Landgericht Wuppertal. Beschluss



Ähnliche Dokumente
Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: OLG Celle, W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Neue Regelungen seit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar in dem Insolvenzverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November in der Rechtsbeschwerdesache

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

I StVK 309/04 LG Leipzig

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Insolvenzverfahren

SOZIALGERICHT HANNOVER

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Synopse. Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters. Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters

Oberlandesgericht Köln

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum:

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit. gegen

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Die Gesellschaftsformen

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in dem Rechtsstreit

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer Stand

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

VfW-Sachverständigenordnung

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte. 7, 159 StVollzG. LG Kassel / OLG Frankfurt. Landgericht Kassel, Beschluß vom

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Dezember in der Betreuungssache

Transkript:

16 T 37/14 145 IN 703/13 Amtsgericht Wuppertal Landgericht Wuppertal Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des - hier: Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen - Beteiligte gemäß 4 JVEG: 1. Sachverständiger 2. der Bezirksrevisor hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal am 04.03.2014 durch beschlossen : Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal - Insolvenzgericht - vom 27.12.2013 (Az. 145 IN 703/13) abgeändert und die Vergütung des Sachverständigen nach 4 Abs. 1 JVEG auf 906,90 Euro (brutto) festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

- 2 - Gründe I. Unter dem 05.09.2013 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein privates und geschäftliches Vermögen. Der Schuldner war nach eigenen Angaben in der Zeit vom 22.12.2003 bis zum 04.07.2008 als selbstständiger Unternehmensberater mit einer Einzelfirma tätig. Durch Beschluss vom 06.09.2013 ordnete das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhaltes gem. 5 InsO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Beteiligten zu 1. an. Der Gutachter sollte sich u.a. dazu äußern, ob und ggfls. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten ggf. für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Unter dem 22.10.2013 erstattete der Beteiligte zu 1. ein Sachverständigengutachten. Neben der Gerichtsakte standen dem Gutachter nach den Ausführungen im Gutachten ein Lebenslauf des Schuldners, diverse Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltsabrechnungen zur Auswertung zur Verfügung und er führte mehrere Gespräche/Telefonate mit dem Schuldner. Mit Beschluss vom 4.11.2013 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den Beteiligten zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 22.10.2013 hat der Beteiligte zu 1. seine Sachverständigenvergütung nebst Auslagen auf der Basis eines Stundensatzes von 90,- EUR (netto) bei einem Arbeitseinsatz von 8 Stunden mit insgesamt 906,90 Euro abgerechnet. Wegen der Details wird auf die Abrechnung Bezug genommen (Bl. 101 GA). Unter dem 07.11.2013 beantragte der Beteiligte zu 2. namens der Landeskasse, die Vergütung des Sachverständigen gerichtlich festzusetzen und zwar - basierend auf einem Stundenlohn von 80,- Euro netto - auf 761,60 EUR (brutto) nebst der weiteren Auslagen in beantragter Höhe. Nach Anhörung des Beteiligten zu 1. hat das Amtsgericht Wuppertal durch den angefochtenen Beschluss vom 27.12.2013 festgesetzt, dass der Sachverständige unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 80,00 Euro zu vergüten sei. Dagegen hat der Beteiligte zu 1. die vom

- 3 - Amtsgericht zugelassene Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß 4 Abs. 3 JVEG trotz Nichterreichens des Beschwerdewertes von 200,00 Euro zulässig, da das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Beteiligten zu 1. steht für seine Gutachtertätigkeit als isolierter Sachverständiger nach 9 Abs. 1 S. 3, 7 Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 3 JVEG insgesamt eine Vergütung in Höhe von 906,90 Euro (brutto) zu. Für seine Gutachtertätigkeit als solche kann der Beteiligte zu 1. eine Vergütung von 720,- Euro netto (8 Stunden à 90,- Euro) verlangen. Zudem sind ihm nach 7 Abs. 2 Nr. 1 und 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 für Kopien und Schreibarbeit weitere 42,10 Euro netto zu ersetzten. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich der festgesetzte Betrag. Die Kammer sieht bei Ausübung des ihr zustehenden Ermessens einen Stundensatz von 90,- Euro als angemessene Vergütung im Sinne des 9 Abs. 1 S. 3 JVEG an. Zunächst gehen alle Beteiligten des Verfahrens zutreffend davon aus, dass sich die Höhe der Vergütung des sogenannten isolierten Sachverständigen nicht nach 9 Abs. 2 JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung bestimmt. Denn der Beteiligte zu 1. war gerade nicht als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt und als solcher auch als Sachverständiger herangezogen worden. Vielmehr erschöpfte sich seine Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren in der Erstattung des Gutachtens. Vor der Aktualisierung des JVEG war umstritten, ob der in 9 Abs. 2 JVEG genannte Stundensatz (von damals noch 65,- Euro) für die Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung des Stundensatzes des isoliert beauftragten Sachverständigen nach 9

- 4 - Abs. 1 S. 3 JVEG herangezogen werden könne. Teilweise haben sich Gerichte für eine Heranziehung des sich aus 9 Abs. 2 JVEG ergebenden Betrages ausgesprochen (so: OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2010, Az. 4 W 138/09; OLG Bamberg Beschluss vom 25.01.2005 Az. 1 W 1/05, zitiert nach juris). Vielfach wurde jedoch im Hinblick auf die Tätigkeit eines isolierten Sachverständigen die Anwendung des sich aus 9 Abs. 2 JVEG a.f. ergebenden Stundensatzes abgelehnt und stattdessen, entsprechend der Honorargruppe 7 des JVEG a.f., ein Stundensatz von 80,- Euro zugrunde gelegt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.03.2006, Az.: 26 W 80/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.12.2005; Az: 14 W 815/05; OLG München Beschluss vom 15.06.2005; Az: 11 W 1423/05; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.08.2007, 5 T 326/07; LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2011, Az: 326 T 17/11, jeweils zitiert nach juris). Die Abänderung des 9 Abs. 1 JVEG hat keine eindeutige Klärung der Rechtslage erbracht, da die Tätigkeit des Sachverständigen auch durch die Neufassung des 9 Abs. 1 JVEG keiner der neugefassten Honorargruppen ausdrücklich zugeordnet wurde. Weiterhin gibt es für isoliert im Insolvenzeröffnungsverfahren beauftragten Sachverständige keine allgemein für diese Leistungen außergerichtlich oder außerbehördlich vereinbarten Stundensätze, um die Höhe der Vergütung objektiv zu bestimmen. Da die Art der Tätigkeit allein im Vorfeld von Insolvenzverfahren anfällt, lässt sich ein freier Marktwert als Vergleichsmaßstab nicht bestimmen (vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2011, Az: 326 T 17/11, zitiert nach juris). Für eine Ansetzung des sich aus 9 Abs. 2 JVEG ergebenden Stundensatzes wird angeführt, dass sich die Aufgabenbereiche des als Sachverständiger beauftragten vorläufigen Insolvenzverwalters nach 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO und die des isolierten Sachverständigen teilweise decken. Diesem Argument ist allerdings ist entgegen zu halten, dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine zusätzliche Vergütung nach der InsVV erhält und sich seine Tätigkeiten überschneiden (vgl. OLG Frankfurt aao; OLG München aao). Das Landgericht Hamburg (aao) stellt darauf ab, dass es dem vorläufigen Insolvenzverwalter möglich sei, einzelne Aspekte über die - in der Regel höhere - Insolvenzverwaltervergütung abzurechnen, wohingegen der isoliert beauftragte Sachverständige keine weitere Vergütung erhalte. Bei einer Beschränkung auf den Stundensatz nach 9 Abs. 2 JVEG werde der isoliert beauftragte Sachverständige schlechter gestellt, als der vorläufige Insolvenzverwalter (vgl. LG Hamburg aao). Diesem Argument schließt sich die Kammer an. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich zudem aus der sprachlichen Fassung des 9 Abs. 2 JVEG klar die Intention des Gesetzgebers, dass die Tätigkeit des isolierten

- 5 - Sachverständigen nicht unter die Regelung des 9 Abs. 2 JVEG fallen soll. Obwohl die in der Rechtsprechung geführte Diskussion um die Höhe der Vergütung des isolierten Sachverständigen im Gesetzgebungsverfahren bekannt war wie sich aus den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 17/11471 (neu) Bl. 260, ergibt - wurde 9 Abs. 2 JVEG keineswegs auf den isoliert beauftragten Sachverständigen erweitert. Vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich aufgeführt, was vorher nur durch die Verweisung erkennbar war, nämlich dass der festgelegte Stundensatz nur für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt. Weiter ergibt sich aus der Formulierung des 9 Abs. 2 JVEG n.f. nach Ansicht der Kammer auch ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber davon ausging, ein isolierter Sachverständiger werde nach einem anderen Stundensatz als dem in 9 Abs. 2 JVEG n.f. aufgeführten entlohnt. So enthält auch der neugefasste 9 Abs. 2 JVEG die Formulierung, dass für den Fall, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Begutachtung beauftragt wird, das Honorar abweichend von Abs. 1 für jede Stunde 80,- Euro betrage. Die Verwendung des Wortes "abweichend" lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch bei der Neufassung des Gesetzes nicht von einer Gleichstellung des isoliert beauftragten Sachverständigen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter ausging, sondern davon, dass sich der nach 9 Abs. 1 S. 3 JVEG n.f. zu ermittelnde Stundensatz des isoliert tätigen Sachverständigen von dem Stundensatz des zugleich als vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzten Sachverständigen unterscheidet. Hätte der Gesetzgeber hingegen eine gleiche Vergütung für alle Sachverständigentätigkeiten im Insolvenzeröffnungsverfahren für angemessen gehalten, hätte es nahegelegen, 9 Abs. 2 JVEG entsprechend zu fassen oder zumindest nicht von einem abweichenden Stundensatz zu sprechen. Übereinstimmend mit einem Großteil der früheren Rechtsprechung erscheint der Kammer ein Stundensatz nach der Honorargruppe 4 im Vergleich zu den Sachgebieten: Bewertung von Immobilien (Honorargruppe 6), Kraftfahrzeugbewertung (Honorargruppe 8), Mieten und Pachten (Honorargruppe 10) Unternehmensbewertung (Honorargruppe 11) als zu gering. Aufgrund des Erfordernisses, die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu ermitteln, sind zumeist juristische und betriebswissenschaftliche Kenntnisse unerlässlich. Auch wenn es sich vorliegend um einen eher übersichtlich und weniger komplex gelagerten Fall gehandelt haben dürfte, sieht die Kammer aufgrund der mangelnden Möglichkeit des Sachverständigen, auch als vorläufiger Insolvenzverwalter abzurechnen, eine Erhöhung des sich aus 9 Abs. 2 JVEG ergebenden Stundensatzes um zumindest 10,- Euro (ähnlich LG Hamburg aao) und eine Gleichstellung zumindest zu der Honorargruppe 6 als angemessen an.

- 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 4 Abs. 8 JVEG. Die weitere Beschwerde wird gemäß 4 Abs. 5 JVEG zugelassen. Die Frage, wie der im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellte isolierte Sachverständige zu vergüten ist, hat grundsätzliche Bedeutung und wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet und ist - soweit ersichtlich - vom Oberlandesgericht Düsseldorf noch nicht entschieden.