Studienordnung der Universität Rostock für den Diplomstudiengang Evangelische Theologie



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Transkript:

Studienordnung der Universität Rostock für den Diplomstudiengang Evangelische Theologie 1 STUDIENBERECHTIGUNG Zum Studium der Evangelischen Theologie ist berechtigt, wer die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt. 2 STUDIENDAUER (1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungen beträgt neun Semester. Sind alte Sprachen (Hebräisch, Griechisch, Latein) während des Studiums zu erlernen, verlängert sich die Regelstudienzeit für jede der zu erlernenden Sprachen um jeweils ein Semester. (2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt. Während des Hauptstudiums ist ein Gemeindepraktikum zu absolvieren. 3 KENNTNISSE DER ALTEN SPRACHEN (1) Das Studium der Evangelischen Theologie setzt ausreichende Kenntnisse des Hebräischen, Griechischen und Lateinischen voraus. Soweit diese Sprachkenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis nachgewiesen werden, müssen sich Studierende entsprechenden Sprachprüfungen (Hebraicum, Graecum, Latinum) unterziehen. (2) Zur Erlangung der erforderlichen Sprachkenntnisse bietet die Theologische Fakultät in Zusammenarbeit mit dem Institut für Altertumswissenschaften und dem Sprachenzentrum der Universität Rostock entsprechende Kurse an. (3) Sind während des Studiums alte Sprachen (Hebräisch, Griechisch, Latein) zu erlernen, müssen die entsprechenden Prüfungen während des Grundstudiums erfolgreich absolviert werden. 4 STUDIENBERATUNG (1) Studienanfänger 1 müssen am Beginn des ersten Semesters an einer obligatorischen Studienberatung teilnehmen. Zu diesem Zweck bietet die Theologische Fakultät Einführungsveranstaltungen an, die über Struktur und Inhalte des Studiums der Evangelischen Theologie informieren. 1 Hier und im Folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist dabei immer mitzudenken.

(2) Während des Studiums steht insbesondere der Fachstudienberater für die Studienberatung zur Verfügung. Darüber hinaus beraten alle Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter in den Belangen ihres Fachgebietes. (3) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Beratungsstelle der Universität Rostock im Dezernat Studium und Lehre (Allgemeine Studienberatung & Careers Service). 5 OBLIGATORISCHE LEHRVERANSTALTUNGEN (1) Für das planmäßige Studium der Evangelischen Theologie sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 160 SWS zu belegen. Davon entfallen 70 SWS auf das Grundstudium und 90 SWS auf das Hauptstudium. Die zu belegenden Lehrveranstaltungen unterteilen sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen. (2) In den einzelnen Fachgebieten sind folgende Lehrveranstaltungen zu belegen (die Lehrveranstaltungen für das Grundstudium sind mit einem G gekennzeichnet): a) Altes Testament: Bibelkunde (G) Proseminar (Voraussetzung für HS) (G) Zwei Exegetische Vorlesungen (G) Genesis (je ) und/oder Psalmen und/oder Propheten 6 SWS Hauptseminar Theologiegeschichte Israels und Judas Geschichte Israels (mit Exkursion) Wahlpflichtveranstaltungen: Es sind weitere 5 SWS aus dem Lehrangebot des Fachgebietes Altes Testament zu belegen (davon G) z.b. ein weiteres Hauptseminar eine weitere exegetische Vorlesungen (s.o.) Alttestamentliche Lebenswelt Bibel und Alter Orient Semitistisches Kolloquium.

b) Neues Testament: Bibelkunde (G) Proseminar (Voraussetzung für HS) (G) Zwei Hauptseminare (je ) Exegetisch-theologische Vorlesungen Synoptiker (davon eine G) Paulus joh. Literatur Pseudepigraphen Wahlpflichtveranstaltungen: Es sind zu belegen aus den Lehrveranstaltungen: Umwelt des Neuen Testaments (G) Geschichte des Urchristentums (mit Exkursion) (G) Frühjüdische Literatur (G) Einleitung in das Neue Testament (G) c) Kirchengeschichte: Proseminar (Voraussetzung für HS) (G) Vorlesung Kirchengeschichte der Alten Kirche (KG I) (G) Vorlesung Kirchengeschichte im Zeitalter der Reformation (KG III) (G) 2 Hauptseminare (jeweils ) Vorlesung Dogmengeschichte Wahlpflichtveranstaltungen: Zwei kirchengeschichtliche Vorlesungen (jeweils ), davon kann eine aus dem Angebot des Historischen Instituts oder des Instituts für Altertumswissenschaften an der Philosophischen Fakultät belegt werden (davon G) Drei seminaristische Veranstaltungen mit kirchengeschichtlicher Thematik (Seminar, Übung, Lektürekurs; jeweils ), davon können maximal zwei aus dem Angebot des Historischen Instituts oder des Instituts für Altertumswissenschaften an der Philosophischen Fakultät belegt werden (davon G) 6 SWS

d) Systematische Theologie: Proseminar (Voraussetzung für HS) (G) Dogmatik I (G) Theologie Luthers (G) Theologiegeschichte I (G) Theologiegeschichte II (G) Dogmatik II Dogmatik III Ethik I Ethik II Hauptseminar Wahlpflichtveranstaltungen: Ein weiteres Hauptseminar, eine Spezialvorlesung oder eine Übung e) Praktische Theologie Homiletisches Proseminar (Voraussetzung für homiletisches HS) (G) Liturgisches Singen und Sprechen (Voraussetzung für homilet.hs) (G)1 SWS Katechetisches Proseminar (Schulpraktische Übung; Voraussetzung für katechetisches HS) (G) Einführung in die Religionspädagogik (Voraussetzung für katechetisches HS) (G) Homiletisches Hauptseminar Katechetisch - religionspädagogisches Hauptseminar Seelsorgeseminar Vorlesung Homiletik (Predigtlehre) Vorlesung Kybernetik (Gemeindelehre) Vorlesung Liturgik (Gottesdienstlehre) Vorlesung Poimenik (Seelsorgelehre) Zwei der Vorlesungen (6 SWS G) sind im Grundstudium zu belegen. (3) In dem Fach, das in der Diplomprüfung als Wahlpflichtfach (DPO 27 Abs. 3) geprüft werden soll, sind 10 SWS zu belegen. Studierende, die die Lehrbefähigung im Fach Religion für das Lehramt an Gymnasien anstreben, müssen die 10 SWS im Fach Religionspädagogik belegen.

a) Religionsgeschichte Vorlesung zur Allgemeinen Religionsgeschichte oder Vorlesung zur Religion- und Konfessionskunde Vorlesung zur Besonderen oder Speziellen Religionsgeschichte Proseminar zu Geschichte, Methoden und Disziplinen der Religionswissenschaft oder Proseminar zu Geschichte und Methoden einer religionswissenschaftlichen Disziplin Wahlpflichtveranstaltungen: zwei weitere Lehrveranstaltungen (davon mindestens ein Hauptseminar) b) Religionspädagogik Aus den Bereichen: - religiöse Kunst - religiöse Musik - religiöse Literatur Medienpädagogik / Methodenlehre und -praxis (Fachdidaktik) Religionspädagogische Entfaltung eines exemplarischen theologischen Themas Zwei Lehrveranstaltungen aus dem Fach Religionsgeschichte c) Regionale Kirchengeschichte Kirchengeschichte Mecklenburgs I (Missionierung bis ca. 1500) Kirchengeschichte Mecklenburgs II (Reformation bis 20. Jh.) Seminar zu KG Mecklenburgs I Seminar zu KG Mecklenburgs II Seminar zu Niederdeutschen Texten und Paläographie d) Kirchenrecht Auswahl aus einem wechselnden Angebot nach Studienberatung e) Ökumenik Auswahl aus einem wechselnden Angebot nach Studienberatung

f) Philosophie (zusätzlich zu den Pflichtstunden für das Philosophicum) Grundkurs: Einführung in die Philosophie ein Proseminar zur praktischen Philosophie ein Proseminar zur theoretischen Philosophie weitere philosophische Lehrveranstaltungen nach freier Wahl (4) Im Fach Philosophie sind als Voraussetzung für den Erwerb des Philosophicums folgende Lehrveranstaltungen zu belegen (davon G): Seminar weitere philosophische Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von. (5) Ein Gemeindepraktikum von mindestens 6 Wochen Dauer ist Bestandteil der Ausbildung im Fachgebiet Praktische Theologie. Der Student kann die Gemeinde, in der er sein Praktikum absolvieren will, in Absprache mit dem Professor für Praktische Theologie und seiner Landeskirche frei wählen. Es besteht auch die Möglichkeit, das Gemeindepraktikum studienbegleitend als Gemeindesemester zu absolvieren. Das Gemeindepraktikum erstreckt sich dann über die Dauer eines Semesters bzw. Vorlesungsabschnittes. Der Student wählt in diesem Fall eine Praktikumsgemeinde in Rostock oder in der näheren Umgebung Rostocks. Er belegt während seines Praktikumssemesters das Homiletische Seminar und hält die Seminarpredigt in seiner Praktikumsgemeinde. Darüber hinaus sind in diesem Semester drei weitere praktischtheologische Lehrveranstaltungen zu belegen. Nach Abschluß seines Praktikums fertigt der Student einen Bericht an, den in je einem Exemplar die zuständige Kirchenbehörde und der Professor für Praktische Theologie erhalten. (6) Außer den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 18 SWS zu belegen, die der eigenen Schwerpunktsetzung der Studenten dienen sollen (Wahlveranstaltungen). Davon sind 8 SWS im Grundstudium zu belegen (G). Diese Lehrveranstaltungen können auch an anderen Fakultäten der Universität Rostock belegt werden. Studierende, die die Lehrbefähigung im Fach Religion für das Lehramt an Gymnasien anstreben, müssen diese 18 SWS nach der Studienordnung für den Teilstudiengang Erziehungswissenschaft im Lehramtsstudium an der Universität Rostock studieren. 6 STUDIENBESCHEINIGUNGEN (1) Nach einem regelmäßigen Besuch von Lehrveranstaltungen wird die Teilnahme bescheinigt. Wenn ein Student mehr als zwei Sitzungen / Vorlesungen einer Lehrveranstaltung ohne triftige Gründe versäumt bzw. die Übernahme kleinerer Aufgaben (Referieren von Texten o.ä.) oder die Teilnahme an einer Abschlußklausur verweigert, wird die Teilnahme nicht bescheinigt.

(2) Ein Leistungsnachweis im Zusammenhang mit dem Besuch einer Vorlesung wird auf der Grundlage einer bestandenen Klausur (60 min) oder mündlichen Prüfung (20 min) ausgestellt. (3) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar wird bescheinigt (Seminarschein), wenn außer der regelmäßigen Teilnahme und der Erledigung kleinerer Aufgaben eine kleine Hausarbeit von ca. 15 Seiten angefertigt worden ist. (4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar wird bescheinigt (Seminarschein), wenn außer der regelmäßigen Teilnahme und der Erledigung kleinerer Aufgaben eine Hauptseminararbeit angefertigt worden ist, die nach Themenstellung und Umfang die Anforderungen an eine Proseminararbeit deutlich übersteigen soll (ca. 30 Seiten). (5) Pro- und Hauptseminararbeiten sollen in der Regel bis zum Ende des auf das besuchte Seminar folgenden Semesters (31. März bzw. 30. September) angefertigt werden. Es ist möglich, ein bereits gehaltenes Referat zu einer Seminararbeit auszubauen. (6) Der Student bewahrt Seminararbeiten, die als Grundlage für die Erteilung eines Leistungsnachweises dienen, selbst auf. Nicht abgeholte Arbeiten verwahrt der Leiter der Lehrveranstaltung nicht länger als bis zum Ende des auf die Abgabe der Arbeit folgenden Semesters. Das gilt entsprechend für ausgestellte Studienbescheinigungen. 7 PRÜFUNGSVORAUSSETZUNGEN UND PRÜFUNGSLEISTUNGEN (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind: 1. Die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. 2. Die Immatrikulation als Student des Diplomstudienganges Evangelische Theologie der Universität Rostock während des letzten der Diplom-Vorprüfung voraufgehenden Semesters. 3. Nachweis über die Teilnahme an der verbindlichen Studienberatung zu Beginn des 1. Semesters. 4. Der Nachweis (Scheine) über: - Hebraicum - Graecum - Latinum - Bibelkundeprüfungen Altes und Neues Testament. 5. Der Nachweis (Scheine) über die Teilnahme an jeweils einem Proseminar in den Fächern: - Altes oder Neues Testament - Kirchengeschichte - Systematische Theologie.

In mindestens zwei dieser Proseminare muss ein Seminarschein erworben worden sein, von denen einer auf einer in einem prüfungsförmlichen Verfahren (Bearbeitungsfrist sechs Wochen) erstellten Belegarbeit beruht. Einer dieser Seminarscheine muß in einem exegetischen Fach erworben werden. 6. Kandidaten, die die Lehrbefähigung im Fach Religion für das Lehramt an Gymnasien anstreben, müssen zusätzlich erbringen: - ein Leistungsnachweis aus einem Proseminar in Fachdidaktik oder einer Schulpraktischen Übung (SPÜ). Art und Umfang der Nachweise in Ziffer 4, 5 und 6 werden zu Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltung vom Lehrenden mitgeteilt. (2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus: 1. Einer 3-stündigen Klausur in den Fächern Altes oder Neues Testament. Die Klausur wird in dem Fach geschrieben, in dem keine Belegexegese vorliegt. 2. Zwei mündlichen Prüfungen von 20 Minuten. Eine der Prüfungen ist im Fach Kirchengeschichte zu absolvieren. Die andere Prüfung soll in dem biblischen Fach, in dem keine Klausur geschrieben wurde, oder in Systematischer Theologie, Praktischer Theologie, Religionsgeschichte oder Religionspädagogik absolviert werden. Die Wahl des Fachgebietes, in dem geprüft wird, erfolgt durch den Prüfling. Er hat seine Wahl bei der Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung mitzuteilen. Diese Prüfung findet auf der Grundlage einer Lehrveranstaltung statt. Studierende, die die Lehrbefähigung im Fach Religion für das Lehramt an Gymnasien anstreben, müssen zusätzlich eine mündliche Prüfung von 20 Minuten im Fach Religionspädagogik ablegen. (3) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind: 1. die bestandene Diplom-Vorprüfung oder eine ihr gemäß 9 DPO gleichwertige und anerkannte sonstige Prüfung 2. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (Scheine) a) Philosophicum b) gemeinde- oder religionspädagogisches Hauptseminar c) homiletisches Hauptseminar d) alttestamentliches Hauptseminar e) neutestamentliches Hauptseminar f) kirchengeschichtliches Hauptseminar g) systematisch-theologisches Hauptseminar. Art und Umfang der Nachweise werden zu Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltung vom Lehrenden mitgeteilt. Der Nachweis zu Buchstabe a) wird nach der Studienordnung zum philosophischen Begleitstudium erbracht.

3. Sonstige Nachweise: ein Gemeindepraktikum, über das ein Bericht zu erstellen ist. (4) Die Diplomprüfung besteht aus 1. sechs Fachprüfungen in den Fächern: - Altes Testament - Neues Testament - Kirchengeschichte - Systematische Theologie - Praktische Theologie - Wahlpflichtfach (Religionspädagogik, Religionsgeschichte - Religion und Gesellschaft, regionale Kirchengeschichte, Kirchenrecht, Ökumenik oder Philosophie). Die Wahl des Fachgebietes, in dem geprüft wird, erfolgt durch den Prüfling. Er hat seine Wahl bei der Anmeldung zur Diplomprüfung mitzuteilen. 2. der Diplomarbeit. Schriftliche Prüfungsleistungen sind in folgenden Fächern zu erbringen: 1. Altes Testament (5-stündige Klausur) oder Neues Testament (5-stündige Klausur) Die Klausur im Fachgebiet Altes Testament oder Neues Testament ist in dem Fach zu schreiben, in dem in der Diplom-Vorprüfung keine Klausur geschrieben worden ist. 2. Kirchengeschichte (4-stündige Klausur) 3. Systematische Theologie (4-stündige Klausur) 4. Zwei Hausarbeiten im Fach Praktische Theologie a) eine Homilese b) eine weitere Arbeit aus einem frei zu wählenden Gebiet der Praktischen Theologie (Gemeinde- oder Religionspädagogik, Seelsorge, Liturgik oder Kybernetik). Mündliche Prüfungen finden in folgenden Fächern statt: 1. Altes Testament 2. Neues Testament 3. Kirchengeschichte 4. Systematische Theologie 5. Praktische Theologie 6. Wahlpflichtfach (Religionspädagogik, Religionsgeschichte - Religion und Gesellschaft, regionale Kirchengeschichte, Kirchenrecht, Ökumenik oder Philosophie); diese

Prüfungsleistung kann auf Antrag des Kandidaten als 4-stündige Klausur erbracht werden. (5) Sonderregelungen zur Erlangung der Lehrbefähigung im Fach Religion für das Lehramt an Gymnasien 1. Kandidaten, die die Lehrbefähigung im Fach Religion für das Lehramt an Gymnasien anstreben, melden sich beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern zu den Prüfungen in Religionspädagogik (Fachdidaktik) und Erziehungswissenschaften an. Für die Meldung gelten die Festlegungen von 7 Lehrerprüfungsverordnung (Leh- PrVo M-V). Die Prüfungen werden vor dem Lehrerprüfungsamt Mecklenburg- Vorpommern abgelegt. 2. Für die Zulassung zur Prüfung im Fach Religionspädagogik (Fachdidaktik) ist neben den in 21 Abs.1 Ziff.6 und 26 Abs.1 Ziff.4 b) aufgeführten Leistungsnachweisen der Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im fremdsprachigen Ausland erforderlich. 3. Für die Zulassung zur Prüfung im Fach Erziehungswissenschaft sind folgende Nachweise erforderlich: - der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Erziehungswissenschaft in einem Gesamtumfang von mindestens 20 SWS nach Maßgabe der Studienordnung; darunter: - Leistungsnachweise aus einem Seminar zur Pädagogischen Psychologie und aus einem Seminar zur Sozialpsychologie - Leistungsnachweise aus einem Hauptseminar zu Problemen der Schulpädagogik unter besonderer Berücksichtigung der interkulturellen Pädagogik und aus einem Hauptseminar zur Philosophie oder Politikwissenschaft oder Pädagogischen Soziologie - Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Sprecherziehung - Erfolgreiche Teilnahme an einem vierwöchigen oder an einem einsemestrigen studienbegleitenden Schulpraktikum an einem Gymnasium gemäß Praktikumordnung - Erfolgreiche Teilnahme an einem vierwöchigen Praktikum an einer Schule eines anderen als des angestrebten Lehramtes gemäß Praktikumordnung - Erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens dreiwöchigen Sozialpraktikum (oder, wenn von der Universität nicht angeboten und betreut, Nachweis eines solchen Praktikums).

8 GELTUNGSBEREICH Diese Studienordnung gilt für Studierende, die nach der am 16.10.2000 in Kraft getretenen Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Theologie studieren. 9 INKRAFTTRETEN Diese Studienordnung wurde am 03.07.2002 vom Akademischen Senat der Universität Rostock bestätigt. Sie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Der Rektor der Universität Rostock Prof.Dr. G.Wildenhain