24.09.2014 Seite 1 von 9 Änderungen der Förderrichtlinien bei der AWS, der ÖHT und der KPC sowie beim Amt der Tiroler und der Vorarlberger Landesregierung Mit 31.12.2013 ist die vorhergehende EU-Programmplanungsperiode ausgelaufen. Interimistisch wurden die bisherigen Förderrichtlinien für die meisten Bundesförderaktionen sowie jene für die Förderaktionen des Landes Tirol bis 30.6.2014 verlängert. Grundsätzlich gilt seit 01.07.2014 für alle Förderaktionen auf Bundes- und Landesebene bezüglich der fristengerechten Antragseinreichung folgende Definition (gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung AGVO): Beihilfen müssen zum Nachweis des Anreizeffektes rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich beantragt werden. Als Beginn der Arbeiten ist gemäß AGVO nunmehr der Zeitpunkt der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, der Lieferung, des Baubeginns oder einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, definiert. Wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Planungsleistungen für das beantragte Projekt sind dabei ausgenommen. AUSTRIA WIRTSCHAFTSSERVICE GMBH (AWS) Sämtliche neuen Richtlinien der AWS sind per 01.07.2014 in Kraft getreten. Innovationsförderung Unternehmensdynamik Diese Förderaktion wurde ersatzlos gestrichen! Künftig soll der Fokus bei den Zuschussförderungen nach KMU- Fördergesetz auf der Förderung von Gründern und Übernehmern liegen. Start-up-Scheck Der Start-up-Scheck ersetzt den bisherigen Jungunternehmerscheck, ist jedoch an diesen stark angelehnt. Gefördert wird in Form eines Zuschusses in Höhe von 1.000, Euro für aktivierungspflichtige, neue Investitionen zwischen 5.000, Euro und 20.000, Euro. Neu ist, dass der maximale Projektzeitraum 12 Monate beträgt. Kleinrechnungen unter 150, Euro werden nicht mehr gefördert (bisher 100, Euro). Diese Bestimmung wird künftig für alle AWS-Förderungen gelten! Start-up-Prämie Die Start-up-Prämie ersetzt die Jungunternehmer-Prämie zum ERP-Kleinkredit und die Jungunternehmer- Topprämie. Die Start-up-Prämie wird für aktivierungspflichtige, neue Investitionen von mehr als 20.000, Euro bis 800.000, Euro gewährt. Projekte bis 300.000, Euro werden mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 10 % gefördert, für Projekte über 300.000, Euro wird ein rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 12 % angeboten (zurückzuzahlen bei entsprechend erfolgreicher Unternehmensentwicklung). Der maximale Projektzeitraum beträgt 24 Monate, die maximale Projektobergrenze liegt bei 800.000, Euro.
24.09.2014 Seite 2 von 9 Für beide Förderungen (Start-up-Scheck und Start-up-Prämie) gilt: o Der Jungunternehmerstatus wurde auf fünf Jahre ausgedehnt (bisher drei Jahre). Das bedeutet, dass eine Antragstellung innerhalb von fünf Jahren ab Gründung/Übernahme des Unternehmens möglich ist. Kapitalmarktprospekte Mit diesem neuen Förderungsprogramm wird ein 50 %iger Zuschuss (max. 50.000, Euro) für die Erstellungskosten von Kapitalmarktprospekten für KMU gewährt. Mit diesem Programm soll der Zugang zu alternativen Finanzierungsinstrumenten für KMU erleichtert werden. AWS-Garantien Wie die Zuschussprogramme sind auch die bestehenden Garantieprogramme der AWS mit 30.06.2014 ausgelaufen und werden durch ein verbessertes und vereinfachtes Garantieangebot abgelöst. Zentrale Zielsetzung der Neustrukturierung ist eine kundenorientierte Ausrichtung, die sich noch stärker als bisher an den Bedürfnissen der antragstellenden Unternehmen und finanzierenden Banken orientiert. Die Konditionen werden vereinheitlicht. Unterschiede resultieren künftig aus der Risikoausprägung sowie den Garantiehöhen und weniger aus der gesetzlichen Grundlage bzw. Richtlinie. Die neuen Garantieprogramme richten sich an folgende Projekte/Unternehmen: o Gründungen und junge Unternehmen (einschließlich Übernahmen) o Mobilisierung von Eigenkapital (Double Equity) o Kleinkredite o Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) o Mittelständische Unternehmen o F&E-Projekte o Umweltrelevante Projekte o Internationalisierung o Mezzaninfinanzierungen o KMU-Stabilisierung Bei Projekten bis zu 100.000, Euro verzichtet die AWS, mit Ausnahme der persönlichen Haftung des Unternehmers/Gesellschafters, auf Sicherheiten.
24.09.2014 Seite 3 von 9 ÖSTERREICHISCHE HOTEL- UND TOURISMUSBANK GMBH (ÖHT) Auch bei der ÖHT sind die bislang gültigen Richtlinien sowohl für die TOP-Tourismus-Förderung als auch für die Übernahme von Haftungen ausgelaufen. Förderungsansuchen, die bis inklusive 30.06.2014 bei der ÖHT eingereicht wurden, werden nach den alten Richtlinien bearbeitet. Die Förderungsentscheidung erfolgt bis Jahresende 2014. Anträge, die im Laufe der ersten sechs Monate des heurigen Jahres eingereicht wurden, müssen unbedingt noch im laufenden Jahr endgültig erledigt werden können. Aus diesem Grund ist gerade bei diesen Vorhaben eine zügige Bereitstellung von Unterlagen erforderlich. Förderungsansuchen, die ab 01.07.2014 bei der ÖHT eingehen, werden nach den neuen Richtlinien, die per 01.07.2014 in Kraft getreten sind, bearbeitet. Aus organisatorischen Gründen werden ab 01.07.2014 sogenannte fristwahrende Anträge per Mail/Fax nur in Evidenz genommen, wenn diese vollständig ausgefüllt und vom Förderwerber unterfertigt sind. Das Original-Ansuchen ist innerhalb von zwei Wochen auf dem Postweg nachzureichen, andernfalls wird das Fax-/Mail-Ansuchen außer Evidenz genommen! Die wichtigsten Neuerungen bei den Förderrichtlinien wollen wir Ihnen infolge kurz näher bringen. TOP-Investition Folgende Förderschwerpunkte gelten hier für die neue Förderperiode: a) Qualitätsverbesserung (mit überwiegend baulichen Maßnahmen) b) Betriebsgrößenoptimierung, Neuausrichtung und unter besonderen Voraussetzungen Neubauten (Bezüglich Neubauten gelten die gleichen Kriterien wie bisher bzw. wurden diese teilweise nochmals verschärft.) c) Errichtung oder Verbesserung von touristischen Infrastruktureinrichtungen (vorwiegend vom ortsfremden Gast genutzt) d) Errichtung oder Verbesserung von Personalunterkünften und sonstigen Einrichtungen für Mitarbeiter e) Umwelt- und sicherheitsbezogene Einrichtungen, Barrierefreiheit sowie Energiesparmaßnahmen f) Übernehmerinitiative (Förderungsnehmer muss den Betrieb von Familienangehörigen oder über die Nachfolgebörsen übernehmen und im Zuge dessen binnen drei Jahre ab Übergabe in qualitätsverbessernde Maßnahmen investieren) Anzumerken ist hiebei, dass Vorhaben mit förderbaren Kosten zwischen 100.000, Euro und 700.000, Euro, deren Gesamtinvestitionskosten nicht zu mindestens 75 % Investitionsschwerpunkte gemäß Punkte b) bis f) zum Gegenstand haben, von einer Förderung zur Gänze ausgeschlossen sind.
24.09.2014 Seite 4 von 9 Art und Höhe der Förderung bei TOP-Investition o Vorhaben zwischen 100.000, Euro und 700.000, Euro Zuschuss von bis zu 5 % (Kreditfinanzierung zwingend, keine Eigenmittelfinanzierung bzw. kein Leasing/Mietkauf möglich) Bemessungsgrundlage 100 % der förderbaren Kosten o Vorhaben zwischen 700.000, Euro und 1 Mio. Euro (TOP-Impuls-Kredit) Geförderter Investitionskredit durch die ÖHT (In der Regel ohne Zinsenzuschuss, aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen; wenn ein Zuschuss gewährt werden sollte, beträgt dieser bis zu 2 % p. a.) Bemessungsgrundlage max. 60 % (bei überbetrieblicher touristischer Infrastruktur 70 %, bei Neubauten von Beherbergungsbzw. Gastronomiebetrieben 50 % hier mindestens 25 % Eigenkapitalanteil) o Vorhaben ab 1 Mio. Euro (TOP-Tourismus-Kredit) Geförderter Investitionskredit durch die ÖHT bis zu einem Kreditbetrag von 5 Mio. Euro (Zinsenzuschuss bis zu 2 % p. a.) Bemessungsgrundlage analog TOP-Impuls-Kredit o Übernahme von Haftungen nunmehr zusätzlich möglich (bisher entweder/oder) auch für Jungunternehmer (Details siehe weiter unten) TOP-Jungunternehmerförderung Es werden nur mehr materielle Investitionen gefördert. Ausreichend Eigenkapital von mindestens 25 % der Gesamtinvestitionskosten wird seitens der ÖHT gefordert. o o Vorhaben bis 250.000, Euro förderbare Kosten Zuschuss von bis zu 7,5 % für kleine bzw. von bis zu 5 % für mittlere Unternehmen (Voraussetzung: jeweiliges Bundesland gewährt einen Zuschuss in zumindest der gleichen Höhe.) Vorhaben über 250.000, Euro förderbare Kosten Kostenanteil bis 250.000, Euro: siehe oben Für den 250.000, Euro übersteigenden Betrag kann um eine Förderung im Rahmen der TOP- Investitions-Förderung angesucht werden. Die Zuschussart und -höhe ist abhängig von den verbleibenden Gesamtinvestitionskosten abzüglich der für die Jungunternehmerförderung maßgeblichen förderbaren Kosten. TOP-Innovation ( De-minimis -Förderung) Gefördert wird die Konzeption, Entwicklung und Umsetzung kreativer und buchungsrelevanter innovativer Angebote durch KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (innovative Einzelprojekte) und durch überbetriebliche Kooperationen entlang der touristischen Wertschöpfungskette in einer Tourismusdestination (innovative Kooperationsprojekte).
24.09.2014 Seite 5 von 9 Die Förderung besteht im Falle innovativer Einzelprojekte bei förderbaren Kosten von mindestens 100.000, Euro (Untergrenze) bis max. 500.000, Euro (Obergrenze) in einem Zuschuss von bis zu 50 % der förderbaren Kosten, im Falle innovativer Kooperationsprojekte beträgt der Zuschuss bis zu 70 % der förderbaren Kosten. TOP-Restrukturierung Die bisherigen Bestimmungen gelten im Wesentlichen unverändert weiter. Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft Bei durch ein Kreditinstitut eingeräumten Krediten wird der Zinssatz zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart. Der garantierte Zinssatz im Falle der Übernahme von Haftungen zugunsten von Kreditinstituten ist mit dem vereinbarten Vertragszinssatz, maximal jedoch mit 3 % p. a., dekursiv halbjährlich berechnet, begrenzt. Für geförderte Kredite der ÖHT oder des ERP-Fonds gelten die jeweiligen Verfahrens- oder Förderzinssätze als garantierter Zinssatz. Die von der ÖHT übernommene Haftungsquote beträgt bis zu 80 % (bisher bei Finanzierungen durch Kreditinstitute max. 70 %) des zur Verfügung gestellten Fremdkapitals. Wird ein 5 %iger Zuschuss seitens der ÖHT gewährt (Projekte zwischen 100.000, Euro und 700.000, Euro), wird bei einer Vollfinanzierung der 5 %ige Zuschuss abgezogen (Haftungsquote somit 80 % von 95 %). Die Untergrenze der von der ÖHT übernommenen Haftungssumme (pro Unternehmen und Jahr) beträgt 100.000, Euro, die Obergrenze 4 Mio. Euro. Die Konditionen für die Haftungsübernahme (einmalige Bearbeitungsgebühr, jährliche Haftungsprovision, einmalige Haftungskündigungsprovision) bleiben gegenüber den bisherigen Richtlinien unverändert. KOMMUNALKREDIT PUBLIC CONSULTING GMBH (KPC) Die KPC hat sämtliche betroffenen Informationsblätter und -materialien an die Anforderungen der neuen AGVO angepasst. Die Förderungssätze und Förderungsinhalte bleiben dabei weitgehend unverändert. Lediglich im Bereich der Energieeffizienzmaßnahmen" sinkt die zulässige Beihilfenintensität um 10 %. Die neuen Förderungsbedingungen gelten für alle Projekteinreichungen ab dem 01.07.2014.
24.09.2014 Seite 6 von 9 FÖRDERAKTIONEN DES LANDES TIROL Die neuen Förderrichtlinien für die Periode wurden von der Tiroler Landesregierung in ihrer Sitzung am 01.07.2014 behandelt und beschlossen und mit gleichem Tag in Kraft gesetzt. Die Förderrichtlinien zu den einzelnen Förderungsprogrammen bzw. Förderungsaktionen sind nicht komplett verändert worden, sondern werden im Sinne einer für die Tiroler Wirtschaft planbaren Vorgangsweise zwar in einigen Punkten auf Basis der Erfahrungen der letzten Jahre adaptiert bzw. verbessert, in den wesentlichen Bereichen aber weitgehend unverändert fortgeführt. Einzig im Bereich des Technologieförderungsprogramms ( Tiroler Innovationsförderung ) ist eine wesentliche Änderung dahingehend vorgesehen, dass künftig alle Förderungsinhalte nur noch in einer Förderungsrichtlinie konzentriert werden. Damit sollte eine wesentlich bessere Übersicht und Vereinfachung erfolgen. Auf Basis dieser Überlegung wird es als rechtliche Grundlage auch nur mehr eine Rahmenrichtlinie für alle Förderprogramme der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol geben, die in der Anlage nun auch klar ausgearbeitete Abrechnungsleitfäden für die einzelnen Förderungsprogramme sowie neue klare Publizitätsvorschriften im Zusammenhang mit den gewährten Förderungen des Landes Tirol enthält. Die wichtigsten Änderungen teilen wir Ihnen wie folgt mit: Tiroler Privatzimmerförderung Diese Förderaktion wurde ausgeweitet und ist nun auch für kleine gewerbliche Beherbergungsbetriebe mit maximal 20 Betten zugänglich. Direktdarlehen an Kleinstunternehmen (TWFF) Die Förderungsbemessungsgrundlage beträgt nunmehr generell 100 % (bisher 70 %) der förderbaren Netto- Investitionskosten, maximal 100.000, Euro. Jungunternehmer können ein zusätzliches Darlehen in Höhe von bis zu 50.000, Euro (bisher 20.000, Euro) für die Finanzierung von Betriebsmitteln beantragen. Die Darlehenslaufzeit beträgt bei Darlehen bis 30.000, Euro grundsätzlich 5 Jahre, bei Darlehen über 30.000, Euro kann eine Laufzeit von fünf oder zehn Jahren gewählt werden. Die Darlehenskondition beträgt 1 % p. a. (Zinssatzfixierung auf fünf Jahre), innerhalb des nationalen Regionalfördergebietes 0,75 % p. a. Tiroler Internationalisierungsförderung Der Kreis der Antragsteller wurde auf KMU (bisher nur kleine Unternehmen) ausgedehnt. Künftig werden auch Marketingmaßnahmen sowie Zertifizierungen/Normierungen bzw. Standardisierungen gefördert. Förderfähige Kosten sind nunmehr auch Reise- und Nächtigungskosten für unternehmenseigene Mitarbeiter (max. 100, Euro pro Person und Tag). Tiroler Nahversorgungsförderung Der Kreis der Antragsteller wurde auf Kleinunternehmen (bisher nur Kleinstunternehmen) ausgedehnt.
24.09.2014 Seite 7 von 9 FÖRDERAKTIONEN DES LANDES VORARLBERG Das Land Vorarlberg hat bereits mit Wirksamkeit 01.01.2014 die neuen Förderrichtlinien veröffentlicht. Bei den meisten Richtlinien kam es zu Änderungen/Adaptierungen, neue Förderaktionen werden in das Angebotsportfolio aufgenommen. Änderungen, die für alle Förderrichtlinien gelten Die maximal zulässige Zinssatzobergrenze wurde angehoben: Der Zinssatz darf neu nicht mehr als 2 % über dem 3-Monats-EURIBOR/LIBOR liegen bzw. 1,5 % über dem kreditlaufzeitadäquaten Swap-Satz (bisher generell 1,5 %). Die Mindestlaufzeit der Finanzierung bei jenen Förderaktionen, die zwingend eine Kredit- bzw. Leasingfinanzierung vorsehen, beträgt nunmehr vier Jahre (bisher fünf Jahre). Kleingewerbeförderung Die Förderschwerpunkte wurden adaptiert: Es müssen nach wie vor zwei Schwerpunkte gemäß der Richtlinie erfüllt werden. Zuschuss: Werden keine zusätzlichen Mitarbeiter eingestellt, gibt es nach wie vor einen Zuschuss in Höhe von 7,5 % des geförderten Investitionsvolumens. Neu ist, dass für die 10 %-Förderung je nach Betriebsgröße eine gestaffelte Mindestanzahl von zusätzlichen Vollzeit-Arbeitsplätzen geschaffen werden muss. Erleichterung für Ein-Personen-Unternehmen: Investitionsuntergrenze 15.000, Euro (anstatt 25.000, Euro); es muss lediglich ein Schwerpunkt (anstatt zwei) erreicht werden. Der Förderungsbeitrag muss künftig mindestens 3 % der vom Land anerkannten Investitionssumme erreichen. Eine Antragsstellung ist alle drei Jahre in voller Höhe möglich (bisher alle zwei Jahre). Wirtschaftsstrukturförderung (bisher Aktion zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur ) Die Förderschwerpunkte wurden geringfügig adaptiert (Streichung der Schwerpunkte Verfahrensinnovationen und Überleitung von F&E-Ergebnissen in die Fertigung ). Die Gliederung über die Anzahl der zusätzlich notwendigen Arbeitsplätze bei einem Einmalzuschuss wurde adaptiert. Eine Antragstellung ist alle drei Jahre in voller Höhe möglich (bisher innerhalb von fünf Jahren aliquot bzw. alle fünf Jahre in voller Höhe). Förderung der Lebensmittel-Nahversorgung Der Zuschuss beträgt künftig 30 % (bisher 20 %). Beratungsförderung Im Rahmen der Landesförderung Beratung und Qualifizierung von Unternehmen, die neu Beratungsförderung heißt, werden nur noch kleine Unternehmen gefördert (bisher auch mittlere Unternehmen). Die förderbaren Schwerpunkte wurden erweitert. Es werden nun auch Beratungsleistungen in den Bereichen Generationenmanagement und Betriebsnachfolge gefördert.
24.09.2014 Seite 8 von 9 Kooperationsförderung Mindestens drei Unternehmen (war bisher Spruchpraxis) müssen eine Kooperation eingehen. Die Förderhöhe beträgt 20 % der Kosten, max. 20.000, Euro für drei Jahre, eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (bisher 25 %, max. 25.000, Euro für längstens drei Jahre). Es erfolgte eine Änderung der Schwerpunkte mit den Zielen, den Marktauftritt und in der Folge die Wettbewerbsfähigkeit in neuen Märkten möglich zu machen und gemeinsame Qualifizierungsmaßnahmen für niedrig qualifizierte Arbeitskräfte zur Forcierung des Fachkräfteangebotes anzubieten. Förderung von emissionsarmen schweren LKW Es werden nur mehr LKW gefördert, die der Abgasklasse 6 entsprechen (bisher auch Fahrzeuge, die der EEV- Norm entsprachen). TOP-Up-Förderung für betriebliche Forschung und Entwicklung Die bisherigen Richtlinien bekannt unter dem Namen Richtlinien zur Förderung der betrieblichen Forschung und Entwicklung (Vorarlberger F&E-Projektförderung ) bleiben unter der neuen Richtlinienbezeichnung unverändert aufrecht. Bei dieser Förderaktion handelt es sich um eine Aufstockung von FFG-Förderungen. Neue F&E-Förderungen des Landes Vorarlberg o Betriebliche Forschungsförderung Förderbar sind substantielle F&E-Aktivitäten in Form von einzelbetrieblichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Die förderbaren Kosten betreffen interne Personalkosten, externe Honorare, Kosten für notwendige F&E-Infrastrukturnutzung, Sach- und Materialkosten. Der Zuschuss beträgt 30 % der förderbaren Projektkosten (Untergrenze 50.000, Euro, Obergrenze 200.000, Euro). Vor Antragstellung ist zwingend bei der Wirtschaftsstandort Vorarlberg GmbH (WISTO) eine Förderberatung in Anspruch zu nehmen. o Förderung von Technologietransfer Gegenstand der Förderung ist die Vergabe von Forschungsprojekten an regionale und überregionale überbetriebliche wissenschaftliche Einrichtungen (Kooperationen zwischen Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen sollen gestärkt werden). Die förderbaren Kosten betreffen ausschließlich Leistungen Dritter (maximal geförderter Stundensatz 100, Euro). Der Zuschuss beträgt 40 % der förderbaren Projektkosten (Untergrenze 15.000, Euro, Obergrenze 800.000, Euro). Vor Antragstellung ist zwingend bei der Wirtschaftsstandort Vorarlberg GmbH (WISTO) eine Förderberatung in Anspruch zu nehmen. Qualitätsverbesserung Beherbergung und Gastronomie des Landes Vorarlberg Diese beiden Richtlinien werden unverändert weitergeführt. Künftig sind unter der Förderungsmaßnahme Qualitätsverbesserung Beherbergung jedoch auch mittlere Unternehmen (bisher nur kleine Beherbergungsunternehmen) förderbar.
24.09.2014 Seite 9 von 9 Wir hoffen, Ihnen mit diesem Artikel einen ersten Überblick darüber geben zu können, wie sich die Investitionsförderungen während der neuen EU-Programmplanungsperiode 2014 2020 entwickeln. Aufgrund der teilweise doch recht massiven Änderungen bei den diversen Förderungsrichtlinien werden wir die beiden Broschüren BTV Förderübersicht und BTV Fördermatrix in Kürze neu auflegen. Ihr BTV Betreuer unterstützt Sie gemeinsam mit den BTV Förderexperten bei der Lukrierung der höchstmöglichen Förderung(en) auf Bundes- und Landesebene. Kontakt Bank für Tirol und Vorarlberg AG Stadtforum 6020 Innsbruck Tel.: +43/(0)5 05 333-0 www.btv.at