Amtsgericht München Ausfertigung Az.: 142 C 5580/13 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: gegen - Beklagter - Prozessbevollmächtiater: wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht! Grund der mündlichen Verhandlung v o rd ^ ^ ^ ^ ^ H fo lg e n d e s lauf Endurteil I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 956,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.2012 zu bezahlen. II. III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % dieses Betrages leistet. Der Streitwert wird festgesetzt auf 956,00. Beschluss;
- Seite 2 - Tatbestand Die Parteien streiten um Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen des Angebots eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Internettauschbörse. z w is c h e n ^ ^ ^ H U h r u n d ^ ^ ^ ^ ( J h r kam es unter den IP-Adressen j n d ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ l ü b e r den Internetanschluss des Beklagten in einer Internettauschbörse zu einem Angebot des Albums von Die Klägerin verfügt über die Rechte des Tonträgerherstellers nach 85 UrhG im Hinblick auf dieses Werk und ist damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt. Sie hatte dem Beklagten an dem Album keine Verwertungsrechte eingeräumt. Die Bevollmächtigten der Klägerin mahnten den Beklagten mit Schreiben vom wegen dieses Angebots unter Angabe u.a. des gegenständlichen Werkes, eines ermittelten Verletzungszeitpunktes und einer der verwendeten IP-Adressen ab. Sie forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Zahlung von Schadensersatz und den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Der der Abmahnung beigefügte Entwurf einer Unterlassungserklärung bezog sich dabei ohne weitere Einschränkung auf "geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger". Unter d e m ^ ^ ^ ^ ^ lg a b der Beklagte ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung eine insoweit modifizierte Unterlassungserklärung ab, dass sich diese nur auf das streitgegenständliche Werk bezog (vgl. hierzu Anlagenkonvolut K 4-1). Die Klägerin hat die streitgegenständliche Forderung daraufhin mehrfach, unter anderem mit Schreiben v o m ^ ^ ^ ^ l mit Fristsetzung bis zum angemahnt (vgl. Anlagenkonvolut K4). Der Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin macht den Beklagten für die Rechtsverletzungen verantwortlich. Sie verlangt mindestens 450,00 Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie und Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00. Dabei geht sie von einer 1,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG aus, berechnet aus einem Gegenstandswert von 10.000,00, zuzüglich Auslagenpauschale. Die Klägerin beantragt: Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klageseite 1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.8.2012 sowie 2. 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.8.2012 zu zahlen.
- Seite 3 - Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte meint, er sei nicht wirksam abgemahnt worden, weshalb zumindest ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten nicht bestehe. Die Abmahnung genüge den rechtlichen Anforderungen nicht, überdies sei eine zu weite Unterlassungserklärung gefordert worden. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung v o m ^ ^ ^ ^ lb e z u g genom- Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus 97 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 450,00. Der Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, er habe die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen und sie verfüge über die Rechte nach 85 UrhG an dem streitgegenständlichen Werk nicht entgegengetreten. Der entsprechende Vortrag ist somit gemäß 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Der Beklagte handelte auch fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht ließ. An das erforderliche Maß der Sorgfalt sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Danach muss sich, wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, über den Bestand des Schutzes sowie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüf - und Erkundigungspflicht (vgl. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 97 Rdnr. 57) des Beklagten. Dieser hätte sich sowohl über die Funktionsweise einer Internettauschbörse als auch über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig machen und vergewissern müssen. Hierzu trägt der Beklagte nichts vor. 1.3 Durch Angebots zum Herunterladen des streitgegenständlichen Albums verursachte der Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß 287 ZPO auf 450,00 schätzt. Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Der Verletzte hat das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatz berechnen will. Vorliegend hat die Kläge
- Seite 4 - rin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt keine Rolle. Aufgrund der Spezialisierung des erkennenden Gerichts besitzt dieses aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde, um beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz von 450,00 der Höhe nach angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bietet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen. Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß 287 ZPO auf 450,00. Daneben kann die Klägerin von dem Beklagten den Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 506,00 gemäß 97 a Absatz 1 Satz 2 UrhG verlangen. Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechtes der Klägerin liegt, wie unter 1. dargestellt, vor. Der Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.11.2009 zu Recht abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Damit konnte die Klägerin von dem Beklagten die Kosten der Abmahnung nach 97 a Absatz 1 Satz 2 UrhG in Höhe von 506,00 verlangen, da dies die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen. Gegen den angesetzten Gegenstandswert von 10.000,00 und die geltend gemachte 1,0-Geschäftsgebühr bestehen im Hinblick darauf, dass die Abmahnung in Bezug auf ein vollständiges Musikalbum erfolgte und Unterlassungserklärung und auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, keine Bedenken. Das Gericht teilt insoweit auch nicht die Bedenken des Beklagten im Hinblick auf die Wirksamkeit der Abmahnung. Diese erfüllt vielmehr vollauf ihren Zweck und enthält auch keine wesentlichen inhaltlichen Mängel, die Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Abmahnung hätten. Zweck einer Abmahnung ist es, den Verletzer auf sein rechtsverletzendes Verhalten aufmerksam zu machen und ihn vor einem drohenden Gerichtsverfahren zu warnen, auf eine außergerichtliche Streitbeilegung hinzuwirken und einen kostspieligen Prozess zu vermeiden (vg. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 97a, Rz. 3). Dabei dürften im Einzelnen die Anforderungen an eine Abmahnung, die - wie hier - einem Verbraucher gegenüber ausgesprochen wird, auch höher sein, als wenn diese im rein geschäftlichen Verkehr erfolgt. So ist zu verlangen, dass sie das beanstandete Verhalten in klaren Worten, verständlich und detailliert so beschreibt, dass dies für einen durchschnittlichen Verbraucher nachvollziebar ist. Ferner hat sie dem Abgemahnten nachvollziehbar den Weg aufzuzeigen, wie er den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos stellen kann, wobei hier wiederum auf das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrau-
chers abzustellen ist. Diesen Anforderungen wird die gegenständliche Abmahnung indes gerecht. Die verletzende Handlung wird hinreichend konkret bezeichnet, indem die Klägerseite das Werk benennt, das in der Internettauschbörse angeboten wurde und indem sie überdies einen konkreten Verletzungszeitpunkt sowie eine hierbei ermittelte IP-Adresse benennt. Der Beklagte konnte somit aufgrund der Abmahnung den gegen ihn erhobenen Vorwurf ohne weiteres erkennen und überprüfen. Darüber hinaus wurde ihm (zusätzlich auch noch in einer "Zusammenfassung" am Ende des Abmahnschreibens) deutlich aufgezeigt, welche Reaktion seitens der Klägerin von ihm erwartet wurde, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass rechtliche Bewertungen in der Abmahnung der Klägerseite inhaltlich teilweise von der heutigen (auch höchstrichterlichen) Rechtsprechung abweichen. Dies macht die Abmahnung aber nicht unwirksam, solange - wie hier - der Abmahnungszweck erfüllt wird und darüber hinaus keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder Rechtsansichten vertreten werden, die zum Zeitpunkt der Abmahnung aufgrund entsprechender Gesetzeslage/ Rechtsprechung grob unrichtig und / oder irreführend waren. Derartige gravierende Mängel enthält die vorliegende Abmahnung nicht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Klägerin im H H H i noch nicht d'e weitere Entwicklung der Rechtsprechung bis heute voraussehen konnte. Dies gilt insbesondere auch für die - bis heute nicht abschließend höchstrichterlich geklärte - Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Anschlussinhaber für über seinen Anschluss durch Dritte begangene Rechtsverletzungen haftet, vor allem in welchem Umfang hier im Rahmen einer Störerhaftung Informations-, Belehrungs- und Kontrollpflichten bestehen und wie genau eine Sicherung des unterhaltenen Anschlusses zu erfolgen hat. Gleiches gilt für die Übertragbarkeit des Haftungsmaßstabs für ebay-accounts auf Fälle wie den Vorliegenden. Dass die Abmahnung Behauptungen oder Rechtsansichten enthielt, die bereits im ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ u n v e r tr e tb a r waren, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagtenseite so nicht vorgetragen. Es war überdies nicht Aufgabe der Klägervertreter, den Beklagten in jederlei Hinsicht umfassend rechtlich aufzuklären oder gar zu beraten und ihm Verteidigungsmöglichkeiten gegen den erhobenen Vorwurf aufzuzeigen. Insoweit muss sich der Abgemahnte ggf. selbst anwaltlicher Hilfe bedienen. Entscheidend ist, dass der Beklagte vorliegend durch die Abmahnung in die Lage gesetzt wurde, die gegen ihn geltend gemachten Vorwürfe zu prüfen und hierauf adäquat zu reagie- Auch aus dem der Abmahnung beigefügten Entwurf einer Unterlassungsgerklärung folgt nicht die Unwirksamkeit der ganzen Abmahnung. Der Hinweis, wonach Einschränkungen in der vorgefertigten Unterlassungserklärung die gegenständliche Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen "können", schadet nicht. Dieser Zusatz ist zum einen nicht unrichtig, da er durchaus zum Tragen kommen kann. Er bedeutet andererseits auch schon vom Wortlaut her nicht, dass jede Änderung durch den Abgemahnten (zwingend) zu einer Unwirksamkeit der Erklärung führt. Im Übrigen ist auch zu bedenken, dass eine vom Abgemahnten geänderte Unterlassungserklärung möglicherweise nicht ausreicht, um die Unterlassungsansprüche des Rechteinhabers zu erfüllen mit der Folge, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung so - entgegen dem eigentlichen Willen des Abgemahnten - nicht vermieden wird. Soweit die Unterlassungserklärung sich offensichtlich auf sämtliche geschützte Werke der Kläge-
- Seite 6 rin bezog, mag diese Fassung zu weitgehend sein. Das Gericht vertritt aber den Standpunkt, dass es auf die rechtliche Wirkung einer Abmahnung keinen Einfluss hat, wenn die vom Verletzten geforderte Unterlassungserklärung zu weit geht (Dreier, a.a.o., Rz. 5 m.w.n.). Dies zumal die Klägerin nicht einmal verpflichtet war, überhaupt eine vorgefertigte Unterlassungserklärung der Abmahnung beizufügen. Dem Beklagten war es möglich und zumutbar - und von dieser Möglichkeit hat der Beklagte vorliegend ja auch Gebrauch gemacht -, eine selbst verfasste, weniger weitgehende Unterlassungserklärung abzugeben. Ggf. muss sich ein Betroffener hier den Rat eines Rechtsanwalts herbeiziehen, was auch einem Verbraucher zumutbar ist. 3. Die Nebenforderungen ergeben sich aus 280 Absatz 1 und 2, 286, 288 BGB. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung folgt aus 3 ZPO. Richter am Amtsgericht Verkündet am 01.08.2013 gez. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift en, 01.08.2013 JAng u rk u m Jsbeamtin der Geschäftsstelle