Reglement für den kantonalen Forstdienst



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Transkript:

Reglement für den kantonalen Forstdienst erlassen vom Forstamt Thurgau am 1. Mai 2014 als internes Organisationsreglement Grundlagen: Kantonales Waldgesetz vom 14. September 1994 (WaldG; RB 921.1) Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz vom 26. März 1996 (WaldV; RB 921.11) RRB Nr. 475 vom 12. Juni 2007 betreffend Einteilung der Forstkreise im Kanton Thurgau Leistungsauftrag DBU und Zielsetzungen Forstamt (werden jährlich angepasst) Hinweis: Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird auf die parallele Schreibform männlicher und weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Die Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten im Reglement für den kantonalen Forstdienst für beide Geschlechter. 1 Allgemeines 1.1 Begriffe Der Thurgauer Forstdienst besteht gemäss 3 WaldG aus: a) dem kantonalen Forstdienst (Kantonsforstingenieur, Kreisforstingenieure, Forstingenieure, Förster sowie weitere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Forstamtes); b) den Revierförstern. Das vorliegende, interne Organisationsreglement des Forstamtes ist nur für den kantonalen Forstdienst massgebend. Den Aufgabenbereich der Revierförster umschreibt die Verordnung des Regierungsrates betreffend die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Revierförsterinnen und Revierförster (Revierförsterverordnung, RB 921.13). 1.2 Zuständigkeit Gemäss 1 und 2 WaldV übt das Departement für Bau und Umwelt die direkte Aufsicht über den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton aus; das Forstamt führt die direkte Aufsicht über das Forstwesen und vollzieht die Waldgesetzgebung von Bund und Kanton, soweit keine anderweitigen Zuständigkeiten festgelegt sind.

2 Forstamt 2.1 Organisation Das Forstamt ist in Abteilungen mit Stabsfunktionen und in Forstkreise mit Linienfunktionen gegliedert. Die Stellvertretungen sind aus dem Organigramm ersichtlich (vgl. Anhang). 2.2 Leitung 2.2.1 Das Forstamt wird vom Kantonsforstingenieur geleitet. Stellvertreter ist ein Abteilungsleiter oder ein Kreisforstingenieur. 2.2.2 Der Kantonsforstingenieur, die Abteilungsleiter, die Kreisforstingenieure sowie weitere Sachbearbeiter treffen sich regelmässig zu Sitzungen, an denen über aktuelle Geschäfte im Aufgabenbereich des Forstamtes beraten wird. 2.2.3 Die Forstingenieurkonferenz (FINK) berät Geschäfte von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Der Teilnehmerkreis ist identisch mit demjenigen der unter 2.2.2 erwähnten Sitzungen. 2.3 Aufgaben und Pflichten Das Forstamt a) sorgt für den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton sowie der übrigen Rechtsvorschriften, die den Wald betreffen; b) erlässt Vollzugsrichtlinien und überwacht deren Einhaltung; c) überwacht die Erfüllung der Dienstpflichten des gesamten Forstdienstes; d) unterbreitet dem Departement Vorschläge, insbesondere in allen forstlichen und holzwirtschaftlichen Belangen; e) sorgt für die Zusammenarbeit mit anderen Ämtern der kantonalen Verwaltung, mit den Forstdiensten anderer Kantone, mit den forstlichen Stellen des Bundes sowie Organisationen und Verbänden mit Bezug zu Wald und Holz; f) überprüft periodisch die Wildschadensituation und spricht sich mit der Jagd- und Fischereiverwaltung über die nötigen Massnahmen zur Regulierung des Wildbestandes ab; g) schafft optimale, übergeordnete Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Revierförstern und Forstrevierkörperschaften, insbesondere in fachlichen und administrativen Belangen; h) sorgt für die Information und die Beratung von Behörden, Waldeigentümern, Forstdienst und Öffentlichkeit über Wald und Holz; Reihe 01.61.01, Dossier 565/2010, 001 Seite 2

i) unterstützt Waldwirtschaftsverband Thurgau, ProHolz Thurgau und Holzmarkt Ostschweiz AG in ihren Bestrebungen zur Förderung des Holzabsatzes und der Holzverwendung; j) sorgt für die nötigen statistischen und betrieblichen Erhebungen, die Waldinventuren sowie die Bearbeitung und Nachführung von GIS-Daten; k) bearbeitet Projekte und Programmvereinbarungen zu Handen der zuständigen Stellen von Bund und Kanton, wirkt mit bei der verwaltungsinternen Koordination und sorgt für ein zweckmässiges Controlling; l) bearbeitet und begleitet Strukturverbesserungsprojekte; m) wirkt im Rahmen der OdA Wald Thurgau in der Leitung der Grundbildung des Forstpersonals mit und leitet die Fort- und Weiterbildung der Revierförster; n) überwacht die Grundbildung der Lernenden und Praktikantinnen / Praktikanten; o) leitet den Staatsforstbetrieb; p) führt sein eigenes Rechnungswesen und jenes des Staatsforstbetriebes; q) vergibt Aufträge an Dritte. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Forstamtes a) halten ihr Fachwissen dauernd auf dem neusten Stand und sind in Absprache mit ihrem Vorgesetzten besorgt für die eigene Weiterbildung; b) können nach Absprache mit ihrem Vorgesetzten in Fachgremien von Bund und Kanton, sowie in forstlichen Organisationen und Verbänden mitwirken; c) sind gegenüber dem Vorgesetzten und der Amtsleitung rechenschaftspflichtig (Führen von Stundenrapporten, Jahresberichten, Abwesenheitslisten, Spesenrechnungen etc.); d) sind verantwortlich für die sachgerechte Archivierung der von ihnen selbst produzierten Unterlagen; e) leisten Beiträge an die Öffentlichkeitsarbeit des Forstamtes aus ihren Arbeitsgebieten. 3 Abteilungen 3.1 Organisation Die Abteilungen sind: 1. Walderhaltung (WE) 2. Planung und Beiträge (PB) 3. Ausbildung und Betriebe (AB) 4. Zentrale Dienste (ZD) Reihe 01.61.01, Dossier 565/2010, 001 Seite 3

Die Verantwortliche / der Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit ist direkt dem Kantonsforstingenieur zugeteilt und fördert in Absprache mit ihm die Zusammenarbeit mit den Medien und verfasst entsprechende Publikationen. 3.2 Leitung Die Abteilungen 1-3 werden von Forstfachleuten und die Abteilung 4 von einer Person aus dem Finanz- oder Verwaltungsfachbereich geleitet. 3.3 Aufgaben und Pflichten 3.3.1 Die Abteilung Walderhaltung a) koordiniert und bearbeitet in Absprache mit dem Kantonsforstingenieur, den Kreisforstingenieuren sowie dem Rechtsdienst des Departementes alle forstrechtlichen Sachgeschäfte für das gesamte Kantonsgebiet (inkl. Ausarbeitung formeller Entscheide zu Handen der zuständigen Instanz) und führt ein entsprechendes Controlling; b) ist in allen forstlichen Rechtsfragen Ansprechpartner für die kantonale Verwaltung sowie die Stellen des Bundes; c) erarbeitet Grundlagen und Richtlinien für seinen Aufgabenbereich; d) erarbeitet Vernehmlassungen zu Handen von Bund und Kanton; e) sorgt für die nötigen Massnahmen des Forstschutzes sowie für die Überwachung der Beschaffung von forstlichem Saatgut und Pflanzen im Hinblick auf ihre Eignung. 3.3.2 Die Abteilung Planung und Beiträge a) koordiniert die Ausarbeitung der Regionalen Waldpläne und der Ausführungspläne für das gesamte Kantonsgebiet; b) sorgt für die Erhebung und Bereitstellung von Grundlagen für die Forstliche Planung (Inventuren, Statistiken, Kartierungen, Betriebsabrechnungen etc.); c) sorgt für die Bereitstellung forstlicher GIS-Daten und wirkt mit bei der verwaltungsinternen Koordination; d) ist verantwortlich für die technische Abwicklung und das Controlling der forstlichen Förderungsmassnahmen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Bundes und des Kantons sowie den Beitragsempfängern; e) ist zuständig für die Bearbeitung und die technische Durchführung von Aufgaben des Forstamtes im Bereich Biodiversität im Wald; f) erarbeitet Grundlagen und Instrumente für seinen Aufgabenbereich. Reihe 01.61.01, Dossier 565/2010, 001 Seite 4

3.3.3 Die Abteilung Ausbildung und Betriebe a) koordiniert die forstliche Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals im ganzen Kanton (insbesondere Aufsicht über das Forstwart-Lehrlingswesen) und steht in Kontakt mit den zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung sowie des Bundes und der anderen Kantone; b) ist Lehrbeauftragter für die Grundausbildung der Forstwarte sowie für die forstliche Ausbildung der Landwirte; c) berät die Forstbetriebe fachtechnisch in Koordination mit den Forstkreisen; d) koordiniert im Staatswald die Arbeiten und ist verantwortlich für die technische und finanzielle Führung der zum Staatsforstbetrieb gehörenden Wälder und die Unfallverhütung; e) koordiniert im Staatswald in Zusammenarbeit mit dem Kreisforstingenieur und dem Revierförster bzw. Betriebsleiter die auszuführenden Schläge, Durchforstungs- und Pflegeeingriffe und kontrolliert deren Ausführung; f) erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Revierförster bzw. Betriebsleiter den Voranschlag für den Staatsforstbetrieb. 3.3.4 Die Abteilung Zentrale Dienste a) erarbeitet Budgets und Finanzplanungen von Forstamt und Staatswald zu Handen des Kantonsforstingenieurs; b) führt das Rechnungswesen von Forstamt und Staatswald sowie die Administration des Beitragswesens; c) ist verantwortlich für das Controlling in Forstamt und Staatswald; d) ist zuständig für das Personalwesen von Forstamt und Staatswald; e) ist verantwortlich für Sekretariat und Logistik (Infrastruktur, EDV-Organisation und -Mittel, Büromaterial etc.) von Forstamt und Staatswald; f) koordiniert die sachgerechte Archivierung aller produzierten Unterlagen von Forstamt und Staatswald; g) berät Forstrevierkörperschaften und Revierförster in finanziellen und anstellungsrechtlichen Fragen. Reihe 01.61.01, Dossier 565/2010, 001 Seite 5

4 Forstkreise 4.1 Organisation Der Kanton wird gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 475 vom 12. Juni 2007 in drei Forstkreise eingeteilt. Forstkreis 1: Thurgau-Süd Forstkreis 2: Thurgau-Ost Forstkreis 3: Thurgau-West 4.2 Leitung 4.2.1 Die Forstkreise werden von Forstfachleuten mit Hochschulausbildung geleitet. 4.2.2 Der Kreisforstingenieur lädt die Revierförster zu Försterrapporten ein und leitet dieselben. 4.3 Aufgaben und Pflichten 4.3.1 Leitung des Forstkreises Der Kreisforstingenieur a) überwacht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungsleitern die Einhaltung der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton sowie der übrigen Rechtsvorschriften, die den Wald betreffen (insbesondere auch die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes); b) erarbeitet die regionalen Waldpläne gemäss 20 WaldG sowie die Ausführungspläne (Betriebspläne gemäss 21 WaldG und 24 Abs. 3 WaldV) und sorgt dabei für die Koordination mit der Raumplanung; c) leitet die Umsetzung der regionalen Waldpläne und sorgt für das Controlling; d) überwacht die Einhaltung der Ausführungspläne im Rahmen der Pflege und Nutzung des Waldes; e) sorgt im Einvernehmen mit den Waldeigentümern und in Zusammenarbeit mit dem Revierförster für die Pflegeplanung, die jährliche Schlaganweisung und die Holzanzeichnung gemäss 2 Abs. 2 WaldV; f) erteilt die Holzschlagbewilligungen gemäss 2 Abs. 2 WaldV; g) sorgt für Ausrichtung und Controlling der forstlichen Förderungsmassnahmen; h) erarbeitet Grundlagen für die Schaffung zweckmässiger Forstrevierstrukturen und ist verantwortlich für deren Funktionieren; i) ist der direkte fachliche Vorgesetzte der Revierförster, legt in dieser Funktion und in Absprache mit den Forstrevierkörperschaften insbesondere jeweils die Jahresziele mit ihnen fest und führt die jährlichen Beurteilungs- und Förderungsgespräche; j) fördert die Zusammenarbeit zwischen Betrieben und Revieren; Reihe 01.61.01, Dossier 565/2010, 001 Seite 6

k) berät Waldeigentümer und politische Gemeinden in forstlichen und forstbetrieblichen Belangen; l) unterstützt die Revierförster und die Forstrevierkörperschaften in fachlichen und administrativen Belangen; m) informiert Behörden, Waldeigentümer und Öffentlichkeit bei Waldumgängen oder anderen Veranstaltungen über Wald und Holz; n) vertritt die Interessen des Waldes bei der Umsetzung der jagdlichen Planung; o) sorgt für die Beschaffung von Daten aus den Forstrevieren für die statistischen und betrieblichen Erhebungen von Bund und Kanton, stellt die Qualität der Informationen sicher und leitet sie an die zuständige Stelle weiter. 4.3.2 Allgemeine Aufgaben im Gesamtinteresse des Forstamtes Der Kreisforstingenieur a) liefert Berichte und Stellungnahmen zu forstlichen Sachgeschäften und wirkt beratend mit bei der Erstellung von Instruktionen, Reglementen usw.; b) kann vom Kantonsforstingenieur mit Spezialaufgaben im Gesamtinteresse des Forstamtes betraut werden. 5 Schlussbestimmungen Inkraftsetzung Das vorliegende Reglement tritt auf den 1. Mai 2014 in Kraft. Es ersetzt das Reglement für den kantonalen Forstdienst des Forstamtes vom 1. Mai 2011. FORSTAMT THURGAU Der Kantonsforstingenieur Daniel Böhi Anhang Organigramm Forstdienst Thurgau Reihe 01.61.01, Dossier 565/2010, 001 Seite 7