurden 32 Strafverfahren zum Zweck der Mediation (siehe Marginalie zu Art. 8 JStG) an die Abteilung Strafmediation weitergeleitet, im Jahr 2008 34. Um allfällige Zuweisungskriterien zu ermitteln, die auf der Ebene der Jugendanwaltschaft bei der Weiterleitung von Fällen an die Strafmediation gelten würden, sollten die Jugendanwältinnen und -anwälte direkt befragt werden. Die zuständige Mediatorin hat eine Konferenz bei der Jugendanwaltschaft durchgeführt und der Verein Straf-Mediation Zürich (VSMZ) einen Bericht erstellt. 4

B. Tätigkeitsbilanz der Abteilung Strafmediation für den Zeitraum 2006 2008 im Vergleich mit anderen Indikatoren und Datenquellen 1. Falleingänge Abbildung 1: Falleingänge bei der Abteilung Strafmediation von 2006 2008. Die Daten zu den Falleingängen wurden auf der Ebene der Abteilung Strafmediation registriert und von dieser geliefert (siehe Abbildung 1). Abbildung 2: Falleingänge bei der Abteilung Strafmediation nach Verfahren in Jugend- und Erwachsenenstrafsachen von 2006 2008. Nach Abschluss des Pilotprojekts wurden tendenziell mehr Verfahren in Jugendstrafsachen an die Abteilung Strafmediation weitergeleitet (siehe 5

Abbildung 2). Da es sich insgesamt um wenige Fälle handelt, werden nur die absoluten Zahlen dargestellt. Die Daten über die Falleingänge in Jugendstrafsachen stimmen nicht mit den Angaben der Jugendstaatsanwaltschaft überein, wonach die Jugendanwaltschaften in den Jahren 2007 und 2008 32 bzw. 34 Strafverfahren zum Zweck der Mediation eingestellt (Art. 8 JStG) und an die Abteilung Strafmediation weitergeleitet haben. Fraglich ist, ob die mediationsuntauglichen Fälle in der Statistik der Abteilung Strafmediation mitgezählt werden. Ist dies nicht der Fall, so handelt es sich dabei nicht um die Statistik der Falleingänge, sondern der mediationstauglichen Fälle und zugleich der eröffneten Mediationsverfahren. Wenn alle Fälle zum Zeitpunkt ihres Eingangs tatsächlich registriert werden, sind einige Verfahren in der Statistik der Abteilung Strafmediation anscheinend nicht registriert worden. Die Diskrepanz in den gelieferten Daten lässt sich auch nicht mit dem Argument erklären, dass 5 Fälle im Jahr 2007 und 6 Fälle im Jahr 2008 nicht erledigt werden konnten, da der Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses für diese Statistik nicht massgebend ist. Was in Abbildung 1 und Abbildung 2 gemessen wird, bleibt daher offen. Dessen ungeachtet ist die Anzahl der an die Abteilung Strafmediation weitergeleiteten Verfahren im Vergleich zu den in der gleichen Zeitperiode angefallenen Antragsdelikten bzw. Jugendstraffällen sehr gering (vgl. SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2005, 3). Dabei hatten Staatsanwältinnen und -anwälte, die Strafverfahren an die Strafmediation hätten weiterleiten können, wohl nach wie vor hauptsächlich Antragsdelikte zu behandeln (siehe Abbildung 3; SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a, 110). Abbildung 3: Antworten (in Prozent) der Bezirksanwältinnen und -anwälte (heute Staatsanwältinnen und -anwälte) zur Frage: Waren Sie im letzten Jahr (2004) als Bezirksanwältin bzw. -anwalt mit der Untersuchung von Antragsdelikten befasst? (SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a, 110). Schon im Rahmen des Pilotprojekts hatte sich ergeben, dass die meisten Staatsanwältinnen und -anwälte trotzdem keine Fälle an die Strafmediation 6

weiterleiteten (siehe Abbildung 4, SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a, 111). Diese Situation hat sich anscheinend nicht geändert. Abbildung 4: Antworten (in Prozent) der Bezirksanwältinnen und -anwälte (heute Staatsanwältinnen und -anwälte) zur Frage: Haben Sie im letzten Jahr (2004) Fälle an die Fachstelle Strafmediation (kon ens) weitergeleitet? (SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a, 111). Wenn man die Fallzuweisungen nach örtlicher Zuständigkeit der Untersuchungsbehörden analysiert, zeigt sich, dass die Einleitung eines Mediationsverfahrens im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Limmattal/Albis, See/Oberland, Winterthur/Unterland und Zürich Sihl äusserst selten vorkommt (0 höchstens 3 Fälle jährlich, siehe Abbildung 5). 7

Abbildung 5: Fallzuweisungen durch die Staatsanwaltschaften nach örtlicher Zuständigkeit von 2006 2008. Ein ähnliches Bild ergibt sich für die Fallzuweisungen in Jugendstrafsachen (siehe Abbildung 6). Abbildung 6: Fallzuweisungen durch die Jugendanwaltschaften nach örtlicher Zuständigkeit von 2006 2008. 8

2. Deliktskategorien Die Deliktskategorien, die im Rahmen von Mediationsverfahren behandelt werden, stellen eine Möglichkeit dar, das Anwendungsgebiet der Strafmediation einzugrenzen. Abbildung 7: Verteilung der Deliktskategorien von 2003 2008. Von 2003 2008 wurden am meisten Verfahren durch Mediation behandelt, die einfache Körperverletzungen, Tätlichkeiten, Drohungen, Sachbeschädigungen und fahrlässige Körperverletzungen zum Gegenstand hatten. Nicht selten wurden Fälle behandelt, die Hausfriedensbruch, Drohung gegen Behörden, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Raufhandel betrafen (siehe Abbildung 7). 9

Abbildung 8: Verteilung der Deliktskategorien betreffend Mediationsverfahren im Jahr 2008. Auch im Jahr 2008 lag der Schwerpunkt bei Körperverletzungen, Tätlichkeiten und Drohungen. Auffällig ist, dass die Einteilung der Deliktskategorien in Abbildung 8 von jener in Abbildung 7 abweicht, wobei die Kategorien nicht eindeutig sind: Ein Verfahren, das eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Gegenstand hat, könnte unter mehrere Kategorien, namentlich Körperverl., einfache Körperverl., Körperverl./Tätlichkeit subsumiert werden. Die Daten von 2008 lassen sich deshalb nicht mit weiteren Datenbeständen vergleichen. Erklärungsbedürftig ist insbesondere, weshalb Fälle fahrlässiger Körperverletzung weiterhin der Strafmediation zugewiesen wurden, obschon die wissenschaftliche Evaluation des Pilotprojekts bereits zum Schluss gekommen war, dass sich bei dieser Fallkategorie die Verfahrensdauer beträchtlich verlängert und dass eine Mediation in diesen Fällen in der Regel eher unnötig ist (vgl. SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a, 48). Ausserdem stellt sich die Frage, weshalb Ehrverletzungsdelikte, die gewöhnlich als mediationstauglich eingestuft werden dürften, im Zeitraum von 5 Jahren untervertreten (2 Fälle) und im Jahr 2008 gar nicht vertreten sind. Gleiches lässt sich für Vermögensdelikte feststellen. Die Durchführung von Mediationsverfahren bei Sexualdelikten ist grundsätzlich heikel. Diese Delikte unterscheiden sich stark von anderen Kriminalitätsformen: Sie beeinträchtigen die psychische Gesundheit und die Empfindlichkeit der Opfer stark und stellen oft gravierende Fälle dar (vgl. DALY 2006, 334). Deshalb sollte für diese Kategorie begründet werden, aufgrund von welchem Mediationskonzept, mit Hilfe welcher (anerkannten) fachlichen Standards und unter welchen Bedingungen informelle Verhandlungen in einem nicht therapeutischen Rahmen aufgenommen werden können. 10

Die gelieferten Daten erlauben es nicht, festzustellen, bei welchen Deliktskategorien ein Verfahren eher erfolgreich durch Strafmediation erledigt wird und bei welchen eher nicht. Dasselbe gilt etwa hinsichtlich der Effizienz (Dauer und Aufwand des Verfahrens) sowie anderer Fall- und Personeneigenschaften (vgl. SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a, 31). Die Art und Weise, wie die Daten bei der Abteilung Strafmediation zurzeit erhoben werden, ermöglicht keine Erstellung einer transparenten Tätigkeitsbilanz. Im Hinblick auf das Optimierungspotenzial der Strafmediation ist das bedauerlich. 3. Verfahrensdauer Nach Angaben der Abteilung Strafmediation dauern Mediationsverfahren in Erwachsenenstrafsachen durchschnittlich 64, in Jugendstrafsachen durchschnittlich 30 Kalendertage (siehe Abbildung 9). Abbildung 9: Durchschnittliche Dauer (in Kalendertagen) der Mediationsverfahren im Jahr 2008. Die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahr 2008 hat sich gegenüber jener in der Pilotphase (143,2 Kalendertage durchschnittlich) wesentlich reduziert (siehe Abbildung 10; vgl. SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a, 97). 11

Abbildung 10: Dauer (in Kalendertagen) der Mediationsverfahren im Allgemeinen und der herkömmlichen Strafverfahren (in Prozent) (SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a, 97). Zum Arbeitsaufwand liegen keine Daten vor. 4. Verfahrenskosten In der Pilotphase war die Fachstelle mit drei Mediatorinnen und Mediatoren besetzt. Pro Fall wurden im Rahmen der wissenschaftlichen Evaluation durchschnittlich Fr. 1'398. (inkl. Sozialkosten) ermittelt; wegen einiger Ausreisser, die hohe Kosten verursachten, empfiehlt es sich allerdings, den Median von Fr. 1'214. als Referenz zu benutzen (siehe Abbildung 11; SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a, 98 f.). 12

Abbildung 11: Lohnkosten (Fr.) pro Fall bei Mediationsverfahren und herkömmlichen Strafverfahren (in Prozent) (SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a, 100). Seit der Institutionalisierung der Mediation ist die Abteilung Strafmediation des Amts für Justizvollzug nur noch mit einer Mediatorin und einer Sekretärin (Teilzeit) besetzt. Unter der Voraussetzung, dass sich die Lohnklasse der zuständigen Fachperson im Vergleich zur Pilotphase nicht verändert hat, ist im Jahr 2008 selbst ohne die Sekretariatskosten einzurechnen angesichts der bearbeiteten Verfahren und aufgrund des geltenden Lohnreglements des Kantons Zürich von Fr. 3'650. (inkl. Sozialkosten) pro Fall auszugehen. Die durchschnittlichen Kosten pro Fall liegen etwas tiefer, wenn man einen Anteil des Arbeitsaufwands für allfällige Aktivitäten abzieht, die nicht direkt mit der Fallbearbeitung inkl. Vorbereitung, Nachbereitung, Administration zu tun haben (etwa Aktualisierung der Statistik, Falldokumentation, Supervision, Weiterbildungen). Dass die Behandlung der Mediationsfälle so hohe Kosten verursacht, erstaunt und irritiert, denn man darf davon ausgehen, dass sich neben der Verfahrensdauer auch der Arbeitsaufwand angesichts der langjährigen Erfahrung reduziert hat. Liesse sich heutzutage nachweisen, dass die Lohnkosten der mit mediationstauglichen Fällen vergleichbaren Strafverfahren nach wie vor Fr. 390. betragen (vgl. SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a, 34), so sollte die Abteilung Strafmediation jährlich mindestens 431 Verfahren behandeln, damit das informelle gegenüber dem herkömmlichen Verfahren rein von den Kosten her konkurrenzfähig bleibt. Erfahrungen aus Österreich zeigen, dass die Fixkosten pro Fall deutlich sinken, wenn eine kritische Masse an Verfahren überschritten wird. Ab 500 Fällen pro Jahr zeigt sich auch ein 13

Entlastungseffekt bei den Strafverfolgungsbehörden, wie Herr Prof. Christian Schwarzenegger schon anlässlich der Pressekonferenz zum Abschluss der Pilotphase der Strafmediation vom 7.2.2006 feststellen konnte (vgl. SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006b). Auch im Kanton Zürich gilt dies nun als gesicherter Erfahrungswert. 5. Erfolgsquote Abbildung 12: Erfolgsquote im Jahr 2008: Erfolgreich abgeschlossene, untaugliche und gescheiterte Fälle. Die Erfolgsquote in Bezug auf die Anzahl erledigter Fälle (siehe Abbildung 12) ist wie schon anlässlich des Pilotprojekts positiv zu beurteilen. Nicht ganz verständlich ist freilich, warum auch die mediationsuntauglichen Fälle in die Erfolgsbilanz einbezogen werden. 6. Die bestehenden Indikatoren In Bezug auf die soeben dargestellten Daten wäre weiter abzuklären, aus welchen Gründen Mediationsverfahren gemessen am Volumen potenziell mediationstauglicher Fälle sehr selten durchgeführt werden. Ob es tatsächlich objektive und gerechtfertigte Gründe gibt, weshalb die Strafmediation in Erwachsenen- und Jugendstrafsachen eine so bescheidene Rolle spielt, ist zu bezweifeln. Möglich ist, dass in der Praxis nur Fälle an die Mediation weitergeleitet werden, in denen die Einstellung des Verfahrens bereits vor dem Mediationsverfahren als sicher gilt. Die Daten von 2008 zur Verteilung der Fälle auf die Deliktskategorien lassen sich nicht mit jenen aus dem Zeitraum 2003 2008 vergleichen. Gleichwohl lässt sich aber vermuten, dass das Potenzial der Mediation selbst nach deren gesetzlichen Verankerung in der ZH-StPO (Erwachsenenstrafrecht) und im JStG (Jugendstrafrecht) noch nicht annähernd ausgeschöpft ist. 14

Die an sich erfreulichen Daten zum Erfolg des Mediationsverfahrens sind nahezu bedeutungslos. Wenn man auch im Kanton Zürich die Meinung teilt, dass sich die Mediation von einer Schlichtung zu unterscheiden hat (andernfalls wäre die Delegation der Fallbearbeitung an eine dritte Person nicht gerechtfertigt), ist die Anzahl erledigter Verfahren noch lange kein Erfolgsmassstab. An dieser Stelle ist zu überlegen, ob nicht auch im Kanton Zürich nach langjähriger Praxiserfahrung nun die Zeit gekommen ist, an einem angemessenen Erfolgsbegriff (vgl. JOHNSTONE 2007; PELIKAN, C. 2002; PELIKAN, J. 1999; VON HIRSCH/ASHWORTH/SHEARING 2003; ZEHR/TOEWS 2004) zu arbeiten. Dies scheint unverzichtbar, wenn das informelle Verfahren in Strafsachen nicht nur angesichts seiner Bezeichnung, sondern auch aus fachlicher Sicht anhand einer klaren Ziel- und Methodenbestimmung als Mediation gelten und somit seine kriminalpolitische Legitimation erhalten soll (über Vielfalt, Charakteristiken und Erscheinungsformen der Restorative Justice DOMENIG 2008, 13 ff.). C. Das Mediationsverfahren In diesem Kapitel wird besonders auf die Stellungnahme der Abteilung Strafmediation Bezug genommen. Die Verfasserin dieser Stellungnahme führt seit 2006 alle Verfahren in Erwachsenen- und Jugendstrafsachen im Kanton Zürich selber durch und ist seit der Pilotphase ins Projekt involviert; also sie weiss aus eigener Erfahrung, wie Straffälle durch Mediation behandelt werden. 1. Voraussetzungen der Strafmediation und deren Prüfung Wie die Mediationstauglichkeit auf der Ebene der Untersuchungsbehörde geprüft wird, konnte für diesen Bericht nicht im Einzelnen eruiert werden (zum Ablauf der Prüfung der Mediationstauglichkeit siehe ZANOLINI 2007a, 403 ff.). Die Jugendstaatsanwaltschaft bestätigt, dass keine Richtlinien für die Einstellung des Verfahrens zum Zwecke der Mediation (Art. 8 JStG) erlassen wurden. Jugendanwältinnen und -anwälte beurteilen die Frage aufgrund des eigenen Gesamteindrucks. Dass die Untersuchungsbehörden und die Abteilung Strafmediation gemäss den gleichen Prinzipien entscheiden, ist zu bezweifeln. Eine redundante Prüfung der Mediationstauglichkeit wäre im Hinblick auf die Verfahrensökonomie überdies nicht sinnvoll; bei einem ausreichenden Erkenntnisstand hinsichtlich der Erfolgsfaktoren wäre eine Doppelkontrolle entbehrlich. Die Anfrage an das Amt für Justizvollzug im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bericht richtete sich an die Stelle, die gemäss Richtlinien betreffend Strafmediation bei häuslicher Gewalt (DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH 2004) für die Triage mit der angeschuldigten Person zuständig ist. Sie wurde jedoch von der Abteilung Strafmediation behandelt, was deutlich macht, dass die Richtlinien der Direktion der Justiz und des Innern inzwischen nicht mehr beachtet werden. Keine Person ausserhalb der Abteilung Strafmediation befasst sich nämlich mit der Beurteilung der Mediationstauglichkeit von Fällen häuslicher Gewalt. Das Argument, dass es bislang verhältnismässig wenige Fälle häuslicher Gewalt zu beurteilen gab, rechtfertigt eine 15

einseitige Änderung der Vorgaben über die Zuständigkeiten und das Verfahren, die anlässlich der Bearbeitung der Richtlinien von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe bestimmt wurden, keineswegs. Auch im Bereich häusliche Gewalt führt das Legalitätsprinzip, das durch das Prinzip Ermitteln statt vermitteln indirekt zum Ausdruck kommt, lange nicht in jedem Fall zu einem formellen Verfahren. Ferner kommt eine Mediation auch bei Offizialdelikten in Frage. Fraglich ist diesbezüglich, ob die Fälle häuslicher Gewalt seit der gesetzlicher Verankerung der Strafmediation tatsächlich seltener geworden sind, nachdem die Mediation während des Pilotprojekts vor allem auf Delikte fokussiert war, die Gewalt im Nahraum betreffen (SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a, 44). Das für ein Assessment-Gespräch beschriebene Vorgehen der Abteilung Strafmediation weist deutlich explorativen Charakter auf. Die Abteilung gibt eine Reihe von Gesichtspunkten zur Prüfung der Mediationstauglichkeit im Einzelfall an. Dabei geht es nicht um verbindliche Voraussetzungen. Klar definierte Beurteilungskriterien fehlen insbesondere in Bezug auf nicht juristische Fachausdrücken (siehe etwa Opferempathie in 34c ZH-StPO; akute Gewaltsituation, offensichtliche psychische Störungen in DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH 2004). Offen bleibt überdies, was für die Bejahung der Mediationstauglichkeit im Einzelnen bezüglich der Kriterien Kinder, Beziehung zu den Kindern, Arbeitssituation, Freizeitaktivitäten gemäss Stellungnahme der Abteilung Strafmediation geprüft werden soll. Deshalb bleiben die Voraussetzungen der Strafmediation praktisch im Dunkeln. Unklar ist auch, wann das Assessment-Gespräch einschliesslich der Prüfung der Opferempathie, der psychischen Störungen sowie der allfälligen Gewaltsituation im Verfahrensablauf stattfindet: Die Einladung der Parteien zum Erstgespräch sollte, wie in der Pilotphase, nach der Entscheidung über die Annahme des Auftrags der Untersuchungsbehörde und jedenfalls nach der Feintriage stattfinden. Angesichts der geringen Anzahl der von den Behörden weitergeleiteten Fälle erscheint eine erneute und selbständige Prüfung der Mediationstauglichkeit auf der Ebene der Abteilung Strafmediation aus praktischer Sicht eigentlich ausgeschlossen, denn die Anwendung eines zusätzlichen Filters würde die Existenz der Abteilung grundsätzlich in Frage stellen. Die Statistik bestätigt, dass die allermeisten Fälle, die an die Abteilung Strafmediation weitergeleitet werden, von dieser auch als mediationstauglich beurteilt werden. Die Stellungnahme der Abteilung Strafmediation vermittelt allenfalls den Eindruck, dass die Voraussetzungen der Strafmediation in jedem Einzelfall eingehend geprüft werden (siehe etwa Beobachten und Nachfragen, Anamnese, Aufdecken von Abhängigkeitsverhältnissen gemäss Stellungnahme der Abteilung Strafmediation). Ob es notwendig ist, all diese Abklärungen im Vorfeld eines informellen Verfahrens durchzuführen, wenn die Parteien aufgrund eigener autonomer Entscheidung jederzeit aussteigen können, kann dahin gestellt bleiben. Aus verfahrensökonomischer und wohl auch kriminalpolitischer Sicht 16

sollte man eher wie schon in SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a festgehalten erfahrungsgestützte und verbindliche Kriterien für und gegen die Mediation entwickeln. Diese würden eine reibunglose Triage der Fälle erlauben. Mehr Zeit sollte eventuell in das eigentliche Mediationsverfahren investiert werden, das für die Beteiligten idealerweise als Lernprozess fungiert. Momentan wird anscheinend immer noch mehr Zeit für die Prüfung der Mediationstauglichkeit aufgewendet, als für die Mediationsverhandlungen an sich. 2. Einheitliche Auslegung und Anwendung der Richtlinien betreffend Strafmediation bei häuslicher Gewalt Zur Frage der Feintriage durch das Amt für Justizvollzug siehe oben unter Kap. C 1, 15. Eine einheitliche Auslegung der Richtlinien betreffend Strafmediation bei häuslicher Gewalt ist nicht gewährleistet. Aus dem Kontext der vorliegenden Berichterstattung ergibt sich allenfalls der Eindruck, dass diese Richtlinien nicht mehr gültig sind. Dieser Umstand ist angesichts der seit deren Erlass im Jahr 2004 gesammelten Erfahrungen und der zunehmenden Professionalisierung des Mediationsangebots, die übrigens kein Gegenstand des vorliegenden Berichts ist, durchaus nachvollziehbar und verständlich. Die Abteilung Strafmediation erachtet eine Präzisierung der Zuweisungskriterien jedenfalls für sinnvoll. Diese würde die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsbehörden sehr vereinfachen. 3. Statistik und Information Leider gelangt die Berichterstattung der Abteilung Strafmediation über die eigene Praxis definitiv nicht an die Öffentlichkeit (vgl. hingegen statt vieler www.toa-servicebuero.de/aktuell, www.toa-rlp.de, www.steinberg-mediationhannover.de, www.institut-sikor.de, www.neustart.at, Stand: 23.10.09). Diese erfolgt mehrheitlich innerhalb der Behörde und der involvierten Fachkreise. Indirekt und gelegentlich werden allfällige Erfahrungswerte im Rahmen der Referats- und Unterrichtstätigkeiten thematisiert. Dabei werden aber lediglich ausgewählte und spezifische Personenkreise angesprochen. Allerdings existiert neu eine Website zur Mediationspraxis im Kanton Zürich, die unter www.strafmediation.ch abrufbar ist. Die Domäne gehörte bis ungefähr 2004 dem Verein Straf-Mediation Zürich, der die Entwicklung einer Website damals nicht weiter unterstützte. Zurzeit führt der Autor des vorliegenden Berichts die Website der Strafmediation Zürich im gemeinnützigen Interesse und auf eigene Kosten. Die Aktualität der Erfahrungsdaten ist freilich nicht gewährleistet. Seit der gesetzlichen Verankerung der Mediation in Strafsachen scheint das Interesse insbesondere der Abteilung Strafmediation, Information nach aussen zu liefern und Transparenz zu schaffen, zu schwinden. Dieser Umstand ist bedauerlich, weil das Zürcher Mediationsangebot öffentlich noch kaum wahrgenommen wird. Die potenziellen Kunden der Abteilung Straf- 17

mediation wissen nicht, dass es den Weg einer informellen Lösung durch Mediation gibt und worum es dabei geht. Dass auch die zuständigen Untersuchungsbehörden ungenügend informiert sind, konnte bereits nachgewiesen werden (vgl. Befragung der Staatsanwaltschaft in SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a, 38 ff.). Zu Forschungszwecken ist der Zugang zur Statistik über die Mediationspraxis grundsätzlich möglich. Die Datenerhebung setzt eine behördliche Bewilligung voraus. Eine entsprechende Anfrage im Hinblick auf die Durchführung einer Befragung der Personen, die in der Vergangenheit an einem Mediationsverfahren teilgenommen hatten (Follow-up-Befragung aufgrund des Modells von SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a, 45 ff.), stellte der Autor des vorliegenden Berichts im Jahr 2008. Die Direktion der Justiz und des Innern erteilte die entsprechende Bewilligung. Die Untersuchung konnte leider trotzdem nicht stattfinden, weil die Abteilung Strafmediation nicht über die nötigen Informationen zu ehemaligen Kunden (Adressenlisten) verfügte, was die Bildung einer Stichprobe verunmöglichte. Dieses Beispiel zeigt, dass die notwendigen Voraussetzungen zur Entwicklung eines tauglichen Mediationsmodells im Kanton Zürich noch nicht erfüllt sind. Man gewinnt den Eindruck, es seien seit dem Ende des wissenschaftlich evaluierten Pilotprojekts (2002 2005) keine Daten mehr systematisch erhoben worden. Deshalb lassen sich Personengruppen und Fallkategorien hinsichtlich der durchgeführten Mediationsverfahren im Nachinhein nicht mehr rekonstruieren bzw. erforschen. Es versteht sich, dass es diese Umstände angesichts der informallen Natur der Strafmediation ausserordentlich schwierig machen, die Verfahrensziele dieses Angebots zu bestimmen und entsprechende (Qualitäts-)Standards (BRAITHWAITE 2002) zu entwickeln. Die mangelhafte Dokumentation des Mediationsverfahrens kann auch strafrechtlich zu Problemen führen, wenn keine Mediationsvereinbarung zustande kommt oder diese die Voraussetzungen von Art. 53 StGB nicht erfüllt. Dasselbe gilt bezüglich Art. 8 Abs. 2 JStG, wenn man davon ausgeht, dass der Inhalt der Vereinbarung bestimmte normative Anforderudngen genügen muss, damit das Verfahren auf dieser Grundlage definitiv eingestellt wird. In diesen Fällen hat die Behörde die Anstrengungen der beschuldigten Person zu beurteilen, weshalb ihr Verhalten während der Mediationssitzungen dokumentiert werden müsste. Bei Vorliegen einer Mediationsvereinbarung sind die Voraussetzungen von Art. 53 StGB zu prüfen. Dieser Strafnorm liegt der Gedanke zugrunde, dass selbst bei voller Wiedergutmachung das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung nicht zwingend entfällt (BGE 135 IV 27 ff., 30; 135 IV 12 ff., 19 ff.). Dies dürfte mit der hoch angesetzten Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe zusammenhängen (BOMMER 2008, 174; WIPRÄCHTIGER 2008, 386). Eine Wiedergutmachung liegt vor, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen (Art. 53 StGB). An die Zumutbarkeit der Anstrengungen sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine Privilegierung des Täters rechtfertigt sich nur, wenn sich eine qualifizierte Form der aufrichtigen Reue (Art. 18

48 lit. d StGB) feststellen lässt (vgl. SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH 2007, 64). Wird im Rahmen des Mediationsverfahrens keine Einigung bezüglich der Wiedergutmachung erzielt, dann kann die zuständige Behörde die Umstände, unter denen die Konfliktregelung gescheitert ist, im Sinne allfälliger Anstrengungen des Täters nicht beurteilen. Der Misserfolg der Verhandlungen kann durchaus auch von der mangelnden Kooperation sowie der bloss strategischen und nicht unbedingt immer legitimen Rolle des Opfers während der informellen Streitbeilegung abhängen, was dem Täter keinesfalls zur Last gelegt werden dürfte. In Bezug auf die Einhaltung der fachlichen Standards durch die Abteilung Strafmediation kann das Angebot des Schweizerischen Dachverbands für Mediation, entgegen den Angaben der Abteilung Strafmediation, nicht befriedigen (siehe www.infomediation.ch, Stand: 23.10.09). Denn es geht dabei weder um das Fachwissen der Fachperson, noch um die Frage, ob und wie oft sie Weiterbildungen besucht, sondern um die Setzung von Verfahrensstandards bzw. technischen Normen, die auf die spezifischen Strukturen strafrechtsrelevanter Konflikte Rücksicht nehmen (vgl. ZANOLINI 2007b, 417). Hierzu sollte eine Reflexion der Praxis praktisch fortlaufend stattfinden, weshalb zwingend weitere Fachpersonen (Mediatorinnen und Mediatoren) an diesem Prozess beteiligt werden sollten. Hier sei daran erinnert, dass die Zürcher Lösung mit einer Fachstelle, die 2006 in eine Behörde (das Amt für Justizvollzug!) integriert wurde, und mit lediglich einer Mediatorin besetzt ist, eine offensichtlich politische Kompromisslösung war und weiterhin eine solche bleibt. Diese Verhältnisse werden der Natur und den Bedürfnissen der Mediation als Methode der informellen Konfliktbearbeitung angesichts der international anerkannten fachlichen Standards (vgl. SERVICEBÜRO FÜR TÄTER-OPFER-AUSGLEICH UND KONFLIKTSCHLICHTUNG 2000) kaum gerecht. IV. Diskussion Die Praxis der Strafmediation darf nicht wegen der informellen Natur des Verfahrens konturlos und undurchsichtig bleiben (ZANOLINI 2007a, 417). Die Kann-Vorschrift von 7 Verordnung über die Strafmediation vom 5.3.2008 wurde in der Praxis bislang nicht ernst genommen. Es ist dringend dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit der Abteilung Strafmediation künftig angemessen dokumentiert wird (als Beispiel vgl. KERNER/HARTMANN 2008). Die Anforderungen an die Information und Transparenz sollten im Rahmen der erwähnten Verordnung festgelegt werden. Ohne Daten lassen sich keine wertvollen Informationen generieren; die Bildung von Konzepten und Modellen bleibt eine Illusion (zu Bedingungen und Voraussetzungen für die Schaffung einer lernenden Organisation GARVIN 1998, 47 ff.). Gerade Letzteres wäre aber angesichts der informellen Natur des Verfahrens und des strafrechtlichen Kontextes unerlässlich. An dieser Stelle wird dazu angeregt, neue Richtlinien nach dem Modell jener betreffend Strafmediation bei häuslicher Gewalt (DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH 2004) zu erarbeiten, wobei die Letzteren, 19

die nicht mehr zeitgemäss sind, durch die neuen zu ersetzen wären. Die neuen Richtlinien sollen (und müssen) sich nicht auf die Fälle häuslicher Gewalt beschränken. Die Jugendanwaltschaft ist in die Arbeitsgruppe zur Entwicklung der neuen Grundlage einzubeziehen. Eine solche Arbeit wäre sehr hilfreich: Die praktischen Erfahrungen mit der Mediation und der Umgang mit den jeweiligen Bedürfnissen von Geschädigten und Beschuldigten bilden den Ausgangspunkt für die Entwicklung des Mediationsangebots. Im Bereich der aussergerichtlichen Streiterledigung lassen sich Massstäbe nicht durch einen formellen Beschluss von oben verabschieden, sondern sind in der Praxis zu entwickeln (ZANOLINI 2007a, 418). Die Strafmediation ist von einem blossen Schlichtungsmodell klarer abzugrenzen, denn rein verfahrensökonomische Ziele lassen sich am besten durch einen gütlichen Einigungsversuch vor der zuständigen Behörde erreichen. Ein Mediationsverfahren in Strafsachen soll hingegen den Schwerpunkt auf die Wiedergutmachung des Schadens und auf die Reduzierung der Rückfälligkeit (vgl. SHERMANN et al. 2005, 367 ff.) legen. In besonderen Fällen, in denen die Streitbeilegung es erfordert, kann das Mediationsverfahren auch länger als das formelle Strafverfahren dauern, wobei die höheren Verfahrenskosten dann durchaus begründet sind. Der Zweck kann die Mittel rechtfertigen, wenn dieser auch kriminalpolitisch legitim und begründet ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen die heutigen Kosten für die Behandlung der Mediationsfälle nicht nur angesichts der beträchtlich kürzeren Verfahrensdauer als unangemessen. Solange nicht genauer festgelegt (und nachgewiesen) ist, welche Ziele über die blosse Fallerledigung hinaus durch Mediation erreicht werden können, wird die Suche nach einer informellen Konfliktlösung primär im herkömmlichen Schlichtungsverfahren stattfinden. Bald werden Mediation und Schlichtung ohnehin durch die Einführung der Schweiz. StPO in stärkerer Konkurrenz zueinander geraten: In allen Fällen, in denen eine Wiedergutmachung i.s.v. Art. 53 StGB in Betracht kommt, muss die Untersuchungsbehörde nach Art. 316 Abs. 2 Schweiz. StPO versuchen, einen Vergleich herbeizuführen (vgl. ANGST/MAURER 2008, 377). Welche Behörde wird aber einen Fall nach gescheiterter Schlichtung noch an die Abteilung Strafmediation weiterleiten? Will man das Mediationsangebot gegenüber anderen informellen Konfliklösungsstrategien deutlicher profilieren, ist in erster Linie herauszuarbeiten, worum es bei der Strafmediation geht. Konkret sind in den neuen Richtlinien zunächst die Voraussetzungen des Mediationsverfahrens klar von den Voraussetzungen zur Verfahrenseinstellung zu trennen. Dadurch sollte sich das Mediationsangebot automatisch auch auf Fälle erstrecken, in denen die Voraussetzungen von 5 Verordnung über die Strafmediation erfüllt sind, obschon der Ausgleich des Unrechts nicht zuletzt angesichts des ergebnisoffenen Verfahrens der Mediation und somit die Einstellung des Verfahrens (siehe 34c Abs. 1 Ziff. 3 ZH-StPO: eine Einstellung der Untersuchung (...) in Frage kommt ) im Voraus noch ungewiss sind. Die Strafmediation stellt nämlich einen Prozess dar, der zur Herbeiführung des Strafbefreiungsgrunds der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) führen kann. Die 20

Wiedergutmachung ist gemäss Art. 8 Schweiz. StPO ein Ausfluss des Opportunitätsprinzips (allerdings nicht im Sinne des freien Ermessens einer Kann- Bestimmung, WENT 2009, 199). Aber die Weiterleitung eines Falls an die Strafmediation setzt ein Strafverfahren voraus, das aufgrund des Legalitätsprinzips eröffnet wurde. Die Behörde hat nämlich den massgebenden Sachverhalt zu ermitteln (siehe Art. 8 Abs. 1 JStG; 34c Abs. 1 Ziff. 3 ZH-StPO; 5 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Strafmediation; vgl. WEBER 2008, Rz 90 ff.; missverständlich hingegen die Website des Amts für Justizvollzug: Sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, (...) unter http://www.bvdjustizvollzug.zh.ch/internet/ji/juv/ de/aufgaben/beratung/mediation.html, Stand: 23.10.09). Unter diesem Gesichtspunkt darf die Desinteresse-Erklärung des Opfers bezüglich der Strafverfolgung bei Offizialdelikten keine Voraussetzung der Mediation darstellen (wie es heute in der Praxis der Fall ist!), sondern bei Zustandekommen einer Mediationsvereinbarung höchstens deren Folge. Ferner ist in der neuen Auflage der Richtlinien der Gegenstand des Mediationsverfahrens auf die Wiedergutmachung des Schadens zu konzentrieren und zu begrenzen. Das Opfer darf keinein Druck ausgesetzt werden, sich beim Abschluss der Mediationsvereinbarung zugleich zum Strafantragsrückzug zu verpflichten. Auch im strafrechtlichen Bereich ist die Mediation als ergebnisoffenes Verfahren zu verstehen, andernfalls stellt sie keine Mediation gemäss international anerkannten fachlichen Anforderungen dar. Im Vorfeld des Inkrafttretens der Schweiz. StPO (voraussichtlich 2011) sollte deshalb über die Zukunft der Mediation entschieden werden. Dies ist besonders im Bereich des Erwachsenenstrafrechts von Bedeutung, denn die Kantone können wohl weiterhin Mediationsangebote zur Verfügung stellen. Angesichts der Zürcher Erfahrungen insgesamt, der seit 2002 in diesem Gebiet investierten Ressourcen und nicht zuletzt der grossen Zufriedenheit der Personen, die an einem Mediationsverfahren teilgenommen haben (vgl. SCHWARZENEGGER/THALMANN/ZANOLINI 2006a; ZANOLINI 2007a), wäre ein Verzicht auf die Möglichkeit einer informellen Streitbeilegung weder vernünftig noch zweckmässig. Die Kantone brauchen nicht unbegründeten und kurzsichtigen kriminalpolitischen Entscheidungen auf Bundesebene zu folgen (vgl. SCHWARZENEGGER/ZANOLINI 2007, 34). 21

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