Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen.

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Transkript:

Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung der 4. ordentlichen Hauptversammlung der AMAG Austria Metall AG (FN 310593f; ISIN: AT00000AMAG3) am 16. April 2015 Tagesordnung und Beschlussvorschläge: 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 samt dem Lagebericht des Vorstandes und dem Corporate Governance-Bericht, des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 samt dem Konzernlagebericht des Vorstandes sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinns. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 42.376.267,26 einen Betrag in Höhe von EUR 42.316.800,00 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,20 je dividendenberechtigter Aktie, zu verwenden. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge die Entlastung der im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum beschließen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge die Entlastung der im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum beschließen. 5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 wie folgt festsetzen: Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll EUR 30.000,00, die Vorsitzenden-Stellvertreter jeweils EUR 25.000,00 und jedes Mitglied EUR 20.000,00 für das abgelaufene 1

Geschäftsjahr erhalten. Zusätzlich werden für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Finanzexperten jeweils EUR 20.000,00 sowie für die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils EUR 10.000,00 vorgeschlagen. Für jedes Mitglied des Vergütungs- und des Nominierungsausschusses werden jeweils EUR 5.000,00 vorgeschlagen. Es erfolgt eine Aliquotierung entsprechend der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat bzw. im jeweiligen Ausschuss (Zahl der Sitzungen). Darüber hinaus wird pro Sitzung des Aufsichtsrates sowie der jeweiligen Ausschüsse für jedes anwesende Mitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 500,00 vorgeschlagen. 6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wien, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 7. Wahlen in den Aufsichtsrat. Mit Beendigung der kommenden ordentlichen Hauptversammlung läuft die Funktionsperiode von sieben der neun von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats ab. Gemäß 9 Abs 1 der Satzung der AMAG Austria Metall AG besteht der Aufsichtsrat aus bis zu zehn von der Hauptversammlung gewählten sowie aus den gemäß 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Der Aufsichtsrat hat sich bisher, d.h. nach der letzten Wahl durch die Hauptversammlung, aus neun von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern zusammengesetzt. (Hinzukommen die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz entsandten Mitglieder.) In der kommenden Hauptversammlung wären nunmehr sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen, um die bisherige Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern wieder zu erreichen. Der Aufsichtsrat erstattet somit nachstehende Beschlussvorschläge gemäß 108 AktG: (i) Die Anzahl der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats wird von neun auf acht von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder des Aufsichtsrats herabgesetzt. 2

(ii) - Frau Univ. Prof. Dipl.-Ing. Dr. Sabine Seidler, geboren am 29.08.1961; - Herr KR Dr. Franz Gasselsberger, geboren am 12.04.1959; - Herr Otto Höfl, geboren am 30.03.1946; - Herr Dr. Josef Krenner, geboren am 15.06.1952; - Herr Mag. Patrick Prügger, geboren am 08.08.1975; und - Herr Dipl.-Ing. Franz Viehböck, geboren am 24.08.1960 werden mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats wurden auf der Grundlage der Anforderungen des 87 Abs 2a AktG und des Corporate-Governance-Kodex abgegeben. Alle zur Wahl vorgeschlagenen Personen haben eine Erklärung gemäß 87 Abs 2 Aktiengesetz samt Lebenslauf abgegeben. Diese Unterlagen sind ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar. 8. Beschlussfassung über a) den Widerruf der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 21. März 2011; sowie gleichzeitig über b) die Ermächtigung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß 174 Abs. 2 AktG, mit denen Umtausch- und/oder Bezugsrechte auf auf Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft verbunden sind, und zwar auch unter gänzlichem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (Wandelschuldverschreibung 2015). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor die Hauptversammlung möge nachfolgenden Beschluss fassen: 1. Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Begebung einer Wandelschuldverschreibung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 21. März 2011 wird hiermit widerrufen. 2. Der Vorstand wird gemäß 174 Abs. 2 AktG ermächtigt, binnen fünf Jahren ab Datum der Fassung dieses Beschlusses, sohin bis zum 16. April 2020, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen, die auch das Umtausch- und/oder Bezugsrecht auf bis zu 17.500.000 (siebzehn Millionen fünfhunderttausend) auf Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 17.500.000,-- (Euro siebzehn Millionen fünfhunderttausend) gewähren beziehungsweise vorsehen, auch unter gänzlichem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts, in einer oder mehreren Tranchen auszugeben 3

(Wandelschuldverschreibung 2015). Der Ausgabebetrag und das Umtauschverhältnis sind unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft, der bestehenden Aktionäre sowie der Zeichner der Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe anerkannter finanzmathematischer Methoden und eines allfälligen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft auch unter Einbindung sachverständiger Dritter in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln (Grundlagen der Berechnung des Ausgabebetrags). Der Ausgabebetrag und alle sonstigen Ausgabebedingungen sowie der etwaige (auch teilweise) Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen sind vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen. Der Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibungen darf nicht unter dem anteiligen Betrag am Grundkapital liegen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Weise zu gewähren, dass die Wandelschuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten. Die Bedienung der Umtausch- und/oder Bezugsrechte kann durch bedingtes Kapital oder durch eigene Aktien oder durch eine Kombination daraus erfolgen. 9. Beschlussfassung über a) den Widerruf des bestehenden bedingten Kapitals gemäß 4 Abs 6 der aktuellen Satzung in der Höhe von derzeit EUR 15.000.000,-- (Euro fünfzehn Millionen), das durch Ausgabe von bis zu 15.000.000 (fünfzehn Millionen) auf Inhaber lautende neue Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit Stimmrecht zu den in der Ermächtigung nach 4 Abs 6 der Satzung festgesetzten Bedingungen durchgeführt werden kann; sowie gleichzeitig über b) die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß 159 Absatz 2 Z 1 AktG zur Ausgabe an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen im Ausmaß von einem Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 17.500.000,-- (Euro siebzehn Millionen fünfhunderttausend), durch Ausgabe von bis zu 17.500.000 (siebzehn Millionen fünfhunderttausend) auf Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien), und zwar mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch unter gänzlichem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts (Bedingtes Kapital 2015); sowie gleichzeitig über c) die Ermächtigung des Aufsichtsrats, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2015 ergeben zu beschließen; sowie gleichzeitig über d) die entsprechenden Änderungen in der Satzung in 4 (Grundkapital). 4

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor die Hauptversammlung möge nachfolgenden Beschluss fassen: 1. Das bestehende bedingte Kapitals gemäß 4 Abs 6 der aktuellen Satzung in der Höhe von derzeit EUR 15.000.000,-- (Euro fünfzehn Millionen), das durch Ausgabe von bis zu 15.000.000 (fünfzehn Millionen) auf Inhaber lautende neue Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit Stimmrecht zu den in der Ermächtigung nach 4 Abs 6 der Satzung festgesetzten Bedingungen durchgeführt werden kann, wird hiermit widerrufen. 2. Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß 159 Abs 2 Z 1 AktG um bis zu EUR 17.500.000,-- (Euro siebzehn Millionen fünfhunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 17.500.000 (siebzehn Millionen fünfhunderttausend) auf Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) zur Ausgabe an Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen, die der Vorstand auf Grundlage der in der Hauptversammlung vom 16. April 2015 erteilten Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats zukünftig begibt (Wandelschuldverschreibung 2015), bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung darf nur soweit durchgeführt werden, als die Gläubiger dieser Wandelschuldverschreibungen von ihrem Umtausch und/oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Der Ausgabebetrag und das Umtauschverhältnis sind unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft, der bestehenden Aktionäre sowie der Zeichner der Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe anerkannter finanzmathematischer Methoden und eines allfälligen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft auch unter Einbindung sachverständiger Dritter in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln (Grundlagen der Berechnung des Ausgabebetrags); der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf nicht unter dem anteiligen Betrag am Grundkapital liegen. Die neu ausgegebenen Aktien der bedingten Kapitalerhöhung sind in gleichem Maße wie die bereits bestehenden Aktien der Gesellschaft dividendenberechtigt. 3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu beschließen. 4. Entsprechend des Widerrufes des bedingten Kapital gemäß 4 Abs 6 der aktuellen Satzung sowie der bedingten Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft im Rahmen des Bedingten Kapitals 2015 wird die Satzung der Gesellschaft in 4 Abs (6) geändert, sodass diese Bestimmung wie folgt lautet: "Das Grundkapital der Gesellschaft ist gemäß 159 Abs 2 Z 1 AktG um bis zu EUR 17.500.000,-- durch Ausgabe von bis zu 17.500.000 Stück auf Inhaber lautende neue Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) zur Ausgabe an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, zu der der Vorstand in der Hauptversammlung vom 16. April 2015 ermächtigt wurde (Wandelschuldverschreibung 2015), bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung darf nur soweit durchgeführt werden, als die Gläubiger dieser Wandelschuldverschreibungen von ihrem Umtausch- und/oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Der Ausgabebetrag und das Umtauschverhältnis sind unter Wahrung der 5

Interessen der Gesellschaft, der bestehenden Aktionäre sowie der Zeichner der Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe anerkannter finanzmathematischer Methoden und eines allfälligen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft auch unter Einbindung sachverständiger Dritter in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln (Grundlagen der Berechnung des Ausgabebetrags); der Ausgabebetrag darf nicht unter dem anteiligen Betrag am Grundkapital liegen. Die neu ausgegebenen Aktien der bedingten Kapitalerhöhung sind in gleichem Maße wie die bereits bestehenden Aktien der Gesellschaft dividendenberechtigt. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu beschließen." 10. Beschlussfassung über a) den Widerruf des eingeräumten genehmigten Kapitals gemäß 4 Abs 5 der aktuellen Satzung in der Höhe von derzeit EUR 9.736.000,-- (Euro neun Millionen siebenhundert-sechsunddreißigtausend), das durch Ausgabe von bis zu 9.736.000 (neun Millionen siebenhundertsechsunddreißigtausend) auf Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit Stimmrecht zu den in der Ermächtigung nach 4 (5) der Satzung festgesetzten Bedingungen durchgeführt werden kann; sowie gleichzeitig über b) die Ermächtigung des Vorstands, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 17.500.000,-- (Euro siebzehn Millionen fünfhunderttausend), durch Ausgabe von bis zu 17.500.000 (siebzehn Millionen fünfhunderttausend) auf Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien), und zwar auch unter gänzlichem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015) und den Ausgabebetrag, der nicht unter dem anteiligen Betrag der Stückaktien am bisherigen Grundkapital liegen darf, sowie die sonstigen Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzulegen; sowie gleichzeitig über c) die Ermächtigung des Aufsichtsrats, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2015 ergeben, zu beschließen; sowie gleichzeitig über d) die entsprechenden Änderungen in der Satzung in 4 (Grundkapital). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor die Hauptversammlung möge nachfolgenden Beschluss fassen: 1. Das eingeräumte genehmigte Kapitals gemäß 4 Abs 5 der aktuellen Satzung in der Höhe von derzeit EUR 9.736.000,-- (Euro neun Millionen 6

siebenhundertsechsunddreißigtausend), das durch Ausgabe von bis zu 9.736.000 (neun Millionen siebenhundertsechsunddreißigtausend) auf Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit Stimmrecht zu den in der Ermächtigung nach 4 Abs 5 der Satzung festgesetzten Bedingungen durchgeführt werden kann, wird hiermit widerrufen. 2. Der Vorstand ist ermächtigt, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 17.500.000,-- (Euro siebzehn Millionen fünfhunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 17.500.000 (siebzehn Millionen fünfhunderttausend) auf Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) in einer oder mehreren Tranchen, auch unter gänzlichem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts, gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen und den Ausgabebetrag, der nicht unter dem anteiligen Betrag der Stückaktien am bisherigen Grundkapital liegen darf, sowie die sonstigen Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzulegen (Genehmigtes Kapital 2015). Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2015 ergeben, zu beschließen. 4. Entsprechend des Widerrufes des genehmigten Kapital gemäß 4 Abs 5 der aktuellen Satzung sowie der Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2015 wird die Satzung der Gesellschaft in 4 Abs 5 geändert, sodass diese Bestimmung wie folgt lautet: "Der Vorstand ist ermächtigt, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 17.500.000,-- (Euro siebzehn Millionen fünfhunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 17.500.000 (siebzehn Millionen fünfhunderttausend) auf Inhaber lautende Stückaktien in einer oder mehreren Tranchen, auch unter gänzlichem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts, gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen und den Ausgabebetrag, der nicht unter dem anteiligen Betrag der Stückaktien am bisherigen Grundkapital liegen darf, sowie die sonstigen Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzulegen (Genehmigtes Kapital 2015). Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen." 7

11. Beschlussfassung über a) die bis maximal 30 Monate ab dem Tag der Beschlussfassung gültige Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, eigene Aktien gem 65 Abs 1 Z 8 AktG in einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben sowie über die Festsetzung der Rückkaufsbedingungen und über die Ermächtigung des Vorstands, ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung Aktien einzuziehen; sowie gleichzeitig über b) die Ermächtigung des Vorstands, ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung die Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft auch auf andere gesetzlich zulässige Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen; sowie gleichzeitig über c) die Ermächtigung des Aufsichtsrats, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor die Hauptversammlung möge nachfolgenden Beschluss fassen: 1. Der Vorstand wird gemäß 65 Abs 1 Z 4 und 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab 16. April 2015 über die Börse zu erwerben, wobei der niedrigste Gegenwert nicht mehr als 20 % unter und der höchste Gegenwert nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 3 Börsentage vor Erwerb der Aktien liegen darf. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen ( 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben börslich oder außerbörslich erfolgen. 2. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die auf Grundlage des Beschlusses gemäß Punkt 1 dieses Tagesordnungsordnungspunktes erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen oder wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. 3. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab 16. April 2015 an ermächtigt, gemäß 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung eigener Aktien eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches 8

Angebot, auch unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. 4. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen. 12. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in 4 Abs 7 im Hinblick auf die Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2015 und Genehmigte Kapital 2015. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor die Satzung in 4 Abs 7 im Hinblick auf die Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2015 und Genehmigte Kapital 2015 dahingehend abzuändern, sodass diese Bestimmung wie folgt lautet: "Die Summe der Anzahl der nach den Bedingungen der Wandelschuldverschreibung 2015/Bedingtes Kapital 2015 aktuell oder potentiell auszugebenden Bezugsaktien und die Anzahl der aus dem Genehmigten Kapital 2015 auszugebenden Aktien darf 17.500.000 Stück nicht überschreiten (betragsmäßige Determinierung der Ermächtigungen nach Absatz 5 und 6), wobei das Bezugs- und/oder Umtauschrecht der Inhaber der Wandelschuldverschreibung 2015 jedenfalls gewahrt sein muss." 13. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in 19 Abs 4. Im Hinblick darauf, dass die Hauptversammlung auch ermächtigt sein soll, die Verteilung des Bilanzgewinnes gänzlich oder teilweise auszuschließen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Satzung in 19 Abs 4 dahingehend abzuändern, sodass diese Bestimmung in Zukunft wie folgt lautet: "Die Hauptversammlung beschließt innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahrs über die Verteilung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Wahl der Abschlussprüfer und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. Die Hauptversammlung ist ermächtigt, die Verteilung des Bilanzgewinnes gänzlich oder teilweise auszuschließen." 9