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Transkript:

S A T Z U N G 1 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen Freibades (Waldbades) Beschlossen in der Stadtratssitzung am 27.01.2015 Veröffentlicht durch Niederlegung im Haupt- und Personalamt der Stadtverwaltung (Luitpoldplatz 25, Rathaus, Zimmer 8) vom 02.02.2015 bis einschließlich 16.02.2015 Hinweis auf die Niederlegung an den städt. Anschlagstellen in der Zeit vom 02.02.2015 bis einschließlich 16.02.2015 Die Stadt Sulzbach-Rosenberg erlässt aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung v. 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz v. 08.07.2013 (GVBl. S. 404) für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen Waldbades Sulzbach- Rosenberg folgende S A T Z U N G 1 Gebührenerhebung Die Stadt Sulzbach-Rosenberg erhebt für die Benutzung des städtischen Waldbades Gebühren. 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist die Person, die das Waldbad besucht bzw. deren gesetzlicher Vertreter. Von Begleitpersonen für Schwerbehinderte mit Vermerk B im amtlichen Ausweis wird keine Eintrittsgebühr erhoben.

2 3 Eintrittsgebühren 1. Einzelkarten: (gültig für einen einmaligen Besuch des Bades, die Karten verlieren beim Verlassen ihre Gültigkeit) Normaltarif Feierabendtarif (gültig ab 17.00 Uhr) a) Erwachsene 3,00 2,00 b) Kinder und Jugendliche von der Vollendung des 4. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie zum ermäßigten Eintritt Berechtigte c) Familien (Anspruchsvoraussetzungen: siehe Erläuterungen zur Familiendauerkarte - 6 Nr. 2) d) Alleinerziehende (Anspruchsvoraussetzungen: siehe Erläuterungen zur Familiendauerkarte - 6 Nr. 2) 1,70 1,00 7,00 5,00 2. Tageskarten: (ermöglichen, das Bad zwischendurch zu verlassen, ohne beim Wiedereintritt erneut bezahlen zu müssen) a) Erwachsene mit Wechselkabine 4,50 b) Kinder und Jugendliche von der Vollendung des 4. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie zum ermäßigten Eintritt Berechtigte c) Familien (Anspruchsvoraussetzungen: siehe Erläuterungen zur Familiendauerkarte - 6 Nr. 2) d) Alleinerziehende (Anspruchsvoraussetzungen: siehe Erläuterungen zur Familiendauerkarte 6 Nr. 2) 2,70 9,00 7,00 3. Dauerkarten: a) Erwachsene 76,00 b) Kinder und Jugendliche von der Vollendung des 4. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie zum ermäßigten Eintritt Berechtigte 46,00

4. 12er-Karten: (pro Abschnitt gültig für einen einmaligen Besuch des Bades, die Karten verlieren beim Verlassen ihre Gültigkeit) 3 a) Erwachsene 30,00 b) Kinder und Jugendliche von der Vollendung des 4. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie zum ermäßigten Eintritt Berechtigte 17,00 5. Familiendauerkarten 102,00 6. Partnerdauerkarten 127,00 7. Dauerkarte für Alleinerziehende 63,00 8. Maßgebend für die Altersgrenzen sind bei Einzel- und Zwölferkarten die Verhältnisse am Tag der jeweiligen Benutzung, bei Dauerkarten, Familiendauerkarten, Partnerdauerkarten und Dauerkarten für Alleinerziehende die Verhältnisse am Tag des Beginns der Freibadesaison. 4 Sonstige Gebühren Zuschlag für Mietkabine 1,00 Mindestgebühr für Verunreinigungen 6,00 Gebühr für ekelerregende Verunreinigungen 12,00 Ersatz für Garderobenschrankschlüssel (Auswechseln des Schlosses) tatsächliche Kosten Einsatz für Mietkabinenschlüssel (Pfand) 6,00 Ersatz für Garderobenschrank (Pfand) 2,00 Besuch je Schulklasse 20,50 Besuch durch Kindergärten einschließlich erwachsener Begleitpersonen (auch gültig für die schulvorbereitende Einrichtung der Lebenshilfe), pro Person 0,50

5 4 Gebührenermäßigung Anspruch auf Gebührenermäßigung haben a) ohne Rücksicht auf das Einkommen Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis Teilnehmer am freiwilligen Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst Jugendliche bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, soweit sie eine Schule oder Hochschule besuchen und nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Der Anspruch ist nachzuweisen. b) gegen Einkommensnachweis Arbeitslose Sozialhilfeempfänger sonstige Personen Voraussetzung ist, dass das Einkommen das Doppelte des Sozialhilfesatzes der Regelbedarfsstufe 1 nicht übersteigt. 6 Dauerkarten 1. Dauerkarten gelten auf die Dauer einer Badesaison und sind mit einem Lichtbild zu versehen. Der Dauerkartenvordruck kann 5 Jahre verwendet werden, soweit er sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und lesbar ist. 2. Familiendauerkarten / Dauerkarten für Alleinerziehende: Anspruch haben Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Als Familien im Sinne von Satz 1 zählen, wenn Kindersorgeberechtigung besteht, auch Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, verwitwete, geschiedene und ledige Elternteile sowie verschiedengeschlechtliche, eheähnliche Lebensgemeinschaften. Für Kinder, die eine Schule oder Hochschule besuchen (ohne in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu stehen) oder am freiwilligen Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, liegt die Altersgrenze bei der Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Anspruch ist nachzuweisen. 3. Anspruch auf Partnerdauerkarten haben Ehepaare, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und verschiedengeschlechtliche, eheähnliche Lebensgemeinschaften. Der Anspruch ist nachzuweisen.

7 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.03.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 26.02.2014 außer Kraft. 92237 Sulzbach-Rosenberg, 28.01.2015 STADT SULZBACH-ROSENBERG Michael Göth Erster Bürgermeister