Manuela Schiebel Rechtsanwältin

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Transkript:

Manuela Schiebel Rechtsanwältin Ubierring 43 50678 Köln Rechtsanwältin M. Schiebel Ubierring 43 50678 Köln Gerald Emmermann Stauffenbergstr. 11b Tel.: 0221 / 789 529 70 Fax: 0221 / 789 529 99 Mobil: 0178/ 63 51 204 kanzleischiebel@gmail.com 49497 Mettingen Vorab per Email: administrator@xn-- vterwiderstand-5hb.de 5. Juni 2015 Mein Zeichen: 15/15 Obl Abmahnung Obladen und Gaessler./. Emmermann Sehr geehrter Herr Emmermann, wie ich Ihnen bereits angezeigt habe, vertrete ich die Herren Philipp Obladen und Robert Gaessler. Dem liegt zu Grunde, dass Sie Passagen der Autoren Chris S. und Sven Lankau im Forum auf http://www.väterwiderstand.de/index.php/2014-05-03-11-17-14/reaktionen-und-beanstandungen/316-zu-nr-30-der-blacklistliste#kmt-461 verbreiten. Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 21.05.2015 ist Ihnen folgendes mitzuteilen: Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich äußernden zum Inhalt seiner Aussage. Tatsachen sind danach konkrete, nach Zeit und Raum bestimmten, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörigen Geschehen oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) wie auch des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen). Eine Tatsachenbehauptung kann wahr und unwahr sein, ein Werturteil oder eine Meinungsäußerung kann je nach Standpunkt entweder als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist daher, ob der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes oder Bestehendes, nicht nur für die Zukunft angekündigtes grundsätzlich der Überprüfung durch Beweis offen steht. Ihnen ist insofern Recht zu geben, dass ein allgemeiner Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen nicht besteht. Eine Grenze findet die Deutsche Bank (BLZ: 650 700 24) Konto 0934125 IBAN: DE47 6507 0024 0093 4125 00; SWIFT-BIC: DEUTDEDB650 Termine nur nach Vereinbarung

2/7 Meinungsäußerungsfreiheit jedoch dann, wenn es nicht um die Auseinandersetzung mit der Sache geht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Genau dies ist hier jedoch passiert. Fühlen Sie sich von einer oder mehreren Personen ungerecht behandelt, steht Ihnen, wie jedem anderen Bürger auch, der Rechtsweg offen. Öffentlich falsche Tatsachen zu verbreiten und Personen auf diesem Wege öffentlich zu denunzieren stellt ein armes Bild dar. Mir und meinen Mandanten geht es nicht darum, ein schlechtes Bild auf Sie zu werfen, im Gegenteil, Bürgerinitiativen sind grundsätzlich zu befürworten. Allerdings sollten Sie sich auf Ihre wesentlichen Ziele besinnen... I. Insofern verbleibt mit Bezug auf mein Schreiben vom 20. Mai 2015 wiederum Ihnen mitzuteilen, dass Sie nach wie vor konkret folgende streitgegenständlichen Inhalte in unzulässiger Weise verbreiten: Indem meine Mandanten als Winkelschreiber bezeichnet werden, wird sich nicht mehr mit der Sache auseinandergesetzt, vielmehr steht hier die Diffamierung der Betroffenen Mandanten im Vordergrund, die an den Pranger gestellt werden sollen. Denn der Ausdruck Winkelschreiber oder Winkeladvokat bezeichnet laut Duden einen Anwalt, der [ohne rechtliche Befugnis] mit fragwürdigen Mitteln [ohne die erforderlichen Kenntnisse] arbeitet. Der Verfasser will durch besagte Bezeichnung verbreiten, dass es sich bei meinen Mandanten nicht um seriöse Rechtsanwälte handelt. Insbesondere

3/7 ruft der Verfasser überdies zu einem Shitstorm gegen meine Mandanten auf. Zu verdeutlichen ist an dieser Stelle, dass meine Mandanten auch im konkreten Fall nur ordnungsgemäß ihrer Arbeit nachgingen und somit erwirken konnten, dass falschen Äußerungen bzw. Denunzierungen gegen eine Mandantschaft Einhalt geboten wurde. Anzumerken verbleibt überdies, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Streit zwischen zwei Rechtsanwälten unlängst entschieden hat, dass die Bezeichnung eines Anwaltskollegen als "Winkeladvokat", beziehungsweise die Bezeichnung seiner Kanzlei als "Winkeladvokatur", grundsätzlich ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt. Hinzunehmen sei eine solche Äußerung allerdings nur dann, wenn es dem Äußernden nicht nur um die Diffamierung der Person gehe, sondern ein festzustellender Sachbezug nachweisbar ist. Ein solcher (in besagtem Fall zwei sich streitende Anwälte vor Gericht ohne Öffentlichkeitsbezug) ist vorliegend nicht feststellbar. Ferner bezeichnet der Verfasser meinen Mandanten Herrn Obladen als wuchernden Tumor im Familienrecht, indem er ihn als Helfer der Helferindustrie bezeichnet, welche einen solchen darstelle. Auch damit soll schlichtweg die Diffamierung der Person meines Mandanten erreicht werden. Es war und ist niemals Ziel meines Mandanten das Familienrecht aufzumischen. Im Gegenteil, es sollte hier lediglich vermieden werden, etwaige Beleidigungen weiterhin zu verbreiten. Letztlich behauptet der Verfasser, meinem Mandanten Herrn Obladen sei es daran gelegen, schwere Kindswohlgefährdung und Diskriminierung von meist Kindsvätern zu fördern. Diese Behauptung ist schlichtweg falsch und sachfremd. Mein Mandant ist weder im Familienrecht tätig, noch hat sein Tätigwerden irgendeinen Bezug zur Kindswohlgefährdung. Sollte dieses durch Mandanten meiner Mandanten gefährdet sein, so kann ich mich nur wiederholen, dass Ihnen diesbezüglich der Rechtsweg offen steht. Von einer Diskriminierung von Kindsvätern kann hier zu keiner Zeit ausgegangen werden. Rechtlich ist dies wie folgt zu bewerten: II. Sowohl durch die oben benannten, von Ihnen verbreiteten, Schmähkritiken als auch durch die soeben benannten falschen Tatsachenbehauptungen verletzen Sie meine beiden Mandanten in ihrem Persönlichkeitsrecht. Meinen Mandanten steht sonach jedenfalls ein Beseitigungsanspruch zu.

4/7 Nachdem ich Sie mit Schreiben vom 20.Mai von diesem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt habe und Sie die Veröffentlichung nicht entfernt haben, haften Sie als Diensteanbieter gegenüber meinen Mandanten als Störer im Sinne von 7 Abs. 2 Satz 2 TMG, 823 Abs. 1 BGB ; 823 II BGG: 185 StGB i.v.m. 1004 BGB analog. Als Störer kann derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechts beiträgt. Es genügt dabei, dass die Herbeiführung der Störung gefördert wird. Dies trifft für Sie als Host-Provider zu, da sie die Veröffentlichung und Verbreitung ermöglichen und fordern. Ich fordere Sie sonach erneut auf, entsprechende Einträge zu entfernen. Die sog. Wiederholungsgefahr entfällt nur dann, wenn Sie gegenüber meinen Mandanten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Ich füge diesem Schreiben einen Entwurf einer Unterlassungserklärung bei, die meine Mandanten akzeptieren würden. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, eine eigene Unterlassungserklärung (die jedoch strafbewehrt sein muss) zu formulieren. Zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung setze ich Ihnen eine Frist bis zum 08. Mai 20:00 Uhr Zur Fristwahrung genügt es, wenn innerhalb dieser Frist eine unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung vorab per Fax bei mir eingeht, wenn das Original binnen weiterer drei Werktage bei mir eingeht. Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich die Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen. III. Außerdem sind Sie meinen Mandanten zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Diese bemessen sich wie folgt: Gegenstandswert: 15.000 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2100 845,00 VV RVG: Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV 20,00 RVG: Summe: 865,00 Meine Mandanten sind vorsteuerabzugsberechtigt. Ich fordere Sie hiermit auf, den Betrag bis zum 15.06.2015

5/7 an mein Kanzleikonto zu überweisen. Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, werde ich meinen Mandanten raten, auch diesen Kostenerstattungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Schließlich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegebenenfalls auch strafrechtliche Schritte gegen Sie einleiten werde. Mit freundlichen Grüßen Manuela Schiebel Rechtsanwältin

6/7 Unterlassungserklärung Gerald Emmermann, Stauffenbergstr. 11b, 49497 Mettingen (Unterlassungsschuldner) verpflichtet sich gegenüber Herrn Philipp Obladen und Herrn Robert Gaessler, Ubierring 43, in 50678 Köln (Unterlassungsgläubiger) es ab sofort zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, auf der Internetseite: http://www.väterwiderstand.de/index.php /2014-05-03-11-17-14/reaktionenund-beanstandungen/316-zu-nr-30-der-blacklist-liste betreffend Philipp Obladen und Robert Gaessler zu verbreiten, dass die Unterlassungsgläubiger Winkelschreiber seien, Herr Rechtsanwalt Philipp Obladen ein wuchernder Tumor im Familienrecht und/oder ein Unterstützer schwerer Kindswohlgefährdung und Diskriminierung von meist Kindsvätern sei, wenn dies geschieht wie folgt:

7/7 Der Verfasser verpflichtet sich weiterhin, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe ihn Höhe von 5.000,00 an die Unterlassungsgläubiger zu zahlen. Mettingen, den Unterlassungsgläubiger