INFORMATION zur Möglichkeit einer Wappenstiftung für eingemeindete Ortschaften und Ortsteile

Ähnliche Dokumente
Das Wappen. des Ortsteils Bahnitz. der Gemeinde Milower Land, Landkreis Havelland

Die Wappenstiftung 2004 KAPITEL 27

Statut der Deutschen Wappenrolle

Gemeinde Everswinkel

Richtlinie zur Verwendung des Wappens, der Flagge und des Logos. der Stadt Bruchsal (Wappenrichtlinie)

FAMILIEN WAPPEN IHR BÜNDNIS FÜR GENERATIONEN

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den

Wer sich aber all das Geschreibsel ersparen will, lese doch einfach nur die Zusammenfassung, die seinerzeit meinem Neujahrsblatt 1988 erschienen ist.

Hauptsatzung der Gemeinde Kirchardt

Satzung Für den Ortsverband "FREIE WÄHLER Pilsting e.v." (FW)

Satzung Ortsring Eil Verein für Heimatpflege

Satzung der Deutschen Wappenrolle

H a u p t s a t z u n g. der Gemeinde Vörstetten. im Landkreis Emmendingen

D Griesheim, August Bebel Straße 41 Mobil Telefon Fax

Arbeitskreis. Sachsen-Anhalt e.v.

Satzung zur Nutzung des Wappens der Gemeinde Michendorf sowie der Wappen der Ortsteile Michendorf und Wilhelmshorst

Automatisiertes Liegenschaftsbuch

Richtlinien der Stadt Wermelskirchen Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen - Abschnitt 2 - Stadtwappen -

Richtlinie zur Verwendung der gemeindlichen Hoheitszeichen / des Corporate Designs der Gemeinde Neubiberg

Vorlesung Staatsrecht I. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Bürger- und Heimatverein Unterbach e.v.

Hauptsatzung der Gemeinde Zehbitz

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom

Formen der Unternehmensverfassung von sozialen Dienstleistungsunternehmen einige Beispiele

über die Darstellung und Verwendung des Bischofswerdaer Stadtwappens - Wappensatzung -

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit

der appenrolle Rhein Main Wappenrolle des Vereins R von Darmstadt

VEREIN DER FREUNDE UND EHEMALIGEN DES INSTITUTS FÜR STRÖMUNGSMASCHINEN e. V. in Hannover SATZUNG. Fassung vom Juni 2005

Satzung über die Verwendung des Wappens und der Fahne der Gemeinde Emtmannsberg

Förderverein TuS Baerl Für Jugend-und Seniorenfußball e.v.

Kommunalpolitik Eine Einführung in die örtliche Politik. Jennifer Pohl & Nicolas Schörmann

Satzung der Gemeinde Burg (Spreewald) zur Nutzung des Wappens und der Flagge

Anlage 7 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Sundhausen

Hauptsatzung der Gemeinde Nattheim

Das betreute Praktikum im Rahmen des Zertfikates Waldpädagogik Rheinland-Pfalz

Ausarbeitung. Rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen in Deutschland. Wissenschaftliche Dienste

Satzung über die Nutzung des Wappens und der Flagge der Stadt Bad Belzig sowie des Wappens und der Flagge des Ortsteiles Fredersdorf

Stadtverbandes für Sport Tübingen e.v. Präambel

Satzung des Vereins Hand in Hand gegen Tay-Sachs und Sandhoff in Deutschland e.v.

Struktur des Jugendamtes

der Stadt Meppen Stand:

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.

Satzung. 2 Tätigkeit der Gesellschaft Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

S A T Z U N G. des Vereins zur Förderung der Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht an der Universität Bayreuth e.v.

Satzung des. Kultur- und Förderverein Rühme e. V.

Ordnung für Evangelische Kinderbetreuungseinrichtungen

Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Kunst und Kultur in Neuried.

H a u p t s a t z u n g

SATZUNG. des Vereins Förderverein Werra-Fulda Bahn. 1 Name, Sitz, Rechtsformen

Verein der europäischen Bürgerwissenschaften e.v. (ECSA) (European Citizen Science Association) Satzung

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Trebra

Die BTHG-Umsetzung begleiten

Name und Sitz. (1) Der Verein führt den Namen Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Döbeln".

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Sachsen-Anhalt (Bundesland) Das komplette Material finden Sie hier:

Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Elfter Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Satzung: Lebenshilfe Braunschweig e.v. Erklärung in Leichter Sprache

zum Antrag auf Geld aus dem Hamburger Selbsthilfe-Gruppen-Topf

Satzung. (Stand: August 2011) der. Stiftung der Gemeinde Lemwerder. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr. Stiftung der Gemeinde Lemwerder

Gebietsreformen machen das Land zur Stadt

Förderleitlinien der Landkreis Gifhorn Stiftung (2. geänderte Fassung vom )

Geschä ftsordnung des Monitoring-Ausschusses

Die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Hameln gibt sich folgende Satzung: P r ä a m b e l

Sportverein Handwerk Erfurt e. V.

Satzung des Vereins Schießstand Rhadereistedt e.v. 1. Name und Sitz

Hauptsatzung der Gemeinde Wurster Nordseeküste. Landkreis Cuxhaven.

Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung von Lokalkammern des Einheitlichen Europäischen Patentgerichts

Gymnasium in Herrsching

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN. 1 Zusammensetzung des Jugendgemeinderats. 2 Teilnahme an Sitzungen

Einfach verstehen! Die Kommunal-Wahlen in Bayern am 16. März 2014

Satzung des Schützenvereins Würzberg e.v.

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.

Satzung der Langenberger Werbevereinigung e.v. Name, Sitz und Zweck. Paragraph 1

Hauptsatzung der Stadt Bad Gandersheim

Gemeinde Hohenstein Landkreis Reutlingen. Hauptsatzung

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Deutsche Gesellschaft für Wahlforschung (DGfW) e.v.

Freundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste

Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am beschlossenen Fassung

Satzung. Mitteldeutscher Landesverband der Rehabilitationsärzte e.v.

SCHULWAPPEN WETTBEWERB

Netzwelt Katlenburg-Lindau e.v. gemeinnützige Internetvereinigung. Satzung. Name und Sitz

H A U P T S A T Z U N G

Das Forum des Sozialen. Seit 140 Jahren. deutscher-verein.de

Schutz vor Gewalt und Missbrauch Handlungsverpflichtungen erweitertes Führungszeugnis Ehrenkodex

Kurze Erklärung zur Zusammensetzung der kommunalen Ebene in Brandenburg

Bürgerschützenverein 1605 Nordkirchen

Statuten Stiftung Jugend und Wohnen

Musikverein Harmonie Probstried e. V. SATZUNG

Leistungsangebote Familienwappen

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN. 1 Name, Rechtsstand und Sitz

Amtsblatt für die Gemeinde Letschin

Satzung des Vereins "Freunde des Zentrums für Konstruktionswerkstoffe MPA-IfW"

Untersuchung unter Berücksichtigung der räumlichen Unterschiede im Land Mecklenburg-Vorpommern.

Ortsrecht der Stadt Sonthofen

Transkript:

JÖRG MANTZSCH Kommunalheraldiker (MdH) Felsengrund 33 39130 Magdeburg HEROLD Verein für Heraldik, Genealogie und verwandte Wissenschaften Gegründet 3. November 1869, juristische Person durch Allerhöchsten Erlass vom 14. August 1882 Telefon: (03 91) 5 62 02 05 Handy: 01 78 / 6 15 61 76 Email: Deutsche-Ortswappenrolle@online.ms Fax: 0 12 12 6 98 76 98 76 Internet: www.wappen-studio.de Geschäftsstelle: Archivstr. 12 14 14195 Berlin-Dahlem Telefon: (030) 266 443 136 Fax: (030) 266 447 901 gs@herold-verein.de www.herold-verein.de Sprechzeiten: dienstags 16.00 19.00 Uhr INFORMATION zur Möglichkeit einer Wappenstiftung für eingemeindete Ortschaften und Ortsteile In den letzten zwei Jahrzehnten löste in den Bundesländern eine Struktur- und Verwaltungs - reform die nächste ab: Regierungsbezirke und Verwaltungsgemeinschaften kamen und gingen, Landkreise wurden neu aufgeteilt und zusammengesetzt, Städte und Gemeinden verloren ihre Selbstständigkeit und gingen in Einheits-, Verbands- und Samtgemeinden auf, Gemeinden wurden zu so genannten Flecken, jahrhundertealte Städte waren plötzlich nur Ortsteile einer Gemeinde. Es entstanden völlig neue Ortsnamen und bei allem bildeten sich kommunalen Konstrukte beispiellosen Ausmaßes, wie z. B. die bis dato kaum über Sachsen- Anhalt hinaus bekannte Stadt Gardelegen als nun flächenmäßig drittgrößte Stadt Deutschlands, worin 26 Ortschaften und 19 Ortsteile aufgingen. Mit diesen Veränderungen und gerade durch den Verlust der kommunalen Selbstständigkeit der Gemeinden verloren viele Orte ihr Gesicht, indem sie nun unter einem für sie fremden Wappen stehen. Manche Gemeinden hatten das Recht der Weiterführung ihrer Wappen für die ortsansässigen Vereine und Verbände im Eingemeindungsvertrag erwirkt; andere nicht wappenführende Orte wurden quasi kassiert und sind in der Exekutive nicht einmal durch einen Ortsvorsteher, geschweige öffentlich mit einem Wappen vertreten. Ein wesentlicher Teil der örtlichen Identität geht mit solcher Strukturreform verloren. Wie soll man den Mitgliedern des Schützenvereins erklären, dass sie jetzt unter der Fahne einer kilometerweit entfernten Stadt marschieren? Wie soll zu erwarten sein, dass der Heimat-, der Fußball-, der Gesangverein usw. plötzlich mit einem Wappen des Nachbardorfes auftreten, zumal sich diese Wappen aus der konkreten Historie und Tradition des jeweiligen Ortes gebildet haben und kaum oder gar nicht mit der der eingemeindeten Ortschaft übereinstimmen? Alles das sind Fragen, die von den Bürgern zu Recht gestellt werden und aus dem Staatsrecht heraus kaum beantwortet werden. Eine Lösung in der Wappenfrage bietet nun die jüngst vom HEROLD eröffnete Deutsche Ortswappenrolle für nicht-selbstständige Ortschaften und Ortsteile. Beim HEROLD, Verein für Heraldik, Genealogie und verwandte Wissenschaften zu Berlin, handelt es sich um die älteste deutsche auf diesen Gebieten auf wissenschaftlichem Ni - veau tätige Vereinigung, die im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz ansässig ist und die Deutsche Wappenrolle führt. Diese Rolle registriert Familienwappen aus dem deutschen Kulturkreis. Sie wurde erweitert um die Abteilung Deutsche Ortswappenrolle,

in der auf wissenschaftlicher Basis neu geschaffene oder bereits existierende Wappen von Ortsteilen oder Ortschaften registriert und dokumentiert werden, ohne in die Vorschriften des Öffentlichen Rechts bezüglich kommunaler Hoheitszeichen einzugreifen. Der Vorgang ist denkbar einfach: Ein Wappenstifter füllt einen Antrag und eine Erklärung zur Führungsberechtigung aus und reicht diese mit einer Wappenzeichnung und mit einer Begründung für die gewählten Symbole und Farben beim HEROLD ein. Der HEROLDs- Ausschuss für die Deutsche Wappenrolle begutachtet den Antrag nebst Wappenzeichnung. Ist alles korrekt und auf heraldisch-wissenschaftlichem Niveau, verletzt das Wappen keine staatsrechtlichen oder Rechte Dritter, wird es in die Deutsche Ortswappenrolle eingetragen. Der Stifter er hält einen Wappenbrief nebst Führungsberechtigung, womit das Wappen registriert, wissenschaftlich dokumentiert und vor Missbrauch geschützt ist. Der Stifter und von ihm autorisierte Dritte können das Orts wappen dann jederzeit außerhalb von kommunalen Amtshandlungen führen so, wie ein Verein, ein Klub oder ein Verband sein Wappen in der Öffentlichkeit zeigt. Stiftungsberechtigt sind alle mit dem Ort bzw. seiner Traditionspflege verbundenen juristischen und natürlichen Personen der Ortschaft bzw. des Ortsteils. Es kann z. B. ein Bürgerund Heimatverein ein Wappen für seinen Ort stiften, ein Feuerwehr- oder Sportverein oder auch ein Ortsvorstand. Selbstverständ lich bleibt es jeder autorisierten Person bzw. anderen Vereinen überlassen, ob sie das Wappen auch für sich annehmen und führen; darum soll sich in ihm eine allgemeine und nachhaltige Verbindung zum Ort ausdrücken und die Wappenfindung sollte im öffentlichen Konsens erfolgen. Da dies in der Umsetzung gewissen fachlichen Regeln unterworfen ist, wird empfohlen, bei der Wappenfindung eine(n) versierte(n) Heraldiker(in) zu Rate zu ziehen, die der HEROLD gern vermittelt. Führungsberechtigt sind nach Erhalt des Wappenbriefes alle natürlichen und juristischen Per - sonen der Ortschaft/des Ortsteils, insbesondere Vereine, Verbände und Organisationen, deren Aktivitäten gemeinnützig bzw. mit der Pflege und Bewahrung der örtlichen Traditionen verbunden sind, sofern sie das Wappen nicht für gewerbliche, religiöse oder politische Aktivitäten verwenden. Der Stifter entscheidet, ob es Ausnahmen gibt und wer da rüber hinaus das Wappen im Sinne der örtlichen Traditionspflege führen kann, denn der Stifter erhält die räumlich und zeitlich unbegrenzten Verwendungsrechte am Wappen. Die se Befugnis zur Erteilung von Nutzungsrechten geht nach Erlöschen des Stifters automatisch an die kommunale Gebietskörperschaft der untersten Ebene über, auf deren Ge biet die Ortschaft bzw. der Ortsteil zu diesem Zeitpunkt liegt. Solange hat der Staat, haben kommunale Be - hörden weder Verfügungs- noch Widerspruchsrecht zu einem solchen zivilrecht lich gestifteten und außerhalb hoheitlicher Aufgaben geführten Wappen, weshalb von dort auch kei - ne Genehmigung eingeholt werden muss. Wenn Sie als Verein oder Ortsvertreter Interesse an einer Wappenstiftung haben, helfen wir gern. Kontaktdaten sind: Kommunalheraldiker Jörg Mantzsch Email: ortswappenrolle@deutschland.ms Tel.: (03 91) 56 20 205 bzw. 01 78 / 615 61 76. Jede Frage wird beantwortet und der Wappenstifter wird bis zum Erhalt des Wappenbriefes fachlich beraten und begleitet. gez. Alexander Hoffmann Vorsitzender der Deutschen Wappenrolle gez. Jörg Mantzsch Kommunalheraldiker Mitglied des HEROLD

Informieren Sie sich doch mal über Wappen, Flaggen und Siegel auf der Homepage im Internet unter www.wappen-studio.de