Datenschutz Informationen



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Transkript:

Datenschutz Informationen September 2012 Wichtige Datenschutzinformationen für Ihr Unternehmen

Inhalte Datenschutz Informationen September 2012 Begrüßung Ihr Datenschutzbeauftragter vor Ort 3 Allgemeines Was steckt hinter dem Begriff Datenschutz? 4 Allgemeines Personenbezogene Daten 5 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte 6 Sonderkündigungsrecht des betrieblichen Datenschutzbeauftragten 7 Vor- und Nachteile des internen Datenschutzbeauftragten 8 Vor- und Nachteile des externen Datenschutzbeauftragten 9 DSB News EU fordert einheitliche Regelungen für Cloud-Computing! 10 DSB News 54.000,00 EUR Bußgeld gegen Europcar verhängt! 11 Seite 2

Ihr Datenschutzbeauftragter vor Ort Liebe Leserin, lieber Leser, das Thema Datenschutz ist ein sehr komplexes Thema und kleine Verstöße können schnell zu großen Auswirkungen führen. Nur was ist zu tun? Auf was muss man achten, um rechtssicher zu agieren? Mit unserer neuen Broschüre werden wir Ihnen heute und in der Zukunft kontinuierlich Informationen rund um das Thema Datenschutz zur Verfügung stellen. Hiermit erhalten Sie, angefangen mit dieser Ausgabe, vom Datenschutz- Grundlagenwissen über aktuelle Datenschutz-Themen bis hin zu praxisnahen Beispielen einen guten Überblick über die Richtlinien des Datenschutzes und deren Einhaltung. Fabio Pastars Unser Ziel ist es hierbei, dass auch Ihr Unternehmen immer aktuell informiert ist und rechtssicher agiert! Und falls Sie doch einmal unsicher sein sollten, stehen wir Ihnen natürlich sehr gerne für Fragen oder einen individuellen Termin zur Verfügung. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer (02153) 137 87 89 oder per E-Mail an f.pastars@dpn-datenschutz.de. Mit freundlichen Grüßen Fabio Pastars Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (FH) DEKRA zertifizierte Fachkraft für Datenschutz Seite 3

Allgemeines Was steckt hinter dem Begriff Datenschutz? Wenn man von Datenschutz spricht, ist in erster Linie vom Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Rede. Allerdings gibt es noch 16 Landesdatenschutzgesetze und weitere 18, wie z. B. das Telekommunikationsgesetz (TKG) oder das Telemediengesetz (TMG), welche die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes bilden. Alle gemeinsam haben ein Ziel: ", den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. " Nur was heißt das und was sind personenbezogene Daten? Fangen wir mit den personenbezogenen Daten an. Hierzu zählen beispielsweise Name, Alter, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Bankdaten und auch der Familienstand. Einen besonderen Schutz genießen zudem die ethnische Herkunft, die religiöse & weltanschauliche Überzeugung, Angaben zur Gesundheit, Angaben zum Sexualleben und zur politischen Meinung. All diese Daten werden durch die Datenschutzgesetze und deren Richtlinien geschützt. Ein üblicher Fall - ein praktisches Beispiel In vielen Abteilungen oder Unternehmen hängt ein Kalender, der die Geburtstage der Mitarbeiter darstellt. Hier zwei typische Varianten. 1. Die Geburtstage wurden von jedem Mitarbeiter selbst eingetragen. Mit dem eigenen Eintrag hat der Mitarbeiter automatisch zugestimmt, dass seine persönlichen Daten in diesem Fall sein Name in Verbindung mit seinem Geburtstag innerhalb der Firma veröffentlicht werden darf. Hier wurden die Datenschutzvorgaben eingehalten. 2. Alle Geburtstage wurden zentral von einer Person eingetragen. In diesem Fall müsste jeder einzelne Mitarbeiter, dessen Geburtstag auf dem Kalender veröffentlicht wurde, eine Einverständniserklärung unterzeichnet haben. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte man hier gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstoßen, was in einem Streitfall zu einem Bußgeld führen könnte. Zwei Varianten, die auf den ersten Blick das gleiche Ergebnis liefern (den Geburtstagskalender) und doch ist die eine legal und die andere könnte zu einem Bußgeldverfahren führen. Seite 4

Allgemeines Personenbezogene Daten In allen Datenschutzgesetzen bezieht man sich immer auf personenbezogene Daten. Daher ist es sehr wichtig einschätzen zu können, was genau personenbezogene Daten sind. Hier die Definition gemäß 3 Absatz 1 BDSG: " Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person " Dies bezieht sich nur auf Daten von natürlichen Personen, von Menschen. Juristische Personen wie Unternehmensdaten sind hiervon ausgeschlossen, sofern sie sich nicht auch auf eine oder mehrere natürliche Personen beziehen. Personenbezogene Daten eines Unternehmens können beispielsweise sein: Mitarbeiterdaten Name, Alter, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Bankdaten und auch der Familienstand des Mitarbeiters Bildungsstand, Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, Lohn- und Gehaltsdaten Urlaubsdaten Krankentage Kunden- oder Mandantendaten Adressdaten mit Telefonnummern Kaufverhalten Akten Patientendaten Anschrift Krankenstand, Krankenakten Persönliche Daten wie z.b. Augenfarbe, Schuhgröße, Ganz besonders geschützt ( 3 Abs. 9 BDSG) sind hierbei Angaben über die ethnische Herkunft die politische Meinung der religiösen oder philosophischen Überzeugung einer Gewerkschaftszugehörigkeit der Gesundheit sowie des Sexuallebens Speziell diese Informationen (Daten) dürfen nur unter ganz bestimmten Umständen verarbeitet werden ( 28 Abs. 6-9 BDSG)! Seite 5

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Unabhängig von der Größe ist jedes Unternehmen in Deutschland verpflichtet, die Verordnungen der Datenschutzgesetze einzuhalten. Firmen, die mehr als neun Mitarbeiter mit Zugriff auf personenbezogene Daten beschäftigen, sind zudem verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser muss laut 4f BDSG über die nötige Fachkunde verfügen, sich kontinuierlich weiterbilden und seine Kompetenz dokumentieren können. Aufgaben eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat darauf zu achten, dass alle Datenschutzrichtlinien und Gesetze eingehalten und im Unternehmen umgesetzt werden. Folgend ein Auszug der wichtigsten Punkte des Bundesdatenschutzgesetzes ( 4g BDSG): Hinwirken auf Einhalten der Datenschutzbestimmungen Kontinuierliche Einweisung und Aufklärung der Mitarbeiter Führen eines Verfahrensverzeichnisses Erstellung einer internen Verarbeitungsübersicht Überwachung der Datenverarbeitung Durchführung von Kontrollen Die Ist-Aufnahme - Herstellung des Datenschutzniveaus Nach seiner Bestellung hat der Datenschutzbeauftragte die Aufgabe eine Datenschutz-Inventur durchzuführen. Er erfasst alle Verfahren, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, identifiziert Schwachstellen, sensibilisiert Mitarbeiter, erstellt das gesetzlich geforderte Verfahrensverzeichnis und erarbeitet eine interne Verarbeitungsübersicht. Das Ergebnis dieser Arbeit ist die Herstellung eines ordentlichen Datenschutzniveaus. Weiterführende Aufgaben - Anhebung des Datenschutzniveaus Nachdem Schwachstellen erkannt wurden, gilt es diese unter anderem durch Kontrollen und neue Prozesse kontinuierlich zu minimieren. Hierbei steht der Datenschutzbeauftragte der Geschäftsführung, den Mitarbeitern, den Kunden und auch den Lieferanten als vertraulicher Ansprechpartner zur Verfügung und vertritt das Unternehmen bei der Prüfung durch Aufsichtsbehörden. Seite 6

Sonderkündigungsrecht des betrieblichen Datenschutzbeauftragten Die Vorgaben im Bundesdatenschutzgesetz sind für alle bindend und um diese Richtlinien möglichst einfach umzusetzen und rechtssicher zu sein, wird schnell mal ein Mitarbeiter bestimmt (bestellt), der die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen übernehmen soll. Was man oft nicht bedenkt und was sehr teuer werden kann, ist die Tatsache, dass man diesen Mitarbeiter mit seiner Bestellung unkündbar macht! Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat ein Sonderkündigungsrecht, welches dem des Betriebsrats gleichgestellt ist! Die Begründung ist einfach. Aufgrund seiner Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter darf er nicht benachteiligt werden und er untersteht in diesem Bereich auch keinem Vorgesetzten. Zudem muss er auf die Durchführung notwendiger Maßnahmen bestehen und sich in diesem Punkt auch gegenüber der Geschäftsleitung durchsetzen. Somit ist auch eine Abberufung durch die Geschäftsführung ausgeschlossen! Auch eine anderweitige Abberufung ist sehr schwierig, da diese nur von einer staatlichen Aufsichtsbehörde durchgeführt werden darf, was einer Betriebsprüfung gleichkommt. In dieser müsste dann nachgewiesen werden, dass der Datenschutzbeauftragte nicht über die notwendige Fachkompetenz verfügt und seinen Aufgaben nicht sachgemäß nachkommt. Aber selbst wenn: Auch nach einer Abberufung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde hat der Datenschutzbeauftragte noch immer einen Kündigungsschutz von einem Jahr! Somit bleiben nur zwei Möglichkeiten sich von einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu trennen: Der freiwillige Rücktritt des betrieblichen Datenschutzbeauftragten Diese Lösung wird meist nur mit entsprechenden Abfindungen erreicht. Die fristlose Kündigung aus wichtigen Grund Eine solche Trennung ist oft mit einem folgenden Rechtsstreit verbunden, kostet Nerven und wird meist im Sinne des Datenschutzbeauftragten entschieden. Andere Kündigungsgründe sind nicht zulässig! Seite 7

Vor- und Nachteile des internen Datenschutzbeauftragten Jedes Unternehmen, welches mehr als neun Mitarbeiter mit Zugriff auf personenbezogene Daten beschäftigt, ist gesetzlich verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Hält man sich nicht an diese Vorgabe, drohen sehr schnell hohe Bußgelder. Die Frage ist nur, ob man sich für einen internen Mitarbeiter oder doch lieber für einen externen Dienstleister entscheidet. Beide Möglichkeiten bringen große Vor- aber auch Nachteile mit sich und daher sollte die Entscheidung vor der Bestellung genau abgewogen werden. Vor und Nachteile des internen Datenschutzbeauftragten Seite 8 Vertrauensbonus Zwischen der Firmenführung und dem internen Datenschutzbeauftragten besteht eine langjährige Geschäftsbeziehung. Auch allen Kollegen, Kunden und Lieferanten ist er bekannt und somit genießt er vom Start weg ein hohes Vertrauen. Interne und externe Prozessabläufe Der interne Datenschutzbeauftragte kennt durch seine langjährige Tätigkeit im Unternehmen alle Prozessabläufe und muss sich daher nicht mit diesen vertraut machen. Durch dieses Wissen erkennt er schneller potentielle Schwachstellen und kann diese direkt beheben. Keine zusätzlichen Lohnkosten Durch den internen Datenschutzbeauftragten entstehen dem Unternehmen keine zusätzlichen Lohnkosten. Unternehmerisches Risiko Mit der Übernahme der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten übernimmt das Unternehmen ein hohes Risiko. Strafen von bis zu 300.000 EUR können die Firmenexistenz gefährden. Deutlich erweiterter Kündigungsschutz Wie auf Seite 7 detailliert beschrieben, genießt der interne Datenschutzbeauftragte seit dem 01.09.2009 einen deutlich erweiterten Kündigungsschutz. Er ist nur aus wichtigem Grund kündbar ( 4f A3 BDSG). Ausbildungskosten Um die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten dauerhaft und rechtssicher übernehmen zu können, ist eine kontinuierliche Weiterbildung notwendig. Dies kostet Zeit und Geld. Mehraufwand Durch die zusätzlichen Aufgaben und den daraus resultierenden Mehraufwand, kann der interne Datenschutzbeauftragte möglicherweise seine Kernaufgaben nicht mehr in vollem Umfang wahrnehmen. Es entstehen Lücken, die aufgefangen werden müssen. Zeitverzögerung Bevor die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten rechtssicher übernommen werden können, muss die notwendige Fachkunde aufgebaut werden. Dies verzögert eine direkte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

Vor- und Nachteile des externen Datenschutzbeauftragten Vergleicht man einen internen mit einem externen Datenschutzbeauftragten, so kann man schnell zu dem Schluss kommen, dass die externe Lösung die bessere ist. Beispielsweise der erweiterte Kündigungsschutz spricht für diese Entscheidung. Bennent man aber einen sehr verdienten Mitarbeiter, der Ressourcen frei hat, kann die Bestellung und die damit verbundene Arbeitsplatzsicherung auch eine Herausstellung der langjährigen Leistung sein. Zudem wäre diese Lösung für das Unternehmen ohne große Mehrkosten umsetzbar. Vor und Nachteile des externen Datenschutzbeauftragten Deutlich minimiertes unternehmerisches Risiko Der externe Datenschutzbeauftragte übernimmt einen großen Teil des unternehmerischen Risikos. Somit hat das Unternehmen die Sicherheit, alle existenzgefährdenden Risiken ausgelagert zu haben. Rechtssicherheit ohne Zeitverzögerung Da der externe Datenschutzbeauftragte für mehrere Unternehmen tätig ist, hat er sehr viel Erfahrung und kann auf einen Pool von direkt nutzbaren Unterlagen zurückgreifen. Dies beschleunigt die Herstellung eines guten Datenschutzniveaus und sorgt so in sehr kurzer Zeit für die notwendige Rechtsicherheit. Variable Vertragslaufzeit Ein externer Datenschutzbeauftragter genießt keinen Kündigungsschutz und somit ist die Vertragslaufzeit frei bestimmbar. Dennoch sollte diese nicht kürzer als mindestens zwei Jahre vereinbart werden, da sonst eine reelle Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nur schwer realisierbar ist. Keine Ausbildungskosten Der externe Datenschutzbeauftragte ist für seine Qualifikation selbst verantwortlich. Somit entstehen keine Kosten für seine Aus- und Weiterbildung. Kalkulierbare Kostenstruktur Ein Vertrag legt die Kostenstrukturen für die übernommenen Aufgaben und Risiken fest und kann genau kalkuliert werden. Immer aktuelle Unterlagen Ein externer Datenschutzbeauftragter erstellt und überarbeitet permanent alle Unternehmensrelevanten Unterlagen und somit ist das betreute Unternehmen immer auf einem aktuellen Stand. Interne Strukturen Bevor der externe Datenschutzbeauftragte seine Aufgabe vollständig übernehmen kann, muss er sich erst in die Prozessabläufe des Unternehmens einarbeiten. Er erstellt ein erstes Datenschutzaudit, welches schnell einige Tage in Anspruch nehmen kann und verursacht so direkte Kosten. Externe Kosten Ein externer Datenschutzbeauftragter übernimmt Aufgaben und Risiken wodurch Dienstleistungsaufwand entsteht, der finanziert werden muss. Seite 9

DSB News EU fordert einheitliche Regelungen für Cloud-Computing! Seite 10 Die Cloud-Technologie eröffnet ganz neue Chancen, die schon jetzt - und zukünftig noch stärker - von Unternehmen genutzt wird. Aber auch hier gilt: Sobald personenbezogene Daten im Sinne des 3 Absatz 1 BDSG verarbeitet werden, sind die einschlägigen Datenschutzgesetze zu beachten. Schwierig hierbei ist nur, dass man beim Cloud-Computing ohne entsprechende Nachfrage oft nicht genau weiß, wo die Daten reell verarbeitet werden und ob die Standards für die IT-Sicherheit und Datenschutz eingehalten werden. Theoretisch könnten die Daten in verschiedenen Rechenzentren auf der ganzen Welt verteilt sein und auch in Ländern, die im Vergleich mit Deutschland, bzw. Europa keine oder viel zu geringe Datenschutzbestimmungen haben. Genau das will die EU-Kommission jetzt ändern. Sie strebt bei Dienstleistungen, die in der digitalen Wolke angeboten werden, europäische Standards an, die kurzfristig umgesetzt werden sollen. Der Sprecher von Neelie Kroes sagte auf Anfrage in Brüssel, dass noch im Sommer 2012 eine Strategie vorgelegt wird. Der Plan der Kommission, Verbrauchern, Behörden und Firmen das Nutzen von Cloud-Dienstleistungen zu erleichtern, besteht schon länger. Hierbei stellt die mangelnde Rechtssicherheit in Kroes Augen jedoch noch ein Problem dar. Es geht unter anderem um die Haftung, falls ausgelagerte Daten verloren gehen oder sogar gestohlen werden. In einer Rede sagte Kroes Derzeit ist die Situation verwirrend. Ihr Sprecher gab auch durch, dass die Regeln zum Speichern von Daten noch genau festgelegt werden müssen, da hier unter anderem schnell Copyright-Vergehen verursacht werden könnten. Laut Financial Time Deutschland wird in dem Entwurf der EU-Kommunikation ein Zertifikat vorgeschlagen, welches dem Nutzer zeigt, inwieweit der Anbieter Datenschutz und Sicherheit bietet. Des Weiteren soll eine Neuformulierung der sogenannten Standardvertragsklauseln für die Vereinbarung personenbezogener Daten vorgenommen werden. Desweitern, so die FTD, soll auch ein Gespräch zwischen den USA und der EU stattfinden, da Daten europäischer Nutzer auch dort gespeichert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte man genau abwägen, welchen Cloud-Dienstleister man wählt und welche Daten für die Cloud unbedenklich sind!

DSB News 54.000,00 EUR Bußgeld gegen Europcar verhängt! Ohne Wissen der Kunden hat der Automobilvermieter Europcar einen Teil seiner Flotte per GPS-Navigationssystem orten lassen. Hierbei wurden 1.300 hochwertige Fahrzeuge mit einem Ortungssystem ausgestattet, dessen Ziel es nach eigenen Angaben war, mögliche Diebstähle leichter aufklären zu können. Zudem sollte kontrolliert werden, ob der Mieter sich im vereinbarten Zielgebiet aufhält. Hierbei wurden nicht nur der Standort festgehalten, sondern auch das Datum, die Zeit und die gefahrene Geschwindigkeit. Eine Firma aus Schleswig-Holstein war seit 2004 für diese Ortungen zuständig und Ermittlungen ergaben, dass auch die Fahrzeuge ohne Anlass alle 48 Stunden geortet wurden. Da die Fahrer hierüber nicht informiert wurden, war dies laut der Datenschutzbehörde nicht erlaubt und somit wurde am 17.07.2012, so Dr. Prof. Johannes Caspar (Datenschutzbeauftragter von Hamburg), hierfür ein Bußgeld von 54.000,00 EUR ausgesprochen. Laut einer Sprecherin von Europcar hat man die Ortungen bereits eingestellt und veranlasst, dass das Bußgeld umgehend überwiesen wird. Seite 11

September 2012 Impressum DPN Datenschutz GmbH & Co. KG Boisheimer Str. 65 41334 Nettetal Tel.: (02153) 137 87 89 Fax: (02153) 137 87 84 Web: www.dpn-datenschutz.de E-Mail: info@ dpn-datenschutz.de Amtsgericht Krefeld, HRA 6213 Ust-IdNr.: DE275528415 p.h.g.: DPN Verwaltung GmbH Geschäftsführer: Fabio Pastars Amtsgericht Krefeld, HRB 14208 Redaktion: Fabio Pastars Bildnachweise: Diese Datenschutzbroschüre wurde in unserem Auftrag von der Firma ITKservice GmbH & Co. KG, Fuchsstädter Weg 2, 97491 Aidhausen erstellt. Alle in diesem Dokument dargestellten Bilder wurden von der ITKservice GmbH & Co. KG bei der Firma ccvision.de gekauft und lizensiert.