Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 73 von 94



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Transkript:

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 73 von 94 Besonderer Teil der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit (BSW) mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Fakultät V Diakonie, Gesundheit und Soziales der Fachhochschule Hannover (FHH) Veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 4/2008 vom 10.10.2008 in der Fassung der 2. Änderung im Verkündungsblatt 4/2011 vom 26.5.2011. 1 Hochschulgrad Nach bestandener Bachelor-rüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad Bachelor of Arts. Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der rüfungsordnung). 2 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt für den Bachelor- Studiengang Soziale Arbeit einschließlich der Bachelor-rüfung sechs Semester (Regelstudienzeit). (2) Das Bachelor-Studium gliedert sich in einen dreisemestrigen ersten Studienabschnitt, der mit der Vorprüfung abschließt, und einen dreisemestrigen zweiten Studienabschnitt, der mit der Bachelor-rüfung abschließt. Die Anlagen B1 (erster Studienabschnitt) und B2 (zweiter Studienabschnitt) stellen die e, rüfungsanforderungen, rüfungsleistungen, ggf. sfaktoren und die Belastung der Studierenden (SWS und CR) dar. (3) Das Bachelor-Studium Soziale Arbeit beinhaltet 14 flichtmodule mit einer Gesamtzahl von 180 Credits (CR). Auf den ersten Studienabschnitt entfallen die e M1, M2, M3, M4, M5, M6 und M11 mit insgesamt 90 Credits (Anlage B1, Bachelor-Studiengang erster Studienabschnitt). Auf den zweiten Studienabschnitt entfallen die übrigen e mit insgesamt 90 Credits (Anlage B2 Bachelor-Studiengang zweiter Studienabschnitt). (4) e werden mit einer prüfung abgeschlossen, die aus verschiedenen rüfungsleistungen bestehen kann. Die rüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. (5) Innerhalb der Regelstudienzeit jedes Studienabschnittes erbrachte, bestandene rüfungsleistungen können gemäß 11 Absatz 4 Allgemeiner Teil zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn ein entsprechender Antrag auf Wiederholung zum nächstmöglichen Termin beim rüfungsausschuss gestellt wird und der nächstmögliche rüfungstermin, in der Regel im folgenden Semester, spätestens jedoch nach 13 Monaten wahrgenommen wird. Zeiten der Überschreitung bleiben unberücksichtigt, wenn hierfür triftige Gründe nachgewiesen werden. (6) Für das im Rahmen von M 11 abzuleistende raktikum gilt die entsprechende raktikumsordnung. 3 Vorprüfung (1) Die Zulassung zur Vorprüfung regelt 6 Allgemeiner Teil. (2) Die e sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten rüfungsanforderungen, rüfungsleistungen und sfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und Credits) sind in Anlage B1 festgelegt. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 1 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 74 von 94 4 Bachelor-rüfung, Bachelor-Arbeit (1) Die Zulassung zur Bachelor-rüfung regelt 6 Allgemeiner Teil; ein gesondertes Zulassungsverfahren erfolgt zur Bachelor-Arbeit. (2) Die Bachelor-Arbeit wird in der Regel im sechsten Semester des Bachelor-Studiums angefertigt. (3) Die reguläre Zulassung zur Bachelor-Arbeit setzt ein ordnungsgemäßes Studium, das durch die erfolgreiche Ableistung von 12 prüfungen nachgewiesen wird, voraus. (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit sind neben den Nachweisen nach 6 Absatz 3 Allgemeiner Teil beizufügen: ein Vorschlag für das Thema der Bachelor-Arbeit, ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit, die Nachweise über die in Absatz 1 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen, eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Bachelor-Arbeit und Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende. Mindestens eine prüfende erson muss hauptberuflich Lehrende der Fakultät V sein. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche prüfende erson als Erstprüferin/Erstprüfer zur Ausgabe des Themas und Betreuung der Bachelor-Arbeit bereit ist. (5) Zur Bachelor-Arbeit kann auf Antrag aus besonderen Gründen auch zugelassen werden, wer noch nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt. Finanzielle Notlagen sind kein berücksichtigungsfähiger Grund. Krankheiten sind unverzüglich anzuzeigen und mit amtsärztlichem Attest nachzuweisen. Diese mit Auflagen zu versehende Zulassung setzt voraus, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ohne Beeinträchtigung des Studiums nachgeholt werden kann. (6) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen rüfungsversuche zurückgenommen werden. Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des rüfungsausschusses und im Zweifelsfall der rüfungsausschuss. Die reguläre Zulassung nach Absatz 3 ist zu versagen, wenn: 1. die in Absatz 1 und 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, 2. die in Absatz 4 genannten Unterlagen unvollständig sind oder 3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Bachelor-Arbeit ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend bewertet worden ist. (7) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit beträgt neun Wochen. Dies entspricht einem Workload von 360 Stunden = zwölf Credits. 5 Teilzeitstudium In besonderen Fällen kann bei der Rückmeldung ein Teilzeitstudium für maximal ein Studienjahr beantragt werden. Während des Teilzeitstudiums können maximal 50 % der vorgegebenen Credits eines Vollzeitstudiums erworben werden. Zusammen mit dem Antrag ist eine besondere berufliche Tätigkeit, eine gleichwertige familiäre Belastung oder andere Belastung schriftlich darzulegen und nachzuweisen, dass das Studium nicht im vollen Umfang als Vollzeitstudium durchgeführt werden kann. Teilzeitstudierende haben denselben Status innerhalb der Hochschule wie Vollzeitstudierende. Bei einer Beanspruchung eines Teilzeitstudienjahres verlängert sich die Regelstudienzeit um die entsprechende Zeit. Alles Weitere regelt 11 der Immatrikulationsordnung. Das erste Semester ist nicht teilzeitgeeignet. 6 Ausnahmeregelungen (1) Dem erzielbaren Abschluss Bachelor of Arts liegt ein festgelegter Studienablauf nach Anlage B1 und B2 zu Grunde. Auf begründeten Antrag von Studierenden kann der rüfungsausschuss Abweichungen zulassen. (2) Die Begründung muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass Studium und rüfungen in der beantragten Fächerkombination im Hinblick auf die angestrebte Berufsqualifikation mit der vorgeschriebenen Fächerkombination gleichwertig sind. Werden dabei andere als die vorge- 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 2 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 75 von 94 schriebenen module allgemein zugelassen und sollen diese weiteren module länger als drei Semester gewählt werden können, setzt dies die Änderung dieser Ordnung voraus. 7 Übergangsbestimmungen Diese rüfungsordnung gilt für Studierende, die ihr Studium nach ihrem Inkrafttreten beginnen. Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits im Studium befinden, werden nach der bisher für sie geltenden Ordnung geprüft. 8 Inkrafttreten Dieser Besondere Teil der rüfungsordnung tritt auf der Basis eines Beschlusses des räsidiums ( 37 Abs.1 Ziffer 5b NHG) am Tage nach der Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover in Kraft. ***** Genehmigung durch das räsidium am 15.9.2008 Verkündungsblatt Nr. 4/2008 vom 10.10.2008 1. Änderung Genehmigung durch das räsidium am 31.8.2009 Verkündungsblatt Nr. 6/2009 vom 18.12.2009 2. Änderung Fakultätsrat: 27.4.2010 Genehmigung durch das räsidium am 18.4.2011 Verkündungsblatt Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Informationen zu den Anlagen B1 und B2 Anlage B 1 Erster Studienabschnitt I. Innerhalb der e können rüfungsvorleistungen gefordert werden, die aber nicht als - oder teilprüfungen gelten. In rüfungsvorleistungen soll die zu prüfende erson nachweisen, dass sie über Teile der in dem zu erwerbenden Kompetenzen verfügt. rüfungsvorleistungen werden nicht benotet. Die in den Anlagen B1 und B2 und im handbuch ausgewiesenen rüfungsvorleistungen sind Voraussetzung für die Zulassung gem. 6 Allgemeinen Teils. Für die Wiederholung von rüfungsvorleistungen gilt 11 des Allgemeinen Teils sinngemäß. II. Folgende Arten von abschlussprüfungen sind zulässig: 1) Hausarbeit: Form und Umfang sind mit der prüfenden erson abzustimmen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel vier Wochen. Sie kann im Einzelfall auf begründeten Antrag der zu prüfenden erson um bis die Hälfte der vorgegebenen Zeit verlängert werden. Der Abgabetermin wegen nachgewiesener Erkrankung oder eines anderen gravierenden Hinderungsgrundes kann in der Regel um höchstens vier weitere Wochen hinausgeschoben werden. 2) Klausur: Die Zeitdauer bestimmt sich nach Art und Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung und unter Beachtung des Gesamtmodul-CR-Wertes und wird von der prüfenden erson festgelegt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln, die bei der Klausur verwendet werden dürfen, entscheidet die bzw. der rüfende. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 3 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 76 von 94 3) ortfolio: Ein ortfolio soll die selbstgesteuerten und eigenverantwortlichen Lernprozesse der Studierenden zur Erreichung der Kompetenzziele eines s widerspiegeln. Die Qualität des ortfolios orientiert sich an der strukturierten, begründeten und reflektierten Auswahl der in ihm enthaltenen Materialien. Das ortfolio setzt sich aus einem flicht- und einem teil zusammen. Der flichtteil enthält eine inhaltliche Gesamteinschätzung, eine zusammenfassende Reflexion der im erfolgten Lernentwicklung (z.b. auf der Grundlage eines Lerntagebuchs) sowie einen Begründungskommentar der zur Auswahl der im teil erfassten Dokumente. Der teil enthält eine von der zu prüfenden erson bestimmte Auswahl an Materialien (z.b. Recherchen, rotokolle, Referate, Arbeitsentwürfe etc.), mit der die zu prüfende erson ihre Lernentwicklung im Blick auf die Kompetenzziele dokumentiert. 4) Mündliche rüfung: Sie findet vor zwei rüfenden (Kollegialprüfung) als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit bis zu drei Studierenden gleichzeitig statt. Die Dauer der rüfung beträgt je rüfling in der Regel 15 bis 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der rüfung und die Bewertung der rüfungsleistung sind in einem rotokoll festzuhalten. Es ist von den rüfenden zu unterschreiben. 5) Referat: Es umfasst die selbstständige schriftliche Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung auf wissenschaftlicher Basis sowie die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag sowie in einer anschließenden Diskussion. 6) räsentation: Für die räsentation gilt 7 Abs. 11 des Allgemeinen Teils. 7) Berufspraktische Übung: Bei der berufspraktischen Übung soll die zu prüfende erson die Beherrschung der betreffenden praktischen Tätigkeiten auf theoretischer Grundlage nachweisen und die Fähigkeit unter Beweis stellen, gewonnene Ergebnisse auszuwerten und kritisch zu würdigen. 8) Bericht: Der Bericht dokumentiert Verlauf, Ergebnisses und Erkenntnisse einer raxisphase einschließlich deren kritischer Würdigung. 9) Entwurf: Der Entwurf umfasst die schriftliche Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung auf wissenschaftlicher Basis. Anlage B 2 Zweiter Studienabschnitt Die Ausführungen von Anlage B1 gelten auch für die Anlage B2. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: 1) Die Bachelor-Arbeit ist in schriftlicher und digitalisierter Form fristgemäß im rüfungsamt des jeweiligen Studienganges abzugeben. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die ost ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der ost maßgebend. Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeit ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit, bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit, selbstständig angefertigt wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. 2) Die Bachelor-Arbeit ist von zwei ersonen zu bewerten, von denen eine die Bachelor-Arbeit betreut haben muss. Die zweite prüfende erson wird vom rüfungsausschuss bestimmt. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die rüfenden wird die Note der Bachelor-Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen. 3) Mündliche Abschlussprüfung: Die mündliche Abschlussprüfung wird von zwei rüfenden als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt. Ein rotokoll ist zu führen. Im Übrigen gilt 22 Allgemeiner Teil. Die mündliche Abschlussprüfung kann auch schon vor Anfertigung der Bachelor-Arbeit abgelegt werden. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 4 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 77 von 94 Anlage B 1 Erster Studienabschnitt W SWS Credits rüfungsform/ BSW-101 1: roblemorientiertes Lernen Erkennen und Bearbeiten einer als gesellschaftlich und für die Soziale Arbeit relevanten Aufgabenstellung in Teamarbeit; Auseinandersetzung mit der fachspezifischen Fragestellung in Theorie und raxis; räsentation der Arbeitsergebnisse; Fähigkeit zur Anwendung von Arbeitstechniken und Reflexion des eigenen 15 9 flicht BSW-101-01 Erstsemesterprojekt 9 15 Lernprozesses. räsentation (unbenotet) 0 (unbenotetes ) Näheres siehe handbuch. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 5 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 78 von 94 Anlage B 1 Erster Studienabschnitt W SWS Credits rüfungsform/ BSW-102 2: Soziale Arbeit als Wissenschaft und rofession Die Studierenden erwerben Grundkenntnisse über Soziale Arbeit als Wissenschaft und deren Bezugsdisziplinen und können ihre Arbeitsergebnisse des Erstsemesterprojektes theoretisch einordnen. Sie gewinnen ein Verständnis von Disziplin und rofession Sozialer Arbeit über einen geschichtlichen und theoretischen Zugang sowie einen Überblick über Analyse- und Handlungszusammenhänge. Sie erwerben Erfahrungen im Erstellen einer wissenschaftlichen 15 10 flicht flicht flicht BSW-102-01 Theoretische und geschichtliche Grundlagen Sozialer Arbeit BSW-102-02 Analytische Methoden Sozialer Arbeit BSW-102-03 Handlungszusammenhänge Sozialer Arbeit 2 5 Hausarbeit. Hausarbeit (unbenotet) 0 (unbenotetes ) Näheres siehe handbuch. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 6 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 79 von 94 Anlage B 1 Erster Studienabschnitt W SWS Credits rüfungsform/ BSW-103 3: Gesellschaftliche Bedingungen Sozialer Arbeit I 10 8 Die Studierenden sind in der Lage, auf der Grundlage von Gesellschaftstheorien gesellschaftliche Fragestellungen in ihren historischen, kulturellen, soziologischen und ökonomischen Dimensionen zu erkennen. Sie sind in der Lage, diese theoretisch in ihrer Bedeutung für die Soziale Arbeit einzuordnen. flicht flicht BSW-103-01 Theoretische Grundlagen BSW-103-02 Materielle, kulturelle und soziale Ressourcen Hausarbeit oder Referat 10/125 Näheres siehe handbuch. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 7 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 80 von 94 Anlage B 1 Erster Studienabschnitt W SWS Credits rüfungsform/ BSW-104 4: Normative Grundlagen der Sozialen Arbeit I 15 12 Die Studierenden erwerben elementares Wissen über das Rechtssystem der Bundesrepublik als einer normativen gesellschaftlichen Grundlage in seiner internationalen Einbindung. Sie besitzen Grundkenntnisse in Methoden der Auslegung des Rechtes. Sie besitzen die Fähigkeit zur roblemlösung auf der Grundlage einschlägiger Rechtsnormen. Die Studierenden entwickeln ebenfalls ein Verständnis von Ethik als einer weiteren normativen Tiefendimension der Sozialen Arbeit mit kritischer Reflexion auf das Menschenbild und den Menschenrechtsbegriff. flicht flicht BSW-104-01 Recht I BSW-104-02 Ethik I 8 10 Klausur 15/125 Näheres siehe handbuch. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 8 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 81 von 94 Anlage B 1 Erster Studienabschnitt W SWS Credits rüfungsform/ BSW-105 5: Zielgruppen und Lebensweisen I 10 8 Die Studierenden können menschliches Handeln und Erleben im sozialen Kontext analysieren. Dazu besitzen sie Wissen über die Sozialisation und Entwicklung von Menschen und das in Interaktionen aktualisierte psychische Geschehen sowie Kenntnisse der vielfältigen Lebensweisen spezifischer Zielgruppen. flicht flicht BSW-105-01 Erleben, Lernen und Handeln im Soz. Kontext BSW-105-02 Vielfalt von Lebensweisen Referat oder ortfolio 10/125 Näheres siehe handbuch. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 9 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 82 von 94 Anlage B 1 Erster Studienabschnitt W SWS Credits rüfungsform/ BSW-106 6: Handlungskonzepte und Methoden I 15 12 Die Studierenden erwerben die fachliche und persönliche Kompetenz, Einzelne und Gruppen in verschiedenen Lebenslagen professionell begleiten und beraten zu können. Sie kennen Methoden und Verfahren Sozialer Arbeit, handlungstheoretische Grundlagen oder Grundlagenwissen der Wahrnehmung und Kommunikation und können dieses anwenden. flicht flicht BSW-106-01 Beratung BSW-106-02 Grundlagen der Erziehung und Bildung BSW-106-03 Methoden und Verfahren Sozialer Arbeit BSW-106-04 Grundlagen der Wahrnehmung und Kommunikation BSW-106-05 Handlungstheoretische Grundlagen Mündliche rüfung oder berufspraktische Übung 15/125 Näheres siehe handbuch. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 10 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 83 von 94 Anlage B 2 Zweiter Studienabschnitt W SWS Credits rüfungsform/ BSW-207 7: Gesellschaftliche Bedingungen II 10 8 Die Studierenden erkennen und analysieren soziale robleme in ihren gesellschaftlichen Zusammenhängen. Dabei soll der erspektivwechsel (strukturelle, ökonomische, institutionelle Bedingungen, soziale Lage, rechtliche Rahmenbedingungen, sozialstaatliche Entwicklungen und Handlungsstrategien u. a.) dazu beitragen, lösungsorientiert mit Interessengegensätzen umzugehen, um potentielle, individuelle und gesellschaftliche Handlungsstrategien zu eruieren. flicht BSW-207-01 Sozialwissenschaftliche Forschung und Vermittlung BSW-207-02 Differenz und Dominanz im gesellschaftlichen Zusammenhang BSW-207-03 Organisation und Gesellschaft Hausarbeit oder Referat 10/125 Näheres siehe handbuch. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 11 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 84 von 94 Anlage B 2 Zweiter Studienabschnitt W SWS Credits rüfungsform/ BSW-208 8: Normative Bedingungen der Sozialen Arbeit II 10 10 Die Studierenden erwerben vertiefte Kenntnisse über normative Denkstrukturen in Recht und Ethik. Sie erwerben die Fähigkeit zur Lösung komplexer Rechtsprobleme und reflektieren über die Gewinnung eines eigenen moralischen Urteilsvermögens ein vertieftes Verständnis berufsethischer Standards unter Einbeziehung von Werthaltungen von Klienten und Klientinnen sowie einer allgemeiner Ethosbildung. flicht flicht BSW-208-01 Recht II BSW-208-02 Ethik II 6 5 Hausarbeit 10/125 Näheres siehe handbuch. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 12 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 85 von 94 Anlage B 2 Zweiter Studienabschnitt W SWS Credits rüfungsform/ BSW-209 9: Zielgruppen und Lebensweisen II 10 8 Die Studierenden besitzen Kenntnisse über die Belastungen und Bewältigungsstrategien von Menschen, die unter einschränkenden oder ausgrenzenden Bedingungen leben; dabei können sie den jeweils gewählten Erkenntniszugang mit explizitem Bezug zu humanwissenschaftlichen Theorien bzw. Modellen begründen und reflektieren. flicht flicht BSW-209-01 Leben in einschränkenden Situationen BSW-209-02 Humanwissenschaftliche Zugänge und Befunde Berufspraktische Übung, Referat oder mündliche rüfung 10/125 Näheres siehe handbuch. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 13 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 86 von 94 Anlage B 2 Zweiter Studienabschnitt W SWS Credits rüfungsform/ BSW-210 10: Handlungskonzepte und Methoden II 15 11 Die Studierenden verfügen über vertiefte Kenntnisse verschiedener Handlungsmethoden und können sie in handlungsleitende Theorien Sozialer Arbeit einordnen und kontextorientiert anwenden. flicht BSW-210-01 Lebensweltorientierte Beratung BSW-210-02 Ästhetische raxis BSW-210-03 Soziale Gruppenarbeit BSW-210-04 Sozialraumorientierung als Handlungsprinzip BSW-210-05 Sozialmanagement BSW-210-06 Vertiefung spezifischer Kompetenzen 8 10 8 10 8 10 8 10 8 10 3 5 räsentation oder mündliche rüfung 15/125 Näheres siehe handbuch. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 14 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 87 von 94 Anlage B 1 Erster Studienabschnitt W SWS Credits rüfungsform/ BSW-111 raktikum 10 2 Die Studierenden entwickeln die Fähigkeit, individuelle, soziale, professionelle und ökonomische Interessen in der Sozialen Arbeit zu identifizieren sowie ein kritisches Bewusstsein für die Aus- und Wechselwirkungen Sozialer Arbeit mit ihrem Umfeld. Sie erkennen die Notwendigkeit, dass soziale Arbeit eine belastungsfähige und ausgeglichene ersönlichkeit mit Empathie für soziale roblemstellungen und eine selbstkritische Haltung auf Basis eines reflektierten Menschenbildes erfordert. flicht BSW-111-01 Begleitetes Blockpraktikum 2 10 Bericht (unbenotet) 0 (unbenotetes ) Näheres siehe handbuch. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 15 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 88 von 94 Anlage B 2 Zweiter Studienabschnitt W SWS Credits rüfungsform/ BSW-212 12: rojekt 15 9 Die Studierenden können raxissituationen und -probleme eigenständig analysieren; entwickeln Handlungskonzepte und erwerben Handlungskompetenz in einem raxisfeld religions-, gemeindepädagogischer, sozialer oder diakonischer Arbeit; können berufsfeldbezogene Erfahrungen und das im Studium erworbene theoretische Wissen für raxisprojekte nutzen; können problemorientiert und kooperativ arbeiten; können ihr raxisverständnis und ihre rojektzielsetzungen für andere nachvollziehbar machen und den eigenen rojektansatz präsentieren. BSW-212-01 Gesundheit, Krankheit, Behinderung als Handlungsbereich Sozialer Arbeit BSW-212-02 Bildungs-, Kultur- und Jugendarbeit BSW-212-03 Kinder-, Jugendund Familienhilfe als Handlungsfeld der Sozialen Arbeit 9 15 9 15 9 15 BSW-212-04 Ungleichheitsund Diskriminierungsverhältnisse 9 15 Hausarbeit oder Referat oder Entwurf oder räsentation (unbenotet) 0 (unbenotetes ) Näheres siehe handbuch. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 16 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 89 von 94 Anlage B 2 Zweiter Studienabschnitt W SWS Credits rüfungsform/ BSW-213 13: Bachelorarbeit Die Studierenden zeigen die Fähigkeit, soziale und pädagogische roblemstellungen auf Basis sozialarbeitswissenschaftlicher sowie bezugswissenschaftlicher Theorien zu erkennen, zu analysieren, zu bewerten und selbständig Lösungsstrategien und Konzepte zu entwickeln und zu begründen. Bündelung des im Studium erworbenen Wissens. Eigenständige wissenschaftliche Bearbeitung eines gewählten Themas der Sozialen Arbeit, diskursive Begleitung in einer Studiengruppe und schriftliche Darstellung der wissenschaftlichen Arbeit. 15 2 flicht BSW 213-01 Bachelor-Arbeit 2 15 Bachelor-Arbeit 15/185 Näheres siehe handbuch. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 17 von 18

Nr. 4/2011 vom 26.5.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 90 von 94 Anlage B 2 Zweiter Studienabschnitt W SWS Credits rüfungsform/ BSW-214 14: rofessionen und Disziplinen 15 10 Grundlegendes Verständnis der Disziplin und rofession der Sozialen Arbeit sowie räsentation eigener fachlicher ositionen; Verständnis von sozialen und pädagogischen roblemstellungen in der Gesellschaft und deren Bearbeitung; Überblick und Wissen über die Bedingungen beruflicher Tätigkeiten in der Sozialen Arbeit, Diakonie, Gemeindeund Religionspädagogik. flicht flicht BSW-214-01 rofessionelles Selbstverständnis für die Berufsorientierung und Berufswahl BSW-214-02 Fachliche Vertiefung und mündliche Abschlussprüfung 8 10 2 5 Mündliche Abschlussprüfung 15/125 Näheres siehe handbuch. 2. Änderung des Besonderen Teils der rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit Seite 18 von 18